Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.11.2010, Az.: 11 LA 468/10

Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.11.2010
Aktenzeichen
11 LA 468/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 27984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1124.11LA468.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.09.2010 - AZ: 4 A 189/10

Fundstellen

  • DVBl 2011, 123
  • DÖV 2011, 165

Amtlicher Leitsatz

Zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Gegen den 1978 geborenen Kläger sind in der Vergangenheit drei Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, gegen dasBetäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, anhängig gewesen. Einzelheiten über ein 2002 geführtes Verfahren wegen der Einfuhr von geringen Mengen Betäubungsmittel sind nicht mehr bekannt. Im April 2008 und im Juni 2009 wurden jeweils anlässlich von Verkehrskontrollen im Blut des Klägers THC-Werte kleiner als 1,0 ng/ml sowie THC-COOH-Werte von 8,99 bzw. 6,8 ng/ml festgestellt. Die beiden letztgenannten Ermittlungsverfahren wurden jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein strafloser Konsum von Cannabisprodukten nicht auszuschließen war.

3

Die Beklagte nahm das letzte der o. a. Ermittlungsverfahren (vor seiner Einstellung im Oktober 2009) zum Anlass, mit Bescheid vom 16. September 2009 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers anzuordnen. Der dagegen gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat unter Bezugnahme auf den Senatsbeschuss vom 31. August 2010 (- 11 ME 288/10 -, [...]) offen gelassen, ob gegen den Kläger überhaupt ein hinreichend konkreter (Rest-)Verdacht eines Verstoßes gegen § 29 BtMG durch den unerlaubten Erwerb und Besitz von Cannabis bestehe. Jedenfalls sei nach den o. a. Ergebnissen der Blutuntersuchungen davon auszugehen, dass der Kläger allenfalls in Einzelfällen Cannabis auch besessen bzw. erworben habe. Dieses Verhalten stelle eine Bagatelle dar und führe zur Unverhältnismäßigkeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.

4

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen nicht. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass wegen der Begrenzung auf das notwendige Maß die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs im Einzelfall nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses insbesondere an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen darf (vgl. nur Senatsbeschl. v. 20.11.2008 - 11 ME 297/08 -, [...], m.w.N.). Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich demnach weniger nach der Schwere der in der Vergangenheit erfolgten Anlasstat(-en) als vielmehr nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Betroffene zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen. Als solche Straftaten kommen hier nach den nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allenfalls der gelegentliche unerlaubte Erwerb und Besitz von Cannabis in Betracht. Hiervon geht offenbar auch die Beklagte mit dem Vorbringen aus, "es könne für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut in den "Genuss" eines Joints kommen möchte und ihn zu diesem Zweck zuvor erwerben muss". Ein solcher Erwerb und Besitz wäre zwar strafbar. Ein hierauf bezogenes Ermittlungsverfahren kann aber nicht nur nach Maßgabe der §§ 153 ff. StPO eingestellt werden; zusätzlich kann unter den Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen werden. Nach den Ziffern 2.1 und 2.2 des zur landeseinheitlichen Anwendung des§ 31a BtMG ergangenen gemeinsamen Runderlasses des Niedersächsischen Justiz- und Innenministeriums vom 21. Februar 2007 (Nds. MBl. S. 235) kommt ein Absehen von der Strafverfolgung insbesondere in Betracht, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch in geringer Menge ohne Fremdgefährdung bezieht und der Beschuldigte noch nicht mehrfach mit unerlaubten Betäubungsmitteln angetroffen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen soll nach Ziffer 3.1 des Runderlasses auch der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit auf das notwendige Maß reduziert werden. Strafprozessual wird also der Verfolgung der in diesem Umfang eingegrenzten Verstöße gegen dasBetäubungsmittelgesetz nur ein geringes Gewicht beigemessen und deshalb weitgehend auf in die Tiefe gehende Ermittlungen verzichtet. Ob deshalb in solchen Fällen schon die Notwendigkeit entfällt, von potentiell Betroffenen überhaupt erkennungsdienstliche Unterlagen vorsorglich für spätere Ermittlungsverfahren vorzuhalten, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre dies im Hinblick auf das nach dem Runderlass ohnehin nur geringe staatliche Verfolgungsinteresse unverhältnismäßig.

5

Damit ist auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend von der Unverhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ausgegangen. Denn er ist bislang noch nicht durch einen strafrechtlich nachweisbaren Verstoß gegen § 29 BtMG negativ aufgefallen, insbesondere nicht mit Cannabisprodukten oder einem anderen illegalen Betäubungsmittel angetroffen worden, und es besteht auch im Übrigen allenfalls ein geringer Restverdacht, er werde zukünftig gelegentlich Cannabis erwerben bzw. besitzen.

6

Dem Rechtsstreit kommt unter der von der Beklagten aufgeworfenen Fragestellung,

"wann Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz in ihrer Gesamtheit noch als Bagatelldelikte einzustufen sind, bei denen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unverhältnismäßig wäre",

7

auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

8

Denn nach den vorhergehenden Ausführungen ist für die Verhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung eines Betroffenen, der wegen eines oder mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz negativ aufgefallen ist, auf das Gewicht der zukünftig von ihm zu befürchtenden Taten abzustellen. Bei der Gewichtung dieser Taten bietet sich wiederum eine Orientierung an dem bezeichneten Runderlass an. Danach dürfte die Unverhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung regelmäßig auf die hier gegebene Fallgruppe der noch nicht strafrechtlich nachweisbar aufgefallenen und allenfalls gelegentlichen Cannabiskonsumenten beschränkt sein. Ein weiter gehender Verdacht, etwa des regelmäßigen Cannabis- (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 26.10.2010 - 11 PA 360/10 -, v. 28.6.2010 - 11 ME 121/10 - und allgemein v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, Nds. VBl. 2010, 52) oder eines anderes ("härteren") Betäubungsmittelmissbrauchs (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 22.11.2010 - 11 LA 440/10 -) oder gar einer anderen Form des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln außer dem Eigenverbrauch, wird hingegen grundsätzlich ein hinreichendes öffentliches (Strafverfolgungs-)Interesse begründen und damit auch eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen. Eine weitergehende Konkretisierung ist fallübergreifend nicht möglich.