Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.01.2020, Az.: 5 ME 153/19
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.01.2020
- Aktenzeichen
- 5 ME 153/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 72078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.08.2019 - AZ: 3 B 40/19
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine nachträgliche Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen einer dienstliche Beurteilung auch im verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Verfahren grundsätzlich möglich. Dies kann indes - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachlichen Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen, dessen eigener Eindruck (gegebenenfalls - auch - gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 42).
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 14. August 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41.707,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die Stelle einer Richterin/eines Richters am Landgericht - Koordinationsrichterin/Koordinationsrichter - (Besoldungsgruppe R 1 + Amtszulage) bei dem Landgericht A-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Auf die in der Niedersächsischen Rechtspflege Nr. … vom … 2018 (S. 185) ausgeschriebene, oben genannte Stelle bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene sowie eine dritte Bewerberin.
Der im Jahr 1976 geborene Antragsteller steht im Statusamt eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1) im niedersächsischen Justizdienst. Nach seiner Ernennung zum Richter am Landgericht im Juni… 2013 war der Antragsteller beim Landgericht A-Stadt tätig. Mit Wirkung vom … 2016 wurde der Antragsteller an den Antragsgegner abgeordnet, wo er als Referent eingesetzt wurde; nach Verlängerung der Abordnung bis zum … 2018 und weiterer Verlängerung bis zum … 2019 endete die Abordnung auf Wunsch des Antragstellers letztlich zum … 2019. Bereits vor Abordnungsende bzw. Rückkehr zum Landgericht A-Stadt - nämlich unter dem … 2018 - hatte sich der Antragsteller auf die streitgegenständliche Stelle beworben; außerdem hatte sich der Antragsteller am … 2018 auf die in der Niedersächsischen Rechtspflege Nr. … vom … 2018 (S. 249) ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bei dem Landgericht A-Stadt (Besoldungsgruppe R 2) sowie am … 2018 um die in der Niedersächsischen Rechtspflege Nr. … vom … 2018 (S. 314) ausgeschriebene weitere Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bei dem Landgericht A-Stadt (Besoldungsgruppe R 2) beworben.
Die aus Anlass der Bewerbung des Antragstellers um die streitgegenständliche Stelle durch den Antragsgegner erstellte dienstliche Beurteilung vom 26. September 2018 (Beurteilungszeitraum: 15. März 2016 bis 26. September 2018), welche durch den Staatssekretär unterzeichnet wurde, gelangte in Bezug auf das ausgeübte Amt eines Richters am Landgericht zu dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“ (= drittbeste von insgesamt sieben Notenstufen) und in Bezug auf das angestrebte Amt eines Richters am Landgericht - Koordinierungsrichter - zu der Eignungsprognose „sehr gut geeignet“. Von den 11 Einzelleistungsmerkmalen wurden 4 Merkmale mit der Stufe „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= zweithöchste von insgesamt sieben Bewertungsstufen) und 7 Merkmale mit der Stufe „übertrifft die Anforderungen insgesamt“ (= dritthöchste von insgesamt sieben Bewertungsstufen) bewertet. Aus Anlass der weiteren Bewerbungen des Antragstellers um die im …2018 sowie im … 2018 ausgeschriebenen Stellen einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bei dem Landgericht A-Stadt wurde eine weitere Anlassbeurteilung für den Antragsteller erstellt, die vom 8. Januar „2018“ (gemeint offenbar „2019“) datiert und den Beurteilungszeitraum vom 27. September 2018 bis zum 8. Januar 2019 umfasst. Hierin nahm der beurteilende Staatssekretär auf die vorherige Beurteilung des Antragstellers vom 26. September 2018 vollumfänglich Bezug und ergänzte die Eignungsprognose dahingehend, dass der Antragsteller auch in Bezug auf das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht für „sehr gut geeignet“ gehalten werde.
Auch der - ebenfalls im Jahr 1976 geborene - Beigeladene steht im Statusamt eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1); er ist seit … 2014 bei dem Landgericht A-Stadt tätig. In seiner durch den Präsidenten des Landgerichts A-Stadt erstellten Anlassbeurteilung (1. August 2017 bis 30. September 2018) vom 16. Oktober 2018 erhielt der Beigeladene in Bezug auf das ausgeübte Amt eines Richters am Landgericht das Gesamturteil „sehr gut geeignet“ und in Bezug auf das angestrebte Amt eines Richters am Landgericht - Koordinierungsrichter - die Eignungsprognose „sehr gut geeignet“; von den 11 Einzelleistungsmerkmalen wurden 5 Merkmale mit der Stufe „übertrifft die Anforderungen deutlich“ (= zweithöchste Bewertungsstufe) und 6 Merkmale mit der Stufe „übertrifft die Anforderungen insgesamt“ (= dritthöchste Bewertungsstufe) beurteilt.
In ihrem Besetzungsbericht vom 19. Februar 2019 führte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E-Stadt aus, die ebenfalls im Statusamt einer Richterin am Landgericht (Besoldungsgruppe R 1) stehend dritte Bewerberin für die streitgegenständliche Stelle habe zwar sowohl in der Gesamtbeurteilung als auch in der Eignungsprognose das beste Ergebnis erlangt; diese Bewerberin habe sich jedoch vorrangig auf die im … 2018 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht A-Stadt beworben und sei im diesbezüglichen Stellenbesetzungsverfahren vorgeschlagen worden, so dass - sofern dieser Vorschlag berücksichtigt werde - vorgeschlagen werde, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Da die Gesamtbeurteilungen und die Eignungsprognosen von Antragsteller und Beigeladenem gleich seien, sei eine ausschärfende Betrachtung der Einzelbewertungen vorzunehmen, welche zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen führe.
Der Antragsgegner entschied, die streitgegenständliche Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. In seinem Auswahlvermerk vom 7. März 2019 führte er hierzu aus, die aktuellen Beurteilungen der dritten Bewerberin, des Antragstellers vom 8. Januar 2019 (mit Bezugnahme auf die Beurteilung vom 26. September 2018) sowie des Beigeladenen vom 16. Oktober 2018 seien schlüssig, aussagekräftig und vergleichbar. Zwar komme der dritten Bewerberin gegenüber dem Beigeladenen und dem Antragsteller ein Leistungsvorsprung zu; die dritte Bewerberin bleibe jedoch bei der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung außer Betracht, weil sie bei der von ihr bevorzugten Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht A-Stadt zum Zuge kommen solle. Im dortigen Besetzungsverfahren komme ihr ein eindeutiger Leistungsvorsprung gegenüber ihrem Mitbewerber - dem Antragsteller - zu; die Aushändigung der Urkunde im streitgegenständlichen Verfahren solle nicht vor der Aushändigung der Urkunde im dortigen Stellenbesetzungsverfahren erfolgen.
Die verbleibenden Bewerber - der Antragsteller und der Beigeladene - stünden im gleichen Statusamt (R 1) und hätten in ihren aktuellen Beurteilungen sowohl für ihr ausgeübtes Amt als auch in der Eignungsprognose für das angestrebte Amt jeweils die dritthöchste Notenstufe „sehr gut geeignet“ erhalten. Da die Bewerber also im Gesamturteil im Wesentlichen gleich bewertet seien, werde eine „ausschärfende Betrachtung“ vorgenommen. Dabei ergebe sich ein knapper Vorsprung für den Beigeladenen. Der Beigeladene übertreffe den Antragsteller in 4 Einzelleistungsmerkmalen („Fachkenntnisse“, „Auffassungsgabe und Denkvermögen“, „Ausdruck schriftlich“ sowie „Arbeitsplanung“) um eine Notenstufe, während der Antragsteller lediglich in drei Merkmalen („Kooperation und Führungskompetenz“, „Verhandlungsgeschick“ sowie „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“) um eine Notenstufe besser beurteilt sei als der Beigeladene. Ein Anforderungsprofil für Richter am Landgericht - Koordinationsrichter (R 1 + Amtszulage) - gebe es nicht. Den Merkmalen, in denen der Antragsteller besser beurteilt worden sei, komme daher für das angestrebte Amt insgesamt keine größere Bedeutung zu als den Merkmalen, in denen der Beigeladene vorne liege. Daher sei letztlich entscheidend, dass der Beigeladene in der Summe besser beurteilt worden sei. Auch bei „ausschärfender Betrachtung“ der sprachlichen Ausführungen in den jeweiligen Beurteilungen ergebe sich keine andere Würdigung.
Der Antragsteller könne den Vorsprung auch nicht durch seine Verwendungsbreite oder dienstliche Erfahrung ausgleichen. Zwar habe er sich durch seine Mitgliedschaft im F. und insbesondere durch seine fast dreijährige Abordnung an den Antragsgegner als Referent in Tätigkeiten der Verwaltung bewährt und habe - nicht zuletzt durch die zeitweise Vertretung des Referatsleiters - besondere Verwaltungserfahrung sammeln können. Es könne aber nur dann auf diese weiteren leistungsbezogenen Merkmale abgestellt werden, wenn die Bewerber - was hier gerade nicht der Fall sei - auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen seien. Unabhängig davon wiege der Vorsprung des Beigeladenen in den Einzelmerkmalen schwerer; zudem leite der Beigeladene seit Februar 2017 Referendararbeitsgemeinschaften. Die dem Antragsteller in der aktuellen Beurteilung bescheinigte Eignungsprognose für das angestrebte Amt („sehr gut geeignet“) möge zwar - weil sie bereits auf tatsächlich gezeigten Leistungen bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben beruhe - besonders belastbar sein; dies mache sie aber nicht besser als diejenige des Beigeladenen, die ebenfalls auf „sehr gut geeignet“ laute.
Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2019 mit, dass er beabsichtige, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Unter dem 6. Juni 2019 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 26. September 2018 und vom 8. Januar 2019 seien rechtswidrig. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den „Kästchenbewertungen“ und den hierzu gegebenen textlichen Begründungen mit der Folge, dass die Bewertung fast aller Einzelleistungsmerkmale nicht nachvollziehbar sei.
Zu berücksichtigen sei, dass er im Beurteilungszeitraum für mindestens ein Dreivierteljahr nicht nur seine Referententätigkeit ausgeübt, sondern auch die lange Krankheits- und Elternzeitvertretung für den Leiter des Referats wahrgenommen habe. In diesem Rahmen habe er zusätzlich zu seinen Referentenaufgaben die Tätigkeit zweier Kollegen sowie wechselnde Hospitanten koordiniert; zusätzlich habe er im Beurteilungszeitraum in der Arbeitsgruppe [...] beim Antragsgegner mitgearbeitet. In Anbetracht der daraus resultierenden Belastung sei nicht nachvollziehbar, dass eine Berücksichtigung dieser Umstände bei der Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 20 „Belastbarkeit“ und 16 „Arbeitsplanung“ ausweislich der textlichen Begründungen nicht stattgefunden habe, bei der Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 17 „Kooperation und Führungskompetenz“ hingegen ausdrücklich hervorgehoben worden sei, dass er den über lange Zeiträume erkrankten Leiter des hochbelasteten Referats vertreten und dabei ohne Entlastung in seinem eigenen Aufgabenbereich bis zu drei weitere Referenten zu koordinieren gehabt habe. In Bezug auf das Einzelleistungsmerkmal 17 „Kooperation und Führungskompetenz“ stelle sich zudem die Frage, welche zusätzlichen Leistungen er hätte erbringen müssen, um die Bestnote zu erhalten. Auch die Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ sowie 19 „Behauptungsvermögen“ lediglich mit der drittbesten Note sei angesichts seiner Doppelbelastung des Antragstellers und der ausdrücklichen Hervorhebung dieses Umstandes beim Einzelleistungsmerkmal 17 „Kooperation und Führungskompetenz“ nicht nichtvollziehbar.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass ihm in seiner dienstlichen Beurteilung vom 26. September 2018 im Hinblick auf die (dort ebenfalls angestellte) Eignungsprognose in Bezug auf das Amt eines Richters am Oberlandesgericht hervorragende Fach- und Rechtskenntnisse attestiert worden seien, er bei der Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 12 „Fachkenntnisse“ hingegen nur die drittbeste Note erhalten habe. Im Rahmen der Eignungsprognose in Bezug auf das Amt eines Richters am Oberlandesgericht werde zudem seine rasche Auffassungsgabe hervorgehoben; auch dies stehe in Widerspruch zur Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 13 „Auffassungsgabe, Denkvermögen“ mit der drittbesten Notenstufe.
Ungeachtet dessen könne von einem schwerwiegenden Vorsprung des Beigeladenen in Bezug auf die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale nicht ausgegangen werden. Sofern der Antragsgegner auf die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften durch den Beigeladenen seit Februar 2017 hinweise, entspreche dies nicht seiner – des Antragstellers - Verwaltungserfahrung und Verwendungsbreite und seinen Einsatz als Vertreter der Referatsleitung. Es sei nicht erkennbar, dass der Beigeladene ähnlichen Doppelbelastungen ausgesetzt gewesen sei; außerdem fehle dem Beigeladenen - anders als ihm - dem Antragsteller - auch die sogenannte Europaqualifikation.
Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten. Soweit der Antragsteller sich in einzelnen Leitungsmerkmalen als zu schlecht bewertet sehe, greife er in unzulässiger Weise in das dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsermessen ein. Die Tätigkeit des Antragstellers als Vertreter der Referatsleitung sei umfassend gewürdigt worden. Die Verwendung auf dem Dienstposten des Referatsleiters habe dem Antragsteller eine besondere Bewährungschance geboten, die sich insgesamt auch in der Leistungsbewertung niedergeschlagen habe. Nicht zuletzt deshalb habe sich der Antragsteller im Vergleich zu seiner Vorbeurteilung vom … 2016 in gleich 8 Einzelleistungsmerkmalen um jeweils eine Notenstufe verbessert. Ausdrücklich hervorgehoben worden sei seine Tätigkeit als Vertreter der Referatsleitung bei der Gesamtbeurteilung und exemplarisch bei dem Einzelleistungsmerkmal 17 „Kooperation und Führungskompetenz“. Dass dieser Umstand in anderen Einzelleistungsmerkmalen nicht zu einer positiveren Bewertung geführt habe, sei nicht widersprüchlich, weil die Einzelleistungsmerkmale gerade unterschiedliche Leistungsbereiche und Eigenschaften abdeckten. Der Antragsteller könne auch nicht mit Erfolg aus den in der Eignungsprognose enthaltenen lobenden Formulierungen einen Widerspruch zu Bewertungen von Einzelleistungsmerkmalen herleiten. Die Formulierungen der Eignungsprognose stellten eine globale Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Tätigkeit des Beurteilten unter besonderer Hervorhebung der erkannten Stärken und Schwächen dar und seien gerade nicht zur Begründung einzelner Notenstufen heranzuziehen.
Der Beigeladene hat - ohne einen Antrag zu stellen - ausgeführt, er sei ebenfalls einer Mehrfachbelastung ausgesetzt gewesen, denn er habe ab August 2017 den über mehrere Monate vakanten Vorsitz der […] Zivilkammer des Landgerichts A-Stadt vertreten und zudem seit Dezember 2018 ohne diesbezügliche Entlastung im Hauptamt eine zweite Referendararbeitsgemeinschaft übernommen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 14. August 2019 stattgegeben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung die nach der Besoldungsgruppe R 1 + Amtszulage bewertete und am 15. Juli 2018 ausgeschriebene Stelle einer Richterin/eines Richters am Landgericht - Koordinationsrichterin/Koordinationsrichter - bei dem Landgericht A-Stadt mit dem Beigeladenen zu besetzen. Es liege ein Anordnungsgrund vor, und der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die in Bezug genommene und der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26. September 2018 sei fehlerhaft, weil sie dem erforderlichen Grad an Plausibilisierung nicht gerecht werde.
So habe der Antragsteller in Bezug auf das Einzelleistungsmerkmal 12 „Fachkenntnisse“ lediglich die drittbeste (von sieben) Notenstufe erhalten, obwohl es in der textlichen Erläuterung heiße, dass er „über hervorragende Kenntnisse des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts“ verfüge, was eine bessere Bewertung nahelege. Das Adjektiv „hervorragend“ deute auf eine außerordentliche bzw. ausgezeichnete Fähigkeit oder Leistung hin, die in ihrer sprachlichen Beschreibung kaum steigerungsfähig sein dürfte. Die Beurteilung mit der dritthöchsten Notenstufe „übertrifft die Anforderungen insgesamt“ sei ohne weitergehende Begründung, an der es hier fehle, nicht hinreichend nachvollziehbar.
