Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.08.2020, Az.: 5 ME 99/20

Bewerbungsverfahrensanspruch

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.08.2020
Aktenzeichen
5 ME 99/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.05.2020 - AZ: 8 B 196/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Bewertung der Leistungen eines Richters am Oberverwaltungsgericht, der von richterlichen Aufgaben freigestellt ist, um in einer leitenden Funktion länderübergreifend verwaltende Aufgaben wahrnehmen zu können.

2. Zur Pflicht des Beurteilers, Beurteilungsbeiträge zu würdigen, in seine Überlegungen einzubeziehen und Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen nachvollziehbar zu begründen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer - vom 13. Mai 2020 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers vom 15. November 2019 gegen die seine Bewerbung ablehnende Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 1. November 2019, untersagt, die in der C. Rechtspflege 2019 (S. 7) ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht bei dem C. Oberverwaltungsgericht mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen und diesen zum Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht zu ernennen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.910,76 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht bei dem C. Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 3) mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner schrieb im Januar 2019 in der C. Rechtspflege (S. …) die Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht bei dem C. Oberverwaltungsgericht aus. Auf diese Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene.

Der im Jahr 1976 geborene Antragsteller wurde im … 2012 zum Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) ernannt.

Mit Wirkung vom … 2014 wurde der Antragsteller zum Projektleiter E. bestellt und deshalb ab diesem Zeitpunkt mit der Hälfte seiner Arbeitskraft von der richterlichen Tätigkeit freigestellt.

Im … 2017 bewarb sich der Antragsteller auf die in der C. Rechtspflege 2017 (S. …) ausgeschriebene und nach der Besoldungsgruppe R 2 bewertete Stelle einer Richterin oder eines Richters am Oberverwaltungsgericht (Aufbau und Leitung eines länderübergreifenden F. G. E.). In der Ausschreibung wurde zu der Stelle das Folgende ausgeführt:

„Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Vertretung der Interessen der vier Fachgerichtsbarkeiten in 14 H. gegenüber dem jeweils beauftragten Entwickler der G. sowie die Prüfung, Priorisierung und Koordination von Entwicklungswünschen. Die I. oder der J. ist Fachvorgesetzte oder Fachvorgesetzter von drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern.“

Mit Wirkung vom … 2017 wurde dem Antragsteller die ausgeschriebene Aufgabe in einem Umfang von 4/5 seiner Arbeitskraft übertragen. In einem Umfang von 1/5 seiner Arbeitskraft war der Antragsteller zunächst weiterhin richterlich im … Senat des C. Oberverwaltungsgerichts tätig. Seit dem … 2018 ist der Antragsteller vollständig von der richterlichen Tätigkeit freigestellt, um die Aufgaben des J. E. wahrzunehmen.

Der Antragsteller wurde anlässlich seiner Bewerbung um die im Januar 2019 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht bei dem C. Oberverwaltungsgericht am … 2019 von dem Präsidenten des C. Oberverwaltungsgerichts dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum …2018 bis …2019). Der Beurteiler hatte der Beurteilung einen Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden Richters des … Senats des C. Oberverwaltungsgerichts vom … 2018, den dieser im Rahmen eines früheren Stellenbesetzungsverfahrens für den Zeitraum vom … 2018 bis zum … 2018 gefertigt hatte, zugrunde gelegt. Außerdem hatte der Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag der Leiterin des Referats … - … des Antragsgegners, der damaligen Ministerialrätin K., vom … 2019 eingeholt und diesen Beitrag seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Der Antragsteller erhielt in der Beurteilung vom … 2019 für das ausgeübte Amt das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“ (= zweithöchste Notenstufe). Auch in der in Bezug auf das angestrebte Amt angestellten Eignungsprognose erhielt der Antragsteller das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“. Bei den elf Beurteilungsmerkmalen erhielt der Antragsteller fünfmal die Note „übertrifft die Anforderungen herausragend“ (= höchste Notenstufe) und sechsmal die Note „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= zweithöchste Notenstufe).

Der im Jahr 1960 geborene Beigeladene wurde im … 2007 zum Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) ernannt. Der Beigeladene wurde anlässlich seiner Bewerbung um die im Januar 2019 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht bei dem C. Oberverwaltungsgericht am … 2019 von dem Präsidenten des C. Oberverwaltungsgerichts dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum ... 2018 bis … 2019). Der Beurteiler hatte einen Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden Richters des … Senats des C. Oberverwaltungsgerichts vom … 2019 eingeholt und diesen Beitrag seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Der Beigeladene erhielt in der Beurteilung vom … 2019 für das ausgeübte Amt das Gesamturteil „vorzüglich geeignet“ (= höchste Notenstufe). In der in Bezug auf das angestrebte Amt angestellten Eignungsprognose erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „besser als sehr gut geeignet“ (= zweithöchste Notenstufe). Bei den elf Beurteilungsmerkmalen erhielt der Beigeladene sechsmal die Note „übertrifft die Anforderungen herausragend“ (= höchste Notenstufe) und fünfmal die Note „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= zweithöchste Notenstufe).

Der Antragsgegner entschied, die im Januar 2019 ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit. Dagegen hat der Antragsteller am 15. November 2019 Widerspruch eingelegt und zugleich bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.

Der Antragsteller hat nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

1. Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn 3; Beschluss vom 28.1.2020 - 5 ME 166/19 -, juris Rn 9). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn 9), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der vorliegend zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur dem Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 10).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn 11), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21). Sofern aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen ist, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn 20; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn 12), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Wenn Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn 19; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn 12). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 25, 37). Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 -; Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn 23; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn 12).

Die Verwaltungsgerichte haben im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Der Beamte oder Richter braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streits um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten; andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb „auszusetzen“, weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn 14). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn 33; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 14).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die von dem Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei rechtmäßig, der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom … 2019 fehlerhaft ist.

a) Der Antragsteller kann allerdings nicht mit Erfolg geltend machen, die dienstliche Beurteilung vom … 2019 sei rechtswidrig, weil der Beurteiler nicht berücksichtigt habe, dass die Aufgaben, die der Antragsteller auf seinem Dienstposten wahrnehme, den Aufgaben des im Vergleich zum Statusamt R 2 höherwertigen Amtes eines Referatsleiters bei dem Antragsgegner (Besoldungsgruppe B 2) entsprächen, so dass sowohl das für das ausgeübte Amt vergebene Gesamturteil als auch die fünf Beurteilungsmerkmale, die der Beurteiler mit der zweithöchsten Notenstufe bewertet habe, auf die höchste Notenstufe angehoben werden müssten.

Der Dienstherr handelt bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 A 2.14 -, juris Rn 19 m. w. N.). Dem einzelnen Beamten oder Richter steht grundsätzlich kein Anspruch darauf zu, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten anders bewertet wird. Denn ein Beamter oder Richter hat regelmäßig weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens durch den Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, juris Rn 19; Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.2017 - 5 LA 18/17 -). Der Dienstherr entscheidet mit der im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden Ausbringung von Planstellen über die - insbesondere qualitativen - Anforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht aber auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten Beamten oder Richters; sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten oder Richter gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, a. a. O., Rn 19; Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.2017 - 5 LA 18/17 -).

