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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 11 KapVO - Inanspruchnahme durch Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Die Lehrveranstaltungsstunden, die eine Lehreinheit für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, sind Dienstleistungen.

(2) Der Bedarf an Dienstleistungen wird nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet.