Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.04.2014, Az.: 5 LB 80/13

Vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.04.2014
Aktenzeichen
5 LB 80/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 14643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0401.5LB80.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover- 16.12.2011 - AZ: 13 A 2095/11

Fundstelle

  • DÖV 2014, 630-631

Amtlicher Leitsatz

Eine Beschränkung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO auf Kinderbetreuungszeiten nach Abschluss des Studiums oder jedenfalls während der Studienzeit ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus deren Wortlaut oder Sinn und Zweck. Dementsprechend können auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten im Grundsatz als Ursache für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Vollendung des 40. Lebensjahres in Betracht kommen. Eine Kausalität wäre allerdings in der letztgenannten Fallkonstellation gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeit vor dem Entschluss gelegen hätte, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Denn wenn jemand erst nach Beendigung der Kinderbetreuungszeit den ernstlichen Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren etwa, weil dieser Beruf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird und sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sonder der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen. Umstände, die zeitlich vor der Zeit der Kinderbetreuung liegen, sind schon generell nicht geeignet, die Kausalität einer Kinderbetreuung für die verzögerte Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Frage zu stellen.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und die Beklagte zu 1. den Rechtsstreit in Bezug auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 16. Dezember 2011 für unwirksam erklärt.

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 16. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte zu 2. wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2014 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Beklagte zu 1. zu 3/4 und die Beklagte zu 2. zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, die als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im niedersächsischen Schuldienst steht, begehrt ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Die am .... November 19... geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur (Mai 19..) zunächst eine Ausbildung zur Sparkassenkauffrau (August 19.. bis Juli 19..) und war sodann in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis bei der Stadtsparkasse G. tätig. Sie heiratete im August 19..; ihr Sohn H. wurde am .. September 19.. geboren. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs schied die Klägerin mit Ablauf des 1. Juli 1988 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Stadtsparkasse aus, um sich ausschließlich ihren familiären Aufgaben zu widmen. Am ... Februar 19.. wurde ihre Tochter I. und am ... Februar 19.. ihr Sohn J. geboren. In der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Juli 1995 übte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung als Kinderspielkreisleiterin bei der St. Paulus Kirchengemeinde in K. im Umfang von 10 Wochenstunden aus, die sie aus Anlass der Geburt ihres vierten Kindes - der Tochter L. (geboren am ... Juli 19..) - aufgab. Von Juli 2000 bis Ende Oktober 2004 war die Klägerin als kaufmännische Angestellte und persönliche Assistentin der Geschäftsführung im Umfang von 10 Wochenstunden bei der Firma M. N. O. P. (Q.) beschäftigt.

Von Oktober 2004 - zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin 41 Jahre alt - bis September 2008 absolvierte sie ein Lehramtsstudium (Grund-, Haupt- und Realschule) an der Universität R. mit den Fächern Biologie und Chemie, welches sie am 30. August 2007 mit dem "Bachelor of Science" und am 15. September 2008 mit dem "Master of Education" erfolgreich abschloss. Während des Bachelorstudiums war sie zusätzlich bei der Firma Q. im Umfang von 5 Wochenstunden beschäftigt.

Unter dem 25. August 2008 (Eingang am 27. August 2008) bewarb sich die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 45-jährig - um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Daraufhin wurde sie mit Wirkung vom 1. Februar 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt, der nach erfolgreichem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung am 26. April 2010 (Note: "gut" [1,8]) mit Ablauf des 31. Juli 2010 endete.

Bereits mit Schreiben vom 24. April 2010 hatte sich die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt 47-jährig - bei der Beklagten zu 1. um Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst im Probebeamtenverhältnis beworben und sich hierzu auf die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) berufen. In einer Antragsergänzung vom 27. Mai 2010 hatte sie ausgeführt, die allgemeine Höchstaltersregelung greife in ihrem Fall nicht ein, weil sich ihre Ausbildung aufgrund der Betreuung ihrer vier Kinder entsprechend verzögert habe. Sie habe ihr Wunschstudium erst beginnen wollen, wenn ihre jüngste Tochter sicher mit dem Schulablauf sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei es ihr möglich gewesen, den Aufwand eines Studiums und die damit verbundene Abwesenheit - auch im Hinblick auf die übrigen Kinder - so zu koordinieren, dass sie das Studium zuversichtlich aufnehmen könne und das Familienleben die hiermit verbundene Belastung aushalte.

Mit Wirkung vom 2. August 2010 wurde die Klägerin als Lehrkraft im unbefristeten Angestelltenverhältnis in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt. Seither ist sie an der Integrierten Gesamtschule D. in G., der Beklagten zu 2., eingesetzt.

Mit Bescheid vom 3. August 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte zu 1. den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis ab. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO könne in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Höchstaltersgrenze erhöhe sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO um drei Jahre, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO vorlägen, wenn ein Laufbahnbewerber also wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen habe. Das bloße Vorliegen von Kinderbetreuungszeiten sei nicht ausreichend; es müsse vielmehr ein kausaler Zusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der verspäteten Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestehen. Ein solcher könne insbesondere dann angenommen werden, wenn eine Lehrkraft das Studium zwar frühzeitig vor Vollendung des 40. Lebensjahres beginne, aufgrund der Betreuungszeiten während des Studiums aber nicht so rechtzeitig abschließen könne, dass eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres möglich sei. Entsprechendes gelte für Betreuungszeiten nach Abschluss des Lehramtsstudiums, die zur Folge hätten, dass von einer Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen worden sei. Demgegenüber sei eine hinreichende Kausalität nicht mehr gegeben, wenn - wie im Falle der Klägerin - die vorangegangenen Betreuungszeiten eine so späte Aufnahme des Lehramtsstudiums zur Folge hätten, dass eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglich gewesen sei.

Auf ein als "Widerspruch" bezeichnetes Schreiben der Klägerin vom 3. September 2010 ergänzte die Beklagte zu 1. ihre Position unter dem 14. Dezember 2010 dahingehend, dass bereits die Einstellung der 46-jährigen Klägerin in den Vorbereitungsdienst unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf fehlerhaft gewesen sei; an sich hätte ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden müssen. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass gegen den Bescheid vom 3. August 2010 eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover der statthafte Rechtsbehelf wäre.

Mit weiterem Schreiben vom 6. Mai 2011 korrigierte die Beklagte zu 1. ihre Ausführungen im Schreiben vom 14. Dezember 2010 dahingehend, dass eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst stets ohne nähere Prüfung des Alters des Betreffenden erfolge, weil der Vorbereitungsdienst gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes sei (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO).