Der Antragsgegner hat die Funktionen, die auf dem Dienstposten des J. E. wahrzunehmen sind, nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG nicht dem Amt eines Ministerialrats (Besoldungsgruppe B 2) zugeordnet, sondern dem geringerwertigen statusrechtlichen Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2), das der Antragsteller auch bereits vor der Übertragung der Aufgaben des J. E. innehatte. Dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten des J. E. einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 zuzuordnen und nicht einem beamtenrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe B 2 oder - was im Rahmen der Organisationsgewalt des Antragsgegners möglicherweise auch in Betracht gekommen wäre - einem beamtenrechtlichen Amt der Besoldungsordnung A, rechtsfehlerhaft ist, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen. Es liegen insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Bewertung des von dem Antragsteller bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners und damit als Manipulation zum Nachteil des Antragstellers darstellen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 20.10.2016, a. a. O., Rn 22 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 23.8.2017 - 5 LA 18/17 -). Dies hat auch der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Der Antragsteller vertritt vielmehr die Auffassung, seine Tätigkeit als J. E. sei „faktisch“ nicht dem Amt der Besoldungsgruppe R 2 zuzuordnen, sondern dem vergleichsweise höherwertigen beamtenrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe B 2, so dass aus diesem Grund sowohl das für das ausgeübte Amt vergebene Gesamturteil als auch die fünf Beurteilungsmerkmale, die der Beurteiler mit der zweithöchsten Notenstufe bewertet habe, auf die höchste Notenstufe angehoben werden müssten. Mit dieser Einschätzung vermag der Antragsteller jedoch nicht durchzudringen.

Der beschließende Senat legt seiner Entscheidung - ebenso wie der Antragsteller - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde. Danach sind in einer dienstlichen Beurteilung die auf dem Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen am Maßstab des Statusamtes zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn 28). Sofern ein Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamtes anzutreffenden Anforderungen übersteigen, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 54).

Der vorliegende Einzelfall weist die Besonderheit auf, dass der Antragsteller zwar das statusrechtliche Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) innehat, jedoch - wie der Beurteiler in der dienstlichen Beurteilung vom … 2019 auch deutlich gemacht hat und was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - mit der ihm übertragenen Funktion des J. E. eine bundesweit einzigartige Stellung hat. Die Aufgaben, die der Antragsteller als J. E. wahrzunehmen hat, sind nach der Einschätzung des beschließenden Senats mit den Aufgaben, die ein Richter am Oberverwaltungsgericht, der - wie etwa der Beigeladene - im Oberverwaltungsgericht mit einem richterlichen Dezernat in einen Senat des Oberverwaltungsgerichts eingebunden ist, in keiner Weise vergleichbar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Dienstposten des Antragstellers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 54) Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamtes anzutreffenden Anforderungen übersteigen. Auf dem Dienstposten des Antragstellers sind vielmehr, was bereits der unter I. dieses Beschlusses wiedergegebene Text der damaligen Ausschreibung (C.. Rpfl. 2017 S. …) deutlich macht und sich zudem auch aus der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung ergibt, die die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags vom … 2019 vorgenommen hat, gänzlich andere Aufgaben wahrzunehmen. Die in dem vorgenannten Beurteilungsbeitrag als herausgehoben bezeichneten und von dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargestellten Aufgaben des J. E., nämlich insbesondere die Personalverantwortung, die Funktion als Fachvorgesetzter, die Steuerung des im F. eingesetzten Personals, die Budgetverantwortung sowie seine weiteren Aufgaben lassen nach der Überzeugung des Senats indes nicht den Schluss zu, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Dienstposten des J. E. einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 zuzuordnen und nicht dem höherwertigen beamtenrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe B 2, nicht mehr durch die dem Antragsgegner eingeräumte organisatorische Gestaltungsfreiheit gedeckt ist. Soweit der Antragsteller seinen Aufgabenbereich selbst als höherwertiger einstuft und diesbezüglich Vergleiche mit den Aufgaben vornimmt, die einem Richter am Oberverwaltungsgericht obliegen, der im Oberverwaltungsgericht mit einem richterlichen Dezernat in einen Senat des Oberverwaltungsgerichts eingebunden ist, setzt er zum einen seine eigene Bewertung an die Stelle der dem Antragsgegner obliegenden Bewertung der Aufgaben. Der Antragsgegner missachtet insoweit zum anderen, dass die Tätigkeit eines in einen Senat des Oberverwaltungsgerichts eingebundenen Richters am Oberverwaltungsgericht im Regelfall weit überwiegend nicht in der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben besteht, sondern darin, im Rahmen der durch das Grundgesetz (Art. 97 Abs. 1 GG) gewährleisteten Unabhängigkeit die den Richtern anvertraute rechtsprechende Gewalt auszuüben (vgl. Art. 92 GG). Aufgrund der außerordentlichen Bedeutung, die das Grundgesetz in den Art. 92 ff. GG der Rechtsprechung zuerkannt hat, und der hohen Anforderungen, die an die persönliche und fachliche Qualifikation eines Richters gestellt werden, hat der C. Gesetzgeber die richterlichen Ämter und die den Richtern zu gewährende Besoldung im C. Besoldungsgesetz eigenständig und abweichend von denen bzw. der für Beamte, die der Verwaltung obliegende Aufgaben wahrnehmen, geregelt und auch nicht an die Wahrnehmung von Funktionen geknüpft, die dem Antragsteller als J. E. übertragen sind. Der Antragsteller übersieht bei dem von ihm angestellten Vergleich zwischen den ihm als J. E. obliegenden Aufgaben und den Aufgaben, die ein in einen Senat des Oberverwaltungsgerichts eingebundener Richter am Oberverwaltungsgericht wahrzunehmen hat, zudem, dass er von den bedeutsamen richterlichen Aufgaben, die in dem Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht nach der Intention des Gesetzgebers an sich zu erfüllen sind, gänzlich freigestellt ist und stattdessen ausschließlich völlig andersartige verwaltende Aufgaben wahrzunehmen hat, die in keiner Weise mit der in einem Senat des Oberverwaltungsgerichts zu leistenden bedeutsamen rechtsprechenden Tätigkeit vergleichbar sind.

b) Der Antragsteller kann dagegen mit Erfolg geltend machen, dass das Gesamturteil der über ihn gefertigten dienstlichen Beurteilung vom … 2019, nämlich die Vergabe der Note „besser als sehr gut geeignet“ für das ausgeübte Amt, nicht nachvollziehbar ist, weil die Bewertung mehrerer Beurteilungsmerkmale nicht plausibel ist.

aa) Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 47; Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 A 2.10 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn 70; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 36). War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des ganzen Beurteilungszeitraums ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf weitere Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter, angewiesen, um die Beurteilung auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt stützen zu können (BVerwG, Urteil vom 5.11.1998 - BVerwG 2 A 3.97 -, juris Rn 14; Beschluss vom 8.3.2006 - BVerwG 1 WB 23.05 -, juris Rn 3; Urteil vom 21.3.2007 - BVerwG 2 C 2.06 -, juris Rn 10; Urteil vom 27.11.2014 - BVerwG 2 A 10.13 -, juris Rn 22 f.; Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn 21 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2007 - 5 LA 115/05 -, juris Rn 5; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 36). Hierfür kommen vorrangig - aber nicht ausschließlich - die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten oder Richters aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 47; Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn 22; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 36). In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt - das heißt zur Kenntnis genommen und bedacht - werden (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn 24; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 36). Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn 24; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 36). Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten oder Richter zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 47; Urteil vom 26.9.2012, a. a. O., Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 36). Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn 47; Urteil vom 28.1.2016, a. a. O., Rn 23; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn 48; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 36). Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a. a. O., Rn 24; Urteil vom 28.1.2016, a. a. O., Rn 23; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn 33; Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017, a. a. O., Rn 48; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 36).

