Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2019, Az.: 1 LA 190/17

Abwägung; Bebauungsplan; Gesundheitsgefährdung; Lärm; Schallreflexion; Vorbelastung; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.03.2019
Aktenzeichen
1 LA 190/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.10.2017 - AZ: 2 A 271/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1) Reflektiert ein Bauvorhaben Straßenlärm, so dass ein Nachbar verstärkt damit blastet wird, ist das diesem Vorhaben zuzurechnen.
2) Bei einer Lärmvorbelastung oderhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle sind auch planbedingte Zusatzbelastungen unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle abwägungserheblich; ein zwingendes Planungshindernis stellen derartige Planauswirkungen indes nicht dar.

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 34.000,00 EUR festgesetzt, wobei auf jeden der Kläger ein Wert von 17.000,00 EUR entfällt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die am 2. August 2013 erteilte bauaufsichtliche Zustimmung des Beklagten zum mittlerweile fertiggestellten Neubau des Zentrums für Systembiologie (Braunschweiger Integriertes Centrum für Systembiologie – BRICS), der, getrennt durch eine stark befahrene vierspurige Straße, gegenüber den zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken der Kläger liegt.

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, der Kläger zu 2) des Grundstücks C-Straße in A-Stadt. Die einander benachbarten Grundstücke liegen auf der Nordseite des F., der in diesem Bereich vier nach Fahrtrichtungen baulich voneinander getrennte Fahrspuren und – einschließlich der Geh- und Fahrradwege – eine Breite von knapp 30 m aufweist. Auf der den Grundstücken der Kläger gegenüberliegenden Südseite des F. steht das BRICS-Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans HA 128 „Forschungszentrum Rebenring“, der im Norden durch den G., im Osten durch den H., im Süden durch die I. -Straße und im Westen durch die J. begrenzt wird. Im Westen des Plangebiets ist ein Sonderbereich „Museum/Universität“, im hier interessierenden Osten des Plangebiets sind zwei Sonderbereiche „Forschungszentrum/Universität“ – im nördlichen Teil das „SO 2“, im südlichen Teil das „SO 3“ – festgesetzt. Das BRICS-Gebäude befindet sich im SO 2. Es ist in einer Entfernung von 2,3 m zum Gehweg des F. errichtet und nutzt mit einer dorthin ausgerichteten Breite von etwa 80 m, einer Tiefe von etwa 23 m sowie – bei vier Vollgeschossen und einem (Technik-) Staffelgeschoss – einer Höhe von gut 21 m die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung in weiten Teilen aus.

Am 2. September 2013 haben die Kläger gegen die Zustimmung Klage erhoben (2 A 1519/13). Einen am 1. November 2013 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 abgelehnt (2 B 1660/13). Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte der Senat mit Beschluss vom 3. April 2014 zurückgewiesen (1 ME 11/14). Am 20. Dezember 2013 haben die Kläger einen Normenkontroll- und Normenkontrolleilantrag gegen den Bebauungsplan HA 128 „Forschungszentrum Rebenring“ gestellt. Während der Normenkontrolleilantrag mit Beschluss des Senats (ebenfalls) vom 3. April 2014 abgelehnt worden war (1 MN 241/13), ist der Bebauungsplan durch Urteil des Senats vom 30. Mai 2016 für unwirksam erklärt worden (1 KN 247/13), dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Stadt A-Stadt habe sich im Rahmen der Abwägung maßgeblich davon leiten lassen, dass die zu erwartende Steigerung der Lärmimmissionen im Bereich der Grundstücke der Kläger derart gering sei, dass man sie akustisch nicht wahrnehmen könne; außer Acht habe sie gelassen, dass die Lärmvorbelastung sich im Bereich der möglichen Gesundheitsgefährdung bewege und die Kläger daher ein Interesse hätten, von zusätzlichen Lärmimmissionen verschont zu bleiben.

Hierauf hat die Stadt A-Stadt ein Verfahren zur Behebung des Abwägungsmangels gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Am 13. September 2016 hat ihr Rat mit Blick auf die Lärmbelastung der Grundstücke der Kläger eine erneute Abwägung vorgenommen, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass er an der vorherigen Planung festhalte und hat den Bebauungsplan (erneut) als Satzung beschlossen, dies mit Rückwirkung zum 8. Juli 2013. Der Satzungsbeschluss ist am 26. September 2016 im Amtsblatt für die Stadt A-Stadt bekannt gemacht worden, allerdings mit dem fehlerhaften Hinweis, der Bebauungsplan trete mit seiner Bekanntmachung in Kraft. Der Hinweis ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt A-Stadt vom 24. März 2017 berichtigt worden.

