Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.11.2010, Az.: 10 ME 148/10

Mit "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" bebaute Fläche als tatsächlich mit Kartoffeln bebaute Fläche im Hinblick auf eine Zahlung von Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger; Zur Herstellung von Stärke i.R.e. Anbauvertrags mit einem Stärkehersteller gelieferte Kartoffeln als "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke"; Vorliegen einer Unregelmäßigkeit bei ursprünglich beabsichtigter Lieferung von Kartoffeln zur Herstellung von Stärke an ein Stärkeunternehmen und dennoch erfolgter anderweitiger Vermarktung; Aufgrund einer Veränderung der ursprünglichen Situation nicht mehr mit der nach Einreichung eines Antrags festgestellten Sachlage übereinstimmende Angaben als unrichtige Angaben

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.11.2010
Aktenzeichen
10 ME 148/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 27816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1122.10ME148.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 08.09.2010 - AZ: 12 B 2192/10

Fundstelle

  • AUR 2011, 104-108

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die "tatsächlich mit Kartoffeln bebaute Fläche" i.S.d. Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist diejenige Fläche, die mit "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" bebaut ist.

  2. 2.

    Als "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" sind nur solche Kartoffeln anzusehen, die dem Stärkeunternehmen im Rahmen des Anbauvertrags auch zur Herstellung von Stärke geliefert werden.

  3. 3.

    Zur Frage der Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wenn ein Betriebsinhaber ursprünglich beabsichtigt hat, die auf den im Antrag angegebenen Vertragsflächen angebauten Kartoffeln zum Zweck der Herstellung von Stärke an das Stärkeunternehmen zu liefern, und sie nach der Ernte anderweitig vermarktet.

  4. 4.

    Von unrichtigen Angaben i.S.d. Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist auch dann auszugehen, wenn die Angaben aufgrund einer Veränderung der ursprünglichen Situation nicht mehr mit der nach Einreichung des Antrags festgestellten Sachlage übereinstimmen.

Gründe

1

I.

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller auf dessen Sammelantrag 2006 mit Bescheid vom 31. Mai 2007 gemäß Art. 93 VO (EG) Nr. 1782/2003 eine "Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger in der Kampagne 2006/2007" in Höhe von 11.137,29 EUR. Über die vorangegangene Auszahlung dieses Betrags waren am 27. Dezember 2006 und 28. Februar 2007 Teilauszahlungsmitteilungen ergangen.

2

Mit Bescheid vom 9. April 2010 hob die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung des Antragstellers die Teilauszahlungsmitteilungen und den Bewilligungsbescheid auf und forderte den Antragsteller zur Rückzahlung von 11.137,29 EUR auf. Zugleich schloss sie ihn in Höhe dieses Betrags ein weiteres Mal von der Beihilfegewährung aus. Weiter heißt es im Bescheid: "Der Betrag wird mit einer der Zahlungen für 2009 - 2011 verrechnet."

3

Der Antragsteller hat am 5. Mai 2010 Klage gegen diesen Bescheid erhoben.

4

Mit Bescheid vom 2. August 2010 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 9. April 2010 insofern "ergänzt", als dass sie "die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes" gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. In der Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass der im Bescheid vom 9. April 2010 genannte Betrag von 11.137,29 EUR der um die Modulation gekürzte Betrag sei, so dass ein Betrag von 11.601,54 EUR zu verrechnen sei. Mit Bescheid vom 6. August 2010 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 2. August 2010 geändert und die Anordnung der sofortigen Vollziehung "nur für die Festsetzung der Verrechnung des Ausschlussbetrages mit einer der Direktzahlungen der Antragsjahre 2009 - 2011" aufrecht erhalten.

5

Der Antragsteller hat am 30. August 2010 beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 9. April 2010 "gänzlich wiederherzustellen".

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 8. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig, soweit er sich auf den im Bescheid vom 2. August 2010 genannten 11.137,29 EUR übersteigenden Betrag richte; denn insoweit sei die Verrechnung im Bescheid vom 9. April 2010 nicht "verfügt". Soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die "Verfügung" der Verrechnung des Ausschlussbetrags in Höhe von 11.137,29 EUR im Bescheid vom 9. April 2010 richte, sei er zwar zulässig, aber aus im Einzelnen erläuterten Gründen unbegründet.

7

II.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

8

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil es sich bei dem im Bescheid vom 9. April 2010 enthaltenen Satz "Der Betrag wird mit einer der Zahlungen für 2009 bis 2011 verrechnet", im Hinblick auf den allein mit Bescheid vom 2. August 2010 in Gestalt des Bescheids vom 6. August 2010 die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, möglicherweise nicht um einen Verwