Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.11.2014, Az.: 5 ME 157/14

Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.11.2014
Aktenzeichen
5 ME 157/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.09.2014 - AZ: 6 B 1851/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Unter dem Begriff der Bezüge im Sinne des § 52 Abs. 6 GKG (2013) sind nicht die individuellen Bezüge eines Beamten mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen zu verstehen, sondern - wie im Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung - das Endgrundgehalt des begehrten Amtes

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 22.542,24 EUR festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird der Streitwert auf 23.188,74 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Polizeihauptkommissar zu befördern und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 einzuweisen, bis über die Bewerbung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsteller und der Beigeladene stehen im Statusamt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im niedersächsischen Polizeivollzugsdienst und sind im Bereich der Antragsgegnerin tätig.

Der Antragsgegnerin wurden für - im Juni 2014 vorgesehene - Beförderungen durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport insgesamt 139 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 zugewiesen, von denen auf den Stab der Polizeidirektion C. für die freie Vergabe 7 Stellen entfielen. Zu den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10, welche insoweit grundsätzlich für eine Beförderung in Betracht kamen, gehörten auch der Antragsteller und der Beigeladene. Beide waren - ebenso wie die übrigen für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten - nach der einschlägigen Erlasslage mit Blick auf das bevorstehende Beförderungsauswahlverfahren zum Stichtag 1. März 2014 anlassbeurteilt worden. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers, die - weil er zum 1. September 20 nicht regelbeurteilt worden war, den Beurteilungszeitraum 1. September 20 bis 28. Februar 20 umfasste -, endete mit dem Gesamturteil „C ( = entspricht voll den Anforderungen“) - unterer Bereich -“. Der Beigeladene erhielt in seiner Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 1. September 20 bis 28. Februar 20 ) das Gesamturteil „C - mittlerer Bereich -“. Der Antragsteller erhob gegen seine Anlassbeurteilung unter dem 12. Mai 2014 Widerspruch.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 gab die Antragsgegnerin für den Bereich des Stabes der Polizeidirektion C. die Namen der nach Durchführung des Auswahlverfahrens für die Beförderung nach A 11 vorgesehenen 7 Beamten bekannt, darunter auch - an . Stelle - den Namen des Beigeladenen.

Am 28. Mai 2014 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Oldenburg um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. In seiner Antragsbegründung vom 3. Juli 2014, welche im Wesentlichen mit der ebenfalls am 3. Juli 2014 erfolgten Begründung seines Widerspruchs gegen die Anlassbeurteilung übereinstimmt, hat er geltend gemacht, dass die Anlassbeurteilung fehlerhaft sei, weil sie die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ausreichend berücksichtige. Die Antragsgegnerin sei von einem unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhalt ausgegangen; bei vollständiger bzw. richtiger Würdigung hätte das Ergebnis der Beurteilung „C - oberer Bereich -“, jedenfalls aber „C - mittlerer Bereich -“ lauten müssen. Im Einzelnen hat der Antragsteller Einwendungen im Hinblick auf 5 der 8 Leistungsmerkmale erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Anlassbeurteilung zurück.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 3. September 2014
abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge-
äußert.

II.

Der Beschwerde des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben (Beschlussabdruck - BA -, S. 3), dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht zu beanstanden sei und dementsprechend eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht in Betracht komme. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen.

Der von der Antragsgegnerin zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen mit dem Gesamturteil „C - mittlerer Bereich -“ im Verhältnis zur Anlassbeurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil „C - unterer Bereich -“ die bessere sei, der Beigeladene also gegenüber dem Antragsteller einen Leistungsvorsprung aufweise (BA, S. 4f.), ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Sie meint vielmehr, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers fehlerhaft sei und die Auswahlentscheidung deshalb auf sie nicht hätte gestützt werden dürfen. Richtig ist zwar, dass das Gericht im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen hat. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -). Ebenso wie das Verwaltungsgericht vermag der Senat jedoch den vom Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsmangel nicht zu erkennen.

