Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.04.2014, Az.: 5 LB 278/13

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze aufgrund von Kinderbetreuung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.04.2014
Aktenzeichen
5 LB 278/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 15058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0401.5LB278.13.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 29.06.2015 - AZ: 2 B 53.14

Amtlicher Leitsatz

Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze; Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze wegen Zeiten der Kinderbetreuung (hier: verneint); vgl. auch Urteil des Senats vom 1.4.2014 5 LB 80/13.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im niedersächsischen Schuldienst steht, begehrt ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die am 23. Februar 19 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur (Juni 19 ) zunächst eine Ausbildung zur E. assistentin an der F. (Oktober 19 bis September 19 ) und war sodann von Oktober 19 bis Juni 19 als E. assistentin tätig. Am 4. Januar 19 wurde ihr Sohn G. geboren; im Dezember 19 heiratete die Klägerin. Am 5. Oktober 19 erfolgte die Geburt ihrer Tochter H.. In der Zeit von November 19 bis September 19 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Im Anschluss hieran nahm sie vom 6. September 19 bis zum 14. Juli 20 an einer vom Arbeitsamt I. geförderten Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen in Teilzeitform teil. Von Januar 20 bis Mai 20 nahm die Klägerin an einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teil.

Ab Oktober 20 - zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 36 Jahre alt - absolvierte sie ein Lehramtsstudium (Grund-, Haupt- und Realschule) an der Universität I. mit den Fächern Germanistik, Evangelische Theologie und Sachunterricht, welches sie am 31. August 20 mit der Ersten Staatsprüfung (Gesamtnote: "gut" [1,5]) erfolgreich abschloss.

Bereits unter dem 20. Juni 20 hatte die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 42-jährig - das Niedersächsische Kultusministerium im Rahmen eines Härtefallantrags um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zum 1. November 20 ersucht. Sie bat um Berücksichtigung trotz des Fristablaufs - Bewerbungsschluss war der 31. Mai 20 gewesen - wegen außerordentlicher familiärer Belastungen und wies zudem "im Hinblick auf eine eventuelle Verbeamtung" auf ihr Lebensalter hin. Sie habe sich u. a. zum Lehramtsstudium entschlossen, weil sie keine Chance mehr gesehen habe, in ihren früher ausgeübten Beruf als E. assistentin zurückzukehren. Das Niedersächsische Kultusministerium teilte daraufhin unter dem 21. Juni 20 mit, dass eine Einstellung zum 1. November 20 wegen des Fristablaufs nicht erfolgen könne; die Bewerbung könne indes als Erstbewerbung in das Auswahl- und Zulassungsverfahren zum 1. Mai 20 einbezogen werden. Unter dem 17. Oktober 20 übersandte die Klägerin sodann den ausgefüllten Bewerbungsbogen "für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt". Mit Wirkung vom 1. Mai 20 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt; die Zweite Staatsprüfung legte sie am 26. Oktober 20 (Note: "gut" [1,6]) erfolgreich ab.

Unter dem 29. Oktober 20 bewarb sich die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 44-jährig - bei der Beklagten um Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Probebeamtenverhältnis. Sie wurde sodann zunächst mit Wirkung vom 30. November 20 vertretungsweise als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt; es folgten weitere befristete Arbeitsverträge. Nachdem zunächst vorgesehen gewesen war, die Klägerin mit Wirkung vom 15. August 20 in das Probebeamtenverhältnis einzustellen, teilte die Beklagte ihr mit Telefax vom 12. August 20 sowie auch telefonisch mit, dass dies wegen der Überschreitung der maßgeblichen Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) nicht in Betracht komme. Daraufhin wurde die Klägerin mit Wirkung vom 15. August 20 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unbefristet in den niedersächsischen Schuldienst an der Grundschule J. in K. eingestellt.

Die Klägerin verfolgte ihren Wunsch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe jedoch weiter und machte hierzu in einem Schreiben vom 7. September 20 geltend, sie habe den langen Anfahrtsweg von ihrem Wohnort I. zur Grundschule J. in K. nur vor dem Hintergrund der beabsichtigten Einstellung in das Probebeamtenverhältnis akzeptiert; hätte sie Kenntnis davon gehabt, dass eine Verbeamtung aus Altersgründen nicht in Betracht komme, hätte sie sich auf diese Stelle nicht beworben bzw. diese Stelle nicht angenommen. Die Fortsetzung der Tätigkeit in K. stelle für sie längerfristig keine Option dar.

Daraufhin beantragte die Beklagte beim Niedersächsischen Kultusministerium, dem Niedersächsischen Finanzministerium die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 5 NLVO vorzuschlagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die einzige Bewerberin auf die Stelle an der Grundschule J. gewesen sei, welche in einem Stadtteil K. s liege, der über ein schwieriges Schülerklientel verfüge. Der Klägerin sei es mit ihrer gefestigten Persönlichkeit gelungen, Zugang zu diesen Kindern zu finden. Das Niedersächsische Kultusministerium lehnte unter dem 27. Oktober 20 die Beantragung einer Ausnahme ab.

Mit Bescheid vom 15. November 20 , der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis ab, weil das Niedersächsische Kultusministerium die Zulassung einer Ausnahme nicht befürwortet habe.

Daraufhin bewarb sich die Klägerin erfolgreich um eine für sie wohnortnähere Stelle an der Grundschule L. in I.. Seit dem 1. Februar 20 ist sie dort tätig.

Die Klägerin hat am 2. Februar 20 Klage erhoben, die ursprünglich gegen die Beklagte (= Beklagte zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens) sowie das Niedersächsische Kultusministerium, das Niedersächsische Finanzministerium und das Land Niedersachsen (Beklagte zu 2. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens) gerichtet war. Nach einem entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf die Beklagten zu 2. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens mit Schreiben vom 16. April 20 zurückgenommen.

Zur Begründung der aufrecht erhaltenen Klage hat sie vorgetragen, die Beklagte habe bei der Einstellung der Klägerin in den Vorbereitungsdienst von § 14 Abs. 4 Satz 2 NLVO a. F. - jetzt § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO - Gebrauch gemacht und bleibe hieran auch bei Anwendung des § 16 Abs. 2 NLVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO gebunden. Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO vor, denn die Klägerin habe wegen der tatsächlichen Betreuung und Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen. Sie habe schon zum Wintersemester 1994/1995 den Wunsch gehabt, ein Lehramtsstudium aufzunehmen. Sie hätte dies auch realisiert, wenn sie bei der Betreuung ihres Sohnes G. entsprechende Hilfe gehabt hätte. Wegen des damals nicht ausreichenden Krippen-, Kindergarten- und Hortangebots im Bereich der Stadt I. habe sie jedoch von einer Bewerbung um einen Studienplatz vorerst abgesehen. Infolge der Geburt ihrer Tochter H. sei ihr Studienwunsch sodann weiter aufgeschoben worden. Im September 19 habe sie sich entschlossen, zunächst an den vom Arbeitsamt finanzierten Qualifizierungsmaßnahmen für Berufsrückkehrerinnen teilzunehmen (September 19 bis Juli 20 ) und später an einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit (Januar 20 bis Mai 20 ). Sie habe hierin eine Chance gesehen, familiäre Verpflichtungen bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder und eine gewisse berufliche Qualifizierung zu vereinbaren. Dabei sei es ihr insbesondere darauf angekommen, Kenntnisse in der EDV, Kommunikation, Rhetorik und Arbeitstechniken nicht zuletzt auch im Hinblick auf das geplante Studium zu erweitern bzw. neu zu erwerben. Darüber hinaus habe sie ihren lang gehegten Berufswunsch weiter verfolgt, ein Lehramtsstudium mit guten Zukunftsaussichten und guten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie voranzutreiben. Die damals dreijährige Tochter habe in Ermangelung eines Kindertagesstättenplatzes während der gesamten Dauer des Qualifizierungskurses täglich von 8:00 bis 13:30 Uhr bei einer Tagesmutter betreut werden müssen. Der Sohn der Klägerin habe um 12:00 Uhr vom Ehemann der Tagesmutter aus dem Kindergarten abgeholt werden müssen und sei bis 13:30 Uhr bei der Tagesmutter verblieben, weil der Kindergarten seinerzeit noch keine Mittagsverpflegung und Nachmittagsbetreuung angeboten habe. Dies alles wäre mit einem Vollzeitstudium schwer bis gar nicht vereinbar gewesen. Erst im August 20 habe die Tochter der Klägerin als Geschwisterkind einen Kindergartenplatz erhalten. Die nächste Möglichkeit, sich für einen Studienplatz zu bewerben, habe sich erst wieder für das Wintersemester 20 /20 ergeben und sei von der Klägerin genutzt worden. Dass sie ihr Studium erst im Wintersemester 20 /20 habe beginnen können, sei daher allein auf die damaligen sozialpolitischen Bedingungen hinsichtlich der außerfamiliären Kinderbetreuung zurückzuführen.

Außerdem hätte das Niedersächsische Finanzministerium auf Vorschlag des Niedersächsischen Kultusministeriums gemäß § 16 Abs. 5 NLVO eine Ausnahme zulassen müssen. Dessen ungeachtet sei die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 unvereinbar.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 20 zu verpflichten, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 20 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Einstellung der Klägerin in den Vorbereitungsdienst sei nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO, sondern gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 NLVO (Ausbildungsmonopol des Staates) erfolgt. Dementsprechend greife die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO zugunsten der Klägerin nicht ein.

Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO lägen ebenfalls nicht vor. Eine Ursächlichkeit für eine verspätete Einstellung in den Vorbereitungsdienst aufgrund von Kinderbetreuungszeiten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO sei regelmäßig dann gegeben, wenn das Studium zwar frühzeitig vor Vollendung des 40. Lebensjahres beginne, dieses aber aufgrund von Betreuungszeiten nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden könne, dass eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres möglich sei. Das gleiche gelte für Betreuungszeiten nach Abschluss des Studiums, die zur Folge hätten, dass von einer Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen werde. Demgegenüber sei eine hinreichende Kausalität üblicherweise dann nicht mehr anzunehmen, wenn vorangegangene Betreuungszeiten eine so späte Aufnahme des Lehramtsstudiums zur Folge hätten, dass eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglich gewesen sei. Eine Altersdiskriminierung liege hierin nicht. Höchstaltersgrenzen seien u. a. eingeführt worden, um eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu gewährleisten.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat das Verfahren mit Urteil vom 21. August 2013 eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrem Hauptantrag habe die Klage keinen Erfolg, weil das Gericht - unabhängig von der Frage der Höchstaltersgrenze - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen könne, dass die Klägerin einen gebundenen Anspruch auf Einstellung in den niedersächsischen Landesdienst als Beamtin auf Probe habe.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung, weil die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt habe, die Klägerin überschreite die maßgebliche Höchstaltersgrenze. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO könnten Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Sowohl im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 15. November 20 sei die Klägerin indes über 45 Jahre alt gewesen. Sie habe zwar zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung um Einstellung in das Probebeamtenverhältnis am 29. Oktober 20 noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet gehabt. Daraus könne sie indes nichts für sich herleiten, weil eine Einstellung nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt sei (§ 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO).

