Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.05.2016, Az.: 1 MN 180/15

Abwägung; Auslegung; Bebauungsplan; Bioaerosole; Dorfgebiet; Erforderlichkeit des Bebauungsplans; Erweiterungsabsichten; Normenkontrolleilantrag; ortsübliche Bekanntmachung; Tierhaltung; umweltbezogene Informationen; öffentlicher Aushang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.05.2016
Aktenzeichen
1 MN 180/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Senat lässt unentschieden, ob den Grundsätzen zu folgen ist, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 22.5.2015 - 4 VR 5.14 - und vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 - zur Handhabung des § 47 Abs. 6 VwGO bestimmt hat.
2. Anders als bei § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB reicht es für die Bekanntmachung der Entwurfsauslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durch Aushang aus, dass die Mitteilung 8 Tage vor Beginn der Monatsfrist ausgehängt worden ist (wie BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - IV C 76.68 -).
3. Ein nach öffentlicher Auslegung eingeholtes Gutachten verpflichtet nicht zu neuerlicher Auslegung, wenn damit keine Planänderung verbunden ist, sondern lediglich erhobenen Einwendungen nachgegangen wird.
4. Zur Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 BauGB (umweltbezogene Informationen).
5. Zur Ermittlungstiefe hinsichtlich Geruchs-, Geräusch- und möglichen Bioaerosol-Immissionen.
6. Zur Abwägungsrelevanz von Erweiterungsabsichten von Landwirten.
7. Es gibt keinen allgemeingültigen Satz, Dorfgebiete mit schon vorhandener Tierhaltung dürften nur nach vorheriger Begutachtung auf Bioaerosolbelastungen geplant werden.

Tenor:

im Verfahren 1 MN 180/15:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Normenkontrolleilverfahrens.

Der Streitwert für das Normenkontrolleilverfahren wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

im Verfahren 1 MN 199/15:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Normenkontrolleilverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Normenkontrolleilverfahren wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Höfe der Antragsteller liegen nunmehr im Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 6 „Dorfgebiet“. Diese sehen durch den damit bewirkten Entzug der Außenbereichslage die Betriebs- und Entwicklungsmöglichkeiten ihrer landwirtschaftlichen Betriebe ernstlich gefährdet. Anliegen des angegriffenen, im Nordosten bislang unbebaute Flächen umfassenden Planes ist es, unter Einschluss und Regelung der vorhandenen Bebauung und Nutzungen durch Hinzufügung von Wohngebäuden ein Dorfgebiet zu schaffen.

Die Antragsteller halten unter anderem Nutztiere. Ihre Höfe liegen am Südrand der Ortschaft A-Stadt. Deren Bebauung reiht sich im Wesentlichen an der westöstlich verlaufenden Dorfstraße sowie der sie in Nordsüdrichtung durchschneidenden Mühlenstraße auf. Im Osten liegt am Nordrand der Dorfstraße sowie im Zwickel von Dorfstraße und K. ein kleines Wohngebiet, das die Antragsgegnerin 2001 mit dem Bebauungsplan Nr. 4 „Dorfmitte, Teil I“ geschaffen hatte. Der Hof des Antragstellers 1 MN 180/15 liegt am Ende der Straße L., welche die südliche Verlängerung der Mühlenstraße darstellt. Der Hof der Antragsteller 1 MN 199/15 steht in etwa westlich davon am Grenzweg, der etwa mittig zwischen Dorfstraße und L. Richtung Südwesten abzweigt. Nördlich und östlich davon sind ein Kindergarten, ein Schwimmbad, ein Dorftreff sowie Sportanlagen schon vorhanden.

Der Planbereich grenzt im Norden an die Südseite der Dorfstraße und setzt (außer öffentlichen und privaten Grünflächen) vornehmlich Dorfgebiet fest. Er umfasst außer den vorstehend genannten Einrichtungen sowie den Höfen der Antragsteller beider Verfahren im Nordosten unbebaute Flächen, welche die südwestliche Fortsetzung des oben genannten kleinen Wohngebiets darstellen und im Eigentum der Antragsgegnerin stehen. Für die Höfe der Antragsteller wird MD-1 festgesetzt. Dort werden in Nr. 1.1 lit. a) der textlichen Festsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO sonstige Wohngebäude nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausgeschlossen. Die Festsetzung MD-1 gilt außerdem für den Bereich zwischen Schwimmbad und Dorfstraße sowie für schon vorhandene Bebauung östlich davon.

Das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Areal wird in MD-2 und MD-3 unterteilt. Das MD-2 ist zum schon vorhandenen Wohnquartier hin orientiert; hierfür werden keine weiteren textlichen Festsetzungen als die für alle Bereiche getroffen, nämlich dass es sich um ein Dorfgebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB iVm § 5 BauNVO handelt. Das südwestliche Viertel dieser Fläche ist als MD-3 überplant. Hierfür bestimmt Nr. 1.1 lit. b) der textlichen Festsetzungen:

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind sonstige Wohngebäude gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO erst dann zulässig, wenn ein Immissionswert von 0,15 (relative Häufigkeit der Geruchsstunden in % der Jahresstunden) gemäß der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht überschritten wird. Dies ist im Einzelfall durch entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen.

Zwischen Hofgelände des Antragstellers 1 MN 180/15 und den MD-2 und MD-3 sind ein Regenwasserrückhaltebecken sowie eine Fläche für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.

Den Satzungsbeschluss fasste der Rat der Antragsgegnerin am 15. Juni 2015; am 14. August 2015 machte sie ihn bekannt.

Der Antragsteller 1 MN 180/15 hat am 6. November den Normenkontroll- sowie den Normenkontrolleilantrag gestellt. Die Antragsteller 1 MN 199/15 haben dies am 24. Dezember 2015 getan. Die Antragsteller beider Verfahren beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 15. Juni 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 6 „Dorfgebiet“ bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag (einstweilen) außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Normenkontrolleilanträge haben keinen Erfolg.

Die Antragsteller sind zwar antragsbefugt. Es liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung über „Ob“ sowie Tragweite der Festsetzung eines Dorfgebiets die Nutzungsinteressen beider Antragsteller zu bedenken hatte.

Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Senat eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ein schwerer Nachteil ist nach bisher ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 23.12.1998 - 1 M 4466/98 -, NVwZ 1999, 1241 = BRS 66 Nr. 49; Beschl. v. 7.1.1999 - 1 M 5396/98 -, Juris) gegeben, wenn das rechtlich geschützte Interesse des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm ein außergewöhnliches Opfer abverlangt wird (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174). Aus anderen Gründen „dringend geboten“ im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO (zweite Alternative) ist die Außervollzugsetzung erst dann, wenn anzunehmen ist, der Normenkontrollantrag werde mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Dieses Erfordernis folgt daraus, dass der „andere wichtige Grund“ an Gewicht ungefähr dem „schweren Nachteil“ entsprechen muss. Das ist nach bisher ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z. B. Beschl. v. 21.3.1988 - 1 B 6.87 -, BRS 48 Nr. 30) nur dann der Fall, wenn der Normenkontrollantrag mit einem hohen Grade der Wahrscheinlichkeit aussichtsreich ist.

Ob es sich empfiehlt, statt diesen Grundsätzen denjenigen zu folgen, welche das Bundesverwaltungsgericht ohne jede Auseinandersetzung mit anderslautender Rechtsprechung in seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2015 (- 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968, JURIS-Rdnr. 12) sowie vom 16. September 2015 (- 4 VR 2.15 -, JURIS) erteilt hat, bedarf aus Anlass dieses Verfahrens keiner Erörterung. Denn entgegen der Annahme der Antragsteller 1 MN 199/15 kommt der Erfolg eines Normenkontrolleilantrags nach den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts noch weniger in Betracht als nach denen, von denen sich der Senat bislang leiten lässt. Für die den Antragstellern günstigere, hier allerdings nicht gegebene Entscheidungsvariante, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich Erfolg hat, bescheidet sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit diesem Befund. Vielmehr sieht es die Erfolgsaussichten nur als (allerdings) wesentliches Indiz dafür an, dem Eilantrag stattzugeben. Einen solchen Entscheidungsausspruch macht es vom Zusatzerfordernis abhängig, dass der (weitere) Vollzug „vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist.“ (BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, aaO, JURIS-Rdnr. 12). Das stellt selbst dann eine Verschlechterung der Erfolgschancen eines Normenkontroll-Eilantragstellers dar, wenn man die Senatspraxis (vgl. etwa Senatsb. vom 28.4.2003 – 1 MN 3/03 –, JURIS, unter Hinweis auf Senatsb. vom 11.5.2000 – 1 M 3238/00 –, JURIS, und vom 27.9.1999 – 1 M 2579/ 99 -, JURIS; vgl. a. OVG C-Stadt, B. v. 3.12.1997 – 7a B 1110/97.NE -) berücksichtigt, Eilanträgen dann den Erfolg zu versagen, wenn nur ein heilbarer Verstoß gegen solche Vorschriften vorliegt, welche nicht den Interessen des Eilantragstellers zu dienen bestimmt sind, und zu erwarten ist, die Gemeinde werde diesen alsbald heilen.

Hier ist indes abzusehen, dass der Erfolg der Normenkontrollanträge weit unwahrscheinlicher denn wahrscheinlich ist. Von daher stellt sich die Frage einer nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zusätzlich erforderlichen Interessenabwägung nicht.

Zu den zahlreichen Rügen sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

Ein Ausfertigungsmangel liegt nicht vor. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat den Plan ausweislich der Planurkunde (Nummer 44 der Planaufstellungsvorgänge) mit der notwendigen Datumsangabe, nämlich unter dem 12. August 2015 ausgefertigt. Das war nach dem Satzungsbeschluss (15.6.2015) und vor der Bekanntmachung vom 14. August 2015. Zur Ausfertigung gehört nicht (mehr) die Angabe, wann der Plan bekannt gemacht und damit rechtsverbindlich geworden ist. Sie soll vielmehr lediglich nach Art einer Notarshandlung bekunden, dass der Plan in der Fassung, wie er dem Bürgermeister zur Unterschrift vorgelegt worden ist, vom Rat der Gemeinde beschlossen worden ist. Das ist hier geschehen.

Die Auslegungsbekanntmachung vom 27. Januar 2015 ist nicht zu beanstanden. Sie war unter Wahrung der in § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 1 BauGB bestimmten Wochenfrist durch Aushang vom gleichen Tage und damit sogar gut eine Woche vor Beginn der Auslegung (5.2.-5.3.2015) ortsüblich bekannt gemacht worden. Anders als für die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) hat der Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 1 BauGB die vor Auslegungsbeginn zu wahrende Bekanntmachungsfrist für alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ortsüblicher Bekanntmachungen abschließend bestimmt (vgl. zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 7.5.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182 = DVBl. 1971, 759 mit zustimmender Anm. von H. Schrödter/Schmaltz = BRS 24 Nr. 15 zum insoweit wortgleichen § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960). Bei der Bestimmung der Wochenfrist hatte der Gesetzgeber bedacht, nicht alle am Inhalt des Planentwurfs Interessierten würden am ersten Tage des Aushangs zur Aushangtafel gelangt sein. Andererseits wollte der Gesetzgeber aber auch gerade bei Bekanntmachung durch Aushang nicht sichergestellt sehen, dass dem Planinteressierten eine weitere Woche verbleibe, in der er sich klarwerden könne, ob er innerhalb der (mindestens) einmonatigen Auslegungsfrist den Entwurf auch einsehe. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 BauGB bestimmte Wochenfrist beginnt dementsprechend mit dem Tag zu laufen, der auf die Aushangs-Handlung folgt (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endet nach einer Woche lediglich dann nicht, wenn die Hauptsatzung eine längere Frist bestimmt oder sich ein längerer Zeitraum durch anhaltende Ortsübung eingebürgert hat. Beides ist hier nicht der Fall. Die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 4. November 2013 ordnet in ihrem § 7 Abs. 2 lediglich an, dass ortsübliche Bekanntmachungen durch Aushang zu bewerkstelligen seien; eine Frist bestimmt sie nicht. Das Antragsvorbringen enthält keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, in längerer, die Ortsüblichkeit begründender Übung werde angenommen, dass die Aushangwirkungen erst nach einem Zeitraum eintreten, der länger als eine Woche dauert. Allein der Hinweis, in der Vergangenheit habe die Verlautbarung längere Zeit im Aushangkasten gehangen, reicht dazu nicht aus. Denn selbst dann, wenn in Hauptsatzungen ein fester Zeitraum genannt/bestimmt wird, pflegen gemeindeamtliche Verlautbarungen deutlich längere Zeit in den Kästen zu hängen. Das ist dann „Kundendienst“ für vergessliche oder solche potentiellen Adressaten, welche gerade im Urlaub waren, nicht aber Ausdruck der Einschätzung, ein Aushang von nur einer Wochenlänge wäre noch nicht ortsüblich.

Es ist auch kaum anzunehmen, dass hier die Übung besteht, erst nach 10 Tagen oder noch längerem Zeitraum solle ein Ausgang rechtswirksam werden. Denn nach der homepage der Samtgemeinde Uelsen weist die Gemeinde Halle einschließlich der ihr im Jahre 1974 angegliederten früheren Gemeinde Hardingen lediglich 660 Einwohner auf (Stand September 2015). Bei einer derart kleinen Gemeinde bedarf es besonderer Gründe anzunehmen, dort solle eine Bekanntmachung erst dann bewirkt sein, wenn mehr als eine Woche verstrichen ist. Solche sind nicht ersichtlich.

Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats zur Frage, wann ein Planaufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wirksam bekannt gemacht worden ist, besteht nicht (vgl. dazu etwa Urt. v. 14.8.2009 - 1 KN 219/07 -, BauR 2010, 67; Urt. v. 17.3.2013 - 1 KN 264/09 -, Vnb). Denn in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB hat der Bundesgesetzgeber keine Frist bestimmt, nach deren Verstreichen er (schon) die Bekanntmachungswirkung als eingetreten ansieht. Das richtet sich dementsprechend nach Landes- und Ortsrecht. Die zitierte Senatsrechtsprechung betrifft also ein anderes Problem.