Die Vorinstanz (BA, S. 5f.) ist zutreffend davon ausgegangen, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn. 6). Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller gerügte Beurteilungsmangel - seine Anlassbeurteilung beruhe auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage, die Antragsgegnerin sei also bei der Beurteilungserstellung von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen (Beschwerdebegründung - BB - vom 2. Oktober 2014, S. 2 [Bl. 108/Gerichtsakten - GA -]) - nicht vorliegt.

a) Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das Leistungsmerkmal Nr. 1 („Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung“) geltend macht (BB vom 2. Oktober 2014, S. 3 [Bl. 109/GA]),

trotz Krankheit intensiv um den reibungslosen Fortgang seiner dienstlichen Tätigkeit bemüht gewesen zu sein, indem er sich trotz eines grippalen Infekts und an sich bettlägerig telefonisch mit der Dienststelle in Verbindung gesetzt, schwierige Sachverhalte am Telefon bearbeitet habe und sogar zur Problemlösung in die Dienststelle gefahren sei,

genügt dieses Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO.

Der Begriff des „Darlegens“ im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO ist durch das Darlegungserfordernis im (Berufungs-)Zulassungsrecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) vorgeprägt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29.10.2013 - 5 ME 220/13 -, juris Rn. 14). Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Erforderlich ist, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG M.-V., Beschluss vom 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris Rn. 8). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Nds. OVG, Beschluss vom 31.5.2012 - 5 ME 86/12 -; Nds. OVG Beschluss vom 29.10.2013, a. a. O., Rn. 14), an der es hier fehlt. Denn das Verwaltungsgericht hat in seiner Beschlussbegründung im Einzelnen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 Bezug genommen (BA, S. 6). Dort ist die Antragsgegnerin auf den Einwand des Antragstellers, trotz Krankheit schwierige Transportbegleitungen telefonisch bearbeitet zu haben und zur Lösungsfindung auf der Dienststelle erschienen zu sein, eingegangen und hat insoweit erläutert, dass dieser Sachverhalt die Bewertung des Leistungsmerkmals Nr. 1 mit der Wertungsstufe „C“ bestätige (Widerspruchsbescheid - WB -, S. 3). Damit wird deutlich, dass die Antragsgegnerin diesen Sachverhalt sehr wohl berücksichtigt hat, ihn aber anders bewertet als der Antragsteller. Vor diesem Hintergrund stellt sein oben wiedergegebener Einwand eine bloße Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages dar, ohne dass er sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Widerspruchsbescheids im Sinne der gesetzlichen Darlegungsanforderungen substantiiert auseinander gesetzt hätte.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorbringt, sein Engagement übertreffe erheblich die Anforderungen (BB vom 2. Oktober 2014, S. 3f. [Bl. 109f./GA]), setzt er der Sache nach seine eigene Einschätzung an die Stelle der Bewertung seiner Leistung durch seine Beurteiler. Hiermit wird indes ein Beurteilungsfehler im Sinne der o. g. Grundsätze nicht aufgezeigt.

