§ 11 KapVO - Inanspruchnahme durch Dienstleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Die Lehrveranstaltungsstunden, die eine Lehreinheit für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, sind Dienstleistungen.
(2) Der Bedarf an Dienstleistungen wird nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet.