Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2016, Az.: 2 NB 390/15
Belegung; Deputatsreduzierung; Gruppengröße; Kapazität; Schwund; Studienplatz; wissenschaftliche Mitarbeiter; Zahnmedizin
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.07.2016
- Aktenzeichen
- 2 NB 390/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.10.2015 - AZ: 8 C 897/15
Tenor:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2015, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege von einstweiligen Anordnungen zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzulassen. Dabei ist es für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 43 Studienplätzen ausgegangen; in der ZZ-VO 2015/16 vom 26. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 9/2015 S. 105) sind 42 Studienplätze festgesetzt. Bei seiner Berechnung hat das Verwaltungsgericht zunächst die Kapazität anhand der Vorgaben der KapVO überprüft und sodann die dabei ermittelten 42 Studienplätze um einen „Sicherheitszuschlag“ von einem weiteren Studienplatz auf 43 Plätze aufgestockt. Hintergrund dieses Sicherheitszuschlags ist, dass das Verwaltungsgericht die ZZ-VO 2015/2016 für unwirksam hält und deshalb eine zusätzliche, an eigenen Maßgaben ausgerichtete Kapazitätseinschätzung vorgenommen hat. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin gegenüber dem Verwaltungsgericht waren bei ihr im 1. Fachsemester insgesamt 43 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert, so dass das Verwaltungsgericht keinen freien Studienplatz ermittelt hat. Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Ziel der vorläufigen Zulassung weiter.
Die Beschwerden sind unbegründet.
Unter Berücksichtigung der von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2014/2015 keine sogen. außerkapazitären Studienplätze zu vergeben.
1. Das Vorbringen der Antragsteller, das bereinigte Lehrangebot belaufe sich nach den Berechnungen (des Verwaltungsgerichts) auf 236,1367 LVS, während der Senat in seinem Beschluss vom 1. August 2014 (betreffend das Wintersemester 2013/2014) noch ein bereinigtes Lehrangebot von 236,6395 LVS ermittelt habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das für das streitige Wintersemester 2015/2016 relevante bereinigte Lehrangebot lässt sich aus der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und den (teilweise abweichenden) Berechnungen des Verwaltungsgerichts herleiten. Woraus darüber hinaus eine Pflicht der Antragsgegnerin folgen soll, Differenzen zwischen dem ermittelten Lehrangebot für das von den Antragstellern herausgegriffene Wintersemester 2013/2014 gegenüber dem streitigen Wintersemester 2015/2016 ausdrücklich aufzuzeigen und zu erläutern, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung überdies darauf hingewiesen, dass die Differenzen in der geltend gemachten Größenordnung auf Veränderungen im Bereich der Berechnung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung zurückzuführen seien.
2. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung eingestellten 40,0353 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht hätte unbeanstandet lassen dürfen. Sie meinen, das Verwaltungsgericht hätte die genaue Dauer der Verträge mit Blick auf die Vorgaben des WissZeitVG aufklären müssen; es reiche nicht aus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erklärt habe, keiner der die 40 Stellen besetzenden Mitarbeiter sei vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden. Eine solche Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts bestand indessen nach der Rechtsprechung des Senats, wonach das von den Antragstellern angeführte WissZeitVG sowie die Vorgängerregelungen der §§ 57a ff. HRG a. F. allein arbeitsrechtliche Bedeutung hatten bzw. haben, ohne dass eine kapazitätsrechtliche Relevanz dieser Vorschriften ersichtlich ist (Senat, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 u. a. -, ebenso OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2010 - 13 C 254/10 -, v. 28.4.2010 - 13 C 139/10 -, v. 2.3.2010 - 13 C 11/10 u. a. -, u. v. 17.3.2016 - 13 C 20/16 -, Hess. VGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, VG Köln, Beschl. v. 22.1.2009 - 6 Nc 197/08 -, VG Leipzig, Beschl. v. 1.2.2016 - 2 L 769/15.NC -, sämtl. in juris), nicht. Auf die Frage, wie die langjährigen befristeten Arbeitsverhältnisse in arbeitsrechtlicher Hinsicht zu bewerten und ob diese de jure bereits als unbefristet bestehend anzusehen sind, kommt es danach in kapazitätsrechtlicher Hinsicht zumindest solange nicht an, als sich eine Vertragspartei nicht darauf beruft und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für sich nicht in Anspruch nimmt. Den von den Antragstellern erwähnten wissenschaftlichen Mitarbeiter „Dr. D.“ (Dr. L.), dessen Lehrverpflichtungsreduzierung Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 1. August 2014 - 2 NB 370/13 -, juris, war, beschäftigt die Antragsgegnerin im hier streitgegenständlichen Semester nicht mehr auf einer befristeten Stelle. Einen wissenschaftlichen Mitarbeiter „C.“ gab es tatsächlich nicht. In der veröffentlichten Fassung des Beschlusses ist Dr. L. lediglich aufgrund eines Fehlers bei der Anonymisierung im weiteren Verlauf des Textes als „C.“ bezeichnet worden.
