Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.11.2010, Az.: 4 OA 305/10

Bestimmung des Gegenstandswertes in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Orientierung des nach § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 RVG vom Gericht auszuübenden Ermessens analog § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) an der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache; Wirtschaftliches Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen als entscheidend für die Bedeutung der Sache

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.11.2010
Aktenzeichen
4 OA 305/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 34341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1129.4OA305.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 25.10.2010 - AZ: 3 B 192/10

Fundstellen

  • NVwZ 2011, 7
  • NVwZ-RR 2011, 423

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Gegenstandswert bestimmt sich in gerichtskostenfreien Verfahren nach § 23 Abs. 3 RVG.

  2. 2.

    Das nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 RVG vom Gericht auszuübende Ermessen hat sich analog § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich an der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren. Abzustellen ist dabei regelmäßig auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist begründet, weil das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert mit 2.500,- EUR zu niedrig festgesetzt hat.

2

Der Gegenstandswert bestimmt sich in gerichtskostenfreien Verfahren, zu denen das vorliegende Verfahren gemäߧ 188 VwGO gehört, nach § 23 Abs. 3 RVG. Ergibt sich - wie hier - aus den nach Satz 1 dieser Regelung entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 18 Abs. 2, der §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, der §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie des § 46 Abs. 4 KostO für die Bestimmung des Gegenstandswerts nichts und steht dieser auch sonst nicht fest, ist der Gegenstandswert gemäߧ 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen oder in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG mit 4.000,- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- EUR anzunehmen. Das nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 RVG vom Gericht auszuübende Ermessen hat sich analog § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich an der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache zu orientieren. Abzustellen ist dabei regelmäßig auf sein wirtschaftliches Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2010 - 4 OA 28/10 - m.w.N.; Senatsbeschl. v. 15.7.2009 - 4 OA 142/09 -).

3

Danach ist der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der sich aus dem Antrag der Antragsteller für diese ergebenden Bedeutung der Sache nicht auf die Hälfte des Auffangwerts, der nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG im Übrigen 4.000,- EUR und nicht 5.000,- EUR beträgt, sondern auf 11.984,52 EUR festzusetzen. Es fehlen nämlich keineswegs genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bemessung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen.

4

Zum einen ist davon auszugehen, dass die Kosten der Leistungen, die die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt haben, 3.994,84 EUR pro Monat betragen; auf diesen Betrag belaufen sich ausweislich der Verwaltungsvorgänge die monatlichen Forderungen der Einrichtung für das erste Halbjahr 2010. Zum anderen ist hier ein Leistungszeitraum von einem Jahr anzusetzen, da eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vor Ablauf dieses Zeitraums, der bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Streitverfahren wegen laufender Leistungen der Jugendhilfe längstens zu berücksichtigen ist, nicht erwartet werden kann. Schließlich lässt sich auch das Interesse der Antragsteller an der beantragten einstweiligen Regelung mit einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts bemessen. Daher ist der Streitwert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der sich aus dem Antrag der Antragsteller für diese ergebenden Bedeutung der Sache auf 11.984,52 EUR (3.994,84 EUR x 12 Monate x 1/4) festzusetzen