Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.10.2017, Az.: 5 ME 153/17

Dienstliche Beurteilung einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Beamtin anlässlich einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt; Fortschreiben der letzten dienstlichen Beurteilung der Beamtin durch eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.10.2017
Aktenzeichen
5 ME 153/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:1013.5ME153.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.06.2017 - AZ: 13 B 4427/17

Amtlicher Leitsatz

Eine in der niedersächsischen Landesverwaltung tätige Beamtin, die zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt und vollständig von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastet worden ist, ist anlässlich einer Bewerbung um ein höherwertiges Amt nicht dienstlich zu beurteilen. In einem solchen Fall ist vielmehr die letzte dienstliche Beurteilung der Beamtin durch eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Beamtin fortzuschreiben.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 27. Juni 2017 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin vom 2. Januar 2017 den Beigeladenen unter Übertragung des Dienstpostens des I. zu ernennen und ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe J. einzuweisen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf K. EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin verfolgt mit der vorliegenden Beschwerde ihr Ziel weiter, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle eines L. des Antragsgegners mit dem Beigeladenen zu besetzen.

2

Die M. geborene Antragstellerin war von N. bis O. als P. tätig. Nach ihrer Abordnung an den Antragsgegner im Jahr O. wurde sie mit Wirkung vom Q. zur A. (Besoldungsgruppe R.) ernannt und zum Antragsgegner versetzt. Sie war von S. bis T. Frauenbeauftragte und führte ab dem U. bis zum V. das Amt als Gleichstellungsbeauftragte fort. Vom W. bis zum X. war ihr der Dienstposten der Y. übertragen. Mit Urkunde vom Z. wurde ihr das Amt einer A. der Besoldungsgruppe AA. verliehen. Mit Verfügung vom CF. wurde die Antragstellerin für die Zeit vom AB. bis zum AC. zur Gleichstellungsbeauftragten - unter vollständiger Entlastung von sonstigen dienstlichen Tätigkeiten - bestellt.

3

Der AD. geborene Beigeladene ist F. (Besoldungsgruppe AE.). Er ist seit dem AF. an den Antragsgegner abgeordnet und dort als AG. eingesetzt. Mit Verfügung vom AH. wurde er mit der Wahrnehmung der Geschäfte der AI. bis zur Nachbesetzung dieses Dienstpostens beauftragt.

4

Der Antragsgegner schrieb im AJ. hausintern die Stelle einer AK. (Besoldungsgruppe J.) verbunden mit dem Dienstposten der AL. aus. Einziger Bewerber auf diese Ausschreibung war der Beigeladene. Aufgrund einer Intervention der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte brach der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren ab und schrieb die Stelle am AM. erneut aus. Nunmehr bewarb sich neben dem Beigeladenen auch die Antragstellerin.

5

Aus Anlass einer Bewerbung um die Stelle einer AN. (Besoldungsgruppe AO.) wurde die Antragstellerin am AP. dienstlich beurteilt (Beurteilungszeitraum AQ. bis AR.). Die Beurteilung erfolgte auf der Grundlage der "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen AS. durch die AT. des Antragsgegners. Die Antragstellerin erhielt für das ausgeübte Amt einer A. das Gesamturteil "übertrifft erheblich die Anforderungen" (zweitbeste von fünf Rangstufen) und für das angestrebte Amt die Eignungsprognose "entspricht voll den Anforderungen" (drittbeste von fünf Rangstufen) mit der Zwischenstufe "oberer Bereich" (beste von drei Zwischenstufen innerhalb dieser Rangstufe). Aus Anlass der Bewerbung der Antragstellerin auf die ausgeschriebene Stelle einer AK. (Besoldungsgruppe J.) ergänzte die Beurteilerin am AU. die Eignungsprognose dahingehend, dass zu erwarten sei, dass die Leistungen der Antragstellerin in dem angestrebten Statusamt verbunden mit dem Dienstposten der AV. "voll den Anforderungen - oberer Bereich -" entsprechen werden.

6

Der Beigeladene wurde aus Anlass seiner Bewerbung am AW. auf der Grundlage der AV "Dienstliche Beurteilung der AX. durch die AT. des Antragsgegners beurteilt (Beurteilungszeitraum AY. bis AZ.). Er erhielt für das Amt als F. und die Tätigkeit als BA. das Gesamturteil "vorzüglich geeignet" (beste von sieben Noten). Auch für das angestrebte Amt eines BB. erhielt der Beigeladene die Note "vorzüglich geeignet". Insoweit führte die Beurteilerin unter Ziffer 22 der Beurteilung aus, der Beigeladene sei für das angestrebte Amt nicht nur infolge seiner herausragenden Fachkenntnisse, seiner vorbildlichen Fähigkeit zur Arbeitsorganisation und seiner hohen Belastbarkeit, sondern auch wegen seiner vorzüglichen Fähigkeit zur Kooperation "vorzüglich geeignet".

7

Ausweislich Ziffer 25 der vorgenannten Beurteilung waren Grundlagen dieser Beurteilung der Beurteilungsbeitrag des BC. und eigene Erkenntnisse der beurteilenden AT.. Im Beurteilungsbeitrag des BC. vom BD. hieß es unter Ziffer 22:

8

"Herr H. ist eine förderungswürdige Kraft, die sich als qualifiziert, organisiert, sorgfältig und vielseitig einsetzbar erwiesen hat. Nicht zuletzt durch seine verlässliche, zurückhaltende und doch auch humorvolle Art genießt er Akzeptanz und Anerkennung innerhalb der Abteilung und darüber hinaus. In Führungsaufgaben ist er auf Grund der geringen Größe seines Referats noch nicht erfahren, besitzt aber das notwendige Potential.

9

Für das von ihm angestrebte Amt des BE. ist Herr H. durchaus geeignet."

10

Der Antragsgegner entschied, dem Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zu übertragen. In seinem Auswahlvermerk vom BF. legte der Antragsgegner dar, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, die nach verschiedenen Beurteilungsrichtlinien gefertigt worden seien, inhaltlich vergleichbar seien. Die Gesamtnote "übertrifft erheblich die Anforderungen" bei der Leistungsbeurteilung von Beamtinnen und Beamten sei mit der Gesamtnote "besser als sehr gut geeignet" bei der Leistungsbeurteilung von BG. vergleichbar. Die Antragstellerin sei in einem höheren Statusamt als der Beigeladene beurteilt worden. Die Eignungsprognose des Beigeladenen für das angestrebte Amt sei auch unter Berücksichtigung des höheren Statusamtes der Antragstellerin deutlich besser. Er habe die Spitzeneinschätzung "vorzüglich geeignet" erhalten, die Antragstellerin aber nur die dritthöchste Einstufung im Beurteilungssystem der Beamtinnen und Beamten, die der dritthöchsten ("gut geeignet") oder vierthöchsten Stufe ("geeignet") der Eignungsprognose für BH. entspreche.

11

Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wandte sich in ihrer Stellungnahme vom BI. gegen diesen Auswahlvorschlag mit der Begründung, für die Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte hätte - wie bei einem freigestellten Personalratsmitglied und entsprechend der Regelung des § 28 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) - eine Beurteilung nachgezeichnet werden müssen.

12

Der Antragsgegner teilte der stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten am selben Tag telefonisch mit, das Bundesgleichstellungsgesetz sei auf niedersächsische Beamte nicht anwendbar. Die Antragstellerin sei nicht in ihrem persönlichen Fortkommen behindert worden. Während sie als Gleichstellungsbeauftragte zunächst im Amt einer A. (Besoldungsgruppe R.) tätig gewesen sei, sei ihr nach Übernahme der BJ. das Amt einer A. (Besoldungsgruppe AA.) übertragen worden, bevor sie wiederum als Gleichstellungsbeauftragte bestellt worden sei.

13

Die Niedersächsische BK. stimmte am BL. dem Vorschlag des Antragsgegners zu, den Beigeladenen zum BM. (Besoldungsgruppe J.) zu ernennen und ihm den Dienstposten des BN. zu übertragen.

14

Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom BO. mit, ihre Bewerbung bleibe ohne Erfolg, weil die Eignungsprognose des Beigeladenen besser sei.

15

Die Antragstellerin hat daraufhin am BP. bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die streitige Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2017 abgelehnt.

16

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

17

Sie ist der Ansicht, sie unterliege als Gleichstellungsbeauftragte nicht der dienstlichen Beurteilung. Stattdessen könne die Auswahlentscheidung nur auf eine fiktive Nachzeichnung ihrer dienstlichen Entwicklung gestützt werden. Im Übrigen habe die Beurteilerin in der über den Beigeladenen gefertigten Beurteilung ihre Abweichungen von dem Beurteilungsbeitrag des BQ., den dieser als unmittelbarer Vorgesetzter gefertigt habe, nicht nachvollziehbar begründet. Es werde nicht deutlich, auf welchen eigenen Erkenntnissen die eklatant nach oben abweichenden Einzelbewertungen und die Gesamtwürdigung beruhten.

18

Die Antragstellerin beantragt,

19

den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach dem Antrag erster Instanz zu entscheiden.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Er ist weiterhin der Ansicht, die über die Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragte gefertigte dienstliche Beurteilung sei zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei ebenfalls rechtmäßig.

23

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

II.

24

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.

25

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

26

Der unterlegene Bewerber kann - wenn das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt wird - eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, das heißt, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der realistischen, nicht nur entfernten Möglichkeit, dass der unterlegene Bewerber bei Vermeidung des Fehlers einem der ausgewählten Mitbewerber vorgezogen wird, dürfen nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 10 ff.).

27

Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

28

1. Die Antragstellerin wendet zu Recht ein, sie habe als vollständig von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastete Gleichstellungsbeauftragte nicht beurteilt werden dürfen, sondern es hätte einer fiktiven Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung bedurft.

29

Nach Art. 33 Abs. 2 GG sollen dienstliche Beurteilungen Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen sein und daher eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleisten. Werden während des Beurteilungszeitraums keine dienstlichen Leistungen erbracht, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, so kann der Dienstherr Benachteiligungen der betroffenen Beamten dadurch ausschließen, dass er die Fortschreibung vergangener Beurteilungen durch eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des freigestellten Beamten vorsieht; hierbei kann er auch dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden Leistungssteigerung im Rahmen des Vertretbaren Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 -, juris Rn. 9 m. w. N.).Hiervon ausgehend ist das - nunmehr auch in § 33 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) geregelte - Rechtsinstitut einer fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen durch Verwaltung und Gerichte weiter entwickelt worden. Die fiktive Fortschreibung fingiert nicht nur eine tatsächlich im Beurteilungszeitraum nicht erbrachte Dienstleistung, sie unterstellt auch eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter. Damit prognostiziert sie, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre er im Beurteilungszeitraum nicht freigestellt gewesen und hätte er seine Leistungen wie vergleichbare Kollegen fortentwickelt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a. a. O., Rn. 9).

30

Die Dienststellen des Bundes haben die berufliche Entwicklung ihrer Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Diese Pflicht gilt dabei ungeachtet des Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BGleiG). Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung einer (teilweise) freigestellten Gleichstellungsbeauftragten fortzuschreiben, wenn ihre dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese bundesgesetzlichen Regelungen auf die Antragstellerin als Beamtin des Landes Niedersachsen nicht anwendbar sind (vgl. S. 9 und 10 des Beschlussabdrucks).

31

Weder das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) noch das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) noch die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) enthalten Regelungen, wonach die Dienststellen die berufliche Entwicklung der niedersächsischen Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen haben.

32

Die für die Antragstellerin maßgeblichen "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen BR. (a. a. O., im Folgenden: Richtlinien) sehen ebenfalls keine fiktive Beurteilungsnachzeichnung für Gleichstellungsbeauftragte vor. In Ziffer II. 2 Abs. 2 der Richtlinien ist zwar eine Beurteilungsnachzeichnung an Stelle einer Regelbeurteilung zur Verhinderung einer Benachteiligung im persönlichen Fortkommen geregelt. Die Richtlinien beschränken eine solche Beurteilungsnachzeichnung jedoch auf die Fälle einer Freistellung von dienstlichen Tätigkeiten wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht, sowie auf eine familienbedingte Beurlaubung oder eine Elternzeit; sie erfassen nicht Gleichstellungsbeauftragte. Stattdessen ist in Ziffer IV. 8 Satz 1 der Richtlinien vorgesehen, dass bei der Beurteilung von Gleichstellungsbeauftragten in besonderer Weise Rücksicht auf den weisungsfreien Anteil der Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu nehmen ist. Nach Ziffer IV. 8 Satz 1 der Richtlinien dürfen durch die Beurteilung keine Behinderung in der Wahrnehmung der Aufgaben und kein Nachteil im persönlichen Fortkommen eintreten.

33

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 9 und 10 des Beschlussabdrucks) auch der Auffassung, dass das aus §§ 39 Abs. 5 Satz 1, 41 Abs. 1 NPersVG herzuleitende Verbot, freigestellte Personalratsmitglieder dienstlich zu beurteilen, auf niedersächsische Gleichstellungsbeauftragte keine Anwendung findet.

34

Jedoch ergibt sich aus dem oben dargelegten und aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden Grundsatz, dass dienstliche Beurteilungen Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen sein und daher eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleisten sollen, dass die berufliche Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten, die - wie hier - gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NGG zu 100 Prozent von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastet ist, fiktiv nachzuzeichnen ist. Denn bei einer Gleichstellungsbeauftragten, die vollständig von ihren sonstigen dienstlichen Tätigkeiten entlastet ist, fehlt es an einer belastbaren Tatsachengrundlage, die beurteilt werden kann.

35

Eine konkrete Leistungsbewertung der Gleichstellungsbeauftragten - hier der Antragstellerin - kann in einem solchen Fall nicht vorgenommen werden. Denn die Antragstellerin hat im gesamten Beurteilungszeitraum keine sonstige dienstliche Tätigkeit ausgeübt. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat jedenfalls faktisch einen Unterschied zwischen einer 100-prozentigen Freistellung eines Personalratsmitglieds und einer 100-prozentigen Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten nicht festzustellen (a. A. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.8.2008 - 4 S 437/08 -, juris Rn. 6, 8). In beiden Fällen fehlt es an sonstigen dienstlichen Leistungen, die einer Beurteilung als Tatsachengrundlage dienen könnten.

36

Es ist nach der Überzeugung des beschließenden Senats auch nicht mit dem Aufgabenbereich einer Gleichstellungsbeauftragten vereinbar, dass ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte beurteilt wird. Denn die Gleichstellungsbeauftragte ist in einem Spannungsverhältnis tätig, das demjenigen freigestellter Personalratsmitglieder gleicht (a. A. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2006 - 6 B 1894/06 -, juris Rn. 5; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.8.2008. a. a. O., juris Rn. 5 ff.). Allerdings nimmt die Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr und ist Teil der Dienststelle. Sie ist der Leitung der Dienststelle unmittelbar unterstellt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NGG). Zudem ist sie demselben Ziel verpflichtet wie die Dienststellenleitung. Ein uneingeschränktes Kooperationsverhältnis zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und dem Dienstherrn besteht jedoch nicht (a. A. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.8.2008, a. a. O., Rn. 5 ff.). Denn der Gleichstellungsbeauftragten steht gemäß § 21 NGG ein Beanstandungsrecht zu, wenn sie eine beabsichtigte Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 2 NGG für unvereinbar mit diesem Gesetz hält. Das Beanstandungsrecht bringt sie wie ein Personalratsmitglied in eine Gegenposition zur Dienststellenleitung. Zudem ist die Gleichstellungsbeauftragte - im Gegensatz zu anderen Bediensteten - gemäß § 23 Abs. 1 NGG bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. Die Freistellung von Weisungen dient der sachlichen Unabhängigkeit der Gleichstellungsbeauftragten und gewährleistet eine kritische Reflexion der Belange der beruflichen Gleichberechtigung (vgl. auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 7.8.2008, a. a. O., Rn. 12). Die von der Gleichstellungsbeauftragten vertretenen Belange werden von dieser zwar nicht als eigene Rechte ausgeübt. Gleichwohl soll die Weisungsfreiheit eine objektive, unabhängige Ausübung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten frei von Loyalitätskonflikten gewährleisten. Schließlich sind Gleichstellungsbeauftragte gegenüber der Dienststellenleitung weder berichts- noch rechenschaftspflichtig. Insbesondere haben sie gemäß § 22 Abs. 7 NGG nicht nur die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten, sondern auch die sonstigen Angelegenheiten vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch, soweit Gleichstellungsbeauftragten Teilaufgaben bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten obliegen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 NGG).

37

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war im hier maßgeblichen Zeitraum für die Antragstellerin keine hinreichende Tatsachengrundlage erkennbar, die beurteilt werden konnte. Die Antragstellerin war als vollständig von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit entlastete Gleichstellungsbeauftragte ihrer Beurteilerin im gesamten Beurteilungszeitraum nicht berichts- und rechenschaftspflichtig. Bereits aufgrund der der Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 7 NGG obliegenden Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht ist nicht ersichtlich, dass aus ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte Erkenntnisse hätten gewonnen werden können.

38

An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2017, insbesondere der dort als Stellungnahme der AT. bezeichneten und in Kursivschrift wiedergegebenen Darlegung, nichts zu ändern. Zwar heißt es dort unter anderem (Beschwerdeerwiderung vom 15.8.2017, S. 3):

39

"Die Leistungen der im Beurteilungszeitraum (BS. bis BT.) als Gleichstellungsbeauftragte tätigen Frau A. C. vermag ich als Beurteilerin einzuschätzen.

40

...

41

Die Art und Weise, wie Frau C. ihre Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte wahrnimmt, ist mir durch den regelmäßigen schriftlichen und mündlichen Kontakt mit ihr sowie Auskünfte anderer Kolleginnen und Kollegen bekannt."

42

Die vorstehende, als Stellungnahme der AT. bezeichnete Darlegung, ist indes nicht verwertbar. Denn es handelt sich ersichtlich nicht um eine originäre Bewertung dieser Beurteilerin. Der beschließende Senat hatte den Antragsgegner mit Verfügung vom 31. August 2017 um Übersendung der ausweislich der Beschwerdeerwiderung existierenden Stellungnahme der AT. gebeten. Der Antragsgegner hat sodann jedoch nicht eine Stellungnahme der AT. vorgelegt, sondern mit Schriftsatz vom 6. September 2017 mitgeteilt, die Stellungnahme der AT. sei Teil der Verfügung vom 11. August 2017 zur Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2017. Der von einer Referentin des Referats BU. des Antragsgegners gefertigten Verfügung vom 11. August 2017 lässt sich entnehmen, dass der als Stellungnahme der AT. bezeichnete Teil der Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2017 von der Referentin gefertigt, sodann der AT. mit der Bitte um Billigung vorgelegt und von dieser hinsichtlich der oben wiedergegebenen Passage ohne jegliche Änderungen im Wege der Abzeichnung der Verfügung gebilligt worden ist. Die Beurteilerin hat jedoch ihren eigenen Eindruck mit eigenen Worten niederzulegen und auf dieser Grundlage ein eigenständiges Werturteil zu treffen; dies gilt auch für nachträgliche Ausführungen zur Plausibilisierung. Das Abzeichnen einer Stellungnahme, die - wie das von dem Antragsgegner übersandte Original der Verfügung vom 11. August 2017 (Beiakte 005) deutlich macht - von einer nachgeordneten Mitarbeiterin erstellt und der Beurteilerin mit der Bitte um Billigung zugeleitet worden ist, kann keine Wiedergabe des eigenen Eindrucks der Beurteilerin darstellen. Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang.

43

Auch aus dem Benachteiligungsverbot gemäß § 22 Abs. 6 NGG folgt, dass für die Antragstellerin - als vollständig von sonstigen Diensttätigkeiten entlastete Gleichstellungsbeauftragte - eine fiktive Beurteilungsnachzeichnung zu erstellen ist. In § 22 Abs. 6 NGG - wie auch in Ziffer IV. 8 Satz 3 der Richtlinien - ist geregelt, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden darf. Aufgrund der oben dargelegten Konfrontationsstellung zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Dienststelle ist zu befürchten, dass sich diese nachteilig auf die dienstliche Beurteilung einer Gleichstellungsbeauftragten auswirkt. Entsprechend hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 15. August 2017 eingeräumt, dass die Antragstellerin in dem von ihr ausgeübten Amt der Gleichstellungsbeauftragten nur eingeschränkt Führungserfahrung sammeln und Führungskompetenz unter Beweis stellen konnte. Der Dienstposten der Gleichstellungsbeauftragten sei - wie die Referentendienstposten - mit den Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 bewertet. Entsprechend dieser Dienstpostenbewertung umfasse das Amt keine echte Leitungserfahrung mit (Personal-)Führung. Hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte keine ihrem Statusamt AA. entsprechende Tätigkeit ausgeübt, gerät ihr die hierauf beruhende dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Statusamt in Führungsposition zum Nachteil.

44

Da die Antragstellerin während des Beurteilungszeitraums keine dienstlichen Leistungen erbracht hat, die Grundlage einer Beurteilung hätten sein können, und die über die Antragstellerin gefertigte dienstliche Beurteilung gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen hat, hat der Antragsgegner eine Beurteilungsnachzeichnung vorzunehmen. Dieses Institut ist dem Antragsgegner nicht fremd, denn er wendet es gemäß Ziffer II. 2 Abs. 2 der Richtlinien u. a. bei Personalratsmitgliedern und Schwerbehindertenvertretern an, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Die Antragstellerin hat außerdem durch Vorlage von E-Mails belegt, dass eine Beamtin, die bei der BV. als Gleichstellungsbeauftragte bestellt ist, nicht dienstlich beurteilt wird, um Interessenkonflikte zu vermeiden und eine objektive Amtsausübung zu gewährleisten.

45

2. Die Antragstellerin hat darüber hinaus auch deshalb einen Anordnungsanspruch, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, die der Auswahlentscheidung zugrunde liegt, rechtlichen Bedenken begegnet.

46

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass unterschiedliche Einschätzungen des Beigeladenen durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten - den BW. - und die Beurteilerin - die AT. - in Bezug auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale, die Gesamtbeurteilung und die Eignungsprognose für das angestrebte Amt vorliegen (S. 10 und 11 des Beschlussabdrucks). Die Beurteilerin hat für den Zeitraum AF. bis AW. in der Gesamtbeurteilung für den Beigeladenen festgestellt, dieser sei als F. und BA. im Ministerium "vorzüglich geeignet". Auch für das angestrebte Amt eines BB. sei er infolge seiner herausragenden Fachkenntnisse, seiner vorbildlichen Fähigkeit zur Arbeitsorganisation, seiner hohen Belastbarkeit und seiner vorzüglichen Fähigkeit zur Kooperation "vorzüglich geeignet". Der BW. hat in seinem Beurteilungsbeitrag für denselben Zeitraum hingegen festgestellt, dass er den Beigeladenen für das von ihm angestrebte Amt des BX. für "durchaus geeignet" halte.

47

Soweit das Verwaltungsgericht allerdings ausgeführt hat, die Beurteilerin habe sich (nur) "ein Stück weit" von dem Beurteilungsbeitrag des BC. gelöst und die festgestellte Diskrepanz zwischen dem Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten des Beigeladenen und der AT. als Beurteilerin führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Beigeladenen (S. 10 des Beschlussabdrucks), folgt der Senat dem nicht.

48

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich zu Recht auf den der Beurteilerin zustehenden Beurteilungsspielraum verwiesen. Es trifft auch zu, dass Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden sind, sondern zu abweichenden Erkenntnissen gelangen können. Beurteiler üben ihren Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn sie die Beurteilungsbeiträge würdigen und in ihre Überlegungen einbeziehen. Abweichungen müssen Beurteiler nachvollziehbar begründen (BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - BVerwG 2 A 1.14 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

49

Ausweislich Ziffer 25 der Beurteilung des Beigeladenen waren Beurteilungsgrundlagen der Beurteilungsbeitrag des BC. und eigene Erkenntnisse der Beurteilerin. Die Beurteilerin mag den Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten des Beigeladenen gewürdigt haben, ihre Beurteilung weicht jedoch nicht nur "ein Stück weit" (S. 11 des Beschlussabdrucks), sondern ganz erheblich von dem Beurteilungsbeitrag ab. Mit der Eignungsprognose in der Beurteilung, der Beigeladene sei für das ausgeschriebene Amt "vorzüglich geeignet", hat die Beurteilerin die bestmögliche Note vergeben (vgl. Abschnitt 2 Nr. 6 Satz 2 i. V. m. Nr. 5 Satz 3 der für die Beurteilung des Beigeladenen angewandten AV "Dienstliche Beurteilung der BY., a. a. O., im Folgenden: AV). Eine solche Spitzennote ist aus der Formulierung des unmittelbaren Vorgesetzten, der Beigeladene sei für das ausgeschriebene Amt "durchaus geeignet", nicht herleitbar. Die Eignungsprognose des unmittelbaren Vorgesetzten tendiert vielmehr in Richtung der viertbesten Note "gut geeignet" (vgl. Abschnitt 2 Nr. 6 Satz 2 i. V. m. Nr. 5 Satz 3 der AV).

50

Ein derartiger Sprung von einer mittleren auf die beste Note bedarf einer nachvollziehbaren Erläuterung. Eine solche enthält die Beurteilung des Beigeladenen nicht. In den einzelnen Beurteilungsmerkmalen hat sich die Beurteilerin an die Formulierungen des unmittelbaren Vorgesetzten in dessen Beurteilungsbeitrag angelehnt. Sie hat zwar dessen Formulierungen bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen - bis auf das Beurteilungsmerkmal Ausdrucksvermögen - durch eigene Feststellungen ergänzt, in denen ihre hohe Wertschätzung für die Leistungen des Beigeladenen deutlich zum Ausdruck kommt. Dass eine Anhebung der Bewertung in der Eignungsprognose auf die beste Note gerechtfertigt gewesen wäre, lässt sich daraus jedoch nicht hinreichend plausibel erkennen. Eine solche deutliche Diskrepanz der Eignungsprognose hätte vielmehr einer Begründung bedurft, warum und aufgrund welcher eigenen Erkenntnisse von den Einschätzungen des unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen wird. Dies gilt umso mehr, als der unmittelbare Vorgesetzte wegen seiner Nähe zu dem ihm unterstellten Beigeladenen einen direkten Eindruck von der Tätigkeit des Beigeladenen gewinnen konnte.

51

Der Antragsgegner hat die insoweit fehlende Plausibilisierung der Beurteilung des Beigeladenen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt. In der Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2017 (S. 5 f.) heißt es zwar:

52

"Zu den in der Beschwerdebegründung gegen die Beurteilung des Beigeladenen erhobenen Einwänden gibt die Beurteilerin ergänzend folgende Stellungnahme ab, die ich mir zu Eigen mache:

53

"Während des gesamten Beurteilungszeitraums für Herrn F. H. (BZ. bis AZ.) habe ich aus der unmittelbaren Zusammenarbeit mit ihm einen eigenen Eindruck von seinen Leistungen gewonnen. Nach meiner Erinnerung gehören hierzu beispielsweise:

54

...

55

Auf Grund dieser Verbindungen habe ich selbst einen sehr guten Einblick in die von Herrn F. H. während des Beurteilungszeitraumes ausgeübten Tätigkeiten. Dabei habe ich einen überaus positiven Eindruck von seinen Leistungen gewonnen. Diesen habe ich seiner Beurteilung, wie dort angegeben, neben dem Beurteilungsbeitrag des BC. zu Grunde gelegt. Herrn CA. CB. Ausführungen im Beurteilungsbeitrag bilden die Leistungen von Herrn H. nicht vollständig ab. Dies mag daran liegen, dass Herr H. häufig in Abwesenheit des CC. stellvertretend für diesen tätig geworden ist. Herr F. H. steht der Hausspitze stets als vertrauensvoller und überaus kompetenter Ansprechpartner in allen CD. Angelegenheiten zur Verfügung und ist den Anforderungen, die an ihn gestellt wurden, in herausragender Art und Weise gerecht geworden."

56

Die vorstehende, als Stellungnahme der AT. bezeichnete Darlegung in der Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2017 ist jedoch nicht verwertbar. Der Senat hatte - wie schon ausgeführt wurde - den Antragsgegner mit Verfügung vom 31. August 2017 um Übersendung der ausweislich der Beschwerdeerwiderung existierenden Stellungnahme der AT. gebeten. Eine originär von der AT. stammende Stellungnahme hat der Antragsgegner indes - wie ebenfalls bereits dargelegt wurde - nicht vorgelegt. Bei dem von dem Antragsgegner als Stellungnahme der AT. bezeichneten Teil der Beschwerdeerwiderung vom 15. August 2017 handelt es sich, auch wenn die AT. die von einer nachgeordneten Mitarbeiterin vorformulierte Stellungnahme an wenigen Stellen handschriftlich geändert und ergänzt und sodann abgezeichnet hat, nicht um ein originär von der Beurteilerin stammendes und deren eigenen Eindruck wiedergebendes Werturteil. Auch insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) kein delegierbarer Vorgang ist.

57

3. Die Aussichten der Antragstellerin, in einem fehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind angesichts des Umstands, dass sie ein höheres Statusamt als der Beigeladene innehat, zumindest offen.

58

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Beigeladene in diesem Verfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

59

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Danach beträgt der Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (13.7.2017) maßgeblichen Endgrundgehalt der angestrebten Besoldungsgruppe J. in Höhe von CE. EUR (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 NBesG in der Fassung vom 20.12.2016, gültig ab 1.6.2017, i. V. m. Anlage 5). Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von K. EUR (CE. EUR x 6 Monate); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

60

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).