Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.08.2014, Az.: 8 LA 71/14

Verpflichtung einer Hinterbliebenen zur Zustimmung zur Umbettung des verstorbenen Ehemannes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.08.2014
Aktenzeichen
8 LA 71/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 24045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:0812.8LA71.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 26.03.2014 - AZ: 5 A 55/13

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Anforderungen an das Vorliegen eines die Umbettung vor Ablauf der in § 14 S. 1 BestattG bestimmten Mindestruhezeit ausnahmsweise gestattenden wichtigen Grundes sind in Abhängigkeit von dem mit der Ruhezeit verfolgten Zweck zu bestimmen. Die Mindestruhezeit soll bei Erdbestattungen eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten und sowohl bei der Erd- als auch bei der Feuerbestattung eine angemessene Totenehrung ermöglichen. Letztgenannter Zweck dient nicht nur der Achtung der kollektiven Ehrfurcht vor dem Tod und der Achtung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit, sondern maßgeblich auch dem Schutz der Totenruhe.

  2. 2.

    Ein Grund ist daher nur dann "wichtig", wenn das ihn tragende Interesse den Schutz der Totenruhe überwiegt, was nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann, etwa wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, sei es, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden, und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 26. März 2014 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihn unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2013 verpflichtet hat, der Umbettung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom Friedhof der evangelisch-lutherischen Johannesgemeinde in D. auf den Stadtfriedhof in E. zuzustimmen, bleibt ohne Erfolg.

Der vom Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.4.2013 - 13 LA 34/13 -, [...] Rn. 2; Beschl. v. 24.3.2009 - 10 LA 377/08 -, [...] Rn. 2; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2004, § 124a Rn. 100).

Der Beklagte wendet gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen eines die Umbettung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ausnahmsweise gestattenden wichtigen Grundes ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht habe aus der Anhörung der Familienangehörigen und anderen Umständen unzutreffend auf einen der Umbettung zustimmenden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen geschlossen. Die Kinder des Verstorbenen hätten in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, dass es der Wunsch des Verstorbenen und der ganzen Familie gewesen sei, zusammen zu bleiben und hierzu eine Doppelgrabstelle und ein besonders haltbarer Sarg erworben worden seien. Der Erwerb einer Doppelgrabstelle spreche aber eher gegen eine bereits vom Verstorbenen angedachte Umbettung. Ein besonders haltbarer Sarg könne auch aus anderen Gründen gewählt worden sein.

Auch liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine atypische Entwicklung der Lebensverhältnisse der Familienangehörigen des Verstorbenen, die ihnen die Totenfürsorge unzumutbar erschweren oder unmöglich machen würde, nicht vor. In der heutigen Zeit sei es nicht ungewöhnlich, dass die Kinder nicht am Wohnort ihrer Eltern verbleiben, sondern bedingt durch berufliche und andere Gegebenheiten ihren Wohnort wechseln. Es gebe auch viele Fälle, in denen der überlebende Elternteil den Kindern nachziehe. Dass dann die am bisherigen Wohnort von beiden Elternteilen erworbene Doppelgrabstelle zurückbleibe und vom überlebenden Elternteil aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr regelmäßig aufgesucht und gepflegt werden könne, stelle keine atypische Entwicklung dar. Die Grabpflege könne in die Hände einer Gärtnerei gegeben und so die Totenruhe angemessen gewahrt werden.

Diese Einwände setzen nach dem eingangs dargestellten Maßstab die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege ein die Umbettung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vor Ablauf der Mindestruhezeit ausnahmsweise gestattender wichtiger Grund im Sinne des § 15 Satz 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen - BestattG - vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) vor, ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht aus.

Die Anforderungen an das Vorliegen eines die Umbettung vor Ablauf der in § 14 Satz 1 BestattG bestimmten Mindestruhezeit ausnahmsweise gestattenden wichtigen Grundes sind in Abhängigkeit von dem mit der Ruhezeit verfolgten Zweck zu bestimmen. Die Mindestruhezeit soll bei Erdbestattungen eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten und sowohl bei der Erd- als auch bei der Feuerbestattung eine angemessene Totenehrung ermöglichen (vgl. Senatsbeschl. v. 6.7.2012 - 8 LA 111/11 -, Umdruck S. 5; v. 9.6.2010 - 8 ME 125/10 -, [...] Rn. 11; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen, LT-Drs. 15/1150, S. 18; Barthel, Bestattungsgesetz Niedersachsen, 2. Aufl., § 14 Anm. 1; Horn, Niedersächsisches Bestattungsgesetz, § 14 Anm. 2). Letztgenannter Zweck dient nicht nur der Achtung der kollektiven Ehrfurcht vor dem Tod und der Achtung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit (vgl. § 1 BestattG), sondern maßgeblich auch dem - durch das individuelle postmortale Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde des Verstorbenen verfassungsrechtlich geforderten - Schutz der Totenruhe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94 -, NJW 2001, 2957, 2958 f.; BVerwG, Urt. v. 26.6.1974 - BVerwG VII C 36.72 -, BVerwGE 45, 224, 230; Senatsbeschl. v. 15.11.2006 - 8 LA 128/06 -, NdsVBl. 2007, 108; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2002 - 1 A 196/00.Z -, [...] Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.11.1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, 218; Hessischer VGH, Urt. v. 7.9.1993 - 11 UE 1118/92 -, NVwZ-RR 1994, 335, 339 jeweils m.w.N.).