Am 24. Mai 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 (- BVerwG 2 C 6.98 -, [...]) verwiesen. Hieraus ergebe sich, dass auch das Hinausschieben der Berufsausbildung unter die maßgebliche Ausnahmevorschrift falle. Aus den beigefügten 10 Zeugenaussagen von Familienangehörigen und Freunden bzw. Bekannten der Klägerin gehe hervor, dass sich deren Wunsch, ein Lehramtsstudium zu ergreifen, wegen der Kinderbetreuung hinausgezögert habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2010 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 24. April 2010 auf ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 2. August 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte zu 1. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin ihr Studium nicht aus Gründen der tatsächlichen Kinderbetreuung, sondern aus Gründen der Familienplanung hinausgeschoben habe. Aus den schriftlichen Zeugenaussagen der Eltern und des Ehemannes der Klägerin ergebe sich, dass diese bereits während ihrer Ausbildung zur Sparkassenkauffrau den Wunsch geäußert habe, Lehrerin zu werden. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung im Jahr 1985 habe sie aber noch zwei Jahre als Sparkassenkauffrau gearbeitet; in diesem Zeitraum habe ihr Ehemann sein Ingenieurstudium abgeschlossen. Insoweit sei denkbar, dass sie ihr Lehramtsstudium nicht aufgenommen habe, weil sich ihr Ehemann seinerseits noch in der Ausbildung befunden habe und ein Familieneinkommen benötigt worden sei. Das erste Kind der Klägerin sei erst nach Abschluss des Studiums ihres Ehemannes geboren worden, also zu einem Zeitpunkt, als er die Familie habe unterhalten können. Die Familienplanung gehöre indes nicht zu den in § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO genannten Gründen. Die erforderliche Kausalität zwischen verspäteter Kinderbetreuung und verspäteter Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sei hier nicht mehr gegeben, weil die Klägerin das Studium erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen habe. Entscheidend für ihre verspätete Bewerbung sei nicht die Kinderbetreuung, sondern vielmehr die Tatsache gewesen, dass der Studienabschluss als Voraussetzung für eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht vorgelegen habe.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat der Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2011 stattgegeben und die Beklagte zu 1. antragsgemäß zur Neubescheidung verpflichtet. Die Beklagte zu 1. habe die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin überschreite die maßgebliche Höchstaltersgrenze. Grundsätzlich könnten Laufbahnbewerber gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Bei Laufbahnbewerbern jedoch, die aufgrund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden seien, erhöhe sich die sich aus Abs. 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze von maximal 46 Jahren um drei Jahre auf maximal 49 Jahre (§ 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO). Dies sei hier der Fall, denn die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO, wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen zu haben. Als Kinderbetreuungszeiten in diesem Sinne seien nur die Zeiten anzusehen, in denen sich der Betreffende ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO beim Laufbahnbewerber liege; dieser habe also darzulegen und zu beweisen, dass die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen sei, von einer rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst abgesehen zu haben. Nach Maßgabe dieser Grundsätze habe die Beklagte zu 1. die Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO zu Unrecht als nicht einschlägig angesehen.

Die Klägerin habe sich in der Zeit ab September 1987 bis zu ihrer Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst am 25. August 2008 überwiegend um die Betreuung ihrer vier Kinder gekümmert, von denen im Zeitpunkt der Bewerbung noch zwei unter 18 Jahre alt gewesen seien, und deshalb von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor der Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen. Hiervon sei das Gericht nach dem Vorbringen der Klägerin, den vorgelegten Unterlagen und aufgrund des im der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks überzeugt. Zwar habe die Klägerin zunächst eine Ausbildung zur Sparkassenkauffrau absolviert und noch bis zur Geburt ihres ersten Kindes in diesem Beruf gearbeitet. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass sie im Zeitraum von Juli 2000 bis August 2007 in Teilzeit mit 10 bzw. 5 Wochenstunden als Büroangestellte tätig gewesen sei, lasse aber nicht den Schluss zu, dass die Verzögerung der Bewerbung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst letztlich maßgeblich auf einem späten Entschluss der Klägerin für den Lehrerberuf - und nicht auf den Kinderbetreuungszeiten - beruhe. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin habe diese den Entschluss für die Ergreifung des Lehrerberufs bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, spätestens nach der Geburt ihres ersten Kindes, getroffen, das Studium dann jedoch wegen der Betreuung ihrer Kinder immer wieder zurückgestellt. Auch die vorgelegten Zeugenaussagen bestätigten, dass die Klägerin in ihrem beruflichen Werdegang der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder stets den Vorrang eingeräumt und ihre Berufsausbildung daher hinausgeschoben habe.

Die Kausalität zwischen den Kinderbetreuungszeiten und der verzögerten Bewerbung um die Einstellung werde auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin das für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erforderliche Lehramtsstudium erst im Oktober 2004 aufgenommen habe. Denn der wesentliche Grund für die späte Aufnahme des Studiums habe in der Betreuung ihrer minderjährigen Kinder gelegen. Eine restriktivere Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO dahingehend, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Kinderbetreuungszeiten und dem Absehen von der Bewerbung entfalle, wenn der Laufbahnbewerber von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres auch deshalb abgesehen habe, weil er das für den Vorbereitungsdienst erforderliche Studium wegen der tatsächlichen Betreuung von Kindern unter 18 Jahren vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht habe abschließen können, widerspräche dem Schutzzweck der Norm. Denn diese diene dem Ausgleich von Nachteilen einer geburts- und kinderbetreuungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung. Ohne die Geburt ihres ersten Kindes im September 1987 und der weiteren Kinder im Februar 1990, Februar 1992 und Dezember 1995 sowie der anschließenden Betreuung aller Kinder unter 18 Jahren wäre der Klägerin eine Aufnahme des Lehramtsstudiums und - unterstellt sie hätte dieses im gleichen Zeitraum abgeschlossen wie ihr späteres Studium (4 Jahre) - dessen Abschluss im Oktober 1991 möglich gewesen. Ihre Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst wäre dann rechtzeitig vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. könne der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, sie hätte ihr Studium unmittelbar nach dem Abitur bzw. jedenfalls noch vor der Geburt ihres ersten Kindes aufnehmen und abschließen können. Denn selbst wenn die Klägerin ein Lehramtsstudium im Herbst 1983 angetreten hätte, so könne aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes am 2. September 1987 bereits nicht davon ausgegangen werden, dass ihr ein Abschluss des Studiums im Wintersemester 1987/88 möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Mutterschutzfristen liege vielmehr die Vermutung nahe, dass auch in diesem Fall kein Abschluss des Studiums vor der Vollendung des 40. Lebensjahres hätte erfolgen können. Dessen ungeachtet würde - unter Zugrundelegung der Argumentation der Beklagten zu 1. - einer Laufbahnbewerberin wegen ihrer Kinderbetreuung eine ungleich engere Lebens- und Familienplanung abverlangt als einer kinderlosen Bewerberin. Dies würde aber dem bezweckten und im öffentlichen Interesse liegenden Schutz der Familie und der Gleichbehandlung mit Bewerbern ohne Kinderbetreuungszeiten entgegenstehen.

Auf den Antrag der Beklagten zu 1. hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 7. März 2013 (5 LA 35/12) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugelassen.

Die Beklagte zu 1. hat zur Begründung ihrer Berufung Folgendes vorgetragen: Der Begriff des Laufbahnbewerbers in § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO sei durch § 15 Abs. 4 NLVO bestimmt. Nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NLVO sei Laufbahnbewerber, wer sich für den Vorbereitungsdienst bewerbe und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfülle. Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 das mit einem Mastergrad, der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene, für das betreffende Lehramt vorgesehene Studium. Der Verordnungsgeber gehe also davon aus, dass nur diejenigen Bewerber, welche das erforderliche Studium abgeschlossen hätten und damit Laufbahnbewerber geworden seien, zum Kreis derjenigen gehörten, bei denen eine Erhöhung der Altersgrenze in Betracht komme. Dementsprechend könnten grundsätzlich nur Umstände, die nach dem Abschluss des Studiums zu einem Absehen von der Bewerbung geführt hätten, eine Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze bewirken. Denkbar sei zwar, den Schutzzweck der Norm auch dann noch als erfüllt anzusehen, wenn das erforderliche Studium bei Eintritt des Verhinderungstatbestandes - also hier der Kinderbetreuung - zwar begonnen, aber noch nicht vollständig abgeschlossen worden sei. Denn dann habe sich der Betreffende zumindest schon "auf den Weg" eines Laufbahnbewerbers begeben. Ein Bewerber jedoch, welcher mit dem für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Studium vor Erreichen der Altersgrenze noch nicht einmal begonnen habe, könne von der Ausnahmevorschrift nicht profitieren. Gestützt werde diese Auslegung auch durch den weiteren Wortlaut, wonach der Laufbahnbewerber von der Bewerbung vor Erreichen der Altersgrenze wegen der Kinderbetreuung "abgesehen" haben müsse. Die Klägerin habe sich indes vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht in einer auch nur ansatzweise bewerbungsreifen Situation befunden, denn sie habe ihr Studium erst mit 41 Jahren aufgenommen. Um von einer Bewerbung "absehen" zu können, müsse man sich aber in einem Stadium der beruflichen Entwicklung befinden, in dem die für die Bewerbung nachzuweisenden beruflichen Voraussetzungen zumindest bereits in Angriff genommen worden seien. Ein bloßer "innerer Entschluss" reiche hierfür nicht aus.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2000 (- BVerwG 2 C 21.99 -, [...]) sowie dessen Beschluss vom 24. Januar 2011 (- BVerwG 2 B 2.11 -, [...]). Denn diese Entscheidungen bezögen sich auf die Regelung des § 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NW), von der sich die streitgegenständliche niedersächsische Regelung maßgeblich unterscheide. Insbesondere sei in der niedersächsischen Regelung aufgrund der im Vergleich zu Nordrhein-Westfalen um fünf Jahre höheren Höchstaltersgrenze für typische Verzögerungslagen wie Kindererziehungszeiten in vielen Fällen von vornherein ein Puffer vorhanden.

