Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.09.2019, Az.: 5 ME 137/19

Aktualität; Beförderung; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Vergleichbarkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.09.2019
Aktenzeichen
5 ME 137/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 01.08.2019 - AZ: 8 B 88/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderrungen an eine dienstliche Beurteilung bei Beförderung eines Beamten im Beurteilungszeitraum

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 8. Kammer - vom 1. August 2019 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Niedersächsischen Rechtspflege … ausgeschriebene Stelle „Regierungsdirektorin oder Regierungsdirektor (stellvertretende Anstaltsleiterin oder stellvertretender Anstaltsleiter)“ bei der Justizvollzugsanstalt B-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zum Regierungsdirektor zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin vom 2. Januar 2019 bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 39.293,22 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle „Regierungsdirektorin oder Regierungsdirektor (stellvertretende Anstaltsleiterin oder stellvertretender Anstaltsleiter)“ bei der Justizvollzugsanstalt B-Stadt (Besoldungsgruppe A 15) mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Auf die in der Niedersächsischen Rechtspflege … ausgeschriebene, Stelle bewarben sich die Antragstellerin und der Beigeladene.

Die im Jahr 1977 geborene Antragstellerin trat im … 2006 in den damaligen höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst des Landes Niedersachsen ein und hat seit dem … 2011 das Statusamt einer Oberregierungsrätin (Besoldungsgruppe A 14) inne. Mit Wirkung vom … 2012 wurde sie - bis zu dem Zeitpunkt als stellvertretende Anstaltsleitung bei der Justizvollzugsanstalt B-Stadt eingesetzt - an den Antragsgegner, abgeordnet. Seit dem … 2012 bis zum …2014 befand sich die Antragstellerin vor bzw. nach der Geburt ihres ersten Kindes in Mutterschutz und Elternzeit; am … 2014 nahm sie ihren Dienst beim Antragsgegner wieder auf. Während des Zeitraums vom … 2014 bis zum … 2015 wurde die Abordnung der Antragstellerin unterbrochen; in dieser Zeit war sie erneut als stellvertretende Anstaltsleitung bei der Justizvollzugsanstalt B-Stadt eingesetzt. Ab dem 16. April 2015 bis zum 31. August 2016 befand sich die Antragstellerin vor bzw. nach der Geburt ihres zweiten Kindes in Mutterschutz und Elternzeit. Seit dem … 2016 war sie im Referat E. (Vollzugsgestaltung) des Antragsgegners tätig. Nach Widerruf ihrer Abordnung zum … 2017 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom … 2018 an die Justizvollzugsanstalt F. abgeordnet, wo sie Teil der Anstaltsleitung ist.

In ihrer letzten Regelbeurteilung, welche den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2017 erfasst, erhielt die Antragstellerin das Gesamturteil „C - die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt - “ (= dritthöchste von insgesamt fünf Wertungsstufen) mit der Zwischenstufe „oberer Bereich“.

Der im Jahr 1969 geborene Beigeladene wurde im …1998 in den damaligen gehobenen Justiz- und Verwaltungsdienst des Landes Niedersachsen eingestellt. Mit Wirkung vom … 2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Inspektor im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 9) ernannt und mit Wirkung vom … 2005 zum Oberinspektor im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 10) befördert. Im …2006 wurde der Beigeladene zum Amtmann im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 11) und im … 2010 zum Amtsrat im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 12) befördert. Mit Wirkung vom … 2014 wurde der Beigeladene an die Justizvollzugsanstalt G. versetzt; er wurde dort zum stellvertretenden Anstaltsleiter bestellt und war - weiterhin im Statusamt A 12 stehend - auf einer nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Stelle eingesetzt. Nachdem er sich erfolgreich um die im … 2014 (beschränkt für Aufstiegsbewerber) ausgeschriebene Stelle eines Regierungsrates/einer Regierungsrätin (stellvertretende Anstaltsleitung) bei der Justizvollzugsanstalt G. beworben hatte, wurde der Beigeladene mit Wirkung vom … 2014 zum Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Mit Wirkung vom … 2016 wurde der Beigeladene zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) befördert. Zum … 2017 wurde der Beigeladene von der Justizvollzugsanstalt G. an die Justizvollzugsanstalt B-Stadt versetzt und dort zum stellvertretenden Leiter bestellt.

In seiner letzten Regelbeurteilung, welche den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2016 erfasst, erhielt der Beigeladene das Gesamturteil „B - übertrifft erheblich die Anforderungen “ (= zweithöchste von insgesamt fünf Wertungsstufen). Unter Punkt 9 der Beurteilung sind als in die Beurteilung einbezogen folgende Unterlagen aufgeführt: „Beurteilungsbeitrag 31.10.2013“, „Beurteilungsbeitrag 30.04.2014“ und „Anlassbeurteilung Auswahlentscheidung 31.1.2016“.

Der Antragsgegner entschied sich, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. In seinem Auswahlvermerk aus dem Monat März 2019 führte er aus, die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen beruhten zwar auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien; beide Richtlinien wiesen jedoch das durch § 44 der Niedersächsischen Laubahnverordnung vorgegebenen fünfstufige Rangsystem auf, so dass die Regelbeurteilungen inhaltlich miteinander vergleichbar seien. Sie seien auch zeitlich miteinander vergleichbar. Zwar wichen die Beurteilungszeiträume und -stichtage der Antragstellerin (1. September 2014 bis 31. August 2017) und des Beigeladenen (1. September 2013 bis 31. August 2016) genau um ein Jahr voneinander ab; dies sei jedoch rechtlich unbedenklich. Da der Beigeladene mit dem Gesamturteil „B“ eine höhere Rangstufe erreicht habe als die Antragstellerin mit dem Gesamturteil „C - oberer Bereich -“, solle die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden.

Mit Schreiben vom … 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzten, weil dessen Regelbeurteilung im Vergleich zu der Regelbeurteilung der Antragstellerin die bessere sei.

Die Antragstellerin hat am 11. April 2019 gegen die Auswahlentscheidung um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 1. August 2019 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, welcher der Antragsgegner entgegentritt. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die von ihr in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen die von der Antragstellerin begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung.

1. Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen. So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 25, 37). Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 -; Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -; Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht.

Die verwaltungsgerichtliche Feststellung, der Antragsgegner sei aufgrund des Vergleichs der Gesamturteile der Regelbeurteilungen beider Bewerber zu Recht von einem Leistungsvorsprung des mit „B“ beurteilten Beigeladenen gegenüber der mit „C – oberer Bereich“ beurteilten Antragstellerin ausgegangen (Beschlussabdruck - BA -, S. 6), greift die Beschwerde nicht an. Sie wendet sich auch nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, die nach unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien erstellten Regelbeurteilungen seien inhaltlich miteinander kompatibel (BA, S. 6 bis 8) und auch in zeitlicher Hinsicht vergleichbar, weil die hier vorliegende Abweichung der Beurteilungszeiträume von genau einem Jahr (noch) rechtlich unbedenklich sei (BA, S. 8 bis 10). Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren vielmehr noch geltend, ihre eigene Regelbeurteilung sei mangels hinreichender Aktualität fehlerhaft und könne deshalb der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden; außerdem hält die Antragstellerin an ihrer erstinstanzlichen Rüge fest, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen beruhe auf einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab bzw. leide an einem Plausibilitätsdefizit. Während der erstgenannte Einwand nicht durchgreift - dazu unter a -, verhilft der zweitgenannte ihrer Beschwerde zum Erfolg - dazu unter b -.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Regelbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 1. September 2014 bis 31. August 2017) sei im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - also im März 2019 - nicht mehr hinreichend aktuell gewesen und habe deshalb keinen aktuellen Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen ermöglicht (so Beschwerdebegründung vom 21.8.2019 - BB -, S. 1f. [Bl. 74f./Gerichtsakte - GA -]).

Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Beurteilungen noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2008 - 5 ME 353/08 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.9.2011 - 5 ME 241/11 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 6.10.2011, a. a. O., Rn. 7). Dabei können diese Umstände eine Anlassbeurteilung sogar dann gebieten, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine solche Beurteilung grundsätzlich nicht vorsehen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.9.2011, a. a. O., Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage der noch ausreichenden Aktualität einer dienstlichen Beurteilung danach, ob der Bewerber nach dem letzten Beurteilungsstichtag (wesentlich) „andere Aufgaben“ wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn 23; Beschluss vom 10.5.2016 - BVerwG 2 VR 2.15 -, juris Rn. 23), wobei die Wahrnehmung „anderer Aufgaben“ rund eineinhalb Jahre nach dem Beurteilungsstichtag als zu lang angesehen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - BVerwG 2 A 7.06 -, juris Rn. 19f.; Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn. 23). Der Erste Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die letzte dienstliche Beurteilung hinreichende Aktualität besitzt und behält, wenn in Bezug auf die Verwendung des Bediensteten nicht so „einschneidende Änderungen“ eingetreten sind, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müssten (BVerwG, Beschluss vom 22.9.2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -, juris Rn 25). Diesen Grundsätzen ist der beschließende Senat gefolgt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.9.2011, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 6.12.2017 - 5 ME 209/17 -).

Das Verwaltungsgericht ist mit Blick auf diese Maßstäbe (BA, S. 10) zu der Einschätzung gelangt, die nach Erstellung der Regelbeurteilung erfolgte Abordnung der Antragstellerin an die Justizvollzugsanstalt F. stelle noch keine so einschneidende Veränderung im Aufgabenfeld dar, dass im hier streitgegenständlichen Auswahlverfahren eine Anlassbeurteilung erforderlich gewesen wäre (BA, S. 10). Dem Geschäftsverteilungsplan des Antragsgegners vom Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass die Antragstellerin dort im Referat 303 eingesetzt gewesen sei. Sie sei dort für die Bearbeitung von Einzelsachen zuständig gewesen, und zwar im Vollzug der Freiheitsstrafe, Eingaben den Justizvollzug betreffend, Vollzug der Untersuchungshaft und Vollzug anderer freiheitsentziehender Maßnahmen. In der Justizvollzugsanstalt F. sei die Antragstellerin als Mitglied der Anstaltsleitung insbesondere verantwortlich für die Prüfung juristischer Fragestellungen. Aus Aufgaben zur selbständigen Erledigung seien der Antragstellerin die Aufgaben einer Ermittlungsführerin in Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte sowie die Bearbeitung einzelner Vollzugs- und Verwaltungsvorgänge zugewiesen; darüber hinaus habe sie mitzuwirken bei der Beratung und Unterstützung der Vollzugsabteilungsleitungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerden und Eingaben sowie Landtagseingaben und bei der Erarbeitung von Anstaltsregelungen. Die Tätigkeit der Antragstellerin bei dem Antragsgegner unterscheide sich damit nicht grundlegend von ihrer Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt F..

Aus diesen Ausführungen wird (gerade noch) hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, einschneidende Veränderungen in Bezug auf die Verwendung der Antragstellerin seien nicht eingetreten, damit begründet hat, dass die Antragstellerin nach wie vor primär für die Prüfung juristischer (Einzel-)Fragestellungen zuständig sei. Dem ist die Antragstellerin mit ihrem äußerst knapp gehaltenen Beschwerdevorbringen (BB, S. 2 [Bl. 75/GA]),

„Durch die Abordnung zur JVA F. sind seit der letzten Regelbeurteilung einschneidende Veränderungen in Bezug auf die Verwendung der Antragstellerin eingetreten, die eine Anlassbeurteilung erforderlich machten“,

nicht substantiiert im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO entgegengetreten. An eine entsprechende Darlegung wären hier zwar aufgrund der äußerst knapp begründeten Position der Vorinstanz keine hohen Anforderungen zu stellen gewesen; mit der bloßen Behauptung, die Gegenposition sei zutreffend, ohne dass diese Behauptung auch nur ansatzweise begründet wird, ist den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO jedoch nicht Genüge getan. Es hätte der Antragstellerin oblegen, darzutun, dass ihre Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt F. über eine juristische Sachbearbeitung in Einzelfragen hinausgeht.

b) Die Antragstellerin hat jedoch glaubhaft gemacht, das die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen auf einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab beruht, jedenfalls aber ein Plausibilisierungsmangel vorliegt.

