Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.11.2010, Az.: 8 ME 299/10
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Entscheidung eines Gerichtes über eine vorausgegangene Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.11.2010
- Aktenzeichen
- 8 ME 299/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 27820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1125.8ME299.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 19.08.2010 - AZ: 7 B 2028/10
Rechtsgrundlage
- § 152a Abs. 1 S. 1, 2 VwGO
Gründe
Die auf § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2010 im Verfahren 8 ME 282/10, mit dem der Senat die vorausgegangene Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen seinen Beschluss vom 15. Oktober 2010 im Verfahren 8 ME 267/10 als unbegründet zurückgewiesen hat, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung eines Gerichts über eine vorausgegangene Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2010 - 5 B 4/10 u.a. -, [...] Rn. 7; BFH, Beschl. v. 24.2.2009 - I S 2/09 -, [...] Rn. 6; Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 19.10.2010 - Vf. 111-VI-09 -, [...] Rn. 25; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2008 - 10 LA 73/08 -, [...] Rn. 10; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 152a Rn. 12; Heinrichsmeier, Probleme der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren, in: NVwZ 2010, 228, 232).
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 VwGO findet die Anhörungsrüge allein gegen unanfechtbare Endentscheidungen des Gerichts statt. Zu solchen Endentscheidungen gehören insbesondere das Endurteil, aber auch Beschlüsse, die entweder die Instanz im Hauptsacheverfahren oder aber den Beschwerderechtszug abschließen (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz), BT-Drs. 15/3706, S. 16). Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist keine Endentscheidung in diesem Sinne (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.3.2008, a.a.O.). Denn die Anhörungsrüge stellt kein Rechtsmittel zur inhaltliche Überprüfung der vorausgegangenen eigentlichen instanzabschließenden Endentscheidung dar, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf, aufgrund dessen nur überprüft wird, ob das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2008 - 7 BN 5/08 -, NJW 2009, 457 f. [BVerwG 28.11.2008 - BVerwG 7 BN 5.08 (7 BN 2.08)]; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.7.2005 - 2 ME 241/05 -, NVwZ-RR 2006, 295; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 152a Rn. 3).
Dieses Ergebnis entspricht auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 411). Danach genügt die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Nur diese Vorgaben wollte auch der Gesetzgeber umsetzen (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz), BT-Drs. 15/3706, S. 13 und 22).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren ist unbegründet, da die Anhörungsrüge der Antragstellerin aus den oben angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).