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Normierung von Höchstaltersgrenzen weder verfassungs- noch europarechtlich bedenklich; insoweit werde auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, [...]) zum nordrhein-westfälischen Landesrecht Bezug genommen, welche - da es sich insoweit um weitgehend identische Regelungen handele - auch für das niedersächsische Landesrecht Geltung beanspruchten. Die Klägerin könne sich aber nicht gemäß § 16 Abs. 2 Sätze 4 und 3 NLVO auf die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO berufen. Sie sei zwar Laufbahnbewerberin im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO, denn sie habe im Zeitpunkt ihrer Bewerbung um die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis die Voraussetzungen des § 15 NLVO erfüllt. Sie habe auch einen Vorbereitungsdienst im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NLVO abgeleistet (sog. Monopolausbildung); für ihre Behauptung, in ihrem Fall sei die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO herangezogen worden, fehle es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Die Klägerin erfülle allerdings nicht die Voraussetzungen der von § 16 Abs. 2 Sätze 4 und 3 NLVO in Bezug genommenen Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO, wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen zu haben.

Die Klägerin sei zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst zwar Laufbahnbewerberin im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 NLVO gewesen. Sie habe aber nicht die weitere Voraussetzung erfüllt, Kinderbetreuungszeiten gehabt und deshalb von einer rechtzeitigen Bewerbung abgesehen zu haben, als sie bereits Laufbahnbewerberin gewesen sei. Denn nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO könnten Kinderbetreuungszeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in einem Zeitraum anfielen, in dem die betreffende Person bereits Laufbahnbewerber gewesen sei. Die Klägerin sei jedoch, als sie ihre 19 und 19 geborenen Kinder betreut habe, noch nicht Laufbahnbewerberin gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin laufe diese am Wortlaut orientierte Auslegung auch nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen zuwider. Dieser bestehe darin, durch das Hinausschieben der Höchstaltersgrenze Nachteile einer geburts- und kinderbetreuungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung auszugleichen und werde durch die vorgenommene Auslegung nicht beeinträchtigt. Denn die Altersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eröffne auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, als Lehrer verbeamtet zu werden. Die Lehrerausbildung könne bei Studienbeginn im Alter von etwa 20 Jahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Davon ausgehend bestehe nunmehr ein zeitlicher Korridor von mehr als 15 Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die beispielsweise die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt hätten. Hinzu komme, dass der Verordnungsgeber durch die möglichen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen habe, die sich aus der Erfüllung anerkannter familiärer Pflichten ergäben. Eine noch weitergehende Ausweitung der Höchstaltersgrenze bzw. von Ausnahmevorschriften sei daher nicht geboten. Eine Ausnahme nach § 16 Abs. 5 NLVO komme ebenfalls nicht in Betracht.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 (5 LA 222/13) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zugelassen, weil zu vergleichbaren Fallkonstellationen in Niedersachsen teils zusprechende und teils abweisende erstinstanzliche Urteile ergangen seien.

Die Klägerin hält zur Begründung ihrer Berufung an der Auffassung fest, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO in ihrem Falle vorlägen; jedenfalls aber sei sie aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 4 oder Abs. 5 NLVO in das Probebeamtenverhältnis einzustellen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 20 zu verpflichten, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. November 20 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung als Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vollumfänglich bei und führt ergänzend aus, dass eine tatsächliche Einstellung der Klägerin zum Einstellungstermin 1. Februar 20 nicht stattgefunden habe, weil sie nicht für eine der ausgeschriebenen Stellen ausgewählt worden sei. Sie sei vielmehr aufgrund von verschiedenen befristeten Vertretungsverträgen seit dem 30. November 20 in Teilzeit im Schuldienst beschäftigt gewesen. Zum Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung am 15. August 20 habe die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren überschritten.

Im Übrigen sei die Beklagte auch weiterhin der Ansicht, dass sich die Berufsausbildung der Klägerin nicht im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO aus anerkennenswerten Gründen verzögert habe. Nicht die Geburt und Betreuung ihrer Kinder sei nämlich für die verzögerte Einstellung in den Vorbereitungsdienst ursächlich gewesen, sondern die persönliche Lebensplanung der Klägerin, welche zunächst eine Ausbildung zur E. assistentin absolviert, sodann mehre Jahre in diesem Beruf gearbeitet und nach Rückkehr aus der Elternzeit an einem Qualifizierungskurs für Berufsrückkehrer aus Gesundheitsberufen (19 /20 ) sowie im Jahr 20 an einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teilgenommen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.1.2011 - BVerwG 2 B 2.11 -, [...]) müssten Kinderbetreuungszeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze darstellen. Dies bedeute aber gerade für Fälle wie den vorliegenden, dass § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO nicht eingreife. Denn der maßgebliche Grund für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sei in der vorherigen Berufsausbildung und -ausübung der Klägerin zu erblicken. Im Übrigen werde auf die im Parallelverfahren 5 LB 80/13 vorgelegte Begründung zur Niedersächsischen Laufbahnverordnung vom 25. Mai 2001 und vom 30. März 2009 verwiesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2014 Beweis durch Vernehmung der Klägerin als Partei über den Zeitpunkt und die näheren Umstände ihres Entschlusses erhoben, ein Lehramtsstudium aufzunehmen sowie über die Ursachen, die zu einer Verzögerung des Studiumsbeginns geführt haben; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. April 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A) Im Hinblick auf den Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil es an der erforderlichen Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) fehlt.