Der Beamte oder Richter muss Werturteile in dienstlichen Beurteilungen nicht ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten oder Richter die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Sofern der Beamte oder Richter die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt hält, kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-) Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten oder Richter einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte oder Richter die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte oder Richter beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Falls der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar macht, wird dadurch dem Anspruch des Beamten oder Richters auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, das heißt eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 39; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 46). Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, kann der Dienstherr diese Plausibilisierung (in Bezug auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale) noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn 18; Urteil vom 1.3.2018, a. a. O., Rn 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 39; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 46). Was die nachträgliche Plausibilisierung von einzelnen Beurteilungsmerkmalen auch im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren betrifft, ist insofern jedoch zu berücksichtigen, dass dies - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachliche Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen kann, dessen eigener Eindruck (gegebenenfalls auch gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017, a. a. O., Rn 42; Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn 43; Beschluss vom 29.5.2020, a. a. O., Rn 46).

bb) Mit Blick auf diese Rechtsprechung hat der Antragsgegner - nachdem der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hatte, dass das für das ausgeübte Amt vergebene Gesamturteil der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom … 2019 nicht nachvollziehbar sei, weil die Bewertung mehrerer Beurteilungsmerkmale nicht plausibel sei - den Beurteiler um die Abgabe ergänzender Stellungnahmen ersucht. Mit den hierauf erfolgten Ausführungen des Beurteilers in dessen Stellungnahmen vom 3. Februar 2020 und 9. April 2020 sind indes nach Auffassung des beschließenden Senats die von dem Antragsteller angegriffenen Bewertungen von sechs Beurteilungsmerkmalen der dienstlichen Beurteilung vom … 2019 (Nr. 12 „Fachkenntnisse“, Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“, Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“, Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ und Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“), die mit der zweithöchsten Notenstufe „übertrifft die Anforderungen deutlich“ bewertet worden sind, nur zum Teil nachvollziehbar plausibilisiert worden. Dazu ist im Einzelnen das Folgende auszuführen:

Beurteilungsmerkmal Nr. 12 „Fachkenntnisse“

Die Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 12 „Fachkenntnisse“ ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht rechtsfehlerhaft.

(1) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 12 „Fachkenntnisse“ geltend, im Beurteilungsbeitrag vom … 2019 (S. 3) sei ihm bescheinigt worden, dass er über „besonders fundierte Fachkenntnisse“ verfüge. In der Beurteilung vom … 2019 sei der diesbezügliche Satz des Beurteilungsbeitrags zwar ansonsten unverändert übernommen worden, die „besonders fundierten Fachkenntnisse“ seien indes durch Weglassen des hervorhebenden Attributs „besonders“ zu „fundierten Fachkenntnissen“ abgewertet worden.

Hierzu hat der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 ausgeführt, es entspreche dem von ihm grundsätzlich gleichmäßig angewendeten Beurteilungsmaßstab, Leistungen und Fertigkeiten, die in Beurteilungsbeiträgen mit „besonders/besondere“ bewertet und beschrieben würden, mit der zweithöchsten Notenstufe „übertrifft die Anforderungen deutlich“ zu bewerten. Denn besonders gute Leistungen seien schon sprachlich nicht mit den für die Vergabe der höchsten Notenstufe geforderten „herausragenden“ Leistungen und Fähigkeiten zu vergleichen. Herausragende Leistungen stellten gegenüber besonders guten Leistungen eine Steigerung dar und seien der höchsten Notenstufe vorbehalten. Entsprechend dieser von ihm gleichmäßig angewendeten Praxis habe er im Fall des Antragstellers den Beurteilungsbeitrag vom … 2019 eingeordnet.

Es ist für den beschließenden Senat zwar nicht nachvollziehbar, warum der Beurteiler in der Beurteilung des Antragstellers das hervorhebende Attribut „besonders“ weggelassen hat. Denn in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 hat er ausgeführt, dass seine Beurteilung insoweit dem Beurteilungsbeitrag entspreche und dass nach seiner von ihm dargestellten Praxis als „besonders“ qualifizierte Fachkenntnisse noch nicht die Vergabe der höchsten Notenstufe rechtfertigen. Diese Ungereimtheit hat der Beurteiler in seinen Stellungnahmen vom 3. Februar 2020 und 9. April 2020 auch nicht ausgeräumt. Dieser Umstand allein hat jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge. Denn der Beurteiler hat letztlich durch das Weglassen des Attributs „besonders“ keine Abwertung vorgenommen, die sich auf die Notenstufe ausgewirkt hat, weil er in seinen Stellungnahmen vom 3. Februar 2020 und 9. April 2020 für den beschließenden Senat nachvollziehbar und plausibel und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erläutert hat, warum er die dem Antragsteller von der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags attestierten „besonders fundierten“ Fachkenntnisse nicht der höchsten, sondern der zweithöchsten Notenstufe zugeordnet hat. Insoweit hat der Beurteiler zu Recht darauf hingewiesen, dass er die Beurteilung des Antragstellers bezogen auf die Anforderungen des richterlichen Statusamtes - Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) - habe erstellen müssen und dass es seine - des Beurteilers - Aufgabe sei, auf die Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs zu achten. Anders als er als zuständiger Beurteiler habe die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags keinen Überblick über die Leistungsfähigkeit aller mit dem Antragsteller konkurrierenden Bewerber und sei nicht in der Lage, deren Leistungen zutreffend zu vergleichen und für die Anwendung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs zu sorgen.

Soweit der Antragsteller demgegenüber im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, der Beurteiler sei aufgrund fehlender eigener Fachkenntnisse im Hinblick auf die von dem Antragsteller als J. E. erbrachten Leistungen zu einer nachvollziehbar begründbaren Abwertung nicht imstande, muss er sich entgegenhalten lassen, dass der Beurteiler - wie vorstehend ausgeführt - hinsichtlich der für das Beurteilungsmerkmal Nr. 12 „Fachkenntnisse“ vergebenen Notenstufe keine Abwertung vorgenommen hat.

Insoweit kommt hinzu, dass der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers teilt, dass der Beurteiler fachlich nicht in der Lage sei, die Leistungen des Antragstellers zu bewerten. Auch wenn der Antragsteller - wie schon dargelegt wurde - mit der ihm im statusrechtlichen Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) übertragenen Funktion des J. E. eine bundesweit einzigartige Stellung hat und die Aufgaben, die er als J. E. wahrzunehmen hat, mit den Aufgaben, die ein Richter am Oberverwaltungsgericht, der - wie etwa der Beigeladene - im Oberverwaltungsgericht mit einem richterlichen Dezernat in einen Senat des Oberverwaltungsgerichts eingebunden ist, in keiner Weise vergleichbar sind, bedeutet dies noch nicht, dass der Beurteiler als Präsident des Oberverwaltungsgerichts und damit in einem herausragenden Amt (Besoldungsgruppe R 8) fachlich nicht in der Lage ist, als Dienstvorgesetzter die Fachkenntnisse des im Amt eines Richters am Oberverwaltungsgericht in seinem Geschäftsbereich tätigen Antragstellers nach Würdigung des Beurteilungsbeitrags und Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags in seine Überlegungen eigenständig und sachgerecht zu bewerten.

Es kommt insoweit ferner hinzu, dass die von der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags gewählte Formulierung, der Antragsteller habe „besonders fundierte Fachkenntnisse“, nicht zwingend den Schluss zulässt, dass die Fachkenntnisse des Antragstellers mit der höchsten Notenstufe bewertet werden müssten. Denn die Vergabe der höchsten Notenstufe erfordert, dass die Anforderungen „herausragend“ übertroffen worden sind. Leistungen, die die Anforderungen (lediglich) „deutlich“ übertreffen, sind dagegen mit der zweithöchsten Notenstufe zu bewerten (vgl. Nr. 4 der AV des MJ vom 4.2.2015 - Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -, C.. Rpfl. S. 77; im Folgenden: Beurteilungs-AV). Für die Annahme, dass die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags dem Antragsteller mit der von ihr gewählten Formulierung in diesem Sinne herausragende, also bestmögliche Fachkenntnisse zuerkennen wollte, enthält der Beurteilungsbeitrag keine Anhaltspunkte. Indem der Antragsteller den Beurteilungsbeitrag insoweit anders wertet, setzt er in rechtlich nicht beachtlicher Weise seine eigene Einschätzung an die Stelle der Bewertung der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags bzw. des Beurteilers.

(2) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 12 „Fachkenntnisse“ ferner geltend, der Beurteiler habe aus dem im Beurteilungsbeitrag vom … 2019 (S. 3) enthaltenen Satz „Nur so gelingt es ihm beispielsweise, die Arbeitsplanung des Auftragnehmers zu steuern und die erforderlichen Entwicklerkontingente vorzusehen.“ den Teilsatz „die Arbeitsplanung des Auftragnehmers zu steuern“ weggelassen und dadurch den genannten Satz des Beurteilungsbeitrags relativiert.

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Einwand vermag der Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. Denn der Beurteiler hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 für den beschließenden Senat nachvollziehbar und plausibel und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erläutert, dass die dem Antragsteller in dem genannten Teilsatz attestierten Leistungen nicht dem Beurteilungsmerkmal Nr. 12 „Fachkenntnisse“ zuzuordnen seien, sondern den Beurteilungsmerkmalen Nr. 16 „Arbeitsplanung“ und Nr. 18 „Verhandlungsgeschick“; dort habe er sie berücksichtigt und jeweils die höchste Notenstufe vergeben.

(3) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 12 „Fachkenntnisse“ außerdem geltend, der Beurteiler hätte nach dem „Anforderungsprofil für Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht (R 3)“ (Bekanntmachung des MJ vom 14.11.2018, C. Rpfl. S. 351; im Folgenden: Anforderungsprofil) bei der Bewertung der „Fachlichen Qualifikation“ auch berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum an Fortbildungen zu den Bereichen Vergaberecht und Führung teilgenommen habe. Das habe der Beurteiler nicht getan.

Hierzu hat der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 für den beschließenden Senat nachvollziehbar und plausibel und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erläutert, dass für jeden Richter der C. Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Dienstpflicht zur Fortbildung bestehe, dass diese Pflicht auch wahrgenommen werde und dass es praxisfern sei, jede einzelne Fortbildung in einer Beurteilung aufzunehmen. Der Beurteiler hat zutreffend hinzugefügt, dass die Hervorhebung einer Fortbildungsveranstaltung bei der Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Fachkenntnisse“ diesem Aspekt ein nach der Beurteilungs-AV nicht gerechtfertigtes Übergewicht geben würde. Der Senat teilt diese Einschätzung. Denn die (bloße) Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist - auch wenn dies in dem Anforderungsprofil nicht in dieser Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden ist - ersichtlich nicht geeignet, das Vorliegen herausragender oder hervorragender juristischer Fachkenntnisse zu begründen.

(4) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 12 „Fachkenntnisse“ geltend macht, es wäre beurteilungsfehlerhaft, wenn der Vergabe nur der zweithöchsten Notenstufe die Einschätzung zugrunde läge, dass er im Beurteilungszeitraum lediglich vier Monate lang richterlich tätig gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in der Beurteilung enthaltenen Ausführungen zu diesem Beurteilungsmerkmal und die Stellungnahmen des Beurteilers vom 3. Februar 2020 und 9. April 2020 keine Formulierungen aufweisen, die die Annahme zuließen, dass der Beurteiler es zum Nachteil des Antragstellers gewertet hat, dass dieser während des Beurteilungszeitraums ganz überwiegend nicht rechtsprechend tätig war.

Beurteilungsmerkmal Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“

Die Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ ist dagegen aus den nachfolgend unter (1) bis (3) dargestellten Gründen, die die Entscheidung des Senats jeweils selbständig tragen, rechtsfehlerhaft.

(1) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ geltend, im Beurteilungsbeitrag vom … 2019 sei ihm eine „außergewöhnlich ausgeprägte Auffassungsgabe“ zuerkannt worden, die „er vielfach unter Beweis gestellt“ habe. In der Beurteilung vom … 2019 sei der diesbezügliche Satz des Beurteilungsbeitrags dahingehend geändert worden, dass er eine „sehr rasche Auffassungsgabe“ habe.

Hierzu hat der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 ausgeführt, aus der Umschreibung im Beurteilungsbeitrag mit „außergewöhnlich ausgeprägter Auffassungsgabe“ folge nicht zwingend, dass die Anforderungen herausragend übertroffen worden seien. Nach seinem Vergleichsmaßstab handele es sich um eine Bewertung auf der zweiten Notenstufe. Seine Bewertung entspreche dem im Beurteilungsbeitrag zum Ausdruck kommenden Leistungsvermögen.

Mit seinen nachträglich gegebenen Erläuterungen hat der Beurteiler nicht für den beschließenden Senat nachvollziehbar und plausibel begründet, warum er das Beurteilungsmerkmal Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ (lediglich) mit der zweithöchsten Notenstufe bewertet hat. Mit der Ersetzung der hervorhebenden Worte „außergewöhnlich ausgeprägt“ durch die Worte „sehr rasch“ hat der Beurteiler anders als bei dem Beurteilungsmerkmal Nr. 12 „Fachkenntnisse“ eine deutliche Abwertung vorgenommen, die sich auf die für das Beurteilungsmerkmal Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ vergebene Notenstufe auch ausgewirkt hat. Denn eine „außergewöhnlich ausgeprägte Auffassungsgabe“ (Hervorhebung durch den Senat) weist nach dem Verständnis des Senats auf Leistungen hin, die - anders als eine „sehr rasche Auffassungsgabe“ (Hervorhebung durch den Senat) - durchaus geeignet sind, die Anforderungen im Sinne der Beurteilungs-AV „herausragend“ zu übertreffen und die Vergabe der höchsten Notenstufe zu rechtfertigen. Die Bewertung des Beurteilers entspricht insoweit ersichtlich nicht dem dem Antragsteller im Beurteilungsbeitrag attestierten Leistungsvermögen. Der Beurteiler ist zwar, wie schon ausgeführt wurde, an die Feststellungen und Bewertungen der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er hat jedoch vorliegend die Wertung, die im Beurteilungsbeitrag mit der Verwendung der Worte „außergewöhnlich ausgeprägte Auffassungsgabe“ vorgenommen worden ist, mit den Worten „sehr rasche Auffassungsgabe“ im Sinne einer deutlichen Abwertung relativiert und weder diese Abwertung noch die vergebene Notenstufe für den Senat nachvollziehbar begründet. Der pauschale Hinweis des Beurteilers auf seinen Vergleichsmaßstab ist nicht geeignet, die dargestellte deutliche Abwertung plausibel und nachvollziehbar erscheinen zu lassen.

Die Beurteilung des Antragstellers erweist sich aus den vorgenannten Gründen insoweit als fehlerhaft.

