Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.02.2015, Az.: 2 NB 171/14

Belegungsliste; Besetzungsliste; Doppelbelegung; Doppelbesetzung; Hochstufung; Höherstufung; Immatrikulationsliste; Kapazität; Teilstudienplatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.02.2015
Aktenzeichen
2 NB 171/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.04.2014 - AZ: 8 C 173/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zum Zweck der gerichtlichen Überprüfung, ob der Hochschule bei der Besetzung der nach der ZZ VO zur Verfügung stehenden Studienplätze Fehler unterlaufen sind und deshalb ein verdeckter Studienplatz zur Verfügung steht, hat die Hochschule für das betreffende Semester auf Anforderung Belegungslisten vorzulegen.
2. Die Belegungslisten müssen die Kontrolle ermöglichen, ob Studienplätze vor den Stichtagen, bis zu denen eine Nachbesetzung frei werdender Studienplätze vorzunehmen ist, frei geworden und gleichwohl nicht nachbesetzt worden sind. Sie müssen außerdem so gestaltet sein, dass Auffälligkeiten festgestellt werden können, die auf eine unzutreffende Buchung in das betreffende Semester schließen lassen.
3. Im Grundsatz ausreichend ist es, wenn Belegungslisten ohne Namensnennung die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare (etwa zu Beurlaubungen) enthalten.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. April 2014 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Durch Beschlüsse vom 29. April 2014, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einem Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 83 Teilstudienplätzen ausgegangen; das sind drei Studienplätze weniger als der Festsetzung in der ZZ-VO 2013/14  v. 10. Juni 2013, Nds. GVBl. S. 136, entspricht. Da die Antragsgegnerin zugesagt hatte, 86 Teilstudienplätze zu besetzen, hat das Verwaltungsgericht keinen weiteren Studienplatz vergeben.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ziel der vorläufigen Zulassung ihren erstinstanzlichen Anträgen entsprechend weiter.

Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester 2014 keine weiteren Teilstudienplätze vorhanden.

1. Ein innerkapazitärer Teilstudienplatz, also ein Studienplatz innerhalb der von der ZZ-VO 2013/14 festgesetzten Zulassungszahl (86), steht für das 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 für das 1. Fachsemester (Teilstudium) eine Belegungsliste mit Stand vom 12. Mai 2014 vorgelegt. Hieraus ergeben sich 86 kapazitätswirksame Immatrikulationen. Die Liste weist Eintragungen für 89 Studierende auf, von denen die Antragsgegnerin aber schon nach ihren eigenen Angaben die laufenden Nummern      und        nicht mitzählt, da es sich um Rückmelder handelt, die bereits im Wintersemester 2013/14 zugelassen und beurlaubt worden sind. Ebenfalls nicht mitzuzählen ist - was die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 entsprechend der Rüge der Antragsteller eingeräumt hat - der Studierende mit der laufenden Nr.      .

Die Belegungsliste gibt im Hinblick auf ihre Gestaltung keinen Anlass zu Beanstandungen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. November 2011 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 20, ausgeführt hat, sind die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Besetzungslisten, die Angaben zum Erstellungszeitpunkt, zu den Matrikelnummern, dem Studierendenstatus (Neu- bzw. Ersteinschreiber, Beurlaubter, Exmatrikulierter, Rückmelder), zum Immatrikulationsdatum, ggf. dem Exmatrikulationsdatum, dem Studium und dem Semester sowie weiterführende Kommentare enthalten, im Grundsatz ausreichend. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 hervorgehoben, dass auch zu Doppelstudierenden stets mit Vorlage der Belegungslisten vorgetragen werde. Die Listen ermöglichen eine Kontrolle, ob Studienplätze vor den Stichtagen, bis zu denen eine Nachbesetzung frei werdender Studienplätze vorzunehmen ist, frei geworden und gleichwohl nicht nachbesetzt worden sind. Ebenso können anhand des Immatrikulationsdatums bzw. der Matrikelnummer Auffälligkeiten festgestellt werden, die auf eine unzutreffende Buchung in das betreffende Semester schließen lassen können. Hierzu können bei Bedarf weitere Informationen erfragt werden. Der Senat sieht keinen Grund, sich außerdem ohne konkreten Anlass sämtliche Daten von Beurlaubungsanträgen, -bescheidungen und dergleichen vorlegen zu lassen.