b) Der Einwand des Antragtellers im Hinblick auf die Bewertung des Leistungsmerkmals Nr. 2 („Initiative/Selbständigkeit“), er habe sich gemeinsam mit einem Kollegen selbständig und eigeninitiativ unter Beteiligung der zuständigen Dienststellen und Erlaubnisbehörden für die Einführung von Entlastungsstrecken engagiert, auf denen Großraum- und Schwertransporte ohne Polizeibegleitung fahren könnten (BB vom 2. Oktober 2014, S. 4 [Bl. 110/GA]), vermag einen Beurteilungsfehler ebenfalls nicht zu begründen.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung (BE) vom 17. Oktober 2014 (S. 4 [Bl. 122/GA]) auf eine Stellungnahme des Erstbeurteilers des Antragstellers, bestätigt durch den Zweitbeurteiler, vom 17. Oktober 2014 (Bl. 123f./GA) Bezug genommen, welche beinhaltet, dass der Antragsteller an der projektorientierten Entlastung durch polizeifreies Begleiten beteiligt gewesen sei, aus Sicht der Beurteiler aber keinesfalls initiierend und selbständig; vom Antragsteller seien kaum positive Impulse bei der Ausgestaltung dieser landesweit bedeutungsvollen Thematik ausgegangen, so dass die von ihm erbrachte Leistung im Sinne der Wertungsstufe „D“ im Allgemeinen den Anforderungen entsprochen habe. Damit wird deutlich, dass die Beurteiler des Antragstellers dessen Beteiligung an der Einführung von Entlastungsstrecken sehr wohl in ihre Erwägungen eingestellt haben, der Beurteilung also insoweit gerade kein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt. Vielmehr bewerten die Beurteiler den Sachverhalt anders als der Antragsteller selbst, zumal sie - wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat (BE, S. 3 [Bl. 111/GA]) - bei der Vergleichsgruppe der im Statusamt A 10 befindlichen Beamten zu berücksichtigen hatten, dass es sich bei diesen nicht um Berufseinsteiger, sondern um sehr erfahrene Polizeivollzugsbeamte mit regelmäßig mehr als 10 Jahren Berufserfahrung handelt und dementsprechend ein hoher Beurteilungsmaßstab zugrunde zu legen war. Ob die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Leistungen des Antragstellers seien in Bezug auf das Leistungsmerkmal Nr. 2 mit Blick auf die Vergleichsgruppe lediglich mit der Stufe „D“ zu bewerten, inhaltlich richtig ist, entzieht sich angesichts des bestehenden Beurteilungsspielraums des Dienstherrn und der hieraus folgenden eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte einer Kontrolle durch den Senat.

c) Auch soweit der Antragsteller der Bewertung im Hinblick auf das Leistungsmerkmal Nr. 3 („Organisationsfähigkeit/Arbeitsplanung“) mit der Wertungsstufe „D“ und der insoweit durch die Antragsgegnerin gegebenen Begründung - das Tätigkeitsfeld des Antragstellers erfordere kein hohes Maß an Organisationsfähigkeit, weil die Arbeitsabläufe routiniert abgearbeitet werden könnten; Ansätze zur Optimierung und Möglichkeiten, die Koordination im Sinne der Dienststellen zweckdienlicher zu gestalten, seien von ihm nicht erkannt worden; es fehle ihm an planvollem und strukturiertem Vorgehen, um erforderliche konzeptionelle Grundlagenarbeit und Weiterentwicklung selbst zu gestalten (WB, S. 4 [Bl. 54/GA]) - entgegentritt, zeigt sein Beschwerdevorbringen einen Beurteilungsfehler nicht auf. Während der Antragsteller zunächst geltend gemacht hat, von der Dienststelle sei „bislang noch kein Optimierungsbedarf angemeldet“ worden (BB vom 2. Oktober 2014, S. 4 [Bl. 110/GA]), räumt er auf die hierauf bezogene Stellungnahme der Antragsgegnerin - der stetige Anstieg der polizeilichen Begleitungen von Großraum- und Schwertransporten und die damit verbundene Belastung in den Dienststellen hätten dazu geführt, dass dieses Thema seit längerem ständiger Tagesordnungspunkt in den Besprechungen innerhalb der Polizeidirektion und auch auf Landesebene gewesen sei; insofern „wurde und wird auch weiterhin Optimierungsbedarf offensiv eingefordert“ (BE, S. 4 [Bl. 122/GA] in Verbindung mit der Beurteilerstellungnahme vom 17. Oktober 2014, S. 2 [Bl. 124/GA]) - nunmehr selbst ein, dass der stetige Anstieg der Belastungen durch die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten ein ständiges Besprechungsthema (gewesen) sei. Damit stellt der Antragsteller nicht mehr in Frage, dass auch ihm ein Optimierungsbedarf bekannt gewesen ist.

