Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.04.2014, Az.: 11 ME 64/14

Kriterien für die Bestimmung einer Hauptwohnung; Eintragung der von dem Meldepflichtigen mitgeteilten Daten zur Haupt und Nebenwohnung im Melderegister als ein Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.04.2014
Aktenzeichen
11 ME 64/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 14647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0425.11ME64.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 12.03.2014 - AZ: 1 B 852/14

Fundstellen

  • DÖV 2014, 631
  • NdsVBl 2014, 321-322
  • NordÖR 2014, 367

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Eintragung der von dem Meldepflichtigen mitgeteilten Daten zur Haupt und Nebenwohnung im Melderegister stellt keinen Verwaltungsakt dar.

  2. 2.

    Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und damit Hauptwohnung ist, bestimmt sich vorrangig anhand einer rein quantitativen Berechnung und eines Vergleichs der jeweiligen Aufenthaltszeiten.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Antragstellerin begehrt eine Berichtigung des Melderegisters, durch die ab dem 1. September 2012 ihre Wohnung in der B. straße 30 b in C. als Nebenwohnung und ihre Wohnung im D. 6 d in E. als Hauptwohnung ausgewiesen wird. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 abgelehnt, weil eine Berichtigung mangels Unrichtigkeit des Melderegisters nicht in Betracht komme. Für die Bestimmung der Haupt- bzw. Nebenwohnung sei darauf abzustellen, welche Wohnung vorwiegend benutzt werde. Hierfür seien die Aufenthaltszeiten an den jeweiligen Wohnorten maßgebend. Aufgrund der eigenen Angaben der Antragstellerin stehe fest, dass diese sich überwiegend in ihrer Wohnung in C. aufhalte. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid der Antragsgegnerin am 15. Januar 2014 Klage erhoben und am 4. März 2014 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nds. Meldegesetz (NMG) hat die Meldebehörde das Melderegister von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der hier streitigen im Melderegister gespeicherten Daten zur Haupt- und Nebenwohnung der Antragstellerin nicht vor.

Nach § 8 Abs. 1 NMG ist, wenn eine Person mehrere Wohnungen im Inland bewohnt, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dabei ist Hauptwohnung die durch die Person vorwiegend benutzte Wohnung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NMG); Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person (§ 8 Abs. 3 NMG). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, bestimmt sich die vorwiegende Benutzung einer von mehreren Wohnung danach, wo sich die Person am häufigsten aufhält. Dazu sind eine rein quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten erforderlich (BVerwG, Urt. v. 15.10.1991 - BVerwG 1 C 24.90 -, NJW 1992, 1121, [...], Rn. 15; Senatsbeschl. v. 20.6.2011 - 11 ME 167/11 -, NdsVBl. 2011, 289, [...], Rn. 7). Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht vereinbar, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge (BVerwG, Urt. v. 20.3.2002 - BVerwG 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579, [...]). Nur dann, wenn die zeitliche Komponente nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 5 NMG auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Ein solcher Zweifelsfall liegt hier nicht vor. Nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren arbeitet die Antragstellerin in C. und hält sich lediglich an zwei bis drei Wochenenden im Monat, während der Urlaubszeiten und an Feiertagen in der gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung in E. auf. Die Gegenüberstellung der Nutzungszeiten ergibt somit eindeutig, dass die Antragstellerin überwiegend die Wohnung in C. benutzt, so dass diese Wohnung ihre Hauptwohnung und die Wohnung in E. Nebenwohnung ist. Dies entspricht den im Melderegister gespeicherten Daten, so dass ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters nicht besteht.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Stadt E. habe am 3. September 2012 (gemeint ist wohl: 4. September 2012) ihre E. Wohnung als Hauptwohnung bestimmt und dadurch einen inzwischen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung erlassen, der bisher nicht zurückgenommen worden sei, so dass eine Neuregelung nicht zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Behördliche Eintragungen in Register sind nur dann Verwaltungsakte, wenn dadurch eine Rechtsfolge verbindlich festgestellt werden soll. Eine Eintragung in das Melderegister ist grundsätzlich kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (so zu der Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen: 13. Senat des Nds. OVG, Urt. v. 17.6.1998 - 13 L 7556/95 - und Beschl. v. 7.5.1991 - 13 M 7635/91 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.4.2010 - 16 E 1566/09 -, [...], und Urt. v. 13.5.1998 - 25 A 871/95 -, NVwZ -RR 1999, 503, [...]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25.8.2003 - 1 L 160/03 -, [...], und v. 21.6.1999 - 1 M 63/99 -, NVwZ-RR 2000, 93, [...]; a.A.: Hess. VGH, Beschl. v. 26.9.1989 - 11 TH 2862/89 -, NVwZ 1990, 182, [...]; Bayerischer VGH, Urt. v. 9.12.1988 - 5 B 87.04031 -, NVwZ-RR 1989, 365 [VGH Bayern 09.12.1988 - 5 B 87.04031], [...], und Beschl. v. 27.7.1998 - 5 ZS 98.1714 -, NVwZ 1998, 1318 [VGH Bayern 27.07.1998 - 5 ZS 98.1714], [VGH Bayern 27.07.1998 - 5 ZS 98.1714] [...]). Die hier mit Wirkung vom 1. September 2012 vorgenommene Eintragung der Stadt E. im Melderegister, durch die die Wohnung der Antragstellerin in E. als Hauptwohnung und die Wohnung in C. als Nebenwohnung ausgewiesen worden ist, stellt danach keinen Verwaltungsakt dar.

Die Antragstellerin ist mit ihrer Anmeldung vom 25. August 2012 bei der Stadt E. ihrer allgemeinen Meldepflicht nachgekommen, nach der derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb einer Woche bei einer Meldebehörde anzumelden hat (vgl. § 12 Abs. 1 Hamburgisches Meldegesetz - HmbMG -; § 9 NMG). Aufgrund der Angaben der Antragstellerin in ihrer Anmeldung hat die Stadt E. das Melderegister fortgeschrieben und ab dem 1. September 2012 die von der Antragstellerin neu bezogene Wohnung in E. als Hauptwohnung und die bisherige alleinige Wohnung in C. als Nebenwohnung gespeichert. Eine solche Eintragung in das Melderegister stellt mangels Regelung keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist als rein tatsächliches Verwaltungshandeln anzusehen. Denn durch die Eintragung werden lediglich die vom Meldepflichtigen gelieferten Daten im Melderegister festgehalten, ohne dass damit unmittelbar Rechte des Meldepflichtigen gestaltet werden. Die Abwicklung der allgemeinen Meldepflicht ist ein Massengeschäft, das auf einfachen und zügigen Vollzug angelegt ist. Eine Überprüfung der Angaben des Meldepflichtigen findet nur dann statt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten bestehen. Dass die Stadt E. hier vor der Eintragung in das Melderegister die von der Antragstellerin mitgeteilten Daten zur Haupt- und Nebenwohnung überprüft und eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Entscheidung über die Richtigkeit ihrer Angaben getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Eine Überprüfung der im Melderegister eingetragenen Daten zur Haupt- und Nebenwohnung ist erst 2013 durch die Antragsgegnerin vorgenommen worden und hat aufgrund der festgestellten Unrichtigkeit der Daten zu der (zweimaligen) Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 NMG geführt. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m.

§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).