Darüber hinaus habe die Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dargelegt und bewiesen, dass sie von der Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst wegen der Betreuung ihrer Kinder abgesehen habe. Das entsprechende erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin habe die Beklagte bereits mit Schriftsätzen vom 26. Juli 2011 sowie 26. September 2011 bestritten, ohne dass sich das Verwaltungsgericht mit dieser Argumentation auseinandergesetzt habe.

Auf eine entsprechende Anfrage des Senats hat die Beklagte zu 1. unter dem 18. Dezember 2013 mitgeteilt, dass nach Ziffer 3.3b des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums (MK) vom 31. März 2007 "Dienstrechtliche Befugnisse" bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. August 2010 für die Begründung von Beamtenverhältnissen nicht mehr sie, sondern die Beklagte zu 2. zuständig gewesen sei. Demzufolge sei die Beklagte zu 1. für das klägerische Verpflichtungsbegehren nicht passiv legitimiert. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats hat die Beklagte zu 1. ihren Bescheid vom 3. August 2010 mit Verfügung vom 9. Januar 2014 aufgehoben. Sodann hat die Beklagte zu 2. den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid vom 13. Januar 2014, welcher inhaltlich dem Berufungsvorbringen der Beklagten zu 1. entspricht, abgelehnt. Die Klägerin hat den Bescheid der Beklagten zu 2. vom 13. Januar 2014 mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 im Wege der Klageerweiterung in das Klageverfahren einbezogen und die Klage nunmehr auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtet. Im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Verpflichtungsklage haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 2. hat mitgeteilt, dass sie im Berufungsverfahren durch die Beklagte zu 1. vertreten werde und hat sich der Sache nach deren bisherigen Vortrag vollumfänglich zu Eigen gemacht.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 (- BVerwG 2 C 56.08 -, [...]), dass die maßgebliche Höchstaltersregelung von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt und daher verfassungswidrig sei. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO im Streitfall vorlägen. Sie habe nach dem Abitur eine Ausbildung zur Sparkassenkauffrau durchlaufen und zwei Jahre gearbeitet, um sich und ihren studierenden Ehemann zu unterhalten. In den 17 Jahren der Kinderbetreuung (1987 bis 2004) hätte sie ohne weiteres Lehramtsstudium und Referendariat durchlaufen können, um rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Dass sie wegen der Kinderbetreuung Studium und Referendariat verschoben habe, werde durch die vorgelegten Zeugenaussagen bestätigt. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Kausalität von Kinderbetreuungszeiten seien hier sehr wohl übertragbar. Da das Bundesverwaltungsgericht die Verzögerung der Berufsbildung der Verzögerung der Berufsausübung durch die Kinderbetreuung gleichstelle, erweise sich der Ansatz der Beklagten zu 2., die Klägerin hätte ihr Studium eher beginnen müssen, als unzutreffend.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2014 Beweis durch Vernehmung der Klägerin als Partei über den Zeitpunkt und die näheren Umstände ihres Entschlusses erhoben, ein Lehramtsstudium aufzunehmen sowie über die Ursachen, die zu einer Verzögerung des Studiumsbeginns geführt haben; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. April 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

A) Soweit die Klägerin und die Beklagte zu 1. den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Schriftsatz der Klägerin vom 26. März 2014; Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 31. März 2014, per Telefax eingegangen am selben Tage), war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) analog für unwirksam zu erklären.

B) Die (verbleibende) Berufung der Beklagten zu 2. hat keinen Erfolg. Denn die allein auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig und begründet.

I. Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 unter Einbeziehung des ablehnenden Bescheides der Beklagten zu 2. vom 13. Januar 2014 auch gegen diese gerichtet. Die Erweiterung der Klage im Hinblick auf einen zusätzlichen Beklagten ist als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 91 Rn. 2, 7), welche auch noch im Berufungsverfahren möglich (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 21) und hier wegen Sachdienlichkeit (§ 91 Abs. 1, 2. Fall VwGO) zulässig ist, weil auch für die geänderte Klage der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1980 - BVerwG 4 C 61.77 -, [...] Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 13.6.2007 - 12 LB 25/07 -, [...] Rn. 56).

II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann beanspruchen, dass über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Beklagte zu 2. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Beklagte zu 2. hat den Antrag der Klägerin vom 24. April 2010 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, ihrem Begehren stehe das Überschreiten einer laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen.

1. Die Frage, ob die Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis durch das Überschreiten einer laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze gehindert wird, beurteilt sich nach §§ 1 Nr. 1, 18, 25 Nr. 8 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der derzeit geltenden Fassung vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), in Verbindung mit § 16 NLVO in der derzeit geltenden Fassung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 19. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 218). Denn der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung hierüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist, sofern dieses nichts anderes bestimmt. Nach diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf das Klagebegehren § 16 NLVO in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung vom 30. März 2009 anwendbar. Die seit dem 1. April 2009 erfolgten Änderungen der Niedersächsischen Laufbahnverordnung haben die Bestimmung des § 16 NLVO nicht berührt.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Regelungen über die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze in § 16 NLVO auch wirksam. Sie verstoßen weder gegen Verfassungsrecht (dazu unter a), noch sind sie mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 (ABl. L 303 S. 16) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 - AGG - (BGBl. I S. 1897), welches diese Richtlinie in nationales Recht umsetzt, unvereinbar (dazu unter b).

a) Die Klägerin kann die erneute Bescheidung ihres Einstellungsantrags insbesondere nicht schon deshalb verlangen, weil § 16 NLVO verfassungswidrig wäre. Denn ein Verfassungsverstoß liegt nicht vor.

Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Bestimmung verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, [...] Rn. 15 m. w. Nw.). Das Lebensalter kann indes nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können, was für die Tätigkeit als Lehrer nicht der Fall ist (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 8; Beschluss vom 17.3.2011 - BVerwG 2 B 45.11 -, [...] Rn. 8; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 15). Daher stellt der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Lehrerlaufbahn einen Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG dar, der nur durch Interessen gerechtfertigt werden kann, denen ihrerseits Verfassungsrang zukommt (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 7; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 15f.).

Ein solches Interesse stellt das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten dar, das aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und des Alimentationsprinzips folgt (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 16 bis 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.2.2009 - BVerwG 2 C 18.07 -, [...] Rn. 10; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 7). Auf dieses Interesse hat der Verordnungsgeber die Höchstaltersregelungen auch gestützt (vgl. Verordnungsbegründung, S. 15/Beiakte B). Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welche Lebensdienstzeit er für angemessen hält, um die Altersversorgung zu erdienen. Diese Zeit wird zum einen durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt, bei deren Festlegung dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 21). Die Altersgrenze für den Ruhestandseintritt kann aber ein ausgewogenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit für sich genommen nicht sicherstellen, so dass es hierfür zusätzlich einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bedarf, bei deren Festlegung ebenfalls ein Einschätzungsspielraum besteht (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 21).

