Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.04.2014, Az.: 1 KN 110/12

Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Grasrennbahn" im Bebauungsplan i.R.d. Begründung der Zulässigkeit eines Vorhabens (hier: ständige Rennstrecke oder Teststrecke für Pkw)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.04.2014
Aktenzeichen
1 KN 110/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 16676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0430.1KN110.12.0A

Fundstellen

  • FStBW 2015, 424-426
  • FStHe 2015, 372-373
  • FStNds 2015, 405-407
  • FuBW 2015, 424-426
  • FuHe 2015, 372-373
  • FuNds 2015, 405-407
  • GV/RP 2015, 308-310
  • NordÖR 2014, 486-491
  • NuR 2014, 568-571

Amtlicher Leitsatz

Ein Bebauungsplan, der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grasrennbahn festsetzt, begründet nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG (ständige Renn oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge), wenn die Grasrennbahn nur gelegentlich zu Rennzwecken genutzt werden soll.

Tenor:

Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1) wird der vom Rat der Antragsgegnerin am 17. Mai 2011 beschlossene Bebauungsplan Nr. 568 "Grasrennbahn F." für unwirksam erklärt

Der Antrag des Antragstellers zu 2) wird verworfen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen der Antragsteller zu 2) drei Fünftel und die Antragsgegnerin zwei Fünftel. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1). Im Übrigen tragen die Beteiligten einschließlich des Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 568 "Grasrennbahn F." der Antragsgegnerin, weil sie eine Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten und die damit insbesondere verbundene Lärm-, Staub- und Verkehrsbelastung für unzumutbar halten.

Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des Wohngrundstücks Am G. 8 in B. -H. am südlichen Stadtrand. Das westlich der Straße gelegene, mit einem Einfamilienhaus bestandene Grundstück liegt ebenso wie die nähere Umgebung im Außenbereich unmittelbar westlich der so genannten F. Waldbahn, die im Eigentum des Beigeladenen steht. Dabei handelt es sich um eine für den Motorsport genutzte Grasrennbahn, auf der seit den 1950er-Jahren einmal jährlich ein internationales Motorrad-Grasbahnrennen mit rund 2.000 bis 3.000 Zuschauern stattfindet. Während des Rennwochenendes kampieren die Zuschauer entlang der Bahn. Gelegentlich wird die Rennbahn für weitere Veranstaltungen wie etwa Autotreffs genutzt. Ansonsten dient die mit einer Bande umschlossene Bahn als Viehweide. Südlich angrenzend der Bahn liegt das Vereinshaus eines örtlichen Autosportclubs. Sowohl für das Vereinshaus als auch für die während der Rennen aufgestellte Tribüne liegen bestandskräftige Baugenehmigungen vor. Ebenfalls südlich der Rennbahn liegt die Hofstelle des Beigeladenen. Östlich angrenzend stand zu früherer Zeit ein abgängiges Heuerhaus; der Beigeladene hatte schon vor Planaufstellung ohne Genehmigung begonnen, dieses durch einen Neubau zu ersetzen. Die Antragsgegnerin hatte den Bau im Jahr 2004 stillgelegt und eine sofort vollziehbare Abrissverfügung erlassen.

Der Antragsteller zu 2) ist eine anerkannte Vereinigung i. S. von § 3 UmwRG.

Mit der angegriffenen Planung möchte die Antragsgegnerin die als baurechtswidrig erachtete Nutzung der Grasrennbahn und des Vereinshauses planungsrechtlich legalisieren, um den - ausweislich der Planbegründung - mit überregionaler sportlicher und touristischer Bedeutung betriebenen Motorsport in B. zu sichern. Zugleich soll den Belangen des Immissions- und des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Verkehrs Rechnung getragen werden. Das Plangebiet mit einer Größe von rund 7,5 ha umfasst die Grasrennbahn einschließlich kleinerer westlich, südlich und östlich angrenzender Flächen östlich der Straße Am G.. Der Plan setzt die Flächen einschließlich der Rennbahn ganz überwiegend als private Grünflächen fest. Für die westlich gelegene Grünfläche ("Grünfläche 1") gestatten die textlichen Festsetzungen eine Nutzung als Camping- oder Zeltfläche "im Rahmen des Grasbahnrennens"; ansonsten dient die Fläche als Weideland. Die Rennbahn ("Grünfläche 2") trägt die Zweckbestimmung "Grünland / Grasrennbahn"; hier sehen die textlichen Festsetzungen zudem die Errichtung einer provisorischen Tribüne "während des Grasbahnrennens" vor. Festsetzungen zur Zahl der möglichen Veranstaltungen sowie zum Immissionsschutz enthält der Plan nicht. Die Hinweise zum Bebauungsplan führen dazu unter Nr. 6 aus, eine maximal zulässige Anzahl von Veranstaltungen pro Jahr werde im Bebauungsplan nicht geregelt. Geplante Veranstaltungen seien dem Fachbereich Umwelt anzuzeigen, Von dort würden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schallschutz gefordert, die eine Einhaltung der Vorgaben der 18. BImSchV zum Lärmschutz der benachbarten Wohnnutzung sicherstellten. Am Standort des Vereinshauses sowie des im Rohbau fertiggestellten Ersatzbaus setzt der Plan Baufenster fest; die textlichen Festsetzungen ermöglichen die Errichtung eines Vereinshauses bzw. eines Betriebsleiterhauses für den Betrieb der Grasrennbahn.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 8. Mai 2007 die Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans. In der Zeit vom 29. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2009 führte die Antragsgegnerin die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch, in deren Rahmen zahlreiche Anwohner, darunter die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 16. Juli 2009, umfangreiche Einwendungen erhoben. Diese richteten sich insbesondere gegen die mögliche Ausweitung der Nutzung und die damit verbundenen Immissions- und Verkehrsbelastungen. Auch der Antragsteller zu 2) erhob mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Einwendungen; diese bezogen sich auf die Immissionsbelastung sowie artenschutzrechtliche Fragen.

Aufgrund der Auslegungsbekanntmachung vom 18. Dezember 2010 fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 28. Dezember 2010 bis zum 28. Januar 2011 statt. Über diese informierte die Antragsgegnerin die Antragsteller mit Schreiben vom 23. Dezember 2010. Die Antragstellerin zu 1) wandte sich mit Schreiben vom 18. Januar 2011 erneut an die Antragsgegnerin. Mit einer Festsetzung, die das einmal jährlich stattfindende Grasbahnrennen absichere, sei sie einverstanden. Eine in der Planbegründung noch anklingende weitergehende zusätzliche Nutzung wolle sie nicht. Der Antragsteller zu 2) äußerte sich nicht.

Der Rat der Antragsgegnerin wies die Einwendungen der Antragsteller - auch diejenigen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit - in seiner Sitzung am 17. Mai 2011 zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Das machte die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 15. Juli 2011 öffentlich bekannt. Auf das Verfahren und den Abwägungsvorgang bezogene Fehlerrügen gingen der Antragsgegnerin binnen Jahresfrist nicht zu.

Die Antragsteller haben am 10. Juli 2012 Normenkontrollantrag gestellt; dieser bereits begründete Antrag wurde der Antragsgegnerin am Dienstag, dem 17. Juli 2012, zugestellt. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor: Der Antrag sei zulässig; ihm stehe insbesondere nicht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Die Antragstellerin zu 1) habe sich während der öffentlichen Auslegung hinreichend geäußert und deutlich gemacht, dass sie eine Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten ablehne. Eine weitere Äußerung des Antragstellers zu 2) sei entbehrlich gewesen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 zu verstehen gegeben habe, dass es neuerlicher Einwendungen nicht bedürfe. In der Sache sei der Bebauungsplan nicht erforderlich. Während die Planbegründung eine Sicherung des Bestandes zum Planungsziel erkläre, bewirke der Plan das Gegenteil, nämlich eine erhebliche Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten. Für das traditionelle Grasbahnrennen bedürfe es keines Plans; eine weitere Duldung reiche aus. Die gesamte Planung erwecke den Eindruck einer Gefälligkeitsplanung zugunsten des Beigeladenen. Die Auslegungsbekanntmachung sei - bezogen auf die umweltbezogenen Informationen - fehlerhaft. Der Plan leide zudem unter einem artenschutzrechtlichen Ermittlungsdefizit und weise Abwägungsfehler auf. Die Belange der Anwohner seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Nutzung der Grasrennbahn sei seit jeher rechtswidrig gewesen. Nunmehr werde diese Nutzung nicht nur legalisiert, sondern angesichts des Fehlens einer Regelung zu der zulässigen Anzahl der Renntage noch ausgeweitet, ohne dass geeignete Schutzmaßnahmen für die Nachbarschaft festgesetzt worden seien. Schon jetzt sei zu beobachten, dass es weitere Rennen wie etwa Mopedrennen und sonstige Veranstaltungen außerhalb des Rennsports auf dem Gelände gebe. Eine sachliche Rechtfertigung für die Betriebsleiterwohnung fehle.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 17. Mai 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 568 "Grasrennbahn F." für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag für unzulässig, weil sich die Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht bzw. nicht ausreichend geäußert hätten. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Der Plan sei erforderlich, um das traditionelle Grasbahnrennen abzusichern, das nach § 35 BauGB bislang unzulässig sei. Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis seien nicht zu beanstanden. Die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten seien - ausgehend von zwei Rennwochenenden jährlich - fehlerfrei ermittelt worden. Die Belange der Anwohner seien ausreichend berücksichtigt worden. Eine erhebliche Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten finde nicht statt. Die Festsetzung einer maximalen Anzahl von Rennveranstaltungen könne städtebaulich nicht begründet werden; eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan sei nicht möglich. Grenzen ergäben sich aber aus der 18. BImSchV; bei mehr als vier Veranstaltungen im Jahr sei zudem ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich. In diesem Rahmen sei die Betroffenheit der Nachbarschaft zu prüfen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält den Bebauungsplan für rechtsfehlerfrei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist zulässig und begründet; der Antrag des Antragstellers zu 2) ist unzulässig.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist zulässig; ihm steht insbesondere nicht § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Vorschrift greift nicht zum Nachteil der Antragstellerin zu 1) ein; sie hat sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung in noch ausreichender Weise geäußert. Zwar hat sie sich in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2011 mit dem Plan grundsätzlich einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis stand allerdings unter der - aufgrund der mangelhaften Fassung der textlichen Festsetzungen einerseits und der widersprüchlichen Planbegründung andererseits - verständlichen Prämisse, der Plan schreibe lediglich eine Nutzung der Rennbahn für das jährliche internationale Motorradrennen fest. Im Folgenden findet sich daher neben eher redaktioneller Kritik der ausdrückliche Hinweis, die Nachbarschaft akzeptiere weitergehende zusätzliche Nutzungen nicht. In diesem Hinweis liegt in der Zusammenschau mit dem weiteren Vortrag eine ausreichend bestimmte Einwendung im Rechtssinne, nämlich ein sachliches Gegenvorbringen gegen die in Aussicht genommenen planerischen Festsetzungen. Sie ist so substantiiert, dass die Antragsgegnerin sie zum Gegenstand einer Prüfung machen konnte (Abwägung, S. 10 ff.; vgl. zum Maßstab Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, § 3 Rn. 52 <Stand der Bearbeitung: August 2013>).

Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist demgegenüber unzulässig.

Dem Antrag steht zunächst § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Der Antragsteller zu 2), der als anerkannter Naturschutzverband Einwendungen ebenfalls im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und nicht als Träger öffentlicher Belange geltend machen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1997 - 11 A 43.96 -, [...] Rn. 22 = BVerwGE 104, 367 = NVwZ 1998, 279; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ders., BauGB, § 4 Rn. 24 <Stand der Bearbeitung: September 2011>), hat sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung überhaupt nicht geäußert. Er war auch nicht aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 2010 von der Obliegenheit, im Auslegungsverfahren Einwendungen zu erheben, befreit. In dem Schreiben weist die Antragsgegnerin eingangs auf die Auslegung und die Möglichkeit, "Stellungnahmen (ggf. auch erneut)" vorzubringen, hin. Weiter heißt es:

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu der o. g. Planung vorgebrachten Stellungnahmen werden dem Rat zum Satzungsbeschluss zur abschließenden Prüfung vorgelegt. Das Abwägungsergebnis wird Ihnen mitgeteilt.

In diesen Ausführungen liegt schon ihrem Wortlaut nach kein rechtlich ohnehin nicht möglicher Verzicht der Antragsgegnerin auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 47 Abs. 2a VwGO. Das Schreiben hat auch keinen Inhalt, der es nach Treu und Glauben bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs ausnahmsweise gebietet, von der Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO abzusehen (vgl. zum Maßstab nur OVG NRW, Urt. v. 19.12.2011 - 2 D 14/10.NE -, [...] Rn. 98 ff. = BauR 2012, 915 = BRS 78 Nr. 78). Im Gegenteil wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, Stellungnahmen, und zwar auch erneut, vorzubringen. Der folgende Hinweis auf die Vorlage bereits vorgebrachter Stellungnahmen an den Rat stellt diese Obliegenheit nicht in Frage. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin den Plan überarbeitet und die geforderten Gutachten und Stellungnahmen mindestens zum Teil eingeholt hatte. Auch vor diesem Hintergrund durfte der Antragsteller zu 2) nicht davon ausgehen, seine im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen reichten aus. Eine erneute Beteiligung wäre keine bloße Förmelei gewesen, sondern hätte der in den Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, Verwaltung und Öffentlichkeit sollten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials arbeitsteilig zusammenwirken, Rechnung getragen.

Auf die Rechtsfolgen, die eine Verletzung dieser Obliegenheit zur Folge hat, hat die Antragsgegnerin in der gebotenen Weise hingewiesen (§ 47 Abs. 2a VwGO). Der Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung vom 18. Dezember 2010 entspricht dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der damals geltenden Fassung des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3316). Zwar entsprach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. nicht vollständig dem Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO; ein auf § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. aufbauender Hinweis lässt jedoch gleichwohl keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, [...] Rn. 14 ff. = BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62; zur umgekehrten Konstellation Senat, Urt. v. 19.5.2011 - 1 KN 138/10 -, [...] Rn. 41 ff. = NVwZ-RR 2011, 834 = BRS 78 Nr. 81).

Dem Antragsteller zu 2) fehlt überdies die Antragsbefugnis. Rechtsbehelfe kann eine anerkannte Vereinigung i. S. von § 3 UmwRG nur gegen Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen (§ 2 Abs. 1 UmwRG). Das sind insbesondere Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann; darunter fallen auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Das ist hier nicht der Fall.

Bei der F. Waldbahn handelt es sich nicht um eine ständige Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge i. S. von Nr. 10.7 der Anlage 1 zum UVPG. Eine solche Strecke muss der Veranstaltung von Rennen oder dem Testen von Motorfahrzeugen dienen. Ständige, d. h. ausschließlich für diesen Zweck vorgesehene Renn- und Teststrecken können sowohl befestigte als auch unbefestigte Anlagen (Graspisten) sein (vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 2010, S. 413, Anmerkung zu Z 24 des Anhangs 1 des österreichischen UVP-G). Erforderlich ist, dass mehr als ein gelegentlicher Betrieb erfolgt und die Anlage jedenfalls überwiegend dem Rennsport dient (vgl. für eine Off-Road-Anlage mit fünf jährlichen Betriebstagen verneinend BayVGH, Urt. v. 3.4.2009 - 22 BV 07.1709 -, [...] Rn. 11 = UPR 2009, 354 [VGH Bayern 03.04.2009 - 22 BV 07.1709]). Ein solcher ständiger Betrieb wird planerisch nicht ermöglicht. Zwar fehlt es an einer expliziten Begrenzung der Zahl der zulässigen Rennveranstaltungen. Die immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen lassen jedoch ebenso wie die weiteren Festsetzungen, die die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur für einen ständigen Rennbetrieb nicht gestatten, einen mehr als gelegentlichen Rennbetrieb offensichtlich nicht zu.

Die Rennbahn ist auch weder als Freizeitpark (Nr. 18.3 der Anlage 1 zum UVPG) einzuordnen, noch ist der Auffangtatbestand der Nr. 18.7 der Anlage 1 erfüllt. Es handelt sich zwar um ein Städtebauprojekt für sonstige bauliche Anlagen, für das im bisherigen Außenbereich i. S. von § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Allerdings beträgt die zulässige Grundfläche i. S. von § 19 Abs. 2 BauNVO bzw. die festgesetzte Größe der Grundfläche, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, einschließlich aller Verkehrsflächen nur rund 6.000 qm und damit deutlich weniger als der untere Schwellenwert von 20.000 qm (Planbegründung, S. 29).

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Schutz des slowakischen Braunbären (Urt. v. 8.3.2011 - C-240/09 -, [...] = Slg 2011, I-1255) eine darüber hinausgehende Klagebefugnis erfordert. Die Entscheidung behandelt die - im Ergebnis verneinte - unmittelbare Wirkung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus (BGBl. II 2007, S. 1392); Bezüge zum hiesigen Verfahren sind nicht ersichtlich. Unionsrecht fordert keine umfassende Klagebefugnis von Umweltverbänden gegen Pläne, die keine möglicherweise einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterfallenden Vorhaben ermöglichen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU; ebenso Bunge, UmwRG, 2013, § 1 Rn. 35; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 1 UmwRG Rn. 19).