Die Auslegungsfrist wurde gewahrt. Fällt die Auslegungszeit zu wesentlichen Teilen in einen Februar, ist die Auslegung nach Tagen bemessen dementsprechend kürzer. Das hat der Bundesgesetzgeber mit der Benennung des Monatszeitraums hingenommen; dieser differenziert nicht nach kurzen oder längeren Monaten. Zudem dauerte die Auslegung hier sogar einen Monat und einen Tag lang an, weil der 5. Februar 2015 gem. § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB mitzählt. Feiertage fielen in diesen Zeitraum - soweit ersichtlich - nicht. Daher stand der Zeitraum - anders als etwa im April, Mai oder Dezember 2015 - der Einsichtnahme uneingeschränkt zur Verfügung. Die Gemeinde trifft zudem selbst in Fällen, in denen mehrere Feiertage in den Auslegungsmonat fallen, in aller Regel nicht die Pflicht, den Auslegungszeitraum dementsprechend zu verlängern. Die „Umrechnung“ der Antragsteller 1 MN 199/15 auf einen Auslegungszeitraum von vorgeblich nur vier Wochen dringt daher nicht durch.

Die Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (Planaufstellungsvorgang, BA 002, Nummer 25) erfüllt auch inhaltlich die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2, Halbs. 1 BauGB. Namentlich wurden darin die verfügbaren umweltbezogenen Informationen zureichend angegeben. Die Anforderungen, welche diese durch das EAG Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) in das Baugesetzbuch eingefügte Vorschrift an die Auslegungsbekanntmachung stellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18. Juli 2013 (- 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = BauR 2013, 1803 = NVwZ 2013, 1413) klargestellt. In seinem Urteil vom 11. September 2014 (- 4 CN 1.14 -, BauR 2015, 446 = BRS 82 Nr. 45, JURIS-Rdnr. 11) hat es das folgendermaßen zusammengefasst:

Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206), sind die Gemeinden danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (a.a.O. Rn. 22). Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Senat - neben Vorgaben des Unionsrechts - vor allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen „Informationen“ abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - insofern keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe (a.a.O. Rn. 18). Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (a.a.O. Rn. 20).

Die Bekanntmachung muss mithin geeignet sein, selbst bei dem an Umweltthemata bislang nicht Interessierten „Appetit zu wecken“. Ihn zu stillen braucht die Bekanntmachung aber nicht. Sie muss es namentlich nicht entbehrlich machen, sich „auf dem Amt“ über den Inhalt der umweltbezogenen Informationen verlässlichen Aufschluss zu verschaffen.

Danach bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Auslegungsbekanntmachung vom 27. Januar 2015. Sie beschränkt sich nicht auf eine für sich genommen inhaltsleere Wiedergabe von Überschriften des Umweltberichts. Vielmehr werden mit konkretem Bezug zu den planbedingt aufgeworfenen Problemen mitgeteilt: Ermittlung der Geruchssituation im Hinblick auf landwirtschaftliche Gerüche; Artenschutzermittlungen im Hinblick auf Vögel und Fledermäuse; Oberflächenwasser schadlos abzuleiten; Fragen der Geräuschermittlung. Damit hatte sich die Antragsgegnerin nicht auf die Mitteilung von Gliederungspunkten beschränkt. Die ergänzende Antragsbegründung vom 11.4.2016 - 1 MN 199/15 - zeigt nicht auf, auf wesentliche Teile schon vorhandener Umweltinformationen sei in der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 nicht hingewiesen worden.

Die „Schalltechnische Beurteilung“ der Ingenieurplanung Wallenhorst (IPW) für den Bebauungsplan Nr. 6 „Dorfgebiet“ vom 22. April 2015 musste der Antragsgegnerin nicht Anlass zu neuerlicher Auslegung sein. Sie wurde zwar erst nach der öffentlichen Auslegung (5. Februar bis 5. März 2015) erstellt. Mit der Neufassung (gegenüber der Beurteilung vom 6.1.2015) wurde lediglich den Bedenken, Anregungen und Hinweisen nachgegangen, welche in der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in schalltechnischer Hinsicht geäußert worden waren (Schalltechnische Beurteilung S. 3/23). Das verpflichtet die Gemeinde nicht zu neuerlicher Beteiligung der Öffentlichkeit. Dies ist nach dem klaren Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vielmehr erst/nur dann erforderlich, wenn „der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt“ wird. Das ist hier nicht der Fall (vgl. zum Vorstehenden Senatsurteil vom 24.6.2015 - 1 KN 138/13 -, BauR 2015, 1624, JURIS-Rdnr. 19). Dass auch der Umweltbericht daraufhin verändert worden ist, wird im Eilantragsvorbringen nicht dargetan. Wie in der zitierten Senatsentscheidung (aaO) kann daher unentschieden bleiben, ob das überhaupt als Änderung im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB anzusehen ist, welche zu neuerlicher öffentlichen Auslegung verpflichtet.

Der angegriffene Plan ist städtebaurechtlich erforderlich. Zu den Anforderungen, welche § 1 Abs. 3 BauGB stellt, führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. September 2015 (- 4 CN 8.14 -, ZfBR 2016, 44 = UPR 2016, 114, JURIS-Rdnrn. 10 ff.) aus:

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a) Welche Anforderungen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der Planung stellt, hat der Senat in seinen Urteilen vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - (BVerwGE 133, 310 Rn. 17) und vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - (BVerwGE 146, 137 Rn. 8 f. m.w.N.; siehe zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - ZfBR 2015, 689 Rn. 10) zusammengefasst und näher erläutert:

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Dem Kriterium der Erforderlichkeit kommt in der gemeindlichen Bauleitplanung dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.

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In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 27). Erforderlichkeit und Abwägungsgebot unterliegen im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Abgewogenheit einer Planung und ihrer Festsetzungen kann deshalb nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden.

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Die dem Abwägungsgebot unterfallenden Einzelheiten der Planung werden auch dann nicht Teil der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Gemeinde ihre planerischen Zielsetzungen mit einer konkreten Planung nur teilweise umsetzt. Für den Fall, dass die Gemeinde die Erforderlichkeit ihrer Planung durch eine Bezugnahme auf ein von ihr beschlossenes städtebauliches Entwicklungs- oder Einzelhandelskonzept begründet, hat der Senat (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11) dies bereits entschieden. Er hat dies damit begründet, dass förmliche Planungskonzepte, wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, nur als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass eine Bindung, etwa im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips, bereits von daher nicht bestehen kann. Nichts anderes gilt, wenn die Gemeinde ihre Planungsziele in nicht formalisierter Form festlegt (vgl. hierzu im Überblick z.B. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 23 f.). Eine Bindung der Gemeinde an vorangehende Zielsetzungen kann es auch insoweit nicht geben. Im Gegenteil kann es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung im Hinblick auf das Gewicht bestimmter abwägungsrelevanter Interessen sogar geboten sein, die planerischen Zielsetzungen nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Allein aus dem Umstand, dass eine Planung eine planerische Zielsetzung nur unvollständig umsetzt, lässt sich folglich nicht der Schluss ziehen, dass der Planung die städtebauliche Rechtfertigung abzusprechen wäre. Die Gemeinde betreibt auch dann noch eine von der gesetzlichen Ermächtigung in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB getragene städtebauliche Planung, wenn die getroffenen Festsetzungen jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Planungsziele zu leisten. Davon ist erst dann nicht mehr auszugehen, wenn die Festsetzungen die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung von vornherein verfehlen, etwa weil sie aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehren oder weil die realistische Gefahr besteht, dass die Festsetzungen die planerische Zielsetzung konterkarieren.

Die Antragsteller setzen insoweit zu Unrecht die (behauptete) Abwägungsungerechtigkeit mit fehlender Erforderlichkeit gleich. Städtebaulich erforderlich ist ein Bauleitplan schon dann, wenn er von einem nicht ausschließlich privatnützigen, städtebaulichen Konzept getragen wird und umsetzungsfähig ist. Ob er städtebauliche „Ordnung“ im Sinne von gerechter Zuweisung von Baurechten und -pflichten schafft, ist nicht eine Frage der (unabhängig von den Schranken des § 214 BauGB rügefähigen) Erforderlichkeit, sondern des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB).

Ein städtebauliches Konzept liegt dem angegriffenen Plan zweifelsfrei zugrunde. Die Antragsgegnerin möchte mit ihm verhindern, dass die namentlich von beiden Antragstellern 1 MN 180/15 und 1 MN 199/15 für die nähere und fernere Zukunft geäußerten Nutzungsabsichten umgesetzt werden, und damit eine Entwicklung dieses Bereichs hin zu einer Ortschaft einzuleiten/fortzusetzen, welche nicht nur den Landwirten, sondern auch Wohnnutzung mit Rücksicht auf die längst vorhandenen „Sozialeinrichtungen“ wie Dorftreff, Schwimmbad, Sporteinrichtungen und Kindergarten Entwicklungsmöglichkeiten verschafft. Das ist ein zweifelsfrei städtebauliches und tragfähiges Anliegen. Es ist grundsätzlich verwirklichungsfähig.

Dass dieses Konzept möglicherweise/voraussichtlich zu flankieren sein wird mit Festsetzungen, welche die drei übrigen im Bereich der Ortschaft A-Stadt anzutreffenden Landwirte erfassen, konzediert die Antragsgegnerin. Das hindert aber nicht die Annahme der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Denn nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2015 (aaO, JURIS-Rdnr. 13) muss ein Bauleitplan nicht schon für sich allein ein städtebauliches Konzept insgesamt umsetzen. Es reicht für beides vielmehr aus, wenn er dazu einen Beitrag leistet. Das ist hier der Fall.

Entgegen der Annahme der Antragsteller 1 MN 199/15 bleiben nicht wesentliche Teile des Planbereichs ungeregelt. Soweit die Flächen bebaut werden dürfen, gelten für sie die Nutzungsregelungen des § 5 BauNVO. Die textlichen Festsetzungen enthalten zwar nur für die Teilbereiche MD-1 und MD-3 Sonderregelungen. Das heißt aber lediglich, dass für die MD-2-Bereiche der Nutzungskanon des § 5 BauNVO uneingeschränkt gilt. Ungeregelt bleibt hier nichts. Insoweit besteht auch keine Unverträglichkeit mit der Planbegründung. Dort (S. 16 f.) wird für den MD-2-Bereich vielmehr schlicht und einfach § 5 BauNVO abgeschrieben.

Aus diesem Grunde kann der weitere Angriff, jedenfalls hier werde städtebauliche Unordnung geschaffen, nicht durchdringen. Denn was der Gesetzgeber in § 5 BauNVO als in einem Dorfgebiet miteinander verträglich angesehen hat, kann nicht per se eine städtebauliche Unordnung darstellen.

Ein Ermittlungsdefizit fällt der Antragsgegnerin nicht zur Last. Nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das ist hier durch die eingeholten Gutachten vom 22. April 2015 (Schalltechnische Beurteilung der IPW) sowie die Immissionsprognose Tierhaltung zum Bebauungsplan Nr. 6 Dorfgebiet der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 12, vom 27. Februar 2014 ausreichend geschehen.

Zur Ermittlungspflicht hinsichtlich Bioaerosole wird weiter unten Stellung genommen.

Die schalltechnische Beurteilung vom 22. April 2015 erfasst alle wesentlichen Lärmquellen, die auf das Plangebiet einwirken, namentlich diejenigen, welche von den Höfen beider Landwirte herrühren. Die namentlich vom Antragsteller 1 MN 180/15 hiergegen vorgebrachten Einwendungen dringen nicht durch. Dass er nicht erst nach 06.00 h Vieh transportieren lassen, sondern dies sogar zwei Mal die Woche schon zur Nachtzeit bewerkstelligen will, wird auf Seite 12 der Begutachtung berücksichtigt. Dort finden sich auch Ausführungen zu den Traktorfahrten. Soweit er weitere Traktorstunden dort unberücksichtigt findet, hat dem die Antragsgegnerin (Seite 21/60 der Ratsvorlage zur Bescheidung der Anregungen und Bedenken; BA 002 Nr. 43) zutreffend entgegengehalten, nur realistischerweise zu erwartende Traktorfahrten müssten ermittelt werden; für die vom Antragsteller 1 MN 180/15 reklamierte Traktorstundenzahl fehle ihm schlicht das Personal. Die Wege der auf dem Hofgelände verkehrenden Fahrzeuge können nur wie vom Gutachter geschehen schematisch erfasst werden (S. 13 oben und S. 11 oberes Drittel). Gülletransporte (S. 13) werden ebenso berücksichtigt wie Emissionen, die im Zusammenhang mit der Kartoffelbewirtschaftung vom Hof des Antragstellers 1 MN 180/15 ausgehen (sollen) (S. 14 oben d. G.: 100 Fahrten/a; S. 16: Förderbänder; S. 16 f.: Belüftung sowie Waschung der Kartoffeln). Die Güllezentrifuge wird auf Seite 17 d. G. gewürdigt und betrachtet.

Die von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter dem 27. Februar 2014 angestellte Immissionsprognose ist entgegen der Annahme beider Antragsteller nicht deshalb als vor § 2 Abs. 3 BauGB defizitär anzusehen, weil sie zu einem nur ca. 2 ha großen Planbereich angestellt worden war. Schon das Datum, aber auch die Ausführungen (u.a.) zu Nummer 1 zeigen zwar, dass die Landwirtschaftskammer seinerzeit einen Planentwurf vor Augen hatte, in dem lediglich die jetzigen MD-2 und MD-3 im Nordosten des am 15. Juni 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 6 als allgemeines Wohngebiet hatten festgesetzt werden sollen. Das ist aber mit Blick auf § 2 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden. Die Erweiterung des Planumgriffs sowie die Veränderung seiner Festsetzungen hat nicht die Wertlosigkeit der Geruchsermittlungen zur Folge. Auch wenn das einstige allgemeine Wohn- nun zu den Dorfgebieten MD-2 und MD-3 geworden ist, steht unverändert als vorrangig abwägungsrelevant die Frage im Vordergrund, ob diese Quartiere angesichts der von den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen ausgehenden Gerüchen ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB geplant werden können. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Landwirtschaftskammer die nördlich des jetzigen Planbereichs gelegenen drei landwirtschaftlichen Betriebe LW 3, LW 4 und LW 5 (vgl. Anlage 1 zu diesem Gutachten) wegen ihrer Entfernungen sowie der Windrose der Wetterstation Hoogstede-Kalle (AKS 2001 bis 2008) als für die neu zu schaffenden, nunmehr als MD-2 und MD-3 festgesetzten Baubereiche irrelevant eingestuft hat. Dasselbe Ergebnis ergibt sich zudem angesichts der „nur für den behördeninternen Dienstgebrauch“ für die LW 3 (Mühlenstraße 3), LW 4 (Belthoek 6) und LW 5 (Mühlenstraße 5) verzeichneten genehmigten Tierbestände. Nach der vom Senat jedenfalls in bisheriger Rechtsprechung regelmäßig verwandten Studie Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen der TU München-Weihenstephan vom Juni 1999 (Gelbe Hefte 52 und 63) ist bei den dort gehaltenen Tierarten (mit Ausnahme der wegen ihrer Entfernung zum Plangebiet irrelevanten Hühnerhaltung bei LW 4) angesichts der Entfernungen längst nicht mehr mit wahrnehmbaren Geruchseinträgen zu rechnen.

Auch wenn für ein allgemeines Wohngebiet nach der aktuellen GIRL 2009 nur Jahres-Geruchshäufigkeiten von 10% zulässig sind und dementsprechend der Untersuchung vom 27. Februar 2014 zugrunde gelegt worden waren, lassen die von der Landwirtschaftskammer in der Anlage 2a , Anlage 4, 4a sowie Anlage 7 und 7a ermittelten Geruchshäufigkeiten sozusagen erst recht eine Beurteilung auf ihre Verträglichkeit/Zumutbarkeit mit einem Dorfgebiet zu. Der Wechsel vom Planziel, in vergleichsweise kleinem Planbereich (ca. 2 ha) ein allgemeines Wohngebiet zu schaffen, hin zu dem mit dem angegriffenen Plan auf gut 11 ha verwirklichten Ziel, unter Mitregelung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung (LW 1 und LW 2 = Antragsteller beider Verfahren 1 MN 180/15 und 1 MN 199/15) ein gegliedertes Dorfgebiet zu schaffen, ist daher vor § 2 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden.

Der angegriffene Plan wird unter Abwägungsgesichtspunkten aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hierfür ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Plan der Antragsgegnerin Nummer 6 nach dem derzeit absehbaren Erkenntnisstand gerecht.

Der Angriff, die Antragsgegnerin habe weder die Interessen der Antragsteller am Fortbestand der Außenbereichslage und damit der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch deren Interessen an einer Erweiterung ihrer landwirtschaftlichen Aktivitäten auch nur in Blick genommen, geht am Inhalt der sorgfältig erarbeiteten Vorschläge der Verwaltung zur Bescheidung der im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen weit vorbei. Schon ein Blick in die Ausführlichkeit dieser Vorlage (BA 002 Nr. 43) beweist das Gegenteil.

Dass hierbei, wie die Antragsteller 1 MN 199/15 geltend machen, die im Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen nicht behandelt bzw. als nichtexistent angesehen worden sind, ist irrelevant. Kein Eilantragsvorbringen enthält einen Hinweis darauf, im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB seien weitere abwägungsrelevante Gesichtspunkte vorgebracht worden, welche die Antragsgegnerin in Vorbereitung des Satzungsbeschlusses vom 15. Juni 2015 nicht gewürdigt habe. Die entsprechende Ratsvorlage (Aufstellungsvorgang BA 002 Nr. 43) listet soweit ersichtlich vielmehr alle von den Antragstellern und anderen erhobenen Einwendungen auf.

Das gefundene Abwägungsergebnis ist nicht zu beanstanden.

Bei der Bauleitplanung ist abwägungsbeachtlich zwar nicht nur das Bedürfnis, den vorhandenen Tierbestand sowie andere landwirtschaftliche Nutzungen wie namentlich Kartoffelwirtschaft ohne planbedingte Einschränkungen weiter betreiben zu können. Auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung von Belang sein. Voraussetzung ist, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der vom Landwirt aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt (vgl. Senatsurt. v. 4.1.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34). Eine Erweiterungsabsicht kann nicht losgelöst vom vorhandenen Baubestand und der bestehenden Betriebsgröße Beachtung verlangen (vgl. auch Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 26.5.1994 - 5 S 2193/93 -, UPR 1995, 110). Das Interesse des Landwirts, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, NVwZ-RR 1999, 423; Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 = BauR 2001, 83 = AgrarR 2001, 248; vgl. auch Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 = DVBl 1993, 652 = BRS 55 Nr. 175). Erweiterungsinteressen sind grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit sie keine qualitative Neuordnung des Betriebes sind, sondern sich als Fortsetzung des bisherigen Betriebsschemas darstellen.

Sind danach Erweiterungsabsichten des Landwirtes abwägungsbeachtlich, stellen sie nicht eine Art Veto-, d. h. einen Belang dar, über den sich die Gemeinde selbst bei entsprechendem Gewicht der konkurrierenden städtebaulichen Belange in der Abwägung nicht hinwegsetzen dürfte. Sie stellen bei entsprechender, den vorstehenden Grundsätzen genügender Konkretisierung vielmehr lediglich einen Belang von mehreren dar und haben keinen unbedingten Anspruch darauf, sich in jedem Planungsfalle durchzusetzen. Die planende Gemeinde darf sie daher je nach Lage der Dinge und des Gewichts der konkurrierenden Interessen auch „wegwägen“. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, ob die Bestands- und Erweiterungsinteressen des Landwirts bereits jetzt auf konkurrierende Nutzungen Rücksicht zu nehmen haben. Bei der Abwägungsentscheidung ist die Gemeinde namentlich nicht verpflichtet, dem Landwirt planerisch das zuzuordnen, was sich dieser ohne die attackierte gemeindliche Planung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gegen konkurrierenden Nutzungen der umgebenden (namentlich: Wohn-)Grundstücke an Nutzungsmöglichkeiten noch „erstreiten“ könnte (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 -, ZfBR 2002, 574). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die planende Gemeinde der Abwägungsentscheidung nicht die vorhandene Betriebsweise zugrunde legen muss. Sie darf ihrer Planung vielmehr eine optimale, d. h. dem Stand der Technik entsprechende Aufstallungsform unterstellen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Landwirt ein solches Tun bislang noch nicht auf der Grundlage des § 22 BImSchG aufgegeben worden ist (vgl. Senatsurt. v. 30.5.2001 - 1 K 389/00 -, NVwZ-RR 2002, 98 = AgrarR 2002, 286 unter Hinw. auf das Senatsurt. v. 22.3.2001 - 1 K 2294/99 -, RdL 2001, 258 = BauR 2001, 1542 und auf BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = DVBl 2000, 192 = BRS 62 Nr. 86).

