Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.04.2014, Az.: 1 LB 200/12
Möglichkeit der Erteilung einer Baugenehmigung vor Vorliegen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.04.2014
- Aktenzeichen
- 1 LB 200/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 16748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0430.1LB200.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 14.09.2011 - AZ: 2 A 36/10
Rechtsgrundlagen
- §§ 136 ff. BauGB
- § 144 BauGB
- § 145 BauGB
Fundstellen
- BauR 2014, 1455-1459
- BauR 2014, 2140
- DÖV 2014, 761
- NordÖR 2014, 420
Amtlicher Leitsatz
Bedarf das Vorhaben einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden, bevor jene vorliegt (sog. Schlusspunkttheorie).
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 14. September 2011 - 2 A 36/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin eine Baugenehmigung beanspruchen kann, bevor eine für das Vorhaben erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt worden ist.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei beleuchteten Plakattafeln auf dem Grundstück G. straße 95 in D.. Die Tafeln sollen eine Fläche von jeweils 3,80 m x 2,70 m haben und jeweils an der westlichen und östlichen Hauswand des nördlich der G. straße stehenden Gebäudes angebracht werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 45 I "Ortsmitte-West" aus dem Jahr 2000. Am 23. September 2008 beschloss die Beigeladene die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "D. -Ortszentrum". Das Sanierungsgebiet erfasst in etwa den Geltungsbereich des Bebauungsplans. In seiner Sitzung am 21. Dezember 2009 beschloss der Rat der Beigeladenen die Sanierungsziele für die Bereiche: 1. Nutzung und Ortsbild, 2. Erschließung und Verkehr und 3. Grün- und Freiraum. Danach ist im Bereich der G. straße zwischen zentralem Omnibusbahnhof und dem Gebäude G. straße Nr. 10 ein Kerngebiet vorgesehen mit dem Nutzungsschwerpunkt Einzelhandel und Dienstleistung.
Unter dem 30. September 2009 stellte die Klägerin den Bauantrag und reichte diesen bei der Gemeinde ein. Einen Antrag auf Erteilung der Sanierungsgenehmigung stellte die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 30. September 2009 reichte die Beigeladene den Bauantrag an den Beklagten weiter und erklärte gleichzeitig, dass das gemeindliche Einvernehmen gemäß §§ 144 und 145 BauGB versagt werde. Nach der Rahmenplanung für das Sanierungsgebiet werde eine Konzentration der Kerngeschäftszone vorgesehen. Dabei solle auch der derzeitigen Heterogenität und Beliebigkeit des Ortsbildes entgegengewirkt werden. Zu diesem Zweck solle zukünftig eine gestalterische Ordnung des Ortsbildes angestrebt werden. Ziel sei eine bessere gestalterische Einpassung von Werbeanlagen in das Ortsbild. Die Großformatigkeit der hier zur Genehmigung gestellten Anträge werde den Charakter des Gebäudes so überformen und dominieren, dass seine jetzige Materialität nicht mehr ausreichend wahrnehmbar sein werde. In den Zielsetzungen der Rahmenplanung werde der Grundsatz verfolgt, Werbeanlagen nur noch an der Stätte der Leistung anzubringen, so dass eine Anlage für wechselnden Plakatanschlag nicht möglich sei. Daher werde das Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 145 Abs. 2 BauGB versagt.
Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2009 den Bauantrag ab, weil Grund zu der Annahme bestehe, dass das Vorhaben die Durchführung der vorläufigen Ziele der Sanierung erheblich erschweren, dem Zweck der Sanierung zuwiderlaufen werde und aus diesen Gründen die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen versagt habe.
Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch, mit dem sie ausführte, dass bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich das Vorhaben zulässig sei und deshalb die Baugenehmigung nicht versagt werden könne allein im Hinblick auf das fehlende Einvernehmen der Gemeinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2010 führte der Beklagte aus, dass zwar die Möglichkeit bestehe, eine Baugenehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung zu erteilen, sofern eine Sanierungsgenehmigung nicht vorliege. Hier sei die Baugenehmigung aber zu versagen, weil es am schutzwürdigen Sachbescheidungsinteresse fehle, denn es sei erkennbar, dass die erforderliche Sanierungsgenehmigung niemals erteilt werden könne, da das Bauvorhaben offensichtlich und unverkennbar die Ziele der Sanierung erschwere und die Gemeinde D. zu Recht ihr Einvernehmen versagt habe.
Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt, zu deren Begründung sie ausgeführt hat, das Sanierungsrecht sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Eine Genehmigung nach § 145 BauGB setze einen Antrag voraus, den sie nicht gestellt habe.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Werbeanlagen unterfielen nicht den Vorschriften über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, so dass hier eine Baugenehmigung zu erteilen sei, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspreche. Zum öffentlichen Baurecht gehörten auch die Vorschriften des städtebaulichen Planungsrechts und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts. Sofern in der Rechtsprechung anerkannt sei, dass ein Bauantragsteller für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren oder das Vorbescheidsverfahren den Prüfungsumfang durch den Antrag, den er stelle, beschränken könne, sei diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht verwertbar, da es sich eben gerade um ein formelles Baugenehmigungsverfahren handele. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abzulehnen, weil weder eine sanierungsrechtliche Genehmigung beantragt noch erteilt worden sei und das Vorhaben mit dem Sanierungsziel nicht in Einklang stehe, so dass seine Umsetzung baurechtswidrig wäre.
Die Klägerin begründet ihre vom Senat mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 1 LA 201/11 - zugelassene Berufung mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 14. April 2004 (1 LB 340/02). Da die Bauaufsichtsbehörde nicht mit der Sanierungsträgerin identisch sei, könne sie auch nicht die sanierungsrechtlichen Fragen der Gemeinde lösen. Die Baugenehmigung könne jedenfalls mit Nebenbestimmungen versehen werden im Hinblick auf die noch ausstehende Sanierungsgenehmigung. Anderenfalls müssten Baugenehmigungsverfahren immer so lange zum Ruhen gebracht werden, bis ein sanierungsrechtliches Verfahren abgeschlossen sei. Deshalb sei in der Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Sachbescheidungsinteresse nur dann fehle, wenn offensichtlich und auf Dauer feststehe, dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Sanierungsgenehmigung erteilt werden könne. Wäre im Gegenteil eine Baugenehmigung erteilt, in der die baurechtlichen Fragen geklärt worden seien, könne mit der Gemeinde verhandelt werden, ob etwa eine Sanierungsgenehmigung für eine gewisse Dauer erteilt werde oder auch insoweit Bedingungen oder Auflagen gestellt würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2011 - 2 A 36/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 9. Oktober 2009 und 4. Oktober 2010 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen auf dem Grundstück G. straße 95 in D. entsprechend ihrem Bauantrag vom 5. Oktober 2009 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, eine sanierungsrechtliche Genehmigung sei weder beantragt noch erteilt. Deshalb fehle das Sachbescheidungsinteresse. Aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde erscheine ausgeschlossen, dass die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt werden könne. Wäre der Klägerin an einer sanierungsrechtlichen Entscheidung gelegen, hätte sie einen entsprechenden Antrag stellen können. Im Falle der Ablehnung hätten beide Verfahren, das sanierungsrechtliche und das baurechtliche, miteinander verbunden werden können.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück G. straße 95 in D., denn es fehlt bislang an der insoweit notwendigen sanierungsrechtlichen Genehmigung, da das Grundstück im Sanierungsgebiet der Beigeladenen liegt.
Eine Baugenehmigung ist nach § 75 NBauO a.F., der hier nach § 86 Abs. 1 NBauO n.F. noch anzuwenden ist, weil der Antrag auf Genehmigung von der Klägerin bereits im Oktober 2009 gestellt wurde, zu erteilen, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum öffentlichen Baurecht (§ 2 Abs. 10 NBauO a.F., § 2 Abs. 16 NBauO n.F.) gehören die Vorschriften des städtebaulichen Planungsrechts und damit auch die §§ 136 ff. BauGB und hier insbesondere §§ 144 und 145 BauGB. Nach §§ 144 und 145 BauGB ist in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten von der Gemeinde eine Sanierungsgenehmigung zu erteilen für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung geht, wenn - wie hier - für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, zwar auf die Baugenehmigungsbehörde über. Es verbleibt aber bei zwei selbständigen Verfahren, die jeweils für sich durch einen baurechtlichen beziehungsweise sanierungsrechtlichen Bescheid abgeschlossen werden. Fehlt es an der sanierungsrechtlichen Genehmigung, darf mit der Ausführung des Bauvorhabens im Sanierungsgebiet nicht begonnen werden. Wann beziehungsweise ob im Sanierungsgebiet eine Baugenehmigung erteilt werden kann, regelt das Bundesrecht im Einzelnen nicht (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1995 - 4 B 216.95 -, BRS 57 Nr. 186).
Will ein Bauherr zunächst nur bestimmte Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens klären lassen und beschränkt er seinen Antrag deshalb ausdrücklich auf die Erteilung eines Bauvorbescheids, steht dessen Erteilung die ausstehende sanierungsrechtliche Genehmigung nicht entgegen. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 14. April 2004 (1 LB 340/02, NVwZ-RR 2005, 391) ausgeführt:
Von weiteren Fragen darf die Beklagte jedenfalls hier die Erteilung der erstrebten Bebauungsgenehmigung nicht abhängig machen. Der Senat hält an der Auffassung, welche der 6. Senat des OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1985 (- 6 A 8/84 -, ZfBR 1986, 84 = UPR 1986, 226 = BRS 44 Nr. 233) vertreten hat, nicht mehr fest. Dort heißt es unter anderem:
"Es ist anerkannt, dass Genehmigungen nach dem StBauFG grundsätzlich vor der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung vorliegen müssen. So hat das BVerwG in seinem Urteil vom 15.1.1982 - 4 C 94.79 -, DVBl. 1982, 537, entschieden, dass der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht schon als solcher den Antrag auf Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 StBauFG enthält. Vielmehr sei insoweit ein unmissverständlicher Antrag erforderlich. Aus diesen Ausführungen folgt aber lediglich, dass die Genehmigungsbehörde einer Bauvoranfrage nicht einen Genehmigungsantrag nach dem StBauFG entnehmen muss. Andererseits kann eine Genehmigungsbehörde aber - wegen der insoweit abschließenden Prüfung des öffentlichen Baurechts - derartige Erwägungen in ihre Prüfung einbeziehen. Die Genehmigung nach § 15 StBauFG zählt nämlich zu den Vorschriften des öffentlichen Baurechts i.S. § 75 NBauO. Für eine umfassende Überprüfung der Vorschriften des "öffentlichen Baurechts" sprechen im vorliegenden Verfahren auch praktische Gesichtspunkte, denn die Beklagte ist sowohl Baugenehmigungs- als auch Sanierungsbehörde. Im Übrigen hat sie den Prüfungsumfang ihres Bescheides von sich aus auf Fragen des StBauFG ausgedehnt und so den Streitgegenstand mitbestimmt."
Hierzu ist auszuführen: Es ist inzwischen nicht mehr als außer Diskussion stehend "anerkannt", dass die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer von ihr zu erteilenden Genehmigung von der Prüfung von Fragen abhängig machen darf, die der Bauherr gar nicht gestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 1995 (- 4 B 216.95 -, BVerwGE 99, 351 = DVBl. 1996, 57 = BRS 57 Nr. 186) vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, dem Bauinteressenten, der einen Vorbescheid beantrage, stehe jedenfalls aus bundesrechtlicher Sicht frei, bestimmte Fragen, darunter solche des Sanierungsrechts, auszuklammern. Bundesrecht sage lediglich, dass ein Vorhaben nicht ohne die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung verwirklicht werden dürfe; zum Zeitpunkt, zu dem diese vorliegen müsse, verhalte sich das Bundesrecht nicht.