Angesichts des Standes der Belegungslisten sind auch etwaige für den gerichtlichen Kapazitätsprozess relevante Höherstufungen zu erkennen, die vor dem Zeitpunkt der Listenziehung erfolgen und ggf. dazu führen, dass ein Studienplatz frei bleibt. Denn der Senat geht aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin in diesem sowie in früheren Verfahren davon aus, dass Höherstufungen grundsätzlich bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens abgeschlossen und frei werdende Studienplätze - sofern sie nicht nachbesetzt werden - wie bei einer Exmatrikulation als frei geworden gekennzeichnet werden. Die Abwicklung von Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens entspricht den rechtlichen Vorgaben (vgl. § 6 NHZG und § 15 Hochschul-VergabeVO) und trägt dem Umstand Rechnung, dass Grundvoraussetzung einer Höherstufung freie oder frei werdende Kapazität in dem jeweiligen höheren Semester ist (vgl. hierzu Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris, u.v. 21.5.2008 - 7 CE 08.10100 -, juris, OVG Berl.-Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris).

Zu (ausnahmsweisen) Höherstufungen im laufenden Semester hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 vorgetragen, dies könne vorkommen, wenn früh im Semester aus einem höheren Semester ein Studierender ausscheide und eine Höherstufung eines in einem niedrigeren Semesters geführten Studierenden unter Härtefallgesichtspunkten angezeigt erscheine. Auf die Richtigkeit der Belegungslisten habe das jedoch keinen Einfluss. Letzteres trifft aus derzeitiger Sicht des Senats zu; diese Sachverhalte liegen zeitlich nach den von dem Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, für maßgeblich erachteten Stichtagen, so dass ein frei werdender Studienplatz nicht mehr nachbesetzt werden muss, sondern in den Schwund eingehen kann (und deshalb kapazitätsrechtlich auch nicht unberücksichtigt bleibt). Da es sich um eine Reaktion auf (in höheren Semestern) unerwartet frei werdende Kapazitäten handelt, bestehen in einem solchen Fall auch keine Anhaltspunkte für eine von den Antragstellern offenbar befürchtete Verschleppung von Höherstufungsanträgen.

Es gibt entgegen der Anregung der Antragsteller im Schriftsatz vom 4. Juli 2014 keinen Grund, dienstliche Erklärungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Belegungslisten einzuholen, weil für den Senat unter keinem Gesichtspunkt der Verdacht besteht, dass ihm bewusst unvollständige oder manipulierte Listen vorgelegt, Informationen vorenthalten werden oder dass Höherstufungsanträge mit dem Ziel der Kapazitätsverminderung verschleppt werden.

2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zulassung auf einem Teilstudienplatz im 1. Fachsemester außerhalb der von der ZZ-VO 2013/14 festgesetzten Kapazität.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, auf den auch die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 verwiesen hat und auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entschieden, dass die Kapazität im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2013/14 bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin allenfalls 83 Teilstudienplätze betrug. Das Verwaltungsgericht geht für das Sommersemester 2014 im angefochtenen Beschluss im Ergebnis ebenfalls von einer Kapazität von 83 Teilstudienplätzen aus.

Die Antragsteller haben in ihrer Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, was eine Korrektur der dem vorgenannten Senatsbeschluss zugrunde liegenden, für den gesamten Berechnungszeitraum 2013/2014 geltenden Kapazitätsberechnung gebieten könnte, und das zugleich - was maßgeblich ist - zur Folge hätte, dass weitere freie Studienplätze zur Verfügung stehen. Das setzte, da die Antragsgegnerin - den Vorgaben der ZZ-VO 2013/14 entsprechend - 86 Studienplätze besetzt hat, nämlich voraus, dass die Beanstandungen der Antragsteller die Annahme einer um vier weitere Studienplätze erhöhten Kapazität von 87 Studienplätzen rechtfertigten. Das ist nicht der Fall.

a) Soweit die Beschwerdebegründung und das weitere Vorbringen der Antragsteller deckungsgleich mit dem Vortrag aus dem Wintersemester 2013/14 ist, was größtenteils der Fall ist, sieht der Senat keinen Anlass, sämtliche angesprochenen Fragen erneut zu erörtern. Er hält auch nach nochmaligem Überdenken an seinen Erwägungen im Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, fest und verweist auf sie. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang nur nochmals erläuternd die folgenden Gesichtspunkte:

(1) Der Senat sieht sich nach wie vor nicht veranlasst, der Forderung der Antragsteller nach weiterer Sachverhaltsaufklärung wegen etwaiger „Lehraufträge und Titellehre“ (Beschwerdebegründung, S. 14 f.) nachzugehen. Die Antragsgegnerin hat vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen nicht berücksichtigter Professoren, Privatdozenten und Lehrbeauftragter nicht erbracht worden seien. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass kein Anlass besteht, an dieser Aussage zu zweifeln (S. 24 d. amtl. Entscheidungsabdrucks unter 2.3.2.8).

(2) Der Forderung der Antragsteller in ihren Schriftsätzen vom 12. Juli 2014 und vom 11. August 2014, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2014/15 vorzulegen und die Abweichungen im Vergleich zur hier streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung zu erläutern, war auch für das Sommersemester 2014 nicht zu entsprechen. Der Senat hat lediglich die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2013/14 - hier für das Sommersemester 2014 - zu überprüfen; es ist weder von den Antragstellern näher erläutert worden noch ersichtlich, welcher Ertrag sich aus einer vergleichenden Betrachtung unterschiedlicher Studienjahre ergeben könnte.

(3) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass in den Studienordnungen der Exportstudiengänge Molekulare Biologie und Neurowissenschaften aus den Jahren 2002 der von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistungsexport hinreichend normiert war. Hinsichtlich der zum 1. Oktober 2013 in diesen Studiengängen in Kraft getretenen Studien- und Prüfungsordnungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnrn. 50 ff., zwar hervorgehoben, dass es dort an jeglicher normativer Verankerung der Dienstleistungsverpflichtung der Vorklinik fehle, hieraus aber lediglich den Schluss gezogen, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der Dienstleistungsexport in Höhe der ursprünglich - auf Grundlage der Studienordnungen aus dem Jahre 2002 ermittelten - angesetzten Werte zu berücksichtigen sei. Hieran - und an den weitergehenden Ausführungen zur Reichweite der Normierungspflicht von Dienstleistungen (S. 18 d. amtl. Entscheidungsabdrucks und juris, Rdnr. 54) - wird festgehalten. Gleiches gilt für die Ausführungen des Senats zur Rüge der Antragsteller, es bedürfe der Normierung der verschiedenen Anrechnungsfaktoren (vor allem der Gruppengröße, aber auch der Stundenzahlen für die einzelnen Lehrveranstaltungsarten und der Aufteilung der Lehre auf die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten), um den Curriculareigenanteil rechtsverbindlich ermitteln zu können (S. 21 d. amtl. Entscheidungsabdrucks und juris, Rdnr. 62).

b) Soweit die Antragsteller neue Einwände gegen die Kapazitätsberechnung geltend gemacht oder ihr Vorbringen aus dem Wintersemester 2013/14 weiter vertieft haben, führt dies jedenfalls nicht zur Vergabe weiterer Studienplätze.

(1) Zu Unrecht meinen die Antragsteller, für die Deputatsreduzierung von Prof. W. sei kein Vorstandsbeschluss vorgelegt worden. In den von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Kapazitätsunterlagen für das Sommersemester 2014 befinden sich der Antrag von Prof. W. vom 21. Januar 20    , ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Fakultätsrats vom 28. Januar 20    sowie ein Auszug aus dem 542. Vorstandsprotokoll vom 5. Februar 20   . Soweit die Antragsteller den Abwägungsvorgang beanstandet haben, haben sie auf ihre Ausführungen betreffend die Deputatsreduzierung von Prof. X. verwiesen. Der Senat sieht hier allerdings - wie dort und wie auch das Verwaltungsgericht - keinen Grund zu Beanstandungen.

Die weiteren Ausführungen der Antragsteller, mit denen sie ihre Auffassung begründen, dass die Deputatsreduzierung von Prof. W. um 2 LVS auch der Sache nach nicht gerechtfertigt sei, stimmen nahezu wörtlich mit den Ausführungen überein, mit denen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung in den das Wintersemester 2013/2014 betreffenden Verfahren gegen die Deputatsreduzierung von Prof. X. gewandt haben (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 37 u. Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rdnrn. 14 ff.). Unabhängig davon, dass die Beschwerdebegründung es insoweit an einem konkreten Bezug zu der Berechtigung der Deputatsreduzierung für Prof. W. vermissen lässt - vgl. auch der in diesem Zusammenhang unpassende Hinweis auf die „FOR1756“ -  und das Vorbringen deshalb unsubstantiiert ist, sind diese allgemeinen Erwägungen auch der Sache nach nicht geeignet, die Berechtigung der Deputatsreduzierung durchgreifend in Frage zu stellen.

(2) Der Senat folgt auch im Sommersemester 2014 nicht der Forderung der Antragsteller, den Eigenanteil der Lehreinheit der Vorklinik am Betreuungsaufwand für die Ausbildung (CAp) von 1,6827 (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11. 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris Rdnr. 60) auf 1,6740 zu kürzen. Hinsichtlich der keine neuen Aspekte aufwerfenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung verweist der Senat auf seinen vorgenannten Beschluss. Soweit die Antragsteller sich mit Schriftsatz vom 6. Januar 2015 erneut für eine Kürzung des CAp auf 1,6740 aussprechen, setzen sie sich schon nicht hinreichend mit den dortigen Darlegungen auseinander. Der Senat hat ausgeführt, dass die - von der Antragsgegnerin zugestandene - Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts für Humanmedizin (8,2) auf einem zu hohen Lehrangebot in der klinischen Lehreinheit beruhe. Darauf gehen die Antragsteller nicht ein, sondern versuchen den Nachweis zu führen, dass der Lehranteil der Vorklinik von 2,4685 im bundesweiten Vergleich nicht unauffällig sei. Es fehlt indessen an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen, dass Folge der fehlenden normativen Regelung von Teilcurricularnormwerten in Niedersachsen gerade ein Spielraum der Hochschulen ist, auch einen höheren Wert als 2,42 festzusetzen und dass bei der der Ermittlung des „Richtwerts“ (2,4167) zugrunde liegenden Untersuchung das Wahlfach nicht berücksichtigt worden sei. Ebenso zeigen die Antragsteller nicht auf, warum - worauf es ankommt - auch gerade der Eigenanteil überhöht sein soll; dem ist die Antragsgegnerin nämlich zuvor im Verfahren des Wintersemesters 2013/14 entgegen getreten. Die Antragssteller beschränken sich darauf, die Verwertbarkeit der vom Senat beispielhaft genannten vorklinischen Lehranteile (S. 25 d. amtl. Entscheidungsabdrucks und juris Rdnr. 73) in Frage zu stellen. Hierzu sei vorsorglich klargestellt:

·Der Senat hat auf die (sehr hoch greifenden) Festsetzungen im Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Januar 2014 für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (2,4937) und die Philipps-Universität Marburg (2,4956) hingewiesen; dass die Hochschulen diese Spanne ggf. nicht ausnutzen, ändert nichts daran, dass das Ministerium sie als zulässig festgesetzt hat. Dabei ist im Übrigen der von den Antragstellern nach den von ihnen für erforderlich gehaltenen Absetzungen ermittelte CAp der Universität Frankfurt mit 1,8500 immer noch deutlich höher als der hier ermittelte CAp.
·Der im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, juris Rdnr. 29, zitierte Anteil der Vorklinik an der Universität Freiburg von 2,4777 bezog sich - wie aus der Entscheidung erkennbar - auf das Wintersemester 2008/2009.
·Der von den Antragstellern nach den von ihnen für erforderlich gehaltenen Absetzungen ermittelte CAp der Universität des Saarlandes ist mit 1,7667/1,7420 immer noch deutlich höher als der hier ermittelte CAp. Die Antragsteller weisen im Übrigen selbst darauf hin, dass an der Universität Hamburg ein CAp von (sogar) 1,9474 gelte und der CAp an der Universität Magdeburg mit dem hier ermittelten CAp vergleichbar sei.

(3) Die zuvor diskutierten Einwände - Deputatsreduzierung von Prof. Y. i und Höhe des CAp - gegen die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts bzw. des Senats sind können der Beschwerde im Übrigen schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht auf die nach dem oben Gesagten erforderliche Anzahl von 87 Studienplätzen führen.

Die Kapazitätsberechnung des Senats im Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, beruhte auf den folgenden Annahmen:

·444 LVS (Lehrangebot) - 30 LVS (Deputatsreduzierung) = 414 LVS (unbereinigtes Lehrangebot)
·abzüglich: 60,2180/korrigiert: 60,2432 (Dienstleistungsexport) = 353,7820 LVS (bereinigtes Lehrangebot; zugunsten der Antragsteller in der weiteren Berechnung nicht korrigiert auf 353,7568 LVS)
·353,7820 LVS x 2 : 1,6827 (CAp) = 420,4933, das entspricht halbjährlich 210,2466 Studienplätzen
·abzüglich 131 Vollstudienplätze (vom Verwaltungsgericht ermittelt und nicht beanstandet) = 79,2466 Teilstudienplätze vor Schwund
·bei Multiplikation mit dem für die Antragsteller günstigsten Schwundausgleichsfaktor: 79,2466 x 1,0413 = 82,5195, gerundet 83 Studienplätze.

Berücksichtigt man die Deputatsreduzierung von Prof. W. nicht und wird der CAp - wie von den Antragstellern gefordert (und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch allenfalls realistisch) - auf 1,6740 gekürzt, ergibt sich folgende Berechnung:

·444 LVS (Lehrangebot) - 28 LVS (Deputatsreduzierung) = 416 LVS (unbereinigtes Lehrangebot)
·abzüglich: 60,2180 (Dienstleistungsexport) = 355,7820 LVS (bereinigtes Lehrangebot)
· 355,7820 LVS x 2 : 1,6740 (CAp) = 425,0681, das entspricht halbjährlich 212,5341 Studienplätzen
·abzüglich 131 Vollstudienplätze (vom Verwaltungsgericht ermittelt und nicht beanstandet) = 81,5341 Teilstudienplätze vor Schwund
·bei Multiplikation mit dem für die Antragsteller günstigsten Schwundausgleichsfaktor: 81,5341 x 1,0413 =84,9015, gerundet 85 Studienplätze.

3. Die Antragsteller rügen - außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - außerdem, das die Antragsgegnerin Studierende auf Vollstudienplätzen zulasse, die zuvor bereits auf Teilstudienplätzen studiert hätten, ohne dass zugleich eine Anrechnung dieser voll zugelassenen Bewerber auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Teilstudienplätze erfolge. Unabhängig davon, wie diese Frage systematisch einzuordnen ist - als solche der Kapazitätsermittlung oder der Belegung von Studienplätzen - führt das Vorbringen der Antragsteller schon deshalb nicht weiter, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum aufgrund der von ihnen gerügten Doppelbelegung ein weiterer, hier allein maßgeblicher Teilstudienplatz „fiktiv frei werden“ sollte.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. November 2014 - 2 NB 391/13 u.a. -, juris, - die Entscheidung nicht tragend und ohne dieses Problem abschließend zu klären („dürfte“) - ausgeführt:  „Der Senat weist außerdem darauf hin, dass die Antragsgegnerin sich nicht fehlerhaft verhalten dürfte, wenn sie einen solchen (Anm: einen auf einem Teilstudienplatz Studierenden, der eine Zulassung für einen Vollstudienplatz [1. Semester] erhält) Studierenden nach der Zulassung zunächst im 1. Semester (Vollstudium) führt, obgleich er möglicherweise schon das 3. Semester (Teilstudium) absolviert hatte. Diese Vorgehensweise ist vielmehr in der VergabeVO Stiftung angelegt: Danach kann (und soll) sich derjenige, der einen Teilstudienplatz erhält, weiter im Wege erneuter Bewerbungen bei Hochschulstart um einen Vollstudienplatz (und dies nur für das 1. Semester) bemühen. Denn das Teilstudium gilt im Vergleich zum Vollstudium als aliud, wie die Regelungen der §§ 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 4 Abs. 3 Satz 1 VergabeVO Stiftung zeigen. Außerdem wird - nach Auskunft von Hochschulstart unter www.hochschulstart.de/index.php?id=hilfe230 - entgegen § 14 Abs. 6 VergabeVO Stiftung die Absolvierung eines Teilstudiums als Wartezeit auf das Vollstudium angerechnet. Es ist vor diesem Hintergrund konsequent, den Studierenden zunächst im 1. Semester des Vollstudiums zu führen und - bei Nachweis der fachlichen Voraussetzungen sowie vorhandener Kapazität im höheren Semester - erst nachfolgend höherzustufen.“

Dabei wird zum einen der von diesem Studierenden bislang belegte Teilstudienplatz frei und steht für eine Nachbesetzung zur Verfügung.  Zum anderen dürfte im Grundsatz davon auszugehen sein, dass die Antragsgegnerin erforderliche Höherstufungen im Rahmen des Vergabeverfahrens und der dort zur Verfügung stehenden Kapazität weitest möglich abwickelt, so dass in vielen Fällen auch der daraufhin im 1. Semester wieder freiwerdende Vollstudienplatz nachbesetzt werden kann (vgl. hierzu auch OVG Berl.-Brandenb., Beschl. v. 17.3.2009 - OVG 5 NC 89.08 -, juris Rdnr. 75, OVG Koblenz, Beschl. v. 6.4.2006 - 6 D 10151/06 -, juris Rdnr. 6, Bay VGH, Beschl. v. 11.12.2013 - 7 CE 13.2358 -, juris). Ist aber eine Höherstufung etwa mangels freier Studienplätze im höheren Semester nicht möglich, verbleibt es bei der Immatrikulation auf dem Vollstudienplatz. Die Antragsgegnerin hat es - anders, als die Antragsteller offenbar meinen - nicht in der Hand, solche Studierenden ohne Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Antrag auf Höherstufung, Nachweis der fachlichen Voraussetzungen und vorhandene Kapazität im gewünschten Semester) hochzustufen. Unabhängig davon erschließt sich jedenfalls nicht unmittelbar, warum die Antragsgegnerin rechtlich verpflichtet sein sollte, den - wie bereits betont - im System der VergabeVO Stiftung angelegten Umstand, dass der Studierende bestimmte Semester mehrfach durchlaufen muss, dadurch auszugleichen, dass sie den Studierenden als nicht kapazitätsdeckend zählt oder an anderer Stelle jenseits normativer Vorgaben einen Ausgleichsstudienplatz zur Verfügung stellt.

Für die hier allein interessierende Frage, ob bei der Antragsgegnerin weitere Teilstudienplätze zur Verfügung stehen, ist aber entscheidend: Selbst wenn man für die zuvor geschilderte Konstellation über einen Kapazitätsausgleich nachdenken wollte, weil der Studierende bestimmte Semester mehrfach durchläuft, ist nicht plausibel und wird von den Antragstellern auch nicht näher rechtlich hergeleitet, warum aufgrund eines solchen Ausgleichs ein weiterer Teilstudienplatz zur Verfügung stehen sollte. Allenfalls dürfte zu fragen sein, ob der betroffene Vollstudienplatz tatsächlich als besetzt anzusehen ist.

Vor diesem Hintergrund war auch dem Aufklärungsbegehren der Antragsteller zur Besetzung der Vollstudienplätze nicht weiter nachzugehen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzungen des Streitwertes beruhen auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.