Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.06.2020, Az.: 11 LA 157/19
Auslagen; Beauftragung; Beleihung; Gebühr; Gebührenordnung; GmbH; GOVV; Hinweispflicht; Hund; Hunderegister; Identifizierung; juristische Person; Kennnummernsuche; Leistung; Mehrwertsteuer; Mitteilungspflicht; Register; Tansponder; Umsatzsteuer; Unternehmer
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.06.2020
- Aktenzeichen
- 11 LA 157/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 72023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 07.03.2019 - AZ: 10 A 1522/17
Rechtsgrundlagen
- § 1 VwKostG ND
- § 1 UStG
- § 124 VwGO
- § 13 VwKostG ND
- § 139 ZPO
- § 16 HundG ND
- § 3 UStG
- § 6 HundG ND
- § 86 Abs 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG durch eine nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NHundG mit der Führung des zentralen Registers beauftragten juristischen Person des Privatrechts stellt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 7. März 2019 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 2,76 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte auf die für die Registrierung im Niedersächsischen Hunderegister anfallenden Gebühren Umsatzsteuer festsetzen darf.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NHundG führt das Fachministerium ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 NHundG gespeichert werden. Nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NHundG kann das Fachministerium das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde übertragen oder eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis u.a. durch Verwaltungsakt mit dem Führen des zentralen Registers beauftragen.
Die Beklagte ist seit dem 14. Oktober 2013 durch das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) mit der Führung des zentralen Hunderegisters beauftragte Stelle i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 2 NHundG (Nds. MBl. Nr. 16/2014 S. 351, berichtigt Nds. MBl. Nr. 20/2014 S. 413). Die Einzelheiten der Beauftragung sind in einem an die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH - gerichteten Bescheid des ML vom 18. Dezember 2012 sowie in einem sog. Pflichtenheft, welches Bestandteil des Bescheids ist, geregelt. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juni 2015 beauftragte das ML die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH mit Wirkung vom 14. Oktober 2013 mit dem Führen des zentralen Registers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NHundG und ordnete an, dass die Nebenbestimmungen laut Ziffer 3 des Bescheids vom 18. Dezember 2012 einschließlich des dazugehörigen Pflichtenheftes entsprechend gelten.
Die Beklagte betreibt die Internetseite www.hunderegister-nds.de/. Die Startseite ist mit „Hunderegister Niedersachsen - Registrieren Sie sich und melden Sie Ihren Hund komfortabel online an“ überschrieben. Rechts daneben ist das Logo der GovConnect mit dem Zusatz: „die IT-Spezialisten für Verwaltungen“ angebracht. Darunter befindet sich folgender Text (Stand: Mai 2020):
„Laut dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) müssen alle HundehalterInnen ab dem 01. Juli 2013 ihren Hund in einem zentralen Register anmelden. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 6 NHundG.
Das Register dient gem. § 16 Abs. 1 S. 2 NHundG "der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter."
Das zentrale Register wird von der GOVCONNECT aufgrund Beleihung geführt.
Sie können sich auf dieser Webseite ein Halterkonto anlegen und jeden Hund für je 17,26 € (inkl. MwSt) anmelden. Alternativ können Sie per Formular oder telefonisch unter 0441 390 10 400 (werktäglich von Mo. bis Fr. von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) Hunde zu je 27,97 € (inkl. MwSt) anmelden.
Nach der Registrierung eines Hundes erhalten Sie einen Gebührenbescheid, auf dem die zu zahlende Gebühr angegeben ist. […]
Sie benötigen für die Meldung eines Hundes zwingend die 15-stellige Transpondernummer des Chips, den der Tierarzt Ihrem Hund eingesetzt hat.“
In der Rubrik „Häufig gestellte Fragen (FAQ)“ finden sich unter dem Oberpunkt „Gebühren“ zu den Fragen „Wer hat die Gebühren festgelegt? Wofür werden die Gebühren verwendet?“ folgende Ausführungen (Stand: Mai 2020):
„Das zentrale Register muss sich aus den Gebühren finanzieren. Die Aufgaben umfassen die Erfassung und Speicherung von Hunde- und Halterdaten in einem modernen, sicheren Rechenzentrum in öffentlich-rechtlicher Hand, die Bearbeitung der formulargestützten Mitteilungen an das Register, die Archivierung der Papierbelege, die Bearbeitung der Halterkorrespondenz per E-Mail und Briefpost, die Bearbeitung von Anrufen, die Bearbeitung der behördlichen Anfragen, die Erstellung, Kuvertierung und Versand von papierschriftlichen Kostenbescheiden, einer Buchhaltung, einem Mahnwesen, Programmieraufgaben, Statistikenerstellung und den Datenschutzbeauftragten. Aufgrund des höheren personellen und finanziellen Aufwandes bei der Bearbeitung von papiergebundenen Mitteilungen, sind die papiergebundenen Anmeldungen (Formular per Brief oder Fax) und die telefonischen Anmeldungen teurer. Die dafür entstehenden Kosten wurden kalkuliert und die Gebühren in entsprechender Höhe in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) festgeschrieben. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 des NHundG ist die Beauftragte befugt, in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben. Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist Nummer XVII.2.1 und XVII.2.2 des Kostentarifs (Anlage zu § 1) der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV).“
Die Klägerin ist Halterin eines Berner Sennenhundes. Unter dem 8. Februar 2017 gab sie über die Internetseite www.hunderegister-nds.de/ die in § 6 Abs. 1 NHundG aufgeführten Informationen über ihre Hundehaltung an.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG eine Gebühr i.H.v. 14,50 EUR zuzüglich 19 % MwSt. i.H.v. 2,76 EUR, insgesamt somit 17,26 EUR fest. Hiergegen hat die Klägerin am 13. Februar 2017 Klage erhoben, soweit ein Umsatzsteuerbetrag von 2,76 EUR festgesetzt worden ist. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2017 aufgehoben, soweit er Kosten von mehr als 14,50 EUR festsetzt.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzulassen, da die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO (dazu unter 1.), des Vorliegens besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu unter 4.) nicht durchgreifen.
1. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 8, m.w.N.). Eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, NdsRPfl. 2015, 244, juris, Rn. 6, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind die Einwände der Beklagten nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2017 im streitgegenständlichen Umfang - also hinsichtlich der Geltendmachung der Umsatzsteuer i.H.v. 2,76 EUR - rechtswidrig ist und die Klägerin insoweit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Gebühr i.H.v. 14,50 EUR sind § 16 Abs. 2 Satz 4 NHundG i.V.m. den §§ 1, 3, 5, 6, 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (v. 25.4.2007, Nds. GVBl. 2007, 172 - NVwKostG -) i.V.m. der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (v. 28.11.2014, Nds. GVBl. 2014, 318 - GOVV -). Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 NHundG ist die Beklagte als Beauftragte befugt, in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVwKostG sind für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Dabei hat der Kostenschuldner u.a. die bei der Vornahme einer Amtshandlung notwendig werdenden Auslagen zu erstatten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG). Auslagen können nach § 13 Abs. 3 Nr. 10 NVwKostG die anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer sein. Der Aufnahme der Umsatzsteuer in den Katalog der Regelbeispiele für Auslagen liegt die Annahme zugrunde, dass es sich bei den in den Gebührenordnungen vorgesehenen Gebührensätzen prinzipiell um „Netto“-Beträge ohne Umsatzsteuer handelt, weil öffentlich-rechtliche Amtshandlungen regelmäßig nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Februar 2016, § 13, Ziff. 3.10). Eine abweichende Regelung durch den Verordnungsgeber bleibt jedoch im Hinblick auf die in § 13 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG enthaltene Regelung, wonach Gebührenordnungen vorsehen können, dass bestimmte Auslagen mit der Gebühr abgegolten oder neben der Gebühr zu erstatten sind, unbenommen (Loeser/Barthel, a.a.O., § 13, Ziff. 3.10).
Diese gesetzlichen Vorgaben wurden in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt in Ziffer XVII.2 der Anlage zu § 1 GOVV umgesetzt. Gemäß Ziffer XVII.2.1 ist für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG bei Übermittlung einer Mitteilung über das Internet an die das zentrale Register führende Stelle unter Verwendung des durch diese Stelle in ihrem Internetauftritt bereitgestellten online-Anmeldewegs eine Gebühr von 14,50 EUR zu erheben. Nach einer „Anmerkung zu Nummer XVII.2“ ist in den danach zu erhebenden Gebühren eine Umsatzsteuerpflicht nicht enthalten. Weiter heißt es in der Anmerkung: „Bei Umsatzsteuerpflicht ist sie dem Kostenpflichtigen in Rechnung zu stellen und gesondert auszuweisen.“
Aus einer Zusammenschau der zitierten Regelungen folgt somit, dass in der Gebühr für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG die grundsätzlich als Auslage erstattungsfähige Umsatzsteuer noch nicht enthalten ist und diese dem Kostenpflichtigen nur dann gesondert in Rechnung gestellt werden kann, wenn eine Umsatzsteuerpflicht besteht.
b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vorliegend maßgebliche Tätigkeit der Beklagten, die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG, nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
aa) Die Frage, wann eine Umsatzsteuerpflicht besteht, ist anhand der einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften zu beantworten. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Nach den in § 3 UStG dazu enthaltenen Legaldefinitionen sind Lieferungen Leistungen, durch die dem Abnehmer eine Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird. „Sonstige Leistungen“ sind alle Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG). Das Umsatzsteuergesetz verwendet damit die Begriffe „Leistungen“, „Lieferungen“ und „sonstige Leistungen“, wobei der Begriff „Leistungen“ den Oberbegriff für „Lieferungen“ und „sonstige Leistungen“ darstellt (Peltner, in: Weymüller, BeckOK UStG, Stand: 19.2.2020, § 1, Rn. 40). Eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts wird von einem Leistenden (Unternehmer, Lieferer, Dienstleistender etc.) an einen Leistungsempfänger (Abnehmer, Erwerber, Dienstleistungsempfänger etc.) erbracht (Peltner, in: Weymüller, a.a.O., § 1, Rn. 50). Eine Leistung wird dann "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen der Leistung und dem erhaltenen Entgelt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (BFH, Urt. v. 18.12.2019 - XI R 21/18 -, juris, Rn. 16, m.w.N.). Erforderlich ist weiterhin, dass der Leistungsempfänger einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH, Urt. v. 18.12.2019 - XI R 21/18 -, juris, Rn. 17; BFH, Urt. v. 6.4.2016 - V R 12/15 -, BFHE 253, 475, juris, Rn. 26; Robisch, in: Bunjes, UStG, 18. Aufl. 2019, § 1, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Denn das Umsatzsteuergesetz umfasst - entsprechend der unionsrechtlichen, in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie - MwStSystRL -) enthaltenen Grundlage - nur Leistungen im wirtschaftlichen Sinne (BFH, Urt. v. 6.4.2016 - V R 12/15 -, BFHE 253, 475, juris, Rn. 26; Robisch, in: Bunjes, a.a.O., § 1, Rn. 9 ff.; Peltner, in: Weymüller, a.a.O., § 1, Rn. 43 ff., jeweils m.w.N.). Verbrauchsteuerrechtlich formuliert heißt das, dass eine Leistung die Verschaffung eines „verbrauchbaren“ Vorteils darstellt, für den im Wirtschaftsleben üblicherweise etwas aufgewendet wird (Stadie, in: Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 1, Rn. 10, m.w.N.). Es reicht deshalb nicht aus, dass die Leistung für die Allgemeinheit oder eine unbestimmte Gruppe von Personen vorteilhaft ist (Oelmaier, in: Sölch/Ringleb, UStG, Stand: März 2020, § 1, Rn. 6; Robisch, in Bunjes, a.a.O., § 1, Rn. 9, jeweils m.w.N.), sondern sie muss gerade für den Leistungsempfänger einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil begründen. Leistungen, bei denen ein über die reine Entgeltlichkeit hinausgehendes eigenes wirtschaftliches Interesse nicht verfolgt wird, sind zwar Leistungen im Rechtssinn, aber keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinn (Peltner, in: Weymüller, a.a.O., § 1, Rn. 44 ff., m.w.N.).
Anhand dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der hier vorliegenden gebührenpflichtigen Tätigkeit - der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG - nicht um eine „sonstige Leistung“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG handelt, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin dadurch keinen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt. Dementsprechend fehlt es bei der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG durch die Beklagte am Vorliegen einer Leistung im wirtschaftlichen Sinne. Diese Einschätzung wird auch durch die von der Beklagten auf ihrer Homepage veröffentlichten, oben unter I. zitierten Angaben bestätigt. Danach werden die von der Beklagten nach Ziffer XVII.2 der Anlage zu § 1 GOVV erhobenen Gebühren dafür verwendet, die Erfassung und Speicherung von Hunde- und Halterdaten in einem modernen, sicheren Rechenzentrum in öffentlich-rechtlicher Hand sowie die Erstellung, Kuvertierung und den Versand von papierschriftlichen Kostenbescheiden zu ermöglichen (vgl. obige Zitate von der Internetseite der Beklagten unter „FAQ“). Keine diese von der Beklagten angeführten Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG stehen, begründet für die Klägerin einen wirtschaftlich messbaren Gegenwert. Zwar bewirkt die Übermittlung der in § 6 Abs. 1 NHundG geforderten Informationen an das zentrale Register und die Eintragung der übermittelten Daten eine Erfüllung der gesetzlich in § 6 Abs. 1 NHundG normierten Mitteilungspflicht und schafft damit zugleich eine der Voraussetzungen für eine legale Hundehaltung (siehe zu den weiteren Voraussetzungen einer legalen Hundehaltung etwa die Vorgaben zum Sachkundenachweis, zur Kennzeichnungspflicht und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung in §§ 3 bis 5 NHundG). Diese „Pflichtenerfüllung“ stellt jedoch keinen „verbrauchbaren“ Vorteil im oben ausgeführten Sinne dar. Zudem ist ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin daran, dass die Beklagte ihre Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG wie beschrieben entgegennimmt und bearbeitet, weder dargelegt noch ansonsten erkennbar.
bb) Soweit die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag darauf verweist, dass die am Markt erhältlichen kosten- und umsatzsteuerpflichtigen Registrierungsangebote gewerblicher Anbieter belegten, dass ein wirtschaftlicher Leistungscharakter vorliege, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn die von anderen - teilweise gewerblich und teilweise kostenlos agierenden - Einrichtungen angebotenen Leistungen sind nicht mit den von der Beklagten aufgrund ihrer Beauftragung vorgenommenen Tätigkeiten vergleichbar. So bietet beispielsweise die von der Beklagten erwähnte gewerbliche „Internationale Zentrale für die Tierregistrierung“ den bei ihr gemeldeten Tierhaltern eine weltweit kostenfreie Notrufnummer, die „365 Tage im Jahr 24 Stunden lang erreichbar und immer mindestens 2-sprachig besetzt“ ist, das „aktive Tracking von Haustieren über GPS und Handy Technologie“ sowie eine weltweite Rückführung gefundener Tiere an (siehe www.tierregistrierung.de, Stand: Mai 2020). Ähnliche, wenn auch teilweise technisch und räumlich etwas beschränktere Dienstleistungen werden auch von weiteren Organisationen angeboten (siehe zu den Einzelheiten die Internetauftritte der jeweiligen Organisationen z.B. www.findefix.com, www.tasso.net, und www.deutschetierrettung.de, jeweils Stand: Mai 2020). Sämtliche der erwähnten sowie weitere damit vergleichbare Angebote haben somit ausschließlich das Ziel, entlaufene bzw. verloren gegangene Tiere wiederzufinden und zu ihren Haltern zurückzuführen. Zur Erreichung dieses Ziels bieten sämtliche Organisationen ein 24 Stunden besetztes Service-Telefon sowie ggf. weitere Dienstleistungen an. Demgegenüber wird das Hunderegister Niedersachsen nicht primär geführt, um die Rückführung entlaufener Hunde zu ermöglichen, sondern es dient gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 NHundG der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter und damit - anders als die beispielhalft erwähnten anderen Organisationen - primär gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken. Unabhängig davon verfügt die Beklagte nicht über eine 24/7 Service-Hotline, sondern ist telefonisch nur zu ihren Geschäftszeiten (montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr) erreichbar. Zudem hat sie bisher nur pauschal vorgetragen, ggf. bei der Rückführung entlaufener Tiere behilflich zu sein. Wie oft es tatsächlich dazu kommt, dass sich Halter von entlaufenen Hunden an die Beklagte wenden und sie den Haltern erfolgreich bei der Rückführung der Tiere hilft, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Ebenso wenig hat sie Ausführungen dazu gemacht, welchen zeitlichen und organisatorischen Arbeitsaufwand diese Tätigkeiten ggf. auslösen und in welchem Verhältnis diese Tätigkeiten zu der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG stehen. Schließlich kann letztgenannte Tätigkeit aufgrund der ihr zugrundeliegenden Beauftragung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NHundG nur von der Beklagten und von keiner anderen der beispielhaft erwähnten anderen Organisationen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 NHundG nicht erfüllen, erbracht werden. Insofern steht die Beklagte bei der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG auch nicht im Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern. Sollte die Beklagte zusätzlich zu den gebührenauslösenden Tätigkeiten weitere Leistungen für die Hundehalter erbringen, sind diese jedenfalls nicht von dem vorliegend maßgeblichen, in Ziffer XVII.2.1 der Anlage zu § 1 GOVV geregelten Gebührentatbestand umfasst und können folglich auch nicht die Umsatzsteuerpflicht der nach Ziffer XVII.2 der Anlage zu § 1 GOVV gebührenpflichtigen Tätigkeiten begründen. Die Frage, ob die Beklagte für eine evtl. Ermittlung bzw. Rückführung vermisster Tiere eine weitere Gebühr bzw. eine zivilrechtliche Kostenerstattung geltend machen kann, die ihrerseits umsatzsteuerpflichtig ist, ist demgegenüber vorliegend nicht streitgegenständlich.
cc) Soweit die Beklagte anführt, dass die Einrichtung einer Kennnummernsuche nach Ziffer 1.5 des Pflichtenheftes zu den ausdrücklichen Aufgaben der Beklagten gehöre, lässt sich damit ebenfalls nicht die Umsatzsteuerpflicht der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG begründen. In Ziffer 1.5 des Pflichtenheftes ist ausgeführt, dass eine weitere Anfragemöglichkeit darin besteht, eine Kennnummer in eine gesonderte Suchmaske einzugeben. In diesem Zusammenhang ist bereits unklar, ob die in Ziffer 1.5 des Pflichtenhefts erwähnte Kennnummernsuche primär bzw. überhaupt dazu dient, dass die Beklagte Anfragen von Hundehaltern, denen ein Tier entlaufen ist, beantworten kann, oder ob diese Anfragemöglichkeit nicht primär bzw. ausschließlich für Gemeinden und Landkreise, - deren Zugriff- und Auskunftsrechte in den vorstehenden Ziffern 1.2.2 und 1.3.2 des Pflichtenhefts beschrieben und im Übrigen in § 16 Abs. 3 NHundG normiert sind - gedacht ist. Für Letzteres spricht die im 2. Absatz der Ziffer 1.5 des Pflichtenhefts enthaltene Formulierung, wonach der Halter beim Vorhandensein einer E-Mailadresse per E-Mail von der Anfrage informiert wird. Ginge es bei der Einrichtung einer Kennnummernsuche (nur) darum, Hundehaltern zu helfen, die ihre Tiere vermissen, wären der Anfragende und der Halter per se identisch und es bedürfte keiner gesonderten Information des Halters über eine Anfrage.
Aber auch unabhängig von diesen Fragen kann entgegen der Ansicht der Beklagten aus der in dem Pflichtenheft beschriebenen Kennnummernsuche nicht gefolgert werden, dass zwischen der nach Ziffer XVII.2 der Anlage zu § 1 GOVV zu erhebenden Gebühr und der Zurverfügungstellung der Kennnummernsuche ein unmittelbarer, die Festsetzung einer Umsatzsteuer rechtfertigender Zusammenhang besteht. Im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungen ist grundsätzlich jede Leistung selbstständig zu betrachten (BFH, Urt. v. 18.12.2019 - XI R 21/18 -, juris, Rn. 34; Hahn, in: Weymüller, a.a.O., § 3, Rn. 29). Nur unter bestimmten besonderen Umständen sind mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Umsatzes und des Interesses der Leistungsempfänger als einheitlicher Umsatz anzusehen (BFH, Urt. v. 18.12.2019 - XI R 21/18 -, juris, Rn. 34; Hahn, in: Weymüller, a.a.O., § 3, Rn. 29, jeweils m.w.N.). Um festzustellen, ob mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegen, ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (Hahn, in: Weymüller, a.a.O., § 3, Rn. 31, m.w.N.). Danach stellen sich die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG einerseits und eine ggf. später erfolgende Hilfeleistung beim Verlorengehen eines Hundes umsatzsteuerrechtlich jeweils als selbstständige Leistungen der Beklagten dar. Für diese Sichtweise spricht auch, dass die Erfüllung der in § 6 NHundG normierten Mitteilungspflicht zum Zeitpunkt der Mitteilung völlig unabhängig davon erfolgt, ob sich der Mitteilende ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erneut an die Beklagte wendet, um im Falle eines Verschwindens seines Hundes Hilfe zu bekommen. Wenn aber zum Zeitpunkt der Mitteilung bzw. der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG noch gar nicht feststeht, ob und ggf. wann sich der Hundehalter im Falle eines vermissten Tieres an die Beklagte wendet und welcher Arbeitsaufwand bei der Beklagten durch eine evtl. spätere Anfrage ausgelöst wird, wird deutlich, dass es sich umsatzsteuerlich nicht um eine einzige, untrennbare Leistung, sondern um zwei selbstständig zu betrachtende Leistungen handelt (vgl. BFH, Urt. v. 18.12.2019 - XI R 21/18 -, juris, Rn. 39, m.w.N.).
dd) Der Einwand der Beklagten, der Landesgesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zum Niedersächsischen Hundegesetz ausdrücklich hervorgehoben, dass es die Führung des Hunderegisters ermögliche, die Identität von verloren gegangenen Hunden zu ermitteln und eine Rückführung des Hundes zu ermöglichen, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In der von der Beklagten zitierten Gesetzesbegründung ist zunächst im Allgemeinen Teil Folgendes ausgeführt (Drucks. 16/3277, S. 11, Ziff. 2.1).
„Durch das neue Gesetz werden die allgemeinen Pflichten einer Hundehalterin oder eines Hundehalters weitergehend normiert. Hierzu zählt neben der Kennzeichnungsverpflichtung für einen Hund mittels Transponder die Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters, gegenüber einem zentralen Register Angaben zur Hunde haltenden Person und zum Hund zu machen. Dies dient der Identifizierung eines Hundes in unterschiedlichen Situationen.“
Zu der (damals in § 3 NHundG, heute in § 4 NHundG) geregelten Kennzeichnungspflicht mittels Transponder heißt es dann weiter (Drucks. 16/3277, S. 11):
„Die für jeden Hund verpflichtend vorgesehene Kennzeichnung dient der Identifizierung eines Hundes in unterschiedlichsten Situationen. […] Es ist auch im Sinne der Halterinnen und Halter, wenn deren entlaufener Hund durch die Identifizierbarkeit mittels Transponders zu ihnen zurückgebracht werden kann.“
Hinsichtlich des zentralen Registers (damals § 15 NHundG, heute § 16 NHundG) wird schließlich ausgeführt (Drucks. 16/3277, S. 17):
„Die Verpflichtung zur Kennzeichnung eines Hundes mittels Transponder macht nur in Verbindung mit der Einführung eines zentralen Registers Sinn. Nur anhand dessen kann ein Hund zuverlässig identifiziert und eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ermittelt werden. Das Register trägt dazu bei, dass das Erfordernis der Sachkunde einer jeden Hundehalterin und eines jeden Hundehalters umgesetzt wird. Vor dem Hintergrund der Diskussionen um die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen können anhand des Registers in Verbindung mit einer anlassbezogenen Abfrage bei den Fachbehörden über dort als gefährlich festgestellte Hunde Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter gewonnen werden. Diese erforderlichen Angaben können auch nicht vollständig aus an anderer Stelle bereits bestehenden Registern entnommen werden.“
Entgegen der wohl von der Beklagten vertretenen Ansicht kann aus einer Gesamtschau dieser in der zitierten Drucksache enthaltenen Ausführungen nicht geschlossen werden, dass es sich bei der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt. Vielmehr belegen die zitierten Ausführungen - in Übereinstimmung mit der in § 16 Abs. 1 Satz 2 NHundG enthaltenen Regelung -, dass der Gesetzgeber mit der Einführung eines zentralen Registers und der dadurch ermöglichten Identifizierung eines Hundes primär gefahrenabwehrrechtliche Zwecke verfolgt (vgl. Saipa, NHundG, Stand: August 2017, § 6, Rn. 3). Soweit in der Gesetzesbegründung in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht mittels Transponder ausgeführt wird, dass es auch im Sinne der Halterinnen und Halter ist, wenn deren entlaufener Hund durch die Identifizierbarkeit mittels Transponders zu ihnen zurückgebracht werden kann, ist damit ersichtlich nur ein Nebenzweck der Kennzeichnungspflicht mittels Transponders nach § 4 NHundG („auch im Sinne der Hundehalterin…), nicht jedoch der Hauptzweck der von der Kennzeichnungspflicht zu unterscheidenden Mitteilungspflicht nach § 6 NHundG angesprochen. Die Kennzeichnung eines Hundes mittels Transponders nach § 4 NHundG ist vielmehr Voraussetzung für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 6 NHundG. Dementsprechend weist auch die Beklagte auf ihrer Internetseite darauf hin, dass für die Meldung eines Hundes zwingend die Transpondernummer des Chips benötigt wird. Bereits aus diesem Grund lassen die Ausführungen des Gesetzgebers dazu, dass der Transponder bei der Rückführung entlaufener Hunde helfen kann, keinen Rückschluss auf die Frage der Umsatzsteuerpflicht der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG zu. Im Übrigen vermögen auch die zitierten Ausführungen in der Gesetzesbegründung nichts an dem vorliegend maßgeblichen, oben bereits näher dargestellten Umstand zu ändern, dass die von der Beklagten für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG zu erhebenden Gebühren nicht weitere, auf die Ermittlung entlaufener Hunde gerichtete Tätigkeiten der Beklagten umfasst.
ee) Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist auch der Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliege, zu Unrecht eine rein formale Betrachtung vorgenommen, wonach die vom Tierhalter erhobene Gebühr nur für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG gezahlt werde, nicht aber für die Tätigkeit der Beklagten beim Verlorengehen eines Hundes, zurückzuweisen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorgenommen. Zum anderen wird die vom Verwaltungsgericht und vom Senat vertretene Ansicht, dass die vom Tierhalter erhobene Gebühr nur für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG gezahlt wird, nicht aber für evtl. Tätigkeiten der Beklagten beim Verlorengehen eines Hundes, zusätzlich zu den bereits oben angeführten Aspekten auch durch die in den Bescheiden vom 18. Dezember 2012 bzw. vom 15. Juni 2015 enthaltenen Regelungen bestätigt. So heißt es in Ziffer 3.3. des an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gerichteten Bescheids vom 18. Dezember 2012:
„Die KSN GmbH erhebt für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG eine einmalige Gebühr. Mit dieser Gebühr sind auch Änderungen nach § 6 Abs. 2 NHundG abgegolten“.
In der Begründung zu dieser Regelung ist auf Seite 6 des Bescheids weiter Folgendes ausgeführt:
„Die Regelungen bezüglich des Verfahrens der Gebührenerhebung und der Gebührenfestsetzung sollen gewährleisten, dass stets unter Wahrung des Äquivalenzprinzips angemessene Gebühren gezahlt werden. Sie stellen eine kostendeckende Gebührenerhebung sicher und schützen die anmeldende Person vor überhöhten Gebühren, sollen aber auch der KSN GmbH eine wirtschaftliche Auskömmlichkeit ermöglichen.“
Damit fehlen auch im Hinblick auf die Beauftragung der Beklagten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG zu erhebenden Gebühren auch ein eventuelles Tätigwerden der Beklagten beim Verlorengehen eines Hundes abgelten sollen. Vielmehr wird auch durch die Regelungen im Bescheid vom 18. Dezember 2012, die für die Beklagte ausweislich des an sie adressierten Bescheids vom 15. Juni 2015 entsprechend gelten, deutlich, dass eventuelle Tätigkeiten der Beklagten beim Verlorengehen eines Hundes von der die Gebührenpflicht auslösenden Handlung - der Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG - nicht umfasst sind.
2. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.
Die Beklagte hat besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist die von ihr als schwierig bezeichnete Frage,
„Ob sie unter Berücksichtigung des Unionsrechts als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen ist oder ob sie ungeachtet ihrer Rechtsform als juristische Person des Privatrechts anzusehen ist?“,
nach den obigen Ausführungen zu II.1. vorliegend nicht entscheidungserheblich.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124, Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht.