Niedersächsisches Recht, namentlich die Bauordnung, enthält ebenfalls keine Anordnung, der sich entnehmen ließe, vor Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung dürfe ein Vorbescheid nicht erteilt werden. § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO verweist zwar (unter anderem) auf § 75 Abs. 1 Satz 1, wonach eine Baugenehmigung erst dann erteilt werden darf, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht (vgl. § 2 Abs. 10 NBauO) entspricht. Dazu zählt auch das Sanierungsrecht. Das bedeutet indes nicht, dass schon die Erteilung eines auf die planungsrechtliche Zulässigkeit beschränkten und unter Ausklammerung der Erschließungsfrage erstrebten Vorbescheides von dem Vorliegen der sanierungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO ordnet nur eine sinngemäße Anwendung des § 75 Abs. 1 NBauO an. Sein Abs. 1 gestattet es dem Bauinteressenten, seine Fragen gegenständlich zu beschränken. Eine in das Belieben oder den Pflichtenkreis der Bauaufsichtsbehörde gestellte Befugnis zur Erweiterung des grundsätzlich allein vom Bauinteressenten zu umreißenden Fragenkreises wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung oder des Städtebaurechts dies nach ihrem Sinn und Zweck erforderten. Das ist nicht der Fall. Dazu sind folgende Ausführungen veranlasst: Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1995 (- 4 B 216.95 -, a.a.O.), namentlich die darin enthaltene Mahnung, den im Ausgangspunkt maßgeblichen Willen des Bauinteressenten ernst zu nehmen, nur bestimmte Fragen geklärt zu erhalten, hat unter den Obergerichten zu einer Neubestimmung des Verhältnisses von landesrechtlichem Bauordnungs- und bundesrechtlichem Sanierungsrecht geführt. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme. Denn nach beiden nunmehr vertretenen Auffassungen hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung der erstrebten Bebauungsgenehmigung.
Bereits vor dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1995 und vor entsprechender Änderung der Bayrischen Bauordnung, wonach die Bauaufsichtsbehörde nur bestimmte Fragen im Baugenehmigungsverfahren zu beantworten hat, hatte der Große Senat des Bay. VGH (Beschl. v. 18.3.1993 - GrS 1/1992 - 1 B 90.3063 -, NVwZ 1994, 304 = BRS 55 Nr. 146 = DVBl. 1993, 665) entschieden, schon aus Kompetenzgründen habe sich die Bauaufsichtsbehörde auf die rein baurechtlichen Fragen zu beschränken und dürfe die allein von der Gemeinde verbindlich zu beantwortenden sanierungsrechtlichen Fragen nicht in den Blick nehmen. Dafür sei die Bauaufsichtsbehörde erstens nicht kompetent im Sinne der Zuständigkeit; zweitens drohten andernfalls divergierende Beurteilungen ein und desselben Problems. Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens erheischten anderes nicht; denn dem Baugenehmigungsverfahren komme eine Konzentrationswirkung nur in den vom Gesetz gewollten Fällen zu. Das sei beispielsweise für das Denkmalschutzrecht so angeordnet worden, nicht aber für das Verhältnis Bau- zu Sanierungsrecht. Die (vom 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Jahre 1985 noch vertretene) herkömmliche Auffassung ("Landläufige Meinung"), wonach die Baugenehmigung einen feststellenden und einen verfügenden, das heißt den Bau freigebenden Teil habe, beziehe sich nur auf baurechtliche, das heißt die Fragen, welche allein die Bauaufsichtsbehörde verbindlich zu beantworten habe. Diese treffe allenfalls eine Hinweispflicht, um so den Bauherrn vor dem Irrtum zu bewahren, er dürfe ungeachtet sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungs-, Gestattungs- oder Erlaubnisvorbehalte kraft Bauscheins mit der Verwirklichung des Vorhabens beginnen. Die von der Gegenmeinung angeführten praktischen Schwierigkeiten würden bei einer solchen Arbeitsteilung gerade vermieden. Für jedes Rechtsgebiet müsse nur ein (Rechtsbehelfs-)Verfahren durchgeführt werden. Eine Verzahnung von Bau- und städtebaulichem Sanierungsrecht könne allenfalls auf dem Gebiet des Prozessrechts hergestellt werden. Sei als offensichtlich abzusehen, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung gar nicht erteilt werden könne, bestehe kein schützenswertes Interesse daran, eine Antwort auf die baurechtlichen Fragen zu erhalten.
