Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.04.2023, Az.: 5 ME 20/23

Anlassbeurteilung; arithmetische Berechnung; Arithmetisierung; Gleichgewichtung von Einzelleistungsmerkmalen; rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils; fehlende hinreichende Begründung des Gesamturteils dienstlicher Anlassbeurteilungen; fehlerhafte Gleichgewichtung der Leistungsmerkmale bei 18 Einzelleistungsmerkmalen und damit unzulässige rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.04.2023
Aktenzeichen
5 ME 20/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 44488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0426.5ME20.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.02.2023 - AZ: 13 B 5201/22

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 16. Februar 2023, berichtigt mit Beschluss vom 21. Februar 2023, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.429,90 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, zwei nach Besoldungsgruppe A 9 + Amtszulage bewertete Dienstposten "Stellvertretende Wachabteilungsleitung und Fahrzeugführer 1. Löschfahrzeug" mit den Beigeladenen zu 1. und zu 2. zu besetzen.

Die Antragsgegnerin schrieb im September 2022 intern die o. g. Dienstposten aus. Auf diese bewarben sich der Antragsteller und die Beigeladenen, die allesamt im Statusamt eines Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe A 9) im Dienste der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin stehen. Außerdem bewarben sich weitere - auch im Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 stehende - Beamte.

Der Antragsteller wurde in der aus Anlass seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 8. November 2022 (Bl. 18 bis 20/Beiakte 004) mit dem Gesamturteil "88 Punkte (gut)" (= zweithöchste von insgesamt 6 Notenstufen; die höchste Notenstufe beinhaltet Punktzahlen von 93 bis 108 und die zweithöchste Notenstufe Punktzahlen von 77 bis 92) bewertet. Der Beurteilung lag ein sog. Beurteilungsbogen zugrunde, der 18 zu bewertende Einzelleistungsmerkmale enthält, welche durch zwei Beurteiler jeweils mit einer Punktebewertung von 1 bis 6 zu versehen sind; dabei stellt 1 die schlechteste und 6 die beste Bewertung dar. Der Antragsteller erhielt von beiden Beurteilern bei 4 Einzelleistungsmerkmalen 4 Punkte, bei 12 Einzelleistungsmerkmalen 5 Punkte und bei 2 Einzelleistungsmerkmalen 6 Punkte, und zwar im Einzelnen wie folgt verteilt:

1. Pflichtbewusstsein5
2. Verantwortungsbereitschaft6
3. Geistige Fähigkeiten5
4. Physische Belastbarkeit5
5. Psychische Belastbarkeit4
6. Führungsverhalten4
7. Mündliche Ausdrucksfähigkeit5
8. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit5
9. Gesprächsführung5
10. Zusammenarbeit mit Vorgesetzten5
11. Verhalten im inneren Dienstbetrieb4
12. Verhalten in der Wachgemeinschaft5
13. Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit5
14. Erscheinungsbild5
15. Fachkenntnisse6
16. Aus- und Fortbildung4
17. Dienstsport5
18. Arbeitsweise5
Summe der Punkte88
GesamtbeurteilungGut

Der Beigeladene zu 1. erhielt in seiner dienstlichen Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2022 (Bl. 9 bis 11/Beiakte 002) das Gesamturteil "93 Punkte (sehr gut)", also die höchste der insgesamt 6 Notenstufen. Beide Beurteiler vergaben auf dem Beurteilungsbogen übereinstimmend bei 1 Einzelleistungsmerkmal 4 Punkte, bei 13 Einzelleistungsmerkmalen 5 Punkte und bei 4 Einzelleistungsmerkmalen 6 Punkte, was sich im Einzelnen wie folgt darstellte:

1. Pflichtbewusstsein5
2. Verantwortungsbereitschaft6
3. Geistige Fähigkeiten6
4. Physische Belastbarkeit5
5. Psychische Belastbarkeit6
6. Führungsverhalten5
7. Mündliche Ausdrucksfähigkeit5
8. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit5
9. Gesprächsführung5
10. Zusammenarbeit mit Vorgesetzten5
11. Verhalten im inneren Dienstbetrieb5
12. Verhalten in der Wachgemeinschaft5
13. Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit5
14. Erscheinungsbild6
15. Fachkenntnisse5
16. Aus- und Fortbildung5
17. Dienstsport4
18. Arbeitsweise5
Summe der Punkte93
GesamtbeurteilungSehr gut

Der Beigeladene zu 2. wurde in seiner dienstlichen Anlassbeurteilung vom 20. Oktober 2022 (Bl. 13 bis 16/Beiakte 003) mit dem Gesamturteil "94 Punkte (sehr gut)" bewertet. Beide Beurteiler vergaben auf dem Beurteilungsbogen übereinstimmend bei 14 Einzelleistungsmerkmalen 5 Punkte und bei 4 Einzelleistungsmerkmalen 6 Punkte, was sich im Einzelnen wie folgt darstellte:

1. Pflichtbewusstsein6
2. Verantwortungsbereitschaft5
3. Geistige Fähigkeiten5
4. Physische Belastbarkeit5
5. Psychische Belastbarkeit5
6. Führungsverhalten5
7. Mündliche Ausdrucksfähigkeit5
8. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit5
9. Gesprächsführung5
10. Zusammenarbeit mit Vorgesetzten5
11. Verhalten im inneren Dienstbetrieb5
12. Verhalten in der Wachgemeinschaft5
13. Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit5
14. Erscheinungsbild6
15. Fachkenntnisse5
16. Aus- und Fortbildung6
17. Dienstsport5
18. Arbeitsweise6
Summe der Punkte94
GesamtbeurteilungSehr gut

Ausweislich des Auswahlvermerks vom 25. November 2011 (Bl. 24 bis 28/Gerichtsakte - GA -) nahm die Antragsgegnerin zunächst eine Vorauswahl anhand des konstitutiven Anforderungskriteriums des Vorhandenseins der Gruppenführerqualifikation (B3-Lehrgang) vor und multiplizierte das Gesamturteil der Beurteilungen der im Statusamt A 8 stehenden Bewerber mit dem Faktor 0,1. Sodann lud sie die Bewerber mit den fünf höchsten Gesamtergebnissen der dienstlichen Anlassbeurteilungen - darunter den Antragsteller sowie die Beigeladenen - zu strukturierten Auswahlgesprächen ein. Hierin erhielten alle Bewerber jeweils zwei allgemeine Fragen (Werdegang und Motivation) und drei situative Fragen; außerdem war ein Planspiel zu bearbeiten, das eine hypothetische Einsatzlage beinhaltete. Für die Beantwortung der Fragen und die Darstellung zur hypothetischen Einsatzlage vergab die insgesamt vierköpfige Auswahlkommission Punkte. Das Gesamtergebnis der Bewertung des jeweiligen Auswahlgesprächs wurde mit 40 % und das jeweilige Beurteilungsergebnis mit 60 % gewertet. Hiernach erreichte der Beigeladene zu 2. das beste (70,75 Punkte) und der Beigeladene zu 1. das zweitbeste (67,55 Punkte) Ergebnis. Der Antragsteller erreichte den fünften Platz (62,3 Punkte). Dementsprechend entschied die Antragsgegnerin, die ausgeschriebenen Dienstposten mit den Beigeladenen zu besetzen.

Mit E-Mail vom 28. November 2022 (Bl. 5/GA) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht mit, die streitgegenständlichen Dienstposten auf die Beigeladenen zu übertragen. Zur Begründung führte sie aus, die Auswahlentscheidung sei unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung genannten Kriterien auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - gewichtet mit 60 % - und der Ergebnisse der Auswahlgespräche - gewichtet mit 40 % - getroffen worden.

Gegen diese Auswahlentscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 zunächst Widerspruch (Bl. 6/GA) und hat sodann am 15. Dezember 2022 unter dem Aktenzeichen 13 A 5277/22 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage mit dem Ziel erhoben, die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung zu verpflichten (Beiakte 001).

Bereits am 9. Dezember 2022 hatte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil sie nicht primär auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen vorgenommen worden sei, sondern die dienstlichen Beurteilungen nur anteilig - nämlich im Umfang von 60 % - in die Auswahlentscheidung eingeflossen seien. Der Dienstherr sei aber verpflichtet, die Beurteilungen zu 100 % zugrunde zu legen; erst danach könnten andere Kriterien herangezogen werden.

Zudem basierten die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Anlassbeurteilungen auf einem rechtswidrigen Beurteilungssystem. Die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien sähen weder eine Begründung des Gesamturteils noch eine Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale vor. Das Gesamtergebnis der Beurteilung werde durch eine Addition der Einzelmerkmale gebildet. Diese gleichwertige Gewichtung sei unzulässig. Je größer die Anzahl der Einzelleistungsmerkmale sei, desto mehr sei eine unterschiedliche Gewichtung geboten. Diese liege zudem auch deshalb nahe, weil es Überschneidungen zwischen dem Einzelleistungsmerkmal Nr. 4 (Physische Belastbarkeit) und Nr. 17 (Dienstsport) gebe.

Außerdem fehle es in Bezug auf die Anlassbeurteilungen an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils. Aus den Beurteilungen sei nicht erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelleistungsmerkmalen entwickelt worden sei.

Schließlich sei zweifelhaft, ob Erst- und Zweitbeurteiler ihre Wertungen unabhängig voneinander erstellt hätten. Der Umstand, dass den Beurteilungsbögen jeweils vollständig übereinstimmende Bewertungen zu entnehmen seien, erwecke den Verdacht, dass Erst- und Zweitbeurteilung in einem gemeinsamen, abgestimmten Verfahren erstellt worden seien. Anders sei die Übereinstimmung der Einzelnoten kaum erklärbar.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Kritikpunkt des Antragstellers, die Auswahlentscheidung sei nicht primär auf Grundlage der Beurteilungen getroffen worden, treffe zwar zu. Dieser Fehler in der Auswahlentscheidung verletzte allerdings seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht, weil er sich nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt habe. Der Antragsteller sei um eine Notenstufe schlechter bewertet worden als die Beigeladenen zu 1. und zu 2.. Wäre die Auswahlentscheidung primär auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen getroffen worden, wäre er ebenfalls nicht ausgewählt worden. Dann nämlich wäre er bereits nicht zu den strukturierten Auswahlgesprächen eingeladen worden.

Es könne zudem dahinstehen, ob ihr Beurteilungssystem fehlerhaft sei, weil sämtlichen Einzelleistungsmerkmalen das gleiche Gewicht zukomme. Denn auch eine unterschiedliche Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Selbst wenn die beiden Leistungsmerkmale, in denen der Antragsteller die höchstmögliche Wertungsstufe (6 Punkte) erhalten habe, höher gewichtet worden wären als die übrigen Leistungsmerkmale, würde das in der Gesamtbetrachtung nicht zu einem Eignungsvorsprung gegenüber den Beigeladenen führen.

Was den Einwand der fehlenden Plausibilisierung des Gesamturteils betreffe, so wäre unter Zugrundelegung der Bewertungen der Einzelleistungsmerkmale in den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen jeweils das Gesamturteil "gut" - also die zweitbeste - Wertungsstufe plausibel. Bei einer ausschärfenden Betrachtung der Beurteilungen ergäbe sich dann aber ein klarer Leistungsvorsprung der Beigeladenen.

Schließlich treffe die Annahme des Antragstellers, es lägen keine voneinander unabhängigen Erst- und Zweitbeurteilungen vor, nicht zu. Wie der beigefügten Erklärung des Zweitbeurteilers, Herrn Hellberg, zu entnehmen sei, hätten Erst- und Zweitbeurteiler die Bewertungen unabhängig voneinander vorgenommen. Eine Beeinflussung der Bewertung oder eine Absprache habe nicht stattgefunden. Nach alledem sei das Auswahlverfahren zwar teilweise fehlerhaft verlaufen, aber es bestehe keine Möglichkeit der Auswahl des Antragstellers.