Eine Klagebefugnis folgt auch nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG in den ab dem 1. März 2010 bzw. dem 29. Januar 2013 geltenden Fassungen. Die Vorschrift erfasst nur Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG; eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er begründet.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften - das betrifft den Hinweis auf die umweltbezogenen Informationen im Rahmen der Auslegungsbekanntmachung sowie etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs insbesondere bezüglich der Ermittlung artenschutzrechtlicher Belange - ist allerdings gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 15. Juli 2011 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist. Verfahrensbezogene Rügen enthält erstmals die Antragsschrift; diese ging der Antragsgegnerin erst am 17. Juli 2012 und damit zwei Tage nach Ablauf der Jahresfrist zu.

Offen lassen kann der Senat, ob dem Bebauungsplan bzw. einzelnen Festsetzungen bereits die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt, weil der Rennbahnbetrieb angesichts der vorhandenen Genehmigungen keiner planerischen Festsetzung bedarf und das darauf bezogene Planungsziel nur vorgeschoben ist, um ein unzulässigerweise im Außenbereich errichtetes Wohnhaus als "Betriebsleiterwohnhaus" im Wege der Gefälligkeitsplanung zu legalisieren. Der Bebauungsplan erweist sich bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig.

Dem Bebauungsplan fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Festsetzungen zum Rennbahnbetrieb lassen nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, im welchem Umfang die Grasrennbahn genutzt werden darf. Während die Zweckbestimmung der Grünfläche als "Grasrennbahn" nämlich eine grundsätzlich unbeschränkte Nutzung zu Rennzwecken, also zur Veranstaltung von Grasbahnrennen, gestattet, verwenden die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 den Begriff des Grasbahnrennens im Singular. Diese Formulierung, die - wie die Abwägung (S. 19 f.) zeigt - kein redaktionelles Versehen darstellt, sondern bewusst gewählt wurde, begrenzt die Nutzung auf ein Rennen im Jahr. Ein solches Auslegungsergebnis steht hingegen in einem unauflöslichen Widerspruch zum Hinweis Nr. 6 sowie zu weiten Teilen der Planbegründung, der bei der Auslegung von Bebauungsplänen ein starkes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, [...] Rn. 28 = BVerwGE 77, 300 = BRS 47 Nr. 5; Beschl. v. 14.12.1995 - 4 N 2.95 -, [...] Rn. 15 = NVwZ-RR 1996, 429 = BRS 57 Nr. 57). Der Hinweis Nr. 6 spricht ausdrücklich davon, dass der Bebauungsplan die maximal zulässige Anzahl von Veranstaltungen pro Jahr nicht regele, sondern dies den immissionsschutzrechtlichen Verfahren vorbehalten bleibe. Auch die Planbegründung (z. B. S. 3, 5, 7, 8, 11, 17) verwendet weithin den Plural, geht also offenbar von mehreren Rennveranstaltungen im Jahr aus. Im Widerspruch dazu ist hingegen gleichfalls auf S. 7 erneut von der Veranstaltung bzw. dem Grasbahnrennen im Singular die Rede. Auch die Abwägung beruht jedenfalls in Teilen auf der Annahme einer einzigen Rennveranstaltung; dort ist vielfach die Rede davon, dass den Anwohnern eine einmalige Rennveranstaltung im Jahr zumutbar sei (z. B. S. 8, 11, 12). Was gelten soll, bleibt offen.

Die vorstehende, durch Auslegung nicht zu beseitigende Ungewissheit über den zulässigen Umfang der Grasbahnnutzung führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Festsetzungen und - da zumindest der vorgebliche Planungsanlass die Regelung der Rennbahnnutzung war - zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan verstößt zudem im Ergebnis gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Abwägung ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, [...] Rn. 29 = BVerwGE 34, 301). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen entspricht der angegriffene Bebauungsplan nicht.

Der Bebauungsplan leidet zunächst daran, dass die rechtlich bindenden Festsetzungen einerseits und die den Regelungswillen des Rates widerspiegelnde Planbegründung andererseits nicht in Einklang zu bringen sind, der Plan mithin einen Inkonsistenzfehler aufweist.