Dieser Auffassung schlossen sich unter dem Eindruck des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1995 (a.a.O.) unter anderem an das OVG Greifswald (Beschl. v. 1.2.2001 - 1 M 77/00 -, BauR 2001, 1409 = BRS 64 Nr. 165; vgl. auch Beschl. v. 27.2.2003 - 3 M 35/02 -, BauR 2003, 1557), das OVG Münster (Urt. des 7. Senats v. 14.9.2001 - 7 A 620/00 -, BauR 2002, 451 = NVwZ-RR 2002, 564 = BRS 64 Nr. 163) und der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 12.9.2002 - 8 S 1571/02 -, ZfBR 2003, 47 = GewArch 2003, 214). Diese verweisen ergänzend auf die sich aus der Prüfeinschränkungsverordnung ergebende Wertung des Gesetzgebers, der Baugenehmigung nur eingeschränkte Aussagekraft zu verleihen. Die in deren Aushändigung liegende Freigabeerklärung sei damit nur beschränkter Art. Sie regele lediglich die Mindestvoraussetzungen für eine legale Bautätigkeit. Weitergehendes bedürfe entsprechender landesgesetzlicher Regelung.
Diese Auffassung wird indes nicht uneingeschränkt geteilt. Der 10. Senat des OVG Münster hat sich in seiner ausführlichen Entscheidung vom 11. September 2003 (- 10 A 4694/01 -, BauR 2003, 1870) im Wesentlichen den Ausführungen von Mampel (BauR 2002, 719) angeschlossen. Diese lassen sich etwa so zusammenfassen: Nach dem Wortlaut der entsprechenden landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen ist die Baugenehmigung erst dann zu erteilen, wenn die Baumaßnahme mit dem gesamten öffentlichen Baurecht in Einklang stehe. Dazu zähle auch das Sanierungsrecht. Allerdings müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass hierüber nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Sanierungsträger, das heißt die Gemeinde zu entscheiden habe. Das führe indes nicht dazu, dass das Sanierungsrecht bei der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde keine Rolle zu spielen habe. Vielmehr sei zwischen Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu unterscheiden. Die abschließende Beurteilung sanierungsrechtlicher Fragen sei ausschließlich Gemeinden vorbehalten. Davon zu unterscheiden sei aber das Amt der Bauaufsichtsbehörden, die Einhaltung (auch) dieser Vorschriften zu überwachen. Diese dürften die Schranke, die dem Bauen durch Vorschaltung des präventiven Baugenehmigungsverfahrens gezogen sei, erst dann hochziehen, wenn sie sich versichert hätten, dass alle anderen für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen etc. vorliegen. Die Baufreigabe sei damit gleichsam Ausdruck der "Notarsfunktion", welche die Bauaufsichtsbehörde zum Vorteil des gesamten öffentlichen Baurechts zu erfüllen habe. Dementsprechend gebe es nicht nur den Gegensatz von Konzentrationsmodell (Beispiel: Baurecht und Denkmalschutzrecht) und Separationsmodell (Beispiel: Baurecht und Immissionsschutzrecht). Dazwischen liege vielmehr das beschriebene Koordinationsmodell. Das erst begründe die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, schon bei formellem Verstoß gegen jedwedes öffentliche Baurecht einschreiten zu dürfen.
