Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.11.2010, Az.: 10 LA 135/09

Außergewöhnliche Umstände in Form von Absatzschwierigkeiten aufgrund der BSE-Krise als mit höherer Gewalt vergleichbare Umstände; Allgemeine Absatzschwierigkeiten des Inhabers eines Tierbestandes infolge der BSE-Krise als Härtefall

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.11.2010
Aktenzeichen
10 LA 135/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 27787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1101.10LA135.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 14.08.2009 - AZ: 6 A 1300/06

Fundstellen

  • AUR 2011, 101-104
  • DVBl 2011, 58

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Als außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind.

  2. 2.

    Allgemeine Absatzschwierigkeiten infolge der BSE-Krise sind nicht als Härtefall i.S.d. Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 anzuerkennen.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

2

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Allerdings reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf die das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310§ 124 VwGO Nr. 33 = NVwZ-RR 2004, 542 = DVBl 2004, 838).

3

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erhöhung der ihm im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie zugewiesenen Zahlungsansprüche gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve in Höhe von 6.029,10 EUR wegen Investitionen gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m.§ 15 BetrPrämDurchfV nicht zu. Zwar habe er rechtzeitig belegt, in dem von ihm angegebenen Zeitraum Aufwendungen getätigt zu haben. Ob diese Aufwendungen als Investition i.S.d. Art. 21 der VO (EG) Nr. 795/2004, § 15 BetrPrämDurchfV anzuerkennen seien, könne dahinstehen. Denn jedenfalls sei der Mindestbetrag des§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV nicht erreicht worden. Dem Kläger stehe auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch zu, gemäß Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 den Referenzbetrag abweichend von Art. 37 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Basis des Kalenderjahres 2002 zu berechnen. Es fehle bereits an der erforderlichen Beeinträchtigung der Produktion im Bezugszeitraum i.S.v. Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Der Kläger habe nicht etwa vorgebracht, dass der ganze oder ein Teil seines Tierbestands von BSE befallen gewesen wäre, sondern sich darauf berufen, infolge des BSE-bedingten Export-Stopps und aufgrund des maßgeblichen Besatzdichtefaktors in den Jahren 2000 und 2001 nicht die erwartete Anzahl an Rindersonderprämien erzielt zu haben. Damit mache er keine Beeinträchtigung der Produktion in den Kalenderjahren 2000 und 2001 geltend, sondern eine Beeinträchtigung der Subventionsausbeute. Ein solcher Fall werde von Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht erfasst.

4

Aus den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

5

a)

Das Verwaltungsgericht ist - ungeachtet der vom Kläger gegen die Berechnungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände - aus den in der Verfügung der Berichterstatterin vom 14. September 2010 genannten Gründen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags wegen einer Investition gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV nicht vorliegen.

6

Nach Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004 müssen die Investitionen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen hat. Hieraus ist zu folgern, dass zum einen der Investitionsplan vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden haben muss, und des Weiteren, dass die Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezwecken muss. Ein Investiti-onsplan schließt schon nach seinem Wortsinn ein, dass mit der geplanten Maßnahme die Absicht verfolgt wird, die Produktionsbedingungen oder -kapazitäten in einer bestimmten Hinsicht und in einem bestimmten Ausmaß zu verbessern oder zu erweitern, und dass dies als betriebswirtschaftlich zweckmäßig angesehen wird. Das setzt voraus, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine bestimmte Produktion aufzunehmen, auszuweiten oder zu verbessern, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift schließt es umgekehrt aus, tatsächlichen Veränderungen der Produktionsbedingungen erst im Nachhinein eine Bestimmung zu geben, für die sie vielleicht objektiv geeignet sind, aber nicht eigens geschaffen wurden. Des Weiteren müssen die angestrebten Direktzahlungen vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein. Dass es sich um eine Investition im beschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen (Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004). Dies kann er tun, indem er der Behörde den Plan oder das Programm für die Investition übermittelt (Abs. 1 Satz 2 der genannten Bestimmung). Andere objektive Nachweise müssten denselben Sachverhalt belegen (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 = RdL 2009, 23 und Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 3 C 17.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 11 = RdL 2010, 193).