Nach der Planbegründung geht es der Antragsgegnerin darum, die Grasrennbahn trotz ihrer im Hinblick auf die Immissionsbelastung der Nachbarschaft und die Verkehrssituation durchaus problematischen Lage in ihrem Bestand und in ihrer gegenwärtigen Nutzung planerisch abzusichern. Dazu gehören die Nutzung zum Zweck des internationalen Grasbahnrennens einerseits sowie die - nicht rennbahnspezifische - Nutzung für weitere Veranstaltungen wie etwa Autotreffs andererseits (Planbegründung, S. 3; von weiteren Großveranstaltungen ist auf S. 5, 8, 11, 17 die Rede). Auf die Möglichkeit einer weiteren, nicht rennbahnspezifischen Nutzung ist auch die Abwägung explizit bezogen (z.B. S. 10, 11, 13). Diese Nutzung lässt der Plan - ungeachtet seiner ohnehin fehlenden Bestimmtheit hinsichtlich der Zahl der zulässigen Rennveranstaltungen - jedoch nicht zu. Mit der Zweckbestimmung der Grünfläche als "Grasrennbahn" (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ermöglicht er lediglich die Nutzung zu Rennzwecken. Das schließt die eigentlichen Rennveranstaltungen sowie gegebenenfalls Trainings- und Testläufe ein. Nicht von der Variationsbreite des Begriffs erfasst sind hingegen beliebige weitere Veranstaltungen wie Autotreffs, Partys oder die in der Vergangenheit offenbar veranstalteten Taubstummentreffen. Eine dahingehende Auslegung überschritte die Wortlautgrenze. Da der Rat der Antragsgegnerin derartige Veranstaltungen nach seinem erklärten Willen ebenfalls zulassen wollte, dies aber in seinen Festsetzungen nicht getan hat, fallen der planerische Wille und das Planungsergebnis mit der Folge eines fehlerhaften, weil so nicht abgewogenen Abwägungsergebnisses auseinander. Auch das führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sind zudem die das Betriebsleiterwohnhaus betreffenden Festsetzungen. Ermöglicht wird damit eine Wohnnutzung im Außenbereich, für die es offensichtlich keine plausiblen betrieblichen Gründe gibt. Sofern die Bezeichnung als Betriebsleiterwohnhaus nicht ohnehin nur vorgeschoben ist, um eine an dieser Stelle unzulässige allgemeine Wohnnutzung zu verdecken, ist die ständige Anwesenheit eines Betriebsleiters für eine nur gelegentlich zu Veranstaltungszwecken genutzte Grünfläche offensichtlich nicht notwendig. Zwar ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Bauleitplanung nicht an die strengen Kriterien zum betriebsbezogenen Wohnen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB gebunden. Will sie betriebsbezogenes Wohnen ermöglichen, muss ein entsprechendes Bedürfnis vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und des § 1 Abs. 7 BauGB aber gleichwohl plausibel sein. Schon daran fehlt es hier, zumal der Beigeladene selbst schon heute in unmittelbarer Nähe wohnt.

Nur ergänzend merkt der Senat schließlich an, dass der Bebauungsplan bei Zulassung einer unbegrenzten Anzahl von (Renn)Veranstaltungen gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstieße. Grundsätzlich gilt nämlich, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Das schließt zwar eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indes überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenzulassung letztlich ungelöst bleiben (vgl. zusammenfassend m. w. N. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, [...] Rn. 19 = BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr. 20).

Legt man dies zugrunde, ist es der Antragsgegnerin nicht gestattet, die Bewältigung der Immissions- und Verkehrskonflikte vollständig in nachfolgende Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren zu verlagern. Eine Bewältigung der Konflikte dort ist nicht sichergestellt.

