Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.07.2016, Az.: 2 NB 336/15

Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität; Krankenversorgungsabzug; Studienplatz; Weiterbildung; Zahnmedizin

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.07.2016
Aktenzeichen
2 NB 336/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.10.2015 - AZ: 8 C 934/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Ermittlung der Curricularanteile auf der Grundlage des ZVS-Beispielstudienplans.
2. Zur Berücksichtigung der Abzüge für die stationäre und die ambulante Krankenversorgung.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den sie betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Durch Beschluss vom 29. Oktober 2015, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzulassen. Dabei ist es für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 43 Studienplätzen ausgegangen; in der ZZ-VO 2015/16 vom 26. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 9/2015 S. 105) sind 42 Studienplätze festgesetzt. Bei seiner Berechnung hat das Verwaltungsgericht zunächst die Kapazität anhand der Vorgaben der KapVO überprüft und sodann die dabei ermittelten 42 Studienplätze um einen „Sicherheitszuschlag“ von einem weiteren Studienplatz auf 43 Plätze aufgestockt. Hintergrund dieses Sicherheitszuschlags ist, dass das Verwaltungsgericht die ZZ-VO 2015/2016 für unwirksam hält und deshalb eine zusätzliche, an eigenen Maßgaben ausgerichtete Kapazitätseinschätzung vorgenommen hat. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin gegenüber dem Verwaltungsgericht waren bei ihr im 1. Fachsemester insgesamt 43 Studierende kapazitätswirksam immatrikuliert, so dass das Verwaltungsgericht keinen freien Studienplatz ermittelt hat. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel der vorläufigen Zulassung weiter.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2014/2015 keine sogen. außerkapazitären Studienplätze zu vergeben.

1. Soweit die Antragstellerin eingangs ihrer Beschwerdebegründung einen Fehler bei der Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) rügt, führt sie selbst aus, dass das Verwaltungsgericht unter 2.10 mit dem (zutreffenden) Wert von 6,1677 gerechnet habe und sich der (Übertragungs-)Fehler unter 2.9 daher im Ergebnis nicht auswirke.

2. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin zur Berechnung des CAp verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin begehrt eine Reduzierung des von dem Verwaltungsgericht angesetzten CAp von 6,1677 (6,1074 + 0,0603 für die Vorlesung „Orale Biologie“). Dieser Wert sei proportional zu kürzen, da der für den Studiengang Zahnmedizin maßgebliche CNW von 7,8 überschritten werde. Dies gelte auch dann, wenn - wie bei der Antragsgegnerin - der Bestimmung der Curricularanteile im Grundsatz der Beispielstudienplan der Marburger Analyse zugrunde gelegt werde.

Der (ungekürzte) Ansatz eines Curricularanteils von 6,1074 für die Lehreinheit Zahnmedizin ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert beruht, wie aus der Kapazitätsberechnung ersichtlich, auf dem ZVS-Beispielstudienplan. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Antragsgegnerin sich bei der Berechnung der CA-Werte im Studiengang Zahnmedizin an dem Beispielstudienplan II orientieren darf (vgl. Senatsbeschl. v. 1.11.2005 - 2 NB 111/05 u.a. -:

„Bei der Würdigung der von den Antragstellern gegen die Berechnung des Curricularanteils – CAp -, den das Verwaltungsgericht in geringfügiger Abweichung von der Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin mit 6,1022 angenommen hat, geltend gemachten Bedenken lässt sich der Senat in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Beschl. d. 10. Sen. d. beschließenden Gerichts v. 17.12.2000  10 N 2276/00 -; ferner BVerwG, Urt. v. 20.4.1990 – 7 C 51.84 -, KMK HSchR/NF 41 C Nr. 1; BayVGH, Beschl. v. 18.9.1991 – 7 CE 90.10198 u.a. -, KMK HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 15.2.2000 – NC 9 S 39/99 -, KMK HSchR/NF 51 C Nr. 27) maßgeblich von der Überlegung leiten, dass beim Fehlen normativer Festlegungen in Prüfungsvorschriften, Prüfungsordnungen oder Studienordnungen auf den jeweiligen ZVS-Beispielstudienplan zurückgegriffen werden kann, weil der Ausbildungsaufwand grundsätzlich an dem ZVS-Beispielstudienplan ausgerichtet ist. Der ZVS-Beispielstudienplan und dessen Anteilswert dienen daher als Orientierungs- oder Ersatzmaßstab, auf den die Hochschule bei der Ermittlung der für ein ordnungsgemäßes Studium ausreichenden Unterrichtsmenge zurückgreifen kann. Daraus folgt, dass eine Begründung für die Bildung des kapazitätsbestimmenden Eigenanteils immer dann entbehrlich ist, wenn die Hochschule die Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zum Eigenanteil übernimmt. Gleiches gilt ferner, wenn die Hochschule bei der Ermittlung des Eigenanteils insgesamt unterhalb des Anteilswertes des ZVS-Beispielstudienplanes bleibt und daher zu einer größeren Kapazitätsauslastung gelangt, es sei denn, hieraus könnten sich Zweifel ergeben, ob die Hochschule ihrer Ausbildungsverpflichtung überhaupt noch gerecht werden kann.“,

