Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.05.2019, Az.: 13 LA 131/19

Abwenden; Antrag auf Zulassung der Berufung; Einbürgerung; PKK; Sich-Abwenden

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.05.2019
Aktenzeichen
13 LA 131/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.02.2019 - AZ: 1 A 155/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für ein Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, durch ihn auszuschließen ist. Dies setzt geradezu einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition auszuschließen ist.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 27. Februar 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und Aufhebung des dies ablehnenden Bescheids vom 29. Dezember 2015 und des Kostenfestsetzungsbescheids gleichen Datums abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004- BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).

Der Kläger wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass seine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen sei. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er hinreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt habe. Er habe den sogenannten Bremer Bunkermord als Anlass für seine Distanzierung von der PKK beschrieben. Auch habe er ausführlich erläutert, aus welchen Gründen und in welcher Weise er weiterhin an einigen politischen und kulturellen Veranstaltungen teilgenommen habe, welchen Zweck diese Veranstaltungen gehabt hätten und wer ihn zu diesen Veranstaltungen begleitet habe. Angesichts dessen sei es für ihn unverständlich, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag als nicht glaubhaft oder zweifelhaft und die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nur als vage angesehen habe.

Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat anhand eines richtigen rechtlichen Maßstabs (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.3.2012 - BVerwG 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132, 144 f. - juris Rn. 47) zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG glaubhaft gemacht hat, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245 - juris Rn. 15). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2017 - 8 LA 162/16 -, juris Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.4.2017 - 10 ZB 16.2594 -, juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 26g (Stand: Oktober 2015) jeweils m.w.N.).

Danach relevante Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht sein tatsächliches Vorbringen gar nicht zur Kenntnis genommen oder sachwidrig willkürlich gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nachvollziehbar dargestellt, warum es dem Kläger nicht glaubt, sich von seiner früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben. Dabei hat es zum einen das äußerlich erkennbare Verhalten des Klägers und die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden berücksichtigt. Zum anderen ist es auf das klägerische Vorbringen zu seiner inneren Einstellung und Motivation eingegangen, hat dieses - aufgrund der erkennbaren Brüche und Widersprüche zu seinem äußerlich erkennbaren Verhalten und insbesondere seiner unveränderten Besuche im C. e.V. in D., seiner Teilnahme an politischen Veranstaltungen und an Versammlungen zur Wahl des sogenannten Kurdischen Volksparlaments bzw. "Bremer Volksparlaments" - aber nicht für glaubhaft erachtet (Urt. v. 27.2.2019, Umdruck S. 9 ff.). Das vom Kläger letztlich geäußerte Unverständnis über die vom Verwaltungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung begründet ernstliche Zweifel an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung. Der Kläger hat nicht ansatzweise aufgezeigt, welche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage dem Verwaltungsgericht besondere, also überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereitet haben soll. Die Beantwortung der Frage, ob der Kläger im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG eine Abwendung von der früheren Unterstützung der PKK glaubhaft gemacht hat, bereitet solche Schwierigkeiten jedenfalls nicht.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).

Auch diesen Darlegungsanforderungen genügt das klägerische Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat schon eine konkrete Frage, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, nicht formuliert.

Soweit er - mit der Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs (Urt. v. 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris) - die Frage aufwerfen wollte, ob Lernprozesse eines Ausländers bei der Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG zu berücksichtigen sind, bedürfte es zur Beantwortung dieser Frage der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht und wäre diese Frage im konkreten Fall auch nicht entscheidungserheblich. Für ein Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, durch ihn auszuschließen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 20.7.2016 - 13 LA 33/15 -, juris Rn. 21 ff.; v. 10.2.2009 - 13 LA 89/08 -, juris Rn. 4 f.). Dies setzt geradezu einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 27.5.2003, a.a.O., Rn. 37; Senatsbeschl. v. 20.7.2016, a.a.O., Rn. 22; Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, StAG, § 11 Rn. 17a). Hat ein solcher Lernprozess stattgefunden, ist er für das Vorliegen eines Sich-Abwendens im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 a.E. StAG auch zu berücksichtigen. Im konkreten Fall vermochte das Verwaltungsgericht einen solchen Lernprozess aber - anders als in der vom Kläger benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade vom 12. Dezember 2008 (- 1 A 2374/06 -, Umdruck S. 8) - gerade nicht festzustellen.

4. Schließlich ist dem klägerischen Zulassungsvorbringen ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu entnehmen.

Der Kläger macht insoweit geltend, dass Verwaltungsgericht habe sein schriftsätzliches Vorbringen und die mündlichen Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung nicht für unglaubhaft erachten dürfen, ohne ihn vorher persönlich anzuhören. Eine solche Anhörung sei nicht erfolgt. Er persönlich sei zu der mündlichen Verhandlung nicht geladen worden.

Der mit diesem Vorbringen jedenfalls sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG eines Prozessbeteiligten ist dann nicht verletzt, wenn dieser es versäumt hat, die verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220, 225 - juris Rn. 14; BVerwG, Urt. v. 3.7.1992 - BVerwG 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185 f. - juris Rn. 9). Hier ist weder mit dem Berufungszulassungsantrag dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich, dass sich der Kläger auch nur bemüht hätte, an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen und seine persönliche Sicht der Dinge zu schildern, oder dass seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf eine persönliche Anhörung des Klägers hingewirkt hätte.

Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).