Zu Unrecht verengt die Antragsgegnerin ihr Augenmerk im Wesentlichen auf die Lärmproblematik. Mindestens in gleicher Weise problematisch ist die Verkehrssituation. Angesichts des für Großveranstaltungen vollkommen unzureichenden Ausbaus der Erschließungsstraßen genügt es nicht, auf die Möglichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu verweisen (Planbegründung, S. 6). Bei 2.000 bis 3.000 Besuchern eines Rennens ist mit einer deutlich vierstelligen Anzahl an Kraftfahrzeugen zu rechnen, die die schmalen, teilweise einspurigen Straßen benutzen und auf den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen parken. Einer solchen Belastung kann nur ausnahmsweise mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen begegnet werden. Diese können die eigentlich erforderliche Infrastruktur nicht ersetzen, sondern allenfalls die Auswirkungen der Überlastung begrenzen. Im Interesse der Anwohner sind einem solchen allein ordnungsrechtlichen Vorgehen deshalb zunehmend engere Grenzen gesetzt, je nachteiliger sich die Verkehrsbelastung auf ihre Belange der Erreichbarkeit und Nutzbarkeit ihrer Grundstücke und insbesondere der Außenwohnbereiche auswirkt. Dass diese Interessen der Nachbarn indes in einem grundsätzlich ohne nachbarschaftliche Beteiligung durchzuführenden straßenverkehrsbehördlichen Verfahren ausreichende Berücksichtigung finden und zu einer nachhaltigen Begrenzung der Zahl zulässiger Veranstaltungen führen, ist nicht nur nicht sichergestellt, sondern im Gegenteil kaum zu erwarten. Nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung steht nicht die Interessenlage der Anwohner, sondern die Verkehrssicherheit im Vordergrund.

Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin ebenfalls nur unzureichend berücksichtigte Staubbelastung der Nachbarschaft während der Rennen, die nach der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf einen eher trockenen Untergrund angewiesen sind. Insofern ist zu erwarten, dass Staubfahnen auf die Nachbarschaft niedergehen. Diese schränken nicht nur die Nutzung der Außenwohnbereiche im Sommer erheblich ein, sondern führen auch zu einem erheblichen Reinigungsaufwand. Auch das ist an einzelnen Tagen im Jahr hinzunehmen, aber nicht in unbegrenztem Umfang. Dass die erforderliche Begrenzung in den behördlichen Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren stattfinden wird, ist nicht mehr als eine Hoffnung, die nicht durch Fakten gestützt wird.

Hinzu tritt schließlich, dass auch die Lärmproblematik eine weitergehende planerische Konfliktregelung erfordert. Die eingeholten Gutachten zeigen, dass an den Renntagen sogar der für seltene Ereignisse geltende Immissionswert von 65 dB(A) während der Ruhezeit überschritten wird und es immissionsmindernder Maßnahmen bedarf. Die in dem Gutachten vom 10. August 2010 einzig vorgeschlagene Maßnahme, die Beschallung der Anwohner durch die Lautsprecheranlagen zu reduzieren, führt jedoch auch dann nicht zu einer Einhaltung des Immissionsrichtwertes an allen Immissionsorten, wenn es gelänge, den Zuschlag für Informationshaltigkeit (Nr. 1.3.4 des Anhangs zur 18. BImSchV) auf Null zu reduzieren (Gutachten, S. 15, 18). Welche weiteren Maßnahmen in Betracht kommen, bleibt offen, sodass der Konflikt schon im Ansatz unbewältigt bleibt. Angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Nutzungen spricht zudem wenig für die Erwartung der Antragsgegnerin, im Anzeige- bzw. Genehmigungsverfahren werde es stets und verlässlich zu einer ausreichenden Konfliktbewältigung kommen. In der Vergangenheit war dies jedenfalls nicht der Fall; die Anwohner waren vielmehr schädlichen Umwelteinwirkungen ohne hinreichende Schutzvorkehrungen ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund ist von der Antragsgegnerin für den Fall einer erneuten Planung eine weitergehende Konfliktbewältigung zu verlangen. Mögliche Instrumente sind insbesondere die Begrenzung der Zahl zulässiger Veranstaltungen sowie weitergehende Festsetzungen zum Immissionsschutz. Derartige Festsetzungen sind im Rahmen der Zweckbestimmung der Grünfläche rechtlich ohne weiteres möglich. Regelungen des Nutzungsumfangs, der Nutzungszeiten und der Nutzungsintensität einer mit einer besonderen Zweckbestimmung versehenen Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind nach wohl allgemeiner Auffassung zulässig und je nach Lage der Dinge im Einzelfall auch erforderlich (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 25.10.1996 - 4 NB 28.96 -, [...] Rn. 5 = NVwZ-RR 1997, 515 = BRS 58 Nr. 24, bezogen auf einen Festplatz). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Antragsgegnerin (S. 10 der Abwägung, dort Nr. 1.6) trifft nicht zu. Das Abwägungsgebot fordert gerade nicht, der Nachbarschaft das gerade noch Zulässige zuzumuten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.