Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.01.2024, Az.: 5 ME 115/23

Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Entziehung einer Untersuchungsanordnung ohne hinreichenden Grund bei rechtmäßiger Untersuchungsanordnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.01.2024
Aktenzeichen
5 ME 115/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0115.5ME115.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.10.2023 - AZ: 2 B 3830/23

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2024, 696

Amtlicher Leitsatz

Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann darauf gestützt werden, dass sich dieser ohne hinreichenden Grund einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG entzieht, wenn diese Untersuchungsaufforderung rechtmäßig ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 26. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 23.893,92 EUR festgesetzt. Für den zweiten Rechtszug wird der Streitwert ebenfalls auf 23.893,92 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre - mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats ... 2023.

Die im Jahr 1965 geborene Antragstellerin steht im Statusamt einer Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Antragsgegnerin, deren Dienstherrenbefugnisse von dem Postnachfolgeunternehmen C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, wahrgenommen werden. Sie ist anerkannt schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Nachdem sie im Jahr 2000 einen Abschluss als "Gepr. Psychologische Beraterin/Dipl. Psychologische Managementtrainerin" - insoweit handelt es sich nicht um einen geschützten Beruf - erlangt hatte, war sie ab 2011 und zuletzt bis 2020 als "(Betriebliche) Sozialberaterin" bei der C. tätig, und zwar zunächst in deren Niederlassung Betrieb F. -Stadt und zuletzt in deren Niederlassung Betrieb B-Stadt. Seit dem ... 2020 ist sie in der Personalabteilung der C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, als Sachbearbeiterin eingesetzt.

Die Antragstellerin leidet unter einer latenten Spastik im rechten Arm, was zur Folge hat, dass ihr eine überwiegende Arbeit am Computer ohne die Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten kann. Ausweislich eines Attests der Gemeinschaftspraxis für Orthopädie und Unfallchirurgie G. -Stadt vom 29. Mai 2020 (Bl. 18/Beiakte 001) sind ihr eine vermehrte körperliche Belastung mit Zurücklegen langer Gehstrecken und einseitige Belastungen bei der Arbeit aufgrund eines Langzeitschadens mit Fuß Spastik nach SHT "sicherlich nicht zu empfehlen"; eine Arbeitsplatzbegehung sei zu erwägen.

Seit dem ... 2021 befand sich die Antragstellerin in der Einweisung als Personaldisponentin und nahm hauptsächlich sog. OPEN-Buchungen vor (vgl. Bl. 1/Beiakte 003). Am 5. Februar 2021 teilte sie der zuständigen Abteilungsleiterin Personal mit, dass sie aufgrund ihrer spastischen Lähmung im rechten Arm Probleme habe, die komplette Arbeitszeit am PC zu arbeiten. Die Abteilungsleiterin sagte zu, sich um Aufgaben zu bemühen, derer Erledigung einen geringeren Anteil an PC-Tätigkeiten umfasse (vgl. Bl. 1/Beiakte 003). Im Folgenden wurde die Antragstellerin im Bereich "Recruiting" eingesetzt, wo sie bei der Auswahl und Einstellung von befristet Beschäftigten und Abrufern für den Zustellstützpunkt mit leitender Funktion H. -Stadt unterstützend tätig sein sollte (vgl. Bl. 2/Beiakte 003). Am 23. Februar 2021 wurde ihr angeboten, sich in einem Geschäft für ergonomische Ausstattungen auf Kosten der Niederlassung Betrieb B-Stadt beraten zu lassen. Ziel dieses Angebots war, bei den anfallenden PC-Tätigkeiten ihre gesundheitlichen Probleme zu lindern und bestenfalls abzustellen, z. B. durch eine ergonomische Maus (vgl. Bl. 2/Beiakte 003). Auf den Hinweis der Antragstellerin, eine solche Beratung sei derzeit coronapandemiebedingt schwierig, wurde ihr mitgeteilt, das Angebot habe Bestand und sie könne sich ggf. zu einem späteren Zeitpunkt beraten lassen. Am 25. September 2021 fand auf Ersuchen der Konzern- und Gesamtschwerbehindertenvertretung, die von der Antragstellerin um Unterstützung gebeten worden war, ein gemeinsames Gespräch mit der Abteilungsleiterin Personal statt. In diesem wurde u. a. der seinerzeitige Einsatz der Antragstellerin erörtert. Außerdem wurde die Antragstellerin durch die Abteilungsleiterin gefragt, ob sie Hilfsmittel benötige, etwa eine ergonomische Maus zur Bearbeitung am PC. Die Antragstellerin, die bereits über einen höhenverstellbaren Schreibtisch verfügte, nahm dieses Hilfsangebot nicht an (Bl. 3/Beiakte 003).

Mit Schreiben vom 27. September 2021 (Bl. 39 bis 43/Beiakte 001) ordnete die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, eine betriebsärztliche Eignungsuntersuchung der Antragstellerin für den 18. Oktober 2021 an. Zur Begründung führte sie aus, die Antragstellerin sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50; außerdem sei bekannt, dass sie unter einer latenten Spastik leide, so dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten könne. Zudem folge aus dem vorgelegten orthopädischen Attest vom 29. Mai 2020, dass sie auch körperliche Belastungen mit Zurücklegen langer Gehstrecken vermeiden solle. Bereits am 5. sowie am 23. Februar 2021 sei ihr von ihrer Abteilungsleiterin zugesagt worden, dass sich die C. um einen leidensgerechten Einsatz mit geringerem Umfang an PC-Tätigkeit sowie um technische Hilfsmittel wie etwa eine ergonomische Maus bemühen wolle. Aus Fürsorgegründen sei der Dienstherr verpflichtet, gegenüber seinen gesundheitlich eingeschränkten Beamten sicherzustellen, dass diese auf einem geeigneten Arbeitsplatz eingesetzt seien. Das geeignete Mittel zur Ergründung der gesundheitlichen Eignung für den vorzunehmenden Einsatz sei die betriebliche Eignungsuntersuchung (analog § 8 Abs. 2 des Manteltarifvertrags - MTV - C.). Aufgrund des Untersuchungsergebnisses könnten bestehende körperliche Einschränkungen in ausreichendem und angemessenem Umfang berücksichtigt und Arbeitsplätze entsprechend ausgestaltet werden. Die Antragstellerin sei mit Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin der Personalabteilung betraut, gegenwärtig mit der Auswahl und Einstellung von Personal. Aufgrund vorangeschrittener Digitalisierung umfassten grundsätzlich alle Tätigkeitsbereiche der Abteilung Personal sowie alle weiteren Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich der Niederlassung Betrieb B-Stadt einen hohen Anteil an PC-Tätigkeit. Der Ausschluss "überwiegender" Arbeit am Computer sei ohne nähere ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Leistungsvermögens nicht angemessen und fehlerfrei umsetzbar. Bei der gegenwärtigen Tätigkeit der Antragstellerin handle es sich um eine ihrem Statusamt A 8 amtsangemessene. Es bestünden allerdings erhebliche Bedenken, ob sie aktuell leidensgerecht beschäftigt sei. Eine Beurteilung ihres Einsatzes auf Grundlage der bisherigen aktenkundigen Erkenntnisse sei ohne Eignungsuntersuchung nicht mehr fehlerfrei möglich. Um pflichtgemäß beurteilen zu können, ob sie für die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit geeignet sei oder ob ihr zur Ausübung ihrer Tätigkeit geeignete und erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden müssten, sei die Durchführung einer Eignungsuntersuchung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. In der Vergangenheit habe sie Aufforderungen zur Wahrnehmung von Eignungsuntersuchungen durch ihren Bevollmächtigten absagen lassen. Sie werde deshalb dringlich aufgefordert, der Aufforderung zur Eignungsuntersuchung am 18. Oktober 2021 Folge zu leisten.

Unter dem 8. Oktober 2021 (Bl. 49 bis 51/Beiakte 001) machte die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten geltend, die Aufforderung zur Eignungsuntersuchung sei rechtwidrig. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 MTV C. beziehe sich auf die Dienstfähigkeit; Zweifel in Bezug auf ihre Dienstfähigkeit lägen jedoch nicht vor. In dem Aufforderungsschreiben seien auch keinerlei Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Unabhängig davon sei diese auch willkürlich. Ihre momentane Tätigkeit in der Personalabteilung sei als nicht leidensgerecht anzusehen, weil ihr die überwiegende Arbeit am Computer aufgrund der latenten Spastik rechtsseitig Schmerzen bereite. Hierbei handle es sich um eine Tatsache, die nicht von einem Arzt festgestellt werden müsse, und auch technische Hilfsmittel würden ihr bei dieser Behinderung nicht weiterhelfen. Wenn die Antragsgegnerin ihrer Fürsorgepflicht nachkommen wollte, würde sie die Antragstellerin wieder als Sozialberaterin einsetzen. Ein entsprechender Dienstposten sei leidensgerecht, weil sie bei ihrer seinerzeitigen Tätigkeit als Sozialberaterin je nach Bedarf habe gehen, sitzen und stehen können und PC-Arbeiten nur selten angefallen seien. Eine solche Tätigkeit wäre daher "die Lösung aller Probleme". Die Antragsgegnerin werde aufgefordert, von der vorgesehenen Untersuchung Abstand zu nehmen; anderenfalls würden gerichtliche Schritte in Betracht gezogen.

Die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, antwortete unter dem 14. Oktober 2021 (Bl. 52 f./Beiakte 001), die Antragstellerin habe in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2021 erklärt, derzeit nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Auch in dem bei dem Verwaltungsgericht Hannover anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 4742/21 habe sie vorgetragen, in der Personalabteilung derzeit eine nicht leidensgerechte Tätigkeit zu verrichten. Trotz dieses wiederholten Vorbringens lehne sie es aber ab, sich einer Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Ein betriebsärztliches Gutachten könne die Eignung für die von ihr konkret ausgeübte Tätigkeit sowie die von ihr vorgebrachten Einwände klären. Da sie sich jedoch der Eignungsuntersuchung verweigere, werde der Termin am 18. Oktober 2021 aufgehoben. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass aufgrund ihrer dargestellten Argumentation sehr wohl Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestünden. Es werde daher alsbald eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung angeordnet werden.

Mit Schreiben vom 15. November 2021 (Bl. 54 bis 70/Beiakte 001) forderte die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, die Antragstellerin unter Verweis auf §§ 44, 45, 47, 48 und 49 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) auf, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit am 30. November 2021 betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Es sei sicherzustellen, dass sie bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf einem geeigneten Arbeitsposten eingesetzt werde. Sie sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50; außerdem sei bekannt, dass sie unter einer latenten Spastik leide, so dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten könne. Zudem folge aus dem vorgelegten Attest vom 29. Mai 2020, dass sie auch körperliche Belastungen mit Zurücklegen langer Gehstrecken vermeiden solle. Um der Verpflichtung zur Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitspostens nachkommen zu können, werde ein betriebsgutachterlich erstelltes Gesamtleistungsbild benötigt. Die Antragstellerin sei daher bereits zu medizinischen Eignungsuntersuchungen, zuletzt für den 18. Oktober 2021, aufgefordert worden, habe diese Termine aber jeweils durch ihre Bevollmächtigten absagen lassen. Sie sei bis zum 30. April 2020 in der Personalabteilung als Sozialberaterin eingesetzt gewesen; aufgrund einer Neuausschreibung der Arbeitsposten in der Abteilung Personal im Frühjahr 2020 sei sie seit dem 1. April 2020 nicht mehr als Sozialberaterin tätig und werde seither als Posthauptsekretärin ihrem Statusamt entsprechend amtsangemessen beschäftigt. Es bestünden - insbesondere aufgrund ihres Vorbringens im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2021 - erhebliche Bedenken, ob sie aktuell leidensgerecht eingesetzt sei; auch in dem bei dem Verwaltungsgericht Hannover geführten Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 4742/21 habe sie eine derzeit nicht leidensgerechte Tätigkeit vorgetragen. Auf Grundlage der bisher aktenkundigen Erkenntnisse - also ohne ärztliche Begutachtung - sei eine Beurteilung ihres Einsatzes nicht möglich. Um pflichtgemäß beurteilen zu können, ob sie dienstfähig sei und laufbahngerecht eingesetzt werde, sei die Durchführung einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung erforderlich, die gemäß § 44 Abs. 6 BDG für den 30. November 2021 angeordnet werde.

