Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.04.2014, Az.: 2 MN 352/13

Klärungsfähigkeit von Fragen im Zusammenhang mit der Beteiligung von Elternräten gemäß § 99 Abs. 1 NSchG im einstweiligen Rechtschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.04.2014
Aktenzeichen
2 MN 352/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 14561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0408.2MN352.13.0A

Fundstelle

  • NdsVBl 2014, 251-254

Amtlicher Leitsatz

Ob § 99 NSchG eine Beteiligung der Elternräte in einem Rechtssetzungsverfahren (hier: Schulbezirkssatzung) gebietet und darüber hinaus eine Nichtbeteiligung dem uneingeschränkten Rechtsfolgenregime für Rechtssetzungsverfahren unterwirft, ist eine rechtlich schwierige Frage, die im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht abschließend zu klären ist.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die am 1. August 20 in Kraft getretene Satzung der Antragsgegnerin über die Bildung der Schulbezirke für den Primarbereich in der Samtgemeinde D. vom 2. Juli 20 (im Folgenden: Schulbezirkssatzung). Er begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Satzung bis zu einer Entscheidung über seinen Normenkontrollantrag im Verfahren 2 KN 351/13 außer Vollzug zu setzen.

Im Bezirk der Antragsgegnerin befinden sich vier Grundschulen, darunter die Grundschule F.. Dieser Grundschule ist in der Gemeinde G. eine sogenannte Außenstelle zugeordnet (vgl. § 106 Abs. 9 Nr. 3 NSchG, § 3 SchOrgVO). Die Grundschule F. und ihre Außenstelle in G. verfügten ursprünglich über einen gemeinsamen Schulbezirk, der die Gemeinden F., G., H. und I. umfasste. Das den Eltern aus diesen Gemeinden damit zustehende Wahlrecht zwischen den beiden Grundschulen übten nicht nur Eltern aus F., sondern auch Eltern aus I. und H. regelmäßig dahin aus, ihre Kinder - wohl auch wegen der besseren Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln - auf der Grundschule in F. beschulen zu lassen.

Wegen rückläufiger Schülerzahlen, die sich u.a. dahin auswirkten, dass in G. nur noch sehr wenige Schüler eingeschult wurden und in absehbarer Zeit eingeschult werden würden, wurde spätestens ab Oktober 20 in den zuständigen Gremien der Antragsgegnerin über die Zukunft dieses Schulstandorts diskutiert. Im Laufe der Diskussion, in die u.a. Vertreter der betroffenen Schulen und Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern eingebunden waren, wurden zur Problemlösung unterschiedliche Modelle entwickelt; eines dieser Modelle sah die Änderung der Schulbezirke vor, um den Standort G. zu stärken.

In seiner Sitzung am 26. Juni 20 beschloss der Samtgemeinderat der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Schulbezirkssatzung, die u.a. regelt, dass die Gemeinden G., H. und I. dem Schulbezirk der Grundschule F., Außenstelle G. angehören. Hiergegen richtet sich der Normenkontrollantrag des Antragstellers (2 KN 351/13), mit dem er geltend macht, die Schulbezirkssatzung sei unwirksam, weil sie an formellen Mängeln leide und außerdem unter verschiedenen Abwägungsdefiziten zustande gekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass er zum Schuljahr 2014/2015 eingeschult wird, begehrt der Antragsteller außerdem mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die Schulbezirkssatzung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug zu setzen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig (dazu 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

Er ist statthaft, denn der Antragsteller wendet sich in der Hauptsache gegen eine im Range unter einem Landesgesetz stehende Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin; über die Gültigkeit dieser Rechtsnorm hat nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 7 Nds. Ausführungsgesetz zur VwGO das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden. Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.

