Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.04.2014, Az.: 2 NB 20/14
Zugehörigkeit einer Weiterbildung (hier: Studiengang Lingual Orthodontics als Weiterbildung für Kiefernorthopäden) zu den Aufgaben einer Hochschule; Rechtfertigung einer angemessenen Deputatsreduzierung; Proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.04.2014
- Aktenzeichen
- 2 NB 20/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 14646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0411.2NB20.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.12.2013 - AZ: 8 C 6979/13
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Auch eine Weiterbildung (hier: Studiengang Lingual Orthodontics als Weiterbildung für Kiefernorthopäden) zählt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHG zu den Aufgaben einer Hochschule und kann eine angemessene Deputatsreduzierung rechtfertigen. Maßgebliche Vorgaben zur Ermittlung des Curriculareigenanteils können auch in einer Anlage zu einer Studienordnung niedergelegt werden. Zur proportionalen Kürzung des Curriculareigenanteils
Tenor:
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die sie betreffenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 11. Dezember 2013 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller zu 7. und 8. begehren ihre Zulassung zum 3. Fachsemester, hilfsweise 1. Fachsemester, die übrigen Antragsteller ihre Zulassung zum 1. Fachsemester bei der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise auch innerhalb der Kapazität.
In der niedersächsischen ZZ-VO für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 (Nds. GVBl. 2013, 136) sind für den Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester eine Zulassungszahl von 80 und für das Sommersemester 2014 eine Zulassungszahl von 0 festgesetzt worden. Eine abweichende Festsetzung für höhere Semester ist nicht erfolgt. Immatrikuliert sind nach den von der Antragsgegnerin übersandten Immatrikulationslisten im 1. Semester 82 Studierende und im 3. Semester 81.
Durch gemeinsam begründete Beschlüsse vom 11. Dezember 2013, auf die wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung für das 3. bzw. 1. Fachsemester abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, innerhalb der festgesetzten Kapazität ergebe sich kein Zulassungsanspruch, da die Zahl der tatsächlich zugelassenen Studienbewerber die festgesetzte Zulassungszahl von 80 überschreite. Auch außerhalb der festgesetzten Kapazität errechneten sich keine weiteren freien Studienplätze. Allerdings sei - wenn man zugunsten der Antragsteller unterstelle, dass für den Studiendekan Prof. P. eine Deputatsreduzierung lediglich in Höhe von 2,25 LVS (und nicht wie beantragt von 6 LVS) vorzunehmen sei - von 81 Studienplätzen auszugehen. Auch diese Zahl werde indes von den tatsächlich Zugelassenen eingehalten bzw. überschritten. Die Antragstellerin zu 8. habe zudem ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung keine zureichenden Unterlagen beigefügt.
Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin zu 8. ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf außerkapazitäre Zulassung alle erforderlichen Unterlagen, hier insb. eine eidesstattliche Erklärung nach § 3 Hochschul-Vergabe-VO beigefügt hatte; denn der Beschwerdevortrag zeigt keine weiteren Kapazitäten auf.
1. Soweit die Antragsteller bezweifeln, dass die Antragsgegnerin über die Vorgaben der ZZ-VO 2013/2014 (80 Studienplätze) hinaus für das 1. Fachsemester 82 und für das 3. Fachsemester 81 Studierende zugelassen hat, hat die Antragsgegnerin die Überbuchungen der Kapazität durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Immatrikulationslisten belegt. Die Vorlage der Immatrikulationsliste in anonymisierter Form ist ausreichend. Der Senat hat auch keine Veranlassung, an diesen Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln (vgl. ebenso Sen., Beschl. v. 1.6.2011 - 2 NB 526/10 u.a. -, WS 2010/2011).
2. Die von dem Verwaltungsgericht bestätigte Deputatsverminderung um 1 LVS für Prof. Q. ist nicht zu beanstanden. Zu einem im Wesentlichen gleichlautenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2012 (- 2 NB 6/12 u. a. -, WS 2011/2012) ausgeführt:
"Das Verwaltungsgericht hat die Deputatsverminderung um eine LVS für Prof. R. für die ihm übertragene Leitung des kostenpflichtigen Masterstudiengangs "Lingual Orthodontics" zu Recht bestätigt. Zum einen ist die Tätigkeit von Prof. R. als besondere Dienstaufgabe im Sinne des § 7 Abs. 2 LVVO anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass ProfS. bezogen auf diesen Studiengang - unterrichtet wird in dem Studiengang allein von Dozenten ausländischer Hochschulen, die Teilnehmer kommen ebenfalls teilweise aus anderen Ländern - im Wesentlichen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Auswahl und Zulassung der (sechs) Studierenden sowie der Auswahl und vertraglichen Verpflichtung der hochschulfremden Dozenten wahrnehme. Zum anderen sind Ermessensfehler bei der Abwägung nicht ersichtlich. Dem Protokoll über die Beratung des Senats der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2011 lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Belange der Studienbewerber gewichtet und abgewogen, insbesondere auch berücksichtigt hat, dass die Deputatsreduzierung u.U. zum Verlust eines Studienplatzes führen kann."
Hieran ist weiter festzuhalten. Auch wenn es sich bei dem Studiengang Lingual Orthodontics um ein entgeltpflichtiges (§ 13 Abs. 3 Satz 1 NHG) Studienangebot für die berufliche Weiterbildung von Kieferorthopäden handele, ändert dies - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nichts daran, dass es sich um ein Angebot der universitären Lehre und damit um eine originäre Aufgabe der Antragsgegnerin im Bereich der Weiterentwicklung der Zahnmedizin handelt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHG, wonach ausdrücklich auch die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch "Weiterbildung" zu den Aufgaben der Hochschule zählt). Das Angebot postgradualer Studiengänge zählt ebenso wie das berufsqualifizierender Studiengänge zu den Aufgaben der Hochschule in staatlicher Trägerschaft (so auch schon VG Hannover, Beschl. v. 17.12.2012 - 8 C 4420/12 u. a. -, WS 2012/2013 u. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. -, WS 2011/2012). Zureichende Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin mit diesem Masterstudiengang lediglich Profilpflege zu Lasten der Studienbewerber für den Studiengang Zahnmedizin betreibt, sind - zumindest solange eine Deputatsreduzierung von (nur) 1 LVS im Raum steht - nicht ersichtlich.
3. Den Einwendungen der Antragsteller gegen den von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung eingesetzten Curriculareigenanteil ist nicht zu folgen.
a. So stellt die maßgebliche Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin und deren Anlage eine zureichende normative Grundlage für die Ermittlung des Curriculareigenanteils dar. Zu einem vergleichbaren Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hat der Senat in seinem Beschluss vom 12.5.2010 (- 2 NB 75/09 u.a. - WS 2008/2009) ausgeführt:
"...Insbesondere lässt sich die Schlussfolgerung des Antragstellers ... (Anm.: Maßgeblich seien die Werte des ZVS-Beispielstudienplans) nicht aus dem Beschluss des Senats vom 1. November 2005 - 2 NB 111/05 u.a.- herleiten. In jener Entscheidung hatte der Senat den ZVS-Beispielstudienplan und dessen Anteilswert nur für die Beurteilung des Ausbildungsaufwandes als Orientierungs- oder Ersatzmaßstab, auf den die Hochschule bei der Ermittlung der für ein ordnungsgemäßes Studium ausreichenden Unterrichtsmenge zurückgreifen kann, angesehen, soweit anderweitige normative Festlegungen in Prüfungsvorschriften, Prüfungsordnungen oder Studienordnungen fehlten. In Übereinstimmung mit der in dem Beschluss vom 1. November 2005 zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat beim Fehlen normativer Festlegungen eine Begründung für die Bildung des kapazitätsbestimmenden Eigenanteils immer dann als entbehrlich angesehen, wenn die Hochschule die Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zum Eigenanteil übernommen hatte, im Falle einer kapazitätsungünstigen Abweichung nach oben indes eine zusätzliche Darlegung oder besondere Begründung angemahnt. Ansonsten ist der Hochschule bei der Bildung des eigenen Anteils der betroffenen Lehreinheit am Curricularnormwert ein rechtlicher Gestaltungsspielraum einzuräumen, innerhalb dessen die Hochschule ein Bewertungsvorrecht genießt (BVerwG, Beschl. v. 18.9.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77; Bay. VGH, Beschl. v. 21.1.2000 - 7 CE 99.10041 u.a. -, [...], Rdnr. 12; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 13 KapVO, Rdnr. 15 f.). Ausdruck dieses Gestaltungsspielraums der Antragsgegnerin ist die von ihr zeitlich nach dem Beschluss des Senats vom 1. November 2005 erlassene Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin vom 13. September 2006, die mit ihrer Anlage und der darin enthaltenen detaillierten Übersicht der Lehrveranstaltungen den maßgeblichen Ausbildungsaufwand der Studierenden normativ festlegt. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Aufschlüsselung der einzelnen Curricularanteile ebenso wie der daraus errechnete Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin aus der Studienordnung der Antragsgegnerin nunmehr normativ ableiten lassen. Im Hinblick auf den Beschluss des Senats vom 1. November 2005 ist daher von einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse bei der Antragsgegnerin auszugehen"
Hieran ist festzuhalten. Insbesondere begegnet es dem Grunde nach keinen Bedenken, dass die maßgebenden Vorgaben zur Ermittlung des Curriculareigenanteils (nur) in einer Anlage zur Studienordnung niedergelegt sind (vgl. hierzu auch Sen., Beschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 -, Humanmedizin Göttingen WS 2003/2004, [...]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, [...]). Auch lässt sich die Aufschlüsselung der einzelnen Curricularanteile ebenso wie der daraus errechnete gesamte Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin weiterhin in zureichendem Maße aus der Studienordnung der Antragsgegnerin iVm. der Anlage ableiten; denn die zwischenzeitlich in Kraft getretene neue Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin vom 7. August 2013 enthält gegenüber der bislang geltenden Studienordnung vom 13. September 2006 (teilweise wird als Datum auch der 12.7.2006 genannt) keine sich auf die Berechnung des Curriculareigenanteils auswirkenden Änderungen. Es ist lediglich eine neue Bestimmung zum "Eigenstudium" (als Ergänzung zum Pflichtstudium, vgl. § 16 Studienordnung 2013) aufgenommen worden. Die bisherige Anlage zur Studienordnung 2006 ist nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, weiterhin gültig. Zureichende Anhaltspunkte, dass die seit 2006 geltende Anlage nicht gemäß den Vorgaben der Grundordnung der Antragsgegnerin (v. 15.12.2004 idF. v. 17.8.2011) bekannt gegeben worden ist, liegen nicht vor. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass an der Wirksamkeit einer Veröffentlichung durch Aushang (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.2003 - 2 LA 280/03 -, NVwZ-RR 2004, 186, und OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2012 - 3 Bs 227/11 -, [...]) Zweifel bestehen könnten. Dies ist zu trennen von der Frage, ob die Antragsgegnerin durch vollständigere Einstellung ihrer Ordnungen in das Internet bestehenden Informationsbedürfnissen besser Rechnung tragen könnte.
b. Auch hat die Antragsgegnerin den von ihr an sich errechneten Curriculareigenanteil von 6,3147 (erneut) durch proportionale Kürzung auf 6,2815 zurückgeführt und nur diesen gekürzten Wert ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Zu diesem Aspekt hatte der Senat in dem o.a. Beschluss vom 12.5.2010 (- 2 NB 75/09 u.a. - WS 2008/2009) ausgeführt:
Im Übrigen zeigt ein Vergleich des Studienplans der Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin mit dem ZVS-Beispielstudienplan, dass die Abweichungen der curricularen Eigenanteile ... im Wesentlichen auf einem stundenmäßig bemessenen höheren Lehraufwand für die Veranstaltungen Operationskurs I/II, Radiologischer Kurs und Kurs der Zahnersatzkunde II beruhen. Die Antragsgegnerin hat diesen erhöhten Aufwand für den Senat nachvollziehbar damit gerechtfertigt, dass der ZVS-Beispielstudienplan aus dem Jahr 1990 resultiere, zwischenzeitlich aber weitere Lehrinhalte in das Curriculum hätten aufgenommen werden müssen, um eine zeitgemäße und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Ausbildung zu gewährleisten. So seien in den letzten Jahren die Hygienestandards angehoben worden; zahlreiche neuere Vorschriften im Hinblick auf die zur Anwendung kommenden Medizinprodukte seien hinzugekommen. Zudem seien die Vorgaben der Röntgenverordnung zu beachten und den Studierenden nahezubringen. Der Senat vermag danach keine Anhaltspunkte zu erkennen, die darauf schließen lassen, dass in die einzelnen Curricularanteile ein entbehrlicher, also unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigender Lehraufwand eingeflossen sein könnte.
Im Rahmen der Lehrnachfrage ist jedoch zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass sie mit einem Curricularwert von 7,8412 (6,3147 Eigenanteil zuzüglich des Imports aus der Humanmedizin in Höhe von 1,5265) den in § 13 Abs. 1 Anlage 3 KapVO 2003 für das Studium der Zahnmedizin festgesetzte Curricularnormwert von 7,8000 überschritten hat. Die Überschreitung des vorgegebenen Curricularnormwerts von 7,8000 in Höhe von 0,0412 vermag der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht als unerheblich und damit vernachlässigbar anzusehen. Dieser fest vorgegebene Wert ist vielmehr einzuhalten. Dabei ist unerheblich, dass der in dem Beispielstudienplan Zahnmedizin ermittelte Curricularwert insgesamt (sogar) 7,8398 beträgt; denn dieser Wert ist gerade nicht als Normwert in Anlage 3 zur KapVO 2003 übernommen worden.
Überschreitet der Curricularwert mithin den vorgegebenen Curricularnormwert, ist kapazitätsrechtlich dessen Rückführung auf den Normwert erforderlich (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht 2003, Rdnr. 257 und Brehm/Zimmerling/Becker, Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechtes in den Jahren 1994 und 1995, NVwZ 1996, 1173). In welcher Weise dies zu erfolgen hat, unterfällt angesichts der widerstreitenden Interessen zwischen dem Zulassungsanspruch der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 98), die diesem Widerstreit Rechnung zu tragen hat. Da die Antragsgegnerin von der ihr obliegenden Gestaltungsmöglichkeit insofern keinen Gebrauch gemacht hat, hat der Senat im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens eine eigene Entscheidung zu treffen und nimmt die Rückführung durch eine proportionale Kürzung vor (ebenso Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., KapVO § 13 Rdnr. 19 m. w. Nachw.; Hess. VGH, Beschl. v. 16.Februar 1993 - XI Wsk 21 G 2510/92 T - zitiert nach Brehm/Zimmerling/Becker, Die Entwicklung des Hochschulzulassungsrechtes in den Jahren 1994 und 1995, NVwZ 1996, 1173 Fußn. 95; VGH Mannheim, Beschl. v. 13. Februar 1995 - NC 9 S 39/94 -, [...]; a.A: erk. Gericht, Beschl. v. 4.4.1990 - 10 N 176/89 -).
Bei proportionaler Kürzung entfällt von der Überschreitung des CNW um 0,0412 ein Anteil von (6,3147 x 0,0412 : 7,8412 =) 0,0332 auf den Eigenanteil. Der Eigencurricularanteil ist daher mit (6,3147 - 0,0332 =) 6,2815 anzusetzen."
Hieran hat der Senat in der folgenden Zeit festgehalten (Beschl. v. 23.12.2010 - 2 NB 93/10 u.a. -, v. 24.2.2011 - 2 NB 96/10 u.a. -, jeweils Wintersemester 2009/2010, v. 1.6.2011 - 2 NB 526/10 u.a. -, Wintersemester 2010/2011; zur Zulässigkeit einer proportionalen Kürzung vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -; Bay. VGH, Beschl. v. 23.6.2005 - 7 CE 05.10772 -, jeweils [...]; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013 S. 295).
In einem weiteren Beschluss (v. 13.8.2012 - 2 NB 6/12 u.a. -, WS 2011/2012) hat der Senat präzisierend ausgeführt:
"Allerdings weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Annahme des Senats, die Überschreitung des CNW von 7,8 beruhe u.a. auf einem gegenüber dem ZVS-Beispielstudienplan vom Februar 1990 gerechtfertigten höheren radiologischen Ausbildungsangebot bei der Antragsgegnerin, nicht zutrifft. Zum einen hatte die Antragsgegnerin in ihrer zum Wintersemester 2008/2009 übermittelten Aufstellung der Curriculareigenanteile für den radiologischen Kurs nämlich nur einen Wert von 0,2357 angesetzt, während der ZVS-Beispielstudienplan vom Februar 1990 hierfür einen Wert von (sogar) 0,2958 ausweist. Zum anderen war den veränderten Anforderungen an die radiologische Ausbildung bereits durch die Erhöhung des CNW von 7,6 auf 7,8 zum Wintersemester 1990/1991 Rechnung getragen worden (vgl. KapVO v. 24.8.1983, NdsGVBl. 1983, 226 einschl. der Änderungen durch Verordnung v. 6.5.1988, NdsGVBl. 1988, 75 einerseits und KapVO v. 6.7.1990, NdsGVBl. 1990, 256 andererseits; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.10.1991 - NC 9 S 23/91 -, [...]; erk. Gericht, Beschl. v. 11.9.1992 - 10 N 0857/92 u.a. -, Zahnmedizin WS 1991/1992).
Nach wie vor sieht der Senat aber den höheren Lehraufwand insbesondere für die Veranstaltungen Zahnersatzkunde II und Operationskurs I/II als gerechtfertigt an (vgl. Sen. Beschl. v. 12.5.2010 - 2 NB 75/09 u.a. -).
Letztlich ist indes entscheidend, dass der Überschreitung - wie dargelegt - durch die proportionale Kürzung begegnet wird. Der Senat hält daher an der in seinem o. a. Beschluss durchgeführten proportionalen Kürzung fest, so dass weiterhin von einem Curriculareigenanteil von 6,2815 auszugehen ist."
Diese Ausführungen gelten für das vorliegende Verfahren (in dem die Antragsgegnerin nochmals die bereits in einem früheren Verfahren vorgelegte Aufstellung zur Ermittlung des tatsächlichen Curriculareigenanteils von 6,3147 übersandt hat, vgl. Kapazitätsberechnung Bl. 28) entsprechend.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin in ihrer aktuellen Kapazitätsberechnung - insoweit die Antragsteller begünstigend - einen gekürzten proportionalen Curriculareigenanteil von 6,2814 (anstelle von bislang 6,2815) zugrunde gelegt hat.
4. Den Bedenken der Antragsteller gegen die Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen.
a. Soweit die Antragsteller einen ungerechtfertigten Anstieg innerhalb bestimmter Übergänge vom Sommersemester 2008 auf das Wintersemester 2008/2009 einerseits und vom Wintersemester 2008/2009 auf das Sommersemester 2009 andererseits rügen, hat sich der Senat hiermit bereits befasst und ausgeführt (Beschl. v. 13.8.2012 - 2 NB 6/12 u.a. -, WS 2011/2012):
Von einem ungerechtfertigten Anstieg in einzelnen Kohorten ist nicht auszugehen. Den Anstieg vom 3. zum 4. Fachsemester, Wintersemester 2008/2009/ Sommersemester 2009, hatte der Senat bereits in der Vergangenheit einer Prüfung unterzogen, ihn zwar als ungewöhnlich angesehen, die Zahlen aber akzeptiert, da die Antragsgegnerin im Verfahren zum Wintersemester 2009/2010 dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage jene Zahlen nochmals bestätigte (vgl. ebenso Beschl. d. Senats v. 1.6.2011 - 2 NB 526/10 u. a. -, Wintersemester 2010/2011). Hinsichtlich jenes Übergangs hat die Antragsgegnerin zudem im vorliegenden Verfahren nochmals klargestellt, dass damals Kapazitäten aufgefüllt worden seien. Auch die weiter gerügten Veränderungen (vom 6. zum 7. Fachsemester, Sommersemester 2008/Wintersemester 2008/2009 sowie vom 5. zum 6. Fachsemester, Wintersemester 2008/2009/Sommersemester 2009) hat die Antragsgegnerin mit zur Wiederauffüllung der Kapazität vorgenommenen Immatrikulationen begründet. Der Senat sieht weiterhin keinen Anlass, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen."
Hieran ist weiter festzuhalten.
Gerügt wird weiter der Übergang
vom 2. zum 3. Fachsemester Sommersemester 2011 82
Wintersemester 2011/2012 86,
vom 5. zum 6. Fachsemester Wintersemester 2011/2012 79
Sommersemester 2012 83.
Hierzu hat die Antragsgegnerin indes im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass sie im 3. Fachsemester aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover zum Wintersemester 2011/2012 (Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u. a. -) vorläufig 86 Studierende aufgenommen und trotz der späteren Entscheidung des Senats, wonach nur 83 Studienplätze zu vergeben waren (Beschl. v. 13.8.2012 - 2 NB 6/12 u.a. - WS 2011/2012) keinen Studierenden exmatrikuliert habe und dass die Auffüllung im 6. Semester auf 83 Studierende ebenfalls auf den gerichtlichen Entscheidungen beruhe.
Soweit die Antragsteller den Übergang
vom 1. zum 2. Fachsemester Wintersemester 2011/2012 84
Sommersemester 2012 86,
in Frage stellen, ist eine Zunahme von 2 Studierenden (nur) in der Schwundtabelle des Verwaltungsgerichts enthalten. Für zutreffend erachtet der Senat dagegen die Schwundtabelle der Antragsgegnerin, die für das 1. und 2. Fachsemester jeweils 86 Plätze auswirft; denn die Antragsgegnerin hat auch insoweit in ihrer Beschwerdeerwiderung vorgetragen, keine Exmatrikulationen vorgenommen zu haben.
b. Die Berechnung des Schwundfaktors auch unter Einbeziehung des Sommersemesters 2013 entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 1.6.2011 - 2 NB 526/10 u.a. -, WS 2010/2011 u. v. 10.8.2012 - 2 NB 37/12 -, WS 2011/2012), die Einbeziehung des Sommersemesters 2013 führt indes zu keiner den Antragstellern günstigeren Schwundquote (vgl. die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz v. 10.3.2014 übersandte aktualisierte Schwundtabelle).
5. Auf den von der Antragsgegnerin kompensatorisch vorgetragenen Einwand, für den Studiendekan Prof. P. seien nicht nur 2,25 LVS, sondern 6 LVS als Deputatsreduzierung anzusetzen, brauchte der Senat daher ebenso wie das Verwaltungsgericht anlässlich der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzungen folgen aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).