Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.11.2021, Az.: 2 NB 111/21

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.11.2021
Aktenzeichen
2 NB 111/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.04.2021 - AZ: 8 C 74/21

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 29. April 2021, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz und hilfsweise auf einen Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2021 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester unter Berücksichtigung der aufgrund der Erweiterung des Lehrkrankenhauskonzepts erfolgten Umwandlung von insgesamt 50 Teilstudienplätzen in Vollstudienplätze für das Studienjahr 2020/2021 von einer Aufnahmekapazität im Sommersemester 2021 von statt 144 letztlich 174 Vollstudienplätzen ausgegangen; dies entspricht den Festsetzungen der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2020/2021 und zum Sommersemester 2021 vom 24. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 172) in Gestalt der Änderungsverordnung vom 12. August 2020 (Nds. GVBl. S. 268). Hinsichtlich der Teilstudienplätze hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Hochstufung von Teil- zu Vollstudienplätzen für das Sommersemester 2021 eine Kapazität von letztlich elf Teilstudienplätzen angenommen; dies unterschreitet für das Sommersemester 2021 die in der ZZ-VO 2020/2021 normativ festgesetzte Zahl um einen Teilstudienplatz.

Hiergegen führt die Antragstellerin ihre auf die vorläufige Zulassung auf einen Teilstudienplatz beschränkte Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Beschwerdeantrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29. April 2021 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemester 2021 vorläufig zuzulassen,

hat keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Sommersemester innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität weitere Teilstudienplätze nicht vorhanden.

1. Das Verwaltungsgericht ist der Antragsgegnerin hinsichtlich der Berechnung des CNW-Wertes für das vorklinische Studium im Studienjahr 2020/2021 in Höhe von 2,4685 gefolgt und hat auf dieser Grundlage einen Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,6795 angenommen. Die Antragstellerin wendet in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass der Gesamt-Curricularwert für das vorklinische Studium um die Curricularanteile der drei Vorlesungen „Einführung in die klinische Medizin“, Teile I, II und IV von richtigerweise jeweils 1 : 180 = 0,0056 und nicht wie von der Antragsgegnerin ausgewiesen in Höhe von lediglich jeweils 0,0027 = 0,0087 zu erhöhen sei, sodass der Gesamt-Curricularwert 2,4772 (2,4685 + 0,0087) betrage. Hiermit sei der in der Anlage 3 zu § 13 KapVO normativ festgesetzte CNW von 2,4690 überschritten mit der Folge, dass der von der Antragsgegnerin für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ermittelte Curriculareigenanteil von 1,6795 mit dem Stauchungsfaktor von 0,99669 (2,4690 : 2,4772) zu multiplizieren sei mit der weiteren Folge, dass sich der korrigierte Cap richtigerweise auf 1,6739 (1,6795 x 0,99669) belaufe. Im Ergebnis berechne sich der gewichtete Curriculareigenanteil der Vorklinik mit 1,6739 x 0,9182 + 1,3650 x 0,0818 auf 1,6486, sodass sich ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 651,5138 LVS zunächst 395,1922 Studienplätze errechneten, von denen 362,8655 Studienplätze (395,1922 x 0,9182) auf den Studiengang Humanmedizin entfielen, wobei sich abzüglich 287,9963 Vollstudienplätzen 74,8692 Teilstudienplätze vor Schwund und korrigiert um den Schwundausgleichsfaktor von 1,1343 letztlich 84,9241 und gerundet 85 Teilstudienplätze für das Studienjahr 2020/2021 ergäben. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zu Vollstudienplätzen hochgestuften Teilstudienplätze verblieben mithin neben 22 Teilstudienplätzen für das Wintersemester 2020/2021 noch 13 Teilstudienplätze für das Sommersemester 2021, sodass noch ein freier Teilstudienplatz zur Verfügung stehe.