Das werde, so die weitergehende Erwägung des 10. Senats des OVG Münster, durch die Verfahrensbestimmungen des nordrhein-westfälischen Bauordnungsrechts gestützt. Dieses verpflichte die Bauaufsichtsbehörde genau aus diesem Grund, innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages zu entscheiden, welche Behörden zu beteiligen sind. Das sei nicht nur eine verfahrensrechtliche Anordnung, sondern habe zugleich materiell-rechtlich den Gehalt, dass ohne die verbindlichen Entscheidungen, welche diese Behörden im Rahmen ihres Kompetenzbereiches zu fällen hätten, eine Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfe.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welcher dieser beiden Auffassungen zu folgen ist. Selbst dann, wenn man die mit beachtlichem juristischem Gewicht vorgetragene letztgenannte Auffassung teilt, rechtfertigt diese es nicht, schon die Erteilung eines Bauvorbescheides von der Prüfung sanierungsrechtlicher Fragen abhängig zu machen. Maßgeblich haben dabei zwei Gesichtspunkte zu sein: Erstens: § 74 Abs. 1 NBauO gibt dem Bauherrn die Rechtsmacht, "seine" Bauvoranfrage auf ganz bestimmte Gesichtspunkte zu beschränken. Das ergibt sich aus § 74 Abs. 1 NBauO. Zweitens: Eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage zieht die dem Bauen präventiv gezogene Schranke noch nicht hoch. Das Amt der Bauaufsichtsbehörde, über die Einhaltung des gesamten öffentlichen Baurechts zu wachen, bleibt ohne jede Einbuße erhalten. Sollte der Bauherr gleichwohl versuchen, mit der Verwirklichung seines Baus zu beginnen, könnte sie (und nicht der Sanierungsträger) ihm auf der Grundlage des § 89 NBauO wegen formeller Baurechtswidrigkeit in den Arm fallen.
Die von der Beklagten vorgebrachten Gegenargumente rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Der Umstand, dass § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO eine sinngemäße Anwendung des § 75 NBauO anordnet, sagt nicht, dass die oben vorgestellten Erwägungen zur Sinnhaftigkeit der sogenannten Schlusspunkttheorie auch hier Platz zu greifen haben. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kompetenz, über die sanierungsrechtlichen Fragen (mit) zu entscheiden, wächst der Beklagten durch die Stellung einer Voranfrage nicht zu. Das gilt ungeachtet des in der Entscheidung des 6. Senats des OVG Lüneburg vom 28. Juni 1985 (- 6 A 8/85 -, BRS 44 Nr. 233) und auch für diese Beklagte zutreffenden Umstandes, dass diese nicht nur Sanierungsträgerin, sondern auch Bauaufsichtsbehörde ist. Sie wird durch die Bauvoranfrage "nun mal" nicht als Sanierungsträgerin angerufen, sondern nur als Bauaufsichtsbehörde. Nur in dieser Eigenschaft erhält sie Entscheidungskompetenzen. Weitergehende Befugnisse genießt sie nicht. Sollte die Beklagte befürchten, durch eine "kommentarlose" Erteilung der Bebauungsgenehmigung beim Bauinteressenten den haftungsbegründenden Anschein endgültiger Klärung aller öffentlich-rechtlich zu erteilenden Genehmigungen zu erwecken, kann sie dem durch die Aufnahme eines Hinweises begegnen.
Allein der Umstand, dass sie zugleich Sanierungsträgerin und damit für die Erteilung der jedenfalls derzeit noch erforderlichen Genehmigung nach §§ 144 f. BauGB zuständig ist, verleiht ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht die Befugnis, die sich insoweit stellenden Fragen in dieses Verfahren einzubeziehen. Daran ändert auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Zuversicht nichts, die sanierungsrechtlichen Fragen würden zum Nachteil der Klägerin zu beantworten sein. Das wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. So offensichtlich richtig, dass für eine Bescheidung der Bauvoranfrage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist das jedenfalls nicht. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Ergänzend ist anzumerken: Schon der Umstand, dass zwischen Aufstellungsbeschluss und Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1411 knapp vier Jahre verstrichen sind, zeigt, dass das Konzept, welches die Beklagte für diesen Bereich östlich des Engelbosteler Damms verfolgt, nicht ohne weiteres und damit offensichtlich richtig ist. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte bei der Festlegung des Sanierungsgebiets Nordstadt (Satzung vom 28.6.1984, Abl.RBHan. Nr. 28 vom 27.12.1984) unter anderem die Beeinträchtigung der Wohnbebauung durch Gewerbe und Industrie als sanierungsbegründenden Umstand genannt hat. Gewerblich wird das hier in Rede stehende Gebäude der Klägerin darum nicht genutzt werden können. Der Bebauungsplan Nr. 1411 wird diesen Baulichkeiten voraussichtlich die Chance zu wirtschaftlich auskömmlicher Nutzung eröffnen müssen. Berücksichtigt man schließlich noch, dass unmittelbar anschließend schon Einzelhandelsnutzung betrieben wird, dann liegt es jedenfalls nicht als vollkommen und fraglos richtig auf der Hand, dass die von der Klägerin angestrebte Nutzung den Sanierungszielen widersprechen wird.
Die Beklagte setzt sich entgegen ihrer Befürchtung durch die Erteilung der erstrebten Bebauungsgenehmigung nicht der Gefahr aus, widersprüchliche Entscheidungen in die Welt zu setzen. Geltendes Bauplanungs- und Sanierungsrecht müssen nicht stets übereinstimmen. Führt das Sanierungsrecht zu einer Zurückstellung von Baugesuchen (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 25.10.1995 - 4 B 216.95 -, a.a.O.), dann kann diese Diskrepanz sogar über längere Zeit bestehen. Die Beklagte kann durch Aufnahme eines (möglicherweise auch aus haftungsrechtlichen Gründen veranlassten, oben schon genannten) Hinweises verdeutlichen, mit der Erteilung der Bebauungsgenehmigung sei über die daneben erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung eben noch nicht entschieden; ein dahingehender Vertrauenstatbestand werde mit dem Vorbescheid gerade nicht begründet.
Im Gegensatz zum Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids kann der Bauherr seinen Antrag im Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung nicht auf bestimmte Fragen beschränken. Hier ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, umfassend zu prüfen, ob das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht. Dazu gehört auch die Feststellung, dass - sofern das Vorhaben in einem Sanierungsgebiet ausgeführt werden soll - die erforderliche Genehmigung beantragt und erteilt ist. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, steht das Vorhaben - noch - nicht vollständig mit den Vorschriften des öffentlichen Baurechts im Einklang.
Nur dieser Feststellung - dass die notwendige sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt ist beziehungsweise fehlt - bedarf es. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Prüfungskompetenz oder gar Prüfungspflicht hat zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der noch ausstehenden Sanierungsgenehmigung erfüllt sind und sie diese gemäß § 145 BauGB im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erteilen kann. Es genügt allein die Feststellung, dass eine der Voraussetzungen, die das öffentliche Baurecht für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens aufstellt, nämlich das Vorliegen der sanierungsrechtlichen Genehmigung nicht erfüllt ist, was die Genehmigungsbehörde ohne jede weitere Prüfung im Detail sozusagen auf einen Blick feststellen kann. Mehr - aber auch nicht weniger - verlangt der Wortlaut des § 75 NBauO a.F. nicht, wenn eine Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entsprechen muss. Die Bauaufsichtsbehörde hat daher die Erteilung der nach öffentlichem Baurecht erforderlichen Genehmigungen zu überwachen. Sie darf die "Schranke" (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. = § 72 Abs. 1 Satz 1 NBauO n.F.) erst dann hochziehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass alle Anforderungen erfüllt sind, die das öffentliche Baurecht an das Vorhaben stellt. Dabei muss die "Wach-Funktion" nicht zwingend mit der Kompetenz einhergehen, diese Fragen eigenständig zu beantworten.
Für dieses Ergebnis spricht auch die Überlegung, dass damit nicht nur dem Wortlaut des § 75 i.V.m. § 2 Abs. 10 NBauO a.F. Rechnung getragen wird, die das öffentliche Baurecht einbeziehen, sondern auch der einhellig vertretenen Ansicht gefolgt wird, mit der Ausführung eines Baus dürfe im Sanierungsgebiet nicht begonnen werden, ehe die Sanierungsgenehmigung erteilt ist. Ist aber die dennoch erteilte Baugenehmigung rechtswidrig, solange die Sanierungsgenehmigung fehlt, zeigt dies gerade, dass eine notwendige Voraussetzung zu ihrer Erteilung fehlt und sie nicht mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht mit der Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde von ihrer Erteilung Abstand nehmen muss. Einen Ausweg aus diesem Dilemma für die Bauaufsichtsbehörde bieten weder die in Literatur und Rechtsprechung angesprochene Ablehnung des Bauantrags wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses, noch die Erteilung der Baugenehmigung unter Vorbehalt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2011 - 8 S 1438/09 -, [...]Rdn. 33 und 34; Beschl. v. 12.9.2002 - 8 S 1471/02 -, [...]Rdn. 3; OVG Koblenz, Urt. v. 22.10.2008 - 8 A 10942/08 -, BRS 73 Nr. 147, [...]Rdn. 28; VGH München, Urt. v. 23.3.2006 - 26 B 05.555 -, [...]Rdn. 18; Hess. VGH, Beschl. v. 1.10.2010 - 4 A 1907/10.Z -, BRS 76 Nr. 147; OVG Berlin, Urt. v. 26.8.1998 - 2 B 15/94 -, BRS 60 Nr. 154; Gaentzsch, in: Berliner Kommentar, § 145 Rdn. 28; Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl., § 70 Rdn. 55). Ersteres kommt allenfalls dann in Betracht, wenn feststeht, dass keinesfalls die notwendige Sanierungsgenehmigung erteilt werden kann oder diese bereits unanfechtbar abgelehnt ist. Ist - wie hier - kein Antrag auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt, fehlt es jedenfalls bereits an der Offenkundigkeit, dass diese nicht erteilt werden kann. Die Mitteilung der Gemeinde, die hier ergangen ist, stellt nur die Ankündigung, das Einvernehmen versagen zu wollen dar, denn ein entsprechendes Verfahren war noch nicht eingeleitet zu diesem Zeitpunkt. Es war deshalb nicht abzusehen, ob sich das Bauvorhaben bis zum Zeitpunkt eines Antrags auf Erteilung der Sanierungsgenehmigung mit dem Sanierungsziel in Einklang bringen lassen würde. Ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse, weil offenkundig die notwendige Sanierungsgenehmigung nicht erteilt wird, konnte deshalb hier nicht festgestellt werden.
Eine Baugenehmigung unter Vorbehalt etwa einer Bedingung oder mit dem Hinweis auf die Folgen der fehlenden Sanierungsgenehmigung etwa eines Baubeginns erst nach deren Erteilung, stellt den Bauherrn nicht besser im Vergleich zu der Lage, wenn die Baugenehmigung abgelehnt wird. Ein Baubeginn ist ebenfalls nicht möglich und die Ungewissheit, ob die sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt wird, bleibt in gleicher Weise bestehen (zu den rechtlichen und tatsächlichen Problemen bei "Aufgabe der Schlusspunkttheorie" vgl. etwa Mampel, Baugenehmigung - Schluss mit der Schlusspunkttheorie?, BauR 2002, 719).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, §§ 708, 709 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.