Der Antragsteller ist im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Voraussetzung für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Schulbezirkssatzung oder ihre Anwendung unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Zur Annahme der Antragsbefugnis muss positiv festgestellt werden können, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach den Darlegungen des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine eigene Rechtsverletzung immerhin in Betracht kommen; insofern sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie bei der Antrags- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Beschl. v. 18.8.1997 - 6 B 15.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 u. [...] Rdnr. 12 m. w. N.; Senat, Beschl. v. 17.6.2011 - 2 MN 31/11 -, NdsVBl 2011, 276 u. [...] Rdnr. 7, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist der in der Gemeinde H. der Antragsgegnerin wohnende Antragsteller antragsbefugt, weil er zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 eingeschult wird und durch die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG grundsätzlich auf einen Grundschulbesuch in G. verwiesen wird. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und seinem Recht auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung verletzt wird.

2. Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung einer Rechtsnorm mit sich bringt, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden (vgl. Erichsen/Scherzberg, DVBl. 1987, 168, 174 m. w. N.). Aus "anderen wichtigen Gründen" ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erst dann geboten, wenn sich die Rechtsnorm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und der Normenkontrollantrag deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 25.2.2014 - 1 MN 245/13 -, [...] Rdnrn. 27 ff., v. 19.5.2009 - 1 MN 12/09 - NVwZ-RR 2009, 830 u. [...] Rdnrn. 4 ff., u. v. 21.3.1988 - 1 D 6/87 -, BRS 48 Nr. 30 u. [...]).

Hiervon ausgehend ist der Antrag unbegründet.

a) Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile geboten. Dass der Antragsteller nicht die gewünschte Grundschule besuchen darf, stellt für sich genommen keinen solchen Nachteil dar. Aus dem Besuch der Grundschule G. ergeben sich für ihn auch keine sonstigen im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO relevanten Nachteile. Die Bewältigung des Schulwegs zur Grundschule G. ist ihm zumutbar. Der Antragsteller, der auch für den Weg zu der von ihm favorisierten Grundschule in F. auf den Bus angewiesen wäre, kann für den Schulweg nach G. ebenfalls den(selben) Bus in Anspruch nehmen. Ausweislich des im Internet zugänglichen Fahrplans der Buslinie fährt der Bus ab H. um 07:34 Uhr (J. straße), 07:35 Uhr (Kirche) und 07:37 Uhr (K.) über F. (Schule; 07:44 Uhr) und erreicht G. (L. straße) um 07:50 Uhr. Gegenüber der Fahrt zur Grundschule in F. verlängert sich die Fahrtzeit mithin um gerade einmal 6 Minuten; die Gesamtfahrzeit beträgt 26 Minuten ab der Haltestelle J. straße. Die Rückfahrzeiten sind bei Nutzung der Buslinien oder sogar kürzer als die Hinfahrzeiten. Weder die Fahrzeitverlängerung für sich genommen noch die Gesamtfahrzeit ist unzumutbar. Dass der Antragsteller es aufgrund der vorgesehenen Fahrtroute zumindest auf dem Hinweg in Kauf nehmen muss, an der Grundschule F. vorbei zu fahren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dabei mag das von dem Antragsteller geschilderte Szenario, wonach er morgens gemeinsam mit seinem Bruder mit dem Bus bis zur Grundschule F. fahre, dieser dann aussteige und er, der Antragsteller, weiter zur Grundschule in G. fahren müsse, für den Antragsteller zwar möglicherweise unangenehm sein, verlangt von ihm aber jedenfalls kein außergewöhnliches Opfer. Gleiches gilt für den Umstand, dass er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine andere Schule als sein Bruder besuchen muss, zumal es ihm unbenommen bleibt, sich deshalb um eine Ausnahmeregelung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG zu bemühen.

Ebenfalls kein schwerer Nachteil liegt schließlich darin, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache - möglicherweise - von der Grundschule G. auf die Grundschule nach F. wechseln müsste. Abgesehen davon, dass ein solcher Wechsel regelmäßig keine gravierenden pädagogischen Nachteile mit sich bringen dürfte (vgl. Senatsbeschl. v. 17.6.2011 - 2 MN 31/11 - NdsVBl 2011, 276 u. [...] Rdnr. 32) bliebe es dem Kläger voraussichtlich auch unbenommen, etwaige Nachteile, die er infolge eines Schulwechsels befürchtet, auszugleichen. Bei realistischer Betrachtung dürfte es ihm nämlich möglich sein, seinen Schulbesuch auf der Grundschule G. - zumindest über einen geraumen Zeitraum - fortzusetzen. Denn es ist nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin diese Grundschule im Fall einer für sie negativen Hauptsachenentscheidung des Senats ohne Übergangsfristen schließen wird.

b) Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus "anderen wichtigen Gründen" geboten. Zwar ist die Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin ohne Anhörung des Samtgemeindeelternrats (§ 99 Abs. 1 NSchG) beschlossen worden. Hierin liegt aber kein offensichtlicher zur Unwirksamkeit der Schulbezirkssatzung führender Mangel (aa). Da die Schulbezirkssatzung im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird (bb).

aa) Die Antragsgegnerin hat auf die Rüge des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 im Verfahren 2 KN 351/13 bestätigt, dass der Samtgemeindeelternrat in dem die Schulbezirkssatzung betreffenden Normsetzungsverfahren nicht beteiligt worden ist. Es spricht zwar einiges dafür, dass eine Beteiligung hätte erfolgen müssen und die Nichtbeteiligung des Samtgemeindeelternrats einen Verfahrensfehler darstellt, der die Nichtigkeit der Schulbezirkssatzung zur Folge haben könnte. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen lassen sich aber im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend klären.

Nach § 97 Abs. 1 NSchG wird in Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, ein Gemeindeelternrat gebildet. Gemäß § 99 Abs. 1 NSchG können die Gemeindeelternräte Fragen beraten, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Schulträger und Schulbehörde haben ihnen die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben. Das gilt nach Satz 3 dieser Norm insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG. Zwar sieht Satz 1 dieser Regelung lediglich vor, dass die dort genannten Gremien "Fragen beraten". Aus den Sätzen 2 und 3 wird aber deutlich, dass die Vorschrift ein Beteiligungsrecht im Sinne eines formellen Verfahrenserfordernisses regelt; dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Beteiligung der Elternräte gerade bei schulorganisatorischen Entscheidungen eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie als Gremium die von der Entscheidung Betroffenen vertreten.

Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 NSchG - der die schulorganisatorischen Entscheidungen nur "inbesondere" anführt - spricht zunächst einiges dafür, dass der Samtgemeindeelternrat auch bei einer Entscheidung über die Festlegung der Schulbezirke zu beteiligen ist. Zwar handelt sich bei der Entscheidung über die Festlegung der Schulbezirke nicht um eine solche nach § 106 Abs. 1 NSchG, denn bei der Festlegung von Schulbezirken geht es nicht um die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Zusammenlegung, Teilung oder Aufhebung einer Schule. Es handelt sich aber - bezogen auf die Bedeutung der Entscheidung - um eine mit diesen Organisationsentscheidungen vergleichbare Entscheidung; diese bleibt in ihrer Bedeutung für die Schulen des Gemeindegebietes keinesfalls hinter den dort aufgeführten schulorganisatorischen Entscheidungen zurück. Dementsprechend sehen auch die Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Schulgesetz eine Beteiligung des (Samt-)gemeindelternrats vor, wenn es um die Festlegung von Schulbezirken geht (vgl. Verwaltungsvorschrift Nr. 3.5 zu § 63, abgedruckt in Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Loseblatt, Stand: Juli 2013, sowie die Kommentierung bei Brockmann/Littmann/Schippmann, § 99 Anm. 3).

Aus diesem Umstand allein lässt sich aber - anders als der Antragsteller meint - nicht ohne Weiteres folgern, dass die Nichtbeteiligung des Samtgemeindeelternrats bei der Änderung von Schulbezirken einen zur Unwirksamkeit der Satzung führenden Verfahrensfehler darstellt.