Daraus folgt hier:

Weite Teile des Vorbringens beider Antragsteller 1 MN 180/15 und 1 MN 199/15 sind von der Vorstellung geprägt, ihnen müssten alle Entwicklungsmöglichkeiten offen gehalten werden, die sie nach bisherigem städtebaurechtlichen Status (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) in naher oder fernerer Zukunft würden ergreifen können. Das trifft nicht zu. Bei genauerer Betrachtung des Antragsvorbringens hat es vielmehr den starken Anschein, als fehle es schon an der erforderlichen konkreten, aus dem bisherigen Betrieb abgeleiteten Benennung von Bau- und Umnutzungsmaßnahmen, welche einer der Antragsteller in absehbarer Zeit durchzuführen beabsichtigt. Hinsichtlich des Antragstellers 1 MN 180/15 liegt erhöhter Darlegungsbedarf schon deshalb vor, weil er erst am 15. Oktober 2014 eine Genehmigung zur Erweiterung seiner landwirtschaftlichen Aktivitäten (Ferkelzucht, Kartoffelproduktion) erhalten hatte. Das zieht die Frage nach sich, weshalb in absehbarer Zeit neuerlich Veränderungsbedarf bestehen soll und weshalb er die als beabsichtigt bezeichnete Maßnahme nicht schon aus Anlass des unter dem 15. Oktober 2014 genehmigten Vorhabens (Ferkelzuchtstall; Nutzungsänderung Kartoffelwirtschaft; vgl. Anl. 18 zum Antragsschriftsatz) ergriffen hatte.

Die Antragsteller 1 MN 199/15 dürften jedenfalls teilweise hieran nicht scheitern (können), weil ausweislich der Geruchsbegutachtung (unter anderem Seite 4 unten) Genehmigungsverfahren liefen und noch nicht abschließend beschieden waren.

Doch darauf kommt es jedenfalls für die Eilentscheidung nicht wesentlich an. Selbst wenn die Erweiterungsabsichten beider Antragsteller 1 MN 180/15 und 1 MN 199/15 als abwägungsrelevant angesehen würden, zeigen gerade sie, dass die attackierte Abwägungsentscheidung vor § 1 Abs. 7 BauGB voraussichtlich nicht zu beanstanden sein wird. Es ist ein immer wieder zu beobachtendes Phänomen, dass einst problemlos „vor den Toren der Ortschaft“ angesiedelte Landwirte städtebaulich zum Problem werden. Ihre Nutzungen sind zuweilen geeignet, eine weitere Entwicklung der Ortschaft regelrecht abzuschnüren. So ist es auch hier. Es mag sein, dass A-Stadt einst einen eindeutig landwirtschaftlich beherrschten und durch keine konkurrierenden Nutzungen beeinflussten Siedlungsbereich darstellte (vgl. zu solchen Sachlagen die sog. Weiler-Entscheidung des Senats vom 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313 = NVwZ-RR 2003, 24 = AUR 2003, 58). Spätestens mit dem vom Landwirt LW 3 zum Aktenzeichen 1 KN 2406/01 (Senatsurteil vom 17.10.2002, RdL 2003, 5 = AUR 2004, 15 = NdsRpfl. 2003, 231) erfolglos angegriffenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nummer 4 „Dorfmitte, Teil I“ hat sich das aber geändert. Hiermit traten die unmittelbar nordöstlich des hier interessierenden Planbereichs gelegene Wohnbauflächen auf den Plan und erhoben auch/schon gegen die Antragsteller dieser beiden Normenkontroll-Eilverfahren Anspruch auf Beachtung. Das zeigt sich in der Beobachtung der Antragsgegnerin, der Landkreis Grafschaft Bentheim sehe die Ortschaft A-Stadt als „Sanierungsfall“ an, in dem Genehmigungen für landwirtschaftliche Aktivitäten nur noch nach Maßgabe von Bemühungen erteilt würden, zu einer Verbesserung der Immissionssituation beizutragen. Die Antragsteller 1 MN 199/15 nehmen eine solche Praxis nunmehr zwar in Abrede (Schriftsatz vom 11.4.2016, S. 18 unten) und bezeichnen dies als „Wunschdenken“. Das ist es jedenfalls nach derzeit anzunehmendem Stand der Dinge aber gerade nicht. Aus der Wiedergabe der Einwendungen beider Antragstellerseiten in der Ratsvorlage zu ihrer Bescheidung (s. dort Seiten 28/60 und 35/60) ergibt sich vielmehr, dass der Antragsteller 1 MN 180/15 ausgeführt hatte: „Durch die Genehmigungen der Vorhaben vom 15.10.2014 und des zuvor genehmigten Güllesilos wurden unserem Mandanten durch entsprechende Auflage immissionsreduzierende Maßnahmen auferlegt.“ Und von Seiten der Antragsteller 1 MN 199/15 heißt es dort auf Seite 35 links unten: „Der landwirtschaftliche Betrieb unserer Mandanten befindet sich seit Jahren in einem ‚faktischen Sanierungsgebiet‘. Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebes unserer Mandanten sind ausschließlich im Rahmen des Bestandsschutzes möglich, wobei dann die Immissionswerte punktemäßig durch technische Maßnahmen verbessert werden müssen.“ Das ist just das, was die Antragsgegnerin als Genehmigungspraxis des Landkreises Grafschaft Bentheim und diese nunmehr planerisch flankierend zugrunde legt. So steht es im Übrigen auch auf S. 28 oben der Normenkontrollantragsschrift 1 KN 179/15.

Schon in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2002 (- 1 KN 2406/01 -, RdL 2003, 5 = AUR 2004, 15; JURIS-Rdnr. 26) zum Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nummer 4 hatte der Senat angemerkt, die planende Gemeinde habe die Genehmigungspraxis der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Diese wird mit dem angegriffenen Plan Nummer 6 folgerichtig flankiert.

Es kommt den Plan Nr. 6 ganz wesentlich mittragend hinzu, dass im nördlichen Planbereich mit Sportflächen, Dorftreff, Kindergarten und Schwimmbad Nutzungen entstanden sind, welche über die Ansprüche eines solchen, aus nur fünf (teilweise: Intensiv-)Landwirten bestehenden Weilers deutlich hinausweisen und gleichfalls Schutz vor Gerüchen beanspruchen dürfen. Auch darauf durfte die Abwägungsentscheidung aufbauen.

Aus beiden Umständen ergibt sich, dass zu einem „echten Dorfgebiet“ im Sinne des § 5 BauNVO nur noch jene zugegebenermaßen insbesondere dem Wohnen zugedachten Quartiere treten müssen. Das sucht die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Plan zu erreichen und damit Kindergarten, Schwimmbad etc. unmittelbar benachbart zugleich auf etwas längere Zeit den Bedarf an Wohngrundstücken für Personen sicherzustellen, welche - zum Vorteil der Gemeinde - dort ihren Aufenthalt begründen wollen. Einen solchen Bedarf hatte der Bürgermeister der Antragsgegnerin schon während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als von der Antragsgegnerin seit langem verfolgt angeführt (vgl. Protokoll der Besprechung vom 9.7.2014 im Ratssaal/Uelsen). Wesentlich „über den Durst“ geplant wird hiermit nicht. Denn die MD-2 und MD-3 ermöglichen nur eine begrenzte Anzahl von Wohngrundstücken, außerdem - insbesondere an der Dorfstraße (K40) - die Etablierung mehrerer Läden. Von einem Etikettenschwindel kann schon deshalb ernstlich keine Rede sein. Das kann es auch nicht mit Blick auf den Versuch, die nunmehr als MD-2 und MD-3 geplanten Bauquartiere auf der Grundlage von § 4 BauNVO zu etablieren. Diesen Versuch durfte die Antragsgegnerin als „zu ehrgeizig“, d. h. nach der örtlichen Situation nicht wirklich veranlasst und tragfähig abbrechen, ohne damit jeglicher weiteren erfolgversprechenden Planungstätigkeit verlustig zu werden. Eine Gemeinde darf auch „lernen“, d. h. aus der Erkenntnis, „so gehe es nicht“, die Folgerungen zu ziehen, wie das Planungsziel in „rechtssicher trockene Tücher“ gepackt, d. h. in anderer Weise doch erreicht werden kann.

In diesem Planungsziel ist mehreres eingeschlossen. Erstens, dass sie sich nicht auf alternative Flächen verweisen lassen muss, auf denen die Wohnquartiere geschaffen werden sollen. Ganz abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin diesem Einwand ausweislich der Ausführungen auf den Seiten 7/60 ff. sowie 39/60 ff. der genannten Ratsvorlage ausführlich gewidmet hat, geht dieser Einwand am Planungsziel vorbei. Es geht auch, aber nicht allein um die Schaffung von Wohnbauflächen. Es geht mindestens genauso darum, sich im Süden der Ortschaft überhaupt noch städtebauliche Möglichkeiten offen zu halten. Gerade wenn man die Erweiterungsabsichten beider Antragsteller 1 MN 180/15 und 1 MN 199/15 betrachtet, wird deutlich, dass unter anderem/gerade diese durch eine Ausweitung der Aktivitäten eher über kurz denn über lang eine gedeihliche städtebauliche Entwicklung zu verhindern trachteten. Mit einer Biogasanlage (1 MN 199/15), einer zu den Wohnquartieren hin intensivierten Kartoffelbewirtschaftung sowie Aufnahme oder Intensivierung einer hofnahen Gülleausbringung (1 MN 180/15) würde es unmöglich sein, die vier genannten dorfgebietstypischen und -dienlichen Einrichtungen (Dorftreff, Kindergarten, Schwimmbad und Sportgelände) städtebaulich einzufangen und gedeihlich zu betreiben. Dass es der Antragsgegnerin gerade darum ging, zeigt auch das Eingeständnis, die mit dem angegriffenen Plan geschaffenen Wohnbaumöglichkeiten reichten für recht lange Zeit aus.

Schon das schließt es aus, der Antragsgegnerin unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 7 BauGB abzuverlangen, sich zum Vorteil beider Antragsteller vorrangig anderenorts um die Schaffung von Wohnquartieren zu bemühen.

Nur ergänzend ist darum auszuführen: Den Bedarf an Wohnbauflächen braucht eine Gemeinde nicht durch eine Bedarfsanalyse nachzuweisen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Gemeinde bei der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ihrer Planung ein sehr weites planerisches Ermessen besitzt; sie soll danach bewusst Städtebaupolitik betreiben dürfen. Das schließt ein, ihre Planung keiner echten Bedarfsanalyse unterwerfen zu müssen (vgl. BVerwG, B. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 -, Langtext JURIS, Leitsatz in Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Koblenz, Urt. v. 16.1.1985 - 10 C 13.84 -, NVwZ 1985, 766 = BRS 44 Nr. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg-Söfker, BauGB Komm., § 1 Rdnr. 30).

Dieser planerische Ansatz hat erhebliches Gewicht. Er ist darum - zweitens - sehr gut geeignet, das ohnehin vom Landkreis Grafschaft Bentheim merklich entfaltete Bestreben zu flankieren, hier zum Vorteil der Wohnbebauung Geruchssanierung zu betreiben. Dass dies nicht ohne jede Rücksicht auf die Belange der Landwirtschaft, namentlich der Antragsteller 1 MN 180/15 und 1 MN 199/15 geschieht, zeigt sich nicht zuletzt in den für das MD-3 getroffenen Festsetzungen. Gerade weil ein ganz aktuelles Bedürfnis zur vollständigen Ausnutzung aller zu Wohnbauzwecken geeigneten Flächen nicht besteht und angesichts der Praxis des Landkreises Grafschaft Bentheim mit einer Verbesserung der Geruchssituation zu rechnen ist, wurde zum Vorteil der Antragsteller der Anpassungsdruck gemildert und ihnen gerade nicht durch planerische Festsetzungen auferlegt, schon jetzt die Geruchslasten weiter zu minimieren.

Diesem Ziel dient namentlich der mit Ausgleichsflächen und dem Regenwasserrückhaltebecken zu nutzende „Schutzstreifen“ nördlich des Hofes 1 MN 180/15. Ob das Regenwasserrückhaltebecken tatsächlich errichtet werden kann, ist für die Erfüllung der Trennungs-/Pufferfunktion irrelevant. Jedenfalls kann dieser Streifen angesichts der planerischen Festsetzungen nicht (unter anderem) zu Wohnbauzwecken genutzt werden. Es kommt hinzu, dass entgegen der Behauptung des Antragstellers 1 MN 180/15 keine durchgreifenden Gründe für die Annahme sprechen, das Regenwasserrückhaltebecken zu schaffen. Insoweit wird auf die Antragserwiderung verwiesen.

Damit werden - drittens - den Antragstellern keine Lasten auferlegt, die durch die genannten städtebaulichen Interessen an einer auskömmlichen Nutzung des Ortschaft-Südens nicht aufgewogen würden. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass der Antragsteller 1 MN 180/15 seine Kartoffelbewirtschaftung ohnedies im Süden seines Areals und damit vom MD-2 und MD-3 durch die nördlich davon stehenden Gebäude abgeschirmt aufgenommen hat. Es ist ihm zuzumuten, etwaige Erweiterungen nach Süden hin in den Außenbereich hinein vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Maßnahmen, deren Durchführung die Antragsteller 1 MN 199/15 mehr oder minder konkret erwägen.

Der Gesichtspunkt des Schutzes vor Bioaerosolen rechtfertigt eine Antragsstattgabe gleichfalls nicht. Dieser Gesichtspunkt war voraussichtlich nicht einmal abwägungsrelevant. Selbst wenn er es gewesen wäre, hätte das nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis geführt.

Soweit ersichtlich, hat keiner der Einwender, namentlich nicht die Antragsteller während des Planaufstellungsverfahrens die Frage aufgeworfen, ob das Dorfgebiet wegen Bioaerosolen nicht oder nur mit Einschränkungen - für Umfang und Lage der zu Wohnbauzwecken geeigneten Flächen, oder aber für die Höfe beider Antragsteller - hätte geplant werden dürfen. Einen städtebaurechtlichen Satz, Dorfgebiete mit Tierhaltung dürften nur/erst nach Begutachtung auf mögliche Bioaerosolbelastung (s. a. § 2 Abs. 3 BauGB) und nach zureichender Berücksichtigung der Ergebnisse einer solchen Begutachtung geplant werden, gibt es aller Voraussicht nach nicht. In der Rechtsprechung (vgl. zusammenfassend BVerwG, B. v. 20.11.2014 - 7 B 27.14 -, NVwZ-RR 2015, 94 = ZfBR 2015, 161 = AUR 2015, 63; Urt. v. 23.7.2015 - 7 C 10.13 -, AUR 2015, 425) ist zwar geklärt, dass die Möglichkeit nachteiliger Beeinflussung durch Bioaerosole, welche von Tierhaltungsanlagen ausgingen, es rechtfertigen könnten, einem Tierhalter (zwar nicht unter dem Blickwinkel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wohl aber) in Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, d. h. aus Vorsorgegründen die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens, u. U. darauf aufbauend abzuverlangen, bauliche Vorkehrungen gegen deren Verbreitung hiergegen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 23.7.2015, aaO, JURIS-Rdnr. 24) hat aber auch ausgeführt, hinzukommen müsse die Wahrscheinlichkeit, dass eine gewisse Bagatell-/Irrelevanzgrenze überschritten werde, um das Vorsorgegesichtspunkte auslösende Besorgnispotential dieser Zusatzbelastung für Wohnquartiere ermitteln zu müssen. Dabei sei einerseits in Blick zu nehmen, ob von weiteren Betrieben Gefahrenpotentiale ausgingen, andererseits aber auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine neu zu errichtende (dann höhere Anforderungen; s. a. JURIS-Rdnr. 26) oder eine schon vorhandene Anlage handele. Des weiteren (JURIS-Rdnr. 28) müssten unter anderem Gründe der Lebenserfahrung für die Annahme streiten, dass die in Rede stehenden Bioaerosol-Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen.

Hier ist zu berücksichtigen, dass das Antragsvorbringen 1 MN 180/15 keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthält, mit den Nebenbestimmungen Nrn. 2 und 3 zum Bauschein des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 15. Oktober 2014 für den Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles mit 960 Plätzen und der Nutzungsänderung der Remise zu einem Stall mit 68 Plätzen (Anlage 18 zur Eilantragsschrift) habe nicht nur die Geruchslast zum Vorteil angrenzender Quartiere, namentlich des Kindergartens vermindert, sondern auch Gesichtspunkten der Bioaerosolminderung Rechnung getragen werden sollen. „Sehend“ musste die Antragsgegnerin mithin hinsichtlich der/einer Bioaerosol-Problematik nicht zwingend auch dann sein, wenn dieser Gesichtspunkt im Planaufstellungsverfahren nicht zur Sprache gebracht worden war.

Selbst wenn das anders zu sehen ist/wäre, führte das nicht zur Annahme, der Normenkontrollantrag habe überwiegende Erfolgsaussichten. Dann griffe aller Voraussicht nach § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbs. 2 BauGB zum Vorteil des angegriffenen Planes ein.

Ein Bebauungsplan muss nicht zwingend Vorsorge betreiben. Selbst wenn hinreichende Gründe die Annahme tragen, von Tierhaltungsanlagen ausgehende luftgetragene Schadstoffe (Bioaerosole) könnten sich grundsätzlich nachteilig auf die menschliche Gesundheit auswirken (vgl. dazu Nds. OVG, B. v. 13.3.2012 - 12 M 270/11 -, RdL 2012, 148 = AUR 2012, 273 = UPR 2012, 273 = NuR 2012, 718 = ZUR 2012, 565 [OVG Niedersachsen 13.03.2012 - 12 ME 270/11]; JURIS-Rdnrn. 14 ff.), bedeutete das nicht, dass die Antragsgegnerin hier planerische Vorsorge hätte treffen müssen. Denn es ist neuerlich darauf zu verweisen, dass sich schon vorhandene Betriebe stärkeren Umfangs gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes durchsetzen können als solche, welche erst hinzutreten sollen. Die Betriebe beider Antragsteller haben, soweit ersichtlich, trotz Existenz des Schwimmbades, der Sportanlagen sowie des Kindergartens keine Auflagen hinnehmen müssen, die sie zur Reduktion der Bioaerosol-Last verpflichteten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Zusatz-/Gesamtbelastung, welche „Maßnahmen“ erforderlich machten, scheinen mithin nicht vorgelegen zu haben. Wenn die Antragsteller aber von dieser Auffassung während der Genehmigungsverfahren profitiert haben, gibt es keinen zwingenden Anlass, die Antragsgegnerin ohne entsprechende Hinweise für verpflichtet zu halten, diesem Gesichtspunkt während der Abwägungsentscheidung größeres Gewicht beizumessen.

Mussten sie sich hingegen - umgekehrt - auf Veranlassung des Landkreises Grafschaft Bentheim schon jetzt um eine Reduktion der Bioaerosollast bemüht haben, stellte sich diese Frage im Verfahren zur Aufstellung des Planes Nummer 6 erst recht nicht.

Es kommt hinzu, dass die Bewältigung dieses Gesichtspunkts weit eher bei der Bioaerosol-Quelle denn bei den hinzutretenden Flächen anzusetzen hat; denn schon jetzt befinden sich im Einflussbereich beider Antragsteller mit Sportanlagen, Schwimmbad und Kindergarten Immissionspunkte, auf die sie Rücksicht zu nehmen haben. Allenfalls bei weiteren Bauanträgen beider Antragsteller käme daher die Pflicht in Betracht, diesen Gesichtspunkt zu beachten. Angesichts des ganz erheblichen Gewichts des städtebaulichen Anliegens, das diesen Plan trägt (Schaffung einer bescheidenen Anzahl von Wohngrundstücken zur Deckung des kurz- und mittelfristigen Bedarfs und Verhinderung, dass eine sinnvolle städtebauliche Entwicklung dieses Bereichs durch Betriebserweiterungen der Eilantragsteller auf unabsehbar lange Zeit unmöglich gemacht wird), ist es unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu beanstanden, diesen Gesichtspunkt nicht schon im Planaufstellungsverfahren zu bewältigen, sondern seine Berücksichtigung und Klärung in das/ein zukünftiges Einzelgenehmigungsverfahren zu transferieren. Das gereichte auch zum Vorteil beider Antragsteller. Denn das lässt ihnen immerhin die Chance, sich gegen konkurrierende Nutzungswünsche durchsetzen zu können. Eine an der Quelle ansetzende, sich etwa an die Senatsentscheidung vom 13. September 2011 (- 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780 = RdL 2011, 337 = AUR 2012, 231 = BRS 78 Nr. 25) anlehnende Festsetzung erlegte den Antragstellern weit größere Lasten auf.

Nach alledem war die Antragsgegnerin weder gehalten, einer Bioaerosol-Gefährdung durch Einholung eines Gutachtens nachzugehen (§ 2 Abs. 3 BauGB), noch, diese Planung zu unterlassen oder die MD-2- und MD-3-Quartiere anders zuzuschneiden bzw. für die Grundstücke der Antragsteller beider Eilverfahren weitergehende Festsetzungen zu treffen.

Die im angegriffenen Plan für die Antragsteller-Grundstücke festgesetzten Grünflächen verletzen nicht das Abwägungsgebot; sie führen nicht zu einer Unrichtigkeit des Umweltberichtes. Es ist nach dem im Eilverfahren absehbaren Stand der Dinge gut vertretbar, die dort vorhandenen Pflanzen wie von der Antragsgegnerin vorgenommen einzuordnen. Vor dem Abwägungsgebot nicht mehr zu rechtfertigende Einschränkungen der Bewirtschaftungsmöglichkeiten sind damit nicht verbunden. In der Sache rechtfertigen sie sich durch den Gesichtspunkt, das Ortsbild zu schützen.

Weitere Ausführungen zu den Eilanträgen sind nicht veranlasst.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 (1 MN 199/15) VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).