Allerdings wird der Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze durch den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG erheblich eingeschränkt. In denjenigen Fällen, in denen - wie hier - aus dem Lebensalter der Bewerber keine Rückschlüsse auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gezogen werden können, muss der Zugang zum Beamtenverhältnis auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg offen gehalten werden; gleiches gilt für Bewerber, deren Berufsausbildung sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert. Den Angehörigen dieser Gruppe muss bei typisierender Betrachtung eine realistische Chance eröffnet werden, nach leistungsbezogenen Kriterien Zugang zum Beamtenverhältnis zu erhalten. Daher darf sich die Höchstaltersgrenze nicht ausschließlich an dem Zeitraum orientieren, der üblicherweise benötigt wird, um die laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Schul- und Fachausbildungen zu absolvieren, sondern muss zusätzlich einen großzügig bemessenen zeitlichen Korridor für Einstellung und Übernahme belassen (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 23). Hiervon ausgehend kann die Höchstaltersgrenze umso niedriger festgelegt werden, je weiter die vorgesehenen Ausnahmen - d. h. die Möglichkeiten einer Anhebung der Höchstaltersgrenze - reichen (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 22).

Der Gesetzgeber kann auch - wie in § 25 Nr. 8 NBG geschehen - die Festlegung der Höchstaltersgrenzen dem Verordnungsgeber übertragen, dem es dann obliegt, die Gewährleistung des leistungsbezogenen Zugangs zum Beamtenverhältnis in einen angemessenen Ausgleich mit dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst langen Lebensdienstzeit zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 11; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 26).

Ein solcher angemessener Ausgleich ist hier geschaffen worden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 45. Lebensjahr - als schwerbehinderter Mensch das 48. Lebensjahr - noch nicht vollendet hat. Ferner ist nach § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NLVO eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze auf maximal 49 Jahre vorgesehen, wenn der Betreffende wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege von nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen hat. Sodann ist - wenn ein Bewerber die (erhöhte) Höchstaltersgrenze überschritten hat - gleichwohl eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis möglich, wenn bei Antragstellung die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten war und eine Einstellung innerhalb eine Jahres nach Antragstellung erfolgt (§ 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO) oder der Betreffende ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird (§ 16 Abs. 4 Nr. 2 NLVO). Außerdem gilt die (erhöhte) Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 NLVO nicht in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) vorliegen und für Inhaber eines Eingliederungs- und Zulassungsscheins nach § 9 SVG (§ 16 Abs. 2 Satz 2 NLVO) sowie für Beamte eines niedersächsischen Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Probe berufen werden (§ 16 Abs. 3 NLVO). Schließlich kann nach § 16 Abs. 5 Satz 1 NLVO das Niedersächsische Finanzministerium auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 NLVO zulassen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten (Nr. 1), oder wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von den Bewerbern nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe (Nr. 2).

Dieses Regelwerk stellt in seiner Gesamtheit einen verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 sowie Abs. 5 GG geschützten Belange dar. Die Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres eröffnet in ausreichendem Maße auch Bewerbern mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg die Möglichkeit, nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG als Lehrer verbeamtet zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 8; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 30 zu § 6 NLVO in der Fassung vom 30. Juni 2009, welche als allgemeine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis eine niedrigere Grenze - nämlich das vollendete 40. Lebensjahr - vorsieht). Die Lehrerausbildung kann bei einem Studienbeginn im Alter von ungefähr 20 Lebensjahren und einem regelmäßigen Verlauf von Studium und Vorbereitungsdienst deutlich vor Vollendung des 30. Lebensjahres abgeschlossen werden. Hiervon ausgehend besteht ein zeitlicher Korridor von mehr als 15 Jahren für die Verbeamtung von Bewerbern, die entweder die vorgeschriebene Schulbildung auf dem zweiten Bildungsweg erworben oder aber vor, während oder nach der Lehrerausbildung andere berufliche Tätigkeiten ausgeübt haben. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber durch die nach § 16 Abs. 2 Satz 3 und 4 NLVO vorgesehenen Erhöhungen der Höchstaltersgrenze Verzögerungen Rechnung getragen hat, die sich aus der Erfüllung anerkannter gesellschaftlicher und familiärer Pflichten ergeben. Dass diese zusätzlich gewährten Zeiträume angesichts der allgemeinen Höchstaltersgrenze von 45 Jahren nicht ausreichend wären, um die gegenläufigen, durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG geschützten Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, ist nicht ersichtlich. Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 5 Satz 1 NLVO, die auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen einräumt, genügt auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit, weil der Verordnungsgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von den maßgeblichen Höchstaltersgrenzen in hinreichend bestimmter Weise normiert hat, was eine vorhersehbare und einheitliche Verwaltungspraxis ermöglicht. Damit unterscheidet sich diese Ausnahmebestimmung von derjenigen Regelung, welche dem - von der Klägerin in Bezug genommenen - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2009 (a. a. O.) zugrunde lag. Denn die dort u. a. überprüfte Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NW in der Fassung vom 23. November 1995 hatte Ausnahmen voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Gesamtregelwerk zur Höchstaltersgrenze, das neben der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NW a. F. Ausnahmen nur in eng begrenztem Umfang zugelassen hatte, als nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt angesehen und für verfassungswidrig erklärt hat (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 24ff.; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O, Rn. 25ff.). Die Neuregelung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung zur Höchstaltersgrenze bei Einstellungen in das Probebeamtenverhältnis indes - insbesondere auch die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LVO NW in der seit dem 18. Juli 2009 geltenden Fassung, die mit der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 NLVO im Wesentlichen übereinstimmt -, ist vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 8ff.; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 10f.; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 32ff.).

b) Die Bestimmung des § 16 NLVO steht auch mit der Richtlinie (RL) 2000/78/EG und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Einklang.

Höchstaltersgrenzen für den Zugang zu einem Beruf oder einem beruflichen Status stellen eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters gemäß Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a und Art. 3 Abs. 1 der RL 2000/78/EG sowie § 7 in Verbindung mit § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 42; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 15.5.2009, a. a. O., Rn. 16).

Nach § 10 Satz 1 AGG ist allerdings eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Diese Regelungen stimmen inhaltlich mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der RL 2000/78/EG überein (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 23). Legitime Ziele im Sinne von § 10 Satz 1 AGG können sich insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung ergeben; daneben kommt jedes weitere sozialpolitische Ziel in Betracht (EuGH, Urteil vom 13.9.2011 - C-447/09 -, Prigge, [...] Rn. 81). Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten; die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demographischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen (EuGH, Urteil vom 21.7.2011 - C-159/10 und C-160/10 -, Fuchs und Köhler, [...] Rn. 61, 65, 73). Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat (EuGH, Urteil vom 21.7.2011, a. a. O., Rn. 83). Somit ist § 10 AGG Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urteil vom 19.2.2009, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 44).

Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit des Beamten stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar; die unionsrechtliche Anerkennung eines Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der RL 2000/78/EG (§ 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen. Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt daher ein geeignetes und erforderliches Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 23.2.2012, a. a. O., Rn. 45). Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres des § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO ist in Anbetracht des unionsrechtlich anerkannten weiten Spielraums des Verordnungsgebers auch angemessen im Sinne von § 10 Abs. 2 AGG; insoweit kann auf die Ausführungen unter 1. a verwiesen werden.

3. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 NLVO auf den Streitfall ergibt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 24. April 2010 die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte. Zwar hatte die zum Zeitpunkt der Antragstellung 47-jährige Klägerin das 45. Lebensjahr bereits vollendet und damit die allgemeine Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO überschritten. Gleichwohl war sie zu diesem Zeitpunkt für eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis noch nicht zu alt. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA -, S. 6) zwar nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO (dazu unter a). Zugunsten der Klägerin greift jedoch die erhöhte Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 sowie mit Abs. 1 Satz 3 NLVO ein (dazu unter b).

a) Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 NLVO kommt nicht in Betracht.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO erhöht sich bei einer Laufbahnbewerberin oder einem Laufbahnbewerber, die oder der aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist, die sich aus Abs. 1 Satz 3 ergebende Höchstaltersgrenze um drei Jahre. Damit hat der Verordnungsgeber die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Probebeamtenverhältnis an die Erhöhung der allgemeinen Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geknüpft. Die allgemeine Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst liegt bei 40 Jahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NLVO). Diese erhöht sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO - wenn eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen hat - je Kind oder Pflegefall um drei Jahre bis zu einen Höchstalter von 46 Jahren. Wenn also § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO hinsichtlich der Einstellung in das Probebeamtenverhältnis eine Erhöhung der maximalen Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO um weitere 3 Jahre vorsieht, so bedeutet dies, dass eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgen kann.

Eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO scheidet hier aus, weil die Klägerin nicht "aufgrund der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 nach dem vollendeten 40. Lebensjahr (...) in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist". Ihre Einstellung in den Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 1. Februar 2009 hat zwar nach ihrem vollendeten 40. Lebensjahr stattgefunden, denn sie war bereits zum Zeitpunkt ihrer diesbezüglichen Antragstellung (25. August 2008) 45 Jahre alt. Die Einstellung ist jedoch nicht "aufgrund" der Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 - bzw. der bis zum 31. März 2009 geltenden, im Wortlaut identischen Vorgängervorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 2 NLVO - erfolgt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO (bzw. nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 NLVO a. F.) gilt die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Eine solche "Monopolausbildung des Staates" liegt im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst bei Lehrkräften vor. Auch wenn diese überwiegend im öffentlichen Schuldienst tätig sind, gibt es auch Betätigungsfelder für Lehrer außerhalb des öffentlichen Schulwesens, etwa an Schulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen). Diese erhalten ihre für Errichtung und Betrieb erforderliche Genehmigung (§ 143 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG -) jedoch u. a. nur dann, wenn sie in der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 NSchG); die an den Ersatzschulen tätigen Lehrkräfte müssen daher eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen aufweisen, welche der Ausbildung und Prüfung der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertig sind (§ 144 Abs. 3 NSchG). Somit ist der Vorbereitungsdienst und dessen Abschluss regelmäßig Voraussetzung auch für eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes.

Dass die Beklagte zu 1. die Klägerin in Verkennung dieser Rechtslage gleichwohl "aufgrund" der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO (bzw. des § 14 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 NLVO a. F.) in den Vorbereitungsdienst eingestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Den diesbezüglichen Verwaltungsvorgängen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1. im Zuge des Einstellungsverfahrens für den Vorbereitungsdienst das Alter der Klägerin überhaupt in den Blick genommen hätte.

b) Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Klägerin, dass in ihrem Falle die erhöhte Höchstaltersgrenze des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO Geltung beansprucht. Nach dieser Vorschrift ist für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, die einen Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift abgeleistet haben und zudem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllen, Absatz 2 Satz 3 entsprechend anwendbar, d. h. auch in diesem Fall kann eine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis maximal bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres erfolgen (s. o.). So liegt es hier.

aa) Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 NLVO. Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist, wer sich um Einstellung bewirbt und die Befähigung für die Laufbahn gemäß den Absätzen 1 bis 3 erworben hat (§ 15 Abs. 4 Satz 1 NLVO). Die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 ergibt sich zwar grundsätzlich aus § 15 Abs. 2 NLVO; für die Lehrerlaufbahn gilt indes gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung), dass die Befähigung abweichend von § 15 Abs. 2 NLVO erworben hat, wer eine Lehrbefähigung nach §§ 6, 8, 9 oder 10 NLVO-Bildung erworben hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall, denn diese hat das für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad sowie den Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen (§ 6 Abs. 1 NLVO-Bildung).

bb) Die Klägerin hat auch einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO ("Monopolausbildung") abgeleistet (s. o.).

cc) Schließlich hat die Klägerin auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO erfüllt. Sie hat wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen.

aaa) Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO folgt, dass die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder die Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres kausal (gewesen) sein muss ("wegen"). Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Durch sie soll nicht das Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst - und entsprechend das Höchstalter für die Einstellung in ein Probebeamtenverhältnis - pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen erhöht werden. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe soll vielmehr lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011 - 6 A 117/11 -, [...] Rn. 5). Jeder andere Grund, eine Bewerbung zu unterlassen, ist nach Erreichen der allgemeinen Höchstaltersgrenze nicht mehr geeignet, diese Grenze zu überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, [...] Rn. 29). Es sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben bedeutsam, weil insoweit kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 17; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 5; Beschluss vom 23.5.2013 - 6 A 310/12 -, [...] Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013 - 6 A 630/13 -, [...] Rn. 3). Dementsprechend ist die Kausalität zu verneinen, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Altersgrenze hinausgeschoben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 18.8.2008 - 6 A 4588/06 -, [...] Rn. 5; Urteil vom 21.6.2012, - 6 A 123/11 -, [...] Rn. 47).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreicht. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsbildung oder Ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - BVerwG 2 C 6.98 -, [...] Rn. 22 [unter Hinweis auf Urteil vom 18.1.1996 - BVerwG 2 C 41.94 -]; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013 - 6 A 1082/11 -, [...] Rn. 15). Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO setzt also im Allgemeinen eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2013, a. a. O., Rn. 15). Liegt bereits keine Kinderbetreuungszeit im Sinne der Ausnahmeregelung vor, so bedarf es einer Prüfung ihrer Ursächlichkeit für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres von vornherein nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 16).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO trägt nach den allgemeinen Grundsätzen - wonach es jedem Beteiligten obliegt, die Tatsachen, aus denen sich für ihn günstige Rechtsfolgen ergeben, darzulegen und ggf. zu beweisen und für die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen die materielle Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2000 - BVerwG 2 C 13.99 -, [...] Rn. 16f.; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 18) - der jeweilige Laufbahnbewerber.

bbb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2. sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO heranzuziehen.

Zutreffend ist zwar, dass sich die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c, Satz 2 und 4 LVO NW in der Fassung vom 30. Juni 2009 (bzw. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW in der Fassung vom 11. November 1997) von der streitgegenständlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO unterscheidet. Denn in der nordrhein-westfälischen Vorschrift heißt es:

"Hat sich die Einstellung oder Übernahme [in das Beamtenverhältnis auf Probe] wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c LVO NW);

die jeweilige Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach Satz 1 Buchstabe c um bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern höchstens um bis zu sechs Jahre überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NW);

"die jeweilige Altersgrenze nach Satz 1 Buchstabe c darf insgesamt höchstens um sechs Jahre überschritten werden" (§ 6 Abs. 2 Satz 4 LVO NW).

Der maßgebliche Unterschied besteht allerdings lediglich darin, dass die nordrhein-westfälische Regelung über die streitgegenständliche Bestimmung insoweit hinausgeht, als erstere nicht nur wegen tatsächlicher Kinderbetreuungszeiten ein Absehen von der rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung fordert, sondern vielmehr verlangt, dass sich wegen tatsächlicher Kinderbetreuungszeiten die Einstellung selbst verzögert hat (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24). Die Anwendung der nordrhein-westfälischen Ausnahmebestimmung setzt also nicht nur voraus, dass die Kinderbetreuung die Bewerbung um Einstellung verzögert hat, sondern erfordert darüber hinaus die weitere Feststellung, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (BVerwG, Urteil vom 18.6.1998, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 13.7.2000, a. a. O., Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 40; Urteil vom 23.5.2013, a. a. O., Rn. 40; Beschluss vom 25.7.2013, a. a. O., Rn. 5). Erforderlich ist demnach im Geltungsbereich der nordrhein-westfälischen Vorschrift die (weitere) Prüfung, ob der Bewerber unter "Hinwegdenken" der Kindererziehungszeiten zu dem entsprechend früheren Zeitpunkt in das Probebeamtenverhältnis hätte eingestellt werden können oder ob seiner Einstellung andere Hinderungsgründe - etwa der Umstand, dass er nach seinen Examensergebnissen und den Fächern, für die er die Unterrichtsbefähigung besitzt, auf der Bewerberrangliste nur einen Platz eingenommen hat, der für eine Einstellung nicht ausreichend war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2000, a. a. O., Rn. 18) - entgegenstanden hätte. Ungeachtet dieses weiteren Prüfungsschrittes stimmen beide Vorschriften aber im Wesentlichen überein, denn beide setzen eine Ursächlichkeit zwischen Kinderbetreuungszeiten und verzögerter Bewerbung um Einstellung (in Nordrhein-Westfalen: in das Probebeamtenverhältnis, in Niedersachsen: in den Vorbereitungsdienst) voraus. Eine Übertragung der umfänglichen, zu § 6 LVO NW ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auf den Streitfall begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

ccc) Nach Maßgabe der unter aaa) niedergelegten Grundsätze liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO vor. Die Klägerin hat wegen der tatsächlichen Betreuung ihrer vier Kinder unter 18 Jahren von eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor der Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen.

