Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.11.2010, Az.: 8 PA 251/10

Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung von Abschiebungsverboten im Falle eines Asylantrags; Bindung der Ausländerbehörde an die Feststellungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge im aufenthaltsrechtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.11.2010
Aktenzeichen
8 PA 251/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 26277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1101.8PA251.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 27.08.2010 - AZ: 4 A 154/10 -

Redaktioneller Leitsatz

Für bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 zurückreichende Zeiträume setzt § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG voraus, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Ist ein Asylantrag nach § 13 AsylVfG gestellt worden, ist für die Feststellung dieser Abschiebungsverbote nicht die Ausländerbehörde, sondern ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Die Ausländerbehörde ist im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nach § 42 Abs. 1 AsylVfG an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden.

Gründe

1

Die gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Hier fehlt der Rechtsverfolgung des Klägers jedenfalls die erforderliche Erfolgsaussicht. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -,NVwZ-RR 2007, 361, 362) ist seine Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zwar voraussichtlich zulässig, aber unbegründet. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach den hier einschlägigen Bestimmungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (7 Jahre) oder des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (5 Jahre im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres) müssten auch solche Zeiten hinzugerechnet werden, in denen der Kläger zwar tatsächlich keine Aufenthaltserlaubnis besessen hat, aber jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte.

5

Unterstellt man die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, [...] Rn. 15;Hessischer VGH, Beschl. v. 17.5.2010 - 3 D 433/10 -, [...] Rn. 12; Senatsbeschl. v. 12.7.2007 - 8 PA 54/07 -, Umdruck S. 4 ff.), erfüllt der Kläger gleichwohl die sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden Voraufenthaltszeiten derzeit nicht.

6

Dem am ... 1994 geborenen Kläger ist hier erstmals am 29. August 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG erteilt worden, und zwar vor dem Hintergrund, dass für seine Mutter mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2006 ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt und dieser in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden war.

7

Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits ab dem 23. Januar 2006 einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hatte, also nach der eingangs dargestellten Rechtsauffassung auch die Zeit vom 23. Januar 2006 bis zum 28. August 2006 als Voraufenthaltszeit im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist.

8

Weitere berücksichtigungsfähige Voraufenthaltszeiten ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers, seine Mutter sei bereits seit Anfang 2003 krankheitsbedingt derart geschwächt gewesen, dass ihr Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG hätte gewährt werden müssen, so dass ihr in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und dem Kläger eine daran anknüpfende Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG erteilt worden wäre, nicht.

9

Für bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 zurückreichende Zeiträume setzt § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG voraus, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Ist, wie hier, ein Asylantrag nach § 13 AsylVfG gestellt worden, ist für die Feststellung dieser Abschiebungsverbote nicht die Ausländerbehörde, sondern ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Die Ausländerbehörde ist im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nach § 42 Abs. 1 AsylVfG an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 195; Senatsbeschl. v. 3.2.2010 - 8 PA 17/10 -, [...] Rn. 10; GK-AufenthG, Stand: September 2010, § 25 Rn. 27 f.). Eine eigene Prüfungskompetenz kommt der Ausländerbehörde insoweit nicht zu. Da hier das Bundesamt mit Bescheid vom 22. November 2001 das Vorliegen von Abschiebungsverboten ausdrücklich verneint hatte, war der Beklagte bis zum Erlass des ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG feststellenden Bescheides des Bundesamtes vom 23. Januar 2006 an diese Beurteilung gebunden und durfte daher der Mutter des Klägers keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilen. Damit hatte auch der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 22. Januar 2006 kein von einer Aufenthaltserlaubnis seiner Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.

10

Ob der Kläger darüber hinaus für Zeiten vor dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung nach den Regelungen des Ausländergesetzes hatte, kann der Senat hier dahinstehen lassen. Denn selbst wenn ein solcher Anspruch bestanden hätte, käme eine Anrechnung der sich dann eventuell ergebenden Voraufenthaltszeiten nach § 102 Abs. 2 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, weil sich an diese nicht nahtlos eine nach demAufenthaltsgesetz erteilte (bzw. zu erteilende) Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen angeschlossen hat (vgl. zu diesem Erfordernis:BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 24/08 -, [...] Rn. 15 f.; HessischerVGH, Beschl. v. 17.5.2010 - 3 D 433/10 -, [...] Rn. 18; Nr. 26.4.8 4. Spiegelstrich Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877) und eine nur geringfügige, gegebenenfalls nach § 85 AufenthG zu überwindende Unterbrechung nicht vorliegt.

11

Die nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgebliche Voraufenthaltszeit beginnt damit im vorliegenden Fall allenfalls am 23. Januar 2006. Damit kann der Kläger die für die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllen. Denn im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres am 2. April 2010 kann der Kläger nur eine Voraufenthaltszeit von 4 Jahren, 2 Monaten und 10 Tagen nachweisen. Darüber hinaus erfüllt der Kläger derzeit auch die von§ 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geforderte Voraufenthaltszeit von 7 Jahren nicht.

12

An diesem Ergebnis dürfte auch eine nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorzunehmende Anrechnung von Zeiten einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG letztlich nichts ändern. Diese auch im Rahmen von § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzuwendende Vorschrift (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.5.2009 - 18 A 462/09 -, [...] Rn. 36 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.12.2008 - 19 CS 08.2655 u.a. -, [...] Rn. 22 m.w.N.) setzt zwar abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG weder einen erfolgreichen Abschluss des Asylverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.2007 - 5 C 8/06 -, BVerwGE 128, 254, 256 f.; GK-AsylVfG, Stand: Juni 2010, § 55 Rn. 76 m.w.N.) noch einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Asylverfahren und nachfolgender Aufenthaltserlaubniserteilung voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1997 - 1 C 15.96 -, [...] Rn. 14 (zu § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.5.2009 - 18 A 462/09 -, [...] Rn. 38 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.5.2007 - 11 S 2093/06 -, [...] Rn. 10; Nr. 26.4.8 Absatz 3 AVwV AufenthG).

13

Im vorliegenden Fall ergibt sich aber allenfalls eine anrechenbare Zeit von 3 Monaten und 2 Tagen. Denn der Aufenthalt des Klägers war nur in der Zeit vom 5. September 2001(Stellung des Asylantrages, vgl. § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) bis zum 7. Dezember 2001 (Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nach§ 34 AsylVfG im Bescheid vom 22. November 2001 nach Ablehnung des hiergegen gerichteten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 7.12.2001 - 7 B 4747/01 - , vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG) nach § 55 Abs. 1 AufenthG gestattet. Der vom Kläger Ende 2005 gestellte Folgeantrag hat ausweislich des Bescheides des Bundesamts vom 25. Januar 2006 nicht zu einem Wiederaufgreifen des Asylverfahrens und folglich auch nicht zu einer erneuten Aufenthaltsgestattung geführt.