Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.04.2014, Az.: 4 LA 128/13

Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.04.2014
Aktenzeichen
4 LA 128/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 14644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0408.4LA128.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 16.04.2013 - AZ: 1 A 1113/10

Fundstellen

  • AUR 2015, 29-31
  • AUR 2015, 68
  • AuUR 2015, 68
  • NdsVBl 2014, 349-351

Tenor:

Die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 16. April 2013 werden abgelehnt.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Anträge des Beklagten (1.) und des Beigeladenen (2.) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben keinen Erfolg.

1. Der Zulassungsantrag des Beklagten ist unbegründet, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2010, mit dem der Beklagte die jagdrechtliche Abrundungsverfügung des damals zuständigen Kreisjägermeisters vom 18. Oktober 1937 mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, zu Recht aufgehoben, weil der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2010 offensichtlich rechtswidrig ist. Denn abgesehen davon, dass der eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der nach wie vor wirksamen Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -) nicht benennende Bescheid des Beklagten vom 12. August 2010 keine Ermessenserwägungen enthält, die sowohl im Falle der Aufhebung der alten Abrundungsverfügung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG, die eine nach § 5 Abs. 1 BJagdG zu beurteilende neue Sachentscheidung darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 10.6.2013 - 4 LA 299/11 -), als auch im Falle der Rücknahme dieser Verfügung nach § 48 VwVfG oder ihres Widerrufs nach § 49 VwVfG erforderlich wären, und zudem sowohl die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts als auch die Fristen des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten worden sind, sind hier die (jagdrechtlichen) Voraussetzungen für die Aufhebung der alten Abrundungsverfügung nicht erfüllt und bestehen auch keine Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit, so dass die Verfügung vom 18. Oktober 1937 weder im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG hätte aufgehoben noch nach § 48 VwVfG hätte zurückgenommen oder nach § 49 VwVfG hätte widerrufen werden dürfen.

Die mit der Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten und / oder abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d. h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG (Senatsbeschluss vom 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -), und Jagdausübung, d. h. der Technik der Bejagung (Senatsbeschluss vom 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -), notwendig ist (siehe hierzu ausführlich den Senatsbeschluss vom 10.6.2013 - 4 LA 299/11 -). Dies ist der Fall, wenn sie sich aus der Sicht eines objektiven und jagdlich erfahrenen Betrachters bei der Beurteilung der örtlichen Lage als sachdienlich aufdrängt (Senatsbeschluss vom 10.6.2013 - 4 LA 299/11 - m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Die mit der Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 einhergehende Rückgliederung der betroffenen Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke des Klägers und des Beigeladenen hat nämlich nicht nur keinerlei Verbesserungen für die Jagdpflege und Jagdausübung, sondern sogar deutliche Verschlechterungen zur Folge. Denn sowohl der ursprüngliche Jagdbezirk des Klägers als auch der ursprüngliche Jagdbezirk des Beigeladenen sind von der heute dreispurigen Eisenbahnlinie E., neben der ein Wildschutzzaun und (zumindest teilweise) ein Lärmschutzwall errichtet worden sind, zerschnitten. Dadurch wird, auch wenn der Eisenbahnkörper selbst gemäß § 5 Abs. 2 BJagdG hinsichtlich der Gestaltung eines Jagdbezirks "neutral" ist, der tatsächliche Zusammenhang der Jagdbezirke des Klägers und des Beigeladenen unterbrochen, da insbesondere der Wildschutzzaun ein für das Wild im Allgemeinen unüberwindbares Hindernis darstellt (vgl. Mitzschke / Schäfer, BJG, 4. Aufl., § 5 Rn. 13; Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 5 BJagdG Rn. 9). Außerdem wird dadurch für den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten die Erreichbarkeit des nördlich bzw. südlich der Eisenbahnlinie liegenden (anderen) Teils des betreffenden Jagdbezirks erschwert. Demnach wird im Falle der Aufhebung der Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 die Jagdpflege und Jagdausübung in beiden jeweils nördlich und südlich der Eisenbahnlinie E. liegenden ursprünglichen Jagdbezirken des Klägers und des Beigeladenen erheblich beeinträchtigt. Die Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 hatte daher im Hinblick auf die Belange der Jagdpflege und Jagdausübung die Eisenbahnlinie sachgerecht als Grenze zwischen den Eigenjagdbezirken des Klägers und des Rechtsvorgängers des Beigeladenen vorgesehen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht festgestellt, dass im Falle der Aufhebung der alten Abrundungsverfügung die dann (wieder) entstehenden ursprünglichen Eigenjagdbezirke des Klägers und des Beigeladenen "Flickenteppichen" mit Ein- bzw. Ausstülpungen bandförmig erscheinender Flächen und lediglich punktförmigen Verbindungen zwischen den einzelnen Teilen der Jagdbezirke ähneln, in denen sich die Bedingungen für die Jagdpflege und Jagdausübung im Vergleich zu den jeweils kompakt arrondierten Flächen der durch die Verfügung vom 18. Oktober 1937 gestalteten Jagdbezirke verschlechtern.

Auch die Eigentumsrechte des Klägers und des Beigeladenen aus Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen die Aufhebung der alten Abrundungsverfügung entgegen den nach § 5 Abs. 1 BJagdG maßgeblichen Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung nicht, da die Beschränkungen der Rechtsstellung der Grundeigentümer, denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf ihrem Grund und Boden zusteht, gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 ff. BJagdG eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, DVBl. 2007, 248; Senatsbeschluss vom 10.6.2013 - 4 LA 299/11 -; Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 3 Rn. 13). Es kann hier dahinstehen, ob in dem Falle, dass ein durch eine Abrundungsverfügung gebildeter Jagdbezirk völlig von den zusammenhängenden Eigentumsflächen des Jagdausübungsberechtigten abweicht, eine diesen Umstand berücksichtigende verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 BJagdG bei der Aufhebung dieser Abrundungsverfügung erforderlich ist (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 23.2.2009 - 4 LB 63/07 -), da hier ein solch gravierendes, verfassungsrechtlich möglicherweise nicht hinnehmbares Missverhältnis auch unter Berücksichtigung der später von dem Beigeladenen erworbenen Flächen entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen nicht festzustellen ist, weil in beiden nach der Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 nördlich (Eigenjagdbezirk des Klägers) und südlich (Eigenjagdbezirk des Beigeladenen) der Eisenbahnstrecke E. bestehenden Jagdbezirken nach wie vor beträchtliche Eigentumsflächen sowohl des Klägers als auch des Beigeladenen liegen.

Da demnach die jagdrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückgliederung der betroffenen Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG nicht vorliegen, durfte die alte Abrundungsverfügung nicht durch eine neue Entscheidung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG aufgehoben werden. Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2010 hätte auch nicht auf § 49 Abs. 1 VwVfG gestützt werden können. Ein Widerruf nach § 49 Abs. 1 VwVfG ist nämlich bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Verfügung des Kreisjägermeisters vom 18. Oktober 1937 ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, der als begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 2 VwVfG zu behandeln ist, wenn es um die Rücknahme des Verwaltungsakts als Ganzes geht (vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 49 Rn. 25, § 48 Rn. 73). Denn die Verfügung des Kreisjägermeisters stellt sich sowohl im Verhältnis zum Kläger als auch im Verhältnis zum Beigeladenen als - auch - begünstigender Verwaltungsakt dar, soweit sie dem Kläger und dem Beigeladenen auf den jeweils angegliederten Flächen das Jagdausübungsrecht einräumt. Ferner liegen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der alten Abrundungsverfügung nach § 49 Abs. 2 und 3 VvVfG hier - offensichtlich - nicht vor. Da nach dem oben Gesagten keine Anhaltspunkte für eine von Anfang an bestehende oder nachträglich eingetretene Rechtswidrigkeit der Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters vom 18. Oktober 1937 bestehen, kommt schließlich auch eine Rücknahme dieser Verfügung nach § 48 VwVfG nicht in Betracht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den im Folgenden wieder gegebenen Einwänden des Beklagten:

Soweit der Beklagte angeführt hat, dass der Beigeladene seinen Antrag in dem Schreiben vom 16. Januar 2009, den Grenzverlauf seines Eigenjagdbezirkes an seine Eigentumsflächen anzupassen, nicht nur mit einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, sondern auch mit dem unterschiedlichen Wildaufkommen aufgrund der unterschiedlichen landwirtschaftlichen Nutzungen, der Wildschadenssituation sowie mit den Beeinträchtigungen durch die Errichtung einer Schweinemastanlage und den Bau einer Biogasanlage und die damit einhergehende einseitige Bestellung der Felder mit Mais begründet habe, worin ebenfalls entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu sehen seien, hat der Beklagte schon nicht konkret dargelegt, dass der Beigeladene erst drei Monate vor seinem Antrag die nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beachtlichen Sachverhaltsänderungen erhalten hat und deshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der mit dem Schreiben vom 16. Januar 2009 gestellte Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG beim Beklagten eingegangen ist, fehlerhaft ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die vom Beklagten angeführten Umstände der für den Erlass der alten Abrundungsverfügung maßgeblich gewesene Sachverhalt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn die nach § 5 Abs. 1 BJagdG bei einer Abrundungsverfügung zu beachtenden Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung werden hierdurch nicht berührt. Die in dem Jagdbezirk südlich der Eisenbahnlinie E. befindlichen Schweinemast- und Biogasanlagen sowie das mit dem dortigen Maisanbau erhöhte Wildschadensrisiko durch Schwarzwild mögen den wirtschaftlichen Ertrag für den dort Jagdausübungsberechtigten vermindern bzw. das wirtschaftliche Risiko für diesen erhöhen, durch einen hierauf Rücksicht nehmenden Zuschnitt der Eigenjagdbezirke des Klägers und des Beigeladenen würden die Jagdpflege und die Jagdausübung in diesen Jagdbezirken jedoch unter keinem Gesichtspunkt verbessert, vielmehr werden diese Belange durch die Aufhebung der alten Abrundungsverfügung und die damit einhergehende Rückgliederung der durch diese Verfügung angegliederten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke aus den oben genannten Gründen erheblich beeinträchtigt.

Soweit der Beklagte ferner daraufhin gewiesen hat, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass seine Verfügung vom 12. August 2010 ihre Grundlage zwar nicht in § 48 VwVfG, aber in § 49 Abs. 1 VwVfG finde, hat der Beklagte übersehen, dass § 49 Abs. 1 VwVfG hier nach dem oben Gesagten schon deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil die Verfügung des Kreisjägermeisters vom 18. Oktober 1937 ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, der als begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 2 VwVfG zu behandeln ist, wenn es um die Rücknahme des Verwaltungsakts als Ganzes geht.

Den von dem Beklagten des Weiteren angeführten Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, da er entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfragen, wegen der die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufweisen soll, nicht konkret bezeichnet hat. Im Übrigen sind besondere, d. h. überdurchschnittliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache hier auch nicht ersichtlich.

Die Berufung kann auch nicht wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Zum einen ist die von dem Beklagten angeführte Frage, "ob bei unzulässigem Antrag gemäß § 51 VwVfG dennoch eine Aufhebung" einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung "unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG möglich ist", nicht entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG hier nicht vorliegen. Zum anderen kann diese Frage ohne weiteres bereits im Berufungszulassungsverfahren dahingehend beantwortet werden, dass die Aufhebung einer jagdrechtlichen Abrundungsverfügung in diesem Falle nach §§ 48, 49 VwVfG möglich ist, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.

2. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen ist ebenfalls unbegründet, weil die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Es bestehen nach den oben (unter 1.) getroffenen Feststellungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den im Folgenden wieder gegebenen Einwänden des Beigeladenen gegen die erstinstanzliche Entscheidung:

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen handelt es sich bei der Antragsfrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht um eine bloße "Formalie". Wird der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, scheidet die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG aus. Es besteht insoweit entgegen der Annahme des Beigeladenen auch keine Regelungslücke. Das Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes ist in § 51 VwVfG geregelt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG in Niedersachsen. Der Umstand, dass in Nordrhein-Westfalen eine von § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG abweichende Regelung für den Fall der Änderung der Abrundung eines Jagdbezirks bestehen soll, ist hier ohne Belang. Die "hier einzuziehende zeitliche Grenze (Antragsfrist)" ist daher keineswegs "anhand der Grundsätze einer Anspruchsverwirkung zu ermitteln und festzustellen", wie der Beigeladene meint, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG.

Soweit der Beigeladene ferner angeführt hat, dass die Vielfalt des Wildbestandes in seinem Jagdbezirk durch die "jagdwesenswidrige Nutzung" des Eigentums des Klägers reduziert sei, sich dadurch das wirtschaftliche Ergebnis seines Jagdbezirks verschlechtert habe und zumindest "die Folgen des Schweinestallmastbaus von 2007 abzuwarten" gewesen seien, "die durch den Bau der Biogasanlage mit entsprechender Fruchtfolge in der Landschaft und dem zusätzlichen Schwarzwildaufkommen noch gesteigert" worden seien, hat der Beigeladene nicht konkret dargelegt, dass er erst innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG von drei Monaten die nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG für den Fristbeginn maßgebliche Kenntnis von Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erhalten hat und deshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der mit dem Schreiben vom 16. Januar 2009 gestellte Antrag erst nach Ablauf dieser Frist beim Beklagten eingegangen ist, fehlerhaft ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die vom Beigeladenen angeführten Umstände der für den Erlass der alten Abrundungsverfügung maßgeblich gewesene Sachverhalt im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn die nach § 5 Abs. 1 BJagdG bei einer Abrundungsverfügung zu beachtenden Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung werden hierdurch nach dem oben (unter 1.) Gesagten nicht berührt.

Schließlich wird das Eigentumsrecht des Beigeladenen aus Art. 14 Abs. 1 GG durch den nach der Abrundungsverfügung vom 18. Oktober 1937 bestehenden Zuschnitt der Jagdbezirke nach den oben (unter 1.) getroffenen Feststellungen auch nicht "bis hin zur Unzumutbarkeit" bzw. in seinem "Kernbereich" beeinträchtigt und ist aus diesem Grunde eine Aufhebung der alten Abrundungsverfügung entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht zwingend geboten, da hier ein verfassungsrechtlich möglicherweise nicht hinnehmbares Missverhältnis zwischen den Eigentumsflächen und dem Zuschnitt der Jagdbezirke auch unter Berücksichtigung der später von dem Beigeladenen erworbenen Flächen nicht festzustellen ist.

Die von dem Beigeladenen ferner als Zulassungsgrund angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat er nicht hinreichend dargelegt. Denn die von ihm angeführte Frage, "ab wann ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch § 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG vorausgesetzte Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG vorliegt, der - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Eigentumsrecht an Grund und Boden und das zugeordnete Jagdrecht räumlich zusehends auseinander entwickeln und damit ggf. auch die jagdliche Hege und Pflege tendenziell gefährden - die Aufhebung einer Anordnung gerechtfertigt oder gar erzwingt", kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten, nämlich der jeweiligen Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung und des jeweiligen Verhältnisses zwischen den Eigentumsflächen und der Größe der angegliederten Flächen der betroffenen Jagdbezirke, entschieden werden und verleiht der Rechtssache daher keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen ist es auch bereits geklärt, dass die Beschränkungen der Rechtsstellung der Grundeigentümer, denen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG das Jagdrecht auf ihrem Grund und Boden zusteht, gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. §§ 4 ff. BJagdG eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, DVBl. 2007, 248; Senatsbeschluss vom 10.6.2013 - 4 LA 299/11 -; Schuck, Bundesjagdgesetz, 2010, § 3 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).