Die Antragsgegnerin hält diesem Beschwerdeeinwand der Antragstellerin mit Erfolg entgegen, dass eine Proportionalkürzung der Curricularanteile und damit auch des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin wegen einer Überschreitung des mit 2,4690 normierten Curricularnomwerts für die Vorklinik nicht in Betracht kommt. Die Antragstellerin sieht eine Überschreitung dieses Curricularnormwerts in dem Umstand begründet, dass die Antragsgegnerin nicht alle Lehrimporte berücksichtigt habe. Damit dringt sie nicht durch. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung den in der Anlage 3 zur Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert von 2,4690 eingehalten. Dieser Wert wäre überschritten, wenn sie - wie die Antragstellerin fordert - die drei Vorlesungen „Einführung in die klinische Medizin“ jeweils mit dem vollen Wert veranschlagt hätte. Die Antragsgegnerin hat indes insoweit gezielt den Import an Lehrleistungen aus der Lehreinheit Praktische Klinische Medizin unberücksichtigt gelassen. Diese Vorgehensweise ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden. Überschreiten die Curricularwerte eines Studiengangs den Curricularnormwert, kann der - für die Kapazitätsberechnung maßgebliche - Curriculareigenanteil um den Faktor der Überschreitung proportional gekürzt werden, um einer festgestellten überhöhten Lehrnachfrage in einem Studiengang entgegenzuwirken. In der Rechtsprechung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wenn eine Hochschule es versäumt hat, den ihr bei einer festgestellten Überschreitung des Curricularnormwerts offenstehenden Weg zu nutzen, dieser Überschreitung im Rahmen ihres Organisationsermessens - sei es durch eine proportionale Kürzung der Curricularanteile, sei es auf andere Weise - zu begegnen. In einem derartigen Fall kann das Gericht eine solche Kürzung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vornehmen, um etwaige Kapazitätsverluste zu vermeiden. Denn wenn der Curricularnormwert überschritten wird, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass diese Überschreitung auf einem überhöhten Ansatz der Lehrnachfrage beruht und mithin der Curriculareigenanteil überhöht ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Antragsgegnerin auf andere Weise die Einhaltung des Curricularnormwerts der Vorklinischen Lehreinheit sichergestellt hat, indem sie die fraglichen Vorlesungen nur zur Hälfte berücksichtigt hat.

2. Überdies ergäbe sich auf der Grundlage der Berechnung der Antragstellerin lediglich ein weiterer Teilstudienplatz für das Sommersemester 2021. Die dann bestehende Kapazität von 13 Teilstudienplätzen wäre im Ergebnis überbucht mit der Folge, dass ein freier Teilstudienplatz nicht zur Verfügung stünde.

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten endgültigen Belegungslisten des Wintersemesters 2020/2021 mit 22 Immatrikulationen und des Sommersemesters 2021 mit 13 Immatrikulationen ist die festgesetzte Gesamtkapazität für das Studienjahr 2020/2021 von 34 Teilstudienplätzen um einen Studienplatz überbucht. Hiergegen wendet die Antragstellerin erfolglos ein, drei dieser im Sommersemester 2021 erfolgten Immatrikulationen seien deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie erst am 27. bzw. 28. April 2021 und damit mehr als zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn am 12. April 2021 erfolgt seien. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Überprüfung der Besetzungslisten von Relevanz der Fall, dass Studierende bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Semester exmatrikuliert werden. Denn dieser Studienplatz kann - bis zu einem gewissen Zeitpunkt - noch ohne Weiteres nachbesetzt werden, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung zu tragen. Hierbei ist zwischen der Besetzung von Vollstudienplätzen und Teilstudienplätzen zu unterscheiden (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris Rn. 15 ff.). Das Zentrale Vergabeverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge der Humanmedizin ist in das sogenannte Dialogorientierte Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung integriert. Dieses Serviceverfahren läuft in drei Phasen ab, wobei sich an die Bewerbungsphase und die Koordinierungsphase die Phase des Koordinierten Nachrückens anschließt. Im hier interessierenden Kontext der Immatrikulation ist daher der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem für die Studienplatzbewerberinnen und -bewerber die Frist für die Erklärung über die Annahme des Studienplatzes endet (vgl. zur früheren Rechtslage Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris Rn. 17). Im Sommersemester 2021 wurden die Zulassungsbescheide bezüglich der Teilstudienplätze im Studiengang Humanmedizin am 7. und 21. April 2021 veröffentlicht (vgl. hierzu die Angaben unter hochschulstart.de - Terminübersicht - Termine Sommersemester 2021), sodass die Frist zur Annahme eines Teilstudienplatzes jedenfalls nach diesen Veröffentlichungszeitpunkten lag. Daher sind die von der Antragstellerin angeführten drei Immatrikulationen kapazitätserschöpfend zu berücksichtigen.

Daher kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und inwieweit unter dem Gesichtspunkt der horizontalen Substituierung eine Verrechnung von zwei Überbuchungen in dem der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang der Molekularen Medizin zulässig ist, nicht entscheidend an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).