Die Beigeladenen haben sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2023, berichtigt mit Beschluss vom 21. Februar 2022, hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, die streitgegenständlichen Dienstposten mit den Beigeladenen zu besetzen und diese nach A 9 + Amtszulage zu befördern, "bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für ihn erneut negativen Auswahlentscheidung an ihn abgelaufen oder die im Klageverfahren 13 A 5277/22 angefochtene Auswahlentscheidung bestandskräftig geworden ist".

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, welcher der Antragsteller entgegentritt. Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben (Beschlussabdruck - BA -, S. 6 f.), dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 - , juris Rn. 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und - tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 - , juris Rn. 10). Der Leistungsgrundsatz eröffnet dem Einzelnen regelmäßig keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 - , juris Rn. 12; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa die Vorbeurteilung - abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 -) oder auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 41 m. w. Nw.).

Die Verwaltungsgerichte haben im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. Andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb "auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 - , juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14). Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber imstande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs insbesondere aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 13). Der Antragsteller eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung kann im Rahmen dieses Verfahrens also auch die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers angreifen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24). Voraussetzung ist aber, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).

Im Falle der Rüge, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen seien fehlerhaft, gilt allerdings zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats auch dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6). Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9).

2. Mit Blick auf diese Grundsätze und unter Berücksichtigung der dargestellten beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers ausgegangen.

a) Die vorinstanzliche Feststellung, sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als auch die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen seien fehlerhaft und könnten der Auswahlentscheidung daher nicht zugrunde gelegt werden (BA, S. 8), hält der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.

aa) Die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Anlassbeurteilungen ergibt sich allerdings nicht - wie der Antragsteller meint (so Beschwerdeerwiderung vom 21.3.2023 - BE -, S. 4 [Bl. 148/GA]) - bereits daraus, dass die Erst- und Zweitbeurteilungen nicht unabhängig voneinander erstellt worden wären. Insbesondere deutet der Umstand, dass die Bewertungen beider Beurteiler jeweils auf demselben Beurteilungsbogen abgegeben wurden, nicht darauf hin, dass - wie der Antragsteller rügt (so BE, S. 4 [Bl. 148/GA]) - jedenfalls der Zweitbeurteiler nicht unbeeinflusst gewesen sei. Es ist gerade Sinn der Zweitbeurteilung, dass der Zweitbeurteiler, der regelmäßig einen größeren Mitarbeiterkreis des entsprechenden Statusamtes überblickt, die Erstbeurteilung nach oben oder unten korrigieren kann, um eine einheitliche innerbehördliche Maßstabseinhaltung zu gewährleisten. Hierzu ist die Kenntnis der Erstbeurteilung Voraussetzung. Dass im Streitfall auch tatsächlich keinerlei "Absprachen" oder "Beeinflussungen" der Beurteiler untereinander stattgefunden haben, ergibt sich aus der dienstlichen Stellungnahme des Zweitbeurteilers, Herrn Hellberg, vom 7. Februar 2023 (Bl. 122/GA), an deren Wahrheitsgehalt der beschließende Senat nicht zweifelt.

bb) Die Fehlerhaftigkeit der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Anlassbeurteilungen folgt jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat - daraus, dass es insoweit an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils fehlt.

aaa) Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 37), wobei die Einzelbewertungen ihrerseits hinreichend plausibel sein müssen.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei dienstliche Beurteilungen, die im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden sind, regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer "Ermessensreduzierung auf Null" - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 64; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass es bei im sogenannten Ankreuzverfahren erstellten Beurteilungen einer gesonderten Begründung des Gesamturteils bedarf, liegt im Falle der zulässigen rechnerischen Ermittlung ("Arithmetisierung") des Gesamturteils vor. Ausgangspunkt ist insoweit, dass es im Ermessen des Dienstherrn steht, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Beurteilungsmerkmalen beimessen will (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42, 45; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 24). Art. 33 Abs. 2 GG gibt die Gewichtung einzelner Merkmale nicht vor (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.1.2014 - 1 BvR 3544/13 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 32). Dementsprechend ist grundsätzlich auch eine gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Bildung der Gesamtnote möglich und zulässig (BVerwG, Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rh. 66; Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 24). Besteht eine Vorgabe der Gleichgewichtigkeit der Einzelleistungsmerkmale und werden die Grenzen der Befugnis des Dienstherrn zur Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale nicht überschritten, so führt dies dazu, dass das Gesamturteil rein rechnerisch ermittelt werden kann (vgl. Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 26 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30). Eine solche Fallkonstellation dürfte regemäßig bei einer hohen Anzahl von Einzelleistungsmerkmalen nicht vorliegen. Von der Notwendigkeit, das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, sind die Beurteiler bei einer zulässigen Arithmetisierung gerade enthoben, und auch die Rechtsfigur der "Ermessensreduzierung auf Null" bei der Bildung des Gesamturteils (s. o.) ist hier nicht heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 27). Dieser Vorteil der Gleichgewichtung der Einzelleistungsmerkmale geht allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr trotz dieser Vorgabe ausdrücklich die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffnet, das lediglich die Einzelbewertungen plausibel einbeziehen muss (BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - BVerwG 2 C 2.20 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

Sofern eine Begründung des Gesamturteils erforderlich ist und diese nicht vorliegt, kann sie im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 21.12.216 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 42; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 73 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.7.2022 - 5 ME 128/21 -, juris Rn. 30).

bbb) Diese für "Ankreuz"-Beurteilungen aufgestellten Erwägungen gelten für den Streitfall, in dem Grundlage der Beurteilung ein tabellarisch aufgebauter Beurteilungsbogen ist, in dem die maßgeblichen Leistungsmerkmale durch die Beurteiler jeweils zu "bepunkten" sind, wobei eine Punktebewertung von 1 (schlechtestes Ergebnis) bis 6 (bestes Ergebnis) zu verwenden und die Vergabe von Zwischenpunkten unzulässig ist (vgl. das "Beurteilungssystem für die Berufsfeuerwehr A-Stadt", Stand: 1. Januar 1998, redaktionell verändert am 15. Januar 2017, Bl. 39 bis 42 Rs./GA), entsprechend.

ccc) Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze hat die Antragsgegnerin die verwaltungsgerichtliche Feststellung, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien nicht nachvollziehbar begründet worden, mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

(1) Da im Streitfall eine mit einer "Ankreuz"-Beurteilung vergleichbare Konstellation vorliegt, ist grundsätzlich eine Begründung des Gesamturteils erforderlich.

(2) Eine solche Begründung ist insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil eine Fallgestaltung der zulässigen (rein) rechnerischen Ermittlung des Gesamturteils vorläge.

Zwar ist nach den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin das Gesamturteil bei gleicher Gewichtung aller 18 Einzelleistungsmerkmale allein rechnerisch zu ermitteln, denn es ist geregelt (vgl. Bl. 39 f./GA), dass die einzelnen Leistungsmerkmale mit Punkten zwischen 1 und 6 bewertet werden, das Ergebnis durch Addition der Einzelpunkte ermittelt wird und für das Gesamturteil Noten aus der Summe der Punkte nach dem Schema

Sehr gut (1)= 93 bis 108 Punkte
Gut (2)= 77 bis 92 Punkte
Befriedigend (3)= 61 bis 76 Punkte
Ausreichend (4)= 45 bis 60 Punkte
Mangelhaft (5)= 28 bis 44 Punkte
Ungenügend (6)= 18 bis 28 Punkte

gebildet werden.

Die gleiche Gewichtung einer derart großen Zahl von Einzelleistungsmerkmalen, wie dies im streitgegenständlichen Beurteilungssystem vorgesehen ist, überschreitet jedoch die Grenzen der Gewichtungsbefugnis des Dienstherrn. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. März 2018 (- BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 46) herausgestellt, dass der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung dort eine Grenze findet, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachlicher Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen, weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen - wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (= Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) -, lediglich mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse" (BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 - , juris Rn. 46).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch im Streitfall die Grenze der Gewichtungsbefugnis des Dienstherrn überschritten, wenn er

- Einzelleistungsmerkmale wie Nr. 14 ("Erscheinungsbild"), Nr. 16 ("Aus- und Fortbildung") und Nr. 17 ("Dienstsport") ebenso gewichtet wie etwa Nr. 15 ("Fachkenntnisse") und Nr. 18 ("Arbeitsweise"),

- insgesamt 6 gleich gewichtete Einzelleistungsmerkmale - nämlich Nr. 6 ("Führungsverhalten"), Nr. 9 ("Gesprächsführung"), Nr. 10 ("Zusammenarbeit mit Vorgesetzten"), Nr. 11 ("Verhalten im inneren Dienstbetrieb"), Nr. 12 ("Verhalten in der Wachgemeinschaft") und Nr. 13 ("Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit") - zur Bewertung des inner- und außerdienstlichen Verhaltens heranzieht

- und auch mit den Merkmalen Nr. 4 ("Physische Belastbarkeit") und Nr. 17 ("Dienstsport") zwei gleich gewichtete Kriterien in die Bewertung einstellt, die sich nach ihrer verbalen Umschreibung (vgl. "Liste der Beurteilungsmerkmale zum Beurteilungsbogen" [Bl.40a - 42R/GA]) inhaltlich erheblich überschneiden.

Überschreitet somit die nach den hier zugrunde zu legenden Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Gleichgewichtung aller 18 Einzelleistungsmerkmale die Grenzen der Gewichtungsbefugnis des Dienstherrn, liegt kein Fall einer zulässigen rein rechnerischen Ermittelbarkeit des Gesamturteils vor mit der Folge, dass die Beurteiler nicht von der Notwendigkeit enthoben sind, das Gesamturteil gesondert begründen zu müssen.

(3) Eine gesonderte Begründung der hier vergebenen Gesamturteile ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich diese aufgrund eines einheitlichen Leistungsbildes bzw. einer "Ermessensreduzierung auf Null" aufdrängten.

Wenn die Antragsgegnerin geltend macht (so Beschwerdebegründung vom 8.3.2023 - BB -, S. 2 [Bl. 140/GA]),

der Antragsteller sei zweimal mit der Wertungsstufe 6, zwölfmal mit der Wertungsstufe 5 und viermal mit der Wertungsstufe 4 beurteilt worden, weshalb "ausschließlich das Gesamturteil 5 plausibel" sei,

beruft sie sich bei verständiger Würdigung darauf, dass eine Begründung des in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vergebenen Gesamturteils ("Gut") aufgrund des "Sich-Aufdrängens" dieser Wertungsstufe entbehrlich sei. Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie der Sache nach an eine Gleichgewichtigkeit der 18 Einzelleistungsmerkmale anknüpft, die aber - wie dargestellt (s. o.) - bei Anzahl und Zuschnitt der hier zu bewerteten Merkmale nicht mehr von der Gewichtungsbefugnis des Dienstherrn geckt ist. Berücksichtigt man, dass der Antragsteller bei dem - vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG stark gewichtigen - Einzelleistungsmerkmal Nr. 15 ("Fachkenntnisse") sowie bei dem insoweit ebenfalls gewichtigen Einzelleistungsmerkmal Nr. 2 ("Verantwortungsbewusstsein") die bestmögliche Bewertung (= 6 Punkte) erhalten hat, und nimmt man weiterhin in den Blick, dass zwischen einigen der bei ihm mit den Punkten 4 und 5 bewerteten Merkmalen Überschneidungen bestehen, ist ohne eine vom Dienstherrn vorzunehmende unterschiedliche Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale eine nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils nicht möglich. Dementsprechend kann hier der Fall des "Sich-Aufdrängens" eines bestimmten Gesamturteils nicht in Betracht kommen. Die Position der Antragsgegnerin, bei dem Antragsteller sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Einzelmerkmalbewertungen allein ein "Gut" im Gesamturteil plausibel, überzeugt daher nicht. Es erscheint letztlich offen, ob der Antragsteller bei einer Neubeurteilung unter Zugrundelegung der - von ihm inhaltlich nicht angegriffenen - Einzelbewertungen bei der vom Dienstherrn vorzunehmenden unterschiedlicher Gewichtung der 18 Merkmale ein "Gut" oder (schon) ein "Sehr gut" erhalten wird.

Soweit die Antragsgegnerin ausführt (BB, S. 2 [Bl. 140/GA]),

- bei dem Beigeladenen zu 1., der viermal mit der Notenstufe 6, dreizehnmal mit der Notenstufe 5 und einmal mit der Notenstufe 4, und

- bei dem Beigeladenen zu 2., der viermal mit der Notenstufe 6 und vierzehnmal mit der Notenstufe 5

bewertet worden sei, sei ebenfalls "ausschließlich das Gesamturteil 5 plausibel", räumt sie selbst ein, dass das in den Anlassbeurteilungen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. vergebene Gesamturteil nicht nachvollziehbar begründet wurde. Dass sich das - hier vergebene - Gesamturteil "Sehr gut" aufdrängte, macht sie also selbst nicht geltend. Auch insoweit gälte im Übrigen, dass ohne eine vom Dienstherrn vorzunehmende unterschiedliche Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale ein "Sich-Aufdrängen" des vergebenen Gesamturteils nicht in Betracht kommt. Angesichts des Umstandes, dass der Beigeladene zu 1. und zu 2. Bewertungen mit sechs Punkten bei dem - weniger gewichtigen - Einzelleistungsmerkmal Nr. 14 ("Erscheinungsbild") erhalten haben und der Beigeladene zu 2. zudem eine Bewertung mit sechs Punkten bei dem Einzelleistungsmerkmal Nr. 16 ("Aus- und Fortbildung") erhalten hat, ist ein "Sich-Aufdrängen" des Gesamturteils "Sehr gut" jedenfalls derzeit nicht erkennbar.

(4) Die hier - mangels Eingreifens einer Ausnahmekonstellation - erforderliche gesonderte Begründung des Gesamturteils liegt nicht vor.

In den Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind zunächst in Bezug auf jedes der 18 Einzelleistungsmerkmale die verbalen Zuordnungen aufgeführt worden, die nach der in den Beurteilungsrichtlinien enthaltenen "Liste der Beurteilungsmerkmale zum Beurteilungsbogen" (Bl. 40a bis 42 Rs./GA) der jeweils vergebenen Notenstufe entsprechen. Sodann schließt die jeweilige Beurteilung mit einem kurzen Text ab, der in der Beurteilung des Antragstellers wie folgt lautet:

"[Der Antragsteller] erfüllt die ihm gestellten Aufgaben in vollem Umfang. Er kann bedenkenlos vielseitig eingesetzt werden. Er bekleidet schon seit [L]angem den Dienstposten des Fahrzeugführers zweites Löschfahrzeug und vertritt in Abwesenheit den Hauptbrandmeister vom Dienst und Fahrzeugführer erstes Löschfahrzeug. Auch auf anderen Funktion[en] ist [der Antragsteller] motiviert und arbeitet gut mit. Als Zusatzaufgabe ist er für die Feuerwehrpläne zuständig. [Der Antragsteller] engagiert sich in der Ausbildung der Wachtabteilung."

Diese Textpassage kann bereits deshalb denklogisch keine Begründung des Gesamturteils im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellen, weil die Beurteiler aufgrund des Umstandes, dass das von ihnen zugrunde gelegte Beurteilungssystem ausgehend von einer Gleichgewichtung aller 18 Einzelleistungsmerkmale eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils vorsieht, davon ausgegangen sein müssen, eine solche Begründung sei nicht erforderlich. Dementsprechend kann der zitierte Abschnitt insbesondere keine - hier aber erforderlichen (s. o.) - Ausführungen zur unterschiedlichen Gewichtigkeit der jeweiligen Merkmale und den sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Ermittlung des Gesamturteils enthalten. Dies gilt für die abschließenden Erwägungen in den dienstlichen Anlassbeurteilungen der Beigeladenen gleichermaßen.

