Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.10.2010, Az.: 8 LA 153/10

Öffentliche Förderung von Unternehmen in Form von finanziellen Zuschüssen zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben; Richtlinie zur Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Richtlinie) im Landkreis Cuxhaven; Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien zur kommunalen Förderung; Regionale Entwicklung in der Förderperiode; Vertrauen in die Gewährung einer Förderung beim Verschieben der Einplanungsrunde

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.10.2010
Aktenzeichen
8 LA 153/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 26859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1021.8LA153.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 30.04.2010 - AZ: 6 A 1462/08

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung zu fördernde Vorhaben dürfen nicht vor Beginn der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

  2. 2.

    Soweit ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses nicht besteht, kommt ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gewährung der entsprechenden Förderung nicht in Betracht.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung des die Gewährung einer öffentlichen Förderung ablehnenden Bescheides des Beklagten vom 12. August 2008 und die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung der Förderung abgewiesen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die Klägerin hat ihren Berufungszulassungsantrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) gestützt. Diese Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt worden und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 19.8.2009 - 8 LA 197/09 -; BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

4

Hier erhebt die Klägerin gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zwei Einwände.

5

Zum einen sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, die Förderung könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil die Klägerin das Investitionsvorhaben vor der Entscheidungüber ihren Antrag auf Förderung in der Einplanungsrunde am 30. September 2008 vollständig abgeschlossen habe. Der Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 mitgeteilt, dass förderunschädlich mit den Investitionen begonnen werden könne. Dass diese Investitionen nicht auch vor der Bescheiderteilung abgeschlossen werden dürften, ergebe sich aus diesem Schreiben nicht. Von einer derartigen, auch vom Verwaltungsgericht angenommenen Verwaltungspraxis des Beklagten habe die Klägerin keine Kenntnis.

6

Zum anderen habe der Beklagte mit dem Verschieben der Einplanungsrunde vom 31. März 2008 auf den 30. September 2008, seinen Schreiben vom 5. Dezember 2007 und 28. Juli 2008 sowie seinem darauf bezogenen Verwaltungshandeln einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Klägerin sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass ihr Antrag auf Gewährung der Förderung in der Einplanungsrunde am 30. September 2008 in der Sache behandelt und positiv entschieden werden würde.

7

Diese Einwände begründen nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

8

Der Beklagte gewährt kleineren und mittleren Unternehmen zur Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben eine öffentliche Förderung in Form von finanziellen Zuschüssen. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser öffentlichen Förderung ergeben sich aus der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Landkreis Cuxhaven vom 18. Juli 2007 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 30 v. 26.7.2007, S. 191 - im Folgenden: KMU-Richtlinie) und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10 v. 13.1.2001, S. 33), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch dieVerordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (Abl. EG L 368 v. 23.12.2006, S. 85) geänderten Fassung. Zur Finanzierung der öffentlichen Förderung setzt der Beklagte Mittel aus dem regionalisierten Teilbudget entsprechend der Rahmenregelung des Landes Niedersachsen für die Aufstellung und Genehmigung von kommunalen Richtlinien zur kommunalen Förderung von KMU aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 bis 2013 ein (vgl. Nr. 1.3 Satz 2 KMU-Richtlinie).

9

Nach Nr. 5.1 KMU-Richtlinie setzt die Förderung unter anderem voraus, dass die bewilligende Stelle vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigt hat, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt sind und mit der Maßnahme vor Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Der Beklagte hat ihr gegenüber mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 bestätigt, dass das Investitionsvorhaben die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt und förderunschädlich mit der Umsetzung des Vorhabens begonnen werden kann.

10

Die Gewährung der Förderung setzt allerdings weiter voraus, dass das Investitionsvorhaben im Zeitpunkt der (zu erwartenden) Bewilligungsentscheidung noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass sich diese Voraussetzung nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 2007 oder der KMU-Richtlinie ergibt. Dieses Erfordernis kann aber ohne Weiteres Art. 56 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EG L 210 v. 31.7.2006, S. 25), in der hier maßgeblichen, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 (Abl. EG L 411 v. 30.12.2006, S. 6) geänderten Fassung entnommen werden. Danach dürfen mit Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung zu fördernde Vorhaben nicht vor Beginn der Förderfähigkeit abgeschlossen sein. Auf die Geltung dieser Verordnung ist die Klägerin in dem von ihr am 31. Oktober 2007 ausgefüllten Vordruck "Antrag auf Gewährungöffentlicher Finanzierungshilfen zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung im Rahmen des Regionalisierten Teilbudgets" ausdrücklich hingewiesen worden. Unabhängig von einer etwaigen Verwaltungspraxis des Beklagten, nur nicht abgeschlossene Vorhaben zu fördern, kann der Klägerin also schon nach den unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorgaben die beantragte Förderung nicht gewährt werden. Denn sie hat nach den mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sämtliche förderfähigen Investitionen vor der am 30. September 2008 zu erwartenden Bewilligungsentscheidung des Beklagten abgeschlossen.

11

Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen Anspruch auf die begehrte Förderung bzw. auf Neubescheidung ihres Förderantrags. Dabei kann der Senat hier dahinstehen lassen, ob ein Vertrauen in die Gewährung einer Förderung, die den genannten gesetzlichen Bestimmungen offensichtlich nicht entspricht, und ein Vertrauen, das nicht auf einer den Formerfordernissen des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügenden (Förder-)Zusage beruht, überhaupt schutzwürdig sein kann. Denn im vorliegenden Fall fehlt es schon an tatsächlichen Anknüpfungspunkten für ein auf Seiten der Klägerin begründetes Vertrauen, verstanden als individuelle Erwartungssicherheit (vgl. Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 20 Rn. 131), in die Gewährung der beantragten Förderung.

12

Dem steht bereits die klare Regelung in Nr. 1.3 Satz 1 KMU-Richtlinie entgegen, wonach ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses nicht besteht. Auch das Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 2007 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Genehmigung des vorzeitigen Investitionsbeginns keine Förderzusage beinhaltet und hieraus auch keine solche hergeleitet werden kann. Mit dem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2008 hat der Beklagte lediglich die zur abschließenden Bewertung und Beurteilung des Antrags der Klägerin notwendigen Unterlagen angefordert und damit hinreichend deutlich gemacht, dass eine (positive) Entscheidung über die Gewährung der Förderung noch nicht getroffen ist und wegen der fehlenden notwendigen Unterlagen auch noch nicht getroffen werden kann.

13

Auch mit dem Verschieben der Einplanungsrunde vom 31. März 2008 auf den 30. September 2008 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dieser Umstand beruht maßgeblich darauf, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderungen des Beklagten mit Schreiben vom 5. Dezember 2007, 5. März 2008 und 28. März 2008 sowie einem Anruf vom 4. Februar 2008 die für eine Entscheidung in der Einplanungsrunde am 31. März 2008 notwendigen Informationen und Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht hatte. Der Beklagte ist der Klägerin durch das Verschieben einer Entscheidung folglich nur insoweit entgegen gekommen, als dass er eine ablehnende Entscheidung bereits am 31. März 2008 unterlassen hat. Auch aus dem übrigen in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte A) dokumentierten Verwaltungshandeln des Beklagten ergeben sich keine Anknüpfungspunkte für ein begründetes Vertrauen der Klägerin in die Gewährung der beantragten Förderung.

14

2.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a Rn. 53).

15

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin hat sich auf den Hinweis beschränkt, das Verwaltungsgericht habe den vom Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand und dessen Bedeutung für das Bestehen des Förderanspruchs nicht hinreichend gewürdigt. Sie hat aber weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch dargelegt, mit welchen besonderen, also überdurchschnittlichen Schwierigkeiten die Beantwortung einer solchen Frage verbunden sein könnte, etwa dass der Sachverhalt schwer zuüberschauen oder zu ermitteln ist oder die Hintergründe des Falles und die Auswirkungen der Entscheidung besonders schwer zu erfassen sind.