Die mit Blick auf das Normenkontrollverfahren ausgesetzte und unter dem Aktenzeichen 2 A 271/16 fortgeführte Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Der Bebauungsplan sei, soweit dies im Rahmen des Klageverfahrens von Relevanz sei, wirksam. Der vom Senat in dem Verfahren 1 KN 247/13 festgestellte Abwägungsmangel sei geheilt worden. Die Stadt A-Stadt habe nunmehr berücksichtigt, dass die Lärmvorbelastung im Bereich der Grundstücke der Kläger sich auf dem Niveau einer möglichen Gesundheitsgefährdung bewege und die Kläger aus diesem Grunde ein Interesse an der Vermeidung weiterer – auch geringfügiger – Lärmimmissionen hätten. Sie habe mehrere planerische Möglichkeiten zur Reduzierung der Lärmbelastung in Erwägung gezogen, diese aber sämtlich verworfen und die Interessen der Kläger rechtsfehlerfrei hintenangestellt. Mehrfachreflexionen des auf dem G. emittierten Lärms zwischen dem BRICS-Gebäude und den Gebäuden der Kläger seien in hinreichendem Maße berücksichtigt worden. Das von der Stadt A-Stadt in Auftrag gegebene Gutachten des Akustik-Analyse-Service (AAS) vom 26. Juli 2013 sei mithilfe des Programms „LIMA“ erstellt worden. Dieses berücksichtige grundsätzlich – entsprechend den Anforderungen der RLS-90 – lediglich die erste Schallreflexion. Für weitere Reflexionen sei ein Zuschlag vorgesehen, wenn die in den Blick zu nehmenden Hausfassaden einen Lückenanteil von unter 30 % aufwiesen; dies treffe auf die Gebäudereihe auf der Nordseite des F. nicht zu. Soweit die Kläger sich auf das von ihnen eingeholte Gutachten des Herrn Dr. K. stützten und auf dieser Grundlage von einer Steigerung der Lärmbelästigung um 1,85 dB(A) ausgingen, könne sich dem nicht angeschlossen werden. Das Gutachten des Herrn Dr. K. weise einige Mängel auf, die Fachkenntnisse des Gutachters selbst seien zweifelhaft. Selbst wenn man von einer Zunahme um 1,85 dB(A) ausgehen wolle, führe dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Eine wahrnehmbare Erhöhung liege erst ab einer Steigerung von 2 dB(A) vor. Entgegen der Einschätzung der Kläger ergebe sich aus den Bauvorlagen, dass durch die Baumaßnahme erhebliche Belastungen durch Abluft und Gerüche nicht zu erwarten seien. Ähnliches gelte für eine Belastung durch Autoabgase: Der prognostizierte Mehrverkehr von 35 Fahrzeugen pro Stunde auf dem Rebenring falle bei dem dort gemessenen Verkehrsaufkommen von mehr als 1.000 Fahrzeugen pro Stunde nicht ins Gewicht. Nicht auszuschließen sei, dass der Bebauungsplan nach wie vor unter Abwägungsmängeln leide und unwirksam sei, weil mögliche Lärmkonflikte zwischen der südlich des Plangebiets gelegenen Wohnbebauung und der im Plangebiet angrenzend beabsichtigten Stellplatznutzung trotz entsprechender Hinweise des Senats im Normenkontrollverfahren im Heilungsverfahren nicht aufgegriffen worden seien. Ob der Bebauungsplan vor diesem Hintergrund als unwirksam anzusehen sei, könne allerdings dahinstehen, da seine Unwirksamkeit für den in Rede stehenden Angriff auf die Zulassung nur erheblich sei, wenn sich aus der zuvor geltenden planungsrechtlichen Situation weitergehende subjektive Rechte der Kläger ergäben. Dies sei nicht der Fall: Vor Erlass des Bebauungsplans HA 128 habe der Bebauungsplan HA 78 für den vom BRICS-Gebäude in Anspruch genommenen Bereich eine private Grünfläche festgesetzt. Nachbarschützende Wirkung habe diese Festsetzung und hätten auch andere Festsetzungen in dem Bebauungsplan HA 78 für die Anwohner nördlich des Plangebiets nicht entfaltet. Die zu erwartende Zunahme der Lärmimmissionen führe nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Eine solche Verletzung erfordere die Wahrnehmbarkeit der durch das Vorhaben bedingten Zunahme des Lärms; hieran fehle es. Der befürchtete Schattenwurf schränke die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Grundstücke der Kläger nicht unzumutbar ein. Der Denkmalwert der Gebäude der Kläger werde nicht weiter beeinträchtigt. Die befürchtete Minderung des Werts ihrer Grundstücke sei nicht die Folge einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Möglichkeiten, die Grundstücke zu nutzen und daher unbeachtlich.