Ebenso wenig plausibel sei die Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 15 „Ausdrucksvermögen“ mit der drittbesten Notenstufe „übertrifft die Anforderungen insgesamt“, wenn dem Antragsteller in der textlichen Begründung ein „sehr gutes mündliches wie schriftliches Ausdrucksvermögen“ attestiert werde.
Darüber hinaus sei die dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers bereits deshalb zum Teil nicht plausibel, weil aus ihr nicht hinreichend hervorgehe, in welcher Weise die teilweise höherwertige Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers in den Einzelleistungsmerkmalen und beim dem Gesamturteil berücksichtigt worden sei. Der Umstand, dass der Antragsteller neben seiner Referententätigkeit für ein Dreivierteljahr auch den - im Verhältnis zu seinem Statusamt - höherwertigen Dienstposten des Referatsleiters vertretungsweise übernommen habe, finde sich in den textlichen Erläuterungen allein beim Einzelleistungsmerkmal 17 „Kooperation und Führungskompetenz“; darüber hinaus heiße es bei dem Gesamturteil, der Antragsteller habe sich „als Vertreter des lange Zeit abwesenden Referatsleiters […] ebenso bewährt wie als Referent“. Diese allgemeine Bemerkung in der Begründung des Gesamturteils sei jedoch unzureichend und gebe keinen Aufschluss darüber, inwieweit die teilweise höherwertige Beschäftigung des Antragstellers gemessen an seinem Statusamt das Beurteilungsergebnis „sehr gut geeignet“ rechtfertige. Zudem sei die streckenweise höherwertige Tätigkeitswahrnehmung weder auf der Übersicht der ersten Seite der dienstlichen Beurteilung unter „Aufgabengebiete in der Beurteilungszeit“ noch in sonstigen Einzelleistungsmerkmalen erwähnt worden. Es sei insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die vorübergehende Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten des Referatsleiters nicht auch bei den Einzelleistungsmerkmalen 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“, 14 „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, 16 „Arbeitsplanung“ sowie 19 „Behauptungsvermögen“ höhere Anforderungen an den Stelleninhaber stellten als der Dienstposten des Referenten. Diesbezüglich lasse sich der dienstlichen Beurteilung nichts entnehmen.
Angesichts der festgestellten Rechtswidrigkeit der dienstlichen Anlassbeurteilung des Antragstellers könne dahinstehen, ob die vom Antragsgegner vorgenommene ausschärfende Betrachtung ebenfalls rechtlich zu beanstanden sei. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antragsteller nach Erhalt einer rechtmäßigen Beurteilung in dieser besser bewertet werde und ihm in einem neuen Auswahlverfahren gegenüber dem Beigeladenen ein Leistungsvorsprung zukomme, sei dem Eilantrag stattzugeben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, welcher der Antragsteller entgegentritt. Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners in Bezug auf die Besetzung der im … und … 2018 ausgeschriebenen Stellen einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bei dem Landgericht A-Stadt (Besoldungsgruppe R 2) sind vom Antragsteller ebenfalls im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen worden. Die in beiden Verfahren stattgebenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Beschluss vom 2. Oktober 2019 zum Aktenzeichen 3 B 25/19 und Beschluss vom 2. Oktober 2019 zum Aktenzeichen 3 B 39/19) sind Gegenstand der Beschwerdeverfahren zu den Aktenzeichen 5 ME 170/19 und 5 ME 172/19, über die der Senat mit Beschlüssen vom heutigen Tage entschieden hat.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere hat der Antragsgegner sie innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) festgeschriebenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Dem Antragsgegner ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2019 am 22. August 2019 zugestellt worden (Bl. 64/Gerichtsakte - GA -), so dass die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 23. August 2019 zu laufen begann und an sich gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22. September 2019 geendet hätte. Da dieser Tag jedoch auf einen Sonntag fiel, endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also des 23. September 2019 (Montag). Dementsprechend ist die an diesem Tage per Telefax beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründung rechtzeitig erfolgt.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.
1. Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3). Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hat zwar bei der Darlegung der rechtlichen Maßstäbe ausgeführt, die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei „aller Voraussicht nach“ rechtswidrig (Beschlussabdruck - BA -, S. 9), was auf eine bloß summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage hindeutet. Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA, S. 9ff.) lassen jedoch eindeutig erkennen, dass der Sache nach eine summarische Prüfung gerade nicht erfolgt ist, so dass die entsprechende Passage offenkundig versehentlich in den angefochtenen Beschluss aufgenommen worden ist.
Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).
Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 16.9.2019, a. a. O., Rn. 28). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte (wie dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite oder Leistungsentwicklung) abstellen oder auch auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019, a. a. O., Rn. 41 m. w. Nw.).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen zieht der Antragsgegner mit seinem - innerhalb der maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten - Beschwerdevorbringen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft sei, nicht durchgreifend in Zweifel.
Das Verwaltungsgericht ist zu der Einschätzung gelangt, die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26. September 2018 als maßgebliche Auswahlgrundlage sei deshalb fehlerhaft, weil sie an Plausibilitätsdefiziten leide. Die entsprechenden Feststellungen werden durch die Beschwerdebegründung des Antragsgegners nicht erschüttert.
a) Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen (BA, S. 8), dass die Verwaltungsgerichte im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen haben. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem gegebenenfalls anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit“ geltend gemacht werden. Der Beamte oder Richter braucht also nicht den Ausgang des isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten; andererseits ist auch der Dienstherr nicht verpflichtet, Beförderungsverfahren nur deshalb „auszusetzen“, weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002 - BVerwG 2 C 19.01 -, juris Rn. 15). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, welche Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so hat das Gericht den Dienstherrn in einem etwaigen Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Urteil vom 18.4.2002, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 20.1.2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2014 - 5 ME 110/14 -).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, dass dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränken muss, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn. 6). Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten oder Richters durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).
b) Unter Berücksichtigung dieser beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit zeigt der Antragsgegner nicht auf, dass die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilung des Antragstellers rechtlichen Bedenken begegneten.
Der Antragsteller hat den Einwand der fehlenden Plausibilisierung des Gesamturteils seiner Anlassbeurteilung aufgrund fehlender Plausibilisierung einzelner Bewertungsmerkmale erhoben, und das Verwaltungsgericht hat in mehrfacher Hinsicht Plausibilisierungsdefizite festgestellt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ist nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.
aa) Das Gebot, bei der Erstellung der Beurteilung von einem richtigen Sachverhalt auszugehen und allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten, erfordert es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund der betroffene Beamte das ihm durch die dienstliche Beurteilung erteilte Gesamturteil erhalten hat (Nds. OVG, Beschluss vom 10.1.2008 - 5 LA 102/04 -, juris Rn. 4). Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einen unlösbaren Widerspruch hierzu stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1965 - BVerwG 2 C 146.62 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009, a. a. O., juris Rn. 13).
Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten oder Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten oder Richters ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17). Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass sich das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten oder Richters im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden „Leistungsfeststellungsverfahren“ führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 18).
Dies bedeutet aber nicht, dass der Beamte oder Richter Werturteile in dienstlichen Beurteilungen ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen muss. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten oder Richter die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte oder Richter die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten oder Richter einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte oder Richter die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte oder Richter beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten oder Richters auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 20). Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile in Bezug auf Einzelleistungsmerkmale nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 48). In Bezug auf die Begründung des Gesamturteils ist nur eine nachträgliche Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung selbst enthaltenen Begründung zulässig, nicht aber, die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen (BVerwG, Urteil vom 1.3.2018, a. a. O., Rn. 48).
b) Mit Blick auf diese Grundsätze ist es dem Antragsgegner nicht gelungen, die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
(1) Gegen den vom Verwaltungsgericht vertretenen rechtlichen Ansatz, die Bewertung eines Einzelleistungsmerkmals sei - zunächst einmal - unplausibel, wenn zwischen der angekreuzten Notenstufe und den hierzu gegebenen textlichen Erläuterungen Diskrepanzen bestünden, ist im Grundsatz nichts zu erinnern (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -). Soweit der Antragsgegner ausführt, entscheidend für die Bestimmung der Einzelnote sei das durch Ankreuzen markierte Feld der Bewertungsskala (Beschwerdebegründung - BB -, S. 3 [Bl. 84/Gerichtsakte - GA -]), trifft dies zwar insoweit zu, als die konkrete Einzelnote durch das jeweilige „Kreuz“ festgelegt wird. Soweit der Antragsgegner jedoch weiter ausführt, der zugehörige (Erläuterungs-)Text sei „immer im Lichte des vergebenen Ankreuzfeldes zu lesen“ (BB, S. 3 [Bl. 84/GA]) und damit offenbar geltend machen will, Diskrepanzen zwischen Erläuterungstext und „Kreuz“ könnten gar nicht bestehen, folgt der beschließende Senat dieser Sichtweise nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Antragsgegner insoweit in Bezug genommenen (BB, S. 3 [Bl. 84/GA]) Allgemeinen Verfügung „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ des Antragsgegners vom 4. Februar 2015 (Nds. Rpfl. S. 77; im Folgenden: Beurteilungs-AV), insbesondere aus Abschnitt 2, Ziffern 3 und 4 sowie Anlage 1 Beurteilungs-AV. In Abschnitt 2, Ziffer 3 Beurteilungs-AV ist geregelt, dass die Beurteilung nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Muster eines Vordrucks für eine „Dienstliche Beurteilung“ zu fertigen sei, wobei zu allen Beurteilungsmerkmalen Stellung genommen werden soll und die in Anlage 2 enthaltenen Erläuterungen und Fragen dazu dienen sollen, den Inhalt der Beurteilungsmerkmale zu veranschaulichen. In Abschnitt 2, Ziffer 4 Beurteilungs-AV heißt es, die Bewertung der Leistungen und Fähigkeiten im Hinblick auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale richte sich nach den Anforderungen des im Zeitpunkt der Beurteilung wahrgenommen Amtes und habe nach Maßgabe der im Folgenden aufgeführten siebenstufigen Skala zu erfolgen. Damit ist festgelegt, dass die in Anlage 1 aufgeführten Einzelleistungsmerkmale unter Verwendung der in der benannten siebenstufigen Skala enthaltenen Notenstufen zu bewerten sind, wobei die in Anlage 2 enthaltenen Erläuterungen und Fragen zur „Notenfindung“ beitragen und dementsprechend die geforderte (textliche) Stellungnahme zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erleichtern sollen. Ein „Rangverhältnis“ (so BB, S. 3 [Bl. 84/GA]) in dem Sinne, dass die textliche Erläuterung des jeweiligen Einzelleistungsmerkmals letztlich ohne jegliche Bedeutung bleibt, weil allein das „Kreuz“ maßgeblich ist, lässt sich den vom Antragsgegner genannten Bestimmungen nicht entnehmen. Eine Irrelevanz der textlichen Erläuterung stünde zudem in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie zur Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach eine umfassende Auswertung des Inhalts der dienstlichen Beurteilung zu erfolgen hat (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, a. a. O., Rn. 41, 48 m. w. Nw.).
