Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.09.2010, Az.: 12 B 2485/10

Zulässigkeit einer Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung von mehr als drei Jahren im Falle der Unterbrechung der Nutzung; Umdeutung einer Befreiung gem. § 86 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in eine Ausnahme gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4, 5 NBauO

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.09.2010
Aktenzeichen
12 B 2485/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 34309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2010:0917.12B2485.10.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 03.01.2011 - AZ: 1 ME 209/10

Fundstelle

  • BauR 2010, 2161

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung kann bei einer Unterbrechung der Nutzung länger als drei Jahre andauern (Anschluss an OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 LA 103/07, [...]).

  2. 2.

    Eine Befreiung gemäß § 86 NBauO kann in eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NBauO umgedeutet werden.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I .

Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung eines ehemaligen Möbelmarktes in einen Baumarkt.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer der in E. belegenen Grundstücke F. weg 5 und 6 (Flurstücke 211/4 und 211/2, Flur 18, Gemarkung E.). Die Grundstücke grenzen im Süden und Osten (F. weg 5) bzw. im Norden (F. weg 6) an das Grundstück G. straße 7-9 (Flurstück 201/5), das im Eigentum des Beigeladenen steht.

3

Auf dem Grundstück F. weg 5 befindet sich eine aus der Vorkriegszeit stammende Hofstelle, bestehend aus einen Wohnhaus und einem Stall- und Scheunengebäude. Letzteres wird heute ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt. Für die Wohnung im Obergeschoss des Stall- und Scheunengebäudes liegt eine Baugenehmigung vor (BA 426/1956), die allerdings nicht alle tatsächlich zu Wohnzwecken genutzten Räume erfasst. Die zum Grundstück des Beigeladenen ausgerichteten Fenster im Obergeschoss entsprechen im Wesentlichen nicht der Genehmigung bzw. sind überhaupt nicht genehmigt. Die Wohnnutzung im Erdgeschoss erfolgt ohne Genehmigung. Das Wohnhaus, dessen Giebelwand parallel zur Grenze zwischen den Grundstücken des Antragstellers und des Beigeladenen verläuft und dessen genaue Firsthöhe den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, aber mindestens 8,00 m beträgt, hält zu dem in diesem Bereich unbebauten Grundstück des Beigeladenen einen Grenzabstand von rund 0,80 m ein. Das sich südlich anschließende Stall- und Scheunengebäude, dessen rund 5,00 m hohe Traufe parallel zur Grenze verläuft, hält zu dem Grundstück des Beigeladenen einen Grenzabstand von 0,60 m bis 0,80 m ein.

4

Auf dem Grundstück F. weg 6 befindet sich ein im Jahr 1967 errichtetes freistehendes Zweifamilienhaus. In dem Bereich des Grundstücks, der an das Grundstück des Beigeladenen angrenzt, liegen die Zufahrt sowie eine auf die nördliche Grenze gebaute Garage. Im Grenzbereich zu dem Grundstück des Beigeladenen liegt das Geländeniveau des Grundstücks F. weg 6 rund 0,70 m bis 0,90 m höher als das des Beigeladenen.

5

Das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück G. straße 7-9 ist mit einem zweigeschossigen Bürogebäude, einem sich südlich und östlich anschließenden Marktgebäude und einem sich an das Marktgebäude südlich anschließenden Anlieferbereich bebaut. Die drei Gebäude sind konstruktiv miteinander verbunden und stellen einen einheitlichen Gebäudekomplex dar. Das Bürogebäude und das Marktgebäude halten bei einer Traufhöhe von jeweils etwa 6,70 m zu der Grenze zum Grundstück F. weg 5 einen Abstand von etwa 1,70 m bis 2,90 m ein. Der Anlieferbereich, der dem Grundstück F. weg 6 zugewandt ist, hält bei einer Gebäudehöhe von etwa 4,50 m über dem - wohl durch Abgrabungen verringerten - Geländeniveau einen Grenzabstand von etwa 3,00 m ein. Der vorgenannte Gebäudekomplex ist über einen Zwischenbau mit einer Lagerhalle verbunden. Die Lagerhalle grenzt nördlich unmittelbar an das auf dem Grundstück F. weg 5 ebenfalls ohne Grenzabstand errichtete Stall- und Scheunengebäude. Der gesamte Gebäudekomplex wurde ursprünglich als Möbelabholmarkt genutzt. Die Nutzung wurde zum 31.05.2002 eingestellt; das Gebäude stand anschließend ungenutzt leer. Mit Baugenehmigung vom 20.01.2005 genehmigte der Antragsgegner eine bis zum 30.09.2005 befristete Nutzung einer Teilfläche für den Aktionsverkauf von Textilien. Die genehmigte Nutzung wurde soweit ersichtlich nicht aufgenommen. Das Gebäude stand weiter bis Anfang 2008 leer und wurde bis zum Beginn der Umbauarbeiten von dem Beigeladenen als Lager genutzt.

6

Mit Bauantrag vom 20.01.2009 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und zur Nutzung des vorhandenen Gebäudekomplexes einschließlich eines Außenbereichs als Bau- und Möbelmarkt. Neben Möbeln und Heimwerkerartikeln sollen Haushaltswaren, Gartenartikel, Campingartikel und Tierbedarf angeboten werden. Die geplanten und teilweise bereits durchgeführten Umbaumaßnahmen umfassen unter anderem die Dämmung der Fassaden der Bestandsgebäude mit etwa 0,10 m starken Dämmplatten sowie deren Verkleidung mit Trapezblechen. Die Gesamtstärke beträgt etwa 0,12 m. Geplant ist ferner eine Erneuerung des Daches des Bürogebäudes und der Verkaufshalle unter Aufbringung einer Wärmedämmung. Die Gebäude erhöhen sich dabei im Traufbereich um etwa 0,25 m; das neue Dach ist leicht ansteigend. Das Bürogebäude und das Marktgebäude sollen um ein zu den jeweiligen Dachkanten rund 6,00 m zurückgesetztes Staffelgeschoss aufgestockt werden, wobei die Gebäude in diesem Bereich eine Gesamthöhe von etwa 10,30 m erreichen. Das Staffelgeschoss hält zu der Grenze zum Grundstück F. weg 5 einen Abstand von knapp 9,00 m und zu dem Grundstück F. weg 6 einen Grenzabstand von rund 7,50 m ein. Auf der dem Lagergebäude zugewandten östlichen Dachkante des Marktgebäudes ist die Errichtung einer 0,50 m über dem Dach geführten Brandwand vorgesehen. Geplant ist weiter die Errichtung eines Fluchttreppenhauses; dieses ist nicht Gegenstand der vorliegenden Baugenehmigung. Schließlich soll der Zwischenbau mit dem Übergang zu der Lagerhalle um ein Geschoss aufgestockt und mit einem geneigten Dach versehen werden. Der Zwischenbau hält bei einer Höhe von rund 6,00 m im Traufbereich einen Grenzabstand in gleichem Umfang ein.

7

Nach Beteiligung des Antragstellers erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen unter dem 29.01.2010 die begehrte Baugenehmigung für den Bestand mit der angestrebten neuen Nutzung sowie für die geplanten Umbaumaßnahmen mit Ausnahme des Fluchttreppenhauses. In diesem Zusammenhang erteilte der Antragsgegner vier Befreiungen gemäß § 86 NBauO von den Abstandsvorschriften der §§ 7 ff. NBauO, und zwar hinsichtlich

  • der Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes der Dachkonstruktion des Bürogebäudes zur nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks von 6,90 m um bis zu ca. 5,20 m auf ca. 1,70 m auf einer Länge von ca. 10 m,

  • der Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes der Pultdachkonstruktion (gemeint ist die erneuerte und gedämmte Dachkonstruktion) des Marktgebäudes zur nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks von 6,90 m um bis zu ca. 4,00 m auf ca. 2,90 m auf einer Länge von ca. 5 m,

  • der Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes des zweiten Obergeschosses des Marktgebäudes zur nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks von 10,30 m um bis zu ca. 1,80 m auf ca. 8,50 m auf einer Länge von ca. 14 m,

  • der Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes des Marktgebäudes zur südwestlichen Grenze des Baugrundstückes von 4,50 m um bis zu 1,50 m auf ca. 3,00 m auf einer Länge von ca. 22 m.

8

In einem Aktenvermerk vom 20.01.2010 führte der Antragsgegner zu der ersten Befreiung aus, die Erhöhung diene einer einheitlichen Gestaltung, dem Witterungsschutz sowie einer zeitgemäßen Wärmedämmung. Nachbarliche Interessen seien angemessen berücksichtigt. Soweit sich in dem benachbarten Gebäude des Antragstellers (F. weg 5) Fenster befänden, seien diese bereits durch den Bestand voll beschattet. Das Gleiche gelte für die zweite Befreiung; hier sei die Zunahme der Beschattung der Fenster kaum erkennbar und nur geringfügig. Die dritte Befreiung könne erteilt werden, weil der Nachbar den Grenzabstand ebenfalls deutlich unterschreite. Nach der Aufstockung sei das Gebäude des Beigeladenen zwar deutlich höher, halte aber auch einen deutlich größeren Grenzabstand ein. Die Aufstockung wirke sich zudem auf den Antragsteller nicht aus, weil der Blick auf die Aufstockung durch die vorhandenen Bauteile voll verdeckt werde. Die vierte Befreiung, die den Anlieferbereich betrifft, erfolge für ein so bislang nicht genehmigtes Bestandsgebäude. Da es langjährig akzeptiert worden sei, ändere sich für den Nachbarn nichts. Zudem sei auf dem Nachbargrundstück eine Aufschüttung erfolgt. Die zusätzliche Dämmung diene auch dem Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild. Hinsichtlich der Fassadendämmung für die übrigen Gebäude mit Ausnahme des Anlieferbereichs ging der Antragsgegner von der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 5 NBauO aus; die Gründe für eine Ausnahme entsprächen denen der für die Erhöhung des Daches erteilten Befreiung.

9

Gegen die Baugenehmigung, die dem Antragsteller - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht zugestellt worden ist, legte dieser unter dem 15.03.2010 Widerspruch ein und beantragte zugleich, die Baugenehmigung außer Vollzug zu setzen. Schon die Bestandsgebäude unterschritten den erforderlichen Grenzabstand. Ein Bestandsschutz sei bezüglich dieser Gebäude fraglich. Die nun genehmigte Nutzung entspreche qualitativ und quantitativ nicht der früheren Nutzung, wodurch ein Bestandsschutz ebenfalls entfallen könne. Dieser rechtfertige nur Maßnahmen zur Erhaltung des vorhandenen Baubestands, nicht aber darüber hinausgehende Erweiterungen und Veränderungen, die zu einer weiteren Verletzung von Bauvorschriften führten. Für den Antragsteller seien die erteilten Befreiungen unzumutbar. Die Besonnung und die Belichtung seien für die Gebäude F. weg 5 und 6 schon heute eingeschränkt. Zudem entfalte das dem Gebäude F. weg 5 gegenüberliegende Gebäude des Beigeladenen eine erdrückende Wirkung. Das gelte erst recht, wenn man das zusätzliche Staffelgeschoss, die Brandwand und die Aufstockung des Zwischenbaus hinzunehme. Eine ausreichende Ermessensbetätigung habe auf Seiten des Antragsgegners nicht stattgefunden.

10

Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab der Antragsgegner unter dem 11.05.2010 insoweit statt, als er hinsichtlich des Teils des Staffelgeschosses, das den Grenzabstand zu dem Grundstück F. weg 6 nicht einhält, die Vollziehung der Baugenehmigung ausgesetzt hat. Im Übrigen verwies er auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung.