(5) Da die somit erforderliche hinreichende Begründung des jeweiligen Gesamturteils fehlt und diese Begründung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholbar ist (s. o.), hat dies zur Folge, dass ein Beurteilungsfehler vorliegt.

b) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Antragsgegnerin sei aufgrund der fehlenden hinreichenden Begründung des Gesamturteils "gehalten, für alle drei Beteiligten eine neue, fehlerfreie und plausible Beurteilung zu erstellen und auf dieser Grundlage eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen" (BA, S. 8), hat es der Sache nach festgestellt, es lasse sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge komme, ist also davon ausgegangen, dass nach einer Neubeurteilung eine Auswahl des Antragstellers möglich erscheine. Dieser Feststellung ist die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen (S. 2 [Bl. 140/GA]) nicht durchgreifend entgegengetreten.

Selbst wenn der Antragsteller und die Beigeladenen nach einer Neubeurteilung dasselbe Gesamturteil - "Gut" oder "Sehr gut" - erhalten würden und sodann eine ausschärfende Betrachtung stattfände, wäre das Ergebnis einer solchen Ausschärfung derzeit offen. Die Gegenposition der Antragsgegnerin (so BB, S. 2 [Bl. 140/GA]),

wonach sich bei einer ausschärfenden Betrachtung "zweifelsfrei ein Leistungsvorsprung für die Beigeladenen zu 1. und zu 2." ergäbe,

argumentiert offenkundig damit, dass die Beigeladenen jeweils bei einer größeren Anzahl von Einzelleistungsmerkmalen mit 6 Punkten bewertet worden sind als der Antragsteller. Dies lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Vorgabe der Gleichgewichtigkeit der 18 Einzelleistungsmerkmale die Grenzen der Gewichtungsbefungnis des Dienstherrn überschreitet (s. o.), so dass ein "bloßes Zusammenzählen" der mit 6 Punkten bewerteten Einzelleistungsmerkmale zur Ermittlung des Gesamturteils nicht ausreicht, sondern auch hier eine unterschiedliche Gewichtung der Merkmale zu berücksichtigen wäre, ebenso wie das fakultative Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Die diesbezügliche Argumentation des Dienstherrn ist offen und damit auch die Aussicht des Antragstellers, im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen waren Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil sie im Beschwerdeverfahren jeweils keinen eigenen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3, 1. Fall VwGO).

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin - als der unterlegenen Beteiligten - die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil keiner der Beigeladenen einen Antrag gestellt - und damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt waren - oder das Verfahren gefördert hat. Außerdem entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, wenn er in materieller Hinsicht im Lager des unterlegenen Beteiligten steht. Hätte der Beigeladene in dieser Konstellation einen seiner Interessenlage entsprechenden Sachantrag gestellt, hätte dieser keinen Erfolg gehabt und der Beigeladene müsste seine außergerichtlichen Kosten als Unterlegener selbst tragen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20.9.2022 - 5 ME 26/22 -, juris Rn. 36; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 131).).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, bemisst sich also nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (2. März 2023) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -, juris Rn. 30 m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 9 in Höhe von 3.656,22 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in Verbindung mit der dortigen Anlage 5). Hinzu tritt die Amtszulage gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 37 NBesG in Verbindung mit Anlage 8 NBesG in Höhe von 324,21 EUR, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) ruhegehaltfähig ist. Außerdem ist die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NBeamtVG ruhegehaltfähige Allgemeine Stellenzulage gemäß § 38 NBesG in Verbindung mit den dortigen Anlagen 9 (Nr. 1b) und 10 in Höhe von 91,22 EUR zu berücksichtigen. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 24.429,90 EUR (3.656,22 EUR + 324,21 EUR + 91,22 EUR = 4.071,65 EUR; 4.071,65 EUR x 6 = 24.429,90 EUR); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).