II.

Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, wenigstens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage zu stellen, dass sich hierdurch etwas am Entscheidungsergebnis ändern könnte. Überwiegende Erfolgsaussichten sind nicht erforderlich, es genügt, wenn diese offen sind.

Diese Voraussetzungen haben die Kläger nicht dargelegt oder liegen nicht vor.

a. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, Mehrfachreflexionen zwischen den Gebäuden seien durch den Automatismus des von AAS eingesetzten Rechenprogramms „LIMA“ zu Recht nicht berücksichtigt worden, da der Anteil an Lücken zwischen den Gebäudefassaden auf der Nordseite des F. gegenüber dem BRICS-Gebäude nicht weniger als 30 % betrage, begegnen die Kläger nicht wirksam, wenn sie lediglich behaupten, der Lückenanteil liege (doch) unter 30 %. Die ergänzende Stellungnahme des AAS vom 27. Februar 2014, der das Verwaltungsgericht sich angeschlossen hat (S. 13 UA), führt hierzu aus, der Lückenanteil gegenüber dem BRICS-Gebäude liege bei 37 %; selbst eine eigentlich nicht zulässige Messung von der westlichen Gebäudekante des Hauses Nr. L. bis zur östlichen Gebäudekante des Hauses Nr. M. ergebe einen Lückenanteil von noch immer 30 % (S. 13 der Stellungnahme). Die durch nichts substantiierte Behauptung der Kläger, die Öffnungen in der Fassadenfront betrügen sehr wohl weniger als 30 %, vermag diese Feststellungen des AAS nicht zu erschüttern. Die Auffassung der Kläger, die Messungen des AAS seien fehlerhaft, weil sie einen Teil der Baulücke westlich des Gebäudes G. Nr. L. in den Blick nähmen, ist unzutreffend: Nach Nr. 4.4.1.4.1 der RLS90 ist ein Zuschlag für Mehrfachreflexionen gerechtfertigt, wenn „ein Fahrstreifen zwischen parallelen, reflektierenden Stützmauern, Lärmschutzwänden oder geschlossenen Hausfassaden (Lückenanteil ˂ 30%)“ liegt. Vor diesem Hintergrund bedarf es der Betrachtung der gesamten Straßenfront gegenüber des BRICS-Gebäudes; es ist nicht möglich, den Blick – wie es den Klägern offenbar vorschwebt – selektiv gerade auf den gegenüberliegenden Teil der Straßenfront zu richten, bei dem ein Lückenanteil von weniger als 30 % feststellbar ist. Bei dieser Betrachtungsweise wäre ein Zuschlag für Mehrfachreflexionen sogar dann zu gewähren, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite nur ein einziges (Einfamilien-) Haus vorhanden wäre und man die Betrachtung auf die Breite seiner Straßenfront verkürzte.

b. Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Kläger, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die prognostizierten Beurteilungspegel lägen bei 70,7 dB(A) tags und 62,1 dB(A) nachts für das Gebäude A-Straße sowie 69,9 dB(A) tags und 61,3 dB(A) nachts für das Gebäude C-Straße, weil das Gutachten des AAS die Baulücken im nördlichen Bereich des F. nicht berücksichtigt habe. Die Immissionsorte 3 und 4, für die der AAS die genannten Werte prognostiziert hat, befinden sich straßenseitig vor den Gebäuden A-Straße bzw. M. (siehe Anlagen zum Gutachten vom 26.7.2013). Inwieweit – von der auf dem G. befindlichen Schallquelle aus betrachtet – hinter diesen straßenseitigen Immissionsorten vorhandene Baulücken für das Prognoseergebnis von Belang sein könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

c. Mit dem Vorwurf, der AAS sei wiederholt für die Stadt A-Stadt tätig gewesen, weshalb er von dieser wirtschaftlich abhängig sei und es ihm an der erforderlichen Neutralität und Objektivität fehle, wecken die Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des AAS und – daran anknüpfend – des Verwaltungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Beauftragung von Gutachtern ein geeignetes Planungsinstrument dar. Zwar haftet solchen Gutachten die Gefahr einer Interessenorientierung an; die Gutachter werden allerdings schon deshalb auf Einhaltung hoher fachlicher Standards bedacht sein, weil ihr weiterer Markterfolg von breiter fachlicher Anerkennung abhängt. Ein Mindestmaß an Qualität ist in der Regel schon dadurch gesichert, dass sich die Gutachter in der forensischen Praxis Vergleichen aussetzen müssen: Die mit Bausachen befassten Spruchkörper werden häufig mit Gutachten der vorliegenden Art befasst und sind aus diesem Grunde auch als fachliche Laien in der Lage, die Qualität eines Gutachtens einschätzen zu können. Ergibt sich im Rahmen dieser „Qualitätskontrolle“, dass ein Gutachten rein interessengetrieben und fachlich nicht haltbar ist, stellt dies nicht nur den Gutachter in ein schlechtes Licht, sondern gereicht regelmäßig auch der planenden Gemeinde zum Nachteil. Dann erst droht dem Gutachter ein Verlust an Reputation und das Ausbleiben weiterer Aufträge. Schon aus diesem Grunde wird der Gutachter daran interessiert sein, fachlich fundierte Arbeit zu leisten (Senat, Beschl. v. 18.2.2011 - 1 ME 252/10 -, juris, Rn. 126-131 m.w.N.).

d. Mit ihren Angriffen auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens des AAS dringen die Kläger nicht durch. Es ist daher mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das BRICS-Gebäude zu einer Erhöhung des Schallpegels um höchstens 0,7 dB(A) führt. Im Einzelnen:

Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, die Grundsätze der Fehlerfortpflanzung seien in der Berechnung nicht berücksichtigt worden, tatsächlich ergäbe sich bei deren Berücksichtigung eine Erhöhung des Lärmpegels um 1,0 dB(A), ist dies nicht nachvollziehbar. Wie die Kläger zu der Annahme gelangen, es komme im Falle der ihres Erachtens richtigen Anwendung der Grundsätze der Fehlerfortpflanzung zu einer Erhöhung des Lärmpegels um 1,0 dB(A), legen sie nicht dar. Vermuten ließe sich, dass der Wert die Summe aus der vom AAS angegebenen Erhöhung des Schallpegels um 0,4 dB(A) und – wegen des Verweises auf die Grundsätze der Fehlerfortpflanzung – des Doppelten der vom AAS genannten Fehlertoleranz von 0,3 dB(A) sein soll; anders lässt sich der von den Klägern genannte Wert von 1,0 dB(A) nicht erklären. Entgegen dieser – nach dem Antragsvorbringen nur zu vermutenden – Auffassung der Kläger ist die Fehlertoleranz von 0,3 dB(A) indes nicht doppelt in Ansatz zu bringen: Die Berechnung des Schallpegels nach Errichtung des BRICS-Gebäudes stellt einen einheitlichen Rechenvorgang dar; der AAS berechnet nicht zunächst den Schallpegel ohne BRICS-Gebäude und sodann isoliert die durch das BRICS-Gebäude verursachte Zunahme des Schallpegels, um beide Ergebnisse in einem dritten Schritt mit der Folge zu addieren, dass es auch zu einer Addition möglicher Fehler käme.

Zu Unrecht stören die Kläger sich daran, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dem Rechenergebnis in dem Gutachten des Dr. K. „dürfte […] die rechnerische Annahme einer geschlossenen Gebäudefront auf der Nordseite des F. gegenüber dem BRICS-Gebäude zu Grunde liegen“ (S. 13 UA). Die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts tragen das Urteil nicht und hätten ebenso vollständig entfallen können; maßgeblich und tragend ist in diesem Zusammenhang einzig, dass das Verwaltungsgericht sich den Ausführungen des AAS angeschlossen hat.

Aus welchem Grund es der von ihnen geforderten weitergehenden Spezifizierung von Eingangsdaten im Gutachten des AAS bedurft hätte, legen die Kläger nicht dar. In dem Gutachten des AAS vom 26. Juli 2013 finden sich auf den Seiten 7 f. sowie 16-18 detaillierte Angaben zur methodischen Vorgehensweise und den dabei verwendeten Daten. Warum es darüber hinaus der Angabe der von ihnen geforderten Daten – stündliche Verkehrsstärke, Lkw-Anteil, Abstand, Luftabsorption, Boden- und Meteorologiedämpfung, topographische und bauliche Gegebenheiten – bedürfte, um eine ordnungsgemäße Berechnung nach der RLS90 vorzunehmen, führt die Zulassungsantragsbegründung nicht aus.

Die Ausführungen der Kläger zu dem Emissionswert der durch die Schallreflexion am BRICS-Gebäude entstehenden Spiegelschallquelle und dem Absorptionswert der Fassade des BRICS-Gebäudes, die vom AAS vermeintlich deutlich zu gering bzw. zu hoch angesetzt seien (S. 10 unten bis 11 Mitte der Zulassungsantragsbegründung, Bl. 800 f. GA), greifen nicht durch. Sie fußen auf der Annahme, die Spiegelschallquelle sei – gemeint sein dürfte: vom Immissionsort – dreimal so weit entfernt wie die Ursprungsschallquelle. Damit stützen die Kläger ihre Argumentation aber unverändert auf das in ihrer Beschwerdebegründung in dem Verfahren 1 ME 11/14 entwickelte Modell (Seite 7 des Schriftsatzes vom 31. Januar 2014, Bl. 269 GA), zu dem der AAS in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Februar 2014, der das Verwaltungsgericht sich angeschlossen hat, gerade nachvollziehbar und von den Klägern unwidersprochen ausgeführt hat, dass es eine unzulässige Vereinfachung darstellt und zu einem Rechenfehler von mindestens 1,3 dB(A) führt (S. 5 f. der ergänzenden Stellungnahme).

e. Ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die maximale Erhöhung des Schallpegels um 0,7 dB(A) sei subjektiv nicht wahrnehmbar, legen die Kläger nicht dar. Indem sie ausführen, in der wissenschaftlichen Fachliteratur würden als Wahrnehmbarkeitsschwelle ausnahmslos Werte zwischen 0,1 und 1,0 dB(A) angeführt und als Beleg eine Vielzahl fachwissenschaftlicher Fundstellen benennen (S. 11-13 der Zulassungsantragsbegründung), wiederholen sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag (vgl. S. 14 des Schriftsatzes vom 9. Juni 2017, Bl. 634 GA); es fehlt an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 13 UA) und den Ausführungen der ergänzenden Stellungnahme des AAS vom 27. Februar 2014 (S. 14-17), denen das Verwaltungsgericht sich angeschlossen hat. In diesen legt der AAS dar, dass die Schwelle der subjektiven Wahrnehmbarkeit sich bei punktuellen Ereignissen durchaus in dem von den Klägern genannten Bereich bewegen könne, diese Erkenntnis für die Frage nach der Wahrnehmbarkeit einer Veränderung des Beurteilungspegels von Straßenverkehrsgeräuschen allerdings ohne Bedeutung sei, weil der Beurteilungspegel einen über einen Zeitraum von mehreren Stunden aus einer Vielzahl von in ihrer Intensität und Zusammensetzung wechselnden Einzelgeräuschen festgestellten Mittelwert darstelle.

f. Entgegen der Einschätzung der Kläger besteht der Abwägungsmangel, aufgrund dessen der Senat den Bebauungsplan in dem Verfahren 1 KN 247/13 für unwirksam erklärt hatte, nicht fort. Der Abwägungsmangel wurde in dem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß behoben. Fehlerhaft war die Abwägung der Stadt A-Stadt ehemals deshalb, weil die Stadt den Umstand, dass der Straßenverkehrslärm schon vor Planaufstellung regelmäßig die Schwelle zur potentiellen Gesundheitsgefährdung überschritten hatte, in ihre Abwägung nicht einbezogen hatte. Diesen Abwägungsvorgang hat sie nachgeholt, dabei verschiedene Erwägungen zu schallimmissionsmindernden Maßnahmen (insbesondere Änderung der Gebäudeanordnung, Austausch der Fahrbahnoberfläche, Errichten einer Schallschutzwand, Einbau schallisolierender Fenster) angestellt, auch einen vollständigen Verzicht auf Bebauung der in Rede stehenden Fläche in Betracht gezogen und sich unter Berücksichtigung der ihres Erachtens hohen Bedeutung des BRICS sowie des geringen Maßes der Zunahme der Lärmbelastung im Ergebnis dafür entschieden, den Bebauungsplan inhaltlich nicht zu ändern (S. 12-14 der Begründung des Bebauungsplans HA 128 „Forschungszentrum G.“, Stand: 4.7.2016). Fehler im Rahmen dieser Abwägung zeigen die Kläger nicht auf; fehlerhaft wird die Abwägung nicht allein dadurch, dass an ihrem Ende das gleiche – den Klägern nachteilige – Ergebnis wie nach dem vorhergehenden fehlerhaften Abwägungsprozess steht. Übersteigt eine Lärmbelastung einen Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, ist eine auch nur geringfügige planbedingte Erhöhung zwar in jedem Falle in die Abwägung einzustellen; das (weitere) Überschreiten der Grenze zur möglichen Gesundheitsgefährdung zwingt die Gemeinde indes nicht unweigerlich, von ihrer Planung Abstand zu nehmen. Sie hat die Möglichkeit, Lärmschutzbelange betroffener Anwohner ungeachtet der Überschreitung der Gesundheitsgefährdungsschwelle unter bestimmten Umständen – wie hier – hintanzustellen (vgl. Senat, Urt. v. 24.6.2015 - 1 KN 138/13 -, juris, Rn. 33 unter Verweis auf Senatsbeschl. v. 10.3.2014 - 1 MN 209/13 -, n.v.). Dass die Stadt vorliegend die Bedeutung des BRICS-Gebäudes einerseits und das Interesse der Anwohner der gegenüberliegenden Seite des Rebenrings andererseits daran, vor einer weiteren Erhöhung der Lärmbelastung verschont zu bleiben, fehlgewichtet hätte, ist nicht erkennbar. Es drängt sich nicht auf und ist auch von den Klägern nicht dargetan, dass der Stellenwert des BRICS-Gebäudes für die Universität und die Stadt unzutreffend überhöht worden wäre. In nicht zu beanstandender Weise ordnet die Stadt die Interessen der betroffenen Anwohner diesem Stellenwert unter. Tatsächlich sind die Interessen der Anwohner zwar keineswegs irrelevant, aber mit Blick auf die ohnehin vorhandene ganz erhebliche Lärmbelastung zum einen und das vergleichsweise geringe Maß der Steigerung zum anderen von geringerem Gewicht: Schon vor Errichtung des BRICS-Gebäudes unterlagen die zum G. gewandten Räumlichkeiten Nutzungseinschränkungen, insbesondere ihre Nutzung als Schlafzimmer wird nicht möglich gewesen sein. Die geringfügige planbedingte Erhöhung des Lärmpegels in einem – wie dargelegt – nicht wahrnehmbaren Maße führt nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der Situation der Anwohner.

g. Die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel verfehlt die Zulassungsbegründung auch, soweit sie zu einem vermeintlichen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme Stellung nimmt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme komme zwar in Betracht, wenn eine Lärmvorbelastung auf einem Niveau vorliege, das die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung mit sich bringe, und diese Lärmvorbelastung durch die bauliche Anlage wahrnehmbar erhöht werde; bei einer zu erwartenden Erhöhung der Lärmbelastung um höchstens 0,7 dB(A) fehle es allerdings an der Wahrnehmbarkeit. Dieser Argumentation setzen die Kläger zum einen lediglich eine Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen (S. 15-19 der Zulassungsbegründung).

Soweit sie zum anderen – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch in der Sache – die Position einnehmen, eine weitere Erhöhung der Lärmbelastung sei ihnen unabhängig von der Frage nach der Wahrnehmbarkeit der Erhöhung allein deshalb nicht zumutbar, weil sich die bereits bestehende Lärmbelastung in einem mit der Gefahr von Gesundheitsgefährdungen einhergehenden Bereich bewege, dringen sie hiermit nicht durch. Dass die hier allein in Rede stehende Gesundheitsgefährdung mit einem Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gleichgesetzt werden kann, wird im Zusammenhang mit der auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Rüge dargelegt.

Zwar muss das Bauvorhaben sich die Erhöhung des Lärmpegels zurechnen lassen. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sieht vor, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Belästigungen oder Störungen, die „von ihnen ausgehen können“ sind dabei nicht nur solche, die durch eine bestimmungsgemäße Nutzung hervorgerufen werden (so aber OVG NRW, Beschl. v. 2.5.2018 - 10 B 234/18 -, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschl. v. 31.7.2006 - 25 C 06.1706 -, juris, Rn. 4); vielmehr hat ein Bauvorhaben auch die Folgen zu verantworten, die dadurch entstehen, dass es für „fremdverursachten“ Lärm wie ein Reflexionsschirm wirkt (vgl. Senat, Beschl. v. 14.2.2019 - 1 ME 135/18 -, juris, Rn. 18).

Die damit aufgeworfene Frage nach der Unzumutbarkeit der vorhabenbedingten Zunahme der Lärmbelastung ist zu verneinen. Zwar kann es sich einerseits nicht so verhalten, dass von einem Bauvorhaben, weil durch seine Umsetzung eine bereits im Bereich der potentiellen Gesundheitsgefährdung liegende Lärmbelastung nochmals geringfügig erhöht wird, stets eine unzumutbare Störung ausgeht und das Vorhaben allein aus diesem Grund gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Denn so würde ein die Möglichkeit zu der geringfügigen Erhöhung eines ohnehin die Grenze von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschreitenden Lärmpegels schaffender Bebauungsplan praktisch nicht oder nur begrenzt umsetzbar. Andererseits darf ein Bauvorhaben, nur weil der Bebauungsplan die genannte Möglichkeit zur weiteren Erhöhung der Lärmbelastung eröffnet, diese Möglichkeit nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht ohne Rücksicht auf die von der weiteren Erhöhung Betroffenen ausschöpfen. Ob das Bauvorhaben die schon vorhandene Lärmbelastung nochmals erhöhen darf, ohne hierdurch eine unzumutbare Störung zu verursachen, ist daher grundsätzlich im Rahmen einer das konkrete Bauvorhaben betrachtenden Prüfung zu bewerten, deren Erwägungen aufgrund des Einzelfallbezugs regelmäßig über diejenigen im bauplanungsrechtlichen Abwägungsprozess hinausgehen werden.

Vorliegend hat die Stadt A-Stadt ihre bauplanungsrechtlichen Abwägungen zu der Lärmproblematik allerdings bereits mit Blick auf das konkrete Bauvorhaben „BRICS-Gebäude“ vorgenommen und auf dieses zugeschnitten. Aus diesem Grunde unterscheiden die – wie ausgeführt nicht zu beanstandenden – Erwägungen der Stadt im Zuge der Heilung des Bebauungsplans sich ausnahmsweise nicht von den im Rahmen der Beantwortung der Frage nach einer Unzumutbarkeit des Bauvorhabens gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO anzustellenden. In der Folge ist zwingend, dass auch die Ergebnisse beider Abwägungen übereinstimmen.

h. Im Hinblick auf eine vermeintliche Minderung des Werts der Grundstücke greifen die Kläger zwar die Gründe des Verwaltungsgerichts auf und führen nun an, die Wertminderung gehe auf eine unzumutbare Beeinträchtigung der Möglichkeiten zur Nutzung der Grundstücke zurück. Hierüber geht die Zulassungsantragsbegründung indes nicht hinaus – worin die behauptete unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten liegen soll, legen die Kläger nicht dar. Es steht auch nicht ernsthaft zu erwarten, dass die Grundstücke der Kläger eine (weitere) Wertminderung erfahren, weil sich die bereits vor Errichtung des BRICS-Gebäudes vorhandene und auf den Grundstückswert Einfluss nehmende potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung durch das BRICS-Gebäude in geringfügigem und – wie dargelegt – nicht wahrnehmbarem Maße gesteigert wird.

i. Dem Vortrag der Kläger zu einer befürchteten Zunahme der Belastung durch Autoabgase fehlt es an Substanz. Die Zulassungsbegründung wiederholt insoweit im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag, den bereits das Verwaltungsgericht als unsubstantiiert eingestuft hat. Dass, wie die Kläger meinen, mit der Errichtung des BRICS-Gebäudes eine „Trichterwirkung“ eintreten werde, hat die Stadt A-Stadt bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Argument in Abrede genommen, die in der Stadt herrschenden Windverhältnisse sowie der auch nach Errichtung des BRICS-Gebäudes hinreichend breite Straßenraum würden eine solche Wirkung verhindern (S. 15 der Behandlung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit vom 4.7.2016). Hiermit haben die Kläger sich nicht auseinandergesetzt.

j. Ernstliche Zweifel legen die Kläger auch nicht dar, wenn sie die Auffassung vertreten, dass „die Immissionszunahme den Wirkbereich des Denkmals negiert.“ Auf welche Weise eine geringfügige Zunahme von Schall- und Abgasimmissionen zu einer Herabsetzung des auf die optische Wahrnehmbarkeit der Gebäude der Kläger aufbauenden Denkmalwerts führen könnte, ist nicht nachvollziehbar.

2. Einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt eines Verstoßes gegen das Gebot rechtlichen Gehörs legen die Kläger ebenfalls nicht ausreichend dar.

Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass die Äußerungen der Beteiligten ernsthaft zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1983 - 1 BvR 614/80 -, juris, Rn. 16; Beschl. v. 17.7.1996 - 1 BvR 55/96 -, juris, Rn. 4). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensmängeln ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris, Rn. 9; Beschl. v. 19.6.1985 - 1 BvR 933/84 -, juris, Rn. 11). Da im Grundsatz eine Vermutung dafür streitet, dass das Gericht seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachkommt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles deutlich machen, dass dies wider Erwarten nicht geschehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, a.a.O., Rn. 11; Beschl. v. 1.2.1978 - 1 BvR 426/77 -, juris, Rn. 16). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.10.1961 - 2 BvR 4/60 -, juris, Rn. 59; Beschl. v. 5.10.1976 - 2 BvR 558/75 -, juris, Rn. 13). Die Rüge einer Gehörsversagung setzt voraus, dass exakt angegeben oder ohne Weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen den als übergangen gerügten Vortrag oder Vorgang enthalten (Nds. OVG, Beschl. v. 3.7.2006 - 5 LA 347/04 -, juris, Rn. 3). Ferner sind die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.8.1984 - 9 B 11247/82 -, juris, Rn. 5).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht, sie benennt insbesondere keine der erwähnten Vermutung der Wahrung des Anspruches auf rechtliches Gehör entgegenstehenden Umstände und führt auch nicht aus, warum die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen könne. Im Übrigen finden sich ohne Ausnahme zu jedem der nach Auffassung der Kläger übergangenen Aspekte (Fortbestehen eines Abwägungsmangels, Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, Wertminderung, Autoabgase, Denkmalschutz) Ausführungen im angegriffenen Urteil.