11

Am 25.05.2010 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Ergänzend trägt er vor, ein zuvor etwa vorhandener Bestandsschutz sei aufgrund der Aufgabe der Gebäudenutzung vor etwa zehn Jahren erloschen. Das Bauwerk sei baufällig und genieße auch deshalb keinen Bestandsschutz. Bei einer erneuten Genehmigung müsse der gesamte Gebäudebestand die Grenzabstände einhalten. Ein Rückbau sei jedenfalls gegenüber dem Grundstück F. weg 6 möglich und zumutbar. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 86 NBauO sei darin nicht zu sehen. Die erteilten Befreiungen seien auch im Übrigen nicht gerechtfertigt. Durch die Aufstockung des Marktgebäudes und des Zwischenbaus im Grenzbereich zu dem Grundstück F. weg 5 werde der schlauchförmige Innenbereich stark verdunkelt, sodass Belichtung und Belüftung der Wohnungen des Antragstellers noch weiter beeinträchtigt würden. Die derzeitigen Mieter hätten sich deshalb bereits beschwert. Es sei zu befürchten, dass die Wohnungen künftig nicht mehr zu vermieten seien. Es fehle an einer nachvollziehbaren Abwägung der Interessen. Zwar halte auch der Antragsteller selbst den Grenzabstand nicht ein. Gleichwohl könne er sich aber auf die Abstandsunterschreitung des Beigeladenen berufen, weil die beiderseitigen Unterschreitungen nicht gleichartig seien. Der Antragsteller beeinträchtige die gewerbliche Nutzung des Beigeladenen nicht und sei auch bereit, den Bestand an dieser Stelle zu akzeptieren.

12

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29.01.2010 anzuordnen.

13

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

14

Der Antragsgegner trägt ergänzend vor, die Nutzungsänderung des Gebäudebestands - mit Ausnahme des Anlieferbereichs - trotz Unterschreitung der Grenzabstände sei als Ausnahme gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO zugelassen worden. Die Zulassung der Fassadendämmung sei als Ausnahme gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 NBauO erfolgt. Eine nachträgliche Dämmung sei gemäß § 9 Abs. 1 EnEV erforderlich. Die Dämmstoffstärke sei mit 0,10 m als gering anzusehen. Hinsichtlich des Grundstücks F. weg 6 sei lediglich die Zufahrt betroffen. In der Abwägung sei eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers zu verneinen. Hinsichtlich des Gebäudes F. weg 5 seien im Erdgeschoss die Kleinküche und ein Bad sowie ein Schlafraum im Obergeschoss betroffen. Der Grad der Betroffenheit durch die Unterschreitung der Grenzabstände erhöhe sich durch die Baumaßnahmen nicht.

15

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

16

Er trägt vor, die Bestandsgebäude seien nicht baufällig, sondern in einem einwandfreien Zustand. Die baulichen Veränderungen ließen das Gebäude in seiner Grundsubstanz unberührt. Auch Reparaturen seien diesbezüglich nicht erforderlich. Die beabsichtigte Nutzung als Bau- und Möbelmarkt ähnele quantitativ und qualitativ der vorherigen Nutzung.

17

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit besichtigt. Auf das Protokoll des Erörterungstermins und auf die vor Ort gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

18

II .

Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 VwGO i.V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Sofern er nicht bereits unzulässig ist (dazu unter 1.), ist er jedenfalls unbegründet (dazu unter 2.).

19

1.

Die Kammer lässt offen, ob der Antrag zulässig ist oder ob dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer im Grundsatz folgt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag in den Fällen, in denen sich der Nachbar - wie in diesem Fall - gegen ein Bauvorhaben ausschließlich wegen der Wirkungen, welche von seiner Masse ausgehen, nicht also (auch) gegen seine Nutzung wendet, nur bis zu der Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Bedachung (vgl.OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08, [...]). Die Rohbauphase ist hinsichtlich der mit Baugenehmigung vom 29.01.2010 genehmigten Baumaßnahmen abgeschlossen. Das Staffelgeschoss ist mittlerweise im Rohbau fertig gestellt, soweit nicht der Antragsgegner die Vollziehung hinsichtlich des in den Grenzabstand zu dem Grundstück F. weg 6 hineinragenden Gebäudeteils selbst ausgesetzt hat. Die wenigen Rohbaumaßnahmen an den Bestandsgebäuden sind ebenfalls bereits erfolgt. Allerdings sollen die Bestandsgebäude eine Fassadendämmung sowie eine neue Bedachung erhalten; diese Baumaßnahmen sind insbesondere dort, wo der Antragsteller Beeinträchtigungen befürchtet, noch nicht vollendet. Ob dies in Fällen, in denen - wie hier - nicht ein Neubau, sondern die Änderung eines bestehenden Gebäudes genehmigt worden ist, für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses ausreicht und ob der Antragsteller deshalb die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung insgesamt oder nur teilweise zur Überprüfung stellen kann, bedarf im Ergebnis aber keiner Entscheidung.

20

2.

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, und zwar in Bezug auf das Grundstück F. weg 5 (dazu unter a)) ebenso wie in Bezug auf das Grundstück F. weg 6 (dazu unter b)).

21

a)

Hinsichtlich des Grundstücks F. weg 5 unterschreiten das auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene Bürogebäude sowie das Marktgebäude den gemäß § 7 NBauO erforderlichen Grenzabstand. Das Bürogebäude wahrt bei einer Traufhöhe von knapp 7,00 m nach der Erneuerung des Daches einen Grenzabstand von nur rund 1,70 m. Der Grenzabstand des Marktgebäudes beträgt bei einer Höhe im Randbereich von ebenfalls knapp 7,00 m nach der Erneuerung des Daches rund 2,90 m. Rechnet man das Staffelgeschoss hinzu, beträgt die Höhe rund 10,30 m; der Grenzabstand beläuft sich insofern auf knapp 9,00 m. Schließlich hält die 0,50 m über dem Dach zu führende Brandwand bei einer Gesamthöhe des Gebäudes in diesem Bereich von rund 7,50 m lediglich einen Grenzabstand von 2,90 m. Demgegenüber hält der Zwischenbau mit einer Höhe von 6,00 m im Traufbereich einen ebensolchen Abstand.

22

Soweit die Gebäude des Beigeladenen in ihrem Bestand und mit den vorgesehenen Umbaumaßnahmen den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalten, kann der Antragsteller daraus aber nichts für sich herleiten. Denn ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung von Abstandsvorschriften besteht dann und insoweit nicht, als der sich wehrende Nachbar den Bauwich seinerseits in vergleichbarer Weise in Anspruch nimmt und damit Grenzabstandsvorschriften verletzt. Denn der Nachbar kann nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht die Beachtung einer Vorschrift einfordern, die er selbst nicht einhält. Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit das Gebäude des Nachbarn über Baugenehmigungen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr die faktische Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandflächen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09, [...]; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.09.1984, 6 A 49/83, BRS 42, Nr. 196).

23

Die Inanspruchnahme des Bauwichs durch den Nachbar führt allerdings nicht dazu, dass jedwede Abwehransprüche wegen Bauwichverletzungen des Bauherrn ausgeschlossen sind. Nur soweit das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis gestört wird, d.h. die Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften bei wertender Betrachtung einander entsprechen, ist ein Abwehranspruch ausgeschlossen. In einer Gesamtbetrachtung ist das Gewicht der abstandsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen gegenüber zu stellen und zu ermitteln, ob der Saldo einander in etwa entspricht oder die Beeinträchtigungen des einen schwerer wiegt als die des anderen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.09.2004 - 1 ME 194/04, [...]). Das Gewicht eines Abstandflächenverstoßes bestimmt sich dabei in erster Linie - aber nicht ausschließlich - nach dem Ausmaß, in dem die jeweils erforderliche Abstandfläche zu Lasten des Nachbarn nicht eingehalten wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09, [...]). Weiter kommt es auf die konkreten Auswirkungen auf diejenigen Belange an, die die Schutzgüter der Grenzabstandsvorschriften darstellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2006 - 1 ME 207/06, [...]). Das sind insbesondere die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands, und zwar jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Grundstücksnutzung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2010 - 7 B 1840/09, [...]). Von Bedeutung ist schließlich das Maß der jeweils gezogenen Vorteile (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.09.1984 - 6 A 49/83, BRS 42, Nr. 196).

24

Hinsichtlich des Grundstücks F. weg 5 und des Grundstücks des Beigeladenen gelangt die Kammer bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die wechselseitigen Verletzungen der Grenzabstände einander entsprechen.

25

Die Situation an der Grenze ist dadurch gekennzeichnet, dass auf dem Grundstück des Antragstellers über eine Länge von rund 32,00 m Gebäude in einem Grenzabstand von rund 0,60 m bis 0,80 m errichtet worden sind. Dabei erreicht das ehemalige Stall- und Scheunengebäude, das dem Büro- und dem Marktgebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen gegenüberliegt, im Traufbereich eine Höhe von rund fünf Metern, sodass der erforderliche Grenzabstand um 4,20 m bis 4,40 m unterschritten wird. Das Wohnhaus erreicht eine Giebelhöhe von mindestens 8,00 m, sodass die Unterschreitung rund 7,40 m beträgt. Sowohl das Bürogebäude als auch das Marktgebäude werden auf ihrer Westseite von dem Stall- und Scheunengebäude des Antragstellers umfassend beschattet, sodass insbesondere das Bürogebäude seine Belichtung ungünstigerweise ausschließlich aus nördlicher Richtung erhält.

26

Demgegenüber sind das Büro- und das Marktgebäude des Beigeladenen mit rund 7,00 m Höhe im Randbereich und rund 10,30 m Höhe einschließlich des Staffelgeschosses zwar deutlich höher. Sie liegen allerdings nur mit einer Länge von rund 19,00 m im Grenzbereich. Zudem ist der Grenzabstand mit rund 1,70 m und 2,90 m bzw. rund 9,00 m bezüglich des Staffelgeschosses deutlich größer, sodass die Unterschreitung des Grenzabstands rund 5,30 m bezüglich des Bürogebäudes und rund 4,10 m bezüglich des Marktgebäudes beträgt und damit in der Summe geringer ist, als die Unterschreitung durch das Stall- und Scheunengebäude. Hinzu kommt, dass die Gebäude des Beigeladenen keine umfassende Beschattung der Gebäude des Antragstellers bewirken. Aufgrund der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Abstandsflächen ist die Belichtung der Ostseite des Stall- und Scheunengebäudes auf rund fünf Metern Länge gewährleistet. Die Westseite des Stall- und Scheunengebäudes, nach der die meisten Wohnräume ausgerichtet sind, wird ebenfalls ungestört belichtet. Das Wohnhaus ist von der Abstandsflächenverletzung überhaupt nicht betroffen. In quantitativer Hinsicht ist der Verstoß des Antragstellers deshalb deutlich schwerwiegender als der des Beigeladenen.

27

Ohne nennenswerten Einfluss ist dabei die Aufstockung des Büro- und des Marktgebäudes um das Staffelgeschoss. Der damit verbundene Zuwachs an Höhe wirkt sich auf das Grundstück des Antragstellers faktisch nicht aus. Eine Sichtbeziehung zwischen den Fenstern an Westfassade des Gebäudes des Antragstellers und dem Staffelgeschoss besteht nicht. Auch eine zusätzliche Beschattung ist mit dem Staffelgeschoss nicht verbunden, sodass sich die Belichtungs- und Besonnungssituation für den Antragsteller nicht verändert. Auch auf die Belange der Belüftung und des Brandschutzes hat das Staffelgeschoss keinen Einfluss. Die Brandwand auf dem Dach des Marktgebäudes steht schließlich - wie auf den Lichtbildern auf Blatt 124 und Blatt 128 d.A. zu erkennen ist - dem Lagergebäude des Beigeladenen gegenüber, sodass das Grundstück des Antragstellers davon allenfalls geringfügig betroffen ist.

28

Demgegenüber ist für den Antragsteller selbst die Nutzung des Grenzbereichs besonders vorteilhaft. Aufgrund des vergleichsweise ungünstigen schlauchartigen Zuschnitts seines Grundstücks wäre für ihn eine Bebauung unter Einhaltung der Grenzabstände deutlich schwieriger zu realisieren als für den Beigeladenen. Der Antragsteller zieht mithin den größeren Vorteil aus der Unterschreitung des Grenzabstands.

29

Vergleicht man weiter die Auswirkungen der wechselseitigen Beeinträchtigungen auf die Nutzbarkeit der Gebäude, so ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Wohnnutzung des ehemaligen Stall- und Scheunengebäudes deutlich empfindlicher ist als die Nutzung des Büro- und des Marktgebäudes zu gewerblichen Zwecken. Im ersten Obergeschoss sind mit dem Schlaf- und dem Kinderzimmer zwei Daueraufenthaltsräume von den nachteiligen Wirkungen des Gebäudes des Beigeladenen betroffen; hinzu kommen die Küche und das Bad. Im Erdgeschoss liegen lediglich die Fenster von Küche und Bad im Grenzbereich. Auf Seiten des Beigeladenen ist die Nutzung des Marktgebäudes gegenüber den Einwirkungen des Gebäudes des Antragstellers unempfindlich. Dem Antragsteller kommt hier aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Sozialabstands zugute, dass die Fensteröffnungen des Marktgebäudes weitgehend verschlossen werden. Empfindlich ist die Nutzung des Bürogebäudes des Beigeladenen für Verwaltungstätigkeiten. Auch hier ist eine ausreichende Belichtung erforderlich, die aufgrund der Abstandsverletzung durch den Antragsteller nur eingeschränkt gewährleistet ist.

30

Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen ist, dass die Wohnnutzung im Erdgeschoss ohne Baugenehmigung erfolgt. Genehmigt ist dort lediglich eine Nutzung als Waschküche, Stallung bzw. Garage, also eine Nutzung, die gegenüber den nachteiligen Wirkungen des Büro- und Marktgebäudes unempfindlich wäre. Die Wohnnutzung im ersten Obergeschoss ist zwar genehmigt, die vorhandenen Fenster entsprechen aber jedenfalls hinsichtlich der Daueraufenthaltsräume nicht der Genehmigung. Ob die Fenster in der vorhandenen Ausführung genehmigungsfähig wären, erscheint angesichts des kaum vorhandenen Grenzabstands ebenso zweifelhaft wie die Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung im Erdgeschoss.

31

In der Gesamtschau gelangt die Kammer aber auch ohne Berücksichtigung der letztgenannten Aspekte zu dem Ergebnis, dass sich die wechselseitigen Beeinträchtigungen zumindest die Waage halten. Der Antragsteller nimmt den Grenzabstand räumlich weitaus umfangreicher in Anspruch als der Beigeladene. Davon profitiert der Antragsteller in besonderer Weise. Umgekehrt sind zwar die konkreten Nutzungen des Antragstellers schutzbedürftiger als die des Beigeladenen. Die genehmigten Nutzungen und Baumaßnahmen führen vor diesem Hintergrund in der Gesamtschau aber zu keiner Vertiefung der ohnehin bereits vorhandenen Störung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu Lasten des Antragstellers.

32

b)

Hinsichtlich des Grundstücks F. weg 6 und des dort vorhandenen Zweifamilienhauses des Antragstellers unterschreitet der mit dem Marktgebäude verbundene Anlieferbereich ebenfalls den erforderlichen Grenzabstand gemäß § 7 NBauO. Bei einer Höhe von rund 4,50 m hält das Gebäude des Beigeladenen einen Grenzabstand von nur rund 3,00 m ein. Dass auf dem Grundstück des Beigeladenen vermutlich Boden abgegraben worden ist, ist baurechtlich insofern nicht von Bedeutung. Denn eine Abgrabung ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 NBauO bei der Höhenbestimmung zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu entspricht das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers den Abstandsvorschriften. Dass der Antragsteller auf seinem Grundstück eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 NBauO außer Acht zu lassende Aufschüttung vorgenommen hat, vermag die Kammer nicht festzustellen.

33

Zu Recht hat der Beklagte jedoch die beantragte Nutzungsänderung des Gebäudes sowie die Installation einer Dämmung mit einer Gesamtstärke von rund 0,12 m gleichwohl genehmigt. Dabei geht die Kammer entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon aus, dass bezüglich des Anlieferbereichs eine Befreiung gemäß § 86 Abs. 1 NBauO erforderlich war, um die Nutzungsänderung zu gestatten (dazu unter aa)). Vielmehr konnte der Beklagte die Unterschreitung des Grenzabstands gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NBauO ausnahmsweise zulassen (dazu unter bb)). Die erteilte Befreiung deutet die Kammer gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V. mit § 47 VwVfG in eine Ausnahme nach den vorgenannten Vorschriften um (dazu unter cc)). Selbst wenn man indes eine Befreiung für erforderlich halten sollte, wäre die Genehmigung insofern rechtmäßig (dazu unter dd)).

34

aa)

Eine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO zur Durchführung einer Nutzungsänderung kann - im Grundsatz anders als eine Befreiung gemäß § 86 NBauO - nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nur für ein Gebäude erteilt werden, für das eine noch eine Legalisierungswirkung entfaltende Baugenehmigung besteht. Ist ein Gebäude hingegen ungenehmigt errichtet und genutzt worden oder liegt zwischen der Aufgabe der alten Nutzung und der Aufnahme der neuen Nutzung eine Zeitspanne, die zum Verlust der Legalisierungswirkung einer ursprünglich vorhandenen Baugenehmigung geführt hat, kann die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO nicht zur Anwendung gelangen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.04.1994 - 6 M 1826/94, [...]). Nichts anderes gilt für § 13 Abs. 1 Nr. 5 NBauO, der nach seinem Wortlaut nur auf vorhandene Gebäude Anwendung findet und damit einen vorhandenen und entsprechend genehmigten Gebäudebestand voraussetzt. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt jedoch eine fortgeltende Baugenehmigung vor.

35

Entgegen der Einschätzung des Antragsgegners ist die Erweiterung des Marktgebäudes um den Anlieferbereich mit Baugenehmigung vom 07.08.1975 wirksam genehmigt worden. Insbesondere liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anlieferbereich abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sein könnte. Sämtliche Bauabnahmen sind ohne jede Beanstandung geblieben. In rechtlicher Hinsicht ging der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Genehmigung allerdings davon aus, dass ein Grenzabstand von 3,00 m ausreichend sei. Grund dafür war, dass der Anlieferbereich nur in diesem Umfang über das höher liegende Geländeniveau des Grundstücks des Antragstellers hinausragte. Ob das tatsächlich und rechtlich zutreffend war, kann für die Frage der fortbestehenden Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 07.08.1975 dahinstehen. Denn die Baugenehmigung ist mit Wirkung auch gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden.

36

Die für den gesamten Gebäudekomplex einschließlich des Anlieferbereichs erteilten Baugenehmigungen wirken noch heute fort. Entgegen der Annahme des Antragstellers und wohl auch des Antragsgegners hat die Unterbrechung der Nutzung in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass die Legalisierungswirkung der Baugenehmigungen erloschen ist.

37

Wie lange eine Baugenehmigung nach der Aufgabe der genehmigten Nutzung weiter ihre Legalisierungswirkung entfaltet, richtet sich mangels spezieller Regelungen nach § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V. mit § 43 Abs. 2 VwVfG. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Wann bei einer Baugenehmigung nach einer Aufgabe der genehmigten Nutzung von deren Erledigung auszugehen ist, ist nach der neueren Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.07.2009 - 1 LA 103/07, [...]) weitgehend offen. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung nur darin, dass die Frist nicht kürzer als die Drei-Jahres-Frist des § 77 Abs. 1 Satz 1 NBauO sein darf. Denn die ausgenutzte Baugenehmigung darf keinen geringeren Schutz vermitteln als eine Baugenehmigung, von der der Bauherr noch keinen Gebrauch gemacht hat. Im Hinblick auf den besonderen Schutz, den ein einmal rechtmäßig errichtetes Gebäude grundsätzlich genießt (vgl. §§ 54, 99 NBauO), kommen jedoch (deutlich) längere Fristen in Betracht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07, [...]; Uschkereit, BauR 2010, 718<722 ff.>).

38

Dafür spricht, dass das Entfallen der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung dazu führt, dass jede erneute Nutzung des - in seiner Substanz möglicherweise vollkommen intakten - Gebäudes in vollem Umfang den aktuellen baurechtlichen Ansprüchen genügen muss. Das aber ist insbesondere bei Gebäuden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Niedersächsischen Bauordnung häufig nicht der Fall. Insbesondere werden die gegenwärtig geltenden Abstandsvorschriften nicht eingehalten. Ein Abriss oder Teilabriss dieser Gebäude kann gleichwohl in aller Regel verhältnismäßigerweise nicht verlangt werden. Auch die Interessen von Nachbarn gebieten es zumeist nicht, einen häufig seit langen Jahren bestehenden Zustand zu ihren Gunsten durch einen Rückbau zu verändern. Für den Nachbarn stellt sich das Ende einer Nutzung vielmehr als ein Zufall dar, von dem er in rechtlicher Hinsicht nicht profitieren muss.

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In einer solchen Situation bieten deshalb sich drei mögliche Konsequenzen an. Es können erstens großzügig Befreiungen gemäß § 86 NBauO erteilt werden, wobei der Begriff der offenbar nicht beabsichtigten Härte weit ausgelegt wird (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 17/90, [...]). Formell und materiell illegale Nutzungen können zweitens geduldet werden, wobei die Duldung hier faktisch einer Genehmigung nahe kommt. Drittens kann eine neue Nutzung im alten Gebäudebestand weder genehmigt noch geduldet werden, sodass das Gebäude ungenutzt leer steht, bis der Zustand des § 54 NBauO erreicht ist. Alle drei möglichen Konsequenzen widersprechen der erkennbaren Intention der Niedersächsischen Bauordnung, weil sie Ausnahmen für besondere Situationen in Fällen von längeren Nutzungsunterbrechungen zur Regel werden lassen. Die letzte Konsequenz dürfte im Übrigen auch verfassungsrechtlich gemessen an den Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung des Eigentums durch den Gesetzgeber problematisch sein.

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Die Kammer geht daher davon aus, dass eine Nutzungsunterbrechung auch länger als drei Jahre andauern kann, ohne die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung zu gefährden. Wie lange genau die Legalisierungswirkung andauert, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich - wie auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 20.07.2009 - 1 LA 103/07, [...]) erwägt - nach der Verkehrsauffassung einerseits und dem Geltungsanspruch des öffentlichen Baurechts andererseits. Danach wirken in dem hier zu entscheidenden Fall die alten Genehmigungen fort. Bis zum 31.05.2002 wurde der Gebäudekomplex als Möbelmarkt genutzt. Anschließend gab es für rund zweieinhalb Jahre keine konkretisierten Nutzungspläne. Erst mit Bauantrag vom 07.12.2004, genehmigt mit Baugenehmigung vom 20.01.2005, beantragte der damalige Eigentümer eine erneute vorübergehende Nutzung eines Teils des Gebäudekomplexes zum Verkauf von Textilien. Die Nutzung wurde indes nicht aufgenommen, sodass das Gebäude bis zum Erwerb durch den Beigeladenen Anfang 2008 und der damit verbundenen Aufnahme der Nutzung eines Teilbereichs als Lagerfläche weiter leer stand.

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Vor diesem Hintergrund ist nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Geltungsanspruchs des (aktuellen) öffentlichen Baurechts davon auszugehen, dass die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung andauert. Denn ein objektiver Dritter musste stets damit rechnen, dass das Gebäude einer erneuten Nutzung zugeführt werden würde. Das Gebäude stand zwar über rund fünfeinhalb Jahre leer. In dieser Zeit gab es jedoch zumindest eine konkrete Nutzungsabsicht, die bis zur Erteilung einer Baugenehmigung geführt hat. Die Bausubstanz des Gebäudes war - worauf der Beigeladene zu Recht hingewiesen hat - stets gut. Das Gebäude war zwar - wie die in den Bauakten enthaltenen Lichtbilder zeigen - teilweise optisch renovierungsbedürftig. Die von dem Beigeladenen zur erneuten Nutzung geplanten Baumaßnahmen, die sich im Wesentlichen auf gestalterische Belange, die Raumaufteilung und den Energiebedarf beziehen, zeigen indes, dass die Gebäudesubstanz keiner Überarbeitung bedarf. Die Gebäude hatten mithin stets einen erheblichen Marktwert. Eine Verkehrsauffassung, die von einer dauerhaften Nutzungsaufgabe des Gebäudekomplexes ausging, konnte sich auf dieser Basis nicht bilden.

42

Lag mithin ein genehmigter Gebäudebestand vor, stellen sich die Ausnahmevorschriften des § 13 NBauO in ihrem Anwendungsbereich als speziellere Regelungen dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.02.1995 - 1 M 753/95, [...]). Soweit sie tatbestandlich einschlägig sind, ist mithin auf § 13 NBauO und nicht auf § 86 NBauO zurückzugreifen.

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bb)

Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NBauO liegen vor.

44

Die Nutzungsänderung von einem Möbelmarkt in einen Bau- und Möbelmarkt mit weiteren Nebensortimenten konnte ausnahmsweise trotz der Unterschreitung des Grenzabstands gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO genehmigt worden. In dem Gebäudekomplex sind Aufenthaltsräume im Sinne von § 43 Abs. 1 NBauO, nämlich Verkaufs- und Büroräume genehmigt. Auch ihr Ermessen hat der Beklagte - allerdings bezogen auf § 86 NBauO - in fehlerfreier Weise betätigt. Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 20.01.2010 ergibt, hat der Beklagte insbesondere berücksichtigt, dass das Gebäude langjährig akzeptiert ist und die Nutzungsänderung für den Antragsteller faktisch keine Änderung mit sich bringt. Weiter hat der Antragsgegner in seine Erwägungen eingestellt, dass das Grundstück des Antragstellers ca. 0,90 m höher liegt, was die Wirkung der Gebäudehöhe weiter reduziert. Diese Erwägungen sind angesichts des berechtigten Interesses des Beigeladenen an der beabsichtigten Nutzung tragfähig. Den Antragsteller beeinträchtigt die Unterschreitung des Grenzabstands nur wenig. An der nördlichen Grenze liegen die Zufahrt und die Garage, sodass seine Nutzungen im Grenzbereich unempfindlich sind. Die Terrasse und der Garten liegen indes auf der Südseite des Hauses; nach Süden und Westen sind auch die wesentlichen Aufenthaltsräume ausgerichtet.

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Die Fassadendämmung konnte der Beklagte ausnahmsweise gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 NBauO genehmigen. Die Vorschrift ermöglicht eine Ausnahme von den Grenzabständen für Baumaßnahmen an Außenwänden vorhandener Gebäude wie Verkleidungen und Verblendungen. Die Dämmung einschließlich der Verkleidung mittels Trapezblechen stellt eine solche Baumaßnahme dar. Auch insofern sind die Ermessenserwägungen des Beklagten tragfähig. Die Trapezbleche schaffen einen optisch einheitlichen Witterungsschutz für das gesamte Gebäude. Wird ein Gebäude neu verkleidet, ist gemäß § 9 Abs. 1 EnEV zugleich eine Dämmung erforderlich. Dabei liegt die Stärke der Dämmung mit 0,10 m im unteren Bereich und beeinträchtigt den Antragsteller allenfalls ganz geringfügig. Das optische Gesamtbild verbessert sich durch die Verkleidung schließlich auch zu seinen Gunsten.

46

cc)

Die von dem Beklagten erteilte Befreiung gemäß § 86 Abs. 1 NBauO kann die Kammer in Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NBauO umdeuten. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Das ist der Fall. Ausnahme und Befreiung sind auf das gleiche Ziel gerichtet, im Einzelfall eine bauliche Maßnahme trotz entgegenstehender Vorschriften zu gestatten. Dabei ergänzen sich die jeweiligen Vorschriften, sodass in den Fällen, in denen eine Ausnahme nicht in Betracht kommt, eine Befreiung zu erwägen sein kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.02.1995 - 1 M 753/95, [...]). Verfahren und Form des Erlasses entsprechen einander weitgehend. Die Befreiung muss zwar im Unterschied zur Ausnahme ausdrücklich beantragt und explizit ausgesprochen werden. Umkehrt ist es aber nicht schädlich, wenn dies auch bei einer Ausnahme erfolgt. Wie bereits erläutert liegen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor.

47

Einer Umdeutung steht schließlich nicht entgegen, dass es sich jeweils um Ermessensentscheidungen handelt. In Betracht kommt eine Umdeutung bei Ermessensentscheidungen dann, wenn die Behörde bei ihrer ursprünglichen Entscheidung alle auch für den anderen Verwaltungsakt zu berücksichtigenden Gesichtspunkte entsprechend berücksichtigt hat und sich die Rechtsposition des Betroffenen nicht verschlechtert (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 47, Rn. 30). Das ist hier der Fall. Die ermessensleitenden Gesichtspunkte entsprechen einander; die Vorschriften unterscheiden sich im Wesentlichen in tatbestandlicher Hinsicht. Die Rechtsposition des Bauherrn verändert sich nicht.

48

dd)

Hält man indes entgegen der obigen Ausführungen aufgrund eines Entfallens der Legalisierungswirkung der alten Baugenehmigungen eine Befreiung für erforderlich, wäre die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung dennoch rechtmäßig. Die von dem Beklagten erteilte Befreiung begegnet dann keinen rechtlichen Bedenken.

49

Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 NBauO kann von den Abstandsvorschriften auf ausdrücklichen Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Das ist hier der Fall.

50

Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte verlangt eine atypische Situation gerade hinsichtlich des Schutzzwecks der Norm, von der befreit werden soll (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.10.2008 - 1 KN 215/07, [...]). Eine solche atypische Situation kann sich grundsätzlich nur aus den Besonderheiten eines Grundstücks, insbesondere seinem Zuschnitt und seiner Lage oder aus Besonderheiten der Bebauung und ihrer Nutzung, nicht aber aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bauherrn ergeben. Allerdings kann eine nicht beabsichtigte Härte auch durch eine nachträgliche Rechtsänderung eintreten (vgl. zum bundesrechtlichen Verständnis BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 - 4 C 17/90, [...]; dies erwägend ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.07.2009 - 1 LA 103/07, [...]), wenn ein Gebäude nach dem Entfallen der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung einer neuen Nutzung zugeführt werden soll. Dadurch wird zwar nicht eine atypische Besonderheit gerade des Grundstücks verursacht, denn dieses rechtliche Schicksal teilt das Grundstück mutmaßlich mit zahlreichen anderen Grundstücken im Geltungsbereich der alten Bauordnung. In seinen tatsächlichen Auswirkungen stellt sich die erst durch eine Veränderung der Rechtslage geschaffene Atypik aber in genau der gleichen Art und Weise dar wie etwa eine Besonderheit des Grundstücks im engeren Sinne, die also aus dem atypischen Zuschnitt oder aus der atypischen Lage heraus abzuleiten ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.03.1986 - 6 A 133/84, [...]; Beschl. v. 16.08.2004 - 9 LB 131/04, [...]).

51

Legt man dies zugrunde, stellt sich die Situation im Grenzbereich der Grundstücke G. straße 7-9 und F. weg 6 als atypisch dar. Denn bei seiner Genehmigung und anschließenden Errichtung entsprach der Anlieferbereich dem damals geltenden Baurecht einschließlich der Abstandsvorschriften, wie sie damals verstanden wurden. Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 NBauO NBauO 1973 (v. 23.07.1973, GVBl. S. 259 ff.) musste der Anlieferbereich zwar schon damals einen Grenzabstand von 1 H, mindestens aber von drei Metern, halten, sodass sich die Abstandsvorschriften insofern seit der Genehmigung nicht verändert haben. Die Ermittlung der maßgeblichen Höhe (H) erfolgte allerdings in anderer Weise als heute. Bei Grundstücken in Hanglage ging man davon aus, dass der maßgebliche Bezugspunkt nicht die Geländeoberfläche am Fuß des jeweiligen Bauteils, sondern vielmehr die Geländeoberfläche an der Grenzlinie war (vgl. ausführlich Blumenbach/Groschupf, NBauO, 1977, § 7, Rn. 10). Lag die Grenzlinie mithin höher als der Fuß des abstandspflichtigen Bauteils, musste der Bauherr einen gegenüber dem heutigen Recht geringeren Grenzabstand einhalten. Von diesem Rechtsverständnis, dem spätestens § 16 Abs. 1 NBauO den Boden entzogen hat, profitierte auch der Rechtsvorgänger des Beigeladenen. Rechtlich war diese Sicht bezüglich des Anlieferbereichs offenbar unbestritten. Ein Widerspruch der Rechtsvorgängerin des Antragstellers vom 18.08.1975 gegen die Baugenehmigung machte verschiedene Einwände geltend. Der Einwand einer Verletzung von Abstandsvorschriften war nicht darunter.

52

Vor diesem Hintergrund eines damals formell und materiell rechtmäßig errichteten Gebäudes erscheint es als offenbar nicht beabsichtigte Härte, wenn eine erneute Genehmigung der intakten Bausubstanz nach dem Entfallen der Legalisierungswirkung der alten Baugenehmigung allein aufgrund einer Rechtsänderung ausgeschlossen wäre und der Beigeladene in der Folge zum Rückbau gezwungen wäre. Der Niedersächsischen Bauordnung, die sich zum Entfallen der Legalisierungswirkung der ausgenutzten Baugenehmigung nicht äußert, lässt sich der Wunsch nach einer solchen Konsequenz jedenfalls nicht entnehmen.

53

Die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Den Antragsteller belastet die Unterschreitung des Grenzabstands kaum, weil sich auf seinem Grundstück im Grenzbereich lediglich die Garage und die Zufahrt befinden. Zudem besteht die Situation bereits seit über 30 Jahren in unveränderter Form, sodass alle Beteiligten an den Gebäudebestand gewöhnt sind. Hinsichtlich der Ermessensbetätigung verweist die Kammer schließlich auf die obigen Ausführungen zu § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 162 Abs. 3 VwGO.

55

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an Nr. 8 der Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach dem 01.01.2002 (NdsVBl. 2002, 192). Da es sich bei beiden betroffenen Gebäuden des Antragstellers um Zweifamilienhäuser handelt, hat die Kammer einen Wert von jeweils 30.000,- EUR zugrunde gelegt und diesen Wert aufgrund des vorläufigen Charakters der hier angestrebten Entscheidung halbiert.