Ein Grund ist daher nur dann "wichtig", wenn das ihn tragende Interesse den Schutz der Totenruhe überwiegt (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2002, a.a.O.). Dies kann angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 6.7.2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl. 1992, 261, 262 m.w.N.), etwa wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2008 - 19 A 2896/07 -, NWVBl. 2008, 471), sei es, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13); BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 58/91 -, [...] Rn. 9; Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, MDR 1978, 299; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, [...] Rn. 47 f.; Beschl. v. 28.11.1991, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2002, a.a.O., Rn. 4), wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und FDP, a.a.O., S. 19 (zu § 13)), und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann (vgl. RG, Urt. v. 5.7.1923 - IV 1308/22 -, RGZ 108, 217, 220; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.10.1994 - 7 A 11102/94 -, NVwZ 1995, 510, 512) oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.7.2009 - 19 A 957/09 -, NVwZ-RR 2010, 281, 282 f.; VG Stade, Urt. v. 3.9.2008 - 1 A 1560/07 -, [...] Rn. 15).

Das Vorliegen eines diesen Anforderungen genügenden wichtigen Grundes hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung bejaht. Es hat festgestellt, dass der Verstorbene zwar ein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung nicht erklärt habe. Es lägen aber Tatsachen und Umstände vor, aus denen auf einen dahingehenden Willen des Verstorbenen geschlossen werden könne. Nach dem Vorbringen der Klägerin und den Aussagen der Kinder des Verstorbenen in der mündlichen Verhandlung sei es der Wunsch der gesamten Familie, zusammen zu bleiben. Daher sei bereits seinerzeit eine Doppelgrabstelle erworben und ein besonderer Sarg ausgewählt worden, der nach Angaben des Bestatters eine hohe Haltbarkeit aufweise. Dies sei geschehen, um eine gegebenenfalls erforderliche Umbettung zu ermöglichen. Denn D. sei nicht die Heimat des Verstorbenen und der Klägerin gewesen. Schon damals sei es maßgeblich darauf angekommen, nach dem frühen Ableben des Verstorbenen an einem Ort zusammen zu sein. Dies sollte der Ort sein, an dem zumindest eines der Kinder sesshaft geworden sei. Bereits damals habe festgestanden, dass die Klägerin an diesen Ort ziehen und nach ihrem Ableben dort neben dem bereits Verstorbenen beigesetzt werde. Der dem entsprechende vermutete Wille des Verstorbenen habe auch eine gegebenenfalls vorzunehmende Umbettung erfasst.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zwar auch dann anzunehmen, wenn erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245). Bezieht sich, wie hier, das diesbezügliche Vorbringen aber auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf Grund einer Beweisaufnahme ergangen sind, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 4.7.2011 - 8 LA 288/10 -, GewArch 2011, 494, 496; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 -, [...] Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.1.2001 - 4 L 2401/00 -, [...] Rn. 4). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2010 - 8 LA 224/10 -, [...] Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 -, [...] Rn. 9).

Derartige Fehler der Sachverhaltswürdigung ergeben sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Mit dem Hinweis darauf, dass der Erwerb einer Doppelgrabstelle eher gegen eine bereits vom Verstorbenen angedachte Umbettung spreche und ein besonders haltbarer Sarg auch aus anderen Gründen gewählt worden sein könne, ersetzt der Beklagte lediglich die gerichtliche Würdigung des Sachverhalts durch seine eigene Würdigung. Dies allein genügt nicht, um die anhand der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhaltswürdigung getroffenen Tatsachenfeststellungen ernstlichen Richtigkeitszweifeln auszusetzen.

Hat das Verwaltungsgericht damit zu Recht einen die Umbettung vor Ablauf der Mindestruhezeit ausnahmsweise gestattenden wichtigen Grund im Sinne des § 15 Satz 2 BestattG schon darin gesehen, dass aus Tatsachen und Umständen mit hinreichender Sicherheit eine Zustimmung des Verstorbenen zur Umbettung gefolgert werden kann, kommt es für den Klageerfolg entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob das Verwaltungsgericht einen weiteren wichtigen Grund zutreffend auch darin gesehen hat, dass den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Das auf diese selbstständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts bezogene Zulassungsvorbringen des Beklagten ist daher von vorneherein nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Richtigkeitszweifel zu begründen. Denn wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1990 - BVerwG 7 OB 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.