Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.03.2013, Az.: 1 ME 205/12

Anwenden der sog. Verbesserungsgenehmigung unmittelbar oder als Rechtsgedanke i.R.d. Beurteilung der Zumutung von Tiergerüchen in vorbelasteter Umgebung einer Wohnbebauung; Genehmigung eines Schweinemaststalls mit immissionsmindernden Maßnahmen i.R.d. Rücksichtnahmegebots

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.03.2013
Aktenzeichen
1 ME 205/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 56262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0306.1ME205.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 31.10.2012 - AZ: 4 B 5501/12

Fundstellen

  • BauR 2014, 1263-1266
  • NuR 2014, 649-654

Amtlicher Leitsatz

§ 6 Abs. 3 BImSchG (sog. Verbesserungsgenehmigung) ist weder unmittelbar noch als Rechtsgedanke anzuwenden, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob in vorbelasteter Umgebung einer Wohnbebauung Tiergerüche zuzumuten sind (gegen OVG Münster, B. v. 23.4.2013 2 B 141/13 , ZfBR 2013, 494 = BauR 2013, 1251; VG Hannover, Urt. v. 14.1.2013 4 A 205/12 ; VG Regensburg, Urt. v. 8.5.2012 RN 6 K 11.1187 , BayVBl. 2013, 155).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich wegen der zu Lasten seines im Aktivrubrum genannten Wohngrundstücks damit verbundenen Geruchsbeeinträchtigungen gegen die Ausnutzung des Bauscheins vom 21. Juli 2011, mit dem der Antragsgegner dem Beigeladenen südöstlich seines Grundstücks die Aufstallung von insgesamt 660 Mastschweinen genehmigte. Die Grundstücke beider Beteiligten liegen innerhalb eines mandelförmigen, westöstlich ausgerichteten, unverplanten Areals westlich von E., das im Norden von der Colnrader Straße (K 204) und im Süden von dem Straßenzug Heidestraße, F., Marienstraße umschlossen wird. Das Grundstück des Antragstellers liegt dort etwa mittig an der Südseite der Colnrader Straße, das des Beigeladenen stößt im Süden an die Marienstraße; dort stehen auch die nachstehend genannten Baulichkeiten. Auf dem Grundstück des Antragstellers wurde bis etwa 1972 landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben. Sein Wohnhaus bildet den südlichen Abschluss eines nordsüdlich aufgestellten Gebäudekomplexes. Dieser ist inner- und außerhalb der beiden genannten Straßenzüge umgeben von landwirtschaftlicher Tierhaltung mehrerer Betriebe.

Zur Durchführung der genehmigten Maßnahme soll der vorhandene L-förmige Komplex des Beigeladenen folgendermaßen geändert werden: Sanierung des Nordteils durch Einbau von Güllekanälen mit Rohrentmistung sowie neue Aufstallung, Fütterung und Lüftung. Der südlich anschließende, bislang als Scheune genutzte Trakt soll abgetragen und durch Erweiterung des Maststalls ersetzt werden. Im westlich anschließenden Trakt sollen ebenfalls Schweine bis 110 kg gemästet werden. Die Gülle soll in den im Knie beider Trakte stehenden Güllebehälter geleitet werden. Zwischen diesem und dem Stallkomplex sollen Hagola Biofiltermodule auf einer Stahlbetonplatte montiert werden, in denen die Abluft aus den drei Teilbereichen gereinigt werden soll.

Der Bauschein vom 21. Juli 2011 enthält unter anderem die folgenden "immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen" (Hervorhebungen im Original):

2. Die gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Nienburg, des Herrn G. vom 19.03.2008 und die Ergänzung vom 28.03.2011 ist Bestandteil der Genehmigung. (A)

3. Die Schweinemasthaltung auf dem Grundstück in 2.... E., Am Alten Garten 4 (Frau H. I.) ist mit Fertigstellung der hier genehmigten Schweinemastställe aufzugeben.

4. Lüftungsanlagen im gesamten Mastschweinstall (660 Mastschweinplätze)

-Die gesamte Abluft des Mastschweinstalls ist vollständig durch eine Abluftreinigungsanlage zu führen.

-Die Abluftreinigungsanlage ist so zu konzipieren, dass im Austrittsbereich in die Umwelt kein Rohgasgeruch im Reingas mehr feststellbar ist.

-Die Geruchsstoffkonzentration im Reingase dürfen 300 GE/qm nicht überschreiten.

-Die Abluftreinigung ist so anzuordnen, dass der Emissionsaustritt über 100 m von der nächsten betriebsfremden Wohnbebauung entfernt ist.

-Die Filterbrettschütthöhe sollte mindestens 90 cm betragen.

-Über die ordnungsgemäße Installation der Biofilteranlage ist eine Bescheinigung des Anlagebauers vor Inbetriebnahme der Stallanlage vorzulegen (Bestätigung der Auflage). (A)

5. Wartung der Biofilteranlage ....

6. Der Nachweis des ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ist durch eine Abnahmemessung von einer amtlich anerkannten Messstelle nach § 26 BImSchG innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme bei voller Belastung durchzuführen. Der Nachweis ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich nach Abschluss der Messung vorzulegen.

10. Zur Verringerung der Geruchsemissionen aus dem Stall sind anfallende Kot- und Harnmengen bei Flüssigmistsystemen kontinuierlich oder in kurzen Zeitabständen zum Güllelager zu überführen. Zwischen Stallraum und außen liegenden Flüssigmistkanälen und Flüssigmistbehältern ist ein Geruchsverschluss einzubauen. (A)

12. Vorhandene Güllelagerbehälter sind mit einer dichten Abdeckung zu versehen (mit Druckablass)(siehe gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Nienburg,m des Herrn G. vom 19.03.2008 und die Ergänzung vom 28.03.2011). Die Abdeckung kann entweder aus einer Überhausung, einer Plane oder aus einer dauerhaften Schwimmdecke (mind. 20 cm), z. B. in Form von Strohhäckseln, bestehen. Sofern eine Überhausung vorgenommen werden soll, sind unverzüglich Beurteilungsunterlagen vorzulegen, Eine evtl. Überhausung darf erst nach Beurteilung und Genehmigung der Unterlagen installiert werden. (A)

Das Verwaltungsgericht hat den nach Klageerhebung und Ablehnung des baubehördlichen Aussetzungsantrages gestellten Eilantrag mit dem angegriffenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt:

Die anzustellende Interessenabwägung gehe zum Nachteil des Antragstellers aus; seine Klage werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Zwar überschritten die Geruchshäufigkeiten die Werte, welche nach der hier anzuwendenden GIRL für ein Dorfgebiet an sich anzuhalten seien. Gleichwohl könne der Antragsteller das Vorhaben nicht abwehren, weil ein besonderer Fall vorliege, welcher es gestatte, dem Antragsteller sogar Geruchshäufigkeiten von mehr als 40% zuzumuten. Denn der Beigeladene trage durch emissionsmindernde Maßnahmen, die jenseits des Standes der Technik lägen, zu einer erheblichen Verbesserung der Geruchssituation auf dem Grundstück des Antragstellers bei; sein Betrieb leiste darüber hinaus keinen nennenswerten Beitrag zu den auf das Antragsteller-Grundstück einwirkenden Geruchsimmissionen. Es lägen daher besondere Umstände iSd Nr. 5 der GIRL vor. Dabei seien unter anderem zu berücksichtigen die Ortsüblichkeit, d. h. Vorprägung des Gebiets. Gerade in Dorfgebieten sei auf Entwicklungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen. Das führe zu einem geringeren Schutzanspruch von Wohngebäuden. F. sei geprägt von intensiver Landwirtschaft, die auf engem Raum betrieben werde. In unmittelbarer Umgebung des Antragsteller-Wohngrundstücks seien 8 landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung versammelt; sein Grundstück sei dementsprechend massiv vorbelastet. Diese Vorbelastung durch jahrzehntelang betriebene intensive Landwirtschaft auf engem Raum allein könne allerdings nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Erhöhung der noch tolerablen Werte führen; denn sie werde schon dadurch berücksichtigt, dass der Ausgangswert von 15% der Jahresstunden für Dorfgebiete auf 20% und für den Außenbereich auf 25% erhöht werde(n dürfe). Ein besonderer Ausnahmefall sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil nur Landwirte untereinander betroffen wären: Das Antragsteller-Grundstück liege mitten unter ihnen. Zwar sei auf dessen Grundstück bis zum Jahre 1971 (S. 2 BA) Landwirtschaft betrieben worden. Die sei aber vor Jahrzehnten aufgegeben worden. So lang könne frühere landwirtschaftliche Tätigkeit nicht mit nachteiligen Folgen für das Maß des geruchlich Hinnehmbaren berücksichtigt werden. Das gelte, obwohl der Antragsteller seinerzeit im Sinne des Senatsurteils vom 25.7.2002 (- 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24) einseitig aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ausgeschert sei. Denn in der unmittelbaren Umgebung existierten nicht nur Landwirte; zudem stelle sich die Frage, wie lang eine solche Nachprägung noch angenommen werden könne. Gleichwohl bestehe ein höhere Geruchseinwirkungszeiten rechtfertigender Sonderfall, weil der Beigeladene Anstrengungen zur Geruchsminimierung unternehme, welche teilweise über den Stand der Technik hinausgingen. Insbesondere der Einbau der Biofilteranlage zähle und führe dazu, dass der Beigeladene die bestehende Immissionssituation spürbar zum Vorteil des Antragstellers verbessere; das streitige Vorhaben trage zur Gesamtsituation nicht mehr nennenswert bei. Bei einer Belastung, welche das nach der GIRL zulässige Maß übersteige, reichten zwar technische Maßnahmen nicht aus, welche allein das Ziel verfolgten, die Zahl der Tiere bei im wesentlichen gleichbleibender Geruchsbelastung zu erhöhen; das würde den rechtswidrigen Zustand in einer rücksichtslosen Weise perpetuieren. Andererseits müsse berücksichtigt werden, dass es selbst bei Erhöhung des Tierbestandes nicht zuletzt im Interesse des Antragstellers liege, wenn Tierhalter geruchsmindernde Maßnahmen durchführten, welche die Gesamtbelastung spürbar senkten. Bei der Ausbalancierung dieser miteinander im Widerstreit liegenden Gesichtspunkte "orientiere" sich die Kammer an § 6 Abs. 3 BImSchG n. F.. Das führe zu einem dem Tierhalter günstigen Ergebnis (namentlich) dann, wenn dieser seine Tierhaltung - wie hier - über den Stand der Technik hinaus verbessere und dadurch eine nachhaltige Verringerung seiner Emissionen bewirke. Es sei hier nicht zu entscheiden, ob § 6 Abs. 3 BImSchG im öffentlichen Baurecht unmittelbar oder entsprechend anzuwenden sei. Vielmehr gehe es lediglich darum, ob im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots der darin verankerte Rechtsgedanke berücksichtigt werden dürfe. Das sei zu bejahen. Richtig sei zwar, je höher die Richtwerte überschritten würden, desto größer müsse die Reduktion ausfallen. Dem sei hier aber genügt. Denn nach den Berechnungen gingen die Belastung des geschützten Außenwohnbereichs des Antragstellers (Terrasse) von 52,1 - 58,2% der Jahresstunden im Ist-Zustand auf 44,9 - 51,5% im Planzustand zurück. Das sei eine Reduktion um immerhin ca. 7% der Jahresstunden. Diese sei unter anderem deshalb erheblich, weil der Beigeladene nur einer von insgesamt 8 im unmittelbaren Umkreis des Antragstellers tätigen Tierhaltern sei. Dessen Einwendungen gegen die Ermittlung dieser Reduktion griffen nicht durch. Zu Recht habe der Gutachter den Stall für 256 Mastschweine als Bestand berücksichtigt. Der Abstand der Stallanlage zum geschützten Außenwohnbereich des Antragstellers - nur dieser und nicht der gesamte Garten genieße vollen Schutz - reiche aus, um Rohgasgeruch des Biofilters fernzuhalten. Anhaltspunkte für die Annahme, Bioaerosole riefen Gefahren für den Antragsteller hervor, bestünden nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die übrigen Verfahrensbeteiligten entgegentreten.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Vorauszuschicken ist:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere B. v. 25.01.2007 - 1 ME 177/06 -, BauR 1007, 1394 = BRS 71 Nr. 165) hat ein Dritt-Eilantrag erst dann Erfolg, wenn (derzeit) Überwiegendes für die Annahme spricht, die angegriffene Baugenehmigung verletze Drittrechte des Antragstellers. In etwa gleich hohe Erfolgs- oder Misserfolgsaussichten rechtfertigen es nicht, dem Bauherrn die Vorteile zu nehmen, welche ihm der Gesetzgeber mit § 212a BauGB vermittelt hat. Nach dem in diesem Verfahren allein zu erreichenden Kenntnisstand reichen die für eine Antrags- und damit Beschwerdestattgabe sprechenden Gesichtspunkte nicht aus, überwiegende Erfolgsaussichten der bereits anhängigen Klage anzunehmen. Zwar folgt der Senat nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts, § 6 Abs. 3 BImSchG n. F. lasse sich für die Ausgestaltung des Rücksichtnahmegebotes der Gedanke entnehmen, erhebliche Reduzierungen der Geruchsbelastungen, welche der Tierhalter durch überobligationsmäßige, weil den Stand der Technik überschreitende Maßnahmen bewirke, rechtfertigten die Zulassung des Vorhabens selbst dann, wenn die Gesamtbelastung noch immer das Maß des Zumutbaren übersteige. Doch bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil keine überwiegenden Anhaltspunkte für die Annahme sprechen, bei Verwirklichung des angegriffenen Vorhabens bleibe der Antragsteller Geruchshäufigkeiten ausgesetzt, welche ihm nach Lage der Situation, in die sein Grundstück gestellt ist, nicht mehr zuzumuten seien. Im Einzelnen ist auszuführen:

Zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 BImSchG n. F. hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. November 2012 (- 1 ME 128/12 -, Vnb.) ausgeführt:

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, der mit dem angegriffenen Bauschein vom 20. Juli 2011 genehmigte Stall BE 2a werde Nachbarrechte des Antragstellers verletzen. Sein Ausgangspunkt, dieses Vorhaben müsse sich der Prüfung stellen, ob seine Nutzung Abwehransprüche des Antragstellers verletzt, d. h. diesen unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen aussetzt, ist nicht zu beanstanden. Jedes hinzutretende Bauvorhaben/Bauwerk muss sich der Prüfung stellen, ob es mit den jetzt geltenden Bauvorschriften in der jetzt gegebenen Situation zu vereinbaren ist. Dass vor seiner Realisierung auf dem Baugrundstück oder in der Nachbarschaft im Wesentlichen die gleichen oder sogar leicht schlechtere Umstände herrschten, wie sie nach dem Neubau gegeben sein sollen, verhilft dem Neubau nicht gleichsam automatisch zur Baurechtmäßigkeit und Nachbarverträglichkeit. Schon die Existenz von Ausnahme-Regelungen wie § 6 Abs. 3 BImSchG und § 34 Abs. 3a BauGB (Fremdkörperregelungen) zeigt, dass grundsätzlich in jedem Baugenehmigungsverfahren neu zu beantworten ist, ob das Vorhaben mit den jetzt geltenden Rechtsvorschriften bzw. Vorstellungen über die Zumutbarkeit und die Vereinbarkeit mit konkurrierenden Nutzungen zu vereinbaren ist. Das wird etwa bei dem Parallelbeispiel deutlich, dass ein geschützter, geltendes Abstandsrecht aber verletzender Altbestand beseitigt und durch einen Neubau ersetzt werden soll. Dieser darf nicht, jedenfalls nicht ohne Weiteres (d. h. ohne spezielle Gesetzeshilfe, wie sie beispielsweise § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO a. F. bot) in gleicher Weise die Grenzabstandsvorschriften verletzen, wie dies der Altbestand - und sei es wegen einer nach seiner Errichtung in Kraft getretener Gesetzesänderung - getan hatte. Es entspricht daher einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich auch bei Änderung von Anlagenteilen die Prüfung auf das erstreckt, was von der Anlage dann insgesamt an Belästigungen ausgeht und ob dies mit dem jetzt geltenden Baurecht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1977 - 4 C 9.75 -, DVBl. 1977, 770 = RdL 1977, 290). ........

Der Gesichtspunkt des § 6 Abs. 3 BImSchG kommt dem angegriffenen Vorhaben nicht zugute. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 26.7.2012 (- 1 LC 130/09 -, nur [...], dort Rdnr. 81) eher en passant festgestellt, diese Spezialvorschrift sei im Baurecht nicht anzuwenden. Daran ist festzuhalten. § 6 Abs. 3 BImSchG normiert mit der sog. Verbesserungsgenehmigung keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, sondern stellt - ganz im Gegenteil - eine nicht verallgemeinerungsfähige Sondervorschrift dar. Sie ist zwar vom Gedanken des Bestandsschutzes mit getragen. Ausgestaltungen des Bestandsschutzes sind aber nicht generell verallgemeinerungsfähig. Sie hat in Wahrnehmung seiner Regelungskompetenz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG der Gesetzgeber zu treffen und nicht der Richter. Die Parallelvorschrift des § 34 Abs. 3a BauGB mit seinem auf ganz bestimmte Betriebe (Satz 1) eingeschränkten und durch Gegenausnahmen (Satz 2 der Vorschrift) weiter eingeengten Anwendungsbereich zeigt, dass es Sache des Gesetzgebers ist zu bestimmen, welche Betriebe er begünstigen und in welchem Umfang er in Gemenge- und anderen prekären Lagen einem solchen Betrieb zu Hilfe kommen und dabei die Belange seiner Nachbarschaft gestalten will. Solche Regelungen fehlen in §§ 34 und 35 BauGB für landwirtschaftliche Betriebe.

Es kommt hinzu, dass eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 BImSchG auch erforderte, dass sich der Bauherr an dessen Voraussetzungen orientiert. Hier fehlt es schon an der Erfüllung der Anforderungen, welche § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG stellt. Danach muss der Immissionsbeitrag der in Rede stehenden Anlage "deutlich", außerdem über das durch nachträgliche Anordnungen durchsetzbare Maß hinaus reduziert werden. Eine deutliche Reduktion ist jedoch bei Geruchsstundenminimierungen, die unter einem Prozent der Jahreslast bleiben, nicht gegeben.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, Nr. 3.5.4 der TA Luft sei - ganz abgesehen davon, dass dieses Regelwerk Vorsorgegesichtspunkte behandelt - hier nicht zum Vorteil des Vorhabens anzuwenden, weil die mit der Ausnutzung des Bauscheins vom 20. Juli 2011 verbundenen Geruchsverminderungen dafür erheblich zu gering sind und der Zweck der Maßnahme nicht allein oder jedenfalls im Wesentlichen darin besteht, zum Vorteil der Wohnbebauung (hier vornehmlich westlich der A.- Straße anzutreffen) Geruchsminderungen zu erreichen.

Daran ist festzuhalten. Gewährt der Gesetzgeber für bestimmte Bereiche Vergünstigungen, muss dies nicht bedeuten, sie gälten auch für andere. Das gilt namentlich dann, wenn er die Vergünstigungen - wie nachgerade beispielhaft bei § 6 Abs. 3 BImSchG der Fall - an vergleichsweise kompliziert konzipierte, teilweise mit Gegenausnahmen versehene Voraussetzungen knüpft. Dann bedarf es besonderer Rechtfertigung anzunehmen, in anderen, von unmittelbarer Anwendung der Norm nicht erfassten Bereichen reiche, wie das Verwaltungsgericht meint, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots schon der "Rechtsgedanke" des § 6 Abs. 3 BImSchG, d. h. aus, dass der Tierhalter überobligationsmäßige Geruchsminderungsmaßnahmen durchführt und dadurch die Geruchssituation auf dem Antragstellergrundstück erheblich verbessert. Der Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots besteht nicht losgelöst von gesetzlichen Vorschriften. Schon in seinem Beschluss vom 20. September 1984 (- 4 B 181.84 -, ZfBR 1984, 300 = NVwZ 1985, 37 = DVBl. 1985, 122 = BRS 42 Nr. 184; s. a. Urteil vom 26.9.1991 - 4 C 5.87 -, BVerwGE 89, 69 = DVBl. 1992, 564 = BRS 52 Nr. 5) hatte das Bundesverwaltungsgericht betont, ein drittschützendes baurechtliches Rücksichtnahmegebot gebe es nur nach Maßgabe der (einfachen) Gesetze. Es bestehe mit anderen Worten nur, soweit und in dem Rahmen es der Gesetzgeber normiert habe. Dieser habe es - einfachrechtlich - an einigen Stellen, nicht aber als allgemeines baurechtliches Gebot durchgehend geschaffen. Dementsprechend kann der Vorhabenträger bei Überschreitung von Orientierungs- oder gar Grenzwerten nur dann die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes reklamieren, wenn er eine gerade ihn zugleich verpflichtende und berechtigende gesetzliche Vorschrift einhält. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts enthält keine (ausreichenden) Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe bei Schaffung des § 6 Abs. 3 BImSchG nicht nur Anlagen begünstigen wollen, welche sich einem sehr weitgehenden Prüfprogramm stellen müssen, von Bundesimmissionsschutzgesetzes wegen unmittelbar mit nachträglichen Anordnungen rechnen müssen und daher einen gewissen Ausgleich für überobligationsmäßige Maßnahmen zur Immissionsminderung verdienen, sondern alle Betreiber baulicher Anlagen. Solche Anhalts- und Gesichtspunkte sind jedenfalls derzeit auch nicht ersichtlich.

Gleichwohl hat die Beschwerde keinen Erfolg. In seinem oben auszugsweise zitierten Beschluss vom 7. November 2012 - 1 ME 128/12 - hatte der Senat auf sein Urteil vom 10. November 2009 (- 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = BRS 74 Nr. 185 = RdL 2010, 43) verwiesen. Dieses hatte schon die Neufassung 2008 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL; Gem.RdErl. d. MU, d. MS, d. ML u. d. MW v. 23.7.2009, MBl. 2009, 794) zugrunde gelegt. Darin hatte der Senat die Ausnahmefälle aufgelistet, in denen ein begründeter Einzelfall im Sinne von Nummer 5 der GIRL vorliegen und daher anzunehmen sein kann, trotz Überschreitung der Immissionsrichtwerte (Tabelle 1 bei Nr. 3.1 der GIRL) müsse der Nachbar höhere Geruchshäufigkeiten hinnehmen. Solche Ausnahmefälle kommen namentlich dann in Betracht, wenn die konkurrierenden Grundstücke im Außenbereich liegen und weitere Umstände es dem Eigentümer versagen, ungeschmälerte Einhaltung der für Wohngrundstücke geltenden Immissionsrichtwerte der GIRL einfordern zu dürfen. Das kommt namentlich, aber nicht nur dann in Betracht, wenn das Wohngebäude landwirtschaftlicher Nutzung zuzurechnen ist (sog. landwirtschaftsbezogenes Wohnen im Außenbereich). Das sind Gebäude, die entweder dem Betriebsinhaber oder seinem Personal zur Unterkunft dienen. In solchen Fällen ist nicht einzusehen, weshalb eigene Gerüche mehr oder minder umstandslos hingenommen werden, fremde hingegen die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten sollen. Dann kann es sogar gerechtfertigt sein, dem Nachbarn wegen Ortsüblichkeit Geruchshäufigkeiten von mehr als 50% der Jahresstunden zuzumuten. So führt das OVG Münster in seinem Beschluss vom 18. März 2002 (- 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390 = BauR 2002, 1684 = BRS 65 Nr. 87, [...]Rdnrn. 9f.) aus:

9 In einem Bereich, der - wie hier - durch das unmittelbare Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe (mit)geprägt ist, unterliegt die Nachbarschaft landwirtschaftsbezogener Nutzungen anderen Zumutbarkeitsmaßstäben als die unmittelbare Nachbarschaft von landwirtschaftlicher Nutzung einerseits und uneingeschränkter ("normaler") Wohnnutzung andererseits. Dem "normalen" Wohnnutzer ist es im Interesse des eigenen Schutzes zuzumuten, mit seinem Wohnbauvorhaben aus der unmittelbaren Nachbarschaft zu den potenziell störenden landwirtschaftlichen Betriebsanlagen ggf. abzurücken, insbesondere sich nicht im unmittelbaren Nahbereich der für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung typischen "Platzgerüche" anzusiedeln

10 - vgl. hierzu etwa die Ausführungen auf S. 10/11 des Senatsbeschlusses vom 3.11.2000 - 7 B 1533/00 -,

11 wobei es im Hinblick auf den Schutz der benachbarten Landwirtschaft vor eventuellen zusätzlichen Betriebseinschränkungen aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme sogar geboten sein kann, auf das (Wohn)Bauvorhaben zu verzichten. Demgegenüber stellt sich die Situation für den Inhaber eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs anders dar. Dieser kann bei der näheren Ausgestaltung betriebsbezogener Nutzungen auf eine angemessene Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Belange nicht verzichten. Demgemäß ist für ihn der Spielraum insbesondere hinsichtlich der Standortwahl betriebsbezogener Gebäude - hierzu gehören auch betriebsbezogene Wohngebäude - regelmäßig enger und beispielsweise auch an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten Betriebsführung auszurichten. Liegt - wie hier - die eigene Hofstelle in unmittelbarer Nachbarschaft einer anderen Hofstelle, so ist er nicht gehalten, im Interesse der Rücksichtnahme auf den benachbarten Betrieb das eigene betriebsbezogene Gebäude entgegen solchen Zweckmäßigkeitserwägungen - hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und einem betriebsbezogenen Wohnhaus - von den potenziell störenden Anlagen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs in gleichem Ausmaß abzurücken oder - wenn dies nicht möglich ist - auf sein (Wohn)Bauvorhaben zu verzichten, wie dies einem "normalen" Wohnnutzer zuzumuten ist. Zwangsläufige Folge dieser geringeren Rücksichtnahmepflicht bei der Standortwahl ist, dass die betriebsbezogene Wohnnutzung unter Rücksichtnahmeaspekten auch eine geminderte Schutzwürdigkeit hat, ihr mithin in stärkerem Ausmaß landwirtschaftstypische Immissionen des benachbarten Betriebs zuzumuten sind, als dies bei "normaler" Wohnnutzung der Fall wäre.

12 Dafür, dass die hier maßgebliche erhöhte Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, gibt das fristgerechte Beschwerdevorbringen nichts her. Für eine eventuelle Gesundheitsgefährdung ist nichts dargetan. Allein der Umstand, dass möglicherweise in mehr als 50 % der Jahresstunden Gerüche wahrnehmbar sein mögen, vermag eine Unzumutbarkeit jedenfalls für landwirtschaftsbezogenes Wohnen noch nicht ohne weiteres zu begründen. Eine solche Wohnnutzung hat es typischerweise hinzunehmen, dass sie sich auch im näheren Umfeld der landwirtschaftsüblichen "Platzgerüche" befindet. Dies gilt erst recht, wenn es sich hierbei - jedenfalls primär - um Gerüche aus Rinderhaltung handelt, die regelmäßig als weniger belastend empfunden werden.

13 Vgl. hierzu S. 10 des Senatsbeschlusses vom 3.11.2000 - 7 B 1533/00.

Im Beschluss vom 16 März 2009 (- 10 A 259/08 -, [...], dort Rdnrn. 25f.; betrifft gleichfalls den Konflikt Wohnen - Schweinehaltung; vgl. a. OVG Münster, B. v. 12.8.2008 - 10 A 1666/05 -, [...], dort Rdnr. 19) führt das OVG Münster aus:

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass auf dem Grundstück des Klägers der landwirtschaftliche Betrieb bereits im Jahre 1975 aufgegeben worden ist, denn das Grundstück ist mit einer nachwirkenden Pflicht zur Rücksichtnahme belastet. In der konkreten bauplanungsrechtlichen Situation liegt die Zumutbarkeitsschwelle entgegen der Ansicht des Klägers nicht bei einer auf der Grundlage der GIRL ermittelten Wahrnehmungshäufigkeit von 15 % oder 20 % der Jahresstunden. Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen.

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87; Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O.; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 27. November 2006 - 15 BV 06.422 -, BRS 71 Nr. 59.

Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Annahmen wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die GIRL 2008 (s. Nr. 1 des Einführungserlasses; Nrn. 1 und 5 lit. b der Anlage zum Einführungserlass; s. a. Nr. 1 der Auslegungshinweise zur GIRL, Anlage 2 zum Einführungserlass - Ableitung der Immissionswerte -, und zu Nummer 5, tiré 6, sowie dort zum "Belästigungsgrad") Anleitungen zur Gewichtung von Geruchsbelästigungen anhand des Kriteriums der Hedonik enthält. Dieses Kriterium ist nur geeignet, bei "eindeutig angenehmen Gerüchen" (vgl. Auslegungshinweise zu Nummer 5 GIRL tiré 6) noch größere Geruchshäufigkeiten zu rechtfertigen. Darum geht es hier nicht; Schweinegeruch zählt nicht zu den eindeutig angenehmen Gerüchen.

Es bleibt mithin dabei: Der Umfang, in dem Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind, richtet sich gerade wegen der Situationsgebundenheit der Grundstücke - diese entscheidet - nach der Lage, in der sich das Grundstück befindet. Am stärksten mit Gerüchen belastet werden danach gerade Grundstücke im Außenbereich, da dieser namentlich dazu bestimmt ist, Raum für die nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB privilegierten Nutzungen zu bieten.

Entgegen der Annahme des Antragstellers spricht Überwiegendes für die Annahme, sein Grundstück sei dem Außenbereich zuzurechnen. Überplant ist der Bereich nicht. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind nicht geeignet, dem Grundstück Innenbereichsqualität zu vermitteln. Als Teil unverplanten Innenbereichs wäre das Grundstück nur dann anzusehen, wenn seine Baulichkeiten - erstens - mit anderen Baulichkeiten im Bebauungszusammenhang stünden und - zweitens - diese Gebäude Ortsteilqualität hätten. Dazu müssten sie im Vergleich zu anderen Bereichen der Gemeinde E. das erforderliche Gewicht aufweisen und Ausdruck organischer Siedlungsstruktur sein. Jedenfalls das letzte fehlt hier aller Voraussicht nach.

Die Baulichkeiten innerhalb und außerhalb der genannten Straßenzüge (Colnrader Straße; Marien-/Hauptstraße) dürften zwar einen Bebauungszusammenhang aufweisen. Ausdruck organischer Siedlungsstruktur sind sie allerdings nicht. Sie stehen vielmehr eher zufällig am Rande der Colnrader Straße aufgereiht, welche nach Westen aus E. herausführt. Mit der Ordnung und dem städtebaulichen Gewicht, wie etwa Heiligenloh sich in dem (ausschlaggebenden) Gefüge von E. hervortut, kann dieser Bereich nicht konkurrieren. Dass der Flächennutzungsplan diesen Bereich als gemischte Baufläche darstellt, kann an der tatsächlichen Nutzung nichts ändern, sondern allenfalls vor § 8 BauGB die Grundlage für den Versuch darstellen, diesen Bereich planerisch zu ordnen. Einen solchen hat die Gemeinde E. indes nicht unternommen.

Die hiermit einhergehende Pflicht, Geruchsbelästigungen hinzunehmen, wird nicht nur dann weiter erhöht, wenn das in Rede stehende Wohnhaus selbst der Landwirtschaft dient. Auch dann, wenn es das nicht (mehr) tut, kann es mit besonderen Duldungspflichten belastet sein. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht der Frage nach, ob die im Senatsurteil vom 25. Juli 2002 (- 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313 = NVwZ-RR 2003, 24 = AUR 2003, 58; dieses wird in der Anlage 2 zum Einführungserlass der GIRL 2008, den Ausführungshinweisen zu Nummer 1 GIRL, NdsMBl. 2009, 805 - Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen zustimmend zitiert), entwickelten Grundsätze auch auf Fälle erweiternd anzuwenden sind, in denen die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wie hier Jahrzehnte zurückliegt. Die unter dem 4. Juni 1970 und 18. August 1969 Voreigentümern des Antragsteller-Grundstücks erteilten Genehmigungen für eine Güllegrube und einen Gärfuttersilo waren zwar nicht mehr ausgenutzt, die landwirtschaftliche Betätigung auch nach Darstellung des Antragstellers bis zum Jahre 1972 fortgesetzt worden. Für die Übertragbarkeit könnte sprechen, dass die in Rdnr. 15 des Senatsurteils vom 25. Juli 2002 zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1995 (- 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67) jedenfalls hinsichtlich der Frage, wie lange erteilte Baugenehmigungen noch ihre Legalisierungswirkungen entfalten, mittlerweile überholt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2009 - 1 LA 103/07 -, NVwZ-RR 2009, 910 = BauR 2009, 1887; s. a. B. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154).

Das kann aber auf sich beruhen. Denn schutzerhöhend wirkt sich die nicht mehr auf Tierhaltung ausgerichtete Wohnnutzung dann nicht aus, wenn sie - wie hier - dort unverändert einen Fremdkörper darstellt, d. h. die Umgebung nicht in einer die Ortsüblichkeit beeinflussenden Weise mit zu prägen vermag. Das gilt namentlich dann, wenn sie wie hier - soweit aus den überreichten Vorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten zu entnehmen ist - auch nicht bauaufsichtsbehördlich genehmigt worden ist und trotz § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht hätte genehmigt werden können (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 = DVBl. 1993, 159 = BauR 1993, 325; s. a. BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 = ZfBR 1993, 37 = UPR 1993, 27 = DVBl. 1993, 159 = NJW 1993, 342 = NVwZ 1994, 164 [BVerwG 24.09.1992 - BVerwG 7 C 6.92]). In einem solchen Fall kann die Wohnnutzung weder Schutz beanspruchen noch muss der Betreiber der emittierenden Anlage befürchten, allein deshalb als Störer behandelt zu werden, weil er eine fortdauernde illegale Wohnnutzung in der Nachbarschaft geduldet hat.

Bauaufsichtsbehördlich genehmigt wurde der nach Angaben des Antragstellers im Jahre 1972 vollzogene Wechsel zur nichtprivilegierten Wohnnutzung des im Aktivrubrum genannten Grundstücks nicht. Diese wäre aber erforderlich gewesen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1997 - 4 B 172.96 -, NVwZ-RR 1997, 519 = BRS 59 Nr. 81) ist "die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit" zu betrachten. "Mit einer Änderung der Funktion (des Nutzungszwecks) verliert ein Vorhaben deshalb als Ganzes seine Identität." Daher stellt der im Jahre 1072 vollzogene Übergang von einer Wohnnutzung, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG (mit-)privilegiert war zu einer solchen, die unabhängig von landwirtschaftlicher Betätigung ausgeübt werden soll, einen baugenehmigungspflichtigen Vorgang dar. Die Richtigkeit dieser Sichtweise zeigt der Umstand, dass der Gesetzgeber erst durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) mit Wirkung zum 1. Januar 1977 in der Gestalt von § 35 Abs. 4 BBauG eine Vorschrift eingefügt hat, welche diesen Vorgang teilbegünstigt.

Es ist auch in einer eine Beschwerdestattgabe ausschließenden Weise fraglich, ob diese Nutzungsänderung hätte genehmigt werden können. Für den Zeitpunkt der Nutzungsänderung (nach Angaben des Antragstellers schon 1972) gilt dies bereits deshalb, weil damals das Änderungsgesetz vom 18. August 1976 weder geschaffen noch in Kraft getreten war. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls anfänglich der Wendung "beabsichtigt" entnommen, die Teilprivilegierungsvorschrift greife nicht zum Vorteil des Umwandlungsvorganges ein, wenn dieser schon vollzogen sei.

Bis zur Teilprivilegierung stand einer Genehmigung der Umwandlung aller Voraussicht nach der Einwand unzulässiger Splitterbesiedlung entgegen. Dass in der näheren Umgebung weitere landwirtschaftliche Anwesen mit Wohnteilen standen, steht dieser Einschätzung nicht entgegen; denn es war nicht verlässlich auszuschließen, dass eine solche Umnutzung negative Vorbildwirkung würde haben können.

Der Wechsel von landwirtschaftlicher zur nichtprivilegierter Wohnnutzung wird zudem in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht uneingeschränkt, sondern nur hinsichtlich bestimmter öffentlicher Belange "teilprivilegiert". Zu den auch bei Anwendung dieser Vorschrift unverändert maßgeblichen öffentlichen Belangen zählt der aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Danach darf nichts genehmigt werden, was sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzt. Trotz § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Genehmigung eines Umwandlungsvorganges daran scheitern, dass sich die nichtprivilegierte Nutzung unzumutbaren Geruchsbelastungen aussetzt. Das anzunehmen kommt hier so ernsthaft in Betracht, dass dies zum Vorteil des Beigeladenen gereicht und die Annahme überwiegender Erfolgsaussichten der schon anhängigen Klage ausschließt. Denn nach Lage der Dinge war die landwirtschaftliche Tierhaltung im Bereich inner- und außerhalb des Bereichs zwischen Colnbrader Straße und dem Straßenzug Heidestraße, F. sowie Marienstraße auch nach Darstellung des Antragstellers nach vollzogener Umwandlung (1972; Eigentumsüberschreibung 1975) so intensiviert worden, dass sich die Wohnnutzung des Antragstellers schon seinerzeit unzumutbaren Geruchsbelästigungen aussetzte (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Dieser betont auf Seite 2 unten seines Schriftsatzes vom 18. Februar 2013 selbst, dass sich nach dem Jahr 1975 errichtete Stallungen in der Gestalt unzumutbarer, weil Orientierungswerte gravierend überschreitender Geruchsfrachten ausgewirkt hätten. Hat der Antragsteller diese aber in dem Umfang und der Intensität entstehen lassen, wie sie sich augenfällig aus dem Plan ergeben, den der Antragsgegner seinem Schriftsatz vom 12.2.2013 beigefügt hat (Bl. 213 GA), ohne einen - auch ohne Beteiligung im Genehmigungsverfahren möglichen - Widerspruch hiergegen zu führen, dann festigt dies die Annahme, das Grundstück des Antragstellers sei "nun einmal" von umfangreichen und intensiv genutzten Tierhaltungsanlagen regelrecht umzingelt. Daher liege dies in einer Ausnahmelage und habe über das in Orientierungswerten bestimmte Maß hinaus Geruchsfrachten hinzunehmen.

An dieser Einschätzung ändert sich nichts angesichts der in diesem Bereich ebenfalls zu beobachtenden Wohnnutzung. Nach den derzeit vorhandenen Beurteilungsunterlagen spricht Überwiegendes für die Annahme, die in den Gutachten Roth angesprochenen Wohnnutzungen dienten entweder landwirtschaftlicher Tierhaltung, wie sie namentlich in den Betrieben vorzufinden ist, welche das Antragsteller-Anwesen den vorliegenden Unterlagen zufolge regelrecht umzingeln (mit folgenden, zeitweise allerdings schwankenden Besatzzahlen im Uhrzeigersinn: J.: 1.200 Mastschweine [unmittelbar westlich des Antragstellers]; K. [jenseits der Colnrader Straße]: 240 Mastschweine; L.: 320 Mastschweine; M.: 170 Mastschweine; N.: 35 Sauen und 151 Mastschweine; Beigeladener; O.; 190 Mastschweine; 2007 sollen es sogar 350 gewesen sein; P.: 543 Mastkälber) oder seien so weit vom Antragsteller-Anwesen entfernt, dass sie den für die Beurteilung maßgeblichen Bereich nicht mehr zu prägen vermögen.

Als Fremdkörper und weil die Wohnnutzung den Nachbarn, namentlich dem Beigeladenen gegenüber voraussichtlich illegal ist, hat der Antragsteller mithin das vom Gutachter G. im Ist-Zustand festgestellte Maß als ortsüblich im Sinne von Nr. 5 der GIRL 2008 hinzunehmen. Auf die Annahme des Antragstellers, zumindest 256 Mastschweine des Beigeladenen hätten nicht als seine Lage prägend mitberücksichtigt werden müssen, kommt es nicht an. Denn die vom Beigeladenen geplanten und zum verbindlichen Inhalt des Bauscheins vom 21. Juli 2011 gemachten immissionsmindernden Maßnahmen führen dazu, dass sich trotz der Erhöhung der Tierplatzzahlen im Bereich des im Beigeladenenrubrum genannten Grundstücks die Geruchseinträge nicht zu Lasten des Antragstellers verstärken.

Es kommt hinzu, dass dieser Beschwerdeangriff auch nicht hätte durchgreifen können. Die Beobachtung allein, bei "einer Begutachtung" seien in einem Stallteil keine Schweine eingestallt gewesen, rechtfertigt nicht die Einschätzung, in diesem Teil des Stalles sei die mit Bauschein vom 4. Oktober 1983 genehmigte Schweinehaltung endgültig aufgegeben worden/gewesen. Aus den das Beigeladenengrundstück betreffenden Bauakten ergibt sich, dass für die Stallungen mehrere Bauabschnitte zu verzeichnen sind. Unter dem 4. Oktober 1983 (BA F) war der Bauschein für die jetzige Gestaltung des Stallbereichs erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere B. v. 20.7.2009 - 1 LA 103/07 -, NVwZ-RR 2009, 910 = BauR 2009, 1887; B. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, BauR 2011, 1154; vgl. a. Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 19.10.2009 - 5 S 347/09, 164 = RdL 2010, 66 = BauR 2010, 597; B. v. 11.3.2010 - 1 LA 341/07 -, Vnb.) lässt selbst längerer Leerstand den Bestandsschutz nicht zwingend entfallen. Sogar längere Leerstände hindern nicht die Annahme fortdauernder Legalisierungswirkung. Auch die als "Momentaufnahme" des Antragstellers zu wertenden persönlichen Beobachtungen sind daher nicht geeignet, eine ausreichende Grundlage für die Annahme zu legen, diese 256 Mastschweine seien nicht als Vorbelastung in die Betrachtung einzustellen.

Die angegriffene Maßnahme führt nicht zu einer Erhöhung der Jahresstunden, an denen das Grundstück des Antragstellers, genauer: sein Wohnhaus und der unmittelbar daran angrenzende sog. geschützte Außenwohnbereich (hierzu gehören Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen im unmittelbaren Anschluss an die zu Wohnzwecken genutzte Baulichkeit; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 362). Vielmehr spricht ganz Überwiegendes für die Richtigkeit der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich 3.1.11, Bezirksstelle Nienburg (G.) unter dem 28. März 2011 ermittelten Annahmen. Danach werden Wohnhaus und geschützter Außenwohnbereich des Antragstellers nach Süden, d. h. zum angegriffenen Vorhaben hin derzeit mit gewissen Unterschieden, insgesamt maximal aber mit Geruchshäufigkeiten von maximal 48,2 bis 46 % belastet. Nach Durchführung der Maßnahme werden es 42,7 - 40,0 % sein. Das ist eine beachtliche und spürbare Reduktion um ca. 6 % der Jahresstunden. Diese Gesamtbelastung ist dem Antragsteller zuzumuten; als Gesundheitsbeeinträchtigung ist dies nicht anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -,-, NVwZ-RR 2003, 24).

Angesichts der deutlichen Abnahme der Geruchshäufigkeit kommt es nicht auf die breiter diskutierte Frage an, ob denn der Eigengeruch der Biofilteranlage auf den allein schützenswerten Bereichen des Antragsteller-Grundstücks zu noch immer spürbaren Beeinträchtigungen kommt/kommen kann. Diese Frage dürfte jedenfalls derzeit zudem zum Nachteil des Antragstellers zu beantworten sein. Es reicht nicht aus, gutachterlich untermauerte Aussagen schlicht zu bestreiten und sie erst dann zu akzeptieren, wenn Rechenwege ins Einzelne gehend geschildert worden sind. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. B. v. 9.8.2011 - 1 ME 113/11 -, Vnb.) reicht es nicht aus, wenn der Nachbar lediglich einzelne Punkte erstatteter Gutachten kritisiert, ohne - was ihm obliegt - zugleich anzugeben, was sich am Ergebnis denn ändert. Im Beschluss heißt es dementsprechend:

Erst recht reicht es nicht, einzelne Ansatzpunkte als fehlerhaft zu rügen, ohne zugleich plausibel zu machen, dass dies mehr als marginale Auswirkungen auf das Gesamtergebnis haben kann. Zu vergleichbaren Fragen hat der Senat in seinem unveröffentlichten Urteil vom 11. Mai 2010 - 1 KN 192/08 - ausgeführt, derjenige, der einem Gutachten opponiere, dürfe sich nicht darauf beschränken, allein die theoretische Möglichkeit aufzuzeigen, bestimmte Prognosewerte würden sich ändern, wenn bestimmte Grundannahmen geändert würden.

Solche Darlegungen fehlen. Es kommt hinzu, dass der Gutachter G. seine Annahme auf Seite 7 des Gutachtens vom 28. März 2011 sehrt eingehend, noch dazu unter Hinweis auf Ausführungen des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft Schriftenreihe Nr. 451) begründet hatte. Diese KTBL-Schrift "Abluftreinigung für Tierhaltungsanlagen Verfahren - Leistungen - Kosten" enthält eine Zusammenfassung dessen, wie der aktuelle Stand der Abluftreinigung für Tierhaltungsanlagen ist. Angesichts dessen kann sich der Antragsteller nicht ohne ihm nachteilige Folgen für das Eilverfahren schlicht auf die Behauptung zurückziehen, ihn überzeuge nicht die Annahme, wie hier bodennah platzierte Abluftreinigungsanlagen verströmten keinen Eigengeruch, der noch in einem Abstand von 100 m wahrzunehmen sei.

Sein Beschwerdevorbringen enthält auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, Nr. 4 tiré 2 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zum Bauschein vom 21. Juli 2011, wonach die Abluftreinigungsanlage so zu konzipieren ist, dass (schon) im Austrittsbereich in die Umwelt kein Rohgasgeruch im Reingas mehr feststellbar sei, könne schlichtweg nicht erreicht werden. Im Internet ist der DLG-Prüfbericht 5699 zum Abluftreinigungssystem für die Schweinehaltung der Hagola Biofilter GmbH zu finden; dieses Filtersystem muss der Beigeladene nach Nummer 5 tiré der der genannten Nebenbestimmungen zum Bauschein vom 21. Juli 2011 verwenden. Dieser Bericht kommt auf seiner Seite 3 zu dem Ergebnis, Rohgasgeruch sei bei acht Messterminen im Reingas nicht wahrzunehmen gewesen. Nur an den ersten beiden Messtagen, so die Ausführungen auf Seite 9 dieses Berichts, sei der Grenzwert von 300 GE/m3 Reinluft überschritten worden. Das sei aber darauf zurückzuführen gewesen, dass die Vermehrung der Mikroorganismen wegen zuvor bewerkstelligten Filtermaterialaustausches noch nicht vollständig aufgebaut gewesen sei. Dementsprechend wird es aller Voraussicht nach auch möglich sein, Nummer 4 tiré 3 der genannten immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen zum Bauschein vom 21. Juli 2011 zu erfüllen.

Selbst wenn die Biofilteranlage zu einem gewissen, selbst in 100 m Entfernung noch wahrzunehmendem Eigengeruch führen sollte, wäre dies dem Antragsteller angesichts der deutlichen Reduktion der Geruchsgesamtbelastung durch die vom Beigeladenen veranlasste Baumaßnahme zuzumuten.

Weitere Ausführungen zur Beschwerde sind nicht veranlasst. Namentlich kommt es nach dieser Lösung nicht darauf an, ob der Einbau des Biofilters dem Stand der Technik entspricht. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Antragstellers, das sei so, nicht zutreffen dürfte. Dieser reduziert diesen Rechtsbegriff auf das technisch Machbare. Das reicht indes nicht aus. Die dazu erforderlichen Ausführungen finden sich im Senatsurteil vom 10.11.2009 (- 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195 = RdL 2010, 43 = ZfBR 2010, 144 = AUR 2010, 54 [OVG Niedersachsen 10.11.2009 - 1 LB 45/08] = BRS 74 Nr. 185, [...]Rdnrn. 77 ff.). Danach hatte der Senat ausgeführt:

Zu einer weiteren Reduzierung der Geruchsemissionen wären die Kläger deshalb nur verpflichtet, wenn ihnen der Stand der Technik im Sinne der §§ 22 Abs.1 BImSchG weitergehende Maßnahmen abverlangte. Das ist nicht der Fall.

Der Stand der Technik ist in § 3 Abs. 6 BImSchG als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen definiert, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte technische Verfahren und Einrichtungen in der Praxis bereits durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben; dafür, dass die praktische Eignung gesichert ist, kann wichtiges Indiz sein, dass die Maßnahme in einem Betrieb bereits mit Erfolg erprobt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1992 - 4 B 150.92 -, Buchholz, BVerwG, 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9). Danach reicht die technische Machbarkeit nicht aus, sondern muss hinzukommen, dass sich eine solche Anlage wirtschaftlich betreiben lässt. Das wird auch nach derzeitigem Stand der Dinge eher zu verneinen sein.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).