Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.10.2022, Az.: 5 A 319/21

Beurteilungsvorgespräch; dienstliche Beurteilung; fehlerhafter Sachverhalt; Gesamtbeurteilung; Gesamturteil; Klagegegner; Plausibilisierung; Plausibilisierungsanforderungen; Widerspruch; Widerspruchsbescheid; Dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.10.2022
Aktenzeichen
5 A 319/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 62686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2022:1017.5A319.21.00

Fundstelle

  • ZInsO 2023, 2011-2020

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Keine Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung wegen eines Verfahrensfehlers I.1., wegen eines fehlerhaften Sachverhalts I.

  2. 2.

    und auch nicht wegen fehlender Plausibilisierung weder von fünf mit der Wertungsstufe C bewerteten Leistungsmerkmalen I.

  3. 3.

    noch des Gesamturteils I.4. 2. Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen ausgebliebener Auschöpfung der der Widerspruchsbehörde zustehenden Überprüfungskompetenz II.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine dienstliche Regelbeurteilung und begehrt von dem beklagten Amtsgericht - im Folgenden Beklagter - eine Neubeurteilung.

Die im Jahr {1967} geborene Klägerin ist Justizamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Beklagten und war im Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2019 als Rechtspflegerin überwiegend im Bereich Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen - im Folgenden ZV - tätig.

Für diesen Beurteilungszeitraum erhielt die Klägerin eine dienstliche Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 1. September 2019. In den acht Leistungsmerkmalen erhielt sie dreimal die Wertungsstufe "B - die Leistungsanforderungen werden deutlich übertroffen", nämlich in den Leistungsmerkmalen "Fachkompetenz", "Arbeitszuverlässigkeit" und "Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft" sowie fünfmal die Stufe "C - die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt", dies in den Leistungsmerkmalen "Belastbarkeit", "Arbeitsorganisation", "Entscheidungs- und Urteilfähigkeit", "Kooperation" und "Kommunikation". Die Gesamtbeurteilung setzte der Beklagte auf "C - oberer Bereich" fest. Es lag ein Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters der Insolvenzabteilung - im Folgenden InsO-Abteilung -/ZV-Abteilung vor, in dem dieser die Klägerin einmal mit der Stufe "B" und siebenmal mit der Wertungsstufe "C" bewertete.

Gegen die dienstliche Beurteilung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 2020 Widerspruch. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das nach der Beurteilungs-AV vorgesehene Beurteilungsgespräch im Vorfeld habe nicht stattgefunden. Auf der Grundlage eines derartigen Gesprächs hätten die weiteren materiellen Fehler der Beurteilung vermieden werden können. Sie sei im Beurteilungszeitraum Teilzeit beschäftigt gewesen und zwar mit 0,75 Anteilen, für fünf Monate mit 0,625 Anteilen. Einen Monat sei sie Vollzeit beschäftigt gewesen. Zudem sei eine Freistellung für ihre Funktion als stellvertretende Personalratsvorsitzende zu 15 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt. Trotz dieser nahezu durchgängigen Teilzeitbeschäftigung und teilweisen Freistellung habe sie eine Vielzahl von Aufgaben erfüllt und insbesondere freiwillig und eigeninitiativ immer wieder zusätzliche Aufgaben übernommen. Dies sei im Vergleich zu ihren Kolleginnen und Kollegen in besonderem Maße geschehen, sodass die notwendige Plausibilisierung der Bewertung der Leistungsmerkmale "Belastbarkeit", "Arbeitsorganisation" und "Sozialverhalten" mit der Wertungsstufe "C" nicht gelingen könne. Sie habe am 1. Juli 2019 einer Kollegin angeboten, für diese die Rechtsantragsstelle zu übernehmen, weil ein geplanter ZV-Termin am darauffolgenden 3. Juli 2019 ausgefallen sei. Dies sei dann auch geschehen. Von August 2017 bis Februar 2018 habe sie Begleitunterricht für den Mitarbeiterkreis der Laufbahngruppe 1 in den Feldern ZVG und 8. Buch ZPO zuzüglich Klausur erteilt. Die Darstellung der Aufgabengebiete im Beurteilungszeitraum mit ZV-Sachen sowie bis zum 21. August 2018 auch Verbraucherinsolvenzen sei demgemäß ein unvollständiger Sachverhalt, wie sich bereits aus den genannten Beispielen ergebe. Unberücksichtigt geblieben seien ferner weitere Tätigkeiten und Aufgaben wie die Ausbildung von Anwärtern für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Praxis. Die regelmäßige Übernahme von Praktikanten, die Geschäftsprüfung für das Landgericht {Lüneburg}, die Vertretung der Rechtsantragsstelle und Beratungshilfe sowie der Umstand, dass die Vertretung eines Kollegen in Verbraucherinsolvenzen 2017/2018 zusätzlich zu den übertragenen Aufgaben erfolgt sei, also nicht regulär, wie es die Beurteilung zum Aufgabengebiet im Beurteilungszeitraum unter Nr. 8 suggeriere, blieben gleichfalls unberücksichtigt. Sie verdeutlichten aber, dass sowohl ihre Arbeitsorganisation aufgrund der Vielzahl der regulären und zusätzlichen Aufgaben sowie auch die Merkmale "Belastbarkeit" und "Sozialverhalten" nicht zutreffend mit der Wertungsstufe "C" bewertet sein könnten. Gerade im Verhältnis zu den Beurteilungen von Kolleginnen und Kollegen, die für diese Einzelmerkmale besser bewertet worden seien, wäre es zur Plausibilisierung notwendig, im Einzelnen zu erläutern, dass die Leistungsanforderungen (noch) nicht deutlich übertroffen, sondern nur gut erfüllt würden. Dies erscheine vor dem Hintergrund der genannten Gründe nicht denkbar. Hieraus folge weiter, dass auch das Leistungsmerkmal "Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit" mit der Wertungsstufe "C" nicht plausibel bewertet worden sei. Denn in Anbetracht der Vielzahl der von ihr im Beurteilungszeitraum übertragenen Aufgaben sei es schlechterdings nicht möglich, dass sie Entscheidungen nach gründlicher Abwägung allein sicher treffe, sondern es sei vielmehr allein nachvollziehbar, dass sie Entscheidungen nach sachlicher Analyse zutreffend und sicher treffe sowie sehr entscheidungsfreudig sei. Andernfalls sei nicht erklärbar, dass sie die Vielzahl der genannten Aufgaben hätte bewältigen können. Weiter sei davon auszugehen gewesen, dass sie ferner nicht in der Ausbildung eingesetzt worden wäre, wenn Entscheidungen nicht zutreffend und sicher erfolgt wären. Die Beurteilung sei deswegen abzuändern und die mit der Wertungsstufe "C" bewerteten einzelnen Leistungsmerkmale seien mit der Wertungsstufe "B" zu bewerten. Gleiches gelte in der Folge für das Gesamturteil.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe und den Vorgang zur abschließenden Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts A-Stadt vorlege.

Die Klägerin ergänzte die Widerspruchbegründung mit weiterem Schreiben vom 5. März 2020 dahingehend, dass die Beurteilung bereits deswegen auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruhe, weil eine Geschäftsprüfung und eine Überhörung in einem Zwangsversteigerungstermin durch den Beklagten nicht stattgefunden hätten. Hinsichtlich der Bewertung des Sozialverhaltens gelte, dass etwa eine Befragung der Kolleginnen und Kollegen in den Serviceeinheiten zur Zusammenarbeit mit ihr nicht erfolgt sei. Ihre temporäre Aufgabe des Arbeitszeitmodells jeweils bei dienstlicher Notwendigkeit werde gleichfalls nicht erwähnt. Ihre Entscheidungsfreudigkeit werde insbesondere durch ihre Tätigkeit im Bereich der ZV-Verfahren bestätigt. Andernfalls würde sie bei einem zuschlagsfähigen Gebot nicht sofort einen Zuschlag erteilen und nicht mit Erteilung des Zuschlags dem Schuldner sofort den Grundbesitz entziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2020 wies das Oberlandesgericht A-Stadt den Widerspruch zurück. Dienstliche Beurteilungen unterlägen nur in eingeschränktem Maße einer Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde. Vorbehaltlich eigener Kenntnisse vom Leistungsbild einer beurteilten Beamtin habe sich die Rechtmäßigkeitskontrolle der dem Direktor des Beklagten übertragenen Befugnis zur Beurteilung der in seinem Hause beschäftigten Beamtin darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), die dem Beurteilungsverfahren zugrunde gelegt werden müssten, verstoßen habe. Mängel der genannten Art weise die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht auf. Ein Gespräch im Vorfeld des Beurteilungsstichtags und der Beurteilerkonferenz habe Ende Juli/Anfang August 2019 stattgefunden. Zum Stichtag 1. September 2019 seien beim Beklagten 19 Regelbeurteilungen in den Besoldungsgruppen A 11 und 12 zu erstellen. In den mit allen Beamtinnen und Beamten geführten Vorgesprächen seien diese aufgefordert worden, im Anschluss an dieses Gespräch alle beurteilungsrelevanten Tätigkeiten und Umstände schriftlich mitzuteilen, damit im Rahmen des Beurteilungsverfahrens nichts unberücksichtigt bliebe. Diese Verwaltungspraxis sei gängig und zulässig, da dem Beurteiler auf Grund von verschiedenen Aspekten nicht alle maßgeblichen Umstände bekannt sein könnten. Die Klägerin habe mit E-Mails vom 6. und 12. August 2019 dem Beurteiler eine Aufstellung diverser aus ihrer Sicht hervorhebungsfähiger Tätigkeiten und relevanter Umstände mitgeteilt. Es sei davon auszugehen, dass diese E-Mails aufgrund der vorausgegangenen Aufforderung und nicht aus Eigeninitiative versandt worden seien. Dass das - bestritten - nicht stattgefundene Beurteilungsvorgespräch zu materiellen Fehlern der Beurteilung geführt habe, treffe nicht zu. Der Beurteiler sei seit dem 1. Februar 2018 Abteilungsrichter der InsO-/ZV-Abteilung. In seiner Funktion als Insolvenzrichter sei er an sämtlichen Abteilungsbesprechungen beteiligt und stehe mit dem Gruppenleiter der InsO-/ZV-Abteilung in stetigem dienstlichen Austausch. So sei es dem Beurteiler sogar persönlich möglich gewesen, sich ein Bild davon zu machen, inwieweit die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und damit auch die Klägerin bereit gewesen seien oder eben nicht, sich bei der Verteilung von Mehrarbeit infolge von Vertretungen einzubringen. Eine gesonderte Überhörung sei nicht mehr als wesentliche Grundlage zur Leistungseinschätzung benötigt worden. Durch die regelmäßige Einsicht in ZV-Akten als Abteilungsrichter sei dem Umstand einer "Geschäftsprüfung" genüge getan worden. Der Beurteiler und der Gruppenleiter als Beurteilungsbeitragsersteller hätten beide somit ausreichende Erkenntnisse als Beurteilungsgrundlage gewonnen. Die erstellte Beurteilung weiche im Wesentlichen nicht vom Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters ab. Dabei habe letzterer deutlich und klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Klägerin keinesfalls in den Rangstufen "A" oder "B" sehe. Entsprechend habe er einen Beurteilungsbeitrag gefertigt. Die textliche Gesamtbeurteilung im Beurteilungsbeitrag weise keine hervorzuhebenden Tätigkeiten oder Umstände auf. Es sei sogar einschränkend formuliert worden, die Klägerin sei bestrebt, auch Verfahren mit schwierigen Beteiligten oder besonderen Problemlagen zielgerichtet zum Abschluss zu führen. Dies weise darauf hin, dass dies noch nicht in allen Fällen im Beurteilungszeitraum vollumfänglich gelungen sei.

Die Übernahme von freiwilligen Aufgaben führe nicht zwangsläufig zu einer besseren Beurteilung als der Rangstufe "C". Soweit sich die Klägerin darauf stütze, sei diesem entgegenzutreten. Hierzu führe der Direktor des Beklagten aus: "Soweit im Schreiben vom 05.02.2020 ausgeführt wird, dass die Beamtin im Juli 2019 der Kollegin angeboten habe, an einem bestimmten Tag die Rechtsantragsstelle zu übernehmen, handelt es sich um ein punktuelles Geschehen, was allein und auch im Zusammenhang mit weiteren zusätzlichen Maßnahmen keine andere Beurteilung in den Leistungsmerkmalen "Belastbarkeit" oder "Soziales Verhalten" zulässt. Im Hinblick auf die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts A-Stadt ist erläuternd auszuführen, dass diese aufgrund vielfältiger Krankheitsausfälle im gesamten Beurteilungszeitraum "gesundheitlich nicht gut aufgestellt war". Insoweit mussten in der Rechtsantragsstelle sehr häufig Bedienstete des ehemals gehobenen Dienstes einspringen bzw. vertreten. Ab Juni 2019 wurde deshalb den Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Insolvenzabteilung, die im Vergleich zu anderen Abteilungen des Gerichts unter Berücksichtigung sämtlicher Personalausfälle geringer belastet waren, die Drittvertretung in der Rechtsantragstelle übertragen. Hier spreche ich ausdrücklich von einer Drittvertretung, also dem Vertretungsfall, der eintritt, wenn ein "Rechtsantragstellentag" weder vom Erst- noch vom Zweitvertreter vertreten werden kann. Diese Drittvertretung wurde von der Justizamtfrau A. weder eigeninitiativ oder gar mit Begeisterung übernommen. (...) Im Hinblick auf den Gesichtspunkt zur freiwilligen Übernahme von Aufgaben, wird daher ergänzend ausgeführt: Im 2. Quartal 2019 wurde am Amtsgericht {Celle} eine Kollegin oder ein Kollege gesucht, der/die bereit war, sich für einen begrenzten Zeitraum an das Amtsgericht {Lüneburg} zur Verstärkung der dortigen Insolvenzenzabteilung abordnen zu lassen. Bereitschaft erklärte hierzu ein anderer Kollege der Insolvenzabteilung. Die Entlastung des teilabgeordneten Kollegen durch Umverteilung auf die verbliebenen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Insolvenzabteilung gestaltete sich schwierig. Nach den Ausführungen des Gruppenleiters (...) zeigte die Beamtin A. an einer freiwilligen Übernahme zusätzlicher Verfahren zur Entlastung des teilabgeordneten Kollegen keine Bereitschaft."

Der Umstand, dass die Klägerin an der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Praxis beteiligt gewesen sei, sei dem Beurteiler bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Eine Vielzahl der Kolleginnen und Kollegen der ehemals gehobenen Dienstebene seien mit dieser Ausbildung in den einzelnen Abteilungen und Rechtsgebieten betraut gewesen. Die Ausbildung von Nachwuchskräften sei grundsätzlich von jeder Rechtspflegerin und jedem Rechtspfleger im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben durchzuführen. Ihr Engagement für die Ausbildung sei bei der Klägerin in der Beurteilung ausdrücklich positiv erwähnt und entsprechend berücksichtigt worden. Eine detaillierte Darstellung der Zeiträume, in denen sie ausgebildet habe, sei dabei nicht erforderlich gewesen. Die auf dem Deckblatt der dienstlichen Beurteilung nicht aufgeführten Tätigkeiten der Beamtin seien berücksichtigt worden. Neben der Haupttätigkeit der Beamtin seien im Beurteilungszeitraum diverse Tätigkeiten in Vertretung übernommen worden. Da diese Tätigkeiten jedoch zeitlich nur punktuell ausgeübt worden seien und neben der Bearbeitung des "eigentlichen Dezernats" keinen breiten Raum eingenommen hätten, habe der Beurteiler (zulässigerweise) von einer detaillierten Aufzählung abgesehen. Die Anpassung/Korrektur des Deckblattes sei von der Klägerin bei Eröffnung des Beurteilungsentwurfes nicht gewünscht worden, obwohl ihr dazu im Rahmen der Besprechung des Beurteilungsentwurfes die Gelegenheit eingeräumt worden sei. Die Beurteilungen in den Einzelmerkmalen und das abschließende Gesamturteil seien durch nicht zu beanstandende Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Beurteilungsgesichtspunkte unter Berücksichtigung der Beurteilungs-AV gebildet worden. Die abweichende Selbsteinschätzung der Beamtin dürfe nicht Grundlage der vom Beurteiler zu erstellenden Beurteilung sein, zumal diese auch stark von seiner Einschätzung sowie der des Gruppenleiters abweiche. Es sei hingegen zu erkennen, dass der Beurteiler das Ermessen im Positiven für die Beamtin ausgeübt habe und innerhalb der Rangstufe "C" zu einer Einstufung im "oberen Bereich" gekommen sei. Es handele sich im Vergleich zu den im Widerspruch erwähnten Beurteilungen der Rechtspflegerkolleginnen und -kollegen um eine gute Beurteilung, die auf Grundlage der in der Beurteilungskonferenz des Landgerichts {Lüneburg} aufgestellten Beurteilungsmaßstäbe erfolgt sei. Der Klägerin sei attestiert worden, dass die an sie gestellten Leistungsansprüche gut erfüllt würden und keine nennenswerten Beanstandungen vorlägen. Die Berücksichtigung von Heraushebungskriterien wie z. B. das Engagement für die Ausbildung hätten dabei zu einer Einstufung im oberen Bereich der Rangstufe geführt. Ermessensfehler in der Beurteilung seien nicht zu erkennen.

Am 8. Juli 2020 hat die Klägerin Klage erhoben (Az. zunächst - 8 A 189/20 -). Zur Begründung wiederholt sie zum Teil die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, der Widerspruchsbescheid leide schon deshalb unter rechtserheblichen Fehlern, weil das Oberlandesgericht A-Stadt das ihm eingeräumte Beurteilungsermessen nicht selbst ausgeübt, sondern sich auf die Prüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt habe. Ein Verfahrensfehler resultiere aus dem Ablauf des Beurteilungsgesprächs nach Ziffer V.3 der Beurteilungs-AV. Entgegen der Festlegung in der AV habe kein Gespräch über die wahrgenommenen Aufgaben und das Leistungs- und Befähigungsbild stattgefunden. Der Direktor habe sie in dem Besprechungstermin am 30. Juli 2019, der am zweiten Tag nach ihrem dreiwöchigen Urlaub stattgefunden und die Vertretung der Beratungshilfesachen zum Inhalt gehabt habe, am Ende lediglich gebeten, eine Auflistung ihrer Tätigkeiten zu erstellen und per E-Mail zu übersenden. Nach Übersendung dieser Auflistung habe es kein weiteres Gespräch gegeben, in dem sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit dem Direktor auszutauschen.

Sie wende sich gegen die Bewertung mit der Stufe "C" im Gesamturteil sowie in den Leistungsmerkmalen "Belastbarkeit", "Arbeitsorganisation", "Entscheidungsfähigkeit und Urteilsfähigkeit" und "Sozialverhalten" mit den Untermerkmalen "Kooperation" und "Kommunikation". Diese Wertungsstufe, nach der die Leistungsanforderungen gut erfüllt würden, kennzeichne trotz der positiven Definition lediglich durchschnittliche Leistungen. Die Bewertung werde ihren tatsächlich erbrachten Leistungen nicht gerecht und beurteile sie nicht objektiv. Das Oberlandesgericht A-Stadt habe sich in dem Widerspruchsbescheid nur unvollständig mit ihrer Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass Dienstposten mit dem Aufgabenbereich ZV nach A 13m.Z. NBesO bewertet seien und sie seit dem Jahr 2007 (mit Unterbrechungen) in diesem Bereich eingesetzt gewesen sei. Aus dem Geschäftsverteilungsplan des Beklagten ergebe sich, dass sie zusätzlich ab Mai 2016 bis Januar 2018 die Vertretung der InsO-Verwaltung übernommen habe. Im Widerspruchsverfahren seien die zusätzlichen Tätigkeiten der Klägerin im Beurteilungszeitraum aufgeführt worden. Wenn im Widerspruchsbescheid behauptet werde, dass die auf dem Deckblatt der dienstlichen Beurteilung nicht aufgeführten Tätigkeiten gleichwohl berücksichtigt worden seien, sie diese aber nur punktuell ausgeführt habe und damit offensichtlich begründet werden solle, dass keine bessere Bewertung der Leistungsmerkmale "Belastbarkeit", "Arbeitsorganisation" und "Kooperation" in Betracht komme, wäre es zur Plausibilisierung der Beurteilung notwendig, aufzuführen, welche zusätzlichen Tätigkeiten ihre Kolleginnen und Kollegen im Beurteilungszeitraum übernommen hätten, die besser als die Klägerin bewertet worden und ebenfalls mit höherwertigen Aufgaben betraut gewesen seien. Im Widerspruchsbescheid werde ausgeführt, dass die Übernahme freiwilliger Aufgaben nicht zwangsläufig zu einer besseren Beurteilung als der Rangstufe "C" führe. Der Katalog zu Maßstäben und Kriterien zum Erreichen bestimmter Rangstufen und Heraushebungskriterien für das Erreichen der Rangstufen A, B und C im Landgerichtsbezirk {Lüneburg} benenne Heraushebungskriterien und Indizien, wie z. B. hinsichtlich des Merkmals "Leistungsverhalten" überobligatorische Vertretung, die vorübergehende Verwendung in anderen Fachgebieten oder die Mehrarbeit im Bedarfsfall ohne ausdrückliche Anordnung. Warum demnach die überobligatorische, von Herbst 2017 bis Januar 2018 erfolgte Vertretung eines häufig erkrankten Kollegen in der InsO-Abteilung, ebenso die teils im Rahmen der Drittvertretung, teils überobligatorische Vertretungen der Rechtsantragsstelle und die eigeninitiativ, ohne Aufforderung der Verwaltung freiwillig erfolgte Vertretung der Beratungshilfesachen (dort im Juli und August 2019, geregelt per E-Mail), also in mehreren Gebieten nicht die Bewertung des Leistungsverhaltens insgesamt mit "B" rechtfertigen solle, bleibe trotz der Erläuterungen im Widerspruchsbescheid nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte in Bezug auf das Merkmal "Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit" aufgrund ihrer starken Belastung im Beurteilungszeitraum mit einer Reihe zusätzlicher Aufgaben und trotz der im Beurteilungszeitraum erfolgten Teilzeittätigkeit.

Zudem sei sie hinsichtlich ihrer Arbeitszeit im Beurteilungszeitraum jederzeit flexibel gewesen. Sie habe aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung regelmäßig montags einen freien Arbeitstag gehabt, gleichwohl - auch ohne Aufforderung der Verwaltung - an Montagen immer dann Dienst versehen, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig gewesen sei und die Tage getauscht oder auch auf sie verzichtet. Dass sämtliche Bedienstete des Beklagte mit Arbeitszeitmodell so tauschten, sei nicht erkennbar. Dies sei ein Heraushebungskriterium beim Punkt "Sozialverhalten", weswegen die Bewertung dieses Merkmals nur mit "C" weiter nicht plausibel sei. Insbesondere stünden diese Bewertungen dadurch zugleich im Widerspruch zu dem mit "B" bewerteten Merkmal "Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft". Sie sei zweimal von Seiten der Verwaltung in den Bereich ZV zurückgeholt worden, weil sich keine Kollegen gefunden hätten, die sich dieses schwierige Rechtsgebiet zugetraut hätten. Anders als viele Kollegen scheue sie die Schwierigkeit und Komplexität des Rechtsgebiets genauso wenig wie die durchzuführenden Termine. Im Beurteilungszeitraum habe es weder Beschwerden über sie noch Sachstandsanfragen gegeben, weil sie die Bearbeitung ihrer Vorgänge stets zeitgemäß und pünktlich auch bei hoher Arbeitsbelastung trotz Teilzeitbeschäftigung erledigt habe. Weder im Beurteilungszeitraum noch zuvor habe sie Aktenrückstände gehabt, was ihre sehr gute Arbeitsorganisation und die richtige Prioritätensetzung ebenso belege wie ihre Fähigkeit zu planvollem Arbeiten. Gleichwohl seien zu dem Leistungsmerkmal "Leistungsverhalten" die Untermerkmale "Belastbarkeit" und "Arbeitsorganisation" nur mit "C" bewertet worden. Soweit im Widerspruchsbescheid angeführt werde, sie habe zur freiwilligen Übernahme zusätzlicher Verfahren zur Entlastung eines teilabgeordneten Kollegen keine Bereitschaft gezeigt und im Bereich der Rechtsantragsstelle "weder eigeninitiativ oder gar mit Begeisterung" die Drittvertretung übernommen, sei das unzutreffend und lasse zudem unberücksichtigt, dass sie im Jahr 2019 erneut die Krankheitsvertretung einer Kollegin sowie Ausbildung einer Anwärterin übernommen habe, ebenso Geschäftsprüfungen im Landgericht {Lüneburg}. Im Frühjahr 2019 habe sie ferner ihre Bereitschaft zur Mitübernahme der Vertretung eines Kollegen erklärt und im Juni 2019 sei sie für die Drittvertretung der Rechtsantragsstelle eingeteilt worden, die bereits im selben Monat übernommen und von ihr bis in den August fortgeführt worden sei. Zusätzlich habe sie in der ersten Juli-Woche und vom 29. Juli bis 23. August 2019 eine erkrankte Kollegin in Beratungshilfesachen vertreten. Die Fortführung dieser Vertretungstätigkeit habe sie dem für die Vertretung zuständigen Kollegen eigeninitiativ angeboten. Vom 29. Juli bis 9. August 2019 habe sie einen Kollegen im ZV-Bereich vertreten. Es sei weiter unzutreffend, dass sei keine Bereitschaft zur Übernahme von freiwilligen Tätigkeiten im zweiten Quartal 2019 gezeigt habe. Sie habe erfahren, dass für einen begrenzten Zeitraum Verstärkung der InsO-Abteilung bei dem Amtsgericht {Lüneburg} gesucht worden sei. Da sie sich gegenüber den Kollegen aus der InsO-Abteilung verpflichtet gefühlt habe, habe sie freiwillig im Rahmen der Kollegialität an der Dienstbesprechung vom 22. März 2019 teilgenommen und die Bereitschaft zur Mithilfe bei der dann erforderlich werdenden Vertretung des abzuordnenden Kollegen vor Ort angezeigt, auch da ihr bekannt gewesen sei, dass dies ein Heraushebungskriterium darstelle. Sie habe gemerkt, dort nicht erwünscht zu sein; die Geschäftsleiterin, die neben dem Direktor, dem Gruppenleiter und zwei Kollegen der InsO-Abteilung anwesend gewesen seien, habe sie direkt darauf angesprochen. Eine weitere Dienstbesprechung am 17. April 2019 habe urlaubsbedingt ohne die Klägerin stattgefunden, in der die Vertretung mit den Rechtspflegern der InsO-Abteilung und dem Gruppenleiter geregelt worden sei. Zu dieser Besprechung habe sie keine Einladung erhalten. All dies zeige, dass die dienstliche Beurteilung sowohl auf einem unvollständigen und damit fehlerhaften Sachverhalt beruhe als auch unter Zugrundelegung fehlerhafter Maßstäbe erfolgt sei.

Bei der Übernahme der Geschäftsprüfung der Amtsgerichte {Lüneburg} und {Soltau} für den Landgerichtsbezirk {Lüneburg} habe ihr die Hauptverantwortung oblegen. Sie habe Terminabsprachen koordiniert, die Prüfung selbst durchgeführt und über die Prüfung der Kollegen einen Bericht geschrieben. Andere Prüfer hätten deren Berichte bei ihr abgeliefert und sie habe den Prüfungsabschlussbericht dem Landgericht {Lüneburg} übersandt. Für ihre Ausbildung der Anwärter habe sich auch eine Fortbildung besucht. Es erschließe sich nicht, was die Größe eines Gerichts mit der Ausbildung der Anwärter zu tun habe. Die Aussage zeige aber, dass ihre Tätigkeit nicht gewürdigt und anerkannt werde. Der Beklage sei zwar ein großes Amtsgericht, besitze aber nur eine kleine ZV-Abteilung, wodurch sie - obwohl Teilzeitkraft - bei jedem Ausbildungsdurchgang ein bis zwei Anwärter betreue. Die Ausbildung der Anwärter habe bei ihr oberste Priorität. Ihr gelinge es, ihnen die Angst vor dem Rechtsgebiet bzw. die Scheu vor den Terminen zu nehmen und durch ihre eigene Begeisterung hierfür mitzureißen. Sie sei nach dem Geschäftsverteilungsplan keine Vertreterin für die InsO-Abteilung gewesen. Der Zeitraum, in dem sie in der InsO-Abteilung gearbeitet habe, sei falsch angegeben. Der Beurteiler könne als Insolvenzrichter nicht auch der ZV-Abteilung nahestehen, da es sich um zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete handele. ZV-Sachen seien in vollem Umfang auf den Rechtspfleger übertragen; der Beurteiler sei daher hier nicht involviert und könne sie somit auch nicht beurteilen. Da der Beurteiler erst in die InsO-Abteilung gekommen sei, als sie dort nicht mehr tätig gewesen sei, sei es schlichtweg falsch, dass ihm bereits im normalen Geschäftsgang Akten der InsO-Abteilung von ihr vorgelegt worden seien. Außerdem sei ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zuständigkeit des Rechtspflegers gegeben und die Verfahren würden dem Abteilungsrichter nicht vorgelegt, sodass unzutreffend sei, dass der Beurteiler und Gruppenleiter durch die regelmäßige Einsichtnahme in InsO-Akten ausreichende Kenntnisse über sie hätten. Gleiches gelte für ZV-Akten, die lediglich bei - seltenen - Befangenheitsanträgen dem Abteilungsrichter vorgelegt würden. Sie habe im Rahmen ihrer täglichen Arbeit keinen Kontakt bzw. keine Berührungspunkte zu dem Gruppenleiter und dem Beurteiler, sodass es ihnen nicht möglich sei, sie zu beurteilen. Hinsichtlich der Teilnahme an den Abteilungsbesprechungen sei zu bemerken, dass diese seit Januar 2018 monatlich aufgrund eines Wunsches der Mitarbeiter der InsO-Abteilung stattfänden sowie der Teambildung und des Austausches untereinander dienen sollten. Eine Einladung gebe es hierfür in der Regel nicht und die Teilnahme sei freiwillig. Aus Kollegialitätsgründen nähmen auch die Mitarbeiter der ZV-Abteilung teil. Die Verteilung der Dienstgeschäfte werde nicht thematisiert, sondern hierzu fänden gesonderte Dienstbesprechungen statt, an denen der Gruppenleiter und nicht der Direktor als Abteilungsrichter der InsO-Abteilung teilnehme. Von Februar 2018 bis März 2019 hätten für die InsO-Abteilung und auch für den ZV-Bereich hierzu keine gesonderten Dienstbesprechungen der Rechtspfleger stattgefunden. Themen, die die ZV-Abteilung beträfen, würden in diesen Abteilungsbesprechungen regelmäßig nicht angesprochen. An den Dienstbesprechungen, die im April und Mai 2018 stattgefunden hätten, habe der Direktor nicht teilgenommen. Wie also der Direktor und auch der Gruppenleiter sich in diesen ein Bild von ihr hätten machen wollen, sei nicht plausibel. Sie habe mit der InsO-Abteilung in diesem Zeitraum überhaupt keine Berührungspunkte mehr gehabt. Die Länge des Fließtextes im Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters sage nichts darüber aus, weshalb dieser sie nur in Stufe "C" sehe und zeige eher dessen mangelnde Kenntnis über ein ZV-Verfahren; der Beurteilungsbeitrag sei nichtssagend. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er das angeblich mit dem Beurteiler Besprochene nicht in dem Beurteilungsbeitrag schriftlich festgehalten habe. Der Gruppenleiter hätte sich mit ihr im Rahmen eines Gesprächs auseinandersetzen müssen, was über eine Geschäftsprüfung und eine Überhörung in einem ZV-Termin hätte stattfinden können. Im Beurteilungsbeitrag fehle bei der Auflistung der Rechtsgebiete das der Verbraucherinsolvenzen, weshalb dieser unvollständig sei. Bezüglich ihres Pensums sei anzumerken, dass sie die Hälfte der beim Beklagten anhängigen ZV-Verfahren bearbeitet habe. Sie habe im Beurteilungszeitraum bis zum 31. Januar 2018 mit einem erhöhten Pensum gearbeitet, zusätzlich häufige Krankheitsvertretungen in der ZV-Abteilung zu bewältigen gehabt sowie überobligatorisch in der InsO-Abteilung vertreten. Auch ab dem 1. Februar 2018 habe ihr Pensum immer noch über demjenigen der übrigen Rechtspfleger in der InsO-/ZV-Abteilung gelegen. Für die unterdurchschnittliche Belastung der ZV-Abteilung fehlten jegliche Beweise. Ihre Belastung habe sich auch aus dem Bestand mit der Übernahme von ca. 50 terminsreifen Akten im Jahr 2015 ergeben. Auf dem von ihr übernommenen Dienstposten seien über ca. 15 Monate so gut wie keine ZV-Termine abgehalten worden und nachweislich mindestens 97 Termine nachzubearbeiten gewesen. Diese Akten seien zu Beginn und auch noch im Beurteilungszeitraum 2016 und 2017 gar nicht berücksichtigt worden, da damals die Pensenberechnung noch nach Eingang erfolgt sei. Der Gruppenleiter habe hierzu bemerkt, dass er "für solch niedere Tätigkeiten keine Zeit habe". Es könne nicht sein, dass es zu ihrem Nachteil gereichen solle, dass ein Belastungsausgleich nicht erfolgt sei. Rückläufige Eingangszahlen sagten nichts über die einzelne Belastung aus. Auch sie sei durch häufige Krankheitsvertretungen zusätzlich belastet gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2019 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2020 zu verurteilen, die Klägerin erneut zum Beurteilungsstichtag 1. September 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt zum Teil die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und macht zur weiteren Begründung im Wesentlichen geltend, die Regelbeurteilung der Klägerin sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Ihr sei ein vollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden, sachfremde Erwägungen seien nicht angestellt und die Vorgaben des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens eingehalten worden. Die Tätigkeiten der Klägerin im Beurteilungszeitraum seien vollständig erfasst und im Rahmen der Erstellung der Beurteilung gewürdigt und bewertet worden. Der Beurteiler weise die Beamtinnen und Beamten in dem stattgefundenen Vorgespräch darauf hin, dass nicht sämtliche Tätigkeiten und beurteilungsrelevante Umstände aus den Personalakten oder dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hervorgingen oder ihm anderweitig bekannt seien und dass die Auflistung deshalb sicherstelle, dass keine beurteilungsrelevanten Umstände unberücksichtigt blieben. Entgegen des Vortrags der Klägerin sei ein solches Vorgespräch auch mit ihr geführt worden, woraufhin die Klägerin auch zwei E-Mails an ihn versandt habe. Der Inhalt dieser E-Mails sei im Rahmen der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden. Es sei unzutreffend, dass in diesem Gespräch lediglich die Vertretung einer Kollegin erörtert worden sei, sondern es sei um die für die Klägerin im Beurteilungszeitraum beurteilungsrelevanten Umstände gegangen. Eine unvollständige Sachverhaltserfassung in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsmerkmale die Klägerin liege mithin evident nicht vor.

Der Beurteiler sei seit dem 1. Februar 2018 Abteilungsrichter der InsO-Abteilung des Beklagten, sodass er dem überwiegenden Tätigkeitsbereich der Klägerin im Beurteilungszeitraum, nämlich den Bereichen ZV und InsO in fachlicher Hinsicht besonders nahestehe. In seiner Funktion als Insolvenzrichter würden ihm bereits im normalen Geschäftsgang Akten der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der InsO-Abteilung, so auch der Klägerin, vorgelegt. Er habe zudem seit dem 1. Februar 2018 an nahezu sämtlichen Abteilungsbesprechungen teilgenommen und arbeite insbesondere mit dem Gruppenleiter der ZV- und InsO-Abteilung eng und vertrauensvoll zusammen. Mit diesem stehe er aufgrund der Zusammenarbeit im Rahmen der Gerichtsleitung, aber auch aufgrund der Zusammenarbeit und Vertretung im Insolvenzrecht in stetigem und engen Austausch, insbesondere auch im Hinblick auf das Leistungsverhalten der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der ZV- und lnsO-Abteilung. Beurteilungsgrundlage seien auch Auskünfte und Stellungnahmen des Gruppenleiters der ZV- und lnsO-Abteilung gewesen. Im Rahmen des Austausches mit diesem, der auch Beurteilungsbeiträge für die weiteren Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der ZV- und InsO-Abteilung erstellt habe, habe dieser dem Beurteiler klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Klägerin keinesfalls in den Rangstufen "A" oder "B" sehe. Dies habe der Gruppenleiter ihm gegenüber in diversen Gesprächen so mitgeteilt und auch nachvollziehbar begründet. Entsprechend dieser im Vorfeld der Regelbeurteilung mitgeteilten Auskünfte habe der Gruppenleiter einen Beurteilungsbeitrag gefertigt, in dem er die einzelnen Leistungsmerkmale der Klägerin mit der Rangstufe "C" bewertet habe. Die textliche Fassung dieses Beurteilungsbeitrags sei knapp gehalten, woraus selbst bei vorsichtiger Betrachtung der Schluss gezogen werden dürfe, dass er die Leistungen der Klägerin gerade nicht in den Rangstufen "A" oder "B" gesehen habe. Soweit die Klägerin vortrage, dem Gruppenleiter sei es überhaupt nicht möglich, sie zu beurteilen, sei dies schlicht unzutreffend. Selbstverständlich habe der Gruppenleiter diverse Berührungspunkte mit den Tätigkeiten der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der InsO- und ZV-Abteilung. Mit einem Vortrag, der "Beurteiler könne gar nicht beurteilen", werde dem gesamten Beurteilungswesen die Grundlage entzogen. Soweit die Klägerin die Bewertung einzelner Leistungs- und Beurteilungsmerkmale angreife, weise er darauf hin, dass dienstliche Beurteilungen ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile seien. Die Bewertungen der Leistungen einer Beamtin beruhten auf einer Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass sie seit 2007 einen Dienstposten im ZV-Aufgabenbereich wahrnehme, vermöge er einen Zusammenhang im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht erkennen. Zudem seien ihre Leistungen bei dem Leistungsmerkmal "Fachkompetenz" mit der Rangstufe "B" beurteilt worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihre Vertretungstätigkeit im Beurteilungszeitraum bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden. In der textlichen Abfassung der Gesamtbeurteilung werde ausgeführt, dass sie Vertretungen in der Rechtsantragsstelle sowie in der Beratungshilfe wahrgenommen habe. Dass sie auch in der lnsO-Abteilung Vertretungstätigkeiten wahrgenommen habe, sei ihm bekannt gewesen. Hierbei habe es sich jedoch ganz überwiegend um originäre Vertretungsaufgaben gehandelt. Da dem Beurteiler die Dienstaufsicht über seine Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger obliege, seien diesem sämtliche Vertretungstätigkeiten und Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes der gehobenen Dienstebene bekannt gewesen. Eine Aufnahme von Vertretungstätigkeiten auf dem Deckblatt des Beurteilungsformulars sei unüblich. Im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung sei er bereit gewesen, Änderungen des Deckblattes zu erörtern und gegebenenfalls auch vorzunehmen. Wesentlich sei, dass ihm sämtliche Vertretungstätigkeiten der Klägerin bekannt gewesen und von ihm im Rahmen der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden seien. Soweit die Klägerin eine Plausibilisierung der Beurteilung von Einzelmerkmalen dergestalt wünsche, dass aufzuführen sei, welche zusätzlichen Tätigkeiten Kolleginnen und Kollegen, die besser beurteilt worden seien, übernommen hätten, könne eine solche vergleichende Bewertung nach der Rechtsprechung zur Anfechtung dienstlicher Beurteilungen nicht verlangt werden. In allgemeiner Form könne er jedoch ausführen, dass im gesamten Beurteilungszeitraum durchgängig sehr hohe Krankenstände in der gehobenen Dienstebene in allen Abteilungen zu verzeichnen gewesen seien. Dies habe dazu geführt, dass die Mehrheit der Beamtinnen und Beamten im Beurteilungszeitraum mit - teilweise erheblichen - Vertretungszeiten belastet gewesen seien. Für den Einsatz der Klägerin in der Rechtsantragsstelle sei festzustellen, dass ein dortiger Einsatz nur an wenigen Tagen erfolgt sei. Diese Vertretung wie auch diejenige in der Beratungshilfe seien ausdrücklich in der Gesamtbeurteilung aufgenommen und berücksichtigt worden. Eine "überobligatorische Mehrarbeit" in der lnsO-Abteilung könne auch im Hinblick auf die Belastungen in anderen Abteilungen nicht festgestellt werden. Selbstverständlich seien allerdings auch Vertretungszeiten über reine Urlaubsvertretungen hinaus vorgekommen. Im Rahmen der Bewertung des Einzelmerkmals ,,Leistungsverhalten" und dort zum Untermerkmal ,,Belastbarkeit" sei zudem auszuführen, dass die ZV- wie auch die InsO-Abteilung im Beurteilungszeitraum aufgrund niedriger Geschäftszahlen im Vergleich mit der Gesamtbelastung der ehemals gehobenen Dienstebene unterdurchschnittlich bzw. nicht überdurchschnittlich belastet gewesen sei.

Eine freiwillige oder eigeninitiativ erklärte Übernahme von Vertretungstätigkeiten der Klägerin habe der Beurteiler im Rahmen von Abteilungsdienstbesprechungen nicht wahrgenommen. Eine solche sei ihm auch nicht seitens des Gruppenleiters mitgeteilt worden. Dies gelte insbesondere beispielhaft für eine Dienstbesprechung, in der eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger gesucht worden sei, der seine Bereitschaft erklären würde, im Rahmen einer Teilabordnung für einen begrenzten Zeitraum die InsO-Abteilung des Amtsgerichts {Lüneburg} zu verstärken. Diese Bereitschaft sei letztlich von einem anderen Rechtspfleger erklärt worden. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie die Vertretung des für einen Monat an ein anderes Amtsgericht abgeordneten Kollegen unaufgefordert angeboten habe, habe der Gruppenleiter der ZV-/lnsO-Abteilung mitgeteilt, dass sie Klägerin in der Dienstbesprechung, in der die Vertretung des abgeordneten Kollegen im Detail geregelt worden sei, nicht anwesend gewesen sei.

Die Einarbeitung einer Kollegin durch die Klägerin sei dem Unterzeichner bekannt und entspreche der kollegialen Üblichkeit. Dass die Klägerin im Rahmen der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern tätig gewesen sei, sei bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden. Die Gesamtbeurteilung enthalte den ausdrücklichen Satz: "Frau A. war daneben in der Ausbildung engagiert." Hierzu sei ergänzend auszuführen, dass der Beklagte mit einer Größe von ca. 160 Bediensteten Ausbildungsgericht sei und dass im Rahmen dieser Funktion die große Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen der Klägerin mit der Ausbildung von Rechtspflegeranwärterinnen und -anwärtern betraut seien. So sei auch die Klägerin mit Ausbildungsaufgaben im Bereich ZV befasst gewesen. Eine kleinteilige Wiedergabe der einzelnen Aufgaben im Rahmen der Ausbildung (Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, Klausurenkorrektur etc.) finde im Rahmen der Abfassung der Beurteilung nicht statt. Dem "ausbildungs- und prüfungsaffinen" Beurteiler seien die einzelnen Tätigkeiten, die im Rahmen einer Ausbildungstätigkeit anfielen, sehr wohl bekannt. Diese Einzeltätigkeiten seien auch wahrgenommen worden und hätten bei der Erstellung der Beurteilung Berücksichtigung gefunden.

Soweit die Klägerin vortrage, dass sie bei dienstlicher Notwendigkeit an ihrem arbeitsfreien Tag Dienst versehen habe, rechtfertige dieser Umstand keine bessere Beurteilung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er seinen Teilzeitbeschäftigen umfangreich Arbeitszeitmodelle gewähre, die einen freien Wochentag vorsähen. Diese Gewährung erfolge jedoch immer mit der Einschränkung, dass keine dienstlichen Belange der Gewährung des freien Tages entgegenstehen dürften bzw. dieses Arbeitszeitmodell mit dem Dienstbetrieb vereinbar sein müsse. Es entspreche somit beamtenrechtlichen Dienstpflichten, auch an dienstfreien Tagen zum Dienst zu kommen (den dienstfreien Tag also zu tauschen), wenn der Dienst es erfordere. Dies stelle im Übrigen auch keine Besonderheit dar. Sämtliche seiner teilzeitbeschäftigten Bediensteten seien auch an den nach dem gewährten Arbeitszeitmodell dienstfreien Tagen anwesend, wenn der Dienstbetrieb dies erforderlich mache. Soweit in den Heraushebungskriterien der Wechsel eines Arbeitszeitmodells erwähnt sei, sei damit der grundsätzliche Übergang in ein anderes Arbeitszeitmodell gemeint, z. B. dass eine Beamtin oder ein Beamter statt des grundsätzlich freien Freitags einen anderen Tag als freien Tag wähle. Der gelegentliche, aus betrieblichen Bedürfnissen erforderliche Wechsel des freien Tages sei als einzelner Umstand im Rahmen der Erstellung der Beurteilung durchaus von untergeordneter Bedeutung. Ein solcher "kleinteiliger Umstand" rechtfertige keine bessere Gesamtbeurteilung.

Eine fehlende Plausibilität im Hinblick auf die Bewertung des Einzelmerkmals "Sozialverhalten" mit der Rangstufe "C" vermöge er nicht nachzuvollziehen. Einen Widerspruch dieser Bewertung zu der Bewertung des Einzelmerkmals "Verwendungsbreite und Einsatzbereitschaft" könne er nicht erkennen. Die beiden Einzelmerkmale unterschieden sich und fragten unterschiedliche Befähigungen ab.

Soweit die Klägerin weiter ausführe, dass sie im Beurteilungszeitraum an Geschäftsprüfungen der Amtsgerichte {Lüneburg} und {Soltau} im Bereich ZV teilgenommen habe, sei ihm dies bei der Erstellung der Beurteilung bekannt gewesen und in ihre Beurteilung eingeflossen. Die Klägerin stelle ihre Funktion im Rahmen der Geschäftsprüfungen jedoch nicht zutreffend dar. Deren Koordination liege in der Verantwortung des Landgerichts {Lüneburg}. Dass eventuell der Termin des konkreten Prüfungstages im Rahmen der Durchführung abgesprochen werden müsse, sei von organisatorisch untergeordneter Bedeutung. Soweit die Klägerin die Prüfungsprotokolle gesammelt und sodann an das Landgericht {Lüneburg} übersandt habe, führe dies nicht dazu, dass sie bei den Geschäftsprüfungen in einer herausgehobenen organisatorischen Stellung tätig geworden wäre. Beurteilungsrelevant sei lediglich der Umstand, dass die Klägerin bei diesen Geschäftsprüfungen im Beurteilungszeitraum mitgewirkt habe.

Welche Affinität der Beurteiler zu welchen Rechtsgebieten habe, müsse die Klägerin diesem schon selbst überlassen. Tatsächlich sei dieser seit 1999 mit Unterbrechung als Insolvenzrichter tätig gewesen. Dass die Bearbeitung von ZV-Verfahren im Rechtspflegergesetz vollständig der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übertragen sei, bedeute nicht, dass der Beurteiler keine Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet besitze. Bedeutsam seien die Ausführung der Klägerin im Hinblick auf diesen Umstand jedoch letztlich nicht. Denn ihre Leistungen im Leistungsmerkmal "Fachkompetenz" seien in der Rangstufe "B" eingeordnet worden. Rechtlich unrichtig sei, dass Rechtspfleger ausschließlich für eröffnete InsO-Verfahren zuständig seien. Die Klägerin berücksichtige nicht, dass eröffnete Verfahren mit Insolvenzplänen in die Zuständigkeit der Insolvenzrichter fielen. Dieser Umstand sei jedoch beurteilungsrechtlich nicht von Relevanz. Unzutreffend sei ebenfalls, dass den Insolvenzrichtern nach Eröffnung keine Insolvenzakten vorgelegt würden. Dies sei der Fall, wenn über Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu entscheiden sei. Diese hier allgemein geschilderte Rechtslage habe jedoch keinen Bezug auf die Erstellung der Beurteilung der Klägerin gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Einzelrichterin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 20. September 2022 entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.

Sie ist als allgemeine Leistungsklage, bei der § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 10 m.w.N.) zulässig. Insbesondere ist der Beklagte der richtige Klagegegner. Regelungen zur Vertretung des Landes Niedersachsen vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit enthält der Gemeinsame Runderlass der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien vom 12. Juli 2012 (Nds. MBl. 2012 Nr. 26, S. 578), zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Runderlass vom 3. Juni 2021 (Nds. MBl. 2021 Nr. 22, S. 1020). Nach dessen Ziffer V. Nr. 2. lit. a) besitzt bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen die Behörde Parteifähigkeit, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den beantragten Verwaltungsakt unterlassen oder einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, der einen Dritten erstmals beschwert (vgl. diese Ziffer anwendend Nds. OVG, Beschl. v. 7.9.2020 - 5 LA 133/19 -, V.n.b. S. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zunächst betrifft diese Regelung ausdrücklich nur Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen; die dienstliche Beurteilung als solche ist jedoch kein Verwaltungsakt (vgl. statt vieler BVerwG, Urt. v. 17.3.2016 - 2 A 4.15 -, juris Rn. 16) und mit der Leistungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.1.2021 - 2 B 21.20 -, juris Rn. 10). Ferner wird durch den Widerspruchsbescheid kein Dritter erstmals beschwert. Daher ist der richtige Klagegegner nach Ziffer V. Nr. 2 lit. d) des genannten Gemeinsamen Runderlasses zu bestimmen. Hiernach wird das Land, wenn es sonst am Verfahren beteiligt ist (§ 63 Nrn. 1 bis 3 VwGO) und in Verfahren bei Streitigkeiten aus dem NPersVG (§ 83), durch die Behörde vertreten, die für die streitige Angelegenheit sachlich zuständig ist. Sachlich zuständige Behörde für die dienstliche Beurteilung der Klägerin ist der Beklagte.

Die Klage ist im Hinblick auf die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung der Klägerin zum Beurteilungsstichtag 1. September 2019 unbegründet. Denn die Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die Erstellung einer neuen Regelbeurteilung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend (I.). Der Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2020 ist jedoch aufzuheben; dieser leidet an dem Rechtsfehler, dass das Oberlandesgericht A-Stadt als Widerspruchsbehörde die ihm zustehende Beurteilungsermächtigung nicht ausgeübt hat (II.).

I.

Die dienstliche Beurteilung der Klägerin erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - die vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich gehalten wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99 -, juris Rn. 10) - nur in einem eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbar. Lediglich der Dienstherr und der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit die Beamtin den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen ihres Amtes und ihrer Laufbahn entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 36). Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich allerdings darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht des Weiteren zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten worden sind und ob diese mit den Regelungen der Laufbahnvorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 17. 9.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Urt. v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, juris Rn. 17; Urt. v. 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, juris Rn. 11 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 36). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung der Beamtin durch ihren Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urt. v. 17.9. 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9).

Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze ist die streitgegenständliche Beurteilung der Klägerin, die auf der Grundlage von § 44 Abs. 5 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO - i.V.m. den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie bei der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege vom 15. November 2011 (Nds. Rpfl. 2011, S. 404), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. März 2018 (Nds. Rpfl. 2018, S. 127) - Beurteilungs-AV Justiz - erstellt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2021 (- 2 C 2.21 -, juris) entschieden, dass es einen Parlamentsvorbehalt auch im Recht der dienstlichen Beurteilungen wegen deren Bedeutung für zu treffende Beförderungsauswahlentscheidungen für einschlägig hält. Die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen können nicht allein Verwaltungsvorschriften überlassen bleiben, sondern die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Rechtsnormen geregelt werden (BVerwG, Urt. v. 7.7.2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 32). Sofern das für die Klägerin maßgebliche Beurteilungssystem diesen Anforderungen nicht genügt, könne die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften jedoch für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 40). In Anbetracht der im Oktober 2022 in Niedersachsen stattgefundenen Landtagswahlen war eine Neuregelung vor dieser Wahl nicht zu erwarten, sodass der sich bildenden Regierung noch ein Übergangszeitraum für eine entsprechende Neuregelung des Rechts der dienstlichen Beurteilungen einzuräumen ist.

Die dienstliche Beurteilung der Klägerin leidet nicht an einem Verfahrensfehler wegen eines Ausbleibens eines Beurteilungsvorgesprächs (I.1.). Eine rechtliche Beanstandung ergibt sich nicht wegen der Zugrundelegung eines fehlerhaften, weil unvollständigen Sachverhalts (I.2.) und auch nicht wegen fehlender Plausibilisierung weder der fünf mit der Wertungsstufe "C" bewerteten Leistungsmerkmale (I.3.) noch des Gesamturteils (I.4.).

I. 1. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor.

Ein Verfahrensfehler kann sich unter anderem daraus ergeben, dass ein vorgeschriebenes Beurteilungsgespräch nicht stattfindet. Beurteilungsrichtlinien können vorschreiben, dass der (Erst-)Beurteiler vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch mit der zu Beurteilenden über den Beurteilungsinhalt (also sowohl über etwaige tatsächliche Feststellungen als auch über Wertungen) zu führen hat. Ein solches Gespräch soll dem (Erst-) Beurteiler ermöglichen, seine Eindrücke mit der Selbsteinschätzung der zu Beurteilenden abzugleichen; es muss nicht unbedingt auch zu einem Diskurs über zu vergebende (Leistungs-)Gesamturteile führen. Unterbleibt das Gespräch, so kann es gewöhnlich bei Beachtung seines Zwecks, womöglich die Einzelbewertungen und das Gesamturteil (bzw. den Gesamturteilsvorschlag) zu beeinflussen, allenfalls bis zur abschließenden Meinungsbildung - mithin im Ergebnis bis zur Schlusszeichnung durch den (End-) Beurteiler - "nachgeholt" werden (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 252, 28). Nach Ziffer V.3 der Beurteilungs-AV Justiz hat der Beurteiler, bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, mit der Beamtin ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Auf das Gespräch kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. Ein besonderer Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn wegen einer langzeitigen Abwesenheit der zu Beurteilenden das Gespräch nicht geführt werden kann oder die zu Beurteilende ein Gespräch ablehnt. Die Beteiligung erfolgt dann im schriftlichen Verfahren, in welchem der zu Beurteilenden der Beurteilungsentwurf mit Gelegenheit zur Stellungnahme zu übersenden ist.

Die Einzelrichterin nimmt nach dem Dargelegten an, dass ein den Vorgaben noch gerecht werdendes Beurteilungsvorgespräch am 30. Juli 2019 stattgefunden hat. Der Beklagte hat ausgeführt, dass die Klägerin wie auch die weiteren 18 zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12, zu deren Gruppe sie zählt, im Vorfeld der Beurteilungserstellung ein Gespräch mit dem Beurteiler geführt hat. In diesem hat der Beurteiler sämtliche Beamte und mithin auch die Klägerin gebeten, im Anschluss alle beurteilungsrelevanten Tätigkeiten und Umstände schriftlich mitzuteilen. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass die Klägerin mit E-Mail vom 6. und 12. August 2019 eine Aufstellung mit den nach ihrer Einschätzung hervorzuhebenden Tätigkeiten bzw. beurteilungsrelevanten Umständen an den Beurteiler übersandt hat. Die E-Mail vom 6. August 2019 wird nach der Anrede durch die Bezugnahme auf die in den letzten drei Jahren nachfolgend ausgeübten Tätigkeiten eingeleitet; bei diesem Zeitraum handelt es sich erkennbar um den Beurteilungszeitraum. Dass bei diesem Gespräch auch weitere Angelegenheiten - etwa die Vertretung einer erkrankten Kollegin - besprochen wurden, hindert im Ergebnis nicht die Qualifizierung dieses Gesprächs als Beurteilungsvorgespräch. Soweit die Klägerin im weiteren Verlauf vorträgt, ein Gespräch habe zwar stattgefunden, dies sei jedoch kein Vorgespräch im Sinne der Beurteilungsrichtlinien und ein Verfahrensfehler resultiere aus dem Ablauf dieses Gespräches, da ein Austausch über die wahrgenommenen Aufgaben und insbesondere über ihr Leistungs- und Befähigungsbild nicht erfolgt sei, ändert sich an der dargelegten Einschätzung nichts, da der Klägerin im Rahmen dieses Gesprächs jedenfalls die Möglichkeit eröffnet worden ist, zu diesen Punkten in Austausch mit dem Beurteiler zu treten.

Auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage der rechtlichen Relevanz von Fehlern im Zusammenhang mit einem vorgeschriebenen Beurteilungsvorgespräch, ob diese nämlich einen absoluten oder lediglich relativen Fehler, die nur dann zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, wenn diese inhaltlich unrichtig ist oder es jedenfalls im Einzelfall konkret möglich erscheint, dass die Beachtung der Verfahrensvorschrift den Inhalt der Beurteilung im Hinblick auf Einzelfeststellungen oder die Gesamtnote hätte beeinflussen können, darstellen, kommt es aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht an (vgl. zum Streitstand statt Vieler Hess. VGH, Beschl. v. 13.9.2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 114 f. m.w.N.). Die Ausgestaltung von Ziffer V.3 der Beurteilungs-AV Justiz deutet indes darauf hin, dass das Vorgespräch der Ermittlung der Beurteilungsgrundlage sowohl für den Beurteiler als auch für die zu beurteilende Beamtin und mithin noch nicht einer verbindlichen Bewertung dient und es damit keine zwingende Bedingung für die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung ist (vgl. so im Ergebnis auch Hess. VGH, Beschl. v. 13.9.2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 116 zur dortigen, vergleichbaren landesrechtlichen Regelung, die z.B. ebenfalls eine Ausnahmeregelung enthält).

I. 2. Der Beklagte hat der dienstlichen Beurteilung der Klägerin im Ergebnis auch einen richtigen, mithin vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt.

Dienstliche Beurteilungen müssen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urt. v. 26.9.2012 - 2 A 2.10 -, juris Rn 10; Nds. OVG, Urt. v. 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 70). War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des ganzen Beurteilungszeitraums ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf weitere Erkenntnisse, insbesondere Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter, angewiesen, um die Beurteilung auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt stützen zu können (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998 - 2 A 3.97 -, juris Rn. 14; Urt. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 21 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 1.10.2007 - 5 LA 115/05 -, juris Rn 5; Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36). Hierfür kommen vorrangig - aber nicht ausschließlich - die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung der Beamtin aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36). In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt - das heißt zur Kenntnis genommen und bedacht - werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36). Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, die Beamtin zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 47; Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36). Zwar ist er an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen (Nds. OVG, Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30). Der Beurteiler übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge würdigt und in seine Überlegungen einbezieht (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 47; Urt. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschl. v. 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 48; Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30). Abweichungen von den in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Werturteilen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urt. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 23; Urt. v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 33; Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 36; Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30; zum Vorstehenden insgesamt Nds. OVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 40).

Der Beurteilungszeitraum und die von der Beamtin währenddessen wahrgenommenen Aufgaben müssen aus der dienstlichen Beurteilung - notfalls im Zusammenhang mit dem übrigen Personalakteninhalt - eindeutig zu entnehmen sein (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 38).

Dass der Beklagte die von der Klägerin während des Beurteilungszeitraums vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2019 wahrgenommenen Aufgaben nur unvollständig und/oder fehlerhaft erfasst hat, wie diese behauptet, vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen.

Zunächst ergibt sich aus den Darlegungen zum Beurteilungsvorgespräch vom 30. Juli 2019 sowie den daraufhin von der Klägerin am 6. und 12. August 2019 direkt an den Beurteiler übersandten E-Mails, in denen sie die von ihr ausgeübten Tätigkeiten der letzten drei Jahre dargelegt hat, dass dem Beurteiler zum einen bewusst war, dass ihm gegebenenfalls nicht sämtliche Tätigkeiten und beurteilungsrelevante Umstände bekannt waren und er durch diese Auflistung sicherstellen wollte, dass keine Aspekte unberücksichtigt bleiben. Zum anderen belegen diese E-Mails, dass der Beurteiler von sämtlichen dort von der Klägerin aufgelisteten Tätigkeiten Kenntnis erlangt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler den Inhalt dieser an ihn übersandten E-Mails der Klägerin nicht in seine Sachverhaltserfassung und mithin in die dienstliche Beurteilung hat einfließen lassen, ergeben sich nicht.

Soweit unter Nr. 8 der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung "Aufgabengebiete im Beurteilungszeitraum" lediglich die Hauptaufgaben bzw. Haupttätigkeiten aufgeführt sind, ergibt sich hieraus keine Rechtswidrigkeit in Form einer unvollständigen Erfassung der wahrgenommenen Aufgaben der Klägerin. Denn in der Gesamtbeurteilung erwähnt der Beklagte weitere aus seiner Sicht nennenswerte Aufgaben, nämlich die Mitwirkung bei den Geschäftsprüfungen an den Amtsgerichten {Soltau} und {Lüneburg}, die Wahrnehmung von Vertretungen in der Rechtsantragstelle und in der Beratungshilfe sowie das Engagement in der Ausbildung. Hierdurch sowie aufgrund der genannten E-Mails der Klägerin und auch den weiteren Darlegungen des Beklagten im Widerspruchs- und Klageverfahren, dass diese Tätigkeiten bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt wurden, erscheint es ausgeschlossen, dass der Beklagte beurteilungsrelevante Aufgaben verkannt hat. Soweit die Klägerin bei der Vertretung in der InsO-Abteilung meint, diese sei überobligatorisch gewesen, entgegnet der Beklagte hierzu schlüssig, dass ihm die Wahrnehmung von Vertretungstätigkeiten in der lnsO-Abteilung bekannt gewesen sei, es sich hierbei jedoch ganz überwiegend um originäre Vertretungsaufgaben gehandelt hat. Auch insoweit ist die Sachverhaltserfassung durch den Beklagten mithin nicht fehlerhaft.

Hinzu kommt, dass der Beurteiler einen Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters der InsO- und ZV-Abteilung eingeholt hat, um sich ein vollständiges Bild zu verschaffen. Ferner ergibt sich, dass der Beurteiler diesen auch gewürdigt und in seine eigene Bewertung einbezogen hat, da er insoweit darlegt, sich mit dem Gruppenleiter in stetigem und engem Austausch befunden und auch über das Leistungsverhalten der Klägerin gesprochen zu haben. Im Ergebnis ist er zudem zu einer insgesamt besseren Bewertung der Leistungsmerkmale gekommen als der Gruppenleiter, was ebenfalls eine eigene Auseinandersetzung mit dem Beurteilungsbeitrag und mit dem Leistungsverhalten der Klägerin belegt.

Nicht nachvollziehbar ist, dass die Klägerin zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt des Klageverfahrens vorhält, sie habe nicht bis zum 21. August 2018, wie unter Nr. 8 der Aufgabenbeschreibung in der dienstlichen Beurteilung erfasst, sondern bis 31. Januar 2018 in der InsO-Abteilung gearbeitet, sodass das Datum bei der Beschreibung der Aufgabengebiete im Beurteilungszeitraum in der dienstlichen Beurteilung falsch sei. Selbst wenn dies jedoch zuträfe und der Zeitraum, in dem die Klägerin in der InsO-Abteilung tätig gewesen ist, mit knapp 24 Monaten zu lang dargestellt wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies zur Annahme eines falschen Sachverhaltes führe oder gar die Bewertung eines oder mehrerer Leistungsmerkmale bzw. des Gesamturteils beeinflussen könnte. Denn es verbleibt unstreitig dabei, dass die Klägerin einen nicht unerheblichen Zeitraum des Beurteilungszeitraumes, nämlich mindestens 17 Monate, auch in der InsO-Abteilung gearbeitet hat. Dies streitet auch die Klägerin nicht ab. Entgegen ihrer Annahme wirkt sich dieser Umstand auch nicht weiter aus, selbst wenn der Beurteiler erst zum 1. Februar 2018 in die InsO-Abteilung als Abteilungsrichter gekommen ist, da zum einen der Ersteller des Beurteilungsbeitrags Gruppenleiter sowohl der InsO- als auch der ZV-Abteilung ist, dieser wiederum mit dem Beurteiler in engem Austausch steht und zum anderen der Beurteiler in der mündlichen Verhandlung plausibel und von der Klägerin unbestritten dargelegt hat, dass die beiden Abteilungen eng zusammenarbeiten und organisatorisch eine Gruppe darstellen, sodass nachvollziehbar ist, wenn der Beurteiler darlegt, Einblicke in die Arbeit der Klägerin erhalten zu haben, auch da ihm die Dienstaufsicht über die Rechtspfleger obliegt.

Der der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt wird ferner nicht dadurch fehlerhaft oder unvollständig, dass eine Geschäftsprüfung oder eine Überhörung der Klägerin durch den Gruppenleiter oder den Beurteiler nicht stattgefunden hat. Es gehört zum Beurteilungsspielraum des Beurteilers, von Derartigem abzusehen, sofern er hierdurch weitere Eindrücke zur Leistungseinschätzung nicht für erforderlich hält. Der Beurteilung lässt sich zudem unter Nr. 15 "Beurteilungsgrundlagen" entnehmen, dass der Beurteiler in insgesamt zehn einzeln mit Aktenzeichen aufgelistete, von der Klägerin bearbeitete Akten Einsicht genommen hat.

I. 3. Die Bewertung der fünf von der Klägerin angegriffenen Leistungsmerkmale "Belastbarkeit", "Arbeitsorganisation", "Entscheidungsfähigkeit und Urteilsfähigkeit" und "Sozialverhalten" mit den Untermerkmalen "Kooperation" und "Kommunikation" jeweils mit der Wertungsstufe "C" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin sinngemäß meint, diese seien aufgrund ihrer Einwendungen, denen der Beklagten nicht überzeugend entgegengetreten sei, nicht hinreichend plausibel begründet, folgt die Einzelrichterin dem im Ergebnis nicht.

Wenn sich eine Beamtin gegen die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale in ihrer dienstlichen Beurteilung wendet, beruft sie sich der Sache nach auf eine fehlende Plausibilisierung des Gesamturteils, welches sich schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale ergeben muss (Nds. OVG, Beschl. v. 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44). Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte oder Richter das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschl. v. 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).

Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung der Beamtin für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass sich das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild einer Beamtin im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, welches einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen der Beamtin und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38).

Dies bedeutet aber nicht, dass die Beamtin Werturteile in dienstlichen Beurteilungen ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen muss. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, der Beamtin die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält die Beamtin die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann sie die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für die Beamtin einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass die Beamtin die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für sie der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann die Beamtin beurteilen, ob sie mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch der Beamtin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39). Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt die Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung (in Bezug auf die einzelnen Leistungsmerkmale) noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 21; Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 18; Urt. v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39). Was die nachträgliche Plausibilisierung von Leistungsmerkmalen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betrifft, ist insofern jedoch zu berücksichtigen, dass dies - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachliche Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen kann, dessen eigener Eindruck (ggf. auch gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschl. v. 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn 42; Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 43; zum Vorstehenden insgesamt Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44-46).

Mit Blick auf diese Rechtsprechung sowie auch der unter I.2. dargelegten Maßstäbe zur vollständigen Erfassung der dienstlichen Tätigkeit ist zunächst bereits eine (noch weiter) plausibilisierungsbedürftige Abweichung zwischen der Einschätzung des Gruppenleiters als Ersteller des Beurteilungsbeitrags und des Beurteilers bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin (vgl. dazu insoweit Nds. OVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 5 ME 43/22 -, juris Rn. 41 ff.; Beschl. v. 10.8.2020 - 5 ME 99/20 -, juris Rn. 30 ff.) im Ergebnis nicht gegeben. Zwar werden weder in dem Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters noch in der Beurteilung selbst die jeweiligen Leistungsmerkmale textlich begründet. Die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung weicht jedoch bei den fünf von der Klägerin angegriffenen Leistungsmerkmale ""Belastbarkeit", "Arbeitsorganisation", "Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit", "Kooperation" und "Kommunikation" einzig beim Leistungsmerkmal "Arbeitsorganisation" von der Einschätzung des Erstellers des Beurteilungsbeitrags zu ihren Lasten ab, da der Beurteiler hier ein "C" statt wie der Gruppenleiter ein "B" vergeben hat. In den Merkmalen "Fachkompetenz", "Arbeitszuverlässigkeit" sowie "Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft" hat der Beurteiler die Klägerin mit jeweils "B" indes besser beurteilt als der Gruppenleiter, der in seinem Beurteilungsbeitrag hier jeweils ein "C" vergeben hat. Dies verdeutlicht insgesamt, dass der Beurteiler weit überwiegend zugunsten der Klägerin von dem Beurteilungsbeitrag abgewichen ist.

Die um eine Bewertungsstufe von "B" auf "C" zulasten der Klägerin vom Beurteilungsbeitrag abweichende Bewertung im Leistungsmerkmal "Arbeitsorganisation" führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Bewertung. Denn zunächst nennt die Klägerin diese Abweichung in der streitgegenständlichen Beurteilung vom Beurteilungsbeitrag nicht einmal selbst ausdrücklich im Rahmen ihrer Einwendungen. Auf diese Verschlechterung weist sie an keiner Stelle explizit hin. Vielmehr wendet sie sich insgesamt und undifferenziert gegen alle fünf mit einem "C" bewerteten Leistungsmerkmale ihrer Beurteilung, und zwar unabhängig davon, wie diese im Beurteilungsbeitrag bewertet wurden. Hieraus wird deutlich erkennbar, dass sie sich nicht explizit gegen diese Verschlechterung von Beurteilungsbeitrag zu dienstlicher Beurteilung wendet, sondern pauschal gegen jegliche Bewertung mit der Wertungsstufe "C" in der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung. Das Merkmal der "Arbeitsorganisation" greift die Klägerin damit auch lediglich aufgrund der Vielzahl ihrer regulären und zusätzlichen Aufgaben an. Diese Einwendungen entkräftet der Beurteiler in ausreichendem Umfang; aufgrund der von ihm dargelegten eigenen Eindrücke als Abteilungsrichter der wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen eng zusammenarbeitenden ZV- und InsO-Abteilungen bedurfte es auch der Einholung einer Stellungnahme des Gruppenleiters im Widerspruchsverfahren nicht. Da bereits die Klägerin nicht explizit und konkret auf die vom Beurteilungsbeitrag abweichende Bewertung bei dem Merkmal "Arbeitsorganisation" eingegangen ist, konnte vom Beurteiler auch nicht erwartet werden, im Widerspruchs- oder Klageverfahren speziell auf diesen Punkt einzugehen und zu dieser Abweichung Stellung zu nehmen.

Die Klägerin stützt ihre Einwendungen, die nach ihrem Empfinden zu einer Bewertung mit "B" in allen der fünf in der dienstlichen Beurteilung mit "C" bewerteten Leistungsmerkmalen hätten führen müssen, für alle fünf Merkmale maßgeblich darauf, dass sie vielfältige und zahlreiche Aufgaben übernommen, in großem Umfang und überobligatorisch und freiwillig vertreten, keine Aktenrückstände gehabt, in der Ausbildung mitgewirkt, bei der Geschäftsprüfung für das Landgericht {Lüneburg} eine hauptverantwortliche Position innegehabt sowie auf ihr Arbeitszeitmodell bei dienstlichen Erfordernissen - im Gegensatz zu den Kollegen auch freiwillig - verzichtet habe. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Einwendungen der Klägerin hinreichend und überzeugend entkräftet, indem er in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass es sich bei den von Klägerin angeführten Beispielen und Zeiträumen in der Regel nicht um eine überobligatorische bzw. freiwillige, sondern weit überwiegend um reguläre oder Dritt-Vertretung gehandelt hat. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es in dem gesamten Beurteilungszeitraum hohe Krankenstände in der gehobenen Dienstebene in allen Abteilungen gegeben hat und daher die Mehrheit der Beamten mit - teilweise erheblichen - Vertretungszeiten belastet gewesen sind. Auch hinsichtlich der Plausibilität der einzelnen Leistungsmerkmale ist anzuführen, dass der Beklagte entgegen der Annahme der Klägerin die aus ihrer Sicht nicht oder hinreichend berücksichtigten Umstände der Vertretung, Teilnahme an der Geschäftsprüfung und Mitwirkung in der Ausbildung ersichtlich erkannt und gewürdigt hat, was sich - wie bereits unter I.2. dargelegt - bereits aus der textlichen Fassung der Gesamtbeurteilung ergibt.

Sofern der Beklagte hinsichtlich des konkret genannten Beispiels der erforderlich gewordenen Vertretung für einen an das Amtsgericht {Lüneburg} abgeordneten Kollegen in der InsO-Abteilung vorgetragen hat, die Klägerin habe hierzu keine Bereitschaft gezeigt, die Klägerin nach ihren Ausführungen aber tatsächlich bei der Dienstbesprechung am 17. April 2019, in der die Vertretung letztendlich geregelt worden sei, im Urlaub gewesen sei und ferner keine Einladung zu dieser Dienstbesprechung erhalten habe, jedoch bei der vorherigen Dienstbesprechung am 22. März 2019 mit diesem Thema ihre Bereitschaft zur Mithilfe signalisiert habe, führt auch dieser Umstand nicht zur Rechtswidrigkeit eines oder aller mit "C" bewerteten Leistungsmerkmale. Denn zunächst handelt es sich hierbei um eine vereinzelte Situation, die ohne selbstständig prägendes Gewicht war. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie sie selber vorträgt, ohne eine Einladung an der ersten Dienstbesprechung am 22. März 2019 teilgenommen und ihre Mithilfe angeboten hat. Aus diesem Umstand wird indes bereits deutlich, dass die Mitarbeiter aus dem Bereich ZV zu dieser Dienstbesprechung offensichtlich bewusst nicht eingeladen waren, da die Vertretung (zumindest zuvörderst) innerhalb der InsO-Abteilung geregelt werden sollte. So ist auch einleuchtend, weshalb die Klägerin den Eindruck hatte, - ohne Einladung - nicht erwünscht zu sein, sowie dass sie dementsprechend folgerichtig auch für die weitere Dienstbesprechung am 17. April 2019 keine Einladung erhalten hat. Wenn also die Klägerin bei einer Dienstbesprechung, bei der sie eigentlich gar nicht hätte anwesend sein sollen, Vertretungsbereitschaft signalisiert, ist es nachvollziehbar, dass dies - auch in der Beurteilung - nicht weiter berücksichtigt wird. Denn sie war gar nicht zu dieser Dienstbesprechung eingeladen und dementsprechend von vornherein auch nicht für diese Vertretung eingeplant. Sie hat mithin durch ihre insofern eigenmächtige Entscheidung zur Teilnahme an der Dienstbesprechung am 22. März 2019 selbst diesen aus ihrer Sicht heraushebungswürdigen Sachverhalt herbeigeführt. Die Bereitschaft, freiwillig zu vertreten oder an der Vertretung mitzuwirken, kann letztlich auch nicht gleichgesetzt werden mit einer tatsächlich erfolgenden (freiwilligen) Vertretung.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann an dieser Stelle ferner, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen jedenfalls in überwiegender Weise derartige in quantitativer Hinsicht - sie habe mehr Aufgaben übernommen und mehr vertreten als sie musste - erhebt, aber keine Einwendungen im Hinblick auf die qualitative Einschätzung durch den Beurteiler oder den Gruppenleiter als Erstellter des Beurteilungsbeitrags macht. Zwar soll nicht der Eindruck erweckt werden, die Klägerin leiste keine gute Arbeit; jedoch zeichnen sich die Leistungsmerkmale stets durch quantitative wie auch qualitative Komponenten aus, was sich auch in dem bereits Dargelegten widerspiegelt, dass sich die Bewertung des Dienstherrn aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Da Einwendungen gegen die qualitative Einordnung hinsichtlich der Bewertung der Leistungsmerkmale durch die Klägerin nicht substantiiert erhoben wurden, sind vom Beklagten auch keine weiteren Ausführungen in diese Richtung erfolgt. Im Hinblick auf die Übernahme von Vertretungstätigkeiten oder dem Abweichen von ihrem Arbeitszeitmodell bei dienstlichem Bedarf hat der Beklagte überzeugend ausgeführt, dass es sich hierbei in der Regel nicht um überobligatorische Vertretung gehandelt hat und dass diese sowie das einzelfallbezogene Abweichen vom Arbeitszeitmodell kein Heraushebungskriterium darstellen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Beurteilers, dass dieser aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ZV-/InsO-Abteilung selbst bereits einen unmittelbaren und guten Einblick in das Leistungsverhalten der Klägerin - auch im Vergleich zu anderen Kollegen aus der entsprechenden Vergleichsgruppe - gehabt, er mit dem Gruppenleiter als Ersteller des Beurteilungsbeitrags in engem Kontakt gestanden hat und sich beide auch über die Leistungsbewertung der Klägerin ausgetauscht haben. Anhaltspunkte, an diesen Angaben des Beklagten zu zweifeln, ergeben sich nicht. Der Beurteiler hat qualitative und quantitative Aspekte der Arbeit der Klägerin wie auch ihrer Kollegen in Ausgleich zu bringen und für jedes Leistungsmerkmal in einer Bewertungsstufe auszudrücken. Dass es dabei zu unterschiedlichen Einschätzungen und auch verschiedenen Gewichtungen im Hinblick auf einzelne - quantitative wie qualitative - Aspekte zwischen dem Beurteiler und dem subjektiven Empfinden der Klägerin selbst kommt, führt nicht dazu, dass das der Beurteiler sich nicht mehr im Rahmen der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung bewegt und seine Einordnung rechtsfehlerhaft ist. Insofern ist der Beurteiler dem Gebot, seine Werturteile weiter zu konkretisieren, hinreichend nachgekommen.

Dementsprechend hätte der Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin zur Plausibilisierung auch nicht weiter aufführen müssen, welche zusätzlichen Tätigkeiten die besser bewerteten Kollegen wahrgenommen haben, da dies - wie gesehen - zur (weiteren) Entkräftung der von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen nicht notwendig ist. Ein Zusammenhang zwischen den mit "C" bewerteten Leistungsmerkmalen und dem Vortrag der Klägerin, sie sei zweimal in die ZV-Abteilung zurückgeholt worden, da niemand dieses schwierige Gebiet habe bearbeiten wollen, ihre ZV-Verfahren zeigten ihre Entscheidungsfreude und es bleibe unberücksichtigt, dass die ZV-Tätigkeit eine höherwertige sei, erschließt sich nicht, da dem Beklagten die Tätigkeit der Klägerin im Bereich ZV offensichtlich bekannt ist, er damit auch deren Wertigkeit einschätzen kann sowie da das Leistungsmerkmal "Fachkompetenz" mit der Stufe "B" bewertet wurde. In der Gesamtbeurteilung wird ferner genannt, dass die Klägerin in dem Gebiet ZV über sehr umfassende Fach- und Rechtskenntnisse verfügt. Soweit die Klägerin anführt, sie habe keine Aktenrückstände gehabt, was ihre sehr gute Arbeitsorganisation und die richtige Prioritätensetzung ebenso belege wie ihre Fähigkeit zu planvollem Arbeiten, gleichwohl seien zu dem Leistungsmerkmal "Leistungsverhalten" die Untermerkmale "Belastbarkeit" und "Arbeitsorganisation" nur mit "C" bewertet worden, bezieht sich auch dieser Vortrag einzig auf den quantitativen Aspekt. Gleiches gilt im Ergebnis für ihre Ausführungen zu ihrem Pensum und der Pensenberechnung. Im Übrigen ist nach dem Vortag des Beklagten zu berücksichtigen, dass die InsO- und ZV-Abteilung weniger stark belastet waren als andere Abteilungen und sich quantitative Aspekte auch dadurch relativieren, auch wenn der Klägerin insoweit zuzustimmen ist, dass eine geringe Eingangsbelastung und die Bestandsbelastung zu differenzieren sind. Der Beklagte spricht in diesem Zusammenhang jedoch auch von Geschäftszahlen und nicht lediglich von Eingangszahlen.

Soweit die Klägerin weiter meint, sowohl der Gruppenleiter als auch der Direktor des Beklagten als Beurteiler selbst seien nicht in der Lage, die Klägerin zu beurteilen, da im Rahmen ihrer täglichen Arbeit keinen Kontakt bzw. keine Berührungspunkte zu ihr und den in den Rechtsgebieten ZVG und InsO zu bearbeitenden Verfahren hätten, legt der Beurteiler nachvollziehbar dar, dass er dem überwiegenden Tätigkeitsbereich der Klägerin im Beurteilungszeitraum als Abteilungsrichter der InsO-Abteilung und wegen der wie dargelegten engen Verknüpfung dieser Abteilung mit der ZV-Abteilung nahegestanden sowie sich in engem und stetigem Austausch mit dem Gruppenleiter der InsO-/ZV-Abteilung und Beurteilungsbeitragsersteller befunden hat, er also die Arbeit der Rechtspfleger und damit auch der Klägerin einschätzen und beurteilen kann.

Allein die textliche Fassung des Beurteilungsbeitrags sagt entgegen der Annahme des Beklagten zwar noch nichts, jedenfalls nichts Zwingendes darüber aus, dass der Gruppenleiter die Klägerin nicht auf den Wertungsstufen "A" oder "B" sieht. Jedoch ergeben sich aus dem Beurteilungsbeitrag auch keine besonderen, positiv vermerkten Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Klägerin in den mit "C" bewerteten Leistungsmerkmalen mit einem "A" oder "B" hätte bewertet werden müssen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Beurteiler in vier Leistungsmerkmalen zugunsten, leidglich in einem zulasten der Klägerin von dem Beurteilungsbeitrag abgewichen ist.

Die von der Klägerin angeführte freiwillige Aufgabe des Arbeitszeitmodelles und jederzeitige Flexibilität rechtfertigt keine bessere Bewertung in einem - einem der Merkmale zum "Sozialverhalten" - oder gar allen mit der Wertungsstufe "C" bewerteten Leistungsmerkmalen. Denn der Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, was von der Klägerin nicht bestritten wurde, dass die Aufgabe des Arbeitszeitmodelles nur dann als Heraushebungskriterium zu zählen ist, wenn ein grundsätzlicher Übergang in ein anderes Arbeitszeitmodell erfolgt, wenn also eine Beamtin eines grundsätzlich freien Wochentages einen anderen Tag als freien Tag wählt. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang lediglich dargelegt, ihren dienstfreien Tag gewechselt oder vollständig auf diesen verzichtet zu haben, sofern es der Dienstbetrieb erforderlich gemacht hat. Dies stellt indes nur eine Rückkehr zum "normalen" Arbeitszeitmodell einer grundsätzlichen 5-Tage-Woche dar und kann nicht als besonders hervorhebungswürdig eingestuft werden, auch wenn die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass sie im Vergleich zu anderen Kolleginnen und Kollegen eher dazu bereit gewesen sei als diese. Inwiefern eine Befragung der Kollegen zur Zusammenarbeit mit der Klägerin zu einer besseren Bewertung bei den Merkmalen zum "Sozialverhalten", ist nicht ersichtlich. Dass der Beurteiler als Abteilungsrichter und der Ersteller des Beurteilungsbeitrags als Gruppenleiter der InsO- und ZV-Abteilung hierzu keine ausreichenden eigenen Kenntnisse haben, erscheint nicht plausibel.

I. 4. Der Beklagte ist zudem hinsichtlich der der Klägerin in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung erteilten Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und damit der vergebenen Gesamtbeurteilung (Nr. 13 der dienstlichen Beurteilung) dem Gebot der Plausibilisierung hinreichend nachgekommen.

Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, ausgehend von zutreffenden Tatsachen und Werturteilen nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die betroffene Beamtin das ihr durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschl. v. 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen das Gesamturteil und die Einzelbewertungen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39). Bei einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung bedarf es regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39f.; Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 58ff.; Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.). Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 37; Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 42; Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 64; Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 13). Die Gesamtbewertung und das Gesamturteil dürfen sich nicht in Widerspruch zu dem Ergebnis der Einstufungen der Leistungsbewertungen und der Darstellung der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin setzen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 22.6.2005 - 5 LB 306/04 -, juris Rn. 34).

Nach Ziffer IV.5 Abs. 1 und 2 der Beurteilungs-AV Justiz schließt die Beurteilung mit einem Gesamturteil ab. Dieses ist nicht rechnerisch zu ermitteln, sondern erfordert eine Gesamtwürdigung der Leistung und Befähigung unter Berücksichtigung des bis zum Beurteilungsstichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes. Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die hinausgehen, die für das jeweils innegehabte Amt gefordert werden, sind bei der Gesamtbeurteilung mit darzustellen, soweit sie beobachtet werden können und dienstlichen Bezug haben.

Eine diesen Anforderungen gerecht werdende Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und damit der Gesamtbeurteilung liegt bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vor. Die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale im Beurteilungsbeitrag und der dienstlichen Beurteilung weichen im Ergebnis der Verteilung zugunsten der dienstlichen Beurteilung voneinander ab - der Beurteilungsbeitrag des Gruppenleiters enthält in den acht Leistungsmerkmalen siebenmal die Bewertung mit der Wertungsstufe "C" und einmal mit der Stufe "B", während die dienstliche Beurteilung fünfmal die Bewertung mit der Wertungsstufe "C" und dreimal diejenige mit der Stufe "B" enthält, wobei in der dienstlichen Beurteilung das Merkmal "Arbeitsorganisation" mit "C", im Beurteilungsbeitrag hingegen mit "B", die Merkmale "Fachkompetenz", "Arbeitszuverlässigkeit" sowie "Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft" hingegen in der dienstlichen Beurteilung mit "B" und im Beurteilungsbeitrag noch mit "C" bewertet wurde. Der Beurteiler ist anhand seiner Bewertung der Leistungsmerkmale - fünfmal "C" und dreimal "B" - zu der Gesamtbeurteilung "C - oberer Bereich" gelangt. Aufgrund dessen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Einzelrichterin die Bewertung der fünf von der Klägerin angegriffenen Leistungsmerkmale wie dargelegt im Ergebnis für rechtmäßig erachtet, sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils nach dem aufgezeigten Maßstab eher gering, da sich bei der Verteilung der Leistungsmerkmale wie vorliegend eine Gesamtbeurteilung mit "C - oberer Bereich" schlüssig ergibt. Die gleichwohl ausführliche, sich über fast eine Seite der Beurteilung erstreckende Begründung der Gesamtbeurteilung genügt daher den aufgezeigten Anforderungen; die Gesamtbeurteilung "C - oberer Bereich" steht auch nicht in Widerspruch zu der Bewertung der Leistungsmerkmale mit fünfmal der Wertungsstufe "C" und dreimal der Stufe "B", sondern lässt sich nachvollziehbar aus diesen herleiten.

II.

Der Widerspruchsbescheid ist indes rechtswidrig. Denn das Oberlandesgericht A-Stadt als Widerspruchsbehörde hat bei Erlass des Widerspruchsbescheides den Umfang seiner Entscheidungskompetenz verkannt.

Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - ist auch bei dienstlichen Beurteilungen ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften §§ 68 ff. VwGO durchzuführen. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG erlässt den Widerspruchsbescheid die oberste Dienstbehörde.

Das Vorverfahren dient nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich neben einer Rechtmäßigkeits- auch der Zweckmäßigkeitskontrolle. Die Kontrolldichte der Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung im Widerspruchsverfahren ist jedoch nicht unproblematisch. Denn es ist nicht unumstritten, ob die Beurteilungszuständigkeit dem Dienstherrn und damit letztlich der Behörde bzw. Widerspruchsbehörde oder aber dem Beurteiler bzw. den Beurteilern selbst (höchstpersönlich) übertragen ist (vgl. dazu Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, 73. Erg.-Lfg. Juni 2022, B VIII Rn. 442 f.; in diesem Sinne auch VG Greifswald, Urt. v. 19.10.2016 - 6 A 444/15 HGW -, juris Rn. 19 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 20.12.2002 - 2 ML 8/01 -, V.n.b. für Prüfungsentscheidungen: da dem Beurteiler ein nur ihm eingeräumter Beurteilungsspielraum zukommt, darf dieser weder vom Gericht noch von einer anderen Verwaltungsstelle - etwa im Widerspruchsverfahren - an sich gezogen werden).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Einzelrichterin anschließt, ist die Widerspruchsbehörde gleichwohl zu einer uneingeschränkten Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle verpflichtet; sie ist nicht - wie die Gerichte - auf eine Rechtskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 -, juris Rn. 29 m.w.N.; Urt. v. 17.5.1979 - 2 C 4.78 -, juris Rn. 19 ff.; sich dem anschließend vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.4.2016 - 6 ZB 15.2029 -, juris Rn. 9 sowie jünger OVG d. Saarlandes, Urt. v. 13.1.2022 - 1 A 74/21 -, juris Rn. 109; VG Gera, Urt. v. 16.11.2015 - 1 K 883/13 Ge -, juris Rn. 26 ff.; VG Hannover, Urt. v. 14.3.2011 - 13 A 3145/10 -, juris Rn. 32 ff.).

Das Oberlandesgericht A-Stadt ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut in den Gründen des Widerspruchsbescheids davon ausgegangen, dass dienstliche Beurteilungen nur in eingeschränktem Maße einer Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde unterlägen, und hat die - bereits dargelegten - Prüfungspunkte dieser eingeschränkten Kontrolle aufgezählt. Das Oberlandesgericht kam sodann zu dem Ergebnis, dass die dienstliche Beurteilung der Klägerin "Mängel der genannten Art" nicht aufweise. Damit hat sich die Widerspruchsbehörde ausdrücklich nur für befugt gehalten, eine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen. Es spricht nichts Greifbares dafür, dass sie trotz der ausdrücklichen Beschränkung gleichwohl in der Sache den Beurteilungsvorgang eigenständig vollzogen oder sich die Beurteilung zu eigen gemacht hat. Die Widerspruchsbehörde hat damit verkannt, dass sie gemäß § 68 Abs. 1 VwGO grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie der Beklagte als Erstbehörde hat. Der Widerspruchsbescheid leidet mithin an dem Mangel, dass das Oberlandesgericht A-Stadt als Widerspruchsbehörde seine Überprüfungskompetenz nicht ausgeschöpft hat. Auf diesem Fehler beruht der Widerspruchsbescheid; er - und nur er - ist deshalb aufzuheben, sodass erneut über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 -, juris Rn. 29 ff.); so im Ergebnis auch VG Gera, Urt. v. 16.11.2015 - 1 K 883/13 Ge -, juris Rn. 29; Schenke/Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.