Soweit der Antragsteller weiter vorbringt, in seinem Bereich stark gefordert gewesen und deshalb nicht damit beauftragt worden zu sein, ein Optimierungskonzept zu erstellen (BB vom 2. Oktober 2014, S. 4f. [Bl. 110f./GA]), ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Erstellung eines solchen Optimierungskonzeptes vom Antragsteller auch nicht verlangt hat. Sie meint lediglich, dass die Arbeitsbelastung des Antragstellers keineswegs so schwerwiegend gewesen sei, dass ein Aufgreifen dieser Thematik - im Sinne eines Setzens von Impulsen, um das Thema konzeptionell weiterzuentwickeln - nicht möglich gewesen wäre (BE, S. 4 [Bl. 122/GA] in Verbindung mit der Beurteilerstellungnahme vom 17. Oktober 2014, S. 2 [Bl. 124/GA]). Dass - wie der Antragsteller meint - sein Erstbeurteiler behauptet hätte, die Arbeitsbelastung des Antragstellers sei derart gering, dass ihm Raum für die Erarbeitung eines Optimierungskonzeptes geblieben wäre (BB vom 7. November 2014, S. 2 [Bl. 126/GA]), trifft somit nicht zu.

d) Wenn der Antragsteller im Hinblick auf die Bewertung des Leistungsmerkmals Nr. 4 („Aufgabenbewältigung“) mit der Wertungsstufe „D“ vorträgt, er habe immer alle Aufgaben bewältigt, so dass nicht nachvollzogen werden könne, warum die Antragsgegnerin davon ausgehe, er sei den über das übliche Maß hinausgehenden Anforderungen nicht gewachsen (BB vom 2. Oktober 2014, S. 5f. [Bl. 111f./GA]), wendet er sich nicht gegen die Zugrundelegung eines unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalts, sondern gegen die Bewertung seiner Leistungen durch die Antragsgegnerin. Diese hat zur Begründung ihrer Bewertung ergänzend ausgeführt, dass der Arbeitsbereich des Antragstellers stark von Handlungsroutinen und Erfahrungswissen geprägt und eine auffällige, insbesondere permanente Überlastung nicht erkennbar (gewesen) sei (BE, S. 4 [Bl. 122/GA] in Verbindung mit der Beurteilerstellungnahme vom 17. Oktober 2014, S. 2 [Bl.. 124/GA]). Dass diese Erwägungen sachfremd wären, ist nicht ersichtlich; eine inhaltliche Überprüfung ist dem Senat unter Zugrundelegung der o. g. beschränkten Prüfungsmaßstäbe verwehrt. Dementsprechend ist der Umstand, dass der Antragsteller die Auffassung der Antragsgegnerin, sein Tätigkeitsfeld sei stark von Handlungsroutinen und Erfahrungen geprägt, nicht teilt (BB vom 7. November 2014, S. 3 [Bl. 127/GA]), für die Rechtmäßigkeit der Anlassbeurteilung ohne Belang.

e) Auch das Vorbringen des Antragstellers zum Leistungsmerkmal Nr. 5 („Fachkompetenz“), welches mit „C“ bewertet worden ist, greift nicht durch. Seinen Ausführungen (BB vom 7. Oktober 2014, S. 6 [Bl. 112/GA]),

er leite vielfach und eigenverantwortlich Verhandlungen, z. B. mit einem der größten Hersteller von Windkraftanlagen, über die möglichst unproblematische Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, wobei es noch nie zu Beanstandungen gekommen sei,

hat die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass sie eine aufgabenbezogene Fachkompetenz des Antragstellers, verbunden mit langjährigem Erfahrungswissen, gar nicht in Frage stelle, eine sachverhaltsorientierte Gesprächsführung mit Speditionen für die Aufgabenerledigung indes nichts Außergewöhnliches sei und daher von ihr erwartet werde (BE, S. 4 [Bl. 122/GA] in Verbindung mit der Beurteilerstellungnahme vom 17. Oktober 2014, S. 2 [Bl. 124/GA]). Hieraus geht hervor, dass der Bewertung der Antragsgegnerin kein unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalt zugrunde lag, sondern sie von demselben Sachverhalt ausgegangen ist wie der Antragsteller, diesen aber - unter Berücksichtigung des von ihr herangezogenen strengen Beurteilungsmaßstabs - anders bewertet hat als dieser. Dadurch wird indes ein Beurteilungsfehler nicht begründet.