(1) Die Klägerin hat sich in der Zeit vom 2. September 1987 (Geburt ihres ersten Sohnes) bis zur Aufnahme ihres (vollzeitigen) Studiums im Oktober 2004 ganz bzw. überwiegend der Betreuung ihrer vier Kinder gewidmet, die zum Zeitpunkt ihres Studienbeginns 17, 14, 12 und 9 Jahre alt waren. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren - insbesondere auch im Rahmen ihrer Parteivernehmung vor dem erkennenden Senat - sowie den vorliegenden Dokumenten, etwa dem Zeugnis der Stadtsparkasse G. vom 1. Juli 1988 (Bl. 45/Beiakte A), wonach die Klägerin auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 1. Juli 1988 (= Ende des Erziehungsurlaubs infolge der Geburt ihres ersten Kindes) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, um sich ausschließlich ihren familiären Aufgaben zu widmen, sowie dem Zeugnis der St. S. Kirchengemeinde K. vom 14. September 1995 (Bl. 46/Beiakte A), wonach die Klägerin ihre Tätigkeit als Kinderspielkreisleiterin auf eigenen Wunsch beendet habe, weil sie ihr viertes Kind erwarte und sich ganz der Familie widmen wolle. Dass die Klägerin während des o. g. Zeitraumes eine Teilzeitbeschäftigung als Kinderspielkreisleiterin ausgeübt hat (1. Januar 1993 bis 31. Juli 1995) sowie als kaufmännische Angestellte und persönliche Assistentin der Geschäftsführung bei der Firma Q. tätig war (Juli 2000 bis Ende Oktober 2004), steht der Annahme einer überwiegenden Kinderbetreuung in dieser Zeit nicht entgegen, weil diese Beschäftigungen jeweils nur im Umfang von 10 Wochenstunden erfolgten.

(2) Auch eine Ursächlichkeit der Kinderbetreuungszeiten für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres liegt vor.

(a) Zu Unrecht geht die Beklagte zu 2. davon aus, dass ein kinderbetreuungsbedingtes Absehen von einer Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres - also eine Kausalität zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Bewerbung - nur angenommen werden kann, wenn der Betreffende zunächst vor Vollendung des 40. Lebensjahres das für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgebliche Studium (hier: das Lehramtsstudium) beendet hat und sodann Kinderbetreuungszeiten erfolgt sind bzw. dass ein Eingreifen des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO zumindest voraussetze, dass das Lehramtsstudium frühzeitig vor Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen, wegen der Kinderbetreuung aber erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres abgeschlossen worden sei. Eine solche Beschränkung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO auf Kinderbetreuungszeiten nach Abschluss des Studiums (so auch VG Oldenburg, Urteile vom 21.8.2013 - 6 A 2637/12 sowie 6 A 2814/12 - [vgl. hierzu die Berufungsurteile des Senats in den Parallelverfahren 5 LB 278/13 sowie 5 LB 276/13]) oder jedenfalls während der Studienzeit mit der Folge, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung von vornherein ausscheidet, wenn - wie im Falle der Klägerin - die Kinderbetreuungszeiten vor Studienbeginn stattgefunden haben und das Studium erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen wird, ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO noch aus dessen Wortlaut oder Sinn und Zweck.

§ 16 Abs. 1 NLVO in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung vom 30. März 2009 entspricht weitgehend der Vorschrift des § 14 Abs. 4 NLVO in der bis zum 31. März 2009 geltenden Version mit der Neuerung, dass nunmehr auch die Pflege eines sonstigen Angehörigen als weiterer, eine Erhöhung der Altersgrenze ermöglichender Ausnahmetatbestand aufgenommen worden ist (vgl. Verordnungsbegründung, S. 14/Beiakte B). In der Verordnungsbegründung zu § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NLVO, welche im Hinblick auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine Erhöhung der Altersgrenze des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO um weitere drei Jahre ermöglichen, wird hervorgehoben (S. 15/Beiakte B), dass von diesen Vorschriften nicht der Fall abgedeckt werden solle, dass aufgrund einer Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Pflege nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes von einer Bewerbung um Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgesehen werde. Denn insoweit werde erstens durch Schutzvorschriften (§ 10 NBG) gewährleistet, dass entsprechende Tatbestände einer Einstellung nicht entgegenstünden, zweitens eröffneten die Mittel der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, und drittens sei es auch gleichstellungspolitisch nicht erwünscht, den Übergang in die eigene Existenzsicherung über Gebühr hinauszuzögern. Diese Ausführungen geben indes im Hinblick auf die streitige Auslegung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO, welche Kinderbetreuungszeiten vor Beendigung (und vor Beginn) des Vorbereitungsdienstes betrifft, nichts her. Auch der Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 4 NLVO in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung - in dieser war die zuvor geltende Altersgrenze für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst von 35 auf 40 Jahre erhöht worden - lässt sich im Hinblick auf die Streitfrage nichts entnehmen.

Die Beklagte zu 2. kann ihre Auffassung, vor Beginn des Studiums angefallene Kinderbetreuungszeiten kämen als Verzögerungszeiten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO von vornherein nicht in Betracht, auch nicht auf den Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO stützen. Dies gilt sowohl im Hinblick darauf, als sie ihre Position aus dem Begriff der "Laufbahnbewerberin" bzw. des "Laufbahnbewerbers" ableitet als auch insoweit, als sie mit dem Begriff des "Absehens" argumentiert.

Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO verlangt, dass "eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber" wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen haben muss. Zutreffend ist zwar, dass nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NLVO - abweichend von § 15 Abs. 4 Satz 1 NLVO (s. o.) - "Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber" auch ist, wer sich für den Vorbereitungsdienst bewirbt und die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllt. Zutreffend ist ferner, dass die Einstellung in den Vorbereitungsdienst u. a. voraussetzt, dass der Bewerber das für das betreffende Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einen gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst - APVO-Lehr - vom 13. Juli 2010, Nds. GVBl. S. 288). Damit wird jedoch lediglich die Aussage getroffen, dass eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Lehrerlaufbahn nur dann in Betracht kommt, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst (bzw. im Zeitpunkt der diesbezüglichen Antragstellung) die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Eine weitergehende Aussage ist dieser Tatbestandsvoraussetzung nicht zu entnehmen.

Der Senat vermag auch nicht der Sichtweise zu folgen, dass nur derjenige wegen Kinderbetreuungszeiten von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres "absehen" könne, der sich zum Zeitpunkt des (drohenden) Überschreitens dieser Altersgrenze zumindest "auf den Weg eines Laufbahnbewerbers" in dem Sinne begeben hat, dass jedenfalls mit dem für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Studium bereits begonnen wurde. Unter dem Begriff des "Absehens" von einer rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist nicht mehr als ein "Unterlassen" einer solchen Bewerbung zu verstehen. Eine Bewerbung vor Vollendung des 40. Lebensjahres "unterlassen" kann indes begrifflich nicht nur derjenige, dem kinderbetreuungsbedingt ein rechtzeitiger Studienabschluss nicht möglich war (kinderbetreuungsbedingte Unterbrechung bzw. Verzögerung des Studiums), sondern auch derjenige, der kinderbetreuungsbedingt bereits eine rechtzeitige Aufnahme des Studiums nicht bewerkstelligen konnte (kinderbetreuungsbedingtes Aufschieben des Studiums). Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO hebt mit der Formulierung "wegen der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen" lediglich auf eine kinderbetreuungsbedingte Verzögerung der Bewerbung ab und lässt die zeitliche Abfolge offen.

Die von der Beklagten zu 2. vertretene Auslegung wird schließlich auch nicht von Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 3 (in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 NLVO) gefordert, durch Anhebung der maßgeblichen Höchstaltersgrenze die Nachteile einer kinderbetreuungsbedingten Verzögerung der beruflichen Entwicklung gegenüber kinderlosen Bewerbern auszugleichen. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, ob ein für den Vorbereitungsdienst erforderliches Studium kinderbetreuungsbedingt unterbrochen oder ob dieses Studium kinderbetreuungsbedingt aufgeschoben wurde. Denn in beiden Fällen hat mit der Betreuung von Kindern ein Verhalten des Betreffenden zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt, das im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 19). Soweit demgegenüber im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO (in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NLVO) damit argumentiert wird, der Verordnungsgeber habe mit der Erhöhung der Höchstaltersgrenzen Verzögerungen, die sich aus der Erfüllung anerkannter familiärer Pflichten ergäben, hinreichend Rechnung getragen, so dass eine noch weitergehende Ausweitung der Höchstaltersgrenzen von Rechts wegen nicht geboten sei (VG Oldenburg, Urteil vom 21.8.2013 - 6 A 2637/12 -), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil dieser Sichtweise die unzutreffende Ansicht zugrunde liegt, der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO fordere eine Beschränkung dahingehend, dass der Betreffende zum Zeitpunkt des Anfallens von Kinderbetreuungszeiten bereits Laufbahnbewerber im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NLVO sein müsse (VG Oldenburg, a. a. O.). Lässt sich der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO indes eine derartige einschränkende Auslegung nicht entnehmen, so kann von einer "Ausweitung" der Ausnahmevorschrift keine Rede sein.

Hätte der Verordnungsgeber eine Anhebung der Höchstaltersgrenze nur für den Fall der Kinderbetreuungszeiten nach oder jedenfalls während der Ausbildungszeit ermöglichen wollen, dann hätte er dies entsprechend regeln müssen. Da er dies jedoch nicht getan, sondern lediglich einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungszeiten und verspäteter Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst normiert hat, ist der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur gegeben, wenn die Verzögerung durch Betreuung eines Kindes unmittelbar vor der Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist, sondern auch, wenn etwa eine Lehramtsbewerberin ihr Studium nach Geburt und Erziehung eines Kindes nur noch mit erheblichen Verzögerungen abschließen konnte und deshalb die Höchstaltersgrenze überschreitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 7), und auch vor dem Studienbeginn liegende Kinderbetreuungszeiten können im Grundsatz als Ursache für eine verspätete Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst in Betracht kommen (OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 9).

Eine Kausalität wäre allerdings in der letztgenannten Fallkonstellation gleichwohl zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss gelegen hätten, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen (OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2011, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 26.8.2013 - 6 A 307/13 -, [...] Rn. 5; Beschluss vom 28.11.2013 - 6 A 368/12 -, [...] Rn. 48). Denn wenn jemand erst nach Beendigung der Kinderbetreuungszeiten den (ernstlichen) Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren - etwa, weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird - und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemeinen Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2013, a. a. O., Rn. 5).

(b) Gemessen hieran hat die Klägerin wegen der tatsächlichen Betreuung ihrer vier Kinder unter 18 Jahren von einer rechtzeitigen Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst abgesehen. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Klägerin glaubhaft gemacht hat, den Entschluss zur Aufnahme des Lehramtsstudiums bereits vor der Geburt ihres ersten Sohnes (September 1987) gefasst, den Beginn des Studiums aber infolge der Geburt und Betreuung ihrer vier Kinder hinausgeschoben zu haben. Dies folgt aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, insbesondere aus ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat durchgeführten Parteivernehmung, sowie aus den in den Akten befindlichen Unterlagen.

Die Klägerin hat bereits in der Ergänzung ihres Antrags auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis vom 27. Mai 2010 erklärt, dass das Lehramtsstudium ihr "Wunschstudium" gewesen sei (Bl. 59/Beiakte A). Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren eine schriftliche Stellungnahme ihres Ehemannes vorgelegt, wonach sie bereits während ihrer Lehrzeit bei der Sparkasse den Berufswunsch geäußert habe, "nach der Familienphase (Kindererziehung) zu studieren und Lehrerin zu werden". Ihr Ehemann hat bekundet, dass sie sich 1978 kennengelernt hätten, als die Klägerin noch Schülerin gewesen sei. Man sei sich einig gewesen, schon in "jungen Jahren" Kinder zu bekommen, weshalb seine Frau zunächst eine Lehre begonnen und er selbst studiert habe. Nach Beendigung der Lehre seiner Frau hätten sie geheiratet; er selbst habe noch weitere zwei Jahre studiert und sein Studium im Sommer 1987 abgeschlossen. Die Planungen seien "aufgegangen", und sie hätten vier Kinder bekommen (Bl. 23/GA).

Diese Ausführungen hat die Klägerin in ihrer Parteivernehmung wiederholt und vertieft. Sie hat geschildert, dass sie an sich schon vor der Ausbildung zur Sparkassenkauffrau ein Lehramtsstudium habe beginnen wollen, dies aber "aus finanziellen Gründen nicht gegangen" sei, weil ihr (späterer) Ehemann noch studiert habe und sie das Geld aus ihrer Tätigkeit bei der Sparkasse benötigt hätten; deshalb habe sie auch nach dem Ende ihrer Ausbildung nicht mit dem Lehramtsstudium begonnen, denn ihr Ehemann habe sich auch damals noch im Studium befunden. Mit ihrem Mann habe sie besprochen, dass sie selbst mit dem Studium beginnen würde, "wenn die Kinder aus dem Gröbsten 'raus" seien. Aufgrund dieser widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen hält es der Senat für glaubhaft, dass die Klägerin bereits vor der Geburt ihrer Kinder ernstlich geplant hatte, nach einer Phase der Kinderbetreuung ihr eigentliches Berufsziel zu verwirklichen.

Für die Glaubhaftigkeit eines bereits vor der Geburt ihres ersten Kindes gefassten Studienentschlusses spricht auch, dass die Klägerin diesen Wunsch während der gesamten Kinderbetreuungszeit (1987 bis 2004) stets nach außen kundgetan hat. Dies wird durch diverse Stellungnahmen aus ihrem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis bestätigt. So haben ihre Schwiegereltern erklärt, dass sich der Wunsch der Klägerin, noch einmal zu studieren, nach der Geburt ihres ersten Kindes immer weiter verfestigt habe; sie habe sich bei Studienbeginn ihrer Schwägerin T. im Jahr 1991 (Lehramt) immer mehr nach Studienmöglichkeiten erkundigt (Bl. 16/GA). Ihre Schwägerin T. U. hat dies bestätigt und zudem erklärt, dass die Klägerin ihren Wunsch, Lehrerin zu werden, ständig geäußert habe; sie habe auch während ihres - der Schwägerin - Lehramtsstudiums häufig Korrektur gelesen (Bl. 18/GA). Auch eine weitere Schwägerin der Klägerin, welche sie seit dem Jahr 1992 kennt, hat den stets bekundeten Wunsch der Klägerin, ein Lehramtsstudium zu ergreifen, bestätigt; die Klägerin habe auch das im Jahr 1998 begonnene Lehramtsstudium dieser Schwägerin an der Universität R. mit großem Interesse verfolgt und begleitet; in vielen gemeinsamen Gesprächen sei deutlich geworden, dass sie ihren Berufswunsch Lehrerin nie aus den Augen verloren habe (Bl. 17/GA). Ferner hat Herr V. U. erklärt, die Klägerin seit Sommer 1994 zu kennen; sie hätten sich, da er damals Student gewesen sei, oft über das Thema Studium unterhalten; die Klägerin habe ihm schon damals gesagt, dass sie Lehrerin werden wolle; sie habe sich damals auch nach Fernstudienmöglichkeiten (Fernuni W.) erkundigt (Bl. 19/GA). Auch eine weitere Stellungnahme einer Bekannten bestätigt, dass die Klägerin im Jahr 1990, als beide sich kennengelernt hatten, den Wunsch geäußert habe, dann, wenn die Familienplanung in die Tat umgesetzt sein würde, ein Lehramtsstudium zu beginnen (Bl. 21/GA). Ferner hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen, Ende der 90er Jahre an der Universität R. Bewerbungsunterlagen angefordert zu haben (Bl. 123/GA).