Im Rahmen des dem Dienstherrn bei Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zustehenden Entscheidungsspielraums - Ernennungen sind nach § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen - ist insbesondere auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung, die zunächst vom Dienstherrn in eigener Verantwortung zu ermitteln ist. Selbst wenn im Hinblick auf die zunächst mit Wirkung vom 15. August 20 beabsichtigte Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis bereits eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin mit positivem Ergebnis erfolgt wäre, wäre diese nicht mehr hinreichend aktuell, um im Zeitpunkt der für das Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Sach- und Rechtslage, der mündlichen Verhandlung des Senats, die gesundheitliche Eignung als gegeben anzusehen. Eine aktuelle Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin im Hinblick auf die begehrte Einstellung ist jedoch erforderlich, weil eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt nicht möglich ist (§ 8 Abs. 4 BeamtStG).

B) Die Klägerin kann auch nicht beanspruchen, dass ihr Antrag auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte hat den Einstellungsantrag der Klägerin vom Mai 20 im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihrem Begehren stehe das Überschreiten einer laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Dementsprechend ist der Bescheid der Beklagten vom 15. November 20 der Sache nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I. Die Frage, ob die Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis durch das Überschreiten einer laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze gehindert wird, beurteilt sich nach §§ 1 Nr. 1, 18, 25 Nr. 8 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der derzeit geltenden Fassung vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), in Verbindung mit § 16 NLVO in der derzeit geltenden Fassung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218). Denn der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung hierüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist, sofern dieses nichts anderes bestimmt. Nach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf das Klagebegehren § 16 NLVO in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung vom 30. März 2009 anwendbar. Die seit dem 1. April 2009 erfolgten Änderungen der Niedersächsischen Laufbahnverordnung haben die Bestimmung des § 16 NLVO nicht berührt.

II. Die Anwendung der Regelungen des § 16 NLVO - welche sowohl in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sind als auch mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897), welches diese Richtlinie in nationales Recht umsetzt, im Einklang stehen (vgl. hierzu das Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 LB 80/13, zur Veröffentlichung vorgesehen) - auf den Streitfall ergibt, dass die Klägerin die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten hat.

Zwar hatte die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis am 29. Oktober 20 die allgemeine Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO noch nicht überschritten, denn zu diesem Zeitpunkt hatte sie - 44-jährig - das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet. Eine Einstellung innerhalb eines Jahres (vgl. § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO) ist allerdings nicht erfolgt, weil die Klägerin - wie die Beklagte nachvollziehbar erläutert hat - innerhalb dieses Zeitraumes nicht für eine der ausgeschriebenen Stellen ausgewählt worden ist. Zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den niedersächsischen Schuldienst im unbefristeten Angestelltenverhältnis (15. August 20 ) hatte die Klägerin indes mit 46 Jahren die allgemeine Höchstaltersgrenze überschritten.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass eine Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze im Falle der Klägerin ausscheidet. Sie kann sich insoweit weder auf § 16 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO berufen (dazu unter 1.) noch greift zu ihren Gunsten die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 sowie mit Absatz 1 Satz 3 NLVO ein (dazu unter 2.).

1. Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO kommt nicht in Betracht.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO erhöht sich bei einer Laufbahnbewerberin oder einem Laufbahnbewerber, die oder der aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, die sich aus Abs. 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze um drei Jahre. Damit hat der Verordnungsgeber die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis an die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geknüpft. Die allgemeine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst liegt bei 40 Jahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NLVO). Diese erhöht sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO - wenn eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen hat - je Kind oder Pflegefall um drei Jahre bis zu einen Höchstalter von 46 Jahren. Wenn also § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO hinsichtlich der Einstellung in das Probebeamtenverhältnis eine Erhöhung der maximalen Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO um weitere 3 Jahre vorsieht, so bedeutet dies, dass eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgen kann.

Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO scheidet hier deshalb aus, weil die Klägerin nicht "aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr [...] in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist". Ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 1. Mai 20 hat zwar nach ihrem vollendeten 40. Lebensjahr stattgefunden, denn sie war bereits zum Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Antragstellung (Juni 20 ) 42 Jahre alt. Die Einstellung ist jedoch nicht "aufgrund" der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 - bzw. der bis zum 31 März 2009 geltenden, im Wortlaut identischen Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 2 NLVO - erfolgt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO (bzw. nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 NLVO a. F.) gilt die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Eine solche "Monopolausbildung des Staates" liegt im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst bei Lehrkräften vor. Auch wenn diese überwiegend im öffentlichen Schuldienst tätig sind, gibt es indes auch Betätigungsfelder für Lehrer außerhalb des öffentlichen Schulwesens, etwa an Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen). Diese erhalten ihre für Errichtung und Betrieb erforderliche Genehmigung (§ 143 NSchG) jedoch u. a. nur dann, wenn sie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 NSchG); die an den Ersatzschulen tätigen Lehrkräfte müssen daher eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen aufweisen, welche der Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind (§ 144 Abs. 3 NSchG). Somit ist der Vorbereitungsdienst und dessen Abschluss regelmäßig Voraussetzung auch für eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Dass die Beklagte die Klägerin in Verkennung dieser Rechtslage gleichwohl "aufgrund" der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO (bzw. des § 14 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 NLVO a. F.) in den Vorbereitungsdienst eingestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Den diesbezüglichen Verwaltungsvorgängen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass im Zuge des Einstellungsverfahrens das Alter der Klägerin überhaupt in den Blick genommen worden wäre.

2. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, dass in ihrem Fall die erhöhte Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO Geltung beansprucht. Nach dieser Vorschrift ist für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die einen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift abgeleistet haben und zudem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllen, Absatz 2 Satz 3 entsprechend anwendbar, d. h. auch in diesem Fall kann eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis maximal bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgen (s. o.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

a) Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO. Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist, wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat (§ 15 Abs. 4 Satz 1 NLVO). Die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 ergibt sich zwar grundsätzlich aus § 15 Abs. 2 NLVO; für die Lehrerlaufbahn gilt indes gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung), dass die Befähigung abweichend von § 15 Abs. 2 NLVO erworben hat, wer eine Lehrbefähigung nach §§ 6, 8, 9 oder 10 NLVO-Bildung erworben hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall, denn diese hat das für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vorgeschriebene Studium mit der Ersten Staatsprüfung des Landes M. für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie den Vorbereitungsdienst in Niedersachsen mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen (§ 6 Abs. 1 NLVO-Bildung).

b) Die Klägerin hat auch einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO ("Monopolausbildung") abgeleistet (s. o.).

c) Die Klägerin hat jedoch nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO erfüllt. Sie hat nicht wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen.

aa) Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO folgt, dass die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder die Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres kausal (gewesen) sein muss ("wegen"). Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst - und entsprechend das Höchstalter für die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis - pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen erhöht werden. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011 - BVerwG 2 B 2.11 -, [...] Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011 - BVerwG 2 B 45/11 -, [...] Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 6 A 117/11 -, [...] Rn. 5). Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen, ist nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, [...] Rn. 29). Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 23.5.2013 - 6 A 310/12 -, [...] Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013 - 6 A 630/13 -, [...] Rn. 3). Dementsprechend ist die Kausalität zu verneinen, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Altersgrenze hinausgeschoben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2000 - BVerwG 2 C 21.99 -, [...] Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18.8.2008 - 6 A 4588/06 -, [...] Rn. 5; Urteil vom 21.6.2012, - 6 A 123/11 -, [...] Rn. 47).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreicht. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder Ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, [...] Rn. 22 [unter Hinweis auf Urteil vom 18.1.1996 - BVerwG 2 C 41.94 -]; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013 - 6 A 1082/11 -, [...] Rn. 15). Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO setzt also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013, a. a. O., Rn. 15). Liegt bereits keine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung vor, so bedarf es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO trägt nach den allgemeinen Grundsätzen - wonach es jedem Beteiligten obliegt, die Tatsachen, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben, darzulegen und ggf. zu beweisen und für die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2000 - BVerwG 2 C 13.99 -, [...] Rn. 16f.; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 18) - der jeweilige Laufbahnbewerber.

bb) Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO heranzuziehen.

Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c, Satz 2 und 4 LVO NW in der Fassung vom 30. Juni 2009 (bzw. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW in der Fassung vom 11. November 1997) unterscheidet sich zwar von der streitgegenständlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO. Denn in der nordrhein-westfälischen Vorschrift heißt es:

"Hat sich die Einstellung oder Übernahme [in das Beamtenverhältnis auf Probe] wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c LVO NW),

die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Buchstabe c um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NW);

"die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Buchstabe c darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 LVO NW).

Der maßgebliche Unterschied besteht allerdings lediglich darin, dass die nordrhein-westfälische Regelung über die streitgegenständliche Bestimmung insoweit hinausgeht, als erstere nicht nur wegen tatsächlicher Kinderbetreuungszeiten ein Absehen von der rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung fordert, sondern vielmehr verlangt, dass sich wegen tatsächlicher Kinderbetreuungszeiten die Einstellung selbst verzögert hat (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24). Die Anwendung der nordrhein-westfälischen Ausnahmebestimmung setzt mithin nicht nur voraus, dass die Kinderbetreuung die Bewerbung um Einstellung verzögert hat, sondern erfordert darüber hinaus die weitere Feststellung, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., [...] Rn. 40; Urteil vom 23.5.2013, a. a. O., Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 5). Erforderlich ist demnach im Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Vorschrift die (weitere) Prüfung, ob der Bewerber unter "Hinwegdenken" der Kindererziehungszeiten zu dem entsprechend früheren Zeitpunkt in das Probebeamtenverhältnis hätte eingestellt werden können oder ob seiner Einstellung andere Hinderungsgründe - etwa der Umstand, dass er nach seinen Examensergebnissen und den Fächern, für die er die Unterrichtsbefähigung besitzt, auf der Bewerberrangliste nur einen Platz eingenommen hat, der für eine Einstellung nicht ausreichend war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2000, a. a. O., Rn. 18) - entgegenstanden hätte. Ungeachtet dieses weiteren Prüfungsschrittes stimmen beide Vorschriften aber im Wesentlichen überein, denn beide setzen eine Ursächlichkeit zwischen Kinderbetreuungszeiten und verzögerter Bewerbung um Einstellung (in Nordrhein-Westfalen: in das Probebeamtenverhältnis, in Niedersachsen: in den Vorbereitungsdienst) voraus. Eine Übertragung der umfänglichen, zu § 6 LVO NW ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auf den Streitfall begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO jedoch nicht vor. Die Klägerin hat nicht wegen der tatsächlichen Betreuung ihrer beiden Kinder unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor der Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen.

(1) Dabei ist das Verwaltungsgericht allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein kinderbetreuungsbedingtes Absehen von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres - also eine Kausalität zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Bewerbung - nur angenommen werden kann, wenn der Betreffende zunächst vor Vollendung des 40. Lebensjahres das für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgebliche Studium (hier: das Lehramtsstudium) beendet hat und sodann Kinderbetreuungszeiten erfolgt sind bzw. dass ein Eingreifen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO zumindest voraussetze, dass das Lehramtsstudium frühzeitig vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen, wegen der Kinderbetreuung aber erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres abgeschlossen worden sei. Eine solche Beschränkung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO auf Kinderbetreuungszeiten nach Abschluss des Studiums (so auch VG Oldenburg, Urteile vom 21.8.2013 - 6 A 2637/12 sowie 6 A 2814/12 - [vgl. hierzu die Berufungsurteile des Senats in den Parallelverfahren 5 LB 278/13 sowie 5 LB 276/13]) oder jedenfalls während der Studienzeit mit der Folge, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung von vornherein ausscheidet, wenn - wie im Falle der Klägerin - die Kinderbetreuungszeiten vor Studienbeginn stattgefunden haben und das Studium erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen wird, ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO noch aus dessen Wortlaut oder Sinn und Zweck.

§ 16 Abs. 1 NLVO in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung vom 30. März 2009 entspricht weitgehend der Vorschrift des § 14 Abs. 4 NLVO in der bis zum 31. März 2009 geltenden Version mit der Neuerung, dass nunmehr auch die Pflege eines sonstigen Angehörigen als weiterer, eine Erhöhung der Altersgrenze ermöglichender Ausnahmetatbestand aufgenommen worden ist (vgl. Verordnungsbegründung, S. 14/Beiakte B im Parallelverfahren 5 LB 80/13). In der Verordnungsbegründung zu § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NLVO, welche im Hinblick auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Erhöhung der Altersgrenze des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO um weitere drei Jahre ermöglichen, wird hervorgehoben (S. 15), dass von diesen Vorschriften nicht der Fall abgedeckt werden solle, dass aufgrund einer Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Pflege nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes von einer Bewerbung um Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgesehen werde. Denn insoweit werde erstens durch Schutzvorschriften (§ 10 NBG) gewährleistet, dass entsprechende Tatbestände einer Einstellung nicht entgegenstünden, zweitens eröffneten die Mittel der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, und drittens sei es auch gleichstellungspolitisch nicht erwünscht, den Übergang in die eigene Existenzsicherung über Gebühr hinauszuzögern. Diese Ausführungen geben indes im Hinblick auf die streitige Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO, welche Kinderbetreuungszeiten vor Beendigung (und vor Beginn) des Vorbereitungsdienstes betrifft, nichts her. Auch der Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 4 NLVO in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - in dieser war die zuvor geltende Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von 35 auf 40 Jahre erhöht worden - lässt sich im Hinblick auf die Streitfrage nichts entnehmen.

Die Beklagte kann ihre Auffassung, vor Beginn des Studiums angefallene Kinderbetreuungszeiten kämen als Verzögerungszeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO von vornherein nicht in Betracht, auch nicht auf den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO stützen. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, als sie ihre Position aus dem Begriff der "Laufbahnbewerberin" bzw. des "Laufbahnbewerbers" ableitet als auch insoweit, als sie mit dem Begriff des "Absehens" argumentiert.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO verlangt, dass "eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber" wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben muss. Zutreffend ist zwar, dass nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NLVO - abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 1 NLVO (s. o.) - "Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber" auch ist, wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt. Zutreffend ist ferner, dass die Einstellung in den Vorbereitungsdienst u. a. voraussetzt, dass der Bewerber das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einen gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst - APVO-Lehr - vom 13. Juli 2010, Nds. GVBl. S. 288). Damit wird jedoch lediglich die Aussage getroffen, dass eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Lehrerlaufbahn nur dann in Betracht kommt, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst (bzw. im Zeitpunkt der diesbezüglichen Antragstellung) die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Eine weitergehende Aussage ist dieser Tatbestandsvoraussetzung nicht zu entnehmen.

Der Senat vermag auch nicht der Sichtweise zu folgen, dass nur derjenige wegen Kinderbetreuungszeiten von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres "absehen" könne, der sich zum Zeitpunkt des (drohenden) Überschreitens dieser Altersgrenze zumindest "auf den Weg eines Laufbahnbewerbers" in dem Sinne begeben habe, dass jedenfalls mit dem für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Studium bereits begonnen worden sei. Unter dem Begriff des "Absehens" von einer rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist nicht mehr als ein "Unterlassen" einer solchen Bewerbung zu verstehen. Eine Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres "unterlassen" kann indes begrifflich nicht nur derjenige, dem kinderbetreuungsbedingt ein rechtzeitiger Studienabschluss nicht möglich war (kinderbetreuungsbedingte Unterbrechung bzw. Verzögerung des Studiums), sondern auch derjenige, der kinderbetreuungsbedingt bereits eine rechtzeitige Aufnahme des Studiums nicht bewerkstelligen konnte (kinderbetreuungsbedingtes Aufschieben des Studiums). Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO hebt mit der Formulierung "wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen" lediglich auf eine kinderbetreuungsbedingte Verzögerung der Bewerbung ab und lässt die zeitliche Abfolge offen.

