Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.05.2014, Az.: 1 ME 47/14

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet; Anordnung von Stellplätzen und Garagen im Hintergarten bzw. im Blockinneren eines Straßenkarrees hinsichtlich Bestehens einer Vorbelastung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.05.2014
Aktenzeichen
1 ME 47/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 16750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0528.1ME47.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.02.2014 - AZ: 4 B 7102/13

Fundstellen

  • BauR 2014, 1910-1912
  • BauR 2014, 1826
  • DÖV 2014, 761
  • FStNds 2015, 74-78
  • FuNds 2015, 74-78
  • IBR 2014, 575
  • NVwZ-RR 2014, 756-758

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO steht der Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten in einem von Ein und Zweifamilienhäusern geprägten faktischen allgemeinen Wohngebiet i. S. von § 4 BauNVO regelmäßig nicht entgegen, weil es die typische Prägung eines solchen Gebietes nicht verändert.

  2. 2.

    Stellplätze und Garagen dürfen gemessen an § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Hintergarten bzw. im Blockinneren eines Straßenkarrees angeordnet werden, wenn dort eine entsprechende Vorbelastung besteht (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 18.7.2003 1 ME 170/03 , [...] Rn. 14 Beschl. v. 7.6.2011 1 ME 62/11 , [...] Rn. 13).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses, weil sie den Gebietscharakter gefährdet sehen und sich durch im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnete Stellplätze gestört fühlen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks G. Straße 95 in D.. Südwestlich davon liegt - getrennt durch ein weiteres Wohngrundstück (Nr. 97) - das Baugrundstück G. Straße 99 des Beigeladenen. Das Grundstück war bis vor kurzem mit einem zum Abbruch vorgesehenen Einfamilienhaus bebaut. Die nähere Umgebung innerhalb des Straßengevierts G. Straße/Schleusenweg/Helmsweg/Esklumer Fährweg wird durch zu den jeweiligen Straßen orientierte frei stehende Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche werden gärtnerisch genutzt bzw. nehmen nicht dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienende Nebenanlagen auf. Auf dem Grundstück der Antragsteller steht dort ein als Gewächshaus genehmigter Anbau an das Wohnhaus. Das südwestliche, an das Baugrundstück angrenzende Eckgrundstück G. Straße 101 wird gewerblich genutzt. Ein Bebauungsplan für das Gebiet besteht nicht.

Unter dem 5. September 2013 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem Baugrundstück. Der mit einem Satteldach versehene Bau soll bei zwei Vollgeschossen eine Länge von 24 m, eine Breite von rund 12 m und eine Höhe von rund 9,40 m aufweisen. Von den fünf vorgesehenen Einstellplätzen sollen zwei im Vorgarten und drei im rückwärtigen Grundstücksbereich angrenzend an das Wohnhaus angeordnet werden. Zu deren Erschließung dient eine an der Nord-Ost-Grenze anzulegende Zufahrt, die mit einer 1,80 m hohen Lärmschutzwand gegenüber dem angrenzenden Grundstück G. Straße 97 abgeschirmt wird.

Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller Widerspruch ein; jedenfalls die Antragstellerin zu 1) beantragte zudem einen Baustopp. Die Antragsgegnerin lehnte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ab. Die Bauarbeiten hatten zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen.

Den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 24. Februar 2014 ab. Bereits die Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers zu 2) sei zweifelhaft. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Baugenehmigung verletze weder einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller, noch verstoße sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Mehrfamilienhäuser fügten sich nach der Art der baulichen Nutzung in das von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägte Gebiet ein. Die Anordnung von drei Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich sei zumutbar; die Immissionsrichtwerte der TA Lärm seien eingehalten. Der rückwärtig errichtete Wintergarten auf dem Grundstück der Antragsteller könne aufgrund seiner Baurechtswidrigkeit ohnehin nur einen eingeschränkten Schutz beanspruchen.

Diesen Ausführungen treten die Antragsteller mit der Beschwerde entgegen; die Antragsgegnerin verteidigt demgegenüber den verwaltungsgerichtlichen Beschluss.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Im Gegenteil teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine dem Schutz der Antragsteller dienenden Rechtsvorschriften verletzt. Ob der Antrag des Antragstellers zu 2) Zulässigkeitsbedenken ausgesetzt ist, kann deshalb offen bleiben.

Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf einen Gebietserhaltungsanspruch. Ein solcher Anspruch besteht auch im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, der hier - soweit das auf den Luftbildern unter google.de und bing.de zu erkennen ist - den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO aufweist. Er bezieht sich indes nur auf die Art, nicht auf das nicht nachbarschützende Maß der baulichen Nutzung (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, [...] Rn. 12 ff. = BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110).

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fügt sich das von dem Beigeladenen geplante Mehrfamilienhaus in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es handelt sich zweifelsfrei um ein Wohngebäude i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Dass es mit fünf Wohneinheiten nicht den sonst üblichen Ein- und Zweifamilienhäusern entspricht, ändert daran nichts. Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 -, [...] Rn. 7 = NVwZ 1989, 1060 = BRS 49 Nr. 85). § 4 BauNVO stellt lediglich auf die Nutzungsart als solche, nicht aber auf die Nutzungsintensität ab.

Soweit die Antragsteller einwenden, in einem Bebauungsplan könne die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festsetzen, trifft das zwar zu. Auf die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB wirkt sich dies jedoch nicht aus. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist Ausdruck der weitergehenden Steuerungsmöglichkeiten, die der planenden Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zukommt. Eine Beschränkung der Anzahl der Wohnungen kann daher den Gebietscharakter etwa im Sinne eines Einfamilienhausgebietes bestimmen. Eine solche detaillierte Bestimmung ist aber der planenden Gemeinde vorbehalten. § 34 Abs. 2 BauGB verweist lediglich auf die §§ 2 ff. BauNVO, die einen deutlich gröberen Maßstab anlegen. Den Gebietstyp des "Ein- und Zweifamilienhausgebietes" kennt die Baunutzungsverordnung nicht.

Den Gebietserhaltungsanspruch können die Antragsteller auch nicht gegen die Anzahl bzw. Anordnung der Stellplätze ins Feld führen. § 12 Abs. 2 BauNVO sieht vor, dass in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze (nur) für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Darüber geht die Baugenehmigung nicht hinaus.

Schließlich wirkt sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht zugunsten der Antragsteller aus. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die allein für die Art, nicht aber das Maß der baulichen Nutzung geltende Bestimmung geht davon aus, dass - ausnahmsweise - Quantität in Qualität umschlagen, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, [...] Rn. 17 = NVwZ 1995, 899 = BRS 57 Nr. 175). Auch diese Vorschrift ist nachbarschützend; sie vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 -, [...] Rn. 4 ff. = NVwZ 2002, 1384 = BRS 65 Nr. 66).

Legt man dies zugrunde, liegt ein Fall des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vor. Ein Wohngebäude mit fünf Wohneinheiten weist keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber Ein- und Zweifamilienhäusern andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Es handelt sich lediglich um eine größere Intensität der Nutzung, die sich sehr deutlich innerhalb der gegenwärtigen Prägung des faktischen Baugebietes hält. Welche Ausmaße das Gebäude aufweist, ist - da § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht auf das Maß der baulichen Nutzung abstellt - schon im Ausgangspunkt unerheblich.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende Gebot der Rücksichtnahme. Konkrete Beeinträchtigungen machen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nur insoweit noch geltend, als sie auf die Beeinträchtigung der Wohnruhe durch die im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordneten Stellplätze hinweisen. Die davon ausgehenden Beeinträchtigungen müssen die Antragsteller hinnehmen.

Die für die Anordnung von Stellplätzen geltenden Grundsätze hat der Senat in mehreren Entscheidungen wie folgt zusammengefasst (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, [...] Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, [...] Rn. 13 = BauR 2011, 1699 <nur Leitsatz>): Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Dementsprechend sollen selbst nach § 47 NBauO erforderliche Garagen und Stellplätze in der Regel nicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines Straßenkarrees vordringen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Karree durch Grünflächen bzw. durch relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans.

Dies zugrunde gelegt kommt es im vorliegenden Fall mangels eines Bebauungsplans maßgeblich auf die Vorbelastung der rückwärtigen Grundstücksbereiche an. Zugunsten des Beigeladenen in die Betrachtung einzustellen ist dabei vor allem die Bebauung des Eckgrundstücks G. Straße 101. Dieses Grundstück ist mit einem Gewerbebetrieb bebaut und weist entlang seiner nordöstlichen Grenze eine Zufahrt sowie daran angrenzend eine größere, offenbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen bzw. zum Parken dienende Hoffläche auf. Im rückwärtigen Grundstücksbereich befindet sich nach dem Vortrag der Antragsteller zudem ein Bürogebäude, das wochentags morgens und abends von den dort Beschäftigten mit dem Pkw aufgesucht wird. Die von den Antragstellern behauptete Abschirmung der Verkehrsflächen gegenüber den angrenzenden Gärten durch das Bürogebäude ist gerade nicht gewährleistet. Im Gegenteil öffnen sich die Verkehrsflächen gegenüber den Gärten; der Abstand zu den geplanten Stellplätzen des Beigeladenen beträgt nicht einmal 20 m. Dass es sich insofern um einen "Ausreißer" handelt, der im weiteren faktischen Baugebiet keine Entsprechung findet, ist im Hinblick auf die Störwirkung unerheblich.

Zulasten des Beigeladenen wirkt es sich demgegenüber aus, dass das Grundstück G. Straße 101 bislang das einzige Grundstück mit Verkehrsflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich darstellt. Insbesondere der nordöstliche Teil des Straßengevierts G. Straße/Schleusenweg/Helmsweg/Esklumer Fährweg ist dementsprechend von der für einen derartigen Blockinnenbereich typischen Wohnruhe geprägt, sodass hier Stellplätze und Garagen unzulässig wären. Für das Baugrundstück ist allerdings zu berücksichtigen, dass es unmittelbar an das Grundstück G. Straße 101 angrenzt und daher seine Prägung in besonderer Weise durch dieses Grundstück erfährt. Insofern ist der rückwärtige Grundstücksbereich hier bereits in einer Weise vorbelastet, die es ungeachtet der Tatsache, dass eine Anordnung der Stellplätze an der südwestlichen Grundstücksgrenze vorzugswürdig gewesen wäre - noch - rechtfertigt, dem Beigeladenen dort die Anordnung von drei Stellplätzen zu gestatten. Den gegenläufigen Interessen der Nachbarn kommt kein vergleichbares Gewicht zu. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm stellt die Baugenehmigung vom 5. September 2013 mit der Inbezugnahme des Schreibens des Ingenieurbüros IEL vom 21. August 2013 ausreichend sicher; aus dem Schreiben geht hervor, in welcher Weise der erforderliche Schallschutz ausgeführt werden muss. Überdies ist es angesichts des Abstands von rund 20 m zwischen der Zufahrt bzw. den Einstellplätzen und dem Wohnhaus der Antragsteller sowie des dazwischen liegenden Wohnhauses G. Straße 97 sehr zweifelhaft, ob die Immissionsrichtwerte auf dem Grundstück der Antragsteller ohne aktiven Schallschutz überhaupt überschritten wären.

Soweit die Antragsteller schließlich Nachbarschutz für ihren Wintergarten geltend machen möchten, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsteller insofern weder die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm noch den Erhalt einer Ruhezone beanspruchen können. Der als Gewächshaus genehmigte, aber - wie die Lichtbilder bei den Bauakten, auf denen nicht bloß ein Korbmöbel, sondern verschiedenes weiteres Mobiliar zu sehen ist, zweifelsfrei zeigen - als Wintergarten genutzte Anbau ist formell und - da er mindestens teilweise außerhalb der mit Hauptanlagen überbaubaren Grundstücksfläche liegt - auch materiell baurechtswidrig. Ein Vorhaben, dessen Nutzung die Antragsgegnerin mithin untersagen und dessen Beseitigung sie unter Umständen - da die für die Errichtung eines Gewächshauses erteilte Baugenehmigung mangels Ausnutzung gegebenenfalls erloschen sein könnte (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 3.1.2011 - 1 ME 209/10 -, [...] Rn. 38 = BauR 2011, 1154 = BRS 78 Nr. 159) - gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 NBauO fordern könnte, kann keinen einem baurechtsgemäß genutzten Gebäude vergleichbaren Nachbarschutz beanspruchen. Welche Ansprüche insoweit bestehen, kann offen bleiben. Die in Betracht zu ziehende Grenze der Gesundheitsgefährdung wird zweifelsfrei nicht erreicht.