Unter dem 22. November 2021 (Bl. 71 bis 73/Beiakte 001) ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten erklären, die Aufforderung sei rechtwidrig. Zweifel in Bezug auf ihre Dienstfähigkeit lägen nicht vor und ergäben sich insbesondere auch nicht aus dem Aufforderungsschreiben vom 15. November 2021. Es gehe doch die ganze Zeit darum, dass nur die derzeit wahrgenommene Tätigkeit nicht leidensgerecht sei. Dies habe nichts mit der generellen Dienstfähigkeit zu tun. Sie sei im Jahr 1982 "mit genau der heute vorliegenden Schwerbehinderung eingestellt" worden. Zudem ergäben sich aus dem Aufforderungsschreiben vom 15. November 2021 Art und Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung nicht. "Lösung aller Probleme" wäre ihr erneuter Einsatz als Sozialberaterin. Die diesbezügliche Verweigerung der C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, verbunden mit der Vielzahl an Aufforderungen zu betriebsärztlichen Untersuchungen, sei "nicht nachvollziehbar und als Mobbing anzusehen". Wenn nicht von der Untersuchungsanordnung abgesehen werde, komme "aufgrund der Vielzahl rechtswidriger Aufforderungen und des nunmehr vorgeschobenen Grundes der Dienstunfähigkeit" eine Mobbingklage in Betracht.

Die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, hielt unter dem 25. November 2021 (Bl. 81 bis 82/Beiakte 001) an der Untersuchungsanordnung fest. Diese sei aufgrund der von der Antragstellerin geschilderten Einschränkungen erfolgt, wonach bereits ein durchgängiger Einsatz am PC ausgeschlossen sei. Diese Einschränkungen legten nahe, dass ein Einsatz im abstrakt-funktionellen Amt einer Posthauptsekretärin nicht mehr in Betracht komme, weil in allen Arbeitsbereichen Arbeiten am PC zu erbringen seien. Da ein Beamter keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten konkret-funktionellen Amtes habe, sei der Vorwurf, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit als der einer Sozialberaterin fürsorgepflichtwidrig wäre bzw. dass die Klärung der Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit eine Mobbinghandlung darstellte, zurückzuweisen. Bereits mit der angeordneten Eignungsuntersuchung habe geklärt werden sollen, ob bzw. in welchem Umfange eine PC-Tätigkeit möglich sei. Näheres zum Ablauf der Untersuchung sei dem Aufforderungsschreiben vom 15. November 2021 zu entnehmen. Eine beharrliche Verletzung der Mitwirkungspflicht könne verfahrensrechtlich zur "Beweislastumkehr" bzw. zu Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Die Antragstellerin erschien zu der am 30. November 2021 vorgesehenen betriebsärztlichen Untersuchung nicht (B. 88/Beiakte 001).

Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (Bl. 92 bis 106/Beiakte 001) forderte die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, die Antragstellerin unter Verweis auf §§ 44, 45, 47, 48 und 49 BBG erneut auf, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit - nunmehr am 14. März 2022 - betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Der Dienstherr habe sicherzustellen, dass seine Beamten bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf einem geeigneten Arbeitsposten eingesetzt würden. Die Antragstellerin sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50; außerdem sei bekannt, dass sie unter einer latenten Spastik leide, so dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten könne. Darüber hinaus sei der Inhalt des orthopädischen Attests vom 29. Mai 2020 bekannt. Die Antragstellerin habe mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten von 8. Oktober 2021 vorgetragen, aktuell nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Sie sei bereits mehrfach zu Eignungsuntersuchungen, zuletzt für den 18. Oktober 2021, aufgefordert worden, habe diese Termine aber jeweils durch ihre Bevollmächtigten absagen lassen. Der Anordnung der betriebsärztlichen Untersuchung zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit am 30. November 2011 sei sie nicht nachgekommen. Es bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die es zu klären gelte. Da sie im Statusamt einer Posthauptsekretärin stehe, sei sie zur Dienstverrichtung in diesem Statusamt verpflichtet. Sie erkläre indes, dass sie - seit sie keine Tätigkeit als Sozialberaterin mehr ausübe - nicht leidensgerecht beschäftigt wäre. Eine Klärung etwaiger Beschäftigungsmöglichkeiten habe sie bis dato nicht ermöglicht. Die erneute Anordnung zur Klärung der Frage ihrer Dienstfähigkeit werde mit ihrem Verhalten begründet; im Übrigen werde auf die Begründung der Anordnung vom 15. November 2021 sowie auf ihr Vorbringen im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2021 Bezug genommen. Sie habe auch in dem bei dem Verwaltungsgericht Hannover geführten Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 4742/21 vorgetragen, bei ihrer aktuellen Tätigkeit in der Personalabteilung nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Die von ihr sowie ihren Bevollmächtigten geschilderten Einschränkungen schlössen einen durchgängigen Einsatz am PC aus. Diese Einschränkungen legten nahe, das ein Einsatz im abstrakt-funktionellen Amt einer Posthauptsekretärin nicht mehr in Betracht komme, weil Arbeiten am PC in allen Arbeitsbereichen zu erbringen seien. Eine beharrliche Verletzung der Mitwirkungspflicht könne verfahrensrechtlich zur "Beweislastumkehr" bzw. zu Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Mit Schreiben vom 2. März 2022 (Bl. 107 bis 109/Beiakte 001) ließ die Antragstellerin erklären, die Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig. Zweifel im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit lägen eindeutig nicht vor und ergäben sich insbesondere nicht aus der Untersuchungsanordnung vom 18. Februar 2022. Zudem ließen sich auch aus diesem Schreiben Art und Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin verkenne, dass sie - die Antragstellerin - lediglich bei ihrer derzeitigen Tätigkeit nicht leidensgerecht eingesetzt sei. Die Frage des leidensgerechten Einsatzes sei indes von der Frage der grundsätzlichen Dienstfähigkeit strikt zu trennen. Zur Beantwortung der Frage, ob ihr ein leidensgerechter Dienstposten zur Verfügung gestellt werden könne, sei eine ärztliche Begutachtung nicht erforderlich. Die Position als Sozialberaterin sei leidensgerecht. Die Untersuchungsanordnung sei willkürlich und werde weiterhin als "Mobbing" angesehen. Sollte die Antragsgegnerin nicht erklären, von der Aufforderung abzusehen, komme "aufgrund der Vielzahl rechtswidriger Aufforderungen und eines erneut vorgeschobenen Grundes der Dienstunfähigkeit" eine Mobbingklage in Betracht.

In einem Vermerk vom 8. März 2022 (Bl. 63/Beiakte 003) führte die Antragsgegnerin aus, die Antragstellerin sei im Jahr 2021 im Bereich "Recruiting" (Bewerbergespräche, Einstellungen) eingesetzt worden; hierbei handle es sich um amtsangemessene Tätigkeiten. Aufgrund der gesunkenen Verkehrsmengen würden in den ersten Monaten des Jahres 2022 allerdings nur wenige Einstellungen von befristeten Mitarbeitern vorgenommen. Somit bestehe derzeit die Möglichkeit, dass die Antragstellerin nicht während ihrer kompletten Arbeitszeit ausgelastet sei. Die Abteilungsleiter der Niederlassung Betrieb B-Stadt seien befragt worden, ob es in den jeweiligen Abteilungen leidensgerecht Tätigkeiten gebe. Aufgrund der geringen PC-Kenntnisse der Antragstellerin und des Umstandes, dass sie nach ihren eigenen Angaben den PC nur eingeschränkt nutzen könne, lägen indes aktuell keine amtsangemessenen Tätigkeiten vor. Nach Aussage der Antragstellerin habe diese keinen leidensgerechten Arbeitsplatz inne. Ein aktuelles Leistungsbild liege nicht vor, weil sie weder den Aufforderungen zur Eignungsuntersuchung noch zur Untersuchung mit Blick auf die Klärung ihrer Dienstfähigkeit nachgekommen sei. Eine weitere Prüfung amtsangemessener Tätigkeiten erweise sich somit als schwierig. Hilfsmittel zur Nutzung des PC, z. B. eine ergonomische Maus, würden von der Antragstellerin weiterhin abgelehnt.

Die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, hielt mit Schreiben vom 9. März 2022 (Bl. 143/Beiakte 001) an der Aufforderung zur betriebsärztlichen Untersuchung fest. Zu dem Untersuchungstermin am 14. März 2022 erschien die Antragstellerin nicht (Bl. 115/Beiakte 001).

Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 (Bl. 120 bis 133/Beiakte 001) forderte die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, die Antragstellerin unter Verweis auf §§ 44, 45, 47, 48 und 49 BBG erneut auf, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit - nunmehr am 3. Juni 2022 - betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Der Dienstherr habe sicherzustellen, dass seine Beamten bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf einem geeigneten Arbeitsposten eingesetzt würden. Die Antragstellerin sei anerkannt schwerbehindert mit einem GdB von 50; außerdem sei bekannt, dass sie unter einer latenten Spastik leide, so dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeit Schmerzen bereiten könne. Darüber hinaus sei der Inhalt des orthopädischen Attests vom 29. Mai 2020 bekannt. Die Antragstellerin habe mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten von 8. Oktober 2021, zuletzt mit Schreiben vom 2. März 2022, vorgetragen, aktuell nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Sie sei bereits mehrfach zu Eignungsuntersuchungen, zuletzt für den 18. Oktober 2021, aufgefordert worden, habe diese Termine aber jeweils durch ihre Bevollmächtigten absagen lassen. Den Anordnungen der betriebsärztlichen Untersuchung zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit am 30. November 2021 sowie am 14. März 2022 sei sie nicht nachgekommen. Es bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die es zu klären gelte. Da sie im Statusamt einer Posthauptsekretärin stehe, sei sie zur Dienstverrichtung in diesem Statusamt verpflichtet. Sie erkläre indes, dass sie - seit sie keine Tätigkeit als Sozialberaterin mehr ausübe - nicht leidensgerecht beschäftigt wäre. Eine Klärung etwaiger Beschäftigungsmöglichkeiten habe sie bis dato nicht ermöglicht. Die erneute Anordnung zur Klärung der Frage ihrer Dienstfähigkeit werde mit ihrem Verhalten begründet; im Übrigen werde auf die Begründung der Anordnungen vom 15. November 2021, vom 18. Februar 2022 sowie auf das Vorbringen ihrer Bevollmächtigten in deren Schreiben vom 8. Oktober 2021 Bezug genommen. Die Antragstellerin habe auch in dem bei dem Verwaltungsgericht Hannover geführten Verfahren zum Aktenzeichen 2 B 4742/21 vorgetragen, bei ihrer aktuellen Tätigkeit in der Personalabteilung nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Die von ihr sowie ihren Bevollmächtigten geschilderten Einschränkungen schlössen einen durchgängigen Einsatz am PC aus. Diese Einschränkungen legten nahe, das ein Einsatz im abstrakt-funktionellen Amt einer Posthauptsekretärin nicht mehr in Betracht komme, weil Arbeiten am PC in allen Arbeitsbereichen zu erbringen seien. Eine beharrliche Verletzung der Mitwirkungspflicht könne verfahrensrechtlich zur "Beweislastumkehr" bzw. zu Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