Die von der Beklagten vertretene Auslegung wird schließlich auch nicht von Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 3 (in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 NLVO) gefordert, durch Anhebung der maßgeblichen Höchstaltersgrenze die Nachteile einer kinderbetreuungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung gegenüber kinderlosen Bewerbern auszugleichen. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein für den Vorbereitungsdienst erforderliches Studium kinderbetreuungsbedingt unterbrochen oder ob dieses Studium kinderbetreuungsbedingt aufgeschoben wurde. Denn in beiden Fällen hat mit der Betreuung von Kindern ein Verhalten des Betreffenden zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt, das im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 19). Soweit demgegenüber im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO (in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NLVO) damit argumentiert wird, der Verordnungsgeber habe mit der Erhöhung der Höchstaltersgrenzen Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter familiärer Pflichten ergäben, hinreichend Rechnung getragen, so dass eine noch weitergehende Ausweitung der Höchstaltersgrenzen von Rechts wegen nicht geboten sei (VG Oldenburg, Urteil vom 21.8.2013 - 6 A 2637/12 -), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil dieser Sichtweise die unzutreffende Ansicht zugrunde liegt, der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO fordere eine Beschränkung dahingehend, dass der Betreffende zum Zeitpunkt des Anfallens von Kinderbetreuungszeiten bereits Laufbahnbewerber im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NLVO sein müsse (VG Oldenburg, a. a. O.). Lässt sich der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO indes eine derartige einschränkende Auslegung nicht entnehmen, so kann von einer "Ausweitung" der Ausnahmevorschrift keine Rede sein.

Hätte der Verordnungsgeber eine Anhebung der Höchstaltersgrenze nur für den Fall der Kinderbetreuungszeiten nach oder jedenfalls während der Ausbildungszeit ermöglichen wollen, dann hätte er dies entsprechend regeln müssen. Da er dies jedoch nicht getan, sondern lediglich einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungszeiten und verspäteter Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst normiert hat, ist der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur gegeben, wenn die Verzögerung durch Betreuung eines Kindes unmittelbar vor der Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist, sondern auch, wenn etwa eine Lehramtsbewerberin ihr Studium nach Geburt und Erziehung eines Kindes nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen konnte und deshalb die Höchstaltersgrenze überschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 7), und auch vor dem Ausbildungsbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten können im Grundsatz als Ursache für eine verspätete Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst in Betracht kommen (OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 9).

Eine Kausalität wäre allerdings in der letztgenannten Fallkonstellation gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss gelegen hätten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 26.8.2013 - 6 A 307/13 -, [...] Rn. 5; Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, [...] Rn. 48). Denn wenn jemand erst nach Beendigung der Kinderbetreuungszeiten den Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu ergreifen - etwa, weil der Lehrerberuf als mit der Betreuung einer Familie gut vereinbar angesehen wird - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2013, a. a. O., Rn. 5).

(2) Gemessen hieran hat die Klägerin nicht wegen der tatsächlichen Betreuung ihrer beiden Kinder unter 18 Jahren von einer rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst abgesehen.

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, nach der Geburt ihres ersten Kindes (geboren im Januar 19 ) geplant zu haben, ein Lehramtsstudium aufzunehmen; ihr Wunsch, das Studium bereits zum Wintersemester 19 /19 aufzunehmen, sei indes an der fehlenden Kinderbetreuungsmöglichkeit gescheitert, weil es damals im Bereich der Stadt I. ein ausreichendes Krippen-, Kindergarten- und Hortangebot nicht gegeben habe. Die Klägerin hätte zwar, wenn sie im Oktober 19 mit dem Studium begonnen hätte, das Studium - unterstellt, sie hätte es im gleichen Zeitraum abgeschlossen wie ihr späteres Studium (ca. 6 Jahre) - im August 20 und damit vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres, nämlich mit 35 Jahren, abgeschlossen. Sie hat allerdings einen bereits im Jahr 19 gefassten Studienentschluss nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, bereits zu diesem Zeitpunkt den Lehrerberuf ernsthaft angestrebt zu haben, spricht der objektive Umstand, dass die Klägerin im September 19 - zu diesem Zeitpunkt war ihr zweites Kind knapp drei Jahre alt - eine vom Arbeitsamt geförderte Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen absolviert hat. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Parteivernehmung vor dem erkennenden Senat erklärt, dass sie ihr Arbeitsverhältnis als E. assistentin im Jahr 19 gekündigt habe; nach Ablauf ihrer Elternzeit im September 19 habe sie sich an das Arbeitsamt gewandt, weil sie mit dem von ihr erlernten Beruf wenig habe anfangen können. Der Umstand der Meldung beim Arbeitsamt zeigt, dass sich die Klägerin nach dem Ende ihrer Elternzeit dem Arbeitsmarkt - zumindest in Teilzeit - zur Verfügung gestellt hat. Dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr eine zumindest teilzeitige Berufsbildung möglich war - sie hat insoweit vorgetragen, dass während dieser Trainingsmaßnahme ihr jüngstes Kind mangels entsprechenden Kindertagesstättenplatzes von 8:00 bis 13:30 Uhr von einer Tagesmutter betreut worden sei und diese zudem von 12:00 bis 13:30 Uhr auch die Betreuung ihres schulpflichtigen Sohnes übernommen habe -, eine Maßnahme mit dem Ziel der beruflichen Neuorientierung absolviert hat, spricht dafür, dass sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch keinen ernstlichen Entschluss für eine bestimmte berufliche Richtung getroffen hatte. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die Klägerin nach Abschluss der ersten Trainingsmaßnahme im Zeitraum von Januar 20 bis Mai 20 an der Orientierungsphase einer Maßnahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teilgenommen hat (vgl. Bl. 49/GA). Der Annahme einer fehlenden ernsthaften Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf auch noch im Zeitraum Januar 20 bis Mai 20 steht auch nicht der Vortrag der Klägerin im Rahmen ihrer Parteivernehmung entgegen, das Arbeitsamt habe ihr die Teilnahme an dieser Maßnahme auferlegt, damit sie weiterhin Förderung erhalte, es habe sich hierbei um ein Bewerbungstraining gehandelt, welches sie überhaupt nicht weitergeführt habe. Denn das Arbeitsamt konnte der Klägerin die Teilnahme nur deshalb auferlegen, weil diese sich an das Arbeitsamt gewandt und sich damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hatte.