7

Für die Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags wegen einer Investition im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur die innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist nach§ 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV vom Antragsteller gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV beigebrachten Nachweise zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 20. Mai 2009 - 10 LA 173/08 -, RdL 2009, 205; vom 25. Mai 2009 - 10 LA 181/08 -, RdL 2009, 291; vom 29. Mai 2009 - 10 LA 175/08 -, n.v.; vom 27. August 2009 - 10 LA 206/08 -, [...], Rn. 15; vom 30. Juni 2010 - 10 LA 428/08 -, n.v.; vom 27. August 2010 - 10 LA 431/08 -, n.v.).

8

Der Kläger hat nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist am 17. Mai 2005 unter Vorlage eines bestimmten Investitionsplans, der bereits vor Beginn der Investitionsmaßnahme bestanden hat, nachgewiesen, dass die von ihm geltend gemachte Investitionsmaßnahme die Umsetzung dieses Plans bezweckte. Im Vordruck J (Bl. 43 Beiakte A) gab er an, durch zwei Pachtverträge vom 15. Dezember 2001 und 1. Januar 2003, den Kauf einer Landmaschine und Bestandsaufstockungen in die Prämienmaßnahmen "Rindersonderprämie, Extensivierungsprämie" investiert zu haben. Als Investitionsbeginn gab er Dezember 2001, als Investitionsende Dezember 2002 an. Der dem Vordruck J beigefügte "Investitionsplan" vom 17. Mai 2005 (Bl. 48 Beiakte A) ist kein Investitionsplan i.S.d. Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/04. Dieses erst nach Investitionsende erstellte Schreiben kann schon deshalb nicht als Investitionsplan anerkannt werden, weil es nicht belegt, dass die dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen der Verwirklichung eines vor ihrer Umsetzung festgelegten Betriebsziels dienten, das mit der Investition verfolgt worden ist.

9

Der Kläger hat innerhalb der Antragsfrist auch keine Unterlagen vorgelegt, die in gleicher Weise wie ein Investitionsplan geeignet sind, nachzuweisen, dass die geltend gemachte Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen.

10

Aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20. Juni 2005 (Bl. 49 Beiakte A) ergibt sich, dass der Kläger offenbar zusammen mit dem Vordruck J - und damit innerhalb der Antragsfrist - zwar Kopien von Pachtverträgen und einer Rechnung über den Kauf eines Ladewagens vorgelegt hatte; denn die Beklagte forderte den Kläger in diesem Schreiben zur Vorlage der Originale dieser Unterlagen auf. Im Verwaltungsvorgang finden sich hinter dem Antwortschreiben eines Vertreters des Klägers vom 23. Juni 2005 mit der Bemerkung "Original hat vorgelegen" versehene Kopien eines Pachtvertrags zwischen Herrn A. B. und dem Kläger über die Zupacht landwirtschaftlich genutzter Einzelgrundstücke (Bl. 55 Beiakte A), eines Pachtvertrags zwischen Frau C. D. und dem Kläger über die Zupacht von Land zu einem landwirtschaftlichen Betrieb (Bl. 57 ff. Beiakte A) und die Kopie einer Rechnung über den Kauf eines Ladewagens vom 25. Mai 2004 (Bl. 54 Beiakte A).

11

Diese Unterlagen sind jedoch nicht in gleicher Weise wie ein Investitionsplan geeignet, nachzuweisen, dass die geltend gemachte Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen wurde, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen. Ungeachtet des Umstands, dass die vorgelegten Pachtverträge nicht - wie im Vordruck J angegeben - vom 15. Dezember 2001 und 1. Januar 2003 datieren, sondern vom 1. Oktober 2000 und vom 12. Dezember 2001, ergibt sich aus ihnen lediglich, dass der Kläger für jeweils neun Jahre von Herrn B. landwirtschaftlich genutzte Acker- und Grünlandflächen und von Frau D. mehrere Grundstücke, von denen eines mit der Kulturart "Grünland" bezeichnet wird, zu einem landwirtschaftlichen Betrieb hinzugepachtet hat. Nicht hingegen ist aus den Pachtverträgen ersichtlich, dass dies wegen eines zuvor festgelegten Ziels der Investition in die Prämienmaßnahmen "Rindersonderprämie, Extensivierungsprämie" geschah. Die Rechnung über den Kauf eines am 21. Mai 2004 bestellten Ladewagens vom 25. Mai 2004 belegt - ungeachtet des Umstands, dass Bestellung und Rechnung nach dem angegebenen Investitionsende datieren - lediglich, dass Ausgaben für einen Ladewagen getätigt wurden, aber ebenfalls nicht, dass dies in der zuvor festgelegten Absicht geschah, in die Prämienmaßnahmen "Rindersonderprämie, Extensivierungsprämie" zu investieren.

12

Die auf Anforderung seitens der Beklagten (Bl. 49 Beiakte A) mit Schreiben vom 23. Juni 2005 (Bl. 50 Beiakte A) nachgereichten Kontoauszüge (Bl. 51 ff. Beiakte A) und Rechnungen über den Zukauf von Tieren (Bl. 61 ff. Beiakte A) wurden schon nicht innerhalb der Antragsfrist vorgelegt. Unabhängig davon sind auch sie als Nachweis für die geltend gemachte Investition ungeeignet. Da derartige Unterlagen lediglich belegen, dass es zu bestimmten Ausgaben gekommen ist, sind sie regelmäßig nicht geeignet, nachzuweisen, dass eine bestimmte Investitionsmaßnahme von vornherein mit dem Zweck verbunden war, die Kapazität für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern. Auch der Auszug aus dem Bestandsregister (Bl. 67 ff. Beiakte A) belegt dies nicht.

13

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte die Vorlage "derartiger Nachweise" im Antragsformular nicht verlangt habe. Mit dem Vordruck J erklärt der jeweilige Antragsteller: "Ich/wir habe/n gemäß folgendem Plan investiert und die entsprechenden Nachweise beigefügt: ... sonstiger Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investition hervorgehen ... Ich habe wie folgt in die einzelnen Prämienmaßnahmen investiert: ..." Aus der Formulierung "gemäß folgendem Plan investiert" ergibt sich, dass der Investitionsplan vor der Investition bestanden haben muss, also ein erst nachträglich erstellter "Investitionsplan" nicht genügt. Ebenso kann der Antragsteller aus der Formulierung schließen, dass andere Unterlagen - sofern sie als Investitionsplanersatz dienen sollen - ebenfalls erkennen lassen müssen, dass die Investition von vornherein mit dem Zweck verbunden war, eine bestimmte Produktion aufzunehmen, auszuweiten oder zu verbessern, die nach dem bisherigen System mit bestimmten Direktzahlungen gefördert wurde.

14

Selbst wenn die Beklagte - wie der Kläger geltend macht - von keinem Landwirt "derartige Nachweise" verlangt haben sollte, ergäbe sich für den Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dieser Verwaltungspraxis kein Anspruch darauf, dass auch seine Belege ausreichend seien. Durch eine etwaige rechtswidrige Verwaltungspraxis kann ein Antragsteller nicht in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gewährt vorliegend keinen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2007 - 2 BvR 1413/06 -, BVerfGK 12, 132 = NVwZ-RR 2008, 44).

15

Soweit der Kläger schließlich vorträgt, eine andere Planung als die Ausweitung der Ochsenmast sei bei der Struktur seines Betriebs nicht in Betracht gekommen, er habe seinen Tierbestand aufgestockt, lange bevor die Agrarreform ins Gespräch gekommen sei und ihm könne daher nicht entgegen gehalten werden, dass er möglicherweise eine andersartige Planung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Vorschriften zur Anerkennung eines Betriebsinhabers in besonderer Lage umgewidmet habe, führt dies nicht dazu, dass er einen Investitionsplan oder sonstige objektive Nachweise im vorstehend beschriebenen Sinne nicht vorzulegen hatte. Die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Anforderungen an Investitionspläne und sonstige objektive Nachweise beziehen sich auch auf Fälle, in denen schon vor der Agrarreform die geltend gemachten Investitionen umgesetzt und die neu geschaffenen Produktionskapazitäten genutzt wurden (vgl. das dem Beschluss des BVerwG vom 8. September 2008 - BVerwG 3 B 53.08 - zugrunde liegende Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 2008 - 8 A 11114/07 -, AUR 2008, 274 = RdL 2009, 25).

16

b)

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch darauf, dass der Referenzbetrag gemäß Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Basis des Kalenderjahres 2002 zu berechnen sei, ebenfalls nicht besteht.

17

Einer der in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 beispielhaft aufgezählten Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt nicht vor; insbesondere war der eigene Tierbestand des Klägers nicht von BSE betroffen.

18

Die geltend gemachten Absatzschwierigkeiten infolge der BSE-Krise sind keine damit vergleichbaren, die Produktion des Klägers beeinträchtigenden Umstand i.S.d. Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003. Da Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Begriffe "höhere Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" zusammen unter Anführung gemeinsamer Beispiele nennt, sind als außergewöhnliche Umstände nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind. Der Begriff der höheren Gewalt ist stets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er steht, auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - C 266/84 -, Slg. 1986, S. I-00149). Gemeinsames wesentliches Merkmal aller in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 angeführten Beispiele für höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände ist, dass ein tatsächliches Ereignis unmittelbar den Betriebsinhaber betrifft oder unmittelbar gerade auf seinen Betrieb einwirkt. Dies ist bei allgemeinen Absatzschwierigkeiten infolge der BSE-Krise, von denen die gesamte europäische Rindfleischproduktion betroffen war, nicht der Fall. Darüber hinaus spricht die ausdrückliche Nennung des Seuchenbefalls nur des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 dagegen, eine Seuche, von der keine Tiere des Betriebsinhabers befallen sind, als Härtefall anzuerkennen. Der Verordnungsgeber wusste zudem bei der Festlegung des Bezugszeitraums in der VO (EG) Nr. 1782/2003 um die europaweiten Beeinträchtigungen des Rindfleischsektors wegen der BSE-Krise. Er hatte darauf bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Prämienregelung für Rindfleisch (ABl. (EG) Nr. 1 29) reagiert. Durch Art. 32 Abs. 12 VO (EG) Nr. 2342/1999 i.d.F. der VO (EG) Nr. 192/2001 wurde zur Berechnung des Besatzdichtefaktors für begrenzte Zeit ein pauschaler Berichtigungskoeffizient auf die während des Bezugszeitraums für den betreffenden Betrieb festgestellte Anzahl Großvieheinheiten angewandt, sofern zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaates nachgewiesen wurde, dass die Tiere aufgrund der außergewöhnlichen Marktlage länger als normal im Betrieb gehalten wurden. Durch Art. 42 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 i.d.F. der VO (EG) Nr. 192/2001 wurde Erzeugern, die die Schlachtung bzw. Ausfuhr ihrer Tiere bis zum Jahre 2001 zurückstellen mussten, die Möglichkeit eingeräumt, während einer begrenzten Zeit einen Antrag auf Sonderprämie für das Jahr 2000 zu stellen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die vom Kläger geltend gemachten Absatzschwierigkeiten infolge der BSE-Krise nicht als Härtefall i.S.d. Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 anzuerkennen. Dies entspricht auch der bislang hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VG München, Urteile vom 18. Juli 2007 - M 18 K 06.4239 -, [...] und vom 28. November 2007 - M 18 K 07.582 -, [...]; VG Göttingen, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 A 15/08 -, n.v.; VG Osnabrück, Urteil vom 26. Januar 2009 - 1 A 300/06 -, [...]).

19

2.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Daran fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, NVwZ 2010, 593; vom 1. März 2010 - BVerwG 8 B 87/09 -, [...], Rn. 2). Die vom Kläger aufgeworfene Frage "Können durch die BSE-Krise verursachte Verzögerungen bei der Vermarktung von Tieren, durch die Verluste von Sonderprämien im Bezugszeitraum von 2000 bis 2002 eingetreten sind, als höhere Gewalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 anerkannt werden?" lässt sich jedoch - wie vorstehend ausgeführt - bereits unter Berücksichtigung der speziell zur Berücksichtigung der Auswirkungen der BSE-Krise erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation verneinen.

20

3.

Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger die richtige Anwendung von § 15 Abs. 5a, Abs. 5b BetrPrämDurchfV, die richtige Anwendung der Altersklassen zur Berechnung der Anfangs- und Endkapazität im Rahmen von § 15 Abs. 1 BetrPrämDurchfV und die besonderen Berechnungsmethoden zur Ermittlung des GVE-Besatzes im Rahmen der Extensivierungsprämie für rechtlich besonders schwierig hält, sind diese Fragen schon nicht entscheidungserheblich, weil die geltend gemachten Investitionsmaßnahmen unabhängig von diesen Fragen aus den genannten Gründen nicht als Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 anzuerkennen sind. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit durch die BSE-Krise ausgelöste Schwankungen bei der Vermarktung als höhere Gewalt bei der Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages anhand des Bezugszeitraums anerkannt werden können, ist - wie ausgeführt - ohne Weiteres zu verneinen. Mit der Beantwortung dieser Frage sind keine den Normalfall an Schwierigkeit erheblich übersteigenden Schwierigkeiten verbunden.

21

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).