Im Hinblick auf die Fehlerfolgen einer Nichtbeteiligung ist nämlich zu bedenken, dass es sich bei den in § 106 Abs. 1 NSchG genannten Entscheidungen typischerweise nicht um Rechtssetzungsakte des Schulträgers handelt; die schulorganisatorischen Entscheidungen ergehen vielmehr regelmäßig in Gestalt einer Allgemeinverfügung (vgl. Brockmann/Littmann/Schippmann, a.a.O., § 106 Anm. 9.1). Für Verwaltungsakte hält das Verwaltungsverfahrensgesetz umfassende Heilungsmöglichkeiten und eine besondere Systematik der Fehlerfolgen vor (vgl. § 44-46 VwVfG). Demgegenüber erfolgt die Festlegung von Schulbezirken durch Satzung (vgl. Senatsurt. v. 21.5.1992 - 13 L 148/90 -, [...]). Bei solchen Rechtssetzungsakten führt die Verletzung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich zur Nichtigkeit (vgl. Wefelmeier in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2013, § 10 Rdnr. 23), soweit nicht spezifisch rechtssetzungstechnische Heilungsvorschriften eingreifen. § 10 Abs. 2 NKomVG kommt hier indes nicht zum Zuge, da diese Regelung nur die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften betrifft, die im NKomVG selbst enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind.

Eine Auslegung des § 99 Abs. 1 NSchG dahin, dass diese Vorschrift nicht nur eine Beteiligung der Elternräte im Rechtssetzungsverfahren gebietet, sondern zugleich eine Nichtbeteiligung auch dem uneingeschränkten Rechtsfolgenregime für Rechtssetzungsverfahren unterwirft, könnte jedoch in Widerstreit zu dem Umstand treten, dass den Elternräten insoweit keine materiellen Rechte zustehen. Nach der Rechtsprechung des früher zuständigen 13. Senats dieses Gericht, (vgl. Beschl. v. 29.7.2005 - 13 ME 160/05 -, NVwZ-RR 2006, 327, m.w.N.) können Elternräte schulorganisatorische Maßnahmen jedenfalls inhaltlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, weil ihnen § 99 Abs. 1 NSchG insoweit keine eigenen Rechte vermittelt. Dass der Gesetzgeber diese schwache materiell-rechtliche Position der Elternräte gerade dadurch kompensieren wollte, dass er ihnen eine besonders starke verfahrensrechtliche Rechtsstellung in (von § 99 NSchG nicht einmal direkt angesprochenen) Rechtssetzungsverfahren einräumte, drängt sich nicht auf. Eine Auslegung dahingehend, dass eine nur entsprechende Anwendung des § 99 Abs. 1 NSchG auf Rechtssetzungsverfahren geboten ist, die nicht zugleich das Fehlerfolgenregime für Rechtssetzungsverfahren übernimmt, ist vielmehr mindesten gleich wahrscheinlich (vgl. im Übrigen auch zur Annahme eines ungeschriebenen Grundsatz der Normerhaltung Bay. VGH, Urt. v. 4.8.2008 - 22 N 06.1407 -, UPR 2009, 37 u. [...] Rdnrn. 37 ff., u. v. 25.1.2008 - 22 N 04.3471 -, ZfW 2010, 177 u. [...] Rdnr. 19, OVG Greifswald, Urt. v. 14.10.2008 - 4 K 25/06 -, NuR 2009, 627 u. [...] Rdnr. 104, OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.2.2007 - OVG 2 A 14.05 -, [...] Rdnrn. 33 ff. sowie ferner BVerwG, Urt. v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 u. [...] Rdnr. 22).

Angesichts der aufgezeigten rechtlich schwierigen Fragen kann jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der Schulbezirkssatzung aufgrund eines formellen Fehlers ausgegangen werden; es fehlt damit an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens des Antragstellers im Normenkontrollverfahren. Die Klärung der Fragen, ob § 99 Abs. 1 NSchG im vorliegenden Rechtssetzungsverfahren überhaupt anzuwenden ist und - wenn ja - ob die Nichtbeteiligung des Samtgemeindeelternrats die Annahme der Nichtigkeit der Schulbezirkssatzung rechtfertigt, muss einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

bb) Die streitgegenständliche Schulbezirkssatzung der Antragsgegnerin unterliegt nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keinen (weiteren) rechtlichen Bedenken. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

(1) Die Schulbezirkssatzung leidet nicht unter (weiteren) formellen Mängeln.

