Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.10.2023, Az.: 5 ME 72/23
Absenkung; Beförderungsreife; Eignungsmangel; Einzelberwertungen; Gesamturteil; höheres Statusamt; Kausalitätsprüfung; Laufbahnprinzip; Lebenszeitbeurteilung; Leistungssprung; Probezeitbeurteilung; Regelabsenkung; überspringen; Verbot der Sprungbeförderung; Vergleichsgruppe; leistungsstärkere Vergleichsgruppe; Wartefrist; Zwischenamt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.10.2023
- Aktenzeichen
- 5 ME 72/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 45838
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:1010.5ME72.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 21.07.2023 - AZ: 3 B 65/23
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 2024, 155-160
- NordÖR 2024, 150
Amtlicher Leitsatz
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewerberauswahl an mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte die Erwägungen des Dienstherrn hinsichtlich der Eignung der Bewerber nur insoweit überprüfen, wie sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentiert sind. Nicht bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentierte Auswahlerwägungen können eine Auswahlentscheidung also nicht tragen. Dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, ein im Statusamt A 7 stehender Beamter sei grundsätzlich aufgrund des Verbots der Sprungbeförderung aus dem Bewerberfeld um einen nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten ausgeschlossen, tritt der Senat nicht bei. Das Verbot der Sprungbeförderung besagt, dass ein Beamter kein regelmäßig zu durchlaufendes Statusamt "überspringen" kann. Es trifft hingegen keine Aussage dahin gehend, dass sich ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7 schon grundsätzlich nicht um einen um 2 Besoldungsstufen höher bewertetes Statusamt bewerbern kann. Aus der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung allein folgt noch keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewebers liegt nur vor" wenn zum einen die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und sich zum anderen nicht ausschließen lässt, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung, die den/die jeweils festgestellten Fehler meidet, zum Zuge kommt. Probezeitbeurteilungen und Lebenszeitbeurteilungen sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielrichtung nicht miteinander vergleichbar. In dienstlichen Beurteilungen ist zu bewerten, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Diese Anforderungen sind abstrakter Natur und daher von der konkreten Zusammensetzung der Vergleichsgruppe unabhängig.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 21. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 22.484,64 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, den nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten Nr. 2106 "Amtsprüfer/in gew. (m/w/d)" am Finanzamt F. mit der Beigeladenen zu besetzen.
Auf die Ausschreibung in Bezug auf den o. g. Dienstposten (Bl. 1/Beiakte 001) bewarben sich u. a. die Antragstellerin und die Beigeladene.
Die im Statusamt einer Steuerhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) stehende und beim Finanzamt F. tätige Antragstellerin wurde in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung - der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2022 (Beurteilungszeitraum: 1.April 2020 bis 30. September 2022; Bl. 38 bis 46/Beiakte 003) - mit dem Gesamturteil "C - Die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt -" (= dritthöchste der insgesamt 5 Rangstufen) bewertet. Der Beurteilung liegt ein Vordruck zugrunde, der 10 zu bewertende Einzelleistungsmerkmale enthält, die mit insgesamt 9 Rang- und Rangzwischenstufen (A, B 1, B 2, C 1, C 2, C 3, D 1, D 2, E) zu versehen sind; dabei stellt "E" die schlechteste und "A" die beste Bewertung dar. Die Antragstellerin erhielt von ihrem Erstbeurteiler - dem Leiter des Finanzamts F., LRD G. - hinsichtlich aller 10 Einzelleistungsmerkmale die Rangzwischenstufe C 1 (= vierthöchste von 9 Stufen). In der Befähigungseinschätzung wurde sie durchgängig mit dem Ausprägungsgrad "C - normal ausgeprägt " (= dritthöchster von insgesamt 4 Ausprägungsgraden) beurteilt. Die Zweitbeurteilerin - ORR'in H. (Referatsleiterin Z 24) - schloss sich der Erstbeurteilung an.
Die Beigeladene, die ebenfalls beim Finanzamt F. eingesetzt ist, bewarb sich aus ihrem damaligen Statusamt einer Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) heraus auf die ausgeschriebene Stelle. Da sie am 15. August 2022 zur Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) befördert worden war, entfiel die zum 1. Oktober anstehende Regelbeurteilung, so dass zum 1. April 2023 eine Anlassbeurteilung (Beurteilungszeitraum: 1. August 2021 bis zum 31. März 2023) erstellt wurde (vgl. Nr. 3. 1 der Beurteilungsrichtlinie). In der vom 3./4. April 2023 datierenden Anlassbeurteilung (Bl. 18 bis 26/Beiakte 004), erhielt sie das (im Vergleich zur Antragstellerin um eine Rangstufe höhere) Gesamturteil "B - Die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen -" (= zweithöchste der insgesamt 5 Rangstufen). Der Erstbeurteiler - LRD G. - vergab hinsichtlich der 10 Einzelleistungsmerkmale 4 x die zweithöchste Rangzwischenstufe "B 1" und 6 x die dritthöchste Rangzwischenstufe "B 2". In der Befähigungseinschätzung wurde die Beigeladene durchgängig mit dem Ausprägungsgrad "B - stark ausgeprägt " (= zweithöchster von insgesamt 4 Ausprägungsgraden) beurteilt. Die Zweitbeurteilerin - ORR'in H. (Referatsleiterin Z 24) - schloss sich der Erstbeurteilung an. In ihrer Vorbeurteilung (Bl. 9 bis 17/Beiakte 004) - der Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. August 2021 zwecks Bewährungsfeststellung am Ende ihrer Probezeit, welche den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2021 umfasst hatte - war die Beigeladene ebenfalls mit dem Gesamturteil "B" beurteilt worden. Hinsichtlich der 10 Einzelleistungsmerkmale war sie von beiden Beurteilern durchgängig mit der (dritthöchsten) Rangzwischenstufe B 2 und hinsichtlich der Befähigungseinschätzung durchgängig mit dem Ausprägungsgrad "B" bewertet worden.
Der Antragsgegner entschied, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen. In seinem Auswahlvermerk vom 5. Juni 2023 (Bl. 7 bis 10/Beiakte 001) begründete er dies damit, die im Statusamt A 7 stehende Beigeladene konkurriere mit Bewerbern, die im höheren Statusamt (A 8) stünden. Da diese Bewerber im Gesamturteil mit der Rangstufe "C" - und damit um eine Stufe schlechter - beurteilt seien als die Beigeladene mit der Rangstufe "B", sei insoweit von einem Gleichstand im Gesamturteil auszugehen. Die ausschärfende Betrachtung innerhalb des Kreises der im Gesamturteil mit "C" beurteilten Steuerhauptsekretäre (Besoldungsgruppe A 8) hinsichtlich der Einzelleistungsmerkmale "Fachkompetenz" und "Leistungsverhalten" ergebe einen Vorsprung derjenigen Bewerber, die - wie die Antragstellerin - in diesen Merkmalen mit "C 1" bewertet worden seien. Aus dieser Gruppe wiederum gehe eine Mitbewerberin als die Leistungsstärkste hervor, weil sie bei 3 Einzelleistungsmerkmalen mit "B" (B 2) beurteilt worden sei. Im Vergleich dieser Bewerberin mit der Beigeladenen sei die Beigeladene die Leistungsstärkere, weil sie in 4 Einzelleistungsmerkmalen "eine bessere Bewertung als das Gesamturteil" erhalten habe.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 (Bl. 3/Gerichtsakte - GA -) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, sich "unter Berücksichtigung der deutlich besseren Rang-/Zwischenstufe in der aktuellen dienstlichen Beurteilung" für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit der Beigeladenen entschieden zu haben.
Gegen die Auswahlentscheidung hat die Antragstellerin am 29. Juni 2023 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück unter dem Aktenzeichen 3 A 301/23 Klage erhoben und dort unter demselben Datum um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Ohne eine Beschwerdebegründung oder -erwiderung abzuwarten, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 21. Juli 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig - längstens bis zur Bestandskraft der unter dem 21. Juni 2023 bekanntgegebenen Auswahlentscheidung oder längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung - untersagt, den streitgegenständlichen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat es "unabhängig von möglichem Vortrag der Beteiligten" darauf abgehoben, die Auswahlentscheidung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Beigeladenen an einem Fehler leide. Obwohl sie innerhalb des
(Anlass-)Beurteilungszeitraums, nämlich am 1. August 2022, von Besoldungsgruppe A 6 nach Besoldungsgruppe A 7 befördert worden sei, habe sie im Gesamturteil die Rangstufe "B" erhalten, obwohl sie in ihrer Vorbeurteilung zum Stichtag 1. August 2021, noch im Statusamt A 6 stehend, ebenfalls die Rangstufe "B" im Gesamturteil erhalten habe. Für den Fall einer Beförderung während des Beurteilungszeitraums halte die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung jedoch eine sog. Regelabsenkung grundsätzlich für geboten, weil sich der Beamte jetzt mit höher besoldeten Beamten messen lassen müsse, also einer anderen, leistungsstärkeren Vergleichsgruppe angehöre. Es gebe den allgemeinen Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden sei, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalteten, so dass bei im Allgemeinen gleichbleibenden Leistungen regelmäßig eine Absenkung im Gesamturteil geboten sei. Es seien zwar Ausnahmen von dieser Regel möglich, die indes zwingend in der dienstlichen Beurteilung begründet werden müssten, woran es hier fehle.
Selbständig tragend widerspreche die Auswahlentscheidung dem Laufbahnprinzip als einem weiteren hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Statusamtes lägen vor, wenn der Beamte insoweit die Beförderungsreife habe. Zu den maßgeblichen laufbahnrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Beförderungsreife zählten unter anderem etwaige "Wartefristen" nach einer vorangegangenen Beförderung sowie ein etwaiges Verbot, bei einer Beförderung Ämter zu überspringen, die regelmäßig zu durchlaufen seien. Hiervon ausgehend fehle der Beigeladenen offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise die Beförderungsreife für das ausgeschriebene Statusamt der Besoldungsgruppe A 9. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) bestimme, dass Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen seien, nicht übersprungen werden dürften. Die Beigeladene befinde sich im Statusamt A 7, der streitgegenständliche Dienstposten sei hingegen nach Besoldungsgruppe A 9 bewertet. Somit stehe der Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 das Verbot der Sprungbeförderung entgegen, weil sie erst das Amt der Besoldungsgruppe A 8 durchlaufen müsse. Soweit der Antragsgegner zu meinen scheine, dass die Auswahlentscheidung gleichwohl rechtmäßig sei, weil die Beförderung in das ausgeschriebene Amt erst nach weiteren Jahren über ein zunächst zu beförderndes Zwischenamt erfolgen könne, verkenne dies, dass damit das gesamte Laufbahnprinzip ad absurdum geführt würde. Außerdem käme damit der Auswahlentscheidung als Verwaltungsakt zugleich der Charakter einer Zusicherung zu, obwohl nicht absehbar sei, wer in dem Zeitpunkt der eintretenden Beförderungsreife für die Besoldungsgruppe A 9 in einigen Jahren der am besten geeignete Bewerber wäre. Auch aus diesem Grunde sei daher die Auswahl der Beigeladenen eklatant rechtswidrig.
Nach alledem stehe der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zur Seite; der erforderliche Anordnungsgrund folge aus dem Grundsatz der Ämterstabilität.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, der die Antragstellerin entgegentritt. Die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.
1. Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 - , juris Rn. 3). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und - tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 - , juris Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.
Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10). Der Leistungsgrundsatz eröffnet dem Einzelnen regelmäßig keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa die Vorbeurteilung - abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 -) oder auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 41 m. w. Nw.).
Die Verwaltungsgerichte haben im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streits um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. Andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb "auszusetzen", weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 14). Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber imstande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs insbesondere aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 13). Der Antragsteller eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Stellenbesetzung kann im Rahmen dieses Verfahrens also auch die dienstliche Beurteilung des ausgewählten Bewerbers angreifen (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24). Voraussetzung ist aber, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 24).
Wenn damit argumentiert wird, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen seien fehlerhaft, gilt allerdings zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats auch dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6). Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9).
2. Mit Blick auf diese Grundsätze und unter Berücksichtigung der dargestellten beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit sowie der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO hat der Antragsgegner die vorinstanzliche Feststellung, der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch in Form der Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zur Seite, mit seinem Beschwerdevorbringen letztlich nicht durchgreifend erschüttert.
a) Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin in Form der Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs allerdings selbständig tragend unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Beförderungsreife angenommen hat, hält diese Feststellung der beschwerdegerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Verwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung selbständig tragend auch deshalb als fehlerhaft angesehen, weil der Beförderung der Beigeladenen das Verbot der Sprungbeförderung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 NBG) entgegenstehe, sie also zunächst das Amt der Besoldungsgruppe A 8 durchlaufen müsse, ehe sie nach Besoldungsgruppe A 9 befördert werden könne. Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach darauf abgehoben, dass die Beigeladene bereits aufgrund eines von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Eignungsmangels aus dem Auswahlverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.
Der Antragsgegner hält dieser Argumentation zunächst entgegen (Beschwerdebegründung vom 24.8.2023 - BB -, S. 6 bis 9 [Bl. 60 bis 63/Gerichtsakte - GA -]),
zwischenzeitlich, nämlich mit Wirkung vom 16. August 2023, sei die Beigeladene zur Steuerhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8) befördert worden und habe daher nunmehr "grundsätzlich die Beförderungsreife für ein Statusamt der BesGr. A 9 unter Wahrung der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (§§ 20 NBG und 12 NLVO) erreicht", so dass "den Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Sprungbeförderung und Zusicherung einer Beförderung" nunmehr "jegliche tatsächliche Grundlage entzogen" sei.
Auf die geänderte tatsächliche Sachlage aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung der Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 8 kann sich der Antragsgegner im vorliegenden Zusammenhang zwar nicht mit Erfolg berufen. Da es für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewerberauswahl ankommt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - BVerwG 2 VR 3.17 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 18.4.2023 - 5 LA 75/22 -), überprüfen die Verwaltungsgerichte die Erwägungen des Dienstherrn hinsichtlich der Eignung der Bewerber nämlich nur insoweit, wie sie zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentiert worden sind (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.5.2015 - 10 B 10295/15 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -, Beschluss vom 3.12.2018 - 5 ME 141/18 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 18.4.2023 - 5 LA 75/22 -). Nicht bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentierte Auswahlerwägungen können eine Auswahlentscheidung also nicht tragen. Im Streitfall hat der Antragsgegner die Auswahlentscheidung am 5. Juni 2023 getroffen. Zu diesem - für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt - stand die Beigeladene jedoch unstreitig noch im Statusamt einer Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7). Seinen Auswahlvermerk vom 5. Juni 2023 hat der Antragsgegner ausdrücklich auf einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen trotz ihres niedrigeren Statusamtes (Besoldungsgruppe A 7) im Verhältnis zum höheren Statusamt aller Mitbewerber (Besoldungsgruppe A 8) gestützt (Bl. 7 ff./Beiakte 001).
Der Antragsgegner hat seine Beschwerde jedoch nicht nur auf eine veränderte Sachlage (aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung der Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 8) gestützt, sondern sich bei verständiger Würdigung seines Beschwerdevorbringens (BB, S. 8/unten [Bl. 62 f./GA]) zudem gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts gewendet, ein im Statusamt A 7 stehender Beamter sei grundsätzlich aufgrund des Verbots der Sprungbeförderung aus dem Bewerberfeld um einen nach Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten ausgeschlossen. Dieser Kritik tritt der beschließende Senat bei.
Das grundsätzliche Verbot der Sprungbeförderung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 NBG) konkretisiert den Leistungsgrundsatz und bringt das Erfordernis der stufenmäßigen Bewährung für das jeweils nächsthöhere Amt zum Ausdruck (Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2023, Band 6, § 20 NBG Rn. 31). Das grundsätzliche Verbot der Sprungbeförderung enthält eine Mindestanforderung an die Erwartung tatsächlicher Dienstleistung im Beförderungsamt, um eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Prognoseentscheidung zu gewährleisen, ob der Betreffende auch den Anforderungen des nächsthöheren Beförderungsamtes gewachsen sein wird (vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 22 BBG Rn. 5 [zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift des § 22 Abs. 3 BBG]). Das Verbot der Sprungbeförderung besagt also, dass ein Beamter kein regelmäßig zu durchlaufendes Statusamt "überspringen" kann, d. h. beispielsweise nicht direkt von Besoldungsgrupp A 7 nach Besoldungsgruppe A 9 befördert werden darf. Es trifft hingegen keine Aussage dahin gehend, dass sich ein Beamter der Besoldungsgruppe A 7 schon grundsätzlich nicht um ein um zwei Besoldungsstufen höher bewertetes Statusamt bewerben kann. Dem Erfolg einer solchen Bewerbung wird zwar häufig entgegenstehen, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen konkurrierender Bewerber unterschiedlicher Statusämter die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des Beamten im niedrigeren Statusamt, weil mit einem höheren Statusamt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und Erwartungen nebst einem größeren Maß an Verantwortung einhergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 6; Beschluss vom 23.11.2017 - 5 ME 196/17 -; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn. 36; Urteil vom 13.9.2022 - 5 LB 133/20 -, juris Rn. 60). Möglich ist aber durchaus eine Konstellation, in der ein im höheren Statusamt befindlicher Bewerber eine im Gesamturteil um eine Rangstufe schlechtere Beurteilung erhalten hat als der im niedrigeren Statusamt befindliche Konkurrent. In einer solchen Fallkonstellation ist grundsätzlich von einer - im Hinblick auf das Gesamturteil - wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn. 7), so dass sich bei einer ausschärfenden Betrachtung oder im Rahmen eines strukturierten Auswahlgesprächs in rechtmäßiger Weise der im niedrigeren Statusamt stehende Bewerber als der leistungsstärkere durchsetzen kann. Ihm ist dann allerdings nicht sofort (bzw. nach der maßgeblichen Erprobungszeit, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz NBG) das um zwei Stufen höhere Statusamt zu übertragen, sondern zunächst das um eine Stufe höhere Statusamt. Nach erfolgreicher Absolvierung der Erprobungszeit, nach Ablauf der Wartefrist des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBG und zudem nach Absolvierung der weiteren Erprobungszeit für das nächsthöhere Statusamt kann ihm sodann das weitere Beförderungsamt übertragen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird damit nicht das Laufbahnprinzip "ad absurdum" geführt, sondern diesem wird durch die gestufte Beförderung gerade Rechnung getragen. Die vom Verwaltungsgericht zur Stütze seiner Auffassung in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft den Fall der Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a. F., welche u. a. tatbestandlich voraussetzt, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorliegen, und gibt daher für den Streitfall nichts Substantielles her. Ungeachtet dessen zeigt gerade die - vom Bundesverfassungsgericht für vereinbar mit Art. 33 Abs. 2 GG erklärte - fachgerichtliche Rechtsprechung zum Leistungsvergleich bei Beurteilungen, die auf unterschiedliche Statusämter bezogen sind (s. o.), dass eine solche Fallkonstellation nicht in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Weise - nämlich durch Ausschluss des im niedrigeren Statusamt stehenden Bewerbers aus dem Bewerberfeld unter Hinweis auf seine derzeit noch nicht vorliegende Beförderungsreife aufgrund des Verbots der Sprungbeförderung - zu handhaben ist.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass der von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 29. August 2023 (S. 3 [Bl. 84/GA]) geltend gemachte Gesichtspunkt - selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung der Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 8 fehle es ihr derzeit und jedenfalls bis zum 1. August 2024 im Hinblick auf die nach Besoldungsgruppe A 9 bewertete streitgegenständliche Stelle an der erforderlichen Beförderungsreife, weil gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 NBG keine weitere Beförderung vor Ablauf eines Jahres ausgesprochen werden könne - nicht überzeugt. Dem Laufbahnprinzip wird durch Einhaltung der Wartefrist und dem Leistungsgrundsatz durch erfolgreiche Beendigung der Erprobungszeit (§ 20 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz NBG), ehe eine Beförderung ausgesprochen wird, Rechnung getragen. Die Wartefrist selbst und das Erfordernis der positiven Absolvierung einer Erprobungszeit stellen keinen Eignungsmangel dar, der zum Ausschluss aus dem Bewerberfeld berechtigte.
b) Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen bejaht.
aa) Die Feststellung der Vorinstanz, die streitgegenständliche Auswahlentscheidung sei mit Blick auf die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023, datierend vom 3./4. April 2023, fehlerhaft, wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners nicht erschüttert.
Das Verwaltungsgericht hat die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen für fehlerhaft erachtet und diese Auffassung bei verständiger Würdigung darauf gestützt, dass es insoweit an einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils fehle. Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es nämlich, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44; Beschluss vom 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 37). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 37), wobei die Einzelbewertungen ihrerseits hinreichend plausibel sein müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 37). Diese Vorgaben der Sache nach zugrunde legend hat die Vorinstanz in Bezug auf die dienstliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen eine hinreichende Begründung des Gesamturteils verneint, weil der hierin enthaltene "Leistungssprung" gegenüber ihrer Vorbeurteilung angesichts ihrer im Beurteilungszeitraum (1. August 2021 bis 31. März 2023) erfolgten Beförderung (nach Besoldungsgruppe A 7) und des Erfahrungssatzes, dass sich das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung nach erfolgter Beförderung gegenüber dem Gesamturteil der Vorbeurteilung verschlechtere, nicht nachvollziehbar sei; dass ein Ausnahmefall von diesem Erfahrungssatz vorliege, sei weder ersichtlich noch gehe dies aus der textlichen Begründung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen hervor.
Soweit der Antragsgegner dieser Argumentation entgegenhält (BB, S. 4 bis 6 [Bl. 58 bis 60/GA]),
die dienstliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023 enthalte nunmehr eine hinreichende Begründung des vergebenen Gesamturteils, weil am 1. August 2023 ein Begründungstext ergänzt worden sei, der die Nichtabsenkung des Gesamturteils im Vergleich zur Vorbeurteilung nachvollziehbar mache,
dringt er hiermit aus dem oben unter Ziffer II. 2. a) dargestellten Grund nicht durch. Die Beurteiler haben zwar am 1./8. August 2023 eine neue dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023 erstellt, die ihr am 14. August 2023 eröffnet worden ist und die eine ergänzte Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale enthält (vgl. Ziffer 4. 4 der Beurteilung, Bl. 64 bis 72/GA). Zu dem für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Bewerberauswahl, also dem 5. Juni 2023, lag diese geänderte, die dienstliche Beurteilung vom 3./4. April 2023 ersetzende dienstliche Beurteilung aber noch nicht vor. Der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung vom 5. Juni 2023 die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023 vom 3./4. April 2023, bekanntgegeben am 20. April 2023 (Bl. 18 bis 26/Beiakte 004), zugrunde gelegt. Diese ist im Auswahlvermerk vom 5. Juni 2023 in Bezug genommen worden (Bl. 9/Beiakte 001). Die spätere - vom 1./8. August 2023 datierende - Fassung der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023 konnte am 5. Juni 2023 denklogisch noch nicht vorliegen.
Dass die "alte" Begründung der Gesamtbewertung in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 3./4. April 2023 geeignet wäre, unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht für anwendbar erachteten Rechtsprechung eine Ausnahme vom Erfahrungssatz der Regelabsenkung des Gesamturteils nach erfolgter Beförderung zu tragen, macht die Beschwerde nicht geltend. Sie stellt auch die Anwendbarkeit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsgrundsätze auf den Streitfall nicht in Abrede.
bb) Das Verwaltungsgericht hat zwar übersehen, dass aus der von ihm festgestellten Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung allein noch keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des jeweiligen Antragstellers folgt. Gleichwohl ist hier letztlich unter dem Gesichtspunkt der Fehlerhaftigkeit der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin gegeben, so dass die angegriffene Entscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers - und dementsprechend das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs - liegt, wie ausgeführt, nur vor, wenn zum einen die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und sich zum anderen nicht ausschließen lässt, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt. Bei dieser (zweiten) Voraussetzung ist zu fragen, ob die Möglichkeit besteht, dass der unterlegende Bewerber bei einer erneuten Auswahlentscheidung, welche den/die jeweils festgestellten Fehler meidet, im Verhältnis zum zunächst ausgewählten Beamten ausgewählt wird. Diese Kausalitätsprüfung ist auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung vorzunehmen (so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2021 - 1 B 1072/21 -, juris Rn. 21 bis 23; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2022 - 5 ME 160/21 -, juris Rn. 38). Insoweit gilt, dass die aktuelle dienstliche Beurteilung der Beigeladenen vom 1./8. August 2023 zwar noch nicht zum Zeitpunkt des Ergehens der erstinstanzlichen Entscheidung (21. Juli 2023) wirksam war, jedoch während des Beschwerdeverfahrens wirksam geworden ist, weil sie der Beigeladenen am 14. August 2023 eröffnet worden ist (vgl. Bl. 72/GA). Dienstliche Beurteilungen sind zwar keine Verwaltungsakte, so dass die für die Wirksamkeit von Verwaltungsakten geltende Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht unmittelbar anwendbar ist. Sie gilt jedoch entsprechend mit der Folge, dass auch dienstliche Beurteilungen gegenüber denjenigen, für die sie bestimmt sind, im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam werden und damit rechtlich existent sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.8.1998 - BVerwG 1 WB 15.98 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 24.5.2011 - BVerwG 1 WB 59.10 -, juris Rn. 40; Urteil vom 9.9.2021 - BVerwG 2 A 3.20 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2013 - 1 B 133/13 -, juris Rn. 7; Thür. OVG, Beschluss vom 28.7.2021 - 2 EO 48/21 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2022 - 5 ME 160/21 -, juris Rn. 38). Somit ist im Rahmen der Prüfung, ob die Antragstellerin im Verhältnis zur Beigeladenen die Chance hat, in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, die nunmehr wirksame aktuelle dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023 zugrunde zu legen.
Diese Beurteilung ist jedoch fehlerhaft, weshalb sie in ihrer jetzigen Form bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen wäre, sondern eine Neubeurteilung erfolgen müsste - dazu unter (1) -. Da sich nicht ausschließen lässt, dass der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung einer neu erstellten dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen gegenüber dieser der Vorrang zukommt, kam die vom Antragsgegner begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung letztlich nicht in Betracht - dazu unter (2) -.
(1) Die vom Antragsgegner in das Verfahren eingeführte geänderte dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023, erstellt am 1./8. August 2023, ist fehlerhaft.
Dies ergibt sich allerdings nicht aus der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung zur "Regelabsenkung" dienstlicher Beurteilungen im Vergleich zu Vorbeurteilungen nach Beförderungen, denn diese ist im Streitfall nicht einschlägig. Jene Rechtsprechung betrifft nämlich Fallgestaltungen, in denen es um einen Vergleich von Vorbeurteilung und aktueller Beurteilung von Beamten geht, die im jeweiligen Beurteilungszeitraum bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit standen. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Vorbeurteilung der Beigeladenen - die Anlassbeurteilung zum Stichtag 1. August 2021 (Beurteilungszeitraum: 1. August 2018 bis 31. Juli 2021; vgl. Bl. 9 bis 17/Beiakte 004) - aus Anlass des bevorstehenden Endes ihrer Probezeit erstellt worden ist. Probezeitbeurteilungen und Lebenszeitbeurteilungen sind indes aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzung nicht miteinander vergleichbar (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 A 10.07 -, juris Rn. 17 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 9.4.2015 - 5 ME 36/15 -, juris Rn. 10 ff.). Die Beurteilung in der Probezeit dient der Feststellung der Bewährung des Beamten auf Probe und ist damit Grundlage der Prognoseentscheidung darüber, ob er den Anforderungen der angestrebten Laufbahn entsprechen wird (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 A 10.07 -, juris Rn. 17). Damit dient die Probezeitbeurteilung nicht der Bestenauslese (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 A 10.07 -, juris Rn. 17). Demgegenüber bezweckt die Regelbeurteilung eines Beamten auf Lebenszeit die Feststellung, ob der Beamte die Laufbahnanforderungen im Beurteilungszeitraum erfüllt hat; außerdem dient sie - bei Bedarf - auch der Bestenauslese (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 A 10.07 -, juris Rn. 18). Die Anlassbeurteilung, die aus Anlass einer Bewerbung auf ein höherwertiges Amt erfolgt, dient allein der Bestenauslese (Nds. OVG, Beschluss vom 21.1.2019 - 5 ME 88/18 -). Vergleichsgruppe für Anlass- und Regelbeurteilungen sind die bewährten, auf Lebenszeit ernannten Beamten, während Vergleichsgruppe der Probezeitbeurteilungen die noch nicht bewährten, noch im Beamtenverhältnis auf Probe stehenden Beamten sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.11.2016 - 5 ME 132/16 -). Hieraus folgt, dass an eine Beurteilung in der Probezeit andere Anforderungen zu stellen sind als an eine Anlass- oder Regelbeurteilung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.1.2019 - 5 ME 88/18 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 (- BVerwG 2 A 10.07 -, juris Rn. 18) festgestellt, dass zwischen der Gruppe der Probebeamten und der Gruppe der Beamten auf Lebenszeit hinsichtlich der Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung keine Homogenität besteht, und zwar auch dann, wenn sie derselben Besoldungsgruppe angehören. Die Homogenität ist jedoch Voraussetzung eines Leistungsvergleichs (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 A 10.07 -, juris Rn. 18; Nds. OVG - 5 ME 132/16 -).
Aus der fehlenden Übertragbarkeit der bezeichneten Rechtsprechung folgt jedoch nicht, dass hinsichtlich des Gesamturteils, das in der aktuellen dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023 (in der Fassung vom 1./8. August 2023) vergeben worden ist, kein erhöhter Begründungsbedarf bestünde. Vielmehr ist die Vergabe der zweithöchsten Rangstufe im Gesamturteil - und damit einer Spitzenbewertung -, ebenso wie die Vergabe der zweit- und dritthöchsten Rangzwischenstufen "B 1" und "B 2" bei der Bewertung der Einzelleistungsmerkmale angesichts dessen,
- dass es sich bei dieser Anlassbeurteilung um die erste dienstliche Beurteilung handelt, welche die Beigeladene nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhalten hat,
- dass sie zudem während des ohnehin nur 20 Monate umfassenden Beurteilungszeitraums bereits nach 12 1/2 Monaten nach Besoldungsgruppe A 7 befördert worden ist und
- dass der Zeitraum, innerhalb dessen sie die Aufgaben der Besoldungsgruppe A 6 als Lebenszeitbeamtin wahrgenommen hat, lediglich 12 1/2 Monate, und der Zeitraum, innerhalb dessen sie die Aufgaben des Beförderungsamts (Besolduungsgruppe A 7) wahrgenommen hat, noch kürzer, nämlich lediglich 7 1/2 Monate, betragen hat,
in gesteigertem Maße begründungsbedürftig. Um in einer solchen Konstellation nachvollziehbar eine Spitzenbeurteilung vergeben zu können, bedarf es eines erheblichen Begründungsaufwandes des Dienstherrn, dem mit den Ausführungen in der am 1./8. August 2023 geänderten dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen (Bl. 69/Gerichtsakte - GA -) nicht ansatzweise genügt wird. Diese Ausführungen verdeutlichen zwar, dass dem Antragsgegner die Beförderung der Beigeladenen während des Beurteilungszeitraums bewusst war, berücksichtigen jedoch nicht hinreichend den Umstand, dass sie zum Beurteilungsstichtag erst etwas mehr als 1 1/2 Jahre im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stand - also noch vergleichsweise wenig an Erfahrungszeit (vgl. § 25 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes [NBesG]) aufwies -, diese Beförderung zudem zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG), erfolgt ist (vgl. Bl. 69, 78/Beiakte 005) und dass die Beigeladene die Aufgaben des Beförderungsamtes vor Ablauf des Beurteilungszeitraums erst während der relativ kurzen Zeitspanne von 7 1/2 Monaten wahrgenommen hatte. Der in die ergänzte Begründung der Gesamtbewertung aufgenommene Hinweis auf eine "erweiterte" Berufserfahrung (vgl. Bl. 69/GA) ist insoweit keineswegs ausreichend.
Zudem liegt der Begründung der Gesamtbewertung in der (geänderten) dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen, soweit hierin deren Beförderung während des Beurteilungszeitraums thematisiert wird, ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab zugrunde. Die geänderte Beurteilung hat insoweit auf die "durch hohe Fluktuation im Beurteilungszeitraum neu zusammengesetzte Vergleichsgruppe" abgehoben (Bl. 69/GA). Der Antragsgegner hat diesen Gesichtspunkt in seiner Beschwerdebegründung (S. 5 f. [Bl. 59 f./GA]) dahin gehend konkretisiert, dass in seinem Bereich aufgrund vielfacher, durch Beförderungen und Alters- bzw. sonstige Abgänge bedingter Fluktuationen die im Statusamt A 6 bestehende Vergleichsgruppe vollständig der zum (Regel-)Beurteilungsstichtag bestehenden Vergleichsgruppe A 7 entspreche, weil im (Regel-)Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2019 bis 30. September 2022 jeweils nach Ablauf des Beförderungswartejahres (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NBG) 518 Beamte der Besoldungsgruppe A 6 nach Besoldungsgruppe A 7 und 480 Beamte von Besoldungsgruppe A 7 nach Besoldungsgruppe A 8 befördert worden seien, so dass es aufgrund des vollständigen Übergangs der Vergleichsgruppe einen üblicherweise bei Beamten eines höheren Statusamtes vorhandenen Wissens- oder Erfahrungsvorsprung nicht gegeben habe. Die Beurteiler rechtfertigen ihre Einschätzung, die Beigeladene habe auch nach ihrer Beförderung und damit nach Eintritt in die nächsthöhere Vergleichsgruppe Leistungen im Sinne der zweit- und dritthöchsten Rangzwischenstufen erbracht, also damit, dass sie sich in dieser neuen Vergleichsgruppe nicht mit erfahrenen, leistungsstärkeren Beamten der Besoldungsgruppe A 7 habe messen müssen. Diese Sichtweise wird den geltenden Beurteilungsmaßstäben jedoch nicht gerecht. Es mag zutreffen, dass es im gesamten, durch den Zweitbeurteiler in den Blick genommenen Bereich des Antragsgegners, also in Bezug auf den Quervergleich zu allen Mitgliedern der Vergleichsgruppe der im Statusamt A 7 stehenden Beamten, keine erfahrenen, leistungsstärkeren Steuerobersekretäre (mehr) gab und die Beigeladene deshalb in Bezug auf diese Vergleichsgruppe im obersten Bereich einzuordnen war. Maßstab für die Beurteilung der dem Beamten übertragenen Aufgaben ist aber das ihm verliehene Statusamt; aus ihm - also aus dem Statusamt - ergeben sich die an den Beamten zu stellenden Anforderungen und damit der Maßstab für die von ihm erbrachten Leistungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 14.2.2023 - BVerwG 2 B 3.22 -, juris Rn. 10). In dienstlichen Beurteilungen ist zu bewerten, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Diese Anforderungen sind abstrakter Natur und daher von der konkreten Zusammensetzung der Vergleichsgruppe unabhängig. Es mag zwar zutreffen, dass die Beigeladene auch bezogen auf die abstrakten Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben einer Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) und deren Laufbahn zu den Spitzenbeamten gehört. Diesem Gesichtspunkt wird in der ergänzten Begründung der Gesamtbewertung jedoch nicht Rechnung getragen.
(2) Angesichts des aufgezeigten Mangels im Hinblick auf die aktuelle dienstliche Beurteilung der Beigeladenen erscheint es nicht vollständig ausgeschlossen - und dies ist für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung ausreichend -, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung einer neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. April 2023 zum Zuge käme. Denn angesichts der oben dargelegten Besonderheiten - erste Beurteilung der Beigeladenen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beförderung während des Beurteilungszeitraums bereits nach dem frühestmöglichen Zeitraum, Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes während eines Zeitraums von 7 1/2 Monaten bei Beurteilungszeitraum von 20 Monaten - erscheint eine Beurteilung der Beigeladenen, bezogen auf ihr damaliges Statusamt der Besoldungsgruppe A 7, (nur noch) mit dem Gesamturteil "C" nicht vollständig ausgeschlossen. Bei somit gleichem Gesamturteil ("C") käme grundsätzlich der Antragstellerin der Vorrang zu, die dasselbe Gesamturteil im nächsthöheren Statusamt - dem der Besoldungsgruppe A 8 - erhalten hat. Denn - wie bereits ausgeführt - gilt im Falle der Bewerbung von Beamten, die sich in unterschiedlich hohen Statusämtern befinden, der allgemeine Erfahrungssatz, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/12 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 13).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen waren Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Fall VwGO).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner (als dem unterlegenen Beteiligten) die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat keinen Antrag gestellt - und war damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt - noch hat die Beigeladene das Verfahren gefördert. Außerdem entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, dass ein Beigeladener seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, wenn er in materieller Hinsicht im Lager des unterlegenen Beteiligten steht. Hätte die Beigeladene in dieser Konstellation einen ihrer Interessenlage entsprechenden Sachantrag gestellt, hätte dieser keinen Erfolg gehabt und sie müsste ihre außergerichtlichen Kosten als Unterlegene selbst tragen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20.9.2022 - 5 ME 26/22 -, juris Rn. 36; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 131).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, bemisst sich also nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (31. Juli 2023) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 7/14 -, juris Rn. 30 m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 9 in Höhe von 3.656,22 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 NBesG in Verbindung mit der dortigen Anlage 5). Hinzu tritt die allgemeine Stellenzulage gemäß § 38 NBesG in Verbindung mit den dortigen Anlagen 9 (Nr. 1 b) und 10 in Höhe von 91,22 EUR, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NBeamtVG ruhegehaltfähig ist. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 22.484,64 EUR (3.656,22 EUR + 91,22 EUR = 3.747,44 EUR; 3.747,44 EUR x 6 = 22.484,64 EUR); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
Für die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gelten die obigen Ausführungen entsprechend, weil das dort bezeichnete Endgrundgehalt sowie die dort bezeichnete allgemeine Stellenzulage auch zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtzugs (21. Juni 2023) maßgeblich waren. Da das Verwaltungsgericht seiner Streitwertfestsetzung die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage nicht zugrunde gelegt hat, war der Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 22.484,64 EUR zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).