Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.04.2014, Az.: 13 LA 164/13
Gebührenpflicht für die Übersendung einer pdf Datei nach dem IFG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.04.2014
- Aktenzeichen
- 13 LA 164/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 15631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0409.13LA164.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 26.06.2013
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 10 Abs. 1 IFG
- § 10 Abs. 3 IFG
- § 2 Abs. 1 S. 1 BGebG
- § 10 Nr. 3 BGebG
Fundstelle
- NdsVBl 2015, 31-32
Amtlicher Leitsatz
Zur Gebührenpflicht für die Übersendung einer pdf Datei nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 26. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 24 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Zwar ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 -; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -; BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, jeweils zit. nach [...]). Erforderlich sind aber qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
Die Voraussetzungen des vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.
Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob die Übersendung einer PDF-Datei den Gebührentatbestand der Herausgabe einer Abschrift im Sinne der Nr. 2.1 des Teils A des Gebühren- und Auslageverzeichnisses der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) erfüllt, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sich die Antwort eindeutig aus dem Gesetz ergibt.
Anzuwenden sind das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und die IFGGebV in der zur Zeit der Widerspruchsentscheidung vom 7. Juli 2011 geltenden Fassung. Nach § 10 Abs. 1 IFG in seiner zu diesem Zeitpunkt geltenden ursprünglichen Fassung vom 5. September 2005 (BGBl I, S. 2772) werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. Der Gesetzgeber hat damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass er sämtliche durch einen Antragsteller verursachten Amtshandlungen - von der Erteilung einfacher Auskünfte abgesehen - der Kostentragungspflicht unterwerfen wollte. Dem ist das Bundesministerium des Innern durch Erlass der auf § 10 Abs. 3 IFG gestützten Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 2. Januar 2006 (BGBl I 2006, S. 6) nachgekommen. Diese knüpft die Gebührentatbestände an ein mit einem gewissen Aufwand verbundenes Verwaltungshandeln, im vorliegenden Fall an die Herausgabe von Abschriften. Die aufwandbezogene Anknüpfung der Gebühr ergibt sich ohne Weiteres aus Nr. 2.2 des Teils A des Gebührenverzeichnisses. Danach gilt für die Herausgabe von Abschriften ein höherer Gebührenrahmen, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Im Mittelpunkt der Gebührenpflicht bei der Herausgabe von Abschriften steht mithin die Abgeltung eines verursachten Verwaltungsaufwands, nicht die vom Kläger in den Vordergrund gerückte Frage, ob es sich um eine körperlich verselbständigte Abschrift handelt. Mit dem überkommenen Begriff der Abschrift hat der Verordnungsgeber eine offene untechnische Formulierung gewählt, unter die Abschriften im wörtlichen Sinne, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen (vgl. § 39 BeurkG), mithin auch andere Formen der Vervielfältigung fallen, ohne dass dazu die Herstellung eines körperlichen Gegenstandes zwingend erforderlich ist. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn in der Gebührenverordnung neben den Herausgabe von Abschriften auch die Übersendung von elektronischen Kopien ausdrücklich geregelt wäre. Die Verordnung unterscheidet im Rahmen der Gebührentatbestände aber gerade nicht danach, ob die Vervielfältigung auf körperlichem oder elektronischem Wege erfolgt. Aus diesem Grunde verfängt auch der Hinweis des Klägers auf andere Vorschriften (§ 7 JVEG, § 12b RVG, § 12 FamGKG, § 138 GBO, § 33 VwVfG, § 55b VwGO) nicht, die - anders als die vorliegende Gebührenverordnung - ausdrücklich zwischen in Papierform vorliegenden Schriftstücken und elektronischen Dokumenten unterscheiden. Die Frage des Datenträgers und damit einer Verkörperung spielt lediglich in Teil B des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV eine Rolle, der die Erhebung von Auslagen für verschiedene Formen der Vervielfältigung regelt. Die Übersendung einer PDF-Datei per E-Mail verursacht keine individuell zurechenbaren Kosten und erfüllt daher keinen Auslagentatbestand.
Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 7 Nr. 3 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Bestimmung, die einfache elektronische Kopien von der Gebührenpflicht freistellt, ist erst mit Erlass des Bundesgebührengesetzes durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl I, S. 3154) geschaffen worden, galt mithin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2011 noch nicht. Auf den vom Kläger in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf S. 147 f. der BT-Drs. 17/12722 (zu § 7, zu Nr. 3) angeführten Willen des Gesetzgebers zur gebührenmäßigen Privilegierung der elektronischen Übermittlung einfacher elektronischer Kopien kommt es aus diesem Grunde ebenfalls nicht an.
Darüber hinaus findet das BGebG nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 nur insoweit Anwendung, als nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nichts anderes bestimmt ist. § 10 IFG i.V.m. der IFGGebV ist eine derartige speziellere Kostenvorschrift. Sie regelt die Gebühren- und Auslagentatbestände im Rahmen der Durchführung des IFG abschließend. Eine Ausnahme für die Übermittlung einfacher elektronischer Kopien sehen § 10 IFG und die Verordnung nicht vor. Die Gebührenfreiheit war und ist weiterhin auf die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte (auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) beschränkt. Obgleich der Gesetzgeber mit Artikel 2 Abs. 6 und Abs. 7 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 auch die Gebührenvorschriften des IFG und der IFGGebV verändert hat, hat er davon abgesehen, dort eine dem § 7 Nr. 3 BGebG entsprechende Gebührenbefreiung zu schaffen.
Ob die Übersendung der PDF-Datei im vorliegenden Fall unter Nr. 1.1 des Teils A des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV (mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) fällt und damit gebührenfrei war, ist nicht Gegenstand der aufgeworfenen Frage und entzieht sich zudem einer fallübergreifenden Klärung.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).