Auch aus dem Umstand, dass ein Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen zulässigerweise ein „reines Ankreuzverfahren“ ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung wählen kann (so BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 11), ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners (so BB, S. 3 [Bl. 84/GA]) nicht, dass der Erläuterungstext keinerlei (oder jedenfalls nur eine untergeordnete) Bedeutung hat. Denn wenn der Dienstherr - wie hier - im Hinblick auf die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale ein kombiniertes Beurteilungsverfahren aus „Ankreuzen“ und Erläuterungstext gewählt hat, müssen Note und Erläuterungstext nachvollziehbar miteinander korrespondieren. Den Erläuterungstext nicht (oder nicht maßgeblich) zu berücksichtigen, würde dazu führen, den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht vollständig („umfassend“) in den Blick zu nehmen (s. o.).
(2) Aus dem Vorstehenden folgt indes nicht, dass eine Diskrepanz zwischen Text und Kreuz stets zur Folge hat, dass das betreffende Einzelleistungsmerkmal nicht hinreichend plausibilisiert ist. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist - wie ausgeführt - eine nachträgliche Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen auch im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren grundsätzlich möglich. Dies kann indes - solange es nicht nur um allgemeine, insbesondere sprachliche Auslegungsfragen geht - nur durch den jeweiligen, für die Beurteilungsabfassung zuständigen Beurteiler selbst geschehen, dessen eigener Eindruck (gegebenenfalls - auch - gewonnen aufgrund der Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen) Grundlage seines Werturteils ist; die Erstellung dienstlicher Beurteilungen (und gegebenenfalls erforderlicher ergänzender Ausführungen zur Plausibilisierung) ist kein delegierbarer Vorgang (Nds. OVG, Beschluss vom 13.10.2017 - 5 ME 153/17 -, juris Rn. 42). Dass hier eine solche - nachträgliche - Plausibilisierung der vom Antragsteller angegriffenen Einzelmerkmale durch den Beurteilungsverfasser – den Staatssekretär - erfolgt wäre, ist indes nicht ersichtlich.
(a) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (BA, S. 9f.), dass die Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 12 „Fachkenntnisse“ insofern an einem Plausibilisierungsdefizit leide, als der Antragsteller hier nur die drittbeste Notenstufe „übertrifft die Anforderungen insgesamt“ erhalten habe, obwohl die textliche Erläuterung, wonach der Antragsteller „über hervorragende Kenntnisse des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts“ verfüge, eine bessere Bewertung nahelege, weil das Adjektiv „hervorragend“ auf außerordentlich gute bzw. ausgezeichnete Fähigkeiten oder Leistungen hinweise, die in ihrer sprachlichen Beschreibung kaum steigerungsfähig sein dürften; dementsprechend sei ohne weitergehende Begründung, an der es hier fehle, nicht hinreichend nachvollziehbar, warum das Einzelmerkmal 12 „Fachkenntnisse“ nicht mit einer besseren Bewertungsstufe beurteilt worden sei.
Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung zur Bewertung des Einzelleistungsmerkmals 12 „Fachkenntnisse“ vorgetragen (BB, S. 3f. [Bl. 84f./GA]), dass hierzu ausweislich der Anlage 2 der Beurteilungs-AV u. a. „Kenntnisse des materiellen und des Verfahrensrechts sowie der notwendigen […] Ergänzungen“ gehörten und damit argumentiert, der Beurteilungstext würdige mit dem Bereich des Straf- und Strafprozessrechts nur einen Teilbereich dessen, was vom Einzelleistungsmerkmal 12 „Fachkenntnisse“ umfasst sei; zudem sei das ohnehin knappe Lob („hervorragend“) nicht durch weitere Aspekte angereichert worden, wie dies bei noch besseren Bewertungen möglich und üblich gewesen wäre, etwa dass der Antragsteller Fachkenntnisse in ähnlich hoher Qualität auch in anderen Rechtsgebieten, europarechtlichen Implikationen und außerjuristischen, z. B. sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen, Fachgebieten aufweise; insofern seien nach Tiefe und Breite der für den wahrgenommenen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse noch mehrere Steigerungsstufen zu besseren Bewertungen möglich. Diese Ausführungen sind jedoch ersichtlich nicht durch den Beurteilungsverfasser, sondern durch einen Referenten des Referats 101 (Personalangelegenheiten u.a.) des Antragsgegners als Bearbeiter im Auftrag des Referatsleiters erfolgt. Diese bei den Bediensteten des Referats 101sind indes zu einer eigenen Bewertung der Leistungen des Antragstellers nicht berufen. Die Einschätzung, hier sei nur ein „knappes“ Lob ausgesprochen worden, und der Antragsteller liege im Verhältnis zur Vergleichsgruppe nicht im Spitzenbereich, kann nur der Beurteiler - gegebenenfalls unter Rückgriff auf ergänzende Beurteilungsbeiträge - treffen.
Auch die weitere Argumentation des Antragsgegners im vorliegenden Zusammenhang (BB, S. 4f. [Bl. 85f./GA]),
„hervorragende Rechtskenntnisse“ bedeuteten keineswegs, dass die konkreten Anforderungen „herausragend übertroffen“ würden, „wenn schon diese Anforderungen als Vergleichsmaßstab hoch oder zumindest überdurchschnittlich seien“;
bekanntermaßen gebe sich die niedersächsische Justiz nicht mit „Durchschnittsjuristen“ zufrieden, sondern erwarte schon als Einstellungsvoraussetzung im richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Eingangsamt fundierte Rechtskenntnisse, die in der Regel durch ein zweites juristisches Staatsexamen mit einer Gesamtnote von mindestens 8 Punkten nachzuweisen seien; gewisse überdurchschnittliche Rechtskenntnisse (zur Vergleichsgruppe aller Volljuristen) seien also bereits den allgemeinen Anforderungen im Eingangsamt wesenseigen und wären noch mit Stufe fünf „entspricht den Anforderungen“ (von sieben Stufen) der Beurteilungsskala abzubilden;
hiervon ausgehend bedeuteten „hervorragende“ Rechtskenntnisse mitnichten, dass zwingend auch die Anforderungen des Aufgabenbereichs „herausragend“ übertroffen würden,
überzeugt den beschließenden Senat nicht. Insoweit hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerdeerwiderung - BE -, S. 4 [Bl. 93/GA]), dass seine Leistungen nicht an den Anforderungen für Bewerber um Einstellung in den Proberichterdienst zu messen sind, sondern an den Maßstäben seines Statusamtes (= R 1; vgl. auch Abschnitt 2, Ziffer 4 Beurteilungs-AV), und dass ihm gerade insoweit - also bezogen auf die Vergleichsgruppe der im Statusamt R 1 stehenden Richter - „hervorragende“ Kenntnisse des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts attestiert wurden.
Wenn der Antragsgegner weiter ausführt (BB, S. 5 [Bl. 86/GA]), in die Beurteilung des Einzelleistungsmerkmals 12 „Fachkenntnisse“ sei einzubeziehen, dass neben den Fach- und Rechtskenntnissen auch deren praktische Anwendung Beurteilungsgegenstand sei, trifft dies zwar zu (vgl. Abschnitt 2, Ziffer 3 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 Beurteilungs-AV). Die weiteren Darlegungen des Antragsgegners - die Umsetzung dieser Kenntnisse werde „weitaus neutraler“ beschrieben, wenn es heiße, Einzelsachen würden „vollumfänglich rechtlich durchdrungen“ - geht indes über eine allgemeine sprachliche Auslegung des Erläuterungstextes hinaus und beinhaltet ein unzulässiges eigenes Werturteil der Bediensteten des Referats 101 des Antragsgegners dahingehend, der Antragsteller weise Defizite bei der praktischen Umsetzung seiner „hervorragenden“ Rechtskenntnisse auf, was letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Vergabe (lediglich) der dritthöchsten Notenstufe rechtfertige. Da sich die Formulierung „vollumfängliches rechtliches Durchdringen“ bei sprachlicher Auslegung keineswegs einer Notenstufe außerhalb des Spitzenbereichs zuordnen lässt, hätte es entsprechender ergänzender Ausführungen des Beurteilers zur Gewichtung der unterschiedlichen Aspekte des Einzelleistungsmerkmals 12 bedurft, um die Bewertung mit der dritthöchsten Notenstufe nachträglich zu plausibilisieren, etwa in dem von den Bediensteten des Referat 101 des Antragsgegners vorgetragenen Sinne, dass die Rechtskenntnisse des Antragstellers zwar durchaus im Spitzenbereich lägen, bei deren praktischer Umsetzung aber noch Verbesserungspotential bestehe, so dass insgesamt die Vergabe der drittbesten Notenstufe angemessen erscheine. An derartigen Ausführungen fehlt es aber, und diese sind aufgrund des Einschätzungsspielraums des Beurteilers (s. o.) weder durch die Bediensteten des Referats 101 des Antragsgegners noch durch die Verwaltungsgerichte zu ersetzen. Dem Antragsgegner ist zwar darin beizupflichten, dass es sich bei der weiteren Formulierung im Erläuterungstext „Die ministerielle Arbeitsweise beherrscht er“ schon bei sprachlicher Auslegung nicht um eine Spitzenbewertung handelt, weil es an hervorhebenden Attributen wie „ausgesprochen sicher“, „äußerst routiniert“ o. ä. fehlt. Angesichts des dem Spitzenbereich zuzuordnenden Attributs „hervorragend“(e Kenntnisse des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts) und der ebenfalls dem Spitzenbereich zuzuordnenden Formulierung „vollumfänglich“(e rechtliche Durchdringung) hätte es jedoch nachvollziehbarer Erläuterungen des Beurteilers bedurft, warum er letztlich (nur) die drittbeste Notenstufe vergeben hat. Diese hätten, nachdem der Antragsteller die Rüge der fehlenden Plausibilisierung einzelner Beurteilungsmerkmale im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hatte, ohne Weiteres erfolgen können, wenn die Bediensteten des Referats 101 des Antragsgegners den Beurteiler insoweit um ergänzende Stellungnahme gebeten und sodann dessen ergänzende Ausführungen zum Gegenstand der Antragserwiderung gemacht hätten. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hätte der Plausibilisierungsmangel noch geheilt werden können, wenn der Antragsgegner als Beschwerdeführer eine entsprechende ergänzende Stellungnahme des Beurteilers angefordert und dessen Inhalt innerhalb der maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt und nunmehr aufgrund des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist auch nicht mehr möglich.
(b) Der beschließende Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 10f.), dass aus der Anlassbeurteilung vom 26. September 2018 nicht nachvollziehbar hervorgeht, in welcher Weise der Umstand der während des Beurteilungszeitraums für etwa ein Dreivierteljahr erfolgten höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers als Abwesenheitsvertreter des Referatsleiters bei der Bewertung der Einzelleistungsmerkmale und beim Gesamturteil Berücksichtigung gefunden hat.