(a) Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass es an einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Beschlussfassung des Rats gemäß § 85 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 NKomVG fehlt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKomVG bereitet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Beschlüsse des Hauptausschusses vor; sie oder er soll im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Hauptausschusses die Ausschüsse der Vertretung beteiligen (Satz 2). Der Hauptausschuss bereitet gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 NKomVG die Beschlüsse der Vertretung vor. Den Verwaltungsvorgängen ist - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - zu entnehmen, dass gegen diese Vorgaben nicht verstoßen worden ist. Der Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 26. Juni 20 ist durch Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung des Samtgemeindeausschusses der Antragsgegnerin vom 24. Juni 20 (Tagesordnungspunkt ) vorbereitet worden. Vorausgegangen sind die Beratung und Beschlussfassung im Schulausschuss der Antragsgegnerin vom 3. Juni 20 (Tagesordnungspunkt ). Die Beschlussfassungen in den Ausschüssen und im Rat sind durch Beschlussvorlagen des Samtgemeindebürgermeisters vorbereitet worden.

(b) Zu Unrecht rügt der Antragsteller die personelle Besetzung des Schulausschusses. Die Entsendung von Schülervertretern in diesen Ausschuss kam nach § 110 Abs. 2 Satz 5 NSchG nicht in Betracht, da sich in der Trägerschaft der Antragsgegnerin nur Schulen der Primarstufe befinden. Deren Schülerinnen und Schüler erreichen das nach dieser Regelung erforderliche Alter nicht.

(2) Die Schulbezirkssatzung ist voraussichtlich in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 NSchG legen die Schulträger im Primarbereich für jede Schule durch Satzung einen Schulbezirk fest. § 63 Abs. 2 Satz 3 NSchG ermöglicht es, wenn - wie hier - eine Schule auf mehrere Standorte verteilt ist, für jeden Standort einen eigenen Schulbezirk festzulegen. Die Einteilung der Schulbezirke gehört als Teil der Schulträgerschaft gemäß § 101 Abs. 2 NSchG zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger und ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Bei der Änderung eines bestehenden Schulbezirks handelt es sich wie bei der Aufhebung einer Schule um eine das Schulwesen betreffende Planungs- und Organisationsentscheidung. Da diese Maßnahme sowohl die Rechtsstellung der schulpflichtigen Kinder als auch die ihrer Erziehungsberechtigten berührt, muss sie dem Gebot der gerechten Abwägung genügen, dessen Verletzung der Rechtsschutzsuchende im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann.

Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme durch das Gericht auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche tragfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung die beste von ihnen ist. Schülern und ihren Erziehungsberechtigten steht bei schulorganisatorischen Maßnahmen kein umfassender Anspruch auf Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Belangen zu. Gegen die Neuordnung von Schulbezirken können sie sich erst dann erfolgreich wehren, wenn sie in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 23.10.1978 - BVerwG 7 CB 75.78 -, NJW 1979, 828 u. [...] Rdnr. 10, Beschl. v. 25.10.1978 - BVerwG 7 B 195.78 -, DVBl. 1979, 354, u. [...] Rdnr. 7, Senat, Urt. v. 22.4.2013 - 2 KN 57/11 -, NdsVBl 2013, 243, u. [...] Rdnr. 22, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.7.2006 - OVG 8 S 92.05 -, [...] Rdnr. 23, Bayerischer VGH, Urt. v. 22.6.1994 - 7 N 91.2593 -, BayVBl 1994, 693 u. [...] Rdnr. 27, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.9.2003 - 2 M 435/03 -, [...] Rdnr. 17).

Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an (zu berücksichtigenden) Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie in anderen Bereichen auch muss die Planungsentscheidung mithin dem Gebot der gerechten Abwägung der für und gegen sie sprechenden Belange genügen, dessen Verletzung der Anfechtende im Hinblick gerade auf seine eigenen Belange rügen kann. Innerhalb dieses Rahmens besteht ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer planungsrechtlicher Gestaltungsspielraum.

Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers ein Abwägungsfehler, auf den dieser sich erfolgreich berufen könnte, nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Entscheidungen über die Neuordnung der Schulbezirke eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, in der insbesondere auch die Interessen der betroffenen Schülerinnen und Schüler der Grundschulen G. und F., deren Erziehungsberechtigten sowie ihre, der Antragsgegnerin, Interessen als Schulträger ermittelt und rechtsfehlerfrei gegenüber gestellt worden sind. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist zu entnehmen, dass der Meinungsbildungsprozess mehrere Jahre gedauert hat, verschiedene Modelle erwogen worden sind, mit denen den geringen Schülerzahlen in G. begegnet werden könnte und eine umfassende Beteiligung der Schulen und der betroffenen Elternschaft stattgefunden hat. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich ebenfalls ersehen, dass im Laufe des Meinungsbildungsprozesses von den verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Lösungsmodelle favorisiert wurden. Dass die Abwägung und Abstimmung schlussendlich nicht zu dem von dem Antragsteller gewünschten Ergebnis geführt hat, vermag einen rechtlich bedeutsamen Abwägungsfehler nicht zu begründen.

Dies vorausgeschickt, rechtfertigen die Einwände des Antragstellers in der Begründung seines Normenkontrollantrages keine andere Einschätzung:

(a) Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, es sei bei der Entscheidung, den Standort G. zu erhalten und durch die Änderung der Schulbezirke zu stärken, nicht berücksichtigt worden, dass dadurch die in § 3 Nr. 4 SchOrgVO geregelte Voraussetzung für die Bildung von Außenstellen, nämlich zumutbare Schulwegbedingungen zu schaffen, geradezu in ihr Gegenteil verkehrt werde. Es trifft nicht zu, dass die Grundschule in G. nicht im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 4 SchOrgVO für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist. Wie bereits dargelegt, ist für Kinder, die - wie der Antragsteller - in H. wohnen, weder die Fahrzeitverlängerung für sich genommen noch die Gesamtfahrzeit unzumutbar. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Buslinie auch die Schülerinnen und Schüler aus I. zur Grundschule in G. befördert; die Gesamtfahrzeit beträgt hier morgens im Vergleich zu vorher 25 Minuten nunmehr 31 Minuten. Die Rückfahrzeit ist auch hier kürzer. Damit ist jedenfalls nicht erkennbar, dass bei der Abwägung über die Schulbezirksänderung eine Überschreitung des nach der Rechtsprechung des Senats für einen Schüler des Primarbereichs zumutbaren Zeitaufwandes von 45 Minuten je Wegstrecke in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu Beschl. v. 11.9.20132 LB 165/12 -, [...] Rdnr. 23).

(b) Der Antragsteller rügt ferner, dass die angefochtene Satzung das Entstehen von Grundschulangeboten in F. und G. zur Folge habe, die jeweils die Einzügigkeit nach § 4 Abs. 1 SchOrgVO nicht erreichten. Ein Abwägungsfehler ist damit nicht geltend gemacht. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 SchOrgVO, wonach Grundschulen mindestens einzügig zu führen sind und dabei nach Absatz 3 eine Schülerzahl von 24 Schülern je Zug erforderlich ist, liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Grundschule G. organisatorisch um eine Außenstelle der Grundschule F. handelt; die Voraussetzungen müssen also nur durch beide Schulen gemeinsam erfüllt werden. Ob die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung für die Schulbezirksänderung mit Blick auf die an beiden Standorten vergleichsweise geringen zu erwartenden Schülerzahlen etwa aus pädagogischen oder organisatorischen Gesichtspunkten auch anders hätte ausfallen können, hat der Senat nicht zu beurteilen. Dass der Rat diese Entwicklung der Schülerzahlen im Rahmen seiner Abwägung nicht berücksichtigt hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. auch die Niederschrift zur Samtgemeinderatssitzung vom 26. Juni 20 ). Die Entwicklung der Schülerzahlen ist außerdem beispielsweise in der Anlage zur Sitzungsvorlage des Schulausschusses vom 21. Mai 20 im Einzelnen dargestellt worden; ebenso befinden sich in den Verwaltungsvorgängen diverse Übersichten und Berechnungsmodelle zur Schülerentwicklung.

(c) Nicht durchgreifend ist auch der weitere Einwand des Antragstellers, es sei zu Unrecht nicht erörtert worden, inwieweit bei der Neuordnung der Schulbezirke Interessen von Kindern Rechnung getragen werden könne, deren Geschwister - wie in seinem Fall - bereits die Grundschule F. besuchten, dementsprechend sehe die Satzung kein "Geschwisterprivileg" vor. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Regelungsgegenstand der Satzung lediglich die Einteilung der Schulbezirke sei (§ 63 Abs. 2 Satz 1 NSchG) und über die Frage, ob Geschwisterkindern in Abweichung von § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG der Besuch derselben Schule ermöglicht werden könne, im Einzelfall nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG entschieden werden müsse.

(d) Der Antragsteller zeigt auch keinen Abwägungsfehler auf, indem er geltend macht, die Antragsgegnerin habe sich mit ihrer Entscheidung, die Schulbezirke zu ändern, über den Elternwillen hinweggesetzt und damit gegen § 106 Abs. 5 Ziffer 2 NSchG verstoßen. Ein Verstoß gegen diese Regelung liegt nicht vor. Zum einen liegt keine schulorganisatorische Entscheidung nach § 106 Abs. 1 bis 3 NSchG vor, denn es geht nicht um die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Zusammenlegung, Teilung oder Aufhebung einer Schule, sondern um die Festlegung von Schulbezirken. Zum anderen hat der Schulträger bei den organisatorischen Entscheidungen nach § 106 NSchG das Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler auch (lediglich) zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Im Verwaltungsvorgang ist im Einzelnen dokumentiert, dass die betroffenen Erziehungsberechtigten umfänglich in den Meinungsbildungsprozess eingebunden worden sind.

Die Antragsgegnerin hat sich auch im Übrigen nicht über den geäußerten Willen der Erziehungsberechtigten hinweggesetzt, da es keinen einheitlichen Elternwillen gab (vgl. auch Niederschrift zur Samtgemeinderatssitzung vom 26. Juni 20 ). So wandten sich die Elternvertreter aus G. mit zwei Schreiben an die Antragsgegnerin und sprachen sich nachdrücklich für den Erhalt des Schulstandorts G. aus. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass gegenüber den Eltern in der Besprechung am 29. April 20 - ausgehend von einzelnen Entscheidungsträgern - der Anschein erweckt worden sein mag, dass "sie selbst über den Schulort ihrer Kinder entscheiden können" (vgl. Niederschrift zur Schulausschusssitzung vom 3. Juni 20 ). Dies entsprach aber nicht der mehrheitlichen Auffassung der Entscheidungsträger (vgl. Diskussion im Schulausschuss am 3. Juni 20 ). Abgesehen davon kann aus einer solchen Äußerung keine Ermessensbindung dahin hergeleitet werden, dass von einer Änderung der Schulbezirke abgesehen werde.

(e) Auch die weiteren von dem Antragsteller geltend gemachten Abwägungsdefizite liegen nicht vor. Dabei ist hervorzuheben, dass nicht jede einzelne Erwägung, die in den Willensbildungsprozess eingeflossen ist, in den Beschlussvorlagen oder Sitzungsniederschriften dokumentiert sein muss. Es reicht aus, dass sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden Dokumente erschließt, welche Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind und was für die Entscheidung für die Änderung der Schulbezirke ausschlaggebend war.

Es trifft ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht zu, dass die politischen Gremien der Antragsgegnerin einseitig oder überstürzt agiert haben. Die Antragsgegnerin hat auf den Seiten 6 bis 9 ihrer Antragserwiderung im Verfahren 2 KN 351/13 zutreffend geschildert, dass sich die unterschiedlichen Gremien über einen längeren Zeitraum sehr gründlich und ohne ein vorgefasstes Ergebnis mit der Zukunft des Schulstandorts G. befasst haben. Vor allem wird aus den vorgelegten Unterlagen deutlich, dass zu Beginn des Meinungsbildungsprozesses unterschiedliche Varianten in den Blick genommen worden sind; eine denkbare Variante war dabei allerdings stets die Änderung der Schulbezirke. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass bereits bei der Inbetriebnahme der Außenstelle G. erwogen worden war, beizeiten eine Änderung der Schulbezirke vorzunehmen, um diesen Standort zu sichern (vgl. hierzu die Schreiben der Elternvertreter der Grundschule G. vom 8. März und 28. Mai 20 , Niederschrift zur Schulausschusssitzung vom 3. Juni 20 und Niederschrift zur Samtgemeinderatssitzung vom 26. Juni 20 ). Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist das Meinungsbild nicht erst in der Sitzung des Schulausschusses am 3. Juni 20 "gekippt". Vielmehr entsprach es bereits vor diesem Zeitpunkt der mehrheitlichen Meinung der Fraktionen, den Standort G. zu erhalten und die Schulbezirke zu ändern (vgl. e-mail des damaligen Samtgemeindebürgermeisters vom 11. April 20 an die Fraktionsvorsitzenden und Niederschrift zur Besprechung vom 29. April 20 , Domäne D.).