Diese Untersuchungsanordnung wurde der Antragstellerin im Rahmen eines Personalgesprächs am 13. Mai 2022 ausgehändigt (Bl. 118, 120/Beiakte 001), in dem die Frage ihres leidensgerechten Einsatzes Thema war. In dem Vermerk über das Personalgespräch (Bl. 118/Beiakte 001) wurde festgehalten, seitens der C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, sei angesprochen worden, dass die Antragstellerin und ihre Bevollmächtigten bislang vorgetragen hätten, ihr gegenwärtiger Einsatz wäre nicht leidensgerecht. Die Antragstellerin habe dies bestätigt. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass die Untersuchungsanordnung zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit notwendig sei, damit der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nachkommen könne. Sollte sie der Anordnung ein drittes Mal nicht Folge leisten, greife eine "Beweislastumkehr" hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit ein und müsse ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. Mai 2022 (Bl. 137 bis 139/Beiakte 001) machte die Antragstellerin geltend, die Untersuchungsanordnung vom 13. Mai 2022 sei rechtswidrig. Zweifel im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit lägen eindeutig nicht vor und ergäben sich insbesondere nicht aus der Untersuchungsanordnung vom 15. März 2022. Zudem ließen sich auch aus diesem Schreiben Art und Umfang der betriebsärztlichen Untersuchung nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin verkenne, dass sie - die Antragstellerin - lediglich bei ihrer derzeitigen Tätigkeit nicht leidensgerecht eingesetzt sei. Die Frage des leidensgerechten Einsatzes sei indes von der Frage der grundsätzlichen Dienstfähigkeit strikt zu trennen. Zur Beantwortung der Frage, ob ihr ein leidensgerechter Dienstposten zur Verfügung gestellt werden könne, sei eine ärztliche Begutachtung nicht erforderlich. Der Antragsgegnerin sei hinlänglich bekannt, dass sie in der Position als Sozialberaterin ohne Weiteres leidensgerecht eingesetzt werden könne. Im Rahmen der entsprechenden Tätigkeit sei es ihr je nach Bedarf möglich gewesen, zu gehen, zu sitzen oder zu stehen; PC-Arbeiten seien selten erforderlich gewesen. Die Untersuchungsanordnung sei willkürlich und werde weiterhin als "Mobbing" angesehen. Sollte die Antragsgegnerin nicht erklären, von der Aufforderung abzusehen, komme "aufgrund der Vielzahl rechtswidriger Aufforderungen und eines erneut vorgeschobenen Grundes der Dienstunfähigkeit" eine Mobbingklage in Betracht.

Die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, hielt mit Schreiben vom 30. Mai 2022 (Bl. 140/Beiakte 001) an der Aufforderung zur betriebsärztlichen Untersuchung fest. Zu dem Untersuchungstermin am 3. Juni 2022 erschien die Antragstellerin nicht (Bl. 142/Beiakte 001).

Nach entsprechender Anhörung vom 3. Juni 2022 (Bl. 97 bis 99/Beiakte 003) verbot die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. Juni 2022 unter Verweis auf § 66 BBG und Sofortvollzugsanordnung die Führung der Dienstgeschäfte mit der Begründung, es bestünden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit; um eine etwaige Überforderung durch die Dienstaufgaben bzw. durch den von ihr behaupteten nicht leidensgerechten Einsatz zu verhindern, sei das Verbot zwingend erforderlich und angemessen. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 23. Juni 2022 Widerspruch (Bl. 113/Beiakte 003) und suchte am 27. Juni 2022 bei dem Verwaltungsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 2 B 2639/22 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

Bereits am 7. Juli 2022 (Bl. 121 bis 122/Beiakte 003) hatte die Niederlassung Betrieb B-Stadt durch ihren Leiter gegen die Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet, den Untersuchungsanordnungen vom 15. November 2021, 18. Februar 2022 und 13. Mai 2022 nicht Folge geleistet zu haben.

Unter dem 12. August 2022 (Bl. 130 bis 135/Beiakte 003) hörte der Leiter der Niederlassung Betrieb B-Stadt die Antragstellerin zu seiner Absicht an, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Sie sei bis zum 30. April 2020 in der Personalabteilung als Sozialberaterin tätig gewesen. Aufgrund einer Neuausschreibung der Arbeitsposten in der Abteilung Personal im Frühjahr 2020 habe diese Tätigkeit indes im April 2020 geendet. Seither sei sie amtsangemessen in der Abteilung Personal eingesetzt gewesen; zuletzt habe sie Tätigkeiten im Bereich des "Personalrecruiting" ausgeübt, die mit ihrem - der Antragsgegnerin bekannten - Leidensbild vereinbar sein sollten, weil sie in Art und Umfang etwa der physisch zu verrichten Tätigkeit ihres früheren Dienstpostens als Sozialberaterin sowie der damaligen organisatorischen Anlage des Arbeitsplatzes "Sozialberaterin" glichen. Die Antragstellerin habe indes das orthopädische Attest vom 29. Mai 2020 vorgelegt. Zwischen dem 5. Oktober 2020 und dem 3. Januar 2021 sei sie aufgrund eines Wegeunfalls dienstunfähig erkrankt gewesen. Nach ihrer Rückkehr in den Dienst Anfang Februar 2021 habe sie angegeben, während der Arbeit am Computer/Schreibtisch Schmerzen in der Schulter sowie in den Armen und Händen zu haben. Im Hinblick auf die Klärung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes seien mehrere Aufforderungen zu betriebsärztlichen Eignungsuntersuchungen erfolgt, zuletzt für den 18. Oktober 2021, den sie nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig habe sie mitteilen lassen, ihre derzeitige Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Den nunmehr erfolgten Anordnungen, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit am 30. November 2021, am 14. März 2022 und am 3. Juni 2022 betriebsärztlich untersuchen zu lassen, sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Sie habe aber weiter betont, derzeit nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein.

Die fehlende nähere Kenntnis über die Art ihrer Erkrankung habe zunächst dazu geführt, dass Eignungsuntersuchungen angeordnet worden seien. Diese hätten dem Dienstvorgesetzten eine Orientierung ermöglichen sollen, er habe sich also vor dem Hintergrund des Einwandes der Antragstellerin, nicht leidensgerechten beschäftigt zu sein, in den Grundzügen Klarheit darüber verschaffen wollen, in welcher Hinsicht Zweifel an ihrem körperlichen Zustand oder ihrer Gesundheit bestünden. Diesen Anordnungen sei sie indes nicht nachgekommen, habe aber weiterhin behauptet, nicht leidensgerecht beschäftigt zu sein, obwohl die Abteilungsleiterin Personal ihr Unterstützungsangebote unterbreitet und versucht habe, ihr Aufgabenfeld anzupassen. Aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin und der fortbestehenden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit seien sodann Untersuchungen nach § 44 BBG angeordnet worden. Diese Termine habe sie nicht wahrgenommen. Die stattgefundenen Personalgespräche hätten sie ebenfalls nicht veranlasst, den Anordnungen Folge zu leisten. Angebotene Hilfestellungen habe sie nicht angenommen, sondern zum Ausdruck gebracht, zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit und ihres leidensgerechten Einsatzes nichts beitragen zu wollen. Ihre stete Weigerung, insoweit mitzuwirken, könne nach dem aus § 444 der Zivilprozessordnung - ZPO - abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zu ihrem Nachteil gewertet werden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werde sie daher als unfähig angesehen, ihren Dienstpflichten nachzukommen, weshalb gemäß § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 2 BBG ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgen solle.

Die Antragstellerin trat einer Zurruhesetzung mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. August 2022 (Bl. 138 bis 142/Beiakte 003) entgegen. Sie argumentierte erneut damit, ihre jetzige Tätigkeit sei nicht leidensgerecht, die Antragsgegnerin käme ihrer Pflicht zur Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes aber nach, wenn sie sie erneut als Sozialberaterin einsetzte. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass sie Hilfsangebote nicht angenommen haben solle; entsprechende Gesprächsprotokolle fänden sich nicht in den Akten. Die Weigerung, einer Aufforderung zur betriebsärztlichen Untersuchung nachzukommen, könne nur dann zum Nachteil eines Beamten gewertet werden, wenn diese Anordnungen rechtmäßig ergangen sei, was hier nicht der Fall sei. Die Anordnungen seien formell rechtswidrig, weil eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX nicht erfolgt sei. Die Anordnungen seien auch materiell rechtswidrig. Sie stellten sich "als Schikane" dar. Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit lägen eindeutig nicht vor. Überdies enthielten die Aufforderungen keine Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen. Lediglich die derzeit wahrgenommene Tätigkeit sei nicht leidensgerecht.

Mit Schreiben vom 2. März 2023 (Bl. 208 bis 221/Beiakte 003) forderte die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, die Antragstellerin unter Verweis auf §§ 44, 45, 47, 48 und 49 BBG erneut auf, sich zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit - nunmehr am 16. März 2023 - betriebsärztlich untersuchen zu lassen. Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen, verwies darauf, dass die Antragstellerin den letzten drei Untersuchungsaufforderungen zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit nicht nachgekommen sei und erklärte, es bestünden weiterhin erhebliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit, die es zu klären gelte.

Die Antragstellerin ließ hierauf unter dem 6. März 2023 (Bl. 224 bis 227/Beiakte 003) durch ihre Bevollmächtigten erneut vortragen, die Untersuchungsanordnung sei als "Schikane" anzusehen, Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit lägen "eindeutig nicht vor", lediglich ihre derzeitige Tätigkeit sei nicht leidensgerecht und es sollte der C. "hinlänglich bekannt" sein, dass sie "in der Position als Sozialarbeiterin ohne Weiteres leidensgerecht eingesetzt" werden könne.

Die Antragsgegnerin hielt unter dem 10. März 2023 an der Untersuchungsaufforderung fest (Bl. 232/Beiakte 003). Die Antragstellerin erschien auch zu diesem - vierten - Untersuchungstermin nicht (Bl. 234/Beiakte 003).

Nachdem ein bei dem Verwaltungsgericht Hannover vor dem Güterichter geführtes Mediationsverfahren im Hinblick auf mehrere dort von der Antragstellerin anhängig gemachte Verwaltungsstreitverfahren - insbesondere in Bezug auf dienstliche Beurteilungen sowie Stellenbesetzungen - ohne Erfolg geblieben war, wies die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, unter dem 3. April 2023 (Bl. 245 bis 254/Beiakte 003) die Einwendungen der Antragstellerin gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zurück und erklärte, das Zurruhesetzungsverfahren fortzuführen. Die Argumentation der Antragstellerin mit dem aus ihrer Sicht leidensgerechten Arbeitsplatz einer Sozialberaterin greife nicht durch. Der Arbeits-/Dienstposten der Sozialberaterin sei einer unter vielen Sachbearbeiterposten in der Personalabteilung. In der Personalabteilung seien grundsätzlich alle Sachbearbeiterposten in Bezug auf Ausgestaltung und gesundheitliche Anforderungen annähernd gleich gestaltet. Es sei Bürotätigkeit mit dem heutzutage üblichen und unerlässlich umfangreichen Anteil an EDV-Arbeit/Officeanwendungen zu leisten. Es gebe Hilfsmittel, welche die individuelle Ausgestaltung zum leidensgerechten Arbeiten in einem gewissen Umfang ermöglichten. Mit der Zuweisung lediglich der Aufgaben der Sozialberatung lasse sich das Ziel eines leidensgerechten Arbeitsplatzes indes nicht erreichen. Die Antragstellerin irre, wenn sie annehme, der Arbeitsposten der Sachbearbeitung Sozialberatung unterliege noch denselben Anforderungen wie seinerzeit, als sie diese Tätigkeit wahrgenommen habe. Die angeordneten Eignungsuntersuchungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Wie allgemein bekannt sei, habe sich die Arbeitswelt grundlegend geändert. Dementsprechend sei die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, insbesondere aufgrund des von der Antragstellerin selbst vorgelegten orthopädischen Attests vom 29. Mai 2020 gezwungen gewesen, adäquat zu reagieren. Die Gespräche mit den Hilfsangeboten hätten sehr wohl stattgefunden, wie die in den Akten befindlichen Gesprächsprotokolle belegten. Die drei Untersuchungsanordnungen im Hinblick auf die Klärung der Dienstfähigkeit seien ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Dem Einwand der formellen Rechtswidrigkeit infolge nicht stattgefundener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei entgegenzuhalten, dass bei allen drei Untersuchungsanordnungen die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht begegneten die Untersuchungsanordnungen ebenfalls keinerlei Bedenken. Der Mobbing- bzw. Schikanevorwurf entbehre jeglicher Substanz. Die fehlende nähere Erkenntnis hinsichtlich der Art der Erkrankung der Antragstellerin habe vor dem Hintergrund, dass sie selbst vorgebracht habe, nicht leidensgerecht beschäftigt zu sein, zunächst zur Anordnung von Eignungsuntersuchungen geführt. Diese habe sie nicht wahrnehmen wollen, gleichzeitig aber fortgesetzt und nachdrücklich weiter an ihrer Behauptung festgehalten, nicht leidensgerecht beschäftigt zu sein. Diese Behauptung habe sie zuletzt im Rahmen ihrer auf die Anhörung vom 12. August 2022 erfolgten Stellungnahme vom 17. August 2022 wiederholt. Den Vorhalt des nicht leidensgerechten Einsatzes habe sie durchgängig vorgebracht, obwohl die zuständige Personalabteilungsleiterin ihr Unterstützungsangebote gemacht und zudem regelmäßig versucht habe, die Tätigkeiten der Antragstellerin anzupassen. Diese habe entgegen ihren beamtenrechtlichen Pflichten nicht an dem Verfahren zur Klärung und Feststellung ihrer Dienstfähigkeit mitgewirkt. Der hier vorliegende Sachverhalt zeige, dass es trotz anhaltender Versuche nicht möglich sei, eine medizinische Aussage zu ihrer gesundheitlichen Situation bzw. zu ihrem Leistungsvermögen zu erhalten. Die stete Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung müsse daher hier zu ihren Lasten gewertet werden.

Jeweils mit Schreiben vom 10. Mai 2023 (Bl. 257, 258/Beiakte 003) bat die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, den örtlichen Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung um Stellungnahme zur beabsichtigten Zurruhesetzung der Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit unter Verweis auf ihre stete Verweigerung, an der Klärung ihrer Dienstfähigkeit mitzuwirken. Beiden Schreiben war jeweils die "Ermessenserklärung" des Leiters der Niederlassung Betrieb B-Stadt vom 3. April 2023 (Bl. 235 bis 244/Beiakte 003) beigefügt, die eine umfängliche Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs enthält und deren Erwägungen im Übrigen im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die in dem an die Bevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 3. April 2023 enthalten sind. Die Schwerbehindertenvertretung erklärte mit Schreiben vom 19. Mai 2023 (Bl. 260/Beiakte 003) und der Betriebsrat mit Schreiben vom 22. Mai 2023 (Bl. 259/Beiakte 003), keine Einwände gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu haben.

Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 31. Mai 2023 (- 2 B 2639/22 -) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit der Begründung wiederhegestellt hatte, zwingende dienstliche Gründe für ein Amtsführungsverbot lägen nach summarischer Prüfung nicht vor, weil das unkooperative Verhalten der Antragstellerin kein gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten mit Blick auf eine Eigengefährdung der Antragstellerin bzw. Gefährdung des Dienstbetriebs rechtfertige, legte die C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, unter dem 19. Juni 2023 (Bl. 262 bis 266/Beiakte 003) eine "Ergänzung zur Ermessenserklärung vom 03.04.2023" nieder. Darin beschrieb sie u. a. die von der Antragstellerin ab dem 1. Mai 2020 wahrgenommenen Aufgabe ergänzend dahin gehend, dass die Tätigkeiten im Personalrecruiting insoweit artverwandt mit den Tätigkeiten einer Sozialberaterin seien, als im Zusammenhang mit Einstellungen und Einstellungsgesprächen der Austausch mit anderen Personen (Bewerbern) erfolge, aber auch eine entsprechende Dokumentation unter Nutzung des PC und unter Beachtung entsprechender Vorgaben zu den dienstlichen Aufgaben gehöre. Ferner wurde ausgeführt, die Antragstellerin selbst habe vortragen lassen, ihr Restleistungsbild lasse nur noch die Tätigkeit als Sozialberaterin zu. Da dieser Posten aber absehbar über mehr als 6 Monate hinaus anderweitig besetzt sei, trage sie mittelbar selbst vor, nicht dienstfähig zu sein. Ihre Position, nur die Tätigkeit als Sozialberaterin sei für sie leidensgerecht, habe die Zusammenarbeit mit ihr erschwert. Um die Situation nicht weiter zu verschärfen, sei ihr hinsichtlich Umfang und Einteilung ihrer Arbeit ein großer Freiraum zugestanden und seien Aufzeichnungen über Quantität und Qualität der Arbeit bewusst vermieden worden. Trotz aller Bemühungen sei die Zusammenarbeit indes stets angespannt gewesen. Jegliche Angebote zur Beratung und Anschaffung einer ergonomischen Ausstattung des Arbeitsplatzes, z. B. Maus und Tastatur, seien ignoriert worden; eine kooperative Einstellung der Antragstellerin sei nicht erkennbar gewesen. Es fehle an der Bereitschaft, sich mit den ihr übertragenen Aufgaben zu identifizieren und andere Tätigkeiten als die einer Sozialberaterin zu akzeptieren. Es bleibe bei der Einschätzung, dass die Antragstellerin nach den "Grundsätzen der Beweislastumkehr" dauernd dienstunfähig sei.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 (Bl. 270/Beiakte 003) erklärte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost unter Verweis auf § 14 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG), gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung der Antragstellerin keine Einwände zu erheben.

Mit streitgegenständlicher Verfügung der C., Niederlassung Betrieb B-Stadt, vom 28. Juni 2023 (Bl. 271 bis 273/Beiakte 003) - den Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 29. Juni 2023 (Bl. 275 Rs./Beiakte 003) - wurde sie unter Verweis auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 47 Abs. 4 BBG und Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des Monats Juni 2023 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Dienstunfähigkeit sei "nach den Grundsätzen der Beweislastumkehr" festgestellt und daraus folgend die Versetzung in den Ruhestand verfügt worden. Seit Mai 2020 bestreite die Antragstellerin eine leidensgerechte Beschäftigung. Sie habe jegliche Aufklärung ihrer Dienstfähigkeit vermieden und sei den Anordnungen zur Eignungsuntersuchung, zuletzt für den 18. Oktober 2021, nicht nachgekommen. Der Anordnung der betriebsärztlichen Untersuchung am 30. November 2021, 14. März "2020" (gemeint offenbar: "2022"), 3. Juni 2022 und 16. März "2022" (gemeint offenbar: "2023") zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit habe sie ebenfalls nicht Folge geleistet.

Es bestehe ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung. Dieses folge aus zwingenden dienstlichen Gründen, die in der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin lägen, ihrer fortgesetzten Weigerung, an der Klärung eines leidensgerechten Einsatzes mitzuwirken sowie der gescheiterten Eingliederungen in statusangemessene Beschäftigungen. Damit bestehe das besondere öffentliche Vollzugsinteresse in der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes. Der Antragstellerin seien seit Mai 2020 verschiedene Aufgaben übertragen worden. Gegenüber jeder dieser Aufgaben habe sie eingewandt, dass diese nicht leidensgerecht seien. Sie habe stets verlangt, allein als Sozialberaterin eingesetzt zu werden. Aufgrund dieser Einstellung habe sie letztlich keine andere Aufgabenstellung als die der Sozialberaterin für sich akzeptiert, obwohl es ihr überlassen worden sei, Umfang und Einteilung ihrer Tätigkeiten eigenverantwortlich zu regeln. Angebote zur Beratung und Anschaffung einer ergonomischen Arbeitsplatzausstattung, z. B. Maus und Tastatur, habe sie ignoriert. Sie habe keinerlei Einsicht in ihre Verpflichtung gezeigt, auch sonstige konkret-funktionelle Ämter im Rahmen einer statusamtsangemessenen Tätigkeit ausfüllen zu müssen. Aus diesen Umständen sowie dem gescheiterten Versuch, sie an sonstige Tätigkeiten heranzuführen, folge, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes bestanden hätten und auch künftig bestünden, wenn sie weiterbeschäftigt würde. Da auch weiterhin nicht beabsichtigt sei, sie als Sozialberaterin einzusetzen und derzeit sowie absehbar derartige Arbeitsposten nicht besetzbar seien, könne kein Weiterbeschäftigungsinteresse der Antragstellerin erkannt werden.

Gegen die Zurruhesetzung erhob die Antragstellerin am 4. Juli 2023 (Bl. 279/Beiakte 003) Widerspruch und hat am 12. Juli 2023 bei dem Verwaltungsgericht Hannover einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel gestellt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie sei nicht dienstunfähig. Ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand liege nicht vor. Soweit ihre Weigerung, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen, zu ihrem Nachteil gewertet werde, wäre dies nur dann zulässig, wenn und soweit die Anordnungen zur Dienstunfähigkeitsuntersuchungen rechtmäßig seien. Dies sei indes im Hinblick auf die Anordnungen vom 15. November 2021, 18. Februar 2022, 13. Mai 2022 und 2. März 2023 nicht der Fall. In formeller Hinsicht sei zu rügen, dass "im Zusammenhang mit den Untersuchungsanordnungen" eine ordnungsgemäße Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgt sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Untersuchungsanordnungen ebenfalls rechtswidrig. Sie habe lediglich angegeben, die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei nicht leidensgerecht. Die Frage des leidensgerechten Einsatzes sei indes von der der Dienstfähigkeit zu trennen. Es dränge sich daher der Eindruck auf, die Antragsgegnerin wolle sich ihrer Pflicht, sie behindertengerecht einzusetzen, entledigen. Zur Begutachtung der Frage, ob sie leidensgerecht eingesetzt werden könne, sei eine ärztliche Begutachtung nicht erforderlich, denn der Antragsgegnerin sei "hinlänglich bekannt", dass sie - die Antragstellerin - als Sozialberaterin leidensgerecht eingesetzt werden könne. Die Untersuchungsanordnungen enthielten auch keine hinreichenden Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Sie seien zudem auf eine falsche Rechtsgrundlage - nämlich § 46 Abs. 6 BBG - gestützt, obwohl die Antragsgegnerin doch selbst betont habe, es gehe ihr nur darum, gesundheitliche Einschränkungen zu ermitteln, um der Antragstellerin einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Grundlage für die betriebsärztliche Überprüfung von Verwendungseinschränkungen sei die Folgepflicht. Es sei auch nicht möglich, die tragende Rechtsgrundlage im gerichtlichen Verfahren "auszuwechseln". Jedenfalls aber hätte die Antragsgegnerin vor der Versetzung in den Ruhestand prüfen müssen, ob ein anderweitiger Einsatz möglich sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, weil sie diesbezüglich nicht angehört worden sei; ungeachtet dessen sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend begründet worden.

Während des laufenden Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 19. September 2023 (Bl. 324/GA) aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung vom 28. Juni 2023 stelle sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar (Beschlussabdruck - BA -, S. 8 bis 12), hält der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG sind die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten Bundesbeamte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.

Ein Beamter ist nicht bereits dann dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (bzw. der Parallelvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes- BeamtStG -), wenn er die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 12), hier also die Aufgaben der Antragstellerin als Sachbearbeiterin in der Personalabteilung der Niederlassung Betrieb B-Stadt der C. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist vielmehr das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 7 m. w. Nw.; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn.12); bei den Postnachfolgeunternehmen ist insoweit auf die Beschäftigungsstelle, hier: die Niederlassung Betrieb B-Stadt - abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.9.2021 - 5 LA 131/20 -). Dienstunfähig ist der Beamte also nur dann, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung auf jedem dieser Dienstposten wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist; er ist demgegenüber nicht dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung auf irgendeinem dieser Dienstposten noch möglich ist (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 18, 2016 Anm. 4, C.).

Auch im Falle der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist dieser indes nicht ohne Weiteres in den Ruhestand zu versetzen. Denn die Dienstunfähigkeit ist nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 37.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 17). Eine Versetzung in den Ruhestand kommt vielmehr nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht in Betracht, wenn eine anderweitige Verwendung im Sinne des § 44 Abs. 2 BBG bzw. die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit im Sinne § 44 Abs. 3 BBG möglich ist. Steht indes von vornherein fest, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist, so besteht keine Suchpflicht (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97/13 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 43). Scheidet jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen dessen körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen aus, liegt also eine generelle Dienstunfähigkeit vor, hätte eine gleichwohl durchzuführende Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit keinen Sinn mehr, weil deren Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 43).

Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die körperlichen und gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen des Betreffenden festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 - juris Rn. 22). Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat. In § 44 Abs. 6 BBG ist geregelt, dass - wenn Zweifel (des Dienstherrn) hinsichtlich der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen - die Verpflichtung des Beamten besteht, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Und weiter ist normiert, dass in den Fällen u. a. des § 44 BBG die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt übertragen kann oder einem anderen Arzt, der durch die oberste Dienstbehörde dahin gehend bestimmt worden ist, dass er mit der Fertigung entsprechender Gutachten beauftragt werden kann.

Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es lediglich, den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten. Der Arzt wird nur als ein sachverständiger Helfer tätig, der der Behörde und ggf. dem Gericht die medizinische Fachkenntnis vermittelt, die für ihre Feststellungen und Entscheidungen erforderlich sind. Der Dienstherr und das Gericht müssen die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 33). Die Entscheidung über die Feststellung der Dienstunfähigkeit trifft mithin der Dienstherr aufgrund eines ärztlichen Gutachtens; er kann aber auch eigene Erkenntnisse und Feststellungen berücksichtigen und zum Beispiel ergänzende ärztliche Gutachten in Auftrag geben (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 11.1.2021 - 5 ME 178/20 -) und/oder die Personalakten des Betreffenden auswerten (Nds. OVG, Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -; Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2023, § 47 BBG Rn. 28). Die ärztliche Begutachtung stellt somit nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2007 - 5 ME 236/07 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 3.8.2012 - 5 LB 234/10 -, juris Rn. 41; Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -). Der Dienstherr kann daher bei entsprechender Begründung auch entgegen den Ausführungen eines amtsärztlichen Gutachtens in rechtmäßiger Weise die Dienstunfähigkeit des Betreffenden feststellen (Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2007 -- 5 ME 236/07 -, juris Rn. 14 ff.; Beschluss vom 3.8.2012 - 5 LB 234/10 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 20.8.2013 - 5 LA 279/12 -, Urteil vom 8.12.2020 - 5 LB 175/18 -; Beschluss vom 11.1.2021 - 5 ME 178/20 -).

Daraus, dass die amtsärztliche Untersuchung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit ist, folgt auch, dass bei Nichtvorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähig nicht stets ausgeschlossen ist. Vielmehr kann die unberechtigte Weigerung eines Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, als ein negatives Indiz für die Annahme seiner Dienstunfähigkeit gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12, 23; Beschluss vom 27.4.2016 - BVerwG 2 B 23.15 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris Rn. 36). Zwar bewirkt ein unberechtigter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht keine Umkehr der Beweislastverteilung; sie ist jedoch bei der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Würdigung aller einschlägigen Umstände stellt eine unberechtigte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein Indiz für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten dar. Dies entspricht - wenn die Rechtsfolge der rechtsgrundlosen Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung in den jeweiligen Beamtengesetzten nicht geregelt ist (entsprechende landesgesetzliche Regelungen darstellend BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 28) - dem aus § 444 ZPO abzuleitenden und auch im Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei als ein Umstand gewertet werden kann, der - wenn auch nicht notwendig - für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spricht (BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - BVerwG 1 DB 13.00 -, juris Rn. 16). Danach kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst verhindert (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 27.4.2016 - BVerwG 2 B 23.15 -, juris Rn. 27). Die Verpflichtung, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderliche ärztliche Untersuchung erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 44 BBG Rn. 98). Diese Grundsätze gelten auch für eine vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12). Eine für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung in diesem Sinne setzt aber eine rechtmäßige Untersuchungsanordnung voraus (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12).

b) Liegt also - wie hier - eine Weigerung des betreffenden Beamten vor, sich amts- bzw. betriebsärztlich untersuchen zu lassen, kann dieser einer Zurruhesetzungsverfügung nicht allein entgegenhalten, sie basiere nicht auf einem ärztlichen Gutachten über seinen Gesundheitszustand und sei schon aus diesem Grunde rechtswidrig (in diesem Sinne wohl aber zunächst die Beschwerdebegründung - BB - vom 29.11.2023, S. 8/unten [Bl. 272/GA]). Vielmehr kann die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit darauf gestützt werden, dass dieser sich ohne hinreichenden Grund einer nach § 44 Abs. 6 angeordneten Untersuchungsanordnung entzogen hat, wenn diese Untersuchungsanordnung rechtmäßig war. Hiervon ist die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zutreffend ausgegangen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Einschätzung.

aa) Die Antragsgegnerin hat die Zurruhesetzung der Antragstellerin damit begründet, diese habe jegliche Aufklärung ihrer Dienstfähigkeit vermieden; sie sei den Anordnungen zur Eignungsuntersuchung, zuletzt für den 18. Oktober 2021, nicht nachgekommen und habe zudem den Anordnungen der betriebsärztlichen Untersuchung vom 15. November 2021 (für den 30. November 2021), vom 18. Februar 2022 (für den 14. März 2022), vom 13. Mai 2022 (für den 3. Juni 2022) und vom 2. März 2023 (für den 16. März 2023) nicht Folge geleistet. Damit hat die Antragsgegnerin die Zurruhesetzung insbesondere auf die Weigerung der Antragstellerin zur Befolgung der bis dato angeordneten vier Untersuchungen gemäß § 44 Abs. 6 BBG gestützt. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich (lediglich) die letzte der vier Untersuchungsanordnungen - diejenige vom 2. März 2023 (für den 16. März 2023) - betrachtet und diese für formell sowie materiell rechtmäßig erachtet (BA, S. 9). Mit ihrem hiergegen gerichteten Beschwerdevorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. Alle vier Untersuchungsaufforderungen, deren Aufbau und Inhalt sich - abgesehen von dem Umstand der zeitlichen Fortschreibung - nicht wesentlich unterscheiden, sind nach derzeitigem Kenntnisstand sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

(1) Die Antragstellerin hatte bereits in der Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom 17. August 2022, erfolgt auf die Anhörung zur beabsichtigen Zurruhesetzung vom 12. August 2022, gerügt, die - bis dato erfolgten - drei Untersuchungsanordnungen (vom 15. November 2021 [für den 30. November 2021], vom 18. Februar 2022 [für den 14. März 2022] und vom 13. Mai 2022 [für den 3. Juni 2022]) seien mangels vorheriger Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX formell rechtswidrig. Mit diesem Einwand hatte sich die C. im Rahmen ihrer "Ermessenserklärung" vom 3. April 2023 (Bl. 242/Beiakte 003) bzw. im Rahmen ihrer ebenfalls unter dem 3. April 2023 erfolgten Zurückweisung der Einwendungen der Antragstellerin (Bl. 249/Beiakte 003) auseinandergesetzt und hierzu vorgetragen, es erfolge grundsätzlich die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn dies angezeigt sei; so sei auch bei allen drei Untersuchungsanordnungen verfahren worden.

Diesen Vortrag hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht für glaubhaft erachtet (BA, S. 9) und dies unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 6.9.2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 12) damit begründet, die Vorschrift des § 178 Abs. 2 SGB IX sehe lediglich eine Unterrichtung und Anhörung, nicht aber eine Rückmeldung der Vertretung und deren Dokumentation vor. Die Vorinstanz hat also - im Rahmen der insoweit lediglich summarisch vorzunehmenden Prüfung - den Wahrheitsgehalt der Aussage der Antragsgegnerin zur durchgeführten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung jeweils vor Erlass der ersten drei Untersuchungsanordnungen nicht bezweifelt und ist weiter davon ausgegangen, die Beteiligung sei ordnungsgemäß erfolgt; insbesondere hat es den Umstand, dass in den Verwaltungsvorgängen entsprechende Unterrichtungsschreiben an die Schwerbehindertenvertretung nicht enthalten sind, unter Verweis auf die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung nicht als ein Indiz dafür gewertet, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung tatsächlich nicht stattgefunden habe. Diesen Argumentationsgang zugrunde legend ist das Verwaltungsgericht sodann auch in Bezug auf die vierte Untersuchungsanordnung davon ausgegangen, vor deren Erlass habe ebenfalls eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden (BA, S. 9).

Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält (BB vom 29.1.2023, S. 9 f. [Bl. 273 f./GA]; in diesem Sinne auch die Ausführungen unter Ziffer 1. ihres weiteren Schriftsatzes vom 10.1.2024),

eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung liege nur vor, wenn diese aufgrund der konkret mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werde, sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, wovon hier - weil in den Verwaltungsvorgängen insoweit nichts dokumentiert sei - nicht ausgegangen werden könne,

genügt ihr Beschwerdevorbringen bereits nicht den maßgeblichen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Der Begriff des "Darlegens" im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 55). Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 55). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 - 5 ME 86/12 -; Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14), an denen es hier fehlt. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden verwaltungsgerichtlichen Argumentation hätte zumindest erfordert, die vom Verwaltungsgericht zur Stütze seiner Position herangezogene Passage der bezeichneten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob die dortigen Erwägungen auf den Streitfall übertragbar sind. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Ungeachtet dessen könnte die Antragstellerin aber selbst dann, wenn eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erlass der hier in Rede stehenden vier Untersuchungsanordnungen nicht erfolgt bzw. nicht erweislich wäre, keine Aufhebung der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung verlangen, weil offensichtlich ist, dass entsprechende Verfahrensmängel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten (§ 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - entsprechend).

Richtig ist zwar, dass die Schwerbehindertenvertretung vor Erlass einer Untersuchungsanordnung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen ist, weil es sich bei dieser Maßnahme um eine "Entscheidung" im Sinne des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX handelt, die den schwerbehinderten Beamten unmittelbar betrifft (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 15.11.2017 - 4 S 26.17 -, juris Rn. 7; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 44 BBG Rn. 89b). Die Schwerbehindertenvertretung ist umfassend zu unterrichten, d. h. sie muss aufgrund der konkret mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden, sich mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 15.11.2017 - 4 S 26.17 -, juris Rn. 8; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 89b). Eine unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung führt zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 15.11.2017 - 4 S 26.17 -, juris Rn. 10). Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung kann jedoch ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG - denn die Untersuchungsanordnung stellt keinen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 20; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 44 BBG Rn. 83) - unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass dies die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es muss also von vornherein feststehen, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht anders ausgefallen wäre. Angesichts des Umstandes, dass dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum im Hinblick darauf eingeräumt ist, ob, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt er eine Untersuchungsanordnung erlässt, wird zwar regelmäßig nicht ausgeschlossen werden können, dass eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung den Dienstherrn in seiner Entscheidung in der einen oder anderen Weise hätte beeinflussen können (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 15.11.2017 - 4 S 26.17 -, juris Rn. 12). Entscheidungserheblich kann aber sein, wie sich die Schwerbehindertenvertretung dem Dienstherrn gegenüber nachträglich geäußert hat (BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990 - BVerwG 1 WB 36.88 -, juris Rn. 34; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., Rn. 89b). Erklärt das Gremium etwa ausdrücklich, dass die Untersuchungsanordnung bei vorheriger Beteiligung gebilligt worden wäre, kann eine positive Beeinflussung der Maßnahme zugunsten des Beamten durch die Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990 - BVerwG 1 WB 36.88 -, juris Rn. 34 [im Hinblick auf eine Personalentscheidung in Bezug auf einen Soldaten]).

Eine vergleichbare Konstellation der nachträglichen Billigung der Untersuchungsanordnungen durch die Schwerbehindertenvertretung liegt aller Voraussicht nach im Streitfall vor, weil die Schwerbehindertenvertretung - eine fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Beteiligung im Vorfeld der Untersuchungsanordnungen unterstellt - in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände, die den Untersuchungsanordnungen zugrunde lagen, sowie in Kenntnis der insoweit von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände ausdrücklich erklärt hat, dass gegen die Zurruhesetzung der Antragstellerin wegen Dienstunfähigkeit, gestützt auf ihre verweigerte Mitwirkung an amtsärztlichen Untersuchungen, Einwände nicht erhoben würden. Hierin ist - wovon das Verwaltungsgericht bei verständiger Würdigung seiner Beschlussgründe ausgegangen ist (so BA, S. 9) - eine nachträgliche Billigung der Untersuchungsanordnungen zu erblicken.

Die Schwerbehindertenvertretung, die von der Antragsgegnerin unter dem 10. Mai 2023 mit Blick auf die beabsichtigte Zurruhesetzungsverfügung der Antragstellerin um Stellungnahme gebeten worden war, hat mit Schreiben vom 19. Mai 2023 erklärt, insoweit keine Einwände zu haben. Aus dem Schreiben vom 10. Mai 2023 ging hervor, dass die C., Niederlassung Brief B-Stadt, die "stete Verweigerung [der Antragstellerin,] an der Klärung ihrer Dienstfähigkeit mitzuwirken, [...] zu ihrem Nachteil und als bestehende Dienstunfähigkeit werten" wolle. Außerdem war dem Schreiben vom 10. Mai 2023 die "Ermessenserklärung" des Leiters der Niederlassung Brief B-Stadt vom 3. April 2023 beigefügt (vgl. Bl. 257/Beiakte 003), welche eine umfängliche Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, des bis dato erfolgten Vorbringens der Antragstellerin - insbesondere auch ihres Einwands, vor Erlass der ersten drei Untersuchungsanordnungen habe es an einer ordnungsgemäßen Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung gefehlt - und der diesbezüglichen Argumentation der Niederlassung Brief B-Stadt enthält und mit der Einschätzung schließt, die Antragstellerin werde für dauernd dienstunfähig gehalten; diese Einschätzung werde - so die Niederlassung Betrieb B-Stadt weiter - bestätigt, nachdem die Antragstellerin auch die mit Schreiben vom 2. März 2023 für den 16. März 2023 angeordneten Untersuchung verweigert habe. Da die Schwerbehindertenvertretung in Kenntnis all dessen der beabsichtigen Zurruhesetzung keine Einwände erhoben hat, ist offensichtlich, dass sie keinerlei Anlass dafür sah, der Antragsgegnerin Anregungen in Bezug auf die weitere Vorgehensweise - gerade auch in Bezug auf die bis dato ergangenen Untersuchungsaufforderungen - zu geben. Dementsprechend ist nicht erkennbar, dass die Untersuchungsanordnungen bei ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung anders hätten ausfallen können.

(2) Die von der Antragsgegnerin ausdrücklich auf § 44 Abs. 6 BBG gestützten Untersuchungsanordnungen (vgl. Bl. 55, 93, 121/Beiakte 001 sowie Bl. 209/Beiakte 003) begegnen auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

(a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen einer Untersuchungsanordnung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsanordnung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Aufforderung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 42 f. m. w. Nw.).

Diesen Vorgaben hat die Antragsgegnerin - entgegen der Beschwerde (BB vom 29.11.2023, S. 13 [Bl. 277/GA]; ebenso auch die Ausführungen unter Ziffer 1. des weiteren Schriftsatzes vom 10.1.2024) - in allen vier Untersuchungsanordnungen genügt.

Die Antragsgegnerin hat zunächst die ihr bekannten bzw. per ärztlichem Attest belegten gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin bezeichnet, nämlich, dass diese

-mit einem GdB von 50 schwerbehindert sei,

-unter einer latenten Spastik leide, die zur Folge habe, dass ihr die überwiegende Arbeit am PC ohne Möglichkeit wechselnder Tätigkeiten Schmerzen bereiten könne, und

-sie körperlichen Belastungen mit Zurücklegen langer Gehstrecken wegen eines Langzeitschadens mit Fuß-Spastik vermeiden solle.

(Untersuchungsaufforderung vom 15.11.2021, S. 1 [Bl. 54/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 18.2.2022, S. 1 [Bl. 92/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 13.5.2022, S. 1 [Bl. 120/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 2.3.2023, S. 1 [Bl. 208/Beiakte 003]). Damit hat die Antragsgegnerin ihr bekannte, neurologisch-orthopädische Einschränkungen der Antragstellerin im Bereich des oberen Bewegungsapparates mit Auswirkungen auf die PC-Arbeit und des unteren Bewegungsapparates mit Auswirkungen auf das Gehvermögen beschrieben.

Sodann hat die Antragsgegnerin auf das eigene Vorbringen der Antragstellerin Bezug genommen, sie sei seit Beendigung ihrer Tätigkeit als Sozialberaterin mit Wirkung vom 30. April 2020 - also seit Übernahme anderer konkret-funktioneller Tätigkeiten in der Personalabteilung der Niederlassung Betrieb B-Stadt mit Wirkung vom 1. Mai 2020 - aktuell nicht leidensgerecht eingesetzt (Untersuchungsaufforderung vom 15.11.2021, S. 2 [Bl. 55/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 18.2.2022, S. 1, 2 [Bl. 92, 93/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 13.5.2022, S. 1, 2 [Bl. 120, 121/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 2.3.2023, S. 1, 2 [Bl. 208, 209/Beiakte 003]). Damit hat die Antragsgegnerin darauf abgehoben, die Antragstellerin habe zu der jeweils von ihr seit dem 1. Mai 2020 wahrgenommenen konkret-funktionellen Tätigkeit vorgetragen, diese sei nicht leidensgerecht, also mit Schmerzen bzw. negativen Auswirkungen auf das vorhandene Leidensbild verbunden.

Ferner hat die Antragsgegnerin in allen vier Untersuchungsanordnungen darauf verwiesen, aufgrund fortschreitender Digitalisierung im Rahmen einer sich verändernden Arbeitswelt umfassten grundsätzlich alle Tätigkeitsbereiche in der Personalabteilung der Niederlassung Betrieb B-Stadt sowie alle weiteren amtsangemessenen Sachbearbeitertätigkeiten im Statusamt A 8 in der Niederlassung Betrieb B-Stadt einen hohen Anteil an PC-Tätigkeit (Untersuchungsaufforderung vom 15.11.2021, S. 1 [Bl. 54/Beiakte 001] unter Verweis auf die Aufforderung zur Eignungsuntersuchung für den 18.10.2022, S. 2 [Bl. 40/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 18.2.2022, S. 2 [Bl. 93/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 13.5.2022, S. 2 [Bl. 121/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 2.3.2023, S. 2 [Bl. 209/Beiakte 003]).

Die Antragstellerin hat also dargestellt, dass alle Dienstposten im Bereich der Niederlassung Betrieb B-Stadt, welche für die Antragstellerin - eine im Statusamt einer Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) stehende Beamtin - amtsangemessen seien, einen hohen Anteil an PC-Tätigkeit aufwiesen, die Antragstellerin jedoch bekanntermaßen an gesundheitlichen Einschränkungen des oberen Bewegungsapparates mit Auswirkungen (Schmerzen) bei überwiegender PC-Tätigkeit leide und seit dem 1. Mai 2020 durchgängig geltend gemacht habe, nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein. Damit ist fraglich, ob und inwieweit die Antragstellerin die ihrem abstrakt-funktionellen Amt zugeordneten Dienstposten noch wahrnehmen kann. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin - worauf in den Untersuchungsaufforderungen ebenfalls, und zwar durch Bezugnahme auf die Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2022, hingewiesen wird - geltend gemacht hat, auch technische Hilfsmittel würden bei ihrer Behinderung nicht weiterhelfen (Untersuchungsaufforderung vom 15.11.2021, S. 2 [Bl. 55/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 18.2.2022, S. 2 [Bl. 93/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 13.5.2022, S. 2 [Bl. 121/Beiakte 001]; Untersuchungsaufforderung vom 2.3.2023, S. 2 [Bl. 209/Beiakte 003] - jeweils in Verbindung mit S. 2 des Schreibens vom 8.10.2021 [Bl. 50/Beiakte 001] -). Dementsprechend besteht bei vernünftiger Betrachtung die ernsthafte Besorgnis, dass die Antragstellerin keinen der amtsangemessenen Dienstposten ihres Statusamtes bei der Niederlassung Betrieb B-Stadt mehr wahrnehmen kann, weil alle diese Dienstposten vermehrt PC-Tätigkeiten beinhalten, die Antragstellerin aber bei überwiegender Wahrnehmung von PC-Tätigkeiten Schmerzen bekommen kann, dies in der Vergangenheit offenbar - wie ihre Betonung, nicht leidensgerecht eingesetzt zu sein, zeigt - auch der Fall gewesen ist und sie selbst vorträgt, technische Hilfsmittel könnten die bestehende Problematik nicht verbessern. Insoweit ist zudem in den Blick zu nehmen, dass der Beamte seine Dienstpflichten auch in zeitlicher Hinsicht in vollem Umfang zu erbringen hat; wenn er dies nicht mehr kann, also keine Vollzeittätigkeit mehr möglich ist, liegt Dienstunfähigkeit vor (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.9.2021 - 5 LA 127/20 -, juris Rn. 32).

Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit Erfolg geltend machen (so BB vom 29.11.2023, S. 14, 16 [Bl. 278, 280/GA]),

eine ärztliche Begutachtung sei nicht notwendig, weil der Antragsgegnerin "hinlänglich bekannt sei", dass es einen leidensgerechten Dienstposten - nämlich den einer Sozialberaterin - gebe, den sie mit ihren bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch wahrnehmen könne;

auf dem von ihr seinerzeit wahrgenommenen Dienstposten einer Sozialarbeiterin sei es ihr je nach Bedarf möglich gewesen, zu gehen, zu sitzen oder zu stehen, und PC-Arbeiten seien selten erforderlich gewesen;

die Aufgaben einer Sozialberaterin habe sie seinerzeit beanstandungslos erledigt.

Insoweit muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie damit ihre eigene Einschätzung in Bezug auf die organisatorische Ausgestaltung eines Dienstpostens an die Stelle des hierzu allein berufenen Dienstherrn - bzw. hier an die Stelle der Niederlassung Betrieb B-Stadt, welche vorliegend die Dienstherrnbefugnisse ausübt - setzt. Allein der Dienstherr entscheidet im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit über Art und Umfang der auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben sowie darüber, welchen statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe er sie dementsprechend zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2019 - BVerwG 2 A 3.18 -, juris Rn. 24), und stellt die für die Aufgabenerledigung aus seiner Sicht erforderlichen Arbeitsmittel - insbesondere den technischen Rahmen, etwa in Form von EDV-Ausstattung - zur Verfügung. Aus dieser Organisationskompetenz folgt seine Befugnis, Aufgabenzuschnitte zu verändern bzw. auf geänderte Gegebenheiten anzupassen. Eine inhaltliche Überprüfung auf "Richtigkeit" des Zuschnitts und der Bewertung von Dienstposten findet aufgrund des Gestaltungsspielraums des Dienstherrn nicht statt; vielmehr ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle solcher organisatorischer Entscheidungen des Dienstherrn auf die Prüfung des Ermessensmissbrauchs beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2019 - BVerwG 2 A 3.18 -, juris Rn. 24), also etwa dahingehend, ob die Erwägungen sachfremd oder lediglich vorgeschoben sind. Diesen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin darauf verweist,

- aufgrund fortgeschrittener Digitalisierung umfassten grundsätzlich alle Tätigkeitsbereiche der Abteilung Personal sowie alle weiteren Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich der Niederlassung Betrieb B-Stadt einen hohen bzw. nicht unerheblichen Anteil an PC-Tätigkeit;

in der Personalabteilung seien grundsätzlich alle Sachbearbeiterposten in Bezug auf Ausgestaltung und gesundheitliche Anforderungen annähernd gleich, d. h. sie umfassten Bürotätigkeit mit dem heutzutage üblichen und unerlässlich umfangreichen Anteil an EDV-Arbeit/Officeanwendungen

(* Aufforderung zur Eignungsuntersuchung vom 27.9.2021, S. 2 [Bl. 40/Beiakte 001],

* Schreiben vom 25.11.2021, S. 1 [Bl. 81/Beiakte 001],

* Untersuchungsaufforderung vom 18.2.2022, S. 2 [Bl. 93/Beiakte 001],

* Vermerk vom 8.3.2022 [Bl. 63/Beiakte 003],

* Untersuchungsaufforderung vom 13.5.2022, S. 2 [Bl. 121/Beiakte 001],

* Schreiben vom 3.4.2023, S. 4 [Bl. 248/Beiakte 003]),

- daher entsprächen Tätigkeiten im Bereich des "Personalrecruiting", wie die Antragstellerin sie wahrgenommen habe, von ihren Anforderungen denjenigen Anforderungen, die an Tätigkeiten auf dem Dienstposten der Sozialberaterin wahrzunehmen seien

(* Anhörung vom 12.8.2022, S. 2 [Bl. 130/Beiakte 003],

* "Ergänzung zur Ermessenserklärung" vom 19.6.2023, S. 3 [Bl. 264/Beiakte 003]),

- die Antragstellerin irre, wenn sie annehme, der Dienstposten der Sachbearbeitung Sozialberatung unterliege noch denselben Anforderungen wie seinerzeit, als sie diese Tätigkeit wahrgenommen habe

(* Schreiben vom 3.4.2023, S. 4 (Bl. 248/Beiakte 003],

* "Ergänzung zur Ermessenserklärung" vom 19.6.2023, S. 3 [Bl. 264/Beiakte 003]),

-jedenfalls sei der Posten als Sozialarbeiterin absehbar über mehr als 6 Monate hinaus anderweitig besetzt

(* "Ergänzung zur Ermessenserklärung" vom 19.6.2023, S. 4 [Bl. 265/Beiakte 003],

* Zurruhesetzungsverfügung vom 28.6.2023, S. 3 [bl. 273/Beiakte 003]).

Die Darstellung, alle amtsangemessenen Dienstposten - also auch derjenige der Sozialberaterin - umfasse jedenfalls mittlerweile einen nicht unerheblichen Anteil an PC-Arbeit, erscheint angesichts der allseits zu beobachtenden stetig voranschreitenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen, aber auch angesichts der dem beschießenden Senat aufgrund seiner Spruchpraxis bekannten fortschreitenden Digitalisierung im Bereich der öffentlichen Verwaltung, nachvollziehbar und plausibel, mithin sind die Tätigkeiten immer stärker durch digitalisierte Arbeitsschritte und Rahmenbedingungen geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass das von der Antragsgegnerin vorgetragene Erfordernis der deutlich angestiegenen PC-Tätigkeit auf jedem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 nur "vorgeschoben" sein könnten, sind somit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auch die wiederkehrende Argumentation der Antragstellerin (etwa BB vom 29.11.2023, S. 13 f., 15 [Bl. 277 f., 279/GA]; in diesem Sinne auch die Ausführungen unter Ziffer 2. ihres weiteren Schriftsatzes vom 10.1.2024),

ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten schon seit Eintritt in das Probebeamtenverhältnis im Jahr 1982 bestanden und seien der Antragsgegnerin daher seit langen Jahren bekannt, so dass sich nicht erschließe, warum dieser seit Jahren unveränderte Zustand nunmehr eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung sollte tragen können,

nicht geeignet, die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen. Es ist schon zweifelhaft, ob gesundheitliche Einschränkungen in Form von neurologisch/orthopädischen Beeinträchtigungen über Jahrzehnte hinweg gleich bleiben. Jedenfalls aber ist nachvollziehbar, dass Arbeitsbedingungen gerade in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung einen Wandel erfahren haben und diese Entwicklung bei Weitem noch nicht abgeschlossen erscheint. Aus diesem Grund kann sich auch die Frage, ob ein Beamter wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unter den aktuell gegebenen Arbeitsbedingungen noch dauerhaft in der Lage ist, ggf. erstmals bzw. immer wieder neu stellen.

(3) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner erforderlich, dass die Untersuchungsanordnung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthält. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses der Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 44).

Auch diesen Vorgaben ist hier - anderes, als die Antragstellerin meint (so BB vom 29.11.2023, S. 16 [Bl. 280/GA]; s. auch ihre Ausführungen unter Ziffern 2. und 3. ihres weiteren Schriftsatzes vom 10.1.2024) - Rechnung getragen. Die Untersuchungsanordnungen benennen klar, in welcher Hinsicht Zweifel am Gesundheitszustand der Antragstellerin bestehen, nämlich in neurologisch-orthopädischer Hinsicht vor dem Hintergrund zunehmender PC-Tätigkeit aufgrund fortschreitender Digitalisierung und bekannter gesundheitlicher Einschränkungen der Antragstellerin bei überwiegender PC-Arbeit. Zudem liegt den Untersuchungaufforderungen der eigene Vortrag der Antragstellerin zugrunde, sie sei aktuell nicht leidensgerecht eingesetzt und technische Hilfsmittel könnten die Problematik nicht verbessern. Damit war für sie ohne Weiteres erkennbar, welche Verhaltensweisen und Umstände zur Begründung der Aufforderung herangezogen worden sind und welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung stattfinden sollten.

bb) Da die Antragstellerin andere Gründe als die Berufung darauf, dass die Untersuchungsanordnungen rechtswidrig seien und sie ihnen deshalb nicht Folge leisten könne, nicht geltend gemacht hat, und da sich die Untersuchungsanordnungen - wie dargestellt - bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen, konnte die Antragsgegnerin die unberechtigte Weigerung der Antragstellerin, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen, als Indiz für eine bestehende Dienstunfähigkeit werten.

Anhaltspunkte dafür, dass trotz der unberechtigten Weigerung nicht an ihrer Dienstfähigkeit gezweifelt werden kann, liegen nicht vor. Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen (so BB vom 29.11.2023, S. 13, 15 [Bl. 277, 279/GA]; vgl. auch ihre Ausführungen unter Ziffer 2. des weiteren Schriftsatzes vom 10.1.2024),

das Verwaltungsgericht Hannover habe in seinem (rechtskräftigen) Beschluss vom 31. Mai 2023 (- 2 B 2629/22 -) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 13. Juni 2022 mit der Begründung angeordnet, das Verbot sei voraussichtlich weder aus Fürsorgegründen (Eigengefährdung) noch wegen einer Gefährdung des Dienstbetriebs gerechtfertigt (Fremdgefährdung).

Zutreffend ist zwar, dass in der bezeichneten Entscheidung ausgeführt wird, es sei nicht von einer drohenden Eigengefährdung der Antragstellerin auszugehen, weil sie bis zuletzt zum Dienst erschienen sei und selbst nicht geltend gemacht habe, dienstunfähig zu sein (dortiger BA, S. 8), und dass das Verwaltungsgericht eine Gefährdung des Dienstbetriebs mit der Begründung verneint hat, die Antragstellerin habe sich zwar "nur eingeschränkt kooperativ" verhalten, den Verwaltungsvorgängen sei aber nicht zu entnehmen, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, und außerdem habe die Antragsgegnerin nicht näher konkretisiert, worin sie im Falle einer weiteren Dienstausübung der Antragstellerin eine Gefährdung des Dienstbetriebs erblicke (dortiger BA, S. 9). Soweit sich die Antragstellerin diese Ausführungen zu eigen macht (so BB vom 29.11.2023, S. 15, 16 [Bl. 279, 280/GA]; so auch ihre Ausführungen unter Ziffer 2. des weiteren Schriftsatzes vom 10.1.2024), überzeugen diese Erwägungen den beschließenden Senat jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall nicht.

In Bezug auf den Gesichtspunkt der Eigengefährdung ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtsmäßigkeit einer Untersuchungsaufforderung nicht erforderlich ist, dass der Beamte selbst Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hat; maßgeblich ist allein, ob der Dienstherr an der Dienstfähigkeit zweifeln durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.1984 - BVerwG 2 B 205.82 -, juris Rn. 3; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 44 Rn. 86). Und dies ist hier - wie dargestellt - der Fall, weil die Antragstellerin einerseits geltend gemacht hat, die seit dem 1. Mai 2020 von ihr in der Personalabteilung wahrgenommenen Tätigkeiten seien aufgrund der dort anfallenden PC-Tätigkeiten und der hiermit für sie verbundenen Schmerzen nicht leidensgerecht, andererseits aber ergonomische Hilfsangebote in Bezug auf die PC-Tätigkeit abgelehnt und stets gefordert hat, mit den aus ihrer Sicht leidensgerechten Aufgaben einer Sozialberaterin betraut werden zu wollen, die Antragsgegnerin diesem Begehren aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entgegengehalten hat, alle für eine Posthauptsekretärin amtsangemessenen Tätigkeiten sowohl in der Personalabteilung als auch in den sonstigen Abteilungen der Niederlassung Betrieb B-Stadt seien im Grundsatz vergleichbar und setzten daher auch PC-Arbeit in nicht unerheblichem Maß voraus; dies gelte auch für den Dienstposten einer Sozialberaterin, der im Übrigen aber auf absehbare Zeit nicht zur Besetzung anstehe. Damit ist im Tatsächlichen eine Situation beschrieben, in der objektiv zweifelhaft ist, ob die Antragstellerin vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die PC-Arbeit, auf allen bei ihrer Beschäftigungseinheit eingerichteten amtsangemessenen Dienstposten noch eingesetzt werden kann. Insoweit ist insbesondere auch in den Blick zu nehmen, dass der Beamte seine Dienstpflichten auch in zeitlicher Hinsicht in vollem Umfang zu erbringen hat; wenn er dies nicht mehr kann, also keine Vollzeittätigkeit mehr möglich ist, liegt Dienstunfähigkeit vor (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.9.2021 - 5 LA 127/20 -, juris Rn. 32).

Der Argumentation der Antragstellerin, sie habe seit dem 1. Mai 2020 ihre Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt, vermag der beschließende Senat ebenfalls nicht zu folgen. Die Niederlassung Betrieb B-Stadt hat in Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 31. Mai 2023 zum Aktenzeichen in ihrer "Ergänzung zur Ermessenserklärung" vom 19. Juni 2023 (Bl. 262 bis 266/Beiakte 003) niedergelegt, die bisherige Positionierung der Antragstellerin - dass allein die Tätigkeit als Sozialberaterin leidensgerecht sei, verbunden mit der Ablehnung jeglichen Angebots zur Beratung und Anschaffung einer ergonomischen Arbeitsplatzausstattung und der Verweigerung, sich betriebsärztlich untersuchen zu lassen - habe die Zusammenarbeit mit ihr erschwert (S. 4 [Bl. 265/Beiakte 003]). Aufgrund der besonderen Situation sei sie unterstützend eingesetzt worden. Sie habe sowohl Umfang als auch Einteilung der Tätigkeit eigenverantwortlich regeln können, um die Behauptungen, dass die Tätigkeiten nicht leidensgerecht seien, nicht weiter zu verschärfen. Aufzeichnungen über Quantität und Qualität seien von der Dienststelle bewusst vermieden worden. Trotz aller Bemühungen, eine amtsangemessene Tätigkeit für sie zu finden, sei die Zusammenarbeit stets angespannt gewesen und habe die Stimmung unterschwellig und bei den durchgeführten Personalgesprächen offenkundig belastet. Hiermit hat die Niederlassung Betrieb B-Stadt deutlich gemacht, dass die Antragstellerin gerade mit Blick auf den Konflikt und um diesen nicht weiter zu verschärfen, keinen vollwertigen Arbeitsplatz wahrgenommen hat, sondern lediglich unterstützend eingesetzt worden ist. Dass dieser Zustand der weitestmöglichen "Schonung" - die Antragsgegnerin spricht in diesem Sinne in ihrer Beschwerdeerwiderung von einer "entgegenkommenden Ausgestaltung" der letzten Tätigkeit der Antragstellerin vor dem Hintergrund, dass ein üblicher Dienstposten hinsichtlich der Einteilung der auf ihm wahrzunehmenden Tätigkeit von teilweise spontanen, nicht planbaren Fremdeinflüssen bestimmt werde und nicht von einem Beamten im Voraus nach Bedarf gestaltet werden könne (Beschwerdeerwiderung vom 14.12.2023, S. 13, 14 [Bl. 318, 319/GA]) - lediglich als Zwischen- bzw. Übergangslösung gedacht war, folgt auch daraus, dass Aufzeichnungen über Quantität und Qualität der Aufgabenerledigung seitens der Antragsgegnerin bewusst nicht vorgenommen worden sind. Dass eine solche - aufgrund eines Konfliktes praktizierte - Übergangslösung im Sinne der Bereitstellung eines "unüblichen" Dienstpostens, auf dem bei herabgesetzten Leistungsanforderungen lediglich unterstützende Tätigkeiten wahrgenommen werden, keine "ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung" darstellen kann, liegt auf der Hand. In diesem Sinne ist auch in der Zurruhesetzungsverfügung (S. 2 [Bl. 272/GA]) angeführt worden, der seit Mai 2020 erfolgte Versuch, die Antragstellerin mit Aufgabenfeldern außerhalb des Bereichs der Sozialberatung zu betrauen, sei gescheitert, weil sie gegenüber jeder der ihr übertragenen, unterschiedlichen Aufgaben eingewandt habe, nicht leidensgerecht beschäftigt zu sein, Angebote zur Beratung und Anschaffung ergonomischer Hilfsmittel ignoriert und keine andere Aufgabenstellung als die der Sozialberaterin für sich akzeptiert und angenommen habe, obwohl es ihr selbst überlassen gewesen sei, Umfang und Einteilung ihrer Tätigkeiten eigenverantwortlich zu regeln. Wenn die Antragsgegnerin aus der fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin, einen anderen Arbeitsplatz als den der Sozialberaterin für sich zu akzeptieren, sowie "den gescheiterten Versuchen, [sie] an sonstige Tätigkeiten heranzuführen", die darüber hinaus noch durch eine unübliche, entgegenkommende Aufgabenausgestaltung geprägt waren, ableitet, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bestanden hätten (S. 2 [Bl. 242/Beiakte 002]), hat sie damit Umstände vorgetragen, die der Annahme einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung entgegenstehen. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

Soweit die Antragstellerin unter Ziffer 2. ihres weiteren Schriftsatzes vom 10. Januar 2024 auf eine Eignungsprognose aus dem Jahr 2021 verwiesen hat und geltend macht, ausweislich dieser Prognose habe sie sich das Fachwissen des Bereichs Personal Recruiting erworben, arbeite zuverlässig und selbständig und die Zusammenarbeit mit den Betriebsabteilungen sei sehr gut, stellt das die - für den Senat glaubhafte - Darstellung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei mit Blick auf den bestehenden Konflikt und um diesen nicht weiter zu verschärfen, auf einem "Schon"-Dienstposten - also einem Dienstposten mit abgesenkten Leistungsanforderungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht und weitestmöglicher Freiheit bei der Aufgabenerledigung - eingesetzt worden, nicht in Frage.

Auf das Nichtvorliegen von Fehlzeiten für das Kalenderjahr 2022 kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen (so aber BB vom 29.11.2023, S. 15 [Bl. 279/GA]), weil die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Zurruhesetzung nicht auf § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, sondern auf § 44 Abs. 1 Satz BBG gestützt hat.

cc) Der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand steht aller Voraussicht nach auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin eine anderweitige Verwendung der Antragstellerin nicht geprüft hat (so aber BB vom 29.11.2023, S. 17 [Bl. 281/GA]).

Wenn aus der Weigerung, sich amts- oder betriebsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht die negative Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der betreffende Beamte dienstunfähig ist, darf der Dienstherr aufgrund dieser Weigerung auch davon ausgehen, dass kein Restleistungsvermögen mehr vorliegt, also jegliche Weiterverwendung des Beamten wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Betracht kommt (generelle Dienstunfähigkeit). Zwar wird nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Hat sich der Beamte aber zu Unrecht geweigert, sich zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muss der Dienstherr kein weiteres ärztliches Gutachten darüber einholen, ob er noch den gesundheitlichen Anforderungen eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn ober aber den gesundheitlichen Anforderungen für eine geringerwertige Tätigkeit genügt. Angesichts der unberechtigten Weigerung der Antragstellerin bestand also keine Suchpflicht (vgl. ebenso Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2010 - 5 LB 20.09 -, juris Rn. 52).

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (so BB vom 29.11.2023, S. 17 f.

[Bl. 304 f./GA]) ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

Einer gesonderten Anhörung vor Erlass der Sofortvollzugsanordnung bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragstellerin (so BB vom 29.11.2023, S. 17 [Bl. 281/GA]) nicht, weil die Anordnung des Sofortvollzuges kein Verwaltungsakt ist. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet worden (so BB vom 29.11.2023, S. 17 [Bl. 281/GA]).

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach - wie hier - § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 21.1.2010 - 10 S 2391/09 -, juris Rn. 4). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einzuräumen. Daher genügen etwa pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2001 - 19 B 1757/00, 19 E 886/00 -, juris Rn. 2; VGH Ba.-Württ., Beschlus vom 21.1.2010 - 10 S 2391/09 -, juris Rn. 4).

Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der ordnungsgemäße Dienstbetrieb sichergestellt werden solle, und insoweit ausgeführt, die Antragsteller mache seit Mai 2020 eine nicht leidensgerechte Beschäftigung geltend, lasse sich aber weder betriebsärztlich untersuchen noch nehme sie Hilfsangebote für eine ergonomische Arbeitsplatzausstattung an, sondern fordere durchgehend, allein als Sozialberaterin eingesetzt zu werden. Aufgrund ihrer fehlenden Akzeptanz, andere Aufgaben als die einer Sozialberaterin für sich zu akzeptieren, obwohl man ihr hinsichtlich Umfang und Einteilung ihrer Tätigkeit stark entgegenkommen sei, seien die Versuche, sie an sonstige Tätigkeiten heranzuführen, gescheitert, woraus folge, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes bestanden hätten und auch in Zukunft zu befürchten stünden, zudem weder beabsichtigt sei, sie in Zukunft als Sozialberaterin einzusetzen noch derartige Dienstposten in absehbarer Zeit zur Verfügung stünden. Damit hat die Antragsgegnerin auf den konkreten Fall bezogen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurruhesetzung der Antragstellerin dargelegt.

Diese sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht geeignet, die Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu tragen. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover in dessen Beschluss vom 31. Mai 2023 zum Aktenzeichen 2 B 2639/22 damit argumentiert, sie habe bis dato ordnungsgemäß gearbeitet und die Antragsgegnerin habe nicht konkret ausgeführt, worin das öffentliche Vollzugsinteresse liege (BB vom 29.11.2023, S. 17 f. [Bl. 281 f./GA]), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

3. Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (9. November 2023) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202). Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG bemäße sich der Streitwert im Hauptsacheverfahren nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen wäre insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (9. November 2023) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -, juris Rn. 30 m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 8 in Höhe von 3.982,32 EUR (§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in Verbindung mit der dortigen, am 9. November 2023 in Kraft befindlichen, weil mit Rückwirkung zum 1. Juni 2023 in Kraft gesetzten Anlage IV), so dass sich ein Streitwert in Höhe von 47.787,84 EUR (3.982,32 EUR x 12 = EUR) ergäbe. Dieser Betrag ist für das Eilverfahren zu halbieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.5.2011 - 5 ME 48/11 -; Beschluss vom 11.1.2021 - 5 ME 178/20 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.3.2011 - 2 B 326/10 -, juris Rn. 12), beträgt also 23.893,92 EUR.

Die Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug, der am 12. Juli 2023 eingeleitet worden ist, ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und beträgt - weil das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 auch zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs aufgrund der mit Rückwirkung zum 1. Juni 2023 erfolgten Änderung der Anlage IV ebenfalls 3.982,32 EUR beträgt - ebenfalls 23.893,92 EUR; er war von Amts wegen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).