3. Ebenfalls erfolglos wenden sich die Antragsteller gegen die Deputatsreduzierung von Prof. Dr. M.. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Senat mit der Prof. Dr. M. gewährten Deputatsermäßigung bereits auseinandergesetzt und diese anerkannt hat. Danach kommt es entscheidend auf die Koordinierung der Prüfung und die Teilnahme an den Prüfungen als (stellvertretender) Vorsitzender an. Der Senat hat hervorgehoben, dass mit dem Vorsitz in einem Prüfungsausschuss Pflichten verbunden sind, die hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes die mit dem Abhalten von Prüfungen normalerweise verbundene Belastung übersteigen (Senatsbeschl. v. 14.10.2013 - 2 NB 213/13 -, juris). Hieran hält der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Antragsteller fest; dass die mit der konkreten Funktion anfallenden organisatorischen Aufgaben ohne weiteres übertragbar wären, sieht der Senat - ungeachtet der Frage, ob es darauf rechtlich überhaupt ankommt - nicht.
Die Deputatsreduzierung von Prof. Dr. N. hat das Verwaltungsgericht in seiner Berechnung nicht berücksichtigt, so dass schon nicht ersichtlich ist, wie die hiergegen geltend gemachten Einwände der Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch weiter zu ihren Gunsten ausschlagen sollten.
Soweit die Antragsteller bemängeln, das Verwaltungsgericht habe die Lehrdeputatsreduzierungen zu Unrecht erst nach der Berechnung des bereinigten Lehrangebots vorgenommen, ist schon nicht dargelegt, welche Auswirkungen sich daraus zu ihren Gunsten ergeben könnten.
4. Der Forderung der Antragsteller, die tatsächliche Gruppengröße in Seminaren zu ermitteln, ist nicht nachzugehen; das dahingehende Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn es ist schon nicht dargelegt, warum auf die tatsächliche Gruppengröße abzustellen sein sollte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung erläutert, dass sie sich bei der Festlegung der Gruppengröße für Seminare am Beispielstudienplan für den Studiengang Zahnmedizin orientiert habe (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2015 - OVG 5 NC 25.14 -, juris und [zur Orientierung am Beispielstudienplan bei der Bestimmung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin] Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris). Warum das nicht zulässig sein soll, begründen die Antragsteller nicht. Aus dem Umstand allein, dass im Studiengang Humanmedizin die Gruppengröße für Seminare bei der Antragsgegnerin bei 20 Studierenden liegt, können die Antragsteller für sich nichts herleiten.
5. Das Vorbringen der Antragsteller zur Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) ist schon in sich nicht nachvollziehbar; warum die Zahlen aus dem Wintersemester 2013/2014 maßgeblich sein sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung erläutert, warum das Verwaltungsgericht zu Recht - abweichend von den Zahlen des Wintersemesters 2013/2014 - für die Vorlesung Zoologie für Zahnmediziner (jetzt Orale Biologie) einen Curricularanteil vom 0,0603 angesetzt hat.