sowie [zur Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Humanmedizin in den Studiengang Zahnmedizin] Beschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris). Anlass für eine proportionale Kürzung dieses angesetzten Wertes besteht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin nicht. Sie macht zusammengefasst geltend, bereits bei der Erstellung des Beispielstudienplans seien zu Unrecht die gemeinsam mit Studierenden der Humanmedizin zu besuchenden Vorlesungen (bewusst) nicht erfasst worden. Das ist jedoch nach derzeitiger Einschätzung des Senats jedenfalls nicht in dem Sinne zu beanstanden, dass hierauf (wegen einer Überschreitung des CNW bei deren Berücksichtigung) mit einer proportionalen Kürzung zu reagieren wäre (vgl. auch OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.10.2012 - 3 Nc 44/11 -, juris). Dabei erscheint es nicht als „nicht unbedingt systemgerecht“ (so das OVG A-Stadt), sondern vielmehr als nachvollziehbar, wenn der Besonderheit der von Studierenden der Medizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen damit begegnet wird, dass der (nur bei einer Lehreinheit entstehende) Lehraufwand für diese Vorlesungen lediglich bei der Lehreinheit curricular erfasst wird, bei der er tatsächlich entsteht (vgl. zu dieser Problematik auch VG Sigmaringen, Beschl. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -, beide in juris).

Die von der Antragstellerin außerdem erwähnte Überschreitung des CNW von 0,0398 (s. 3 der Beschwerdebegründung) gibt, da sie unmittelbar aus den Vorgaben des Beispielstudienplans folgt, ebenfalls keinen Anlass, hierauf mit einer proportionalen Kürzung zu reagieren, zumal die Antragstellerin die Ergebnisrelevanz einer solchen geringfügigen Kürzung nicht dargelegt hat.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung letztlich von einem (im Vergleich zu dem Curriculareigenanteil von 6,1074 erhöhten) Curriculareigenanteil des ZMK von 6,1740 (korrigiert durch das Verwaltungsgericht: 6,1677) ausgeht, hat der Senat dem entsprechende Abweichungen aufgrund der von der Antragsgegnerin dargelegten (vgl. hierzu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 706/11 u.a. -, juris) besonderen Umstände in ständiger Rechtsprechung unbeanstandet gelassen (vgl. Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, v. 22.2.2013 - 2 NB 388/12 -, v. 14.10. 2013 - 2 NB 213/13 -, v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, sämtl. in juris).

Im Übrigen bliebe die Beschwerde der Antragstellerin auch dann ohne Erfolg, wenn ihre Einwände gegen die Berechnung des CAp als durchgreifend anzusehen wären: Denn die Antragstellerin ermittelt auch bei Zugrundelegung des von ihr nach proportionaler Kürzung als maßgeblich erachteten CAp im Ergebnis lediglich eine Studienplatzkapazität von 43 Studienplätzen (S. 9 Mitte der Beschwerdebegründung). Sie gelangt damit zu dem gleichen Ergebnis wie das Verwaltungsgericht, das allerdings - von der Antragstellerin unbeanstandet - angenommen hat, es seien 43 Studienplätze besetzt. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in Parallelverfahren durch weitere Erläuterungen zu der bereits durch das Verwaltungsgericht überprüften Belegungsliste plausibel gemacht hat, dass auch zu dem nach der Senatsrechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. hierzu Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - und Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, beide in juris) 43 Studienplätze belegt waren.

Soweit die Antragstellerin meint, die Kapazität betrage tatsächlich 44 Studienplätze, da aus „den im angegriffenen Beschluss unter 2.13 zutreffend dargelegten Gründen (…) ein Sicherheitszuschlag um zumindest 1 Platz zu machen“ sei, ist dem nicht beizutreten. Denn der Senat folgt der - unter 2.13 des angefochtenen Beschlusses allein erörterten - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die ZZ-VO unwirksam und deshalb ein Sicherheitszuschlag auf die nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Zulassungszahl zu machen sei, in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. im Einzelnen Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - und Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, beide in juris). Damit verbleibt es auch in einer Zusammenschau der Berechnung des Verwaltungsgerichts und des Beschwerdevorbringens bei allenfalls 43 Studienplätzen.

3. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Abzüge für die stationäre und ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 5 KapVO sind auch in Ansehung der Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden.

a) Der Senat folgt der Forderung der Studienplatzbewerber, den gegenwärtig geltenden ambulanten Krankenversorgungsabzug gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO allenfalls in deutlich reduzierter Höhe anzusetzen, in ständiger Rechtsprechung nicht. Er hat hervorgehoben:

Der Verordnungsgeber habe bei der normativen Festlegung dieses Zahlenwertes einen nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum, der indes von dem Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der Ableitung begrenzt werde. Dieses Gebot sei nicht verletzt. Die Festlegung des Pauschalwerts in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO beruhe mittelbar auf den empirisch gewonnenen Ergebnissen, die dem Gutachten der Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen vom 21. November 1995 zugrunde gelegen hätten. Das beschließende Gericht habe schon in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 10 N 3473/98 u. a. - (n.V.) die Auffassung vertreten, dass die Ableitung des damals noch mit 36 v. H. normierten Pauschalsatzes auf der Grundlage des Untersuchungsberichts grundsätzlich - bis auf die inzwischen durch Reduzierung des Pauschalsatzes auf 30 v. H. aufgearbeitete Problematik der Berücksichtigung der wissenschaftlichen Assistenten - nicht zu beanstanden sei. Daher griffen die grundsätzlichen Einwände gegen die Ableitung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs wegen einer angeblich bestehender Systemwidrigkeit und des Übergangscharakters der Norm nicht durch. Auch sei angesichts des dem Verordnungsgeber aus Praktikabilitätsgründen zustehenden weiten Spielraums der Pauschalwert von 30 v. H. nicht deshalb als überholt und korrekturbedürftig anzusehen, weil sich seit dem 1. November 2006 im öffentlichen Dienst die Wochenarbeitszeit um 3,5 Stunden/Woche erhöht habe und aufgrund des neuen Tarifrechts nur die Zahnärzte, die überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt seien, künftig in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 TV-Ärzte einzugruppieren seien. Der auf die Krankenversorgungsaufgaben entfallende Anteil stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Länge der Arbeitszeiten, sondern bemesse sich nach dem relativen zeitlichen Aufwand, der für die einzelnen Dienstaufgaben in der täglichen Praxis anfalle. Es sei weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass hinsichtlich der Krankenversorgung seit dem Erstellen des Gutachtens der Projektgruppe Zahnmedizin aus dem Jahre 1995 bei der gebotenen landesweiten Betrachtung derart gewichtige Veränderungen eingetreten seien, dass die damalige empirische Erhebung für die Berechnung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs zum maßgeblichen Stichtag nicht mehr verwertbar gewesen sei und die zugrunde gelegte pauschale Festlegung auf 30 v. H. aufgrund neuerer Entwicklungen als deutlich überhöht angesehen werden müsse. Vielmehr sei im Gegenteil eher zu vermuten, dass der Krankenversorgungsaufwand mittlerweile über dem kapazitätsrechtlich angesetzten Zeitanteil liege, da die Zahnkliniken zunehmend die schweren Fälle zahnmedizinischer Behandlung übernähmen mit der Konsequenz, dass sich die Ausbildungskapazität verringere (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 13.4.2010 - 2 NB 146/09 -, v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, u. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 - sämtl. in juris). Auch der Forderung, bei der Kapazitätsberechnung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit den in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO Abzug nicht vorzunehmen, da bei dieser Personengruppe die Weiterbildung fast ausschließlich in Form der Krankenversorgung erfolge und diese Weiterbildung bereits bei der Reduzierung des Lehrdeputats gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO auf 4 LVS berücksichtigt worden sei, sei nicht zu folgen. Denn die Kapazitätsberechnung beruhe auf dem abstrakten Stellenprinzip und stelle nicht auf die Vergütung nach tarifrechtlichen Regeln ab, sodass es nach wie vor sachgerecht und von dem normativen Gestaltungsspielraum der Wissenschaftsverwaltung gedeckt sei, für die ambulante Krankenversorgung von einem auf das gesamte Lehrangebot bezogenen einheitlichen Abzug in Höhe von 30 v. H. auszugehen (Senatsbeschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11 -, u. v. 9.8.2012 - 2 NB 334/11 -, beide in juris).

Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin fest; eine Verletzung der Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers (vgl. hierzu betr. die sogen. Mitternachtszählung im Studiengang Humanmedizin Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris) sieht er auf dieser Grundlage - nach wie vor - nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch jüngst Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.5.2015 - 7 CE 15.10001 -, OVG NRW, Beschl. v. 4.3.2015 - 13 C 1/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.8.2012 - OVG 5 NC 118.12 -, sämtl. in juris, die den pauschalen ambulanten Krankenversorgungsabzug ebenfalls unbeanstandet gelassen haben). Das gilt vor allem, soweit die Antragstellerin in weiten Teilen ihrer Begründungsschrift lediglich die oben angesprochenen und in der Senatsrechtsprechung bereits berücksichtigten Einwände gegen den ambulanten Krankenversorgungsabzug wiederholt. Sie trägt insofern nichts Durchgreifendes vor, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte.

Die Bedenken der Antragstellerin, bei der Ermittlung des Anteils der ambulanten Krankenversorgung im Gutachten der Projektgruppe Zahnmedizin vom 21. November 1995 seien die für die Behandlung von Privatpatienten benötigten Zeiten unzulässigerweise mit berücksichtigt worden, teilt der Senat nicht. Ein nachträgliches „Herausrechnen“ der privatärztlichen Tätigkeiten aus dem ermittelten Gesamtanteil der ambulanten Krankenversorgung kommt daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in Betracht. Der Senat folgt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin den Ausführungen des Bayerischen VGH in seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 - 7 CE 09.10096 u.a. -, juris, der hervorgehoben hat, in den damals an die Mitarbeiter der beteiligten Kliniken ausgegebenen „Hinweisen zum Ausfüllen der Erhebungsbögen“ unter Nr. 5.3 sei ausdrücklich festgestellt worden, dass „die als privatärztliche Leistung liquidierte Behandlung (Privatpatienten)“ nicht zur ambulanten Krankenversorgung gehöre. Dass diese unmissverständliche Vorgabe von den an der Untersuchung teilnehmenden Bediensteten missachtet worden wäre oder aus praktischen Gründen nicht hätte befolgt werden können, sei nicht ersichtlich. Das gelte auch, soweit - wie auch hier von der Antragstellerin - bezweifelt werde, dass „nachgeordnete Ärzte“ bei der Versorgung von Patienten in allen Fällen zwischen Privat- und Kassenpatienten unterscheiden könnten. Angesichts der heute üblichen Erfassung aller relevanten Patientendaten auf Karteikarten bzw. in Dateiform erscheine es sehr fernliegend, dass ein so wichtiges Merkmal für einen behandelnden Arzt während des damaligen Erhebungszeitraums nicht feststellbar gewesen sein könnte. Wären insoweit tatsächlich Vollzugsprobleme aufgetreten, so hätte dies auch der Projektgruppe spätestens in dem vor der Erhebung durchgeführten Probelauf bekannt werden müssen. Da für die Selbstaufzeichnungen nur die tatsächlichen und nicht die gesetzlichen bzw. tariflichen Wochenarbeitszeiten maßgeblich gewesen seien, sei auch der Frage, ob Privatpatienten innerhalb oder außerhalb der regulären Dienststunden bzw. der üblichen Arbeitszeit behandelt worden seien, keine Bedeutung zugekommen; in beiden Fällen hätten die entsprechenden Zeitanteile bei der Ermittlung des Umfangs der ambulanten Krankenversorgung außer Betracht bleiben müssen.

Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Frage, ob der Verordnungsgeber seine Beobachtungspflicht verletzt hat, auf den Beschluss des VerfGH Berlin vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 -, juris (betreffend den Studiengang Tiermedizin) hingewiesen hat, ist der Vollständigkeit halber Folgendes hinzuzufügen: Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens ist es fraglich, ob die Feststellung, dass der Verordnungsgeber seine Beobachtungspflicht in Bezug auf den pauschalen ambulanten Krankenversorgungsabzug verletzt hat, die von der Antragstellerin geforderte Reduzierung dieses Parameters rechtfertigen könnte. So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 -, juris, darauf hingewiesen, dass der VerfGH Berlin trotz Bejahung einer Verletzung der Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des dortigen Verordnungsgebers nicht nur davon abgesehen habe, die maßgebliche Vorschrift für nichtig zu erklären, sondern auch davon, für den dem Verordnungsgeber eingeräumten Übergangszeitraum den pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 % zu reduzieren, da hierfür ohne weitere Ermittlungen zu den aktuellen Verhältnissen keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien; derselbe Grund möge auch gegen eine Korrektur des Pauschalabzuges im fachgerichtlichen Eilverfahren im Wege einer richterlichen Notkompetenz sprechen. Diese Grundsätze könnten auch hier gelten, da die Antragstellerin jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, dass sich die Bezugsgrößen für den Krankenversorgungsabzug inzwischen deutlich zu Gunsten der Studienplatzbewerber verschoben haben.

b) Die Antragstellerin stellt auch den Ansatz des stationären Krankenversorgungsabzugs (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO) mit ihrer Beschwerde nicht durchgreifend in Frage.

aa) Ihrer Forderung, den vorgesehenen Abzug im Rahmen der für das Lehrdeputat zu berücksichtigenden Stellen nicht in Höhe von einer Stelle je 7,2, sondern in Höhe von einer Stelle je 8 tagesbelegter Betten vorzunehmen, folgt der Senat nach wie vor nicht (vgl. bereits Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, juris). Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO besteht in der Lehreinheit Zahnmedizin - wie in der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapVO - ein Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten. Dieser stationäre Krankenversorgungsparameter stützt sich auf Berechnungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft aus dem Jahr 1969, die eine Relation von 1 : 8 ergaben. Dieses Betreuungsverhältnis ist für Hochschulkliniken angesichts des höheren Schwierigkeitsgrades und der größeren apparativen Aufwendungen als nicht ausreichend angesehen und daher um 10 v. H., mithin um 0,8 nach unten korrigiert worden (vgl. hierzu Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 9 KapVO Rdnr. 19). Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht mehr von dem weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt ist. Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, den stationären Krankenversorgungsabzug angesichts der geltend gemachten Unsicherheiten und Systembrüche bei der Berechnung zu senken (Senat, Beschl. v. 8.6.2011 - 2 NB 423/10 -, juris, m.w.N.). Zudem hat das OVG A-Stadt in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, juris, zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rüge, die für die Absenkung des Parameters von 8 auf 7,2 gegebene, sich auf die Humanmedizin beziehende Begründung könne für die Zahnmedizin nicht richtig sein, nicht einleuchtet. Denn auch im Bereich der stationären zahnmedizinischen Versorgung (etwa bei kieferchirurgischen Operationen) dürften seit dem Jahr 1969 die Schwierigkeiten und der operative Aufwand gestiegen sein. Dementsprechend hat die von der Antragstellerin zitierte (und inzwischen offenbar aufgegebene) Rechtsprechung des VGH Kassel offenbar keine Mitstreiter in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden.

bb) Auch soweit die Antragstellerin mit Blick auf die Weiterbildungstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Reduzierung des stationären Krankenversorgungsabzugs, konkret der Zahl der tagesbelegten Betten um 12,5 v. H., fordert, folgt der Senat dem nicht. Weder der Ansatz der Höhe der Reduzierung noch ihre Herleitung ist plausibel begründet (vgl. hierzu ausführlich OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.10.2007 - 3 Nc 45/06, juris).

cc) Gegen die konkrete Berechnung des stationären Krankenversorgungsabzugs durch die Antragsgegnerin im Wintersemester 2015/2016 hat die Antragstellerin keine Einwände erhoben. Sie hat sich insbesondere nicht mit der Frage substantiiert auseinandergesetzt, ob die Antragsgegnerin die Pflegetage (nunmehr) aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris) zur Einbeziehung der Privatpatienten in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität im Studiengang Humanmedizin (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO) zu Recht bei der Ermittlung der Pflegetage berücksichtigt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).