Da mit einem höheren Statusamt regelmäßig die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, der auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzte Beamte oder Richter erfülle die geringeren Aufgaben seines Statusamtes in mindestens ebenso guter, wenn nicht besserer Weise als die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Schlussfolgerung grundsätzlich im Hinblick auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem benoteten Einzelkriterien gilt, denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in der Regel nicht nur bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in der Gesamtheit betreffen (OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2019 - 5 ME 112/19 -; Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung, wenn die Beurteiler lediglich einzelne Merkmale höher bewerten; die Begründung muss erkennen lassen, warum gerade diese Einzelleistungsmerkmale (und andere nicht) höher bewertet worden sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.8.2017, a. a. O., Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 8.11.2018 - 5 ME 125/18 -; Beschluss vom 29.10.2019 - 5 ME 141/19 -).
In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen (BA, S. 10f.), dass in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers dessen höherwertiger Einsatz in der textlichen Erläuterung des Beurteilungsmerkmals 17 „Kooperation und Führungsstil“, das mit der zweitbesten Note beurteilt wurde, ausdrücklich erwähnt wird und es zudem im Gesamturteil heißt, der Antragsteller habe sich als Vertreter des lange Zeit abwesenden Referatsleiters ebenso bewährt wie als Referent, während die höherwertige Tätigkeit bei anderen Einzelleistungsmerkmalen - insbesondere bei den Merkmalen 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“, 14 „Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft“, 16 „Arbeitsplanung“ und 19 „Behauptungsvermögen“, die allesamt nur mit der drittbesten Note beurteilt worden sind - keine Erwähnung gefunden hat. Soweit der Antragsgegner vorträgt (BB, S. 6f. [Bl. 87f./GA]; Hervorhebungen im Original),
auch beim Einzelleistungsmerkmal 18 „Verhandlungsgeschick“ sowie beim Einzelleistungsmerkmal 20 „Belastbarkeit“ habe der höherwertige Einsatz des Antragstellers Eingang in die Beurteilung gefunden; beim Einzelleistungsmerkmal 18 „Verhandlungsgeschick“ finde sich nämlich der Passus „Nicht nur im Rahmen der ihm oft obliegenden Leitungsfunktion“ und beim Einzelleistungsmerkmal 20 „Belastbarkeit“ die Formulierung „Er hat den hohen Arbeitsanfall in seinem Referatsteil und darüber hinaus gut bewältigt“,
trifft dies zwar zu. Bei den Merkmalen 18 „Verhandlungsgeschick“ und 20 „Belastbarkeit“ handelt es sich jedoch um Merkmale, die - ebenso wie das Merkmal 17 „Kooperation und Führungsstil“ (und das Merkmal 21 „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“, bei dem es heißt, „Selbst enormer Zeitdruck tut seiner mitreißenden Begeisterung für die Arbeit der Abteilung und seines Referats keinen Abbruch“) - bereits mit der zweitbesten Notenstufe bewertet worden sind. Wenn aber die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers in einzelnen Beurteilungsmerkmalen ausdrücklich erwähnt wird und diese Merkmale besser beurteilt worden sind als die übrigen Merkmale, in denen die höherwertige Tätigkeit nicht erwähnt wird, liegt der Schluss nahe, dass die beanstandungsfreie Erledigung der höherwertigen Tätigkeit der Grund für die jeweilige Vergabe der zweithöchsten Notenstufe gewesen ist. Dann aber hätte es nach den oben genannten Grundsätzen einer besonderen Begründung dafür bedurft, warum die Einzelleistungsmerkmale 13 „Auffassungsgabe und Denkvermögen“, 14 „Urteilsfähigkeit und Entschlusskraft“, 16 „Arbeitsplanung“ und 19 „Behauptungsvermögen“ trotz der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben „nur“ mit der dritthöchsten Notenstufe beurteilt worden sind.
Hinzu kommt, dass auch das - bereits in sich nicht schlüssig begründete (s. o.) - Einzelleistungsmerkmal 12 „Fachkenntnisse“ im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers ein (weiteres) Plausibilitätsdefizit aufweist. Ob - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat (BA, S. 10) - auch das Einzelleistungsmerkmal 15 „Ausdrucksvermögen“ in sich nicht schlüssig begründet wurde, kann hier letztlich dahinstehen, denn jedenfalls liegt auch insoweit mit Blick auf die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers und dessen Berücksichtigung bei anderen Einzelleistungsmerkmalen ein Plausibilitätsdefizit vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dem (unterlegenen) Beigeladenen sind Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er unterlegen ist (vgl. 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (3. September 2019) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202; vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG); der hier maßgebliche Absatz 6 des § 52 GKG hat indes durch Art. 10a des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) keine Änderung erfahren. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt demnach die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (3. September 2019) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. N.) der Besoldungsgruppe R 1 in Höhe von 6.719,10 EUR (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - in der Fassung des Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juni 2019 [Nds. GVBl. S. 114] in Verbindung mit der dortigen Anlage 5). Hinzu tritt die Amtszulage gemäß § 37 NBesG in Verbindung mit den dortigen Anlagen 4 und 8 in Höhe von 232,15 EUR, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) ruhegehaltfähig ist. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 41.707,50 EUR (6.719,10 EUR + 232,15 EUR = 6.951,25 EUR; 6.951,25 EUR x 6 = 41.707,50 EUR); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).