6. Soweit die Antragsteller die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bemängeln und einen „Sicherheitszuschlag“ fordern, weil die Antragsgegnerin keine ausreichenden Unterlagen für die Schwundberechnung vorgelegt habe, ist schon nicht hinreichend dargelegt, warum sich hieraus ein zu besetzender Studienplatz ergeben soll. Die Antragsteller errechnen eine jährliche Studienplatzzahl von 85. Daraus ergeben sich aber für das Wintersemester 2015/2016 allenfalls 43 Studienplätze (bei 42 Studienplätzen für das Sommersemester). Hiervon ist indessen auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis ausgegangen. Wie sich aus den Ausführungen unter 7. ergibt, sind 43 Studienplätze belegt.
Im Übrigen greifen die gegen die Schwundberechnung geltend gemachten Bedenken, es fehle eine Herausrechnung der Beurlaubten, auch nicht durch bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf verwiesen, dass die Beurlaubten nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus dem für die Schwundberechnung maßgeblichen Zahlenwerk herausgerechnet werden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2012 - 2 NB 326/11 -, juris, m.w.N.). Hiergegen haben die Antragsteller nichts mehr vorgebracht. Überdies hat die Antragsgegnerin eine alternative Schwundtabelle vorgelegt, in der sie die Beurlaubten nicht berücksichtigt hat. Eine Reduzierung des Schwundes folgt hieraus nicht. Warum diese alternative Schwundtabelle von vorneherein - vor allem im Vergleich zur ursprünglich vorgelegten Tabelle - nicht nachvollziehbar sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
7. Die Antragsgegnerin hat durch die vorgelegte Belegungsliste und ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Juli 2016 plausibel gemacht, dass zu dem nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - und Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris) 43 Studienplätze belegt waren. Der Senat hat keinen Anlass, an den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2016 zu zweifeln. Zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht er sich nicht veranlasst. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (S. 30 des amtl. Entscheidungsabdrucks) ausführlich mit Studierenden befasst hat, deren Matrikelnummern auf Besonderheiten schließen lassen könnten, so auch mit den Studierenden Nrn. 47, 45, 37. Auf dieser Grundlage ist es zu Recht von 43 besetzten Studienplätzen ausgegangen. Zu einer näheren Befassung mit den weiteren von den Antragstellern genannten Studierenden Nrn. 25, 28, 33 und 39 besteht kein Anlass. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum diese nach den Maßgaben, die der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. die o.g. Entscheidungen m.w.N.) zu den Belegungslisten aufgestellt hat, zu Unrecht auf der Liste des 1. Fachsemesters geführt sein sollen. Vor allem kommt es auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob Studierende, die zuvor in einem anderen Studiengang eingeschrieben waren, ggf. anrechenbare Leistungen vorweisen, die eine Hochstufung in ein höheres Semester ermöglichen könnten, nach der Senatsrechtsprechung für die Belegung grundsätzlich nicht an (vgl. Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/15 -, juris, sowie das zuvor zitierte Urteil; beide zum Studiengang Humanmedizin). Aus der bloßen Bezeichnung als „Neueinschreiber“ statt als „Ersteinschreiber“ oder einer unwesentlichen Abweichung einer Matrikelnummer lässt sich zudem nicht der Verdacht herleiten, es könne sich beispielsweise um einen zuvor beurlaubten Studierenden handeln, der zu Unrecht erneut im ersten Semester geführt wird, zumal der Senat aus zahlreichen Verfahren den Eindruck gewonnen hat, dass die Antragsgegnerin eine nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats unzulässige Doppelzählung von Beurlaubten inzwischen konsequent vermeidet.
Zur Frage der Doppelstudierenden (Humanmedizin/Zahnmedizin) hat die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach hervorgehoben, dass sie hierzu stets mit Vorlage der Belegungsliste vortrage (vgl. hierzu nur Senatsbeschl. vom 25.2.2015 - 2 NB 171/14 -, juris). Das ist auch hier durch erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 geschehen; diese Doppelstudierenden befinden sich ausweislich ihrer Matrikelnummern nicht auf der vorgelegten Belegungsliste.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die ZZ-VO unwirksam und deshalb ein Sicherheitszuschlag auf den nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Zulassungszahl zu machen sei, weiterhin nicht folgt (vgl. im Einzelnen Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris). Damit verbleibt es auch in einer Zusammenschau der Berechnung des Verwaltungsgerichts und des Beschwerdevorbringens bei allenfalls 43 Studienplätzen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzungen des Streitwertes beruhen auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).