Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2016, Az.: 2 NB 331/15

CAq; Cardiovascular Science; Dienstleistungsexport; Humanmedizin; Kapazität; Mitternachtszählung; Pflegetage; Studienplatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.09.2016
Aktenzeichen
2 NB 331/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.10.2015 - AZ: 8 C 938/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Kapazitätsermittlung im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016, insbesondere zur Rechtmäßigkeit des Dienstleistungsexports in den neuen Masterstudiengang Cardiovascular Science.

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Göttingen - 8. Kammer - vom 29. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2015, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester auf einem Voll- und hilfsweise auf einem Teilstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzulassen.

Dabei ist das Verwaltungsgericht für das 1. Fachsemester von einer Aufnahmekapazität von 144 Voll- und 60 Teilstudienplätzen ausgegangen; in der ZZ-VO 2015/2016 vom 26. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 9/2015 S. 105) sind für das 1. Fachsemester 144 Voll- und 59 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass bei der Antragsgegnerin 148 Vollstudienplätze und mindestens 63 Teilstudienplätze besetzt seien, so dass es für das erste Fachsemester insgesamt keine Studienplätze vergeben hat. Die Antragsteller verfolgen ihr Ziel der vorläufigen Zulassung ihren erstinstanzlichen Anträgen entsprechend mit ihren Beschwerden weiter.

Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Unter Berücksichtigung der von ihnen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmen, sind im 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016 weder weitere Vollstudienplätze noch weitere Teilstudienplätze vorhanden.

A. Dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei der Antragsgegnerin die Aufnahmekapazität für Vollstudienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin im Wintersemester 2015/2016 144 Vollstudienplätze überstieg (dazu unter I.); diese Anzahl an Studienplätzen hat die Antragsgegnerin besetzt (dazu unter II.).

I. Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren führt nicht auf weitere Vollstudienplätze.

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten 1.124,2383 Pflegetage für das Jahr 2014 als maßgeblich erachtet. Soweit die Antragsteller die Frage aufwerfen, ob die Antragsgegnerin für die in die Vergleichsbetrachtung einbezogenen Jahre 2012 und 2013 ebenfalls gehalten gewesen wäre, die Pflegetage mit Privatpatienten zu berücksichtigen, ist schon nicht ersichtlich, dass sich für diese Jahre - wie die Antragsteller mutmaßen - höhere Werte als für das Jahr 2014 ergeben hätten. Bestätigt wird dies für das Jahr 2013 durch die von der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2014/2015 im Rahmen von Beschwerdeverfahren auf Aufforderung des Senats erstellte alternative Kapazitätsberechnung; danach fielen im Jahr 2013 unter Berücksichtigung der Privatpatienten 1113,4684 Pflegtage an. Gleiches ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. August 2016 im vorliegenden Verfahren. Dass sich für das Jahr 2012 - wie die Antragsteller meinen - unter Einbeziehung der Privatpatienten eine die Anzahl von 1.124,2383 übersteigende Anzahl von Pflegetagen errechnet hätte, liegt mehr als fern, da die Anzahl an Pflegetagen ohne Privatpatienten für dieses Jahr noch unter dem Wert für das Jahr 2013 (ohne Privatpatienten) lag. Schon deshalb sieht sich der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu weiteren Ermittlungen nicht veranlasst.

2. Der Senat hat zuletzt mit Urteilen vom 7. April 2016 (- 2 LB 60 und 289/15 -, juris) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO aufgrund der sogenannten Mitternachtszählung nicht zu beanstanden ist und die von dieser Norm vorgesehene Parameterzahl 15,5 v. H. weiterhin Gültigkeit beansprucht. Er hat außerdem mit Beschluss vom 9. September 2015 (- 2 NB 368/14 -, juris) daran festgehalten, dass neuere Entwicklungen in der Krankenbehandlung (etwa: Anzahl der Belegungstage, zunehmende Ersetzung vollstationärer Behandlungen durch teil- oder tagesklinische Behandlungen, Zunahme ambulanter Operationen) es allein nicht rechtfertigen, im Wege einer gerichtlichen (Eil-)Entscheidung eine Erfassungsmethode vorzugeben, bei der diese neuen Behandlungsformen, die für den Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Schaffung des § 17 KapVO noch keine praktische Relevanz hatten, in die Berechnung der „tagesbelegten Betten“ mit einzubeziehen wären. Nicht zu beanstanden sei außerdem, dass die Antragsgegnerin weiterhin von 365 Pflegetagen (anstelle der auch von den dortigen Antragstellern geforderten 260 Pflegetage) ausgehe und damit die Wochenenden bei der Zählung nicht unberücksichtigt lasse. Die Antragsteller tragen im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vor, die diese Rechtsauffassung durchgreifend in Frage stellen könnten.

Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung erklärt, sie habe in den vergangenen Jahren eine Berechnungsmethode angewandt, deren Ergebnisse über den Zahlen der Mitternachtszählung lägen. Die in den Kapazitätsberechnungen der letzten Jahre, namentlich auch in der Kapazitätsberechnung 2015/2016 niedergelegten Daten erfassten Anwesenheiten der Patienten im vollstationären Rahmen minutengenau und damit überobligatorisch auch solche vollstationären Patienten, die um Mitternacht nicht im Hause seien. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung außerdem im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris) dargelegt, dass teilstationäre Patienten seit jeher nicht unter § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO fallen und weitere nachvollziehbare Argumente gegen eine Einbeziehung dieser Patienten in die Berechnung vorgetragen. Gleiches gilt für die Frage, wie viele Pflegetage bei der Berechnung der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen sind.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle - wie bereits im Senatsbeschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, juris - nochmals: Es stellt grundsätzlich einen unzulässigen Eingriff in das Ermessen des Normgebers dar, wenn der Senat einzelne Parameter des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO herausgreift und im Sinne der Antragsteller ändert bzw. sie für unwirksam erklärt. Das gilt auch für den von den Antragstellern beanstandeten 50%-Zuschlag des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO. Dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 KapVO zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 -, DVBl. 2014, 375, BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a.-, BVerfGE 85,36), nicht nachgekommen wäre, ist derzeit noch nicht ersichtlich (vgl. Senat, Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, Bay VGH, Beschl. v. 13.6.2014 - 7 CE 14.10058 -, v. 2.7.2015 - 7 CE 15.10111 -, u. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 u.a. -, OVG NRW, Beschl. v. 7.12.2015 - 13 C 18/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.9.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, und OVG LSA, Beschl. v. 22.6.2015 - 3 M 49/15 u.a. -, sämtl. in juris).

II. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass 148 Studienplätze besetzt sind; diese Feststellung haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen. Unabhängig davon hat der Senat in Parallelverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte aktualisierte Belegungslisten erneut überprüft und - im Einklang mit den Angaben der Antragsgegnerin - festgestellt, dass 147 Vollstudienplätze besetzt sind.

B. Freie Teilstudienplätze stehen für die Antragsteller ebenfalls nicht zur Verfügung.

1. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Wert für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin (0,8666) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu beanstanden, da er sich am ZVS-Beispielstudienplan orientiert. Die Erwägungen der Antragsteller zur Erforderlichkeit einer proportionalen Kürzung greifen nicht durch (vgl. Senatsbeschl. v. 15.4.2014 - 2 NB 103/13 -, juris, m.w.N., vgl. außerdem - zum Studiengang Zahnmedizin - Senatsbeschl. v. 18.7.2016 - 2 NB 336/15 -, juris).

2. Die Antragsteller stellen mit ihrer Beschwerdebegründung die Festsetzung des Dienstleistungsexports in den neuen Masterstudiengang Cardiovascular Science nicht durchgreifend in Frage. Ihr Vorbringen genügt weitgehend schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es an jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter 2.3.4.8 des angefochtenen Beschlusses fehlt und die Antragsteller sich darauf beschränken, umfassend Erwägungen aus dem - hier gerade nicht ohne Weiteres einschlägigen - Senatsbeschluss vom 11. Juli 2008 - 2 NB 487/07 -, juris, wiederzugeben und ohne nähere Erläuterung, Herleitung oder Darlegung der Folgen für die Höhe des CAq zu behaupten, es liege keine hinreichende Abwägung vor. Abgesehen davon setzen sich die Antragsteller nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Antragsgegnerin auseinander, die der Ausgestaltung bzw. Einführung dieses Masterstudiengangs zugrunde liegen (vgl. Auszug aus dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Fakultätsrats vom 9. Februar 2015, Auszug aus dem 645. Vorstandsprotokoll vom 10. März 2015). Warum in diesem Zusammenhang problematisch sein soll, dass das Protokoll vom 9. Februar 2015 in einer noch nicht genehmigten Fassung ausgedruckt wurde, ist nicht ersichtlich, zumal auch das nachgehende Vorstandsprotokoll vom 10. März 2015 im Auszug in einer endgültigen Fassung vorliegt.

Der Senat sieht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Antragsteller durch Schriftsatz vom 31. August 2016 noch einmal präzisiert haben, auch keine Anhaltspunkte für einen überhöhten Dienstleistungsexport in diesen Studiengang. In welchem Umfang die Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs beteiligt ist, ergibt sich aus dem Modulverzeichnis, das in den Amtlichen Mitteilungen II der Antragsgegnerin vom 1. April 2015, S. 1936 ff., veröffentlicht ist. Soweit die Antragsteller bezüglich der Module „Lab rotation I-III“ auf die divergierenden Angaben zu den SWS in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin einerseits (3) und im Modulverzeichnis andererseits (18) hinweisen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit sich daraus - angesichts der proportionalen Kürzung, die die Antragsgegnerin vorgenommen hat - kapazitätsgünstige Folgen für die Antragsteller ergeben könnten. Abgesehen davon dürfte sich die Divergenz aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang „Cardiovascular Science“ (Amtl. Mitteilungen I der Antragsgegnerin vom 27.3.2015, S. 353 ff.) erklären lassen. Denn danach verbringen die Studierenden bei diesen Modulen im Mittel ca. 6 Stunden täglich im Labor; für die individuelle Projektbetreuung ist seitens der Lehrenden aber nur ein Lehraufwand von im Mittel einer Stunde pro Tag vorgesehen. Das Vorbringen der Antragsteller zu dem bei der Berechnung des Dienstleistungsexports zugrunde gelegten Anteil der Vorklinik an den Modulen „Lab rotation I-III“ und „Master Thesis“ greift schließlich im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Dabei verfängt ihre Argumentation, der Anteil der Vorklinik am Pflichtunterricht betrage nicht - wie von der Antragsgegnerin in ihrer Berechnung ausdrücklich angegeben - 25,47%, sondern weniger, da 1,2144 CAq-Anteil vor der proportionalen Kürzung von insgesamt 5,1199 nur 21,96% seien, schon nicht, weil es um den Anteil der Vorklinik am Pflichtunterricht geht und deshalb nur die Module M.CVS.101, 102, 201, 301 und 004 betrachtet werden dürfen. Der sich daraus ergebende Anteil der Vorklinik am Pflichtunterricht beträgt 24,45% (1,2999 CNW insgesamt; Anteil der Vorklinik: 0,3178). Diesen - und nicht den von ihr unter *6 genannten - Anteil hat die Antragsgegnerin auch der Berechnung der CNW-Anteile der Vorklinik an den Modulen „Lab rotation I-III“ und „Master Thesis“ tatsächlich zugrunde gelegt. Die Berechnung weist also im Ergebnis lediglich unter *6 eine fehlerhafte Bezeichnung auf, die sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat.

3. Die Festlegung des CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ist auch angesichts des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Das gilt zunächst hinsichtlich der auf das Modul „Pathologie der Zelle“ bezogenen Einwände. Zweifel an dem Anteil der Vorklinik am Praktikum in Höhe von 50% bestehen - wie schon im Senatsbeschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, ausgeführt - nicht. Die Zuordnung der Pathologie zur Lehreinheit der klinisch-theoretischen Medizin und die Zugehörigkeit des Modulverantwortlichen zur klinischen Lehreinheit schließen es nicht aus, dass (neben überwiegenden Leistungen dieser Lehreinheiten) auch (zumal in einem bezogen auf das Gesamtmodul nur zu vernachlässigenden Umfang von rund 12,5% [CNW=0,2000, davon Anteil Vorklinik 0,0250]) Lehrleistungen der Vorklinik in Anspruch genommen werden. Nähere Darlegungen der Antragsgegnerin hält der Senat nicht für erforderlich.

Die gleichen Erwägungen gelten für das Modul „Molekulare Grundlagen neuronaler Erkrankungen“; hervorzuheben ist auch hier der noch vergleichsweise geringe Anteil der Vorklinik an den Gesamtlehrleistungen (rund 27,5%).

Dass die Antragsgegnerin die Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie in der Berechnung auf Blatt F-5 nicht als CNW-Anteil der Vorklinik berücksichtigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris).

4. Die Ausführungen der Antragsteller zur horizontalen Substituierung verfangen schon deshalb nicht, weil sie selbst davon ausgehen, dass sich - ohne den vom Verwaltungsgericht ausgebrachten Sicherheitszuschlag von vier Teilstudienplätzen (vgl. S. 50 f. d. amtl. Beschlussabdrucks) - unter Berücksichtigung ihres Vorbringens nur 60 Teilstudienplätze ergäben. Der Senat folgt allerdings der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die ZZ-VO unwirksam und deshalb ein Sicherheitszuschlag auf die nach der Kapazitätsverordnung ermittelte Zulassungszahl zu machen sei, in ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. im Einzelnen Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 - und Beschl. v. 9.9.2015 - 2 NB 368/14 -, beide in juris). Damit verbliebe es bei (unter Zugrundelegung der Auffassung der Antragsteller) 60 zu besetzenden Teilstudienplätzen. Es waren aber im streitigen Wintersemester 63 Teilstudienplätze im ersten Fachsemester als belegt anzusehen. Hiervon sind die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung selbst ausgegangen. Das erstmalige Bestreiten in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2016 gibt schon deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. Abgesehen davon ist das pauschale Bestreiten auch der Sache nach nicht geeignet, weitere Ermittlungen nach sich zu ziehen, weil sich die Antragsteller nicht mit den erstinstanzlichen Feststellungen zur Belegung der Studienplätze auseinandersetzen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für den zweiten Rechtszug ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.