Die Folge der Schulbezirksänderung, dass mehr Schülerinnen und Schüler mit dem Bus nach G. anreisen müssen, als bei einer Schließung der Außenstelle G. G. er Schülerinnen und Schüler mit dem Bus nach F. fahren müssten, ist in der Abwägung nicht unberücksichtigt geblieben; dem stand aber gegenüber, dass die Kinder aus H. und I. ohnehin Fahrschüler sind und sich ihre Strecke lediglich (geringfügig) verlängert, während die G. er Kinder den Schulweg bislang zu Fuß zurücklegen können (vgl. hierzu etwa das Schreiben der Elternvertreter der Grundschule G. vom 8. März 20 ).

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass in die Abwägung Fragen pädagogischen Inhalts, der Lehrerversorgung und wirtschaftliche Folgen zu Unrecht nicht eingestellt worden sind. Dabei ist zunächst berücksichtigen, dass sich - wie dargelegt - innerhalb der Gremien nach einiger Zeit abzeichnete, dass der Standort G. erhalten werden sollte. Vor diesem Hintergrund stellten sich aber die von dem Kläger angesprochenen wirtschaftlichen Fragen - etwa Nachnutzung des Schulgebäudes in G., Erweiterungsbedarf in F. - überwiegend nicht. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wurden in der Diskussion gleichwohl nicht ausgeblendet, sondern bedacht, dass eine Schulschließung in G. endgültige Fakten schaffen und G. an Attraktivität verlieren werde (vgl. etwa Niederschrift zur Schulausschusssitzung vom 3. Juni 20 ).

Dass - für die Schüler nachteilige - Konsequenzen in der Lehrerversorgung eintreten könnten, und der Rat der Antragsgegnerin deshalb diesbezüglichen Fragen bei seiner Entscheidung eine besondere Bedeutung hätte beimessen müssen, ist nicht erkennbar. Im Übrigen wurden pädagogische Erwägungen angestellt (Vermeidung sogen. Kombiklassen, gemeinsamer Kindergartenbesuch der Kinder aus H., I. und G.) und die pädagogischen Konsequenzen der Schulbezirksänderung in der Abwägung berücksichtigt (vgl. Niederschrift zur Samtgemeinderatssitzung vom 26. Juni 20 ). Darüber hinaus ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass sich die Antragsgegnerin mit Fragen der Betreuung (vgl. etwa Niederschrift zur Besprechung vom 29. April 20 , Domäne D.) und des Schülertransports auseinander gesetzt hat (vgl. Vermerk des ehemaligen Samtgemeindebürgermeisters vom 12. April 20 und Niederschrift zur Besprechung vom 29. April 20 , Domäne D., Niederschrift zur Samtgemeinderatssitzung vom 26. Juni 20 ). Ebenso wurde in den Blick genommen, dass die Grundschule F. bei einer Änderung der Schulbezirke wohl nicht mehr zweizügig fortgeführt werden kann. Unabhängig davon dürfte es dem Kläger auch verwehrt sein, sich auf eine mangelnde Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange, die lediglich den Haushalt der Antragsgegnerin oder des Trägers der Schülerbeförderung berühren, zu berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da aus dem Antrag des Antragstellers nicht die für ihn bestehende Bedeutung der Sache ersichtlich ist (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), wäre im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 festzusetzen (vgl. auch Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013, anzurufen unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Der Senat hat diesen für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).