Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.11.2010, Az.: 5 LA 286/09

Unterhaltsgewährung als sittliche Verpflichtung i.R.e. eheänlichen Lebensgemeinschaft; Gewährung des Familienzuschlags bei Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehepartner

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.11.2010
Aktenzeichen
5 LA 286/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 28312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1130.5LA286.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 08.10.2009 - AZ: 1 A 11/08

Fundstelle

  • ZBR 2011, 258-260

Gründe

1

Der geschiedene Kläger lebt seit dem 21. Juli 2004 mit seiner neuen Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Lebensgefährtin ist ebenfalls geschieden und schloss mit ihrem früheren Ehemann am 20. Juni 2006 vor dem OLG Celle einen Vergleich zur Abgeltung der Unterhaltsverpflichtung im Zeitraum von August 2004 bis einschließlich Juli 2006, der eine Zahlung von 10.512 EUR vorsah. Darüber hinaus waren sich die Lebensgefährtin und ihr geschiedener Mann im Vergleich darüber einig, dass aufgrund des Zusammenlebens mit dem Kläger ab dem 1. August 2006 ein Nachehelichenunterhaltsanspruch nicht mehr bestehe.

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Mit Schreiben vom 30. November 2006 beantragte der Kläger die

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Am 23. Januar 2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2008 den Antrag abgelehnt. Daraufhin hat der Kläger Widerspruch hiergegen eingelegt - über den soweit ersichtlich nicht entschieden ist - und vor dem Verwaltungsgericht beantragt, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides ab dem 1. Mai 2005 einen Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG zu gewähren.

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Das Verwaltungsgericht hat mit dem im Tenor genannten Urteil die Klage abgewiesen, da eine sittliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht bestehe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht.

5

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

6

Der Kläger hat keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sprechenden schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, DVBl. 2010, 308 = NVwZ 2010, 634, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 96).

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Das Verwaltungsgericht hat nicht den rechtlichen Status einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verkannt. Es hat berücksichtigt, dass eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Lebensgefährtin nicht besteht und demzufolge geprüft, ob die Umstände des vorliegenden Falles eine sittliche Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltsgewährung begründen. Dieses hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei einer eheänlichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung besteht, dem nichtehelichen Partner Unterhalt zu gewähren. Denn es entspricht dem Sinn eines solchen Zusammenlebens, dass sein Fortbestehen im freien Entschluss der Partner liegt und grundsätzlich keinen Partner eine sittliche Pflicht trifft, das Zusammenleben und die damit verbundene Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung nicht nur vorübergehend aufrecht zu erhalten; es steht jedem der Partner frei, jederzeit - unabhängig von der Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft - und ohne rechtlich geregeltes Verfahren sein bisheriges Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1982 - BVerwG 2 B 101.81 -, Buchholz 235 § 62 BBesG Nr. 1 = NJW 1982, 2885 = ZBR 1983, 125 [BVerwG 04.08.1982 - BVerwG 2 B 101.81]; Urt. v. 28.10.1993 - BVerwG 2 C 39.91 -, BVerwGE 94, 253 = NJW 1994, 1169 = ZBR 1994, 184 m.w.N.).

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Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass nach der neuen familienrechtlichen Rechtsprechung sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstelle, die sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. In besonders geprägten Situationen könnten familienrechtlich innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsansprüche aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis in Betracht kommen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage des Bestehens einer sittlichen Unterhaltsverpflichtung weder darauf an, ob und gegebenenfalls welche gegenseitigen Verpflichtungen während des Zusammenlebens nicht verheirateter Partner bestehen, noch auf die rechtliche Einordnung nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Maßgebend ist allein, ob der Entzug von Leistungen (Unterkunft und Unterhalt) nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstieße und damit moralisch anstößig wäre, d.h. wenn aufgrund der persönlichen Bindungen der Partner einer solchen Gemeinschaft nach der Verkehrsauffassung eine Pflicht zum Helfen bestehe. Das ist bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht der Fall (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - BVerwG 2 C 39.91 -, BVerwGE 94, 253 = NJW 1994, 1169 = ZBR 1994, 184 m. w. N; Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG/BBesG, Stand: Oktober 2010, § 40 BBesG, Rn. 57 f.).

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Entgegen der Auffassung des Klägers reichen der Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Lebensgefährtin gegen ihren früheren Ehemann nach § 1579 Nr. 7 BGB und die Einbeziehung des Klägers in die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) SGB II mit der Folge des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Grundsicherung auf Seiten der Lebensgefährtin als hinzugetretene besondere Umstände nicht aus, um von einer sittlichen Unterhaltspflicht im Rahmen einer nicht eheähnlichen Lebensgemeinschaft (zur Definition dieses Begriffes vgl. nur BGH, Urt. v. 22.4.2009 - IV ZR 160/07 -, BGHZ 180, 272 = [...] Langtext, Rn. 145 m. zahlr. N.) auszugehen.

