Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.10.2019, Az.: 13 LA 490/18

Absehen; Analphabetismus; Antrag auf Zulassung der Berufung; Behinderung; Einbürgerung; ernstliche Zweifel, verneint; Kausalität; Krankheit; Sprachkenntnisse; staatsbürgerliche Kenntnisse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.10.2019
Aktenzeichen
13 LA 490/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.09.2018 - AZ: 10 A 1335/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die in § 10 Abs. 6 StAG genannten Gründe (Krankheit, Behinderung oder Alter) müssen eine wesentliche Ursache für das Unvermögen eines Einbürgerungsbewerbers sein, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ("ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache") und Nr. 7 ("Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland") StAG erforderlichen Kenntnisse zu erwerben. Ob ein solches Unvermögen besteht, ist bei einer Verpflichtungsklage auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts festzustellen.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 27. September 2018 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sie unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. März 2017 verpflichtet worden ist, den Kläger zu 1. in den deutschen Staatsverband einzubürgern, sofern die Voraussetzung aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG vorliegt und kein Ausschlussgrund nach § 11 StAG gegeben ist, bleibt ohne Erfolg.

Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der genannten Bestimmung sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

1. Die Beklagte wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG ("ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache") gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen sei. Auch das Verwaltungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass allein aufgrund des bei dem Kläger zu 1. auch in der Muttersprache bestehenden Analphabetismus die Absehensvoraussetzungen noch nicht erfüllt seien, das mangelnde Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG vielmehr auf eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung zurückzuführen oder altersbedingt sein müsse. Das Verwaltungsgericht habe den danach erforderlichen Ursachenzusammenhang aber nicht festgestellt, sondern aufgrund der vom Kläger zu 1. vorgelegten verschiedenen ärztlichen Atteste nur vermutet, dass dessen seit der Kindheit bestehender Analphabetismus auf die Schwerhörigkeit zurückzuführen sei. Eines positiven Nachweises bedürfe es aber gerade dann, wenn verschiedene Ursachen für den Analphabetismus in Betracht kämen, wie hier neben der Schwerhörigkeit die geringe Bildung oder andere Sozialisationsumstände. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen ärztlichen Atteste genügten auch den Anforderungen an einen qualifizierten fachärztlichen Befundbericht nicht. Die Methode der Tatsachenerhebung sei nicht angegeben, und die Befunderhebung sei nicht nachzuvollziehen. Der Befund einer seit der Kindheit bestehenden Schwerhörigkeit sei nicht eigenanamnestischen Ursprungs, sondern beruhe allein auf den Angaben des Klägers zu 1.. Ärztlicherseits seien die Lese- und Rechtschreibfähigkeiten des Klägers zu 1. ausdrücklich nicht beurteilt worden. Allein aufgrund der attestierten Schwerhörigkeit und der Schilderungen des Klägers zu 1. sei ein Analphabetismus diagnostiziert worden. Dabei hätte aber zu einer eigenen Befunderhebung durchaus Anlass bestanden, nachdem der Kläger zu 1. eine schriftliche Prüfung aufgrund einer Legasthenie nicht absolviert und das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie unter dem 8. April 2015 festgestellt habe, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens Gl nicht vorlägen.

Diese Einwände setzen die erstinstanzliche Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

Gemäß § 10 Abs. 6 StAG wird von den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ("ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache") und Nr. 7 ("Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland") StAG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Ob ein solches Unvermögen besteht, ist bei einer Verpflichtungsklage auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts festzustellen. Unerheblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber zu einem früheren Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse zu erwerben (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 - BVerwG 10 C 2.14 -, BVerwGE 149, 387, 389 ff. - juris Rn. 12 ff.). Zwischen den in § 10 Abs. 6 StAG genannten Gründen und dem Unvermögen des Ausländers, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, muss eine kausale Verknüpfung bestehen. Nicht erforderlich ist indes, dass Krankheit, Behinderung oder Alter die alleinige Ursache für das Unvermögen des Ausländers sind, die erforderlichen sprachlichen und staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben; sie müssen jedoch eine wesentliche Ursache sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.11.2014 - 1 S 184/14 -, juris Rn. 29; Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 405 (Stand: November 2015)). Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG ist aufgrund der Mitwirkungspflichten nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vom Einbürgerungsbewerber substantiiert und unter Vorlage erforderlicher Nachweise darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.5.2018 - 12 S 1666/17 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.9.2017 - 19 E 162/17 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.8.2014 - 5 C 14.1664 -, juris Rn. 3 jeweils mit weiteren Nachweisen und konkreten Vorgaben für die vorzulegenden Nachweise).

Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen ist.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.5.2010 - BVerwG 5 C 8.09 -, juris Rn. 20) davon ausgegangen, dass der beim Kläger zu 1. bestehende Analphabetismus als solcher keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG ist, sondern zunächst nur kulturell, bildungs- oder psychisch bedingte individuelle Defizite im Lesen und/oder Schreiben bis hin zu völligem Unvermögen beschreibt (Urt. v. 27.9.2018, Umdruck S. 12). Für den konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht aber tatrichterlich festgestellt, dass der Analphabetismus des Klägers zu 1. im Wesentlichen auf eine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG zurückzuführen ist. Die Überzeugung vom Vorliegen dieses Ursachenzusammenhangs hat der erstinstanzlich entscheidende Richter anhand der vom Kläger zu 1. beigebrachten ärztlichen Atteste und anhand des in der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindrucks gewonnen (Urt. v. 27.9.2018, Umdruck S. 13).

Diese tatsächliche Feststellung ist nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245 - juris Rn. 15). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 2.5.2019 - 13 LA 131/19 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26g (Stand: Oktober 2015) jeweils m.w.N.).

Danach allein relevante Fehler zeigt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen von vorneherein nicht auf. Eine aktenwidrige tatrichterliche Feststellung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mit Bescheid vom 8. April 2015 (Blatt 444 der Beiakte 1/III) das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens Gl festgestellt hat. Denn die Maßstäbe einerseits für die Zuerkennung des Merkzeichens Gl nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV in Verbindung mit § 228 SGB IX und andererseits für das Vorliegen der Absehensvoraussetzungen nach § 10 Abs. 6 StAG sind offensichtlich nicht identisch.

Im Übrigen greift der maßgebliche Einwand der Beklagten, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen ärztlichen Atteste genügten den Anforderungen an einen qualifizierten fachärztlichen Befundbericht nicht und gäben die Methoden der Tatsachenerhebung nicht an, sondern belegten eine unterbliebene ärztliche Befunderhebung hinsichtlich des Vorliegens einer Lese- und Rechtschreibstörung und eine schlichte Übernahme der eigenen Angaben des Klägers zu 1., auch in der Sache nicht durch. In dem Arztbrief des Herrn J., Ärztlicher Direktor der Klinik für Phoniatrie und Pädaudiologie der Medizinischen Hochschule A-Stadt, vom 25. Oktober 2013 (Blatt 397 ff. der Beiakte 1/III) wird bei dem Kläger zu 1. eine hochgradige, an Taubheit grenzende Innenohrschwerhörigkeit beidseits, eine ausgeprägte Balbuties und ein Analphabetismus auch in der Muttersprache diagnostiziert. Diese Diagnosen beruhen offensichtlich nicht nur auf eigenanamnestischen Angaben des Klägers zu 1. gegenüber dem Arzt. Vielmehr hat der Arzt den Kläger zu 1. selbst untersucht, und zwar gerade mit dem Ziel der "Beurteilung einer möglichen, vorliegenden Lese-/Rechtschreibstörung". Vom Arzt selbst erhoben wurde dabei nicht nur ein "Sprachbefund". Es wurden vielmehr auch der "Grammatikverständnistest TROG-D" und schließlich der non-verbale (Sic !) "CPM-Test von Raven" durchgeführt. Auf dieser ärztlichen Befunderhebung, die auch die angewandten Methoden der Tatsachenerhebung nachvollziehbar beschreibt, beruhen nicht nur die getroffenen Diagnosen. Der Arzt hat auch den Ursachenzusammenhang zwischen der hochgradigen, an Taubheit grenzenden Innenohrschwerhörigkeit beidseits und dem Analphabetismus aufgezeigt, wenn er eine "offenkundig seit der Kindheit sehr ausgeprägte Schwerhörigkeit" annimmt und feststellt, dass im "Hinblick auf die Vorgeschichte … davon auszugehen (ist), dass eine Teilhabe der verbalen und der nonverbalen Kommunikation aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit und der schon seit Kindheit offenkundig bestehenden Redeflussstörung von jeher hochgradig beeinträchtigt sein musste, so dass im Hinblick allein auf die Anamnese von einem Analphabetismus auszugehen ist. … Im Hinblick auf die höchstgradige Schwerhörigkeit ist aus pädaudiologischer Sicht eine Cl-Versorgung indiziert, da allein durch eine Hörgeräteversorgung eine alltagsgerechte Kommunikation auch in Zukunft nicht möglich sein wird." Diesen Ursachenzusammenhang bestätigte Herr J. gegenüber der Beklagten in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. November 2013 (Blatt 395 der Beiakte 1/III: "Bei Herrn A. besteht eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, die anamnestisch wahrscheinlich bereits seit der Kinderzeit vorgelegen hat. Trotz der aktuellen Hörgeräteversorgung ist Herr A. auch zukünftig nicht in der Lage auch einfachen Gesprächen selbst in der Muttersprache zu folgen.").