Gegen die Glaubhaftigkeit einer bereits vor der Geburt der Kinder bestehenden ernstlichen Hinwendung zum Lehrerberuf spricht schließlich auch nicht der objektive Umstand, dass die Klägerin vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Juli 1995 sowie von Juli 2000 bis Oktober 2004 - jeweils im Umfang von 10 Stunden wöchentlich - als Spielkreisleiterin bzw. bei der Firma Q. beschäftigt war. Auch wenn diese Tätigkeiten wegen ihres geringen Umfangs der Annahme von Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 NLVO nicht entgegenstehen (s. o.), kann eine während des Zeitraums der überwiegenden Kinderbetreuung ausgeübte (Teilzeit-)Tätigkeit gleichzeitig einen objektiven Anhaltspunkt darstellen, welcher die Glaubhaftigkeit eines behaupteten, vor Beginn dieser Tätigkeit gefassten ernstlichen Entschlusses, den Lehrerberuf zu ergreifen, hindert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die (Teilzeit-)Tätigkeit in einem Bereich erfolgt, der mit dem Lehrerberuf in keinem Zusammenhang steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.2013, a. a. O., Rn. 5), oder wenn der Betreffende in seinen alten, vor der Kinderbetreuungszeit erlernten Beruf zurückkehrt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 1.4.2014 - 5 LB 110/13 -). So liegt es hier jedoch nicht. Die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis mit der Stadtsparkasse G. zum 1. Juli 1988 beendet. Im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Firma Q. hat sie in ihrer Parteivernehmung glaubhaft erklärt, dass sie dort nicht nur eine "reine" Bürotätigkeit ausgeübt, sondern auch Korrektur gelesen sowie inhaltliche Anregungen gegeben habe; die besondere und weit überdurchschnittliche Fähigkeit der Klägerin im Hinblick auf das Korrekturlesen wird auch durch das Zeugnis der Firma Q. vom 31. Oktober 2007 (Bl. 47/Beiakte A) bestätigt. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Beschäftigung der Klägerin bei der Firma Q. mit dem Lehrerberuf in keinerlei Zusammenhang stand. Was die (Teilzeit-)Tätigkeit der Klägerin als Spielkreisleiterin betrifft, so hat sie im Rahmen ihrer Parteivernehmung nachvollziehbar geschildert, dass es sich um einen eigenverantwortlichen Mutter-Kind-Spielkreis gehandelt habe, in den sie ihr drittes Kind mitgenommen habe, und dass sie - wenn sie den Spielkreis nicht geleitet hätte - ihr Kind dort nur einmal in der Woche für drei Stunden hätte unterbringen können. Demnach ist diese Tätigkeit insgesamt nicht als eine Hinwendung zu einem anderen als dem Lehrerberuf, sondern letztlich als eine Variante der eigenen Kinderbetreuung durch die Klägerin anzusehen.

Hätte die Klägerin bereits im Oktober 1987 mit dem Studium begonnen, so wäre ihr - unterstellt, sie hätte das Studium im gleichen Zeitraum abgeschlossen wie ihr späteres Studium (ca. 4 Jahre) - ein Abschluss im Oktober 1991 möglich gewesen. Ihre Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst wäre dann vor Vollendung des 40. Lebensjahres - im Oktober 1991 war die Klägerin 29 Jahre alt - erfolgt.

(c) Eine Kausalität zwischen Kinderbetreuungszeiten und der verspäteten Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Vorbereitungsdienst scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Klägerin vor der Geburt ihres ersten Kindes eine Ausbildung zur Sparkassenkauffrau absolviert hat. Ebenso wenig kann sich die Beklagte zu 2. darauf berufen, dass die Klägerin in der Zeit von Oktober 1983 bis September 1987 anstelle ihrer Ausbildung auch ein Lehramtsstudium hätte absolvieren können. Denn ungeachtet dessen, dass der Klägerin in der Tat selbst bei Studienbeginn zum Wintersemester 1983 angesichts der Schwangerschaft ein Studienabschluss vor der Geburt ihres ersten Kindes kaum möglich gewesen sein dürfte, erweisen sich Umstände, die zeitlich vor der Zeit einer Kinderbetreuung liegen, schon generell nicht als geeignet, die Kausalität einer Kinderbetreuung für die verzögerte Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst in Frage zu stellen.

Dies folgt aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs durch vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Umstände bedeutsam bleiben bzw. wonach es dann an der Kausalität fehlt, wenn nach der Zeit der Kinderbetreuung anderweitige, von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände hinzukommen, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst über die Höchstaltersgrenze hinausgeschoben haben (s. o. unter B II. 3. B) cc) aaa). Dementsprechend ist der erforderliche Kausalzusammenhang etwa dann als unterbrochen angesehen worden, wenn der Betreffende nach Geburt und Betreuung eines Kindes das Studium abgeschlossen und die Höchstaltersgrenze in der Folge wegen einer nach dem Studium zunächst aufgenommenen anderweitigen Berufstätigkeit überschritten hat (BVerwG, Beschluss vom 24.1.2011, a. a. O., Rn. 18; Beschluss vom 17.3.2011, a. a. O., Rn. 18). Hieraus ergibt sich zwingend, dass zeitlich vor der Kinderbetreuung liegende Umstände nicht geeignet sind, den Kausalzusammenhang zu beseitigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 41; ebenso VG Braunschweig, Urteil vom 21.11.2012 - 7 A 141/12 - [vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage im entsprechenden Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 5 LB 178/13] und VG Stade, Urteil vom 27.5.2013 - 3 A 1382/13 -, [...] Rn. 22 [vgl. hierzu das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Berufungsverfahren zum Aktenzeichen 5 LB 6/14]). Denn eine "Unterbrechung" des Kausalzusammenhangs kann nur dann erfolgen, wenn der Kausalzusammenhang bereits zu laufen begonnen hat.

c) Nach alledem gilt für die Klägerin, die mehr als ein Kind unter 18 Jahren betreut hat, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 sowie Abs. 1 Satz 3 NLVO für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe eine (erhöhte) Höchstaltersgrenze von 49 Jahren. Diese Grenze hatte sie bei Antragstellung am 24. April 2010 - zu diesem Zeitpunkt 47-jährig - auch noch nicht überschritten.

Der Umstand, dass die Klägerin die für sie maßgebliche Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits überschritten hatte - sie ist nunmehr 51 Jahre alt -, steht ihrem Neubescheidungsbegehren nicht entgegen. Weil diese Überschreitung allein auf der Dauer des behördlichen und des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht, hat sich der berufliche Werdegang der Klägerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, in einem Maße verzögert, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dementsprechend ist das Niedersächsische Finanzministerium gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO zur Zulassung einer Ausnahme verpflichtet; das ihm insoweit grundsätzlich zustehende Ermessen ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auf Null reduziert (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.2012, a. a. O., Rn. 51 zur vergleichbaren Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NW in der Fassung vom 30. Juni 2009).

C) Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO und führt dazu, der Beklagten zu 1. den überwiegenden Kostenanteil aufzuerlegen. Die Beklagte zu 1., die nach der maßgeblichen Erlasslage bereits von Anfang an für das Begehren der Klägerin unzuständig war, hat ihren ablehnenden Bescheid vom 3. August 2010 erst im Berufungsverfahren nach einem entsprechenden Hinweis des Senats korrigiert und der Beklagten zu 2., welche zu diesem späten Zeitpunkt in das Verfahren eingetreten ist, deren Vorbringen maßgeblich vorgegeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. Abs. 2 VwGO, §§ 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRGG) liegen nicht vor.