(2) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ ferner geltend, der zu diesem Beurteilungsmerkmal in der Beurteilung enthaltene Satz „Herr Dr. A. ist in der Lage, die unterschiedlichen Anforderungen der H. im Hinblick auf die vorhandenen Ressourcen sowie die strategische Bedeutung für das Projekt zu analysieren und zu priorisieren.“ finde sich in dem Beurteilungsbeitrag vom … 2019 nicht und lasse sich auch keiner der Formulierungen der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags zuordnen. Mit der Formulierung „ist in der Lage“ werde eine durchschnittliche Leistung/Befähigung beschrieben, die in Widerspruch zum Beurteilungsbeitrag stehe, in dem der Antragsteller auch im Hinblick auf seine Auffassungsgabe und sein Denkvermögen als zum absoluten Spitzenbereich gehörend bewertet worden sei. Der Inhalt des Satzes erschließe sich zudem nicht eindeutig und sei daher nicht geeignet, die Vergabe „nur“ der zweithöchsten Notenstufe zu rechtfertigen.

Auf diese auch bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände des Antragstellers ist der Beurteiler in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 3. Februar 2020 und 9. April 2020 nicht eingegangen. Er hat es unterlassen, sein insoweit pauschal formuliertes Werturteil zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Das von dem Antragsteller angegriffene Werturteil stellt sich deshalb nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für den beschließenden Senat als formelhafte Behauptung dar, da der Beurteiler die tragenden Gründe und Argumente, die ihn zu diesem Werturteil geführt haben, nicht nachvollziehbar dargestellt hat.

Die Beurteilung des Antragstellers erweist sich auch aus dem vorgenannten Grund als fehlerhaft.

(3) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ außerdem geltend, nach der Beurteilungs-AV sei bei diesem Beurteilungsmerkmal die Fähigkeit zu bewerten, schwierige, auch ausbildungsfremde Sachverhalte und Zusammenhänge in angemessener Zeit und verlässlich zu erfassen, zu analysieren und logisch zu ordnen. In diesem Zusammenhang sei in dem Beurteilungsbeitrag vom … 2019 ausgeführt worden, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten ein „hohes Maß an Flexibilität und Spontaneität“ erfordere und dass er dieser Anforderung in besonderer Weise gerecht werde. Hierauf sei in der dienstlichen Beurteilung an keiner Stelle eingegangen worden.

Diese Einwände des Antragstellers treffen zu. Der Beurteiler ist auch auf diese ebenfalls schon erstinstanzlich erhobenen Einwände des Antragstellers in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 3. Februar 2020 und 9. April 2020 nicht eingegangen. Der Beurteilung ist insoweit deshalb ein nicht vollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden.

Auch aus diesem Grund erweist sich die Beurteilung des Antragstellers als fehlerhaft.

Beurteilungsmerkmal Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“

Die Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht rechtsfehlerhaft.

(1) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ geltend, die in der dienstlichen Beurteilung vom … 2019 enthaltenen Ausführungen des Beurteilers korrespondierten nicht mit der vergebenen Note. Die von dem Beurteiler verwendeten Formulierungen

- „mühelos“,

- „gelingt … besonders“,

- „gelingt … in besonderer Weise“,

- „für einen hervorragenden Ausgleich der Interessen der Anwender … gesorgt“,

die an die in dem Beurteilungsbeitrag vom … 2019 (S. 4 Mitte bis S. 5 oben) enthaltenen Ausführungen anknüpften, wiesen vielmehr auf die Spitzennote hin.

Hierzu hat der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 ausgeführt, die im Beurteilungsbeitrag umschriebenen Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers entsprächen nach seinem - des Beurteilers - Beurteilungsmaßstab der zweithöchsten Notenstufe, da sie die Anforderungen deutlich, aber nicht herausragend, überträfen. Die Umschreibung der Leistungen im Beurteilungsbeitrag weise nicht auf die Spitzennote hin.

Mit seinen nachträglich gegebenen Erläuterungen hat der Beurteiler für den beschließenden Senat nachvollziehbar und plausibel begründet, warum er das Beurteilungsmerkmal Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ (lediglich) mit der zweithöchsten Notenstufe bewertet hat. Die von dem Antragsteller angeführten Formulierungen des Beurteilers (siehe oben) lassen nach der Überzeugung des Senats bei einer Gesamtbetrachtung der Ausführungen des Beurteilers zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ nicht zwingend den Schluss zu, dass das Urteilsvermögen und die Entschlusskraft des Antragstellers mit der höchsten Notenstufe bewertet werden müssten. Der Beurteiler hat zwar im letzten Satz seiner Ausführungen das Wort „hervorragend“ verwendet, das auf insoweit „herausragende“ Leistungen des Antragstellers hindeuten könnte. Dem stehen jedoch die Formulierungen „mühelos“, „gelingt … besonders“ und „gelingt … in besonderer Weise“ gegenüber, die nicht zwingend mit der höchsten Notenstufe zu bewertende „herausragende“ Leistungen beschreiben, sondern Leistungen, die die Anforderungen (lediglich) „deutlich“ übertreffen. Soweit der Antragsteller die Beurteilung und die diesbezüglichen Ausführungen im Beurteilungsbeitrag, die der Beurteiler seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, anders wertet, setzt er in rechtlich nicht beachtlicher Weise seine eigene Einschätzung an die Stelle der Bewertung der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags und des Beurteilers.

(2) Der Antragsteller rügt hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ ferner, der Beurteiler habe Ausführungen, die hierzu in dem Beurteilungsbeitrag vom … 2019 (S. 4 Mitte bis S. 5 oben) enthalten seien, unvollständig wiedergegeben, nicht erfasst und nicht hinreichend berücksichtigt.

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Einwand, den der Antragsteller auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hatte, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen. Denn der Beurteiler hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 für den beschließenden Senat nachvollziehbar und plausibel und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erläutert, dass die dem Antragsteller insoweit in dem Beurteilungsbeitrag attestierten Leistungen nicht dem Beurteilungsmerkmal Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ zuzuordnen seien, sondern dem Beurteilungsmerkmal Nr. 18 „Verhandlungsgeschick“; dort habe er - der Beurteiler - sie berücksichtigt und die Note gegenüber der Vorbeurteilung um eine Stufe auf die höchste Notenstufe heraufgesetzt.

(3) Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ - ebenso wie bereits hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals Nr. 12 „Fachkenntnisse“ - geltend macht, es wäre beurteilungsfehlerhaft, wenn der Vergabe nur der zweithöchsten Notenstufe die Einschätzung zugrunde läge, dass er im Beurteilungszeitraum lediglich vier Monate lang richterlich tätig gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in der Beurteilung enthaltenen Ausführungen zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ und die Stellungnahmen des Beurteilers vom 3. Februar 2020 und 9. April 2020 keine Formulierungen enthalten, die die Annahme zuließen, dass der Beurteiler es zum Nachteil des Antragstellers gewertet hat, dass dieser während des Beurteilungszeitraums ganz überwiegend nicht rechtsprechend tätig war.

Beurteilungsmerkmal Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“

Die Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“ ist dagegen rechtsfehlerhaft.

Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“ geltend, der Beurteiler habe im ersten Satz seiner Ausführungen zu den Beurteilungsmerkmalen Nr. 15. a) „Ausdrucksvermögen mündlich“ und Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“ nicht zwischen den beiden Beurteilungsmerkmalen differenziert und trotz der zweimaligen Verwendung des Wortes „gleichermaßen“ das mündliche Ausdrucksvermögen mit der höchsten Notenstufe bewertet, das schriftliche Ausdrucksvermögen dagegen nur mit der zweithöchsten Notenstufe. Dies sei in sich widersprüchlich und deshalb nicht plausibel. Außerdem habe der Beurteiler von den im Beurteilungsbeitrag vom … 2019 enthaltenen Ausführungen zum schriftlichen Ausdrucksvermögen (S. 5 Mitte) die die Leistungen des Antragstellers besonders heraushebenden und ihn dem Spitzenbereich zuordnenden Attribute weggelassen, ohne diese Abwertung nachvollziehbar zu begründen.

Hierzu hat der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 ausgeführt, der erste Satz seines Beurteilungstextes zu den beiden Beurteilungsmerkmalen beziehe sich darauf, dass sowohl das schriftliche als auch das mündliche Ausdrucksvermögen des Antragstellers deutlich über den Anforderungen lägen. Das mündliche Ausdrucksvermögen des Antragstellers habe sich dagegen im Beurteilungszeitraum gesteigert, wie er - der Beurteiler - im zweiten Absatz der Erläuterungen ausgeführt habe. Dem habe er durch die Vergabe der höchsten Notenstufe für das Beurteilungsmerkmal Nr. 15. a) „Ausdrucksvermögen mündlich“ Rechnung getragen. Soweit der Antragsteller eine bessere Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“ erreichen wolle, indem er auf seinen Redeentwurf anlässlich des 20-jährigen Jubiläums von E. hinweise, folge er dem Antragsteller nicht. Es würde zu einer Überbetonung eines einzelnen Beitrags führen, wenn dieser eine Notenverbesserung rechtfertigen würde. Es habe sich im Übrigen um einen eher einfachen, standardmäßigen Redeentwurf gehandelt.

Mit seinen nachträglich gegebenen Erläuterungen hat der Beurteiler zwar nachvollziehbar begründet, warum er das Beurteilungsmerkmal Nr. 15. a) „Ausdrucksvermögen mündlich“ mit der höchsten Notenstufe bewertet hat. Der Beurteiler hat zu dem erstinstanzlichen, den Redeentwurf anlässlich des 20-jährigen Jubiläums von E. betreffenden Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nachvollziehbar erläutert, warum allein dieser Redeentwurf nicht die Vergabe der höchsten Notenstufe auch für das Beurteilungsmerkmal Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“ rechtfertigt.

Dagegen hat der Beurteiler jedoch nicht für den beschließenden Senat nachvollziehbar und plausibel begründet, warum er hinsichtlich des Beurteilungsmerkmals Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“ von den im Beurteilungsbeitrag vom … 2019 enthaltenen Ausführungen zum Nachteil des Antragstellers abgewichen ist.

In dem Beurteilungsbeitrag sind zum einen Qualitätsunterschiede zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Ausdrucksvermögen des Antragstellers nicht vorgenommen worden.

Zum anderen ist dem Antragsteller in dem Beurteilungsbeitrag bescheinigt worden, dass seine schriftlichen Beiträge „hervorragend strukturiert, besonders gut verständlich“ (Hervorhebung durch den Senat), wertschätzend, auf den Punkt und von seiner dargestellten besonderen Sachkunde geprägt seien. Die die schriftlichen Leistungen des Antragstellers hervorhebenden Worte „hervorragend strukturiert“ und „besonders gut verständlich“ hat der Beurteiler durch die Worte „sehr gut strukturiert“ und „gut verständlich“ ersetzt. Damit hat der Beurteiler eine deutliche Abwertung vorgenommen, die sich auf die für das Beurteilungsmerkmal Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“ vergebene Notenstufe auch ausgewirkt hat. Denn jedenfalls „hervorragend strukturierte“ schriftliche Beiträge (Hervorhebung durch den Senat) weisen nach dem Verständnis des Senats auf Leistungen hin, die - anders als (lediglich) „sehr gut strukturierte“ schriftliche Beiträge (Hervorhebung durch den Senat) - durchaus geeignet sind, die Anforderungen im Sinne der Beurteilungs-AV „herausragend“ zu übertreffen und die Vergabe der höchsten Notenstufe zu rechtfertigen. Die Bewertung des Beurteilers entspricht insoweit ersichtlich nicht dem dem Antragsteller im Beurteilungsbeitrag attestierten Leistungsvermögen. Der Beurteiler ist zwar, wie schon wiederholt ausgeführt wurde, an die Feststellungen und Bewertungen der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er hat jedoch vorliegend die Wertung, die im Beurteilungsbeitrag mit der Verwendung der Worte „hervorragend strukturiert“ und „besonders gut verständlich“ vorgenommen worden ist, mit den Worten „sehr gut strukturiert“ und „gut verständlich“ im Sinne einer deutlichen Abwertung relativiert und weder diese Abwertung noch die vergebene Notenstufe für den Senat nachvollziehbar begründet. Der pauschale Hinweis des Beurteilers in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 auf seinen Vergleichsmaßstab ist nicht geeignet, die dargestellte deutliche Abwertung plausibel und nachvollziehbar erscheinen zu lassen.

Die Beurteilung des Antragstellers erweist sich aus den vorgenannten Gründen auch insoweit als fehlerhaft.

Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“

Die Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht rechtsfehlerhaft.

(1) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ geltend, im Beurteilungsbeitrag vom … 2019 (S. 2 Mitte) sei ausgeführt worden, dass die Tätigkeit des J. E. ein „besonderes Maß“ an Durchsetzungsfähigkeit erfordere und dass er dieser Anforderung in „besonderer Weise“ gerecht werde (Beurteilungsbeitrag S. 3). Das Erfordernis des besonderen Maßes an Durchsetzungsfähigkeit, das ausweislich des Beurteilungsbeitrags aus vier Komponenten resultiere (vgl. S. 14 f. der Beschwerdebegründung vom 8.6.2020), sei dem Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung offenkundig nicht bewusst gewesen. Denn dieser habe in den Ausführungen zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ lediglich eine der vier Komponenten und diese zudem verkürzt und damit missverständlich wiedergegeben. Während die Ausführungen der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags - „besonderes Maß an Durchsetzungsfähigkeit erfordert“; „in besonderer Weise gerecht“ - mit der Spitzennote korrespondierten, habe der Beurteiler lediglich die zweithöchste Notenstufe vergeben. Dies sei mit Blick auf den Beurteilungsbeitrag nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Hierzu hat der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 ausgeführt, dass wohl nur eine der vier von dem Antragsteller benannten Komponenten (Nr. 2 der Darstellung des Antragstellers) dem Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ zuzuordnen sei. Dass sich daraus eine herausragende Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergeben solle, könne er - der Beurteiler - nicht erkennen. Die Umschreibungen unter Nr. 1 der Darstellung des Antragstellers seien dem Beurteilungsmerkmal Nr. 20 „Belastbarkeit“ zuzuordnen, bei dem der Antragsteller die höchste Notenstufe erhalten habe. Die Ausführungen unter Nr. 3 und 4 der Darstellung des Antragstellers gehörten zum Beurteilungsmerkmal „Kooperationsfähigkeit“ (gemeint wohl: Nr. 17 „Kooperation und Führungskompetenz“; Anmerkung des Senats). Auch dort habe der Antragsteller die höchste Notenstufe erzielt. Selbst wenn die Darstellung des Antragstellers unter Nr. 3 dem Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ zuzuordnen wäre, ergäbe sich aus der Umschreibung keine herausragende Leistung. Die in dem Beurteilungsbeitrag zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ verwendeten Worte „besonders“ oder „besondere“ entsprächen nach seinen - des Beurteilers - Beurteilungsmaßstäben der zweithöchsten Notenstufe und stellten deshalb keinen Widerspruch zu dem Beurteilungsbeitrag dar.