Nach Ziffer 2. (Regelbeurteilungen), Unterziffer 2.1 der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugeinrichtungen“ vom 12. April 2013 (Nds. Rpfl. 2013, 127) sind die Beschäftigten bis drei Jahre vor Erreichen ihrer gesetzlichen Altersgrenze alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen. Die Regelbeurteilung dient dem Zweck, wesentliche Grundlage für die am Leistungsprinzip orientierte Auswahl des Dienstherrn bei Personalentscheidungen zu sein (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 - BVerwG 2 C 37.91 -, juris Rn. 12). Dieser Zweck, die Klärung einer Wettbewerbssituation, stellt an die Vergleichbarkeit der erhobenen Daten ein Maximum an Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12). Da der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist, die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen also allein am Maßstab des Statusamtes des zu Beurteilenden und damit am Maßstab des Statusamtes der Vergleichsgruppe zu messen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28 m. w. Nw.; Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 25), stellt sich die Frage, wie die Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen herzustellen ist, wenn ein Beamter während des drei Jahre umfassenden Beurteilungszeitraums einer Regelbeurteilung befördert worden ist, er also während dieses Zeitraumes unterschiedliche Statusämter innegehabt hat, und die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - ein „Beurteilungssplitting“ nicht vorsehen.

Der beschließende Senat (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010 - 5 LB 497/07 -, juris Rn. 30, 31) beantwortet diese Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend, dass in diesen Fällen kein „Beurteilungssplittung“ erforderlich ist; der Aussagewert der Beurteilung hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beurteilungen anderer Beamter ist jedenfalls dann gewährleistet, wenn der Beamte am Maßstab des ihm im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes beurteilt wird und der Tatbestand der Beförderung des Beamten hinreichend deutlich in der Beurteilung erkennbar wird (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12f.; ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 17). Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zum einen der Beurteilungsmaßstab: In den Fällen, in denen ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert worden ist, sind sämtliche von dem Beamten während dieses Zeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 204/17 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 17). Zum anderen ist eine Dokumentationskomponente angesprochen, welche die Beachtung dieses Maßstabes durch den Dienstherrn sicherstellen bzw. belegen soll. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - und der beschließende Senat ist dem gefolgt -, dass die Beurteilung nicht nur den allgemeinen Beurteilungszeitraum, regelmäßig die Zeit zwischen zwei Beurteilungsstichtagen, enthalten müsse, „sondern ergänzend auch noch der Zeitpunkt der Übertragung des höherwertigen Amtes in die Beurteilung Eingang gefunden haben sollte“ (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; ebenso: Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011 - 2 EO 192/09 -, juris Rn. 52). Denn damit ist hinreichend erkennbar, in welchem zeitlichen Umfang der Beamte während des Beurteilungszeitraums mit den Dienstgeschäften des Beförderungsamtes, welches den (Beurteilungs-)Maßstab vorgebe, befasst gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52); der am Stichtag vorgenommene Leistungsvergleich, dessen Aussage einen gewissen Anspruch auf Absolutheit erhebt, erhält so eine die Aussage verdeutlichende, diese gewissermaßen auch relativierende Komponente (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52). Darüber hinaus wird die Aussagekraft der Beurteilung in einem solchen Fall noch erhöht, wenn die Art und Dauer der Wahrnehmung der einzelnen Dienstposten in der Beurteilung dokumentiert werden (BVerwG, Urteil vom 26.8.1993, a. a. O., Rn. 12; Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 31; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 52).