Angesichts des Kursinhalts der Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen (Bl. 48/GA) hält der Senat auch die Argumentation der Klägerin, sie habe durch den Qualifizierungskurs insbesondere Kenntnisse in der EDV, Kommunikation, Rhetorik und Arbeitstechniken nicht zuletzt auch im Hinblick auf das geplante Studium erweitern bzw. erwerben wollen, nicht für überzeugend. Denn auf die Unterrichtsfächer Anatomie/Krankenpflege, Altenpflege, Medikamentenkunde, Einführung in ärztliches Abrechnungswesen, Einführung in ärztliche Praxissoftware sowie Arbeits- und Sozialrecht entfielen 438 Unterrichtsstunden, während die Bereiche EDV-Grundlagen (Windows 95), EDV Textverarbeitung (Word 7.0), EDV-Tabellenkalkulation (Excel 7.0) sowie Kommunikation, Rhetorik, Bewerbungstraining, Arbeitstechniken lediglich 296 Unterrichtsstunden umfassten.

3. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 5 NLVO berufen.

a) Eine Ausnahme nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NLVO setzt auf Tatbestandsseite voraus, dass der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hätte, die Klägerin als Fachkraft zu gewinnen oder zu behalten.

Dass es sich bei der Klägerin um eine Fachkraft in diesem Sinne handelt, ist nicht erkennbar. Die Fachkrafteigenschaft ist nur bei einer weit überdurchschnittlich qualifizierten Kraft mit ganz speziellen Kenntnissen oder - anders ausgedrückt - bei ausgesprochenen Spezialisten (vgl. Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 27. Oktober 20 , Bl. 143/Beiakte A) zu bejahen. Die Klägerin hat sowohl die Erste als auch die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote "gut" (Noten: 1,5 sowie 1,6) abgeschlossen. Hierbei handelt es sich zwar um gute, nicht aber um herausragende Abschlüsse. Dass sie über ganz spezielle (weitere) Kenntnisse verfügte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ungeachtet dessen liegen auch keine Anhaltspunkte für ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NLVO vor. Ein solches Interesse kann in Einzelfällen bei solchen Lehrkräften vorliegen, welche die Befähigung zur Unterrichtung eines Mangelfaches besitzen oder wenn in dem betreffenden Gebiet aufgrund der lokalen Struktur eine besonders schlechte Unterrichtsversorgung angenommen werden kann (vgl. Schreiben des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 10. Juli 20 , Bl. 159f./Beiakte B des Parallelverfahrens 5 LB 110/13). Die Klägerin ist an einer Grundschule tätig. Im Grundschulbereich sind indes weder Bedarfsfächer noch Fächer mit besonderem Bedarf festgelegt worden (vgl. Schreiben der Beklagten vom 31. März 20 , Bl. 188/GA). Ob ein besonderer lokaler Bedarf im Hinblick auf die Grundschule J. in K. besteht, bedarf hier schon deshalb keiner weiteren Klärung, weil die Klägerin mittlerweile an dieser Grundschule nicht mehr tätig ist.

b) Die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO greift ebenfalls bereits tatbestandlich nicht ein. Danach kann das Niedersächsische Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 NLVO zulassen, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa anzunehmen, wenn ein Antrag auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt wurde, eine Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 2 NLVO komme nicht in Betracht, der Betreffende aber nach Abschluss eines die Rechtswidrigkeit der Ablehnung feststellenden Urteils auch die erhöhte Höchstaltersgrenze überschreitet. Denn in diesem Fall liegt die Überschreitung der erhöhten Höchstaltersgrenze ausschließlich in der Dauer des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens begründet, so dass dieser Umstand einem entsprechenden Neubescheidungsantrag deshalb nicht entgegensteht, weil das an sich auf Rechtsfolgenseite des § 16 Abs. 5 Satz 1 NLVO bestehende Ermessen des Niedersächsischen Finanzministeriums auf Null reduziert ist (vgl. das Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 LB 80/13, zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Fallgruppe liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr hat sich der berufliche Werdegang der Klägerin aufgrund ihres späten Entschlusses, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (s. o.) - und damit aus von ihr zu vertretenden Gründen - entsprechend verzögert.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass sich ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst insbesondere deshalb um etwa sechs Monate verzögert habe, weil sie ihre Mutter bei der Pflege ihres schwer krebskranken (Stief-)Vaters unterstützt habe, so ist dieser Sachverhalt bereits Gegenstand ihres Härtefallantrags vom 20. Juni 20 gewesen (Bl. 29f./Beiakte A). Auch wenn es gut nachvollziehbar erscheint, dass sich die Klägerin wegen der Unterstützung ihrer Mutter vor und nach dem am 2. Juni 20 erfolgten Tod des (Stief-)Vaters erst am 20. Juni 20 wieder mit den Modalitäten des Anmelde- und Bewerbungsverfahrens für den Vorbereitungsdienst auseinandergesetzt und dabei festgestellt hat, dass die Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin am 1. November 20 am 31. Mai 20 abgelaufen war (Schreiben der Klägerin vom 20. Juni 20 , Bl. 29f./Beiakte A), so lässt sich doch nicht feststellen, dass die Klägerin im Hinblick auf dieses Fristversäumnis kein Verschulden trifft.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. Abs. 2 VwGO, §§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRGG) liegen nicht vor.