Es kann offenbleiben, ob - wie der Antragsteller meint - die von ihm aus dem Beurteilungsbeitrag herausgearbeiteten vier Komponenten insgesamt dem Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ zuzuordnen sind oder - wie der Beurteiler in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 dargelegt hat - nur zum Teil. Denn die von dem Antragsteller angeführten Formulierungen der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags - „besonderes Maß“; in „besonderer Weise“ - lassen nach der Überzeugung des Senats nicht zwingend den Schluss zu, dass das Behauptungsvermögen des Antragstellers mit der höchsten Notenstufe bewertet werden müsste. Während die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags bezogen auf andere Beurteilungsmerkmale die Worte „außergewöhnlich“ (vgl. S. 3 unten zur „Auffassungsgabe“) und „hervorragend“ (vgl. S. 5 zum „schriftlichen Ausdrucksvermögen“) verwendet und mit den dortigen Formulierungen nach dem Verständnis des Senats auf Leistungen hingewiesen hat, die durchaus geeignet sind, die Anforderungen im Sinne der Beurteilungs-AV „herausragend“ zu übertreffen und die Vergabe der höchsten Notenstufe zu rechtfertigen, hat sie dies im Rahmen ihrer Ausführungen zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ mit der Verwendung der Worte „besonderes Maß“ und in „besonderer Weise“ nicht getan. Die vorgenannten Worte beschreiben nicht zwingend mit der höchsten Notenstufe zu bewertende „herausragende“ Leistungen, sondern stattdessen Leistungen, die die Anforderungen (lediglich) „deutlich“ übertreffen. Soweit der Antragsteller die diesbezüglichen Ausführungen im Beurteilungsbeitrag anders wertet und der höchsten Notenstufe zuordnet, setzt er in rechtlich nicht beachtlicher Weise seine eigene Einschätzung an die Stelle der Bewertung der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags.

(2) Der Antragsteller rügt hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ ferner, der Beurteiler habe die ersten beiden Sätze seiner Ausführungen zu diesem Beurteilungsmerkmal wörtlich aus dem Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden des … Senats des C. Oberverwaltungsgerichts vom … 2018 übernommen, den dieser im Vorfeld der vorherigen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom … 2018 erstellt und auf den der Verfasser des Beurteilungsbeitrags in seinem aktuellen Beurteilungsbeitrag vom … 2018 lediglich Bezug genommen habe. Diese Passage des Beurteilungsbeitrags vom … 2018 habe der Beurteiler auch bereits wortgleich in die vorherige Anlassbeurteilung des Antragstellers vom … 2018 aufgenommen. Der Beurteiler habe also einfach eine Passage aus der vorherigen Anlassbeurteilung übernommen, ohne an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Antragstellers im jetzigen Beurteilungszeitraum ganz wesentlich durch die Wahrnehmung der Aufgaben des J. E. unter vollständiger Freistellung von seinen richterlichen Aufgaben geprägt gewesen sei.

Mit dem vorstehend wiedergegebenen Einwand vermag der Antragsteller ebenfalls nicht durchzudringen. Der Antragsteller muss sich entgegenhalten lassen, dass er in dem von der Beurteilung vom … 2019 erfassten Beurteilungszeitraum (… 2018 - … 2019) etwas mehr als vier Monate (… 2018 - … 2018) lang nur mit einem Anteil von 4/5 seiner Arbeitskraft mit den Aufgaben des J. E. betraut war und mit einem Anteil von 1/5 seiner Arbeitskraft im … Senat des C. Oberverwaltungsgerichts richterliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Der Beurteiler war deshalb verpflichtet, auch die richterliche Tätigkeit zu beurteilen. Da der Vorsitzende des … Senats in seinem aktuellen Beurteilungsbeitrag vom … 2018 auf seinen Beurteilungsbeitrag vom … 2018 Bezug genommen und dargelegt hatte, dass er an seinen damaligen Einschätzungen in vollem Umfang festhalte, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler die ersten beiden Sätze seiner Ausführungen zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ wortgleich aus dem Beurteilungsbeitrag vom … 2018 und der vorherigen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom … 2018 übernommen hat. Die Rüge des Antragstellers, der Beurteiler habe nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit des Antragstellers im jetzigen Beurteilungszeitraum ganz wesentlich durch die Wahrnehmung der Aufgaben des J. E. unter vollständiger Freistellung von seinen richterlichen Aufgaben geprägt gewesen sei, greift nicht durch. Der Senat wertet die ersten beiden Sätze der Ausführungen des Beurteilers zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ dahingehend, dass sie sich nicht nur auf die richterliche Tätigkeit beziehen, die zu beurteilen war, sondern auch auf die Tätigkeit als J. E.. Die weiteren Ausführungen des Beurteilers zu dem genannten Beurteilungsmerkmal knüpfen an die in den ersten beiden Sätzen zum Ausdruck gebrachten Fähigkeiten des Antragstellers an und beziehen sich auf seine Tätigkeit als J. E.. Der Vorwurf des Antragstellers, der Beurteiler habe nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit des Antragstellers im jetzigen Beurteilungszeitraum ganz wesentlich durch die Wahrnehmung der Aufgaben des J. E. unter vollständiger Freistellung von seinen richterlichen Aufgaben geprägt gewesen sei, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

Beurteilungsmerkmal Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“

Die Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft.

(1) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ geltend, die von dem Beurteiler in seinen Ausführungen zu diesem Beurteilungsmerkmal verwendeten Formulierungen

- „überaus engagiert“,

- „hochmotiviert“,

- „große Leidenschaft“,

- „besonderes Interesse“,

- „besonders zuverlässig“ und

- „besonderer Fleiß“

korrespondierten nicht nachvollziehbar mit der von dem Beurteiler vergebenen zweithöchsten Note, sondern wiesen vielmehr auf die Spitzennote hin. Der Beurteiler habe die hervorhebenden Attribute ganz überwiegend wörtlich aus dem Beurteilungsbeitrag vom … 2019 (S. 7 Mitte) übernommen, der mit der Wertung abschließe (S. 7 unten), die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags könne sich auf den Antragsteller, seine Unterstützung, sein Fachwissen und seine Loyalität immer verlassen, er sei eine ganz wesentliche Stütze des E.-L., dessen Fortentwicklung sein Einsatz und sein Handeln maßgeblich vorangetrieben hätten. Die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags habe damit die Einschätzung vertreten, dass der Erfolg und die Akzeptanz der G. und ihrer Fortentwicklung ganz entscheidend - das heiße in deutlich hervorzuhebendem Maße - auf dem fortwährenden, verlässlichen und fachlich fundierten Wirken gerade der Person des Antragstellers beruhten, der den Dienstposten in ganz besonders prägender Weise ausfülle. Dieser Gesichtspunkt sei durch den Beurteiler nicht berücksichtigt worden und hätte aller Voraussicht nach dazu führen müssen, dem Antragsteller gerade bei dem Beurteilungsmerkmal Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ die Spitzenbewertung zuzuerkennen.

Der Beurteiler hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2020 dargelegt, er habe die in dem Beurteilungsbeitrag vom … 2019 zum Ausdruck kommenden Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers berücksichtigt und keine Abwertung vorgenommen. Die in dem Beurteilungsbeitrag enthaltenen Formulierungen rechtfertigten nicht die Vergabe der Spitzennote.

Der Senat hält die von dem Beurteiler für das Beurteilungsmerkmal Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ vergebene zweithöchste Notenstufe trotz des Umstandes, dass der Beurteiler auf die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers in der während des erstinstanzlichen Verfahrens gefertigten Stellungnahme vom 3. Februar 2020 nur ausgesprochen knapp eingegangen ist, für noch nachvollziehbar und plausibel. Die von dem Antragsteller angeführten Formulierungen des Beurteilers und der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags (siehe oben) lassen nach der Überzeugung des Senats nicht zwingend den Schluss zu, dass die Arbeitszuverlässigkeit und die Arbeitshaltung des Antragstellers mit der höchsten Notenstufe bewertet werden müssten. Der Beurteiler und die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags haben bezogen auf andere Beurteilungsmerkmale die Worte „in herausgehobener Weise“, „außergewöhnlich“ und „hervorragend“ verwendet und mit den dortigen Formulierungen Leistungen beschrieben, die geeignet sind, die Anforderungen im Sinne der Beurteilungs-AV „herausragend“ zu übertreffen und die Vergabe der höchsten Notenstufe zu rechtfertigen. Dahingehende Formulierungen haben der Beurteiler und die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags dagegen im Rahmen ihrer Ausführungen zu dem Beurteilungsmerkmal Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ nicht verwendet. Ihre Formulierungen beschreiben nicht zwingend mit der höchsten Notenstufe zu bewertende „herausragende“ Leistungen, sondern Leistungen, die die Anforderungen (lediglich) „deutlich“ übertreffen. Soweit der Antragsteller die diesbezüglichen Ausführungen in der Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag anders wertet und der höchsten Notenstufe zuordnet, setzt er wiederum in rechtlich nicht beachtlicher Weise seine eigene Einschätzung an die Stelle der Bewertung der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags und des Beurteilers. Dies gilt insbesondere auch für die beiden letzten Sätze des Beurteilungsbeitrags (S. 7 unten). Die Verfasserin hat mit diesen Sätzen zwar eine sehr erfreuliche Zusammenfassung der Leistungen des Antragstellers als J. E. vorgenommen; die Formulierungen rechtfertigen es jedoch nicht, die Vergabe (nur) der zweihöchsten Notenstufe für das Beurteilungsmerkmal Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ als fehlerhaft einzustufen. Den in dem Zusammenhang erhobenen Vorwurf des Antragstellers, der Beurteiler habe die abschließenden Feststellungen der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags bei der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ nicht berücksichtigt, hält der Senat nicht für begründet. Die Ausführungen des Beurteilers zu diesem Beurteilungsmerkmal lassen bei verständiger Würdigung erkennen, dass er bei seiner Wertung die abschließenden Feststellungen der Verfasserin des Beurteilungsbeitrags nicht aus den Augen verloren, sondern in seine Überlegungen einbezogen hat.

(2) Der Antragsteller macht hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ ferner geltend, auch im Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden des … Senats des C. Oberverwaltungsgerichts vom … 2018 sei im Hinblick auf den richterlichen Einsatz des Antragstellers eine außergewöhnliche Arbeitshaltung beschrieben worden, indem es dort heiße, „besonders positiv hervorzuheben“ sei der Einsatz des Antragstellers insbesondere angesichts dessen, dass er von … bis … 2018 nur mit 1/5 seiner Arbeitskraft als Berichterstatter im … Senat tätig gewesen sei, gleichwohl aber in diesem Zeitraum 27 Verfahren erledigt habe, darunter auch zahlreiche Berufungsverfahren, und damit den Bestand seines Dezernats trotz erheblicher Eingänge auf dem gleichen Niveau habe halten können.

Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen aus dem Beurteilungsbeitrag vom … 2018 rechtfertigen es ebenfalls nicht, die von dem Beurteiler für das Beurteilungsmerkmal Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ vergebene zweithöchste Notenstufe als rechtsfehlerhaft einzustufen. Die von dem Verfasser des Beurteilungsbeitrags verwendeten Worte „besonders positiv hervorzuheben“ beschreiben nicht zwingend mit der höchsten Notenstufe zu bewertende „herausragende“ Leistungen, sondern können durchaus auch Leistungen beschreiben, die die Anforderungen (lediglich) „deutlich“ übertreffen. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags habe eine außergewöhnliche Arbeitshaltung beschrieben, nimmt er erneut in rechtlich nicht beachtlicher Weise eine eigene Einschätzung seiner Leistungen vor. Von einer außergewöhnlichen Arbeitshaltung ist in dem Beurteilungsbeitrag vom … 2018 nicht die Rede.

cc) Aus den vorstehenden Ausführungen des Senats unter bb) ergibt sich zusammenfassend, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers zwar die in der über ihn gefertigten dienstlichen Beurteilung vom … 2019 vorgenommene Bewertung der vier Beurteilungsmerkmale

- Nr. 12 „Fachkenntnisse“,

- Nr. 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“,

- Nr. 19 „Behauptungsvermögen“ und

- Nr. 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“

mit der zweithöchsten Notenstufe nicht rechtsfehlerhaft ist, dass jedoch die Bewertung der beiden Beurteilungsmerkmale

- Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ und

- Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“

rechtsfehlerhaft ist.

Der Umstand, dass die über den Antragsteller gefertigte Beurteilung vom … 2019 rechtsfehlerhaft ist, hat die Rechtswidrigkeit der von dem Antragsteller angegriffenen Auswahlentscheidung des Antragsgegners zur Folge, weil das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Anlassbeurteilung beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.2004, a. a. O., Rn 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.9.2010 - 5 ME 181/10 -, juris Rn 7; Beschluss vom 8.9.2011, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn 26).

3. Die Aussichten des Antragstellers, in einem fehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind zumindest offen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats zu erstellenden neuen Anlassbeurteilung auch bei den beiden Beurteilungsmerkmalen Nr. 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ und Nr. 15. b) „Ausdrucksvermögen schriftlich“ die höchste Notenstufe „übertrifft die Anforderungen herausragend“ erhält. Dann aber hätte der Antragsteller bei den elf Beurteilungsmerkmalen siebenmal die Note „übertrifft die Anforderungen herausragend“ (= höchste Notenstufe) und viermal die Note „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= zweithöchste Notenstufe) erzielt, was wiederum zur Folge hätte, dass ihm - ebenso wie es bei dem Beigeladenen in der über ihn gefertigten dienstlichen Beurteilung vom … 2019 geschehen ist - für das ausgeübte Amt das bestmögliche Gesamturteil „vorzüglich geeignet“ (= höchste Notenstufe) zu erteilen wäre. Da der Antragsteller in dem Fall bei sieben Beurteilungsmerkmalen die höchste Notenstufe erzielt hätte, während der Beigeladene in der über ihn gefertigten dienstlichen Beurteilung vom … 2019 (nur) bei sechs Beurteilungsmerkmalen die höchste Notenstufe erreicht hat, ist es möglich, dass der Antragsteller bei der von dem Antragsgegner neu zu treffenden Auswahlentscheidung gegenüber dem Beigeladenen vorgezogen und für die im Januar 2019 in der C. Rechtspflege (S. 7) ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht bei dem C. Oberverwaltungsgericht ausgewählt wird. Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist mithin gegeben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG (6 x 8.318,46 EUR = 49.910,76 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).