In Anwendung dieser Maßstäbe hält die Regelbeurteilung des Beigeladenen der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin (BB, S. 2 [Bl. 75/GA]), dass der Zeitpunkt der Beförderung des Beigeladenen zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) - der … 2016 - in der Beurteilung nicht erwähnt wird. Dieser Zeitpunkt hat auch nicht mittelbar „in die Beurteilung Eingang gefunden“. Zwar ist in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung des Beigeladenen unter Punkt 9 u. a. die in die Beurteilung einbezogene „Anlassbeurteilung Auswahlentscheidung 31.1.2016“ aufgeführt; der Zeitpunkt der Beförderung des Antragstellers zum Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) als dem Statusamt, welches im Streitfall den Beurteilungsmaßstab für die Regelbeurteilung des Beigeladenen vorgibt (s. o.), folgt hieraus jedoch nicht. Auch der Umstand, dass auf der ersten Seite des Beurteilungsvordrucks das aktuelle Statusamt des Beigeladenen - „Oberregierungsrat“ - aufgeführt ist, weist nicht auf den Zeitpunkt der Beförderung hin. Der Regelbeurteilung des Beigeladenen ist also nicht zu entnehmen, dass dieser während des insgesamt 36-monatigen Beurteilungszeitraums lediglich rund 6 Monate lang das Statusamt eines Oberregierungsrates (Besoldungsgruppe A 14), die übrigen nahezu 30 Monate - also etwa 80 Prozent des Beurteilungszeitraums - aber niedrigere Statusämter, nämlich das Statusamt eines Regierungsrates (Besoldungsgruppe A 13) sowie eines Amtsrates im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 12) inne hatte. Diese fehlende Erwähnung spricht gegen ein Bewusstsein der Beurteiler dahingehend, dass die Tätigkeiten des Beigeladenen im Statusamt eines Amtsrates im Justizvollzugsdienst - also in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12, dies betrifft den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Oktober 2013 sowie vom 1. November 2013 bis 30. August 2014 - sowie die Tätigkeit des Beigeladenen im Statusamt eines Regierungsrates (Besoldungsgruppe A 13) in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 25. Februar 2016 an den höheren Anforderungen des Statusamtes Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) gemessen werden mussten. Ein entsprechendes Bewusstsein der Beurteiler lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 13) auch nicht mit dem Umstand begründen, dass die streitgegenständliche Regelbeurteilung des Beigeladenen von einer Erstbeurteilerin erstellt worden sei, welche auch die „Anlassbeurteilung Auswahlentscheidung 31.1.2016“ (Zeitraum: 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2016) des Beigeladenen sowie den „Beurteilungsbeitrag 30.4.2013“ (Zeitraum 1. November 2013 bis 30. April 2014) erstellt habe. Denn aus dem bloßen Umstand, dass die Erstbeurteilerin eine Anlassbeurteilung und einen Beurteilungsbeitrag erstellt hat, der Tätigkeiten des seinerzeit in den in den Statusämtern A 12 bzw. A 13 stehenden Beigeladenen zum Gegenstand hat, folgt nicht, dass ihr die besonderen Anforderungen an die Beurteilung eines Beamten, dessen Leistungen sich im Beurteilungszeitraum auf unterschiedliche Statusämter beziehen, geläufig waren, zumal sich ein Hinweis darauf, dass der Beigeladene zum Beurteilungsstichtag (erst) etwa sechs Monate lang im maßgeblichen Statusamt eine Oberregierungsrates (Besoldungsgruppe A 14) stand, der Beurteilung gerade nicht entnehmen lässt.