f) Soweit der Antragsteller schließlich pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist (BB vom 2. Oktober 2014, S. 6 [Bl. 112/GA]), genügt dies den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht und vermag daher eine Änderung des angegriffenen Beschlusses ebenfalls nicht herbeizuführen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (19. September 2014) geltenden Fassung vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Die Formulierung „Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge“ ist durch Art. 3 Nr. 18 b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung vom 1. August 2013 in das Gesetz eingefügt worden (dort enthalten in Absatz 5). Unter dem Begriff der „Bezüge“ im Sinne der Neuregelung sind nicht die individuellen Bezüge eines Beamten mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen zu verstehen, sondern - wie im Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung - das Endgrundgehalt des begehrten Amtes (Nds. OVG, Beschluss vom 25.8.2014 - 5 ME 116/14 -, juris Rn. 18 m. w. Nw.). An dieser Rechtsauffassung, die von zahlreichen Obergerichten geteilt wird (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris Rn. 18ff.; Brem. OVG, Beschluss vom 9.1.2014 - 2 B 198/13 -, juris Rn. 52; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rn. 3ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.6.2014 - 1 So 45/14 -, juris Rn. 8; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2014 - 6 B 1381/13 -, juris Rn. 18ff.; OVG LSA, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 L 56/14 -, juris Rn. 11ff.), hält der Senat weiterhin fest.

Dass seit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts nicht mehr - wie zuvor - der 13-fache Betrag des Endgrundgehalts der erstrebten Besoldungsgruppe, sondern die „Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge“ zugrunde zu legen ist, hat zur Folge, dass nur noch 12 statt wie bisher 13 Monatsgehälter - bzw. 6 statt bisher 6,5 Monatsgehälter - in die Berechnung einfließen (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2014 - 5 OA 21/14 -). Abgesehen von dieser Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsverfahren aber nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der Betreffende - dem Wortlaut des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts entsprechend (vgl. nunmehr § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG) - „im laufenden Kalenderjahr“ erhielte (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn. 19), was dem gesetzgeberischen Ziel, den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren zu verbessern (BR-Drs. 517/12, S. 2, 374; BT-Drs. 17/11471, S. 1, 2f., 245f.), zuwiderliefe. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich genannten Zielsetzung lässt sich den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien gerade nicht eindeutig entnehmen, dass mit der Gesetzesänderung ein Systemwechsel beabsichtigt worden ist (ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn. 20ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn. 8). Für die Auslegung des Senats, wonach weiterhin das Endgrundgehalt der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe maßgeblich ist, sprechen zudem Praktikabilitätserwägungen (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn. 8), weil die Gerichte anderenfalls in jedem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit auf eine Auskunft der Bezügestelle angewiesen wären, um den Streitwert festsetzen zu können, statt ihn - wie bisher - dem Gesetz zu entnehmen.

Nach alledem war hier das Endgrundgehalt des angestrebten Beförderungsamtes (A 11) zuzüglich der (ruhegehaltfähigen) Allgemeinen Stellenzulage mit dem Faktor 6 zu multiplizieren. Zugrunde zu legen ist insoweit die Anlage 2 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens (19. September 2014) geltenden Fassung. Dementsprechend ergibt sich für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert in Höhe von 23.188,74 EUR (Endgrundgehalt A 11 in Höhe von 3.781,20 EUR zuzüglich der Allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 83,59 EUR = 3.864,79 EUR; 3.864,79 EUR x 6 = 23.188,74 EUR). Eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszuges (28. Mai 2014) geltenden Fassung. Da das Verwaltungsgericht seiner Streitwertberechnung nicht das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11, sondern die für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden individuellen Bezüge des Antragstellers aus der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt hat, war der Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 22.542,24 EUR ([Endgrundgehalt A 11 in Höhe von 3.672,85 EUR + Allgemeine Stellenzulage in Höhe von 81,19 EUR] x 6) zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).