2. Die Beklagte wendet gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weiter ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Kläger zu 1. die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG ("Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland") gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG erfülle, jedenfalls aber vom Vorliegen dieser Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen sei. Soweit der Kläger zu 1. die Fragen des absolvierten Einbürgerungstests nicht selbst beantwortet habe, seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG nicht gegeben. Den für ein Absehen nach § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG erforderlichen Ursachenzusammenhang habe das Verwaltungsgericht auch insoweit nur vermutet, aber nicht positiv festgestellt. Eine solche Feststellung sei mangels qualifizierter fachärztlicher Befundberichte auch nicht möglich. Zudem sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Kommunikation mit dem Kläger zu 1. über einen Dolmetscher möglich gewesen. Daher müsse in Zweifel gezogen werden, dass eine Hörgeräteversorgung allenfalls eine akustische Orientierung gewährleisten könne.

Auch diese Einwände greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass jedenfalls vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat anhand der vom Kläger zu 1. beigebrachten ärztlichen Atteste und anhand des in der mündlichen Verhandlung erlangten persönlichen Eindrucks die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1. an einem Analphabetismus leidet, dieser seine wesentliche Ursache in einer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG hat, und er deshalb auch die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG nicht erfüllen kann. Diese Feststellung ist nach dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt (siehe im Einzelnen oben 1.). Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass zwischen dem Kläger zu 1. und dem Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Kommunikation möglich gewesen ist (siehe Prot. der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht v. 24.8.2018, Blatt 127 ff. der Gerichtsakte). Denn die ärztlichen Atteste und darauf aufbauend das Verwaltungsgericht haben nicht angenommen, dass der Kläger zu 1. gehörlos und mit ihm deshalb jedwede Kommunikation unmöglich ist, sondern dass "eine Teilhabe der verbalen und der nonverbalen Kommunikation aufgrund der hochgradigen Schwerhörigkeit und der schon seit Kindheit offenkundig bestehenden Redeflussstörung von jeher hochgradig beeinträchtigt" ist und "eine alltagsgerechte Kommunikation" auch mit Hörgeräten nicht möglich sein wird.

Ist danach mit dem Verwaltungsgericht vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG jedenfalls gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen, kommt es für den maßgeblichen Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Senatsbeschl. v. 5.9.2017
- 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger zu 1. das Vorliegen der genannten Einbürgerungsvoraussetzung durch den absolvierten Einbürgerungstest in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG genügenden Weise nachweisen kann bzw. nachgewiesen hat.

Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).