3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.5.2016 - 8 LA 40/16 -, juris, Rn. 32).

Hieran gemessen kommt der von den Klägern aufgeworfenen Frage,

„Bedeutet die Zunahme zum Ausgangswert einer Schallimmission[en], der bei 70 dB(A) liegt, allerdings für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar und nicht merkbar ist, eine Grundrechtsgefährdung, die als solche eine[r] Grundrechtsverletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gleichzustellen ist?“

keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage würde sich – wörtlich genommen („der“) – weder in einem Berufungsverfahren noch sonst stellen. Denn einen „Ausgangswert einer Schallimmission, der bei 70 dB(A) liegt, allerdings für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar […] ist“, kann es – ein durchschnittlich funktionsfähiges menschliches Gehör vorausgesetzt – biologisch-physikalisch nicht geben.

Würde die Frage aufgeworfen, ob eine Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorliegt, wenn ein bereits vorhandener Dauerschallpegel von 70 dB(A) in einem für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Maße erhöht wird, wäre diese Frage, ohne dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne Weiteres auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen zu verneinen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit steht unter dem gesetzlichen Eingriffsvorbehalt nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, den der Gesetzgeber in der Bauleitplanung unter anderem mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausfüllt. Ergibt eine im Rahmen der Norm vorgenommene Abwägung, dass eine Erhöhung der Lärmbelastung in subjektiv nicht wahrnehmbarem Maße zumutbar ist, liegt eine Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vor.

Diese Grundsatzrüge ist zudem unsubstantiiert. Denn die Zulässigkeit einer Grundsatzrüge setzt nicht nur voraus, dass der Zulassungsantragsteller neben der genauen Bezeichnung der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage angibt, weshalb die Klärung der Frage über den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen Rechtsanwendung dient. Er hat vielmehr unter anderem weiterhin darzulegen, dass diese Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und –fähig ist. Liegen bereits Entscheidungen des Ober- oder von Bundesgerichten vor, muss der Zulassungsantragsteller außerdem ausführen, weshalb neue Umstände eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (Bader, VwGO Komm., § 124a Rdnr. 85 mwN).

Das haben die Kläger unterlassen. Gerade bei Fragen akustischer Einwirkungen ist zu unterscheiden, ob der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur berührt oder ob dieses Grundrecht verletzt wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 14.1.1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54, 77; BVerwG, Urt. v. 29.7.1977 - IV C 51.75 -, BVerwGE 54, 211, 223). Das heißt: Es ist danach zu differenzieren, ob lediglich die Störung von Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb eines Gebäudes oder die Möglichkeit, auf dem Grundstück Ruhe und Entspannung zu finden, in Rede steht, oder ob sogar schon die körperliche Unversehrtheit angetastet wird. Hier geht es allein um die erste, d. h. die Stufe, auf der im Vorfeld von Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität Nachteile für das Erholungsverlangen und das Bedürfnis angesprochen sind, dort Ruhe und Entspannung zu finden. Nur dies ist gemeint, wenn die Schwelle von 70 dB(A) Dauerschallpegel tags und 60 dB(A) nachts überschritten werden. Damit wird lediglich die Pflicht bezeichnet, auch für sich genommen geringfügigen Erhöhungen der Lärmlast Beachtung zu schenken und darüber nachzudenken, ob Maßnahmen zur Eindämmung der Zusatzlasten zu erwägen sind. Hier reicht es aus, wenn die Einbußen durch entsprechend gewichtige öffentliche Interessen aufgewogen werden. Dies war oben dargelegt worden und leitet sich hier unter anderem daraus her, dass zum Rebenring hin gelegene Räume schon vor Errichtung des BRICS-Gebäudes allenfalls eingeschränkt zu Zwecken der Kommunikation, der Erholung oder gar des Schlafes genutzt werden konnten. Die geringfügige Erhöhung des Dauerschallpegels durch Reflexionswirkung fügt dem qualitativ Neues nicht hinzu. Dasselbe gilt für die straßenabgewandten Bereiche der klägerischen Grundstücke. Eine absolute Schranke errichtet die Überschreitung dieser Gefährdungswerte indes nicht.

Das Antragsvorbringen enthält keine Ausführungen, weshalb diese Grundsätze aus Anlass dieses Falles weiterer Differenzierung oder der Modifikation bedürften. Die Kläger setzen vielmehr schlicht Grundrechtsgefährdung und –schädigung gleich. Das reicht nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht annähernd aus, um eine grundsätzliche Bedeutung darzutun.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8 a) der Streitwertannahmen des Senats (NordÖR 2002, 197).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).