Die Würdigung der vom Beigeladenen im Beurteilungszeitraum wahrgenommen Aufgaben - also auch der Aufgaben, die er, in den Statusämtern A 12 bzw. A 13 stehend wahrgenommen hat - an den Anforderungen des höheren Statusamts eines Oberregierungsrates (Besoldungsgruppe A 14) lässt sich auch nicht der Begründung des Gesamturteils entnehmen. Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 13). Um diesem Plausibilitätsgebot Rechnung zu tragen, müssen die Beurteiler in Fällen wie dem Streitfall nicht nur darlegen, dass ihnen der Umstand der Beförderung bewusst war, sondern haben grundsätzlich auch nachvollziehbar darzutun, wie sie die in einem niedrigeren Statusamt vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beamten am Maßstab des höheren, zum Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes bewertet haben (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34). Insoweit gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Tritt ein Beamter während des Beurteilungszeitraums aufgrund seiner Beförderung aus seiner bisherigen Vergleichsgruppe heraus und in eine neue Vergleichsgruppe von Beamten ein, mit denen er bei zukünftigen Auswahlentscheidungen des Dienstherrn für einen Beförderungsdienstposten in Konkurrenz tritt, so bedeutet dies zum einen, dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtliche Amtes im Hinblick auf dessen Leistungen höhere Anforderungen zu stellen sind (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7); zum anderen ist eine andere, leistungsstärkere Vergleichsgruppe, die sich regelmäßig aus im Beförderungsamt schon erfahrenen Beamten zusammensetzt, Maßstab für die Bewertung (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54). Dies führt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen, höheren Statusamt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedrigeren Amt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20), und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O.,, Rn. 54). Dieser Erfahrungswert darf jedoch nicht schematisch angewendet werden (Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34; Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54; Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn. 7; Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20). Eine Herabsetzung der Note ist ausgeschlossen, wenn leistungsbezogene Gründe dem entgegenstehen, der Beamte sich also verbessert hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O., Rn. 34). In einem solchen Fall (der Leistungssteigerung bzw. des Gleichbleibens des Gesamturteils) bedarf es jedoch einer nachvollziehbaren Begründung in der dienstlichen Beurteilung, die nur entbehrlich ist, wenn im konkreten Fall eine Notenherabsetzung nicht in Betracht kommt, weil es sich geradezu aufdrängt, die bisherige Note beizubehalten (Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20; vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 8.4.2011, a. a. O., Rn. 54). Eine solche Konstellation ist denkbar, wenn der Beamte bereits im niedrigeren Statusamt mit der Höchstnote bewertet worden ist, weil er nicht nur zu den besonders herausragenden Spitzenbeamten und Leistungsträgern seiner Vergleichsgruppe der Beamten mit demselben Statusamt gehört, sondern er auch innerhalb der Gruppe der bestbenoteten Beamten herausragt und dies in den Vorbeurteilungen hinreichend zum Ausdruck kommt (Brem. OVG, Urteil vom 26.3.2018, a. a. O., Rn. 20). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Beigeladene hat in seiner Vorbeurteilung - der „Anlassbeurteilung Auswahlentscheidung 31.1.2016“ im Statusamt A 13 nicht die Spitzennote - „A = Übertrifft in hervorragende Weise die Anforderungen“, sondern ebenfalls die zweitbeste Note - „B - übertrifft erheblich die Anforderungen“ - erhalten. Drängt sich also eine Beibehaltung der bisherigen Note nicht auf, zumal der Zeitraum, in dem der Beigeladene im höheren Statusamt tätig war, lediglich etwa sechs Monate beträgt, so hätte es hierfür einer besonderen Begründung bedurft, an der es vorliegend fehlt. Das Fehlen einer solchen Begründung spricht ebenfalls dagegen, dass den Beurteilern bei der Erstellung der Beurteilung des Beigeladenen bewusst war, dass für die zuvor bereits bewerteten, aber noch in niedrigeren Statusämtern erbrachten Leistungen nunmehr ein geänderter, verschärfter Beurteilungsmaßstab galt.

Nach alledem ist entweder ein unzutreffender Beurteilungsmaßstab angewandt worden oder es fehlt jedenfalls an einer Begründung, warum sich die Leistungen des Beigeladenen im höheren Statusamt trotz des Anlegens eines strengeren Maßstabs im Vergleich zu seiner „Anlassbeurteilung Auswahlentscheidung 31.1.2016“ sogar noch leicht verbessert haben, denn er hat hierin - beim gleichen Gesamturteil („B“) - im Vergleich zur Anlassbeurteilung zwei Anhebungen von „C“ auf „B“ erhalten (bei den Einzelmerkmalen 3.6 „Wirtschaftliches Handeln“ und 5.1 „Delegieren“). Beide Gesichtspunkte führen dazu, dass die Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft ist und deshalb dem Leistungsvergleich nicht zugrunde gelegt werden durfte.

Da nicht ohne Weiteres ausgeschlossen erscheint, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung auf der Grundlage einer neu erstellten Regelbeurteilung des Beigeladenen zum Zuge kommt, eine Auswahl der Antragstellerin also durchaus möglich ist, hat ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem (unterlegenen) Beigeladenen sind Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO); die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig, weil er unterlegen ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (15. August 2019) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202; vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG); der hier maßgebliche Absatz 6 des § 52 GKG hat indes durch Art. 10a des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) keine Änderung erfahren. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt demnach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (15. August 2019) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 15 in Höhe von 6.548,87 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung des Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2019 [Nds. GVBl. S. 114] in Verbindung mit der dortigen Anlage 5; die Anlage 5 ist mit dem vorgenannten Gesetz rückwirkend zum 1.3.2019 geändert worden und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblich [vgl. entsprechend zum Bundesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 5 ME 150/18 -]). Dies zugrunde gelegt ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 39.293,22 EUR (6.548,87 EUR x 6); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).