Die von ihr aufgeworfene Frage,
„Fällt eine öffentliche Erhebung von Gebühren, die wirtschaftlich vorteilhafte Nebenzwecke für den Gebührenpflichtigen hat, unter den Leistungsbegriff des UStG?“
ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie anhand der dazu bereits entwickelten obergerichtlichen Rechtsprechung, wie unter II.1. ausgeführt, beantwortet werden kann.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt, das Verwaltungsgericht weiche durch die rein formale Betrachtungsweise von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, wonach die Beurteilung eines Leistungsaustausches durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen sei, vermag dies eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht zu begründen. Im Übrigen wurde bereits unter 1. ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits die gebotene und von der Beklagten geforderte wirtschaftliche Betrachtungsweise vorgenommen hat.
Der Vortrag der Beklagten, das Verwaltungsgericht weiche durch die rein formale Betrachtungsweise von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, ist auch nicht geeignet, den - von der Beklagten nicht ausdrücklich erwähnten - Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darzulegen. Eine entsprechende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Danach kommt der Zulassungsgrund der Divergenz vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Bundesfinanzhof kein Divergenzgericht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124, Rn. 36 ff., m.w.N.). Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, nicht von einem tragenden Rechtssatz einer dieselbe Rechtsfrage betreffenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs abgewichen.
Der weitere Einwand der Beklagten, das Verwaltungsgericht vertrete mit seiner Entscheidung eine andere Auffassung als sämtliche Finanzbehörden des Landes Niedersachsen, ist ebenfalls nicht geeignet, einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe darzulegen.
4. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt schließlich auch kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.
Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht aus § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 2, 3 ZPO verletzt, weil es für das Gericht erkennbar gewesen sei, dass der entscheidungserhebliche Gesichtspunkt des „Leistungsaustauschs“ von der Beklagten übersehen oder für unerheblich gehalten worden sei. Das Gericht habe das prozessuale Vertrauen der Beklagten enttäuscht. Es sei ihr gegenüber eine Überraschungsentscheidung ergangen, da ihr Prozessbevollmächtigter darauf vertraut habe, dass sein schriftlicher Vortrag ausreiche. Den Aspekt des vermeintlich fehlenden Leistungsaustausches habe das Gericht erstmalig in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2019 angesprochen.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob § 139 ZPO im Verwaltungsprozess überhaupt nach § 173 Satz 1 VwGO „entsprechend“ anzuwenden ist, oder ob nicht insofern die verwaltungsgerichtlichen Vorschriften in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO vorrangig sind (siehe dazu: Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.9.2017 - 15 ZB 17.1001 -, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.), lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht eine das rechtliche Gehör der Beklagten verletzende Überraschungsentscheidung getroffen hat.
Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat die bzw. der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen. Die Vorschrift soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (BVerwG, Beschl. v. 14.10.2004 - 6 B 6/04 - juris, Rn. 88, m.w.N.). Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war. Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägungen des Gerichts. Sie verlangt allerdings grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 14.10.2004 - 6 B 6/04 - juris, Rn. 88, m.w.N.). So muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen wird. Da das Gericht somit grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist, muss ein Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschl. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, juris, Rn. 36). Ein Überraschungsurteil kann danach nur vorliegen, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden ist (BVerwG, Beschl. v. 14.10.2004 - 6 B 6/04 - juris, Rn. 88, m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte das Vorliegen eines Verfahrensfehlers durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung nicht dargelegt. Die Beklagte führt in ihrem Zulassungsantrag vielmehr selbst aus, dass „der Aspekt des vermeintlich fehlenden Leistungsaustauschs“ in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2019 angesprochen worden sei und dass sie dazu schriftsätzlich vorgetragen habe. Auch die Klägerin ist in ihren der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorangehenden Schriftsätzen auf diesen Aspekt eingegangen. Darüber hinaus hat die Vorsitzende Richterin durch gerichtliche Hinweisverfügung vom 3. Juni 2018 u.a. darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Beklagte Unternehmerin i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist, für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sein dürfte, sondern dass es entscheidend darauf ankommen dürfte, ob die Beklagte befugt sei, einen ihrer Umsatzsteuerpflicht entsprechenden Betrag durch Verwaltungsakt von der Klägerin zu erheben. Vor diesem Hintergrund kann von dem Vorliegen einer Überraschungsentscheidung nicht die Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).