11

Der Wegfall der Unterhaltspflicht des früheren Ehemannes der Lebensgefährtin nach § 1579 BGB beruht auf dem Verhalten und dem freien Willensentschluss der Lebensgefährtin, mit dem Kläger eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Die Ausübung dieser Freiheit schließt keinen Anspruch des Klägers auf besondere Besoldungsleistungen ein. Das Besoldungsrecht ist auch unter diesem Gesichtspunkt mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, der nicht gebietet, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besoldungsrechtlich verheirateten, verwitweten oder geschiedenen, zum Unterhalt aus der Ehe verpflichteten Beamten gleichzustellen. Insoweit ist zu beachten, dass das individualisierende gesetzliche Merkmal der sittlichen Verpflichtung seiner Natur nach ungeeignet ist, Anwendung auf ganze Personengruppen zu finden (vgl.BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - BVerwG 2 C 39.91 -, BVerwGE 94, 253 = NJW 1994, 1169 = ZBR 1994, 184 m. w. N). Daher begründet auch der Umstand, dass die Lebensgefährtin des Klägers die gesamte Haushaltsführung übernimmt, eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht. Denn die Aufteilung der häuslichen und finanziellen Leistungen ist untrennbar mit dem Zusammenleben verbunden und Gegenstand einer jeden nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

12

Wenn der Kläger demgegenüber meint, eine Nichtgewährung von Unterhalt gegenüber seiner Lebensgefährtin in einer solchen Situation verstoße gegen Treu und Glauben, sodass daraus im Umkehrschluss eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt folge, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gewährung von Unterhalt innerhalb der von ihm geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzig die Betätigung seiner grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Freiheit darstellt, in eheähnlicher Gemeinschaft leben zu wollen. Fasst er insoweit einen anderen Entschluss, lässt sich hieraus weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch eine sittliche Unterhaltsverpflichtung herleiten.

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Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung berufen, den er als verletzt ansieht, wenn er einerseits darauf verwiesen werde, seine Lebensgefährtin verfüge aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht über kein eigenes Einkommen, und andererseits ihm abgesprochen werde, verpflichtet zu sein, unter Einsatz seiner Versorgungsbezüge den Unterhalt seiner Lebensgefährtin bestreiten zu müssen.

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Die Bedürftigkeit der Lebensgefährtin des Klägers wegen fehlender eigener Einkünfte rechtfertigt die Gewährung des Familienzuschlags auf der Grundlage einer sittlichen Unterhaltsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach der Umstand, dass die Einkommen der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung (s. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II und § 20 SGB XII) einer anderen Regelung unterliegen, besoldungsrechtlich ohne ausschlaggebende Bedeutung ist. Die Vorschriften imSGB II und SGB XII verfolgen einen anderen Regelungszweck; sie wollen entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG sicherstellen, dass Ehepaare bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen von Leistungen nach diesen Gesetzen nicht schlechter gestellt werden als nichteheliche Lebensgemeinschaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - BVerwG 2 C 39.91 -, BVerwGE 94, 253 = NJW 1994, 1169 = ZBR 1994, 184 m. w. N zu § 11 BSHG und § 137 Abs. 2 a AFG; ebenso Möller, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2010, § 40 Rn. 9l; a. A. zur Frage der sittlichen Unterhaltsverpflichtung in diesen Fällen Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht Niedersachsens, § 40 BBesG Rn. 53 sowie im Rahmen der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen im Steuerrecht BFH, Urt. v. 21.9.1993 - III R 15/93 -, BFHE 172, 516). Nichts anderes folgt unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung aus dem Wegfall der Unterhaltsberechtigung der Lebensgefährtin des Klägers nach § 1579 BGB. Denn die Vorschrift betrifft allein das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten zueinander und bringt als sog. negative Härteklausel zum Ausdruck, dass auf Billigkeitsabwägungen auch in einem verschuldensunabhängigen Scheidungsrecht nicht völlig verzichtet werden kann, um dem Gerechtigkeitsempfinden grob widersprechende Ergebnisse im Unterhaltsrecht zu vermeiden, wenn der Berechtigte vom Unterhaltsverpflichteten nacheheliche Solidarität fordert, die er selbst vermissen lässt (sog. Gegenseitigkeitsprinzip; vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1579, Rn. 1). Diese Zweckrichtung rechtfertigt ebenfalls nicht die Zuerkennung von besoldungsrechtlichen Leistungen auf Seiten des Klägers.

15

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. In Anwendung der sog. Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert auf den 24-fachen Betrag des geltend gemachten Familienzuschlags der Stufe 1 zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Zulassungsantrags im November 2009 festzusetzen, also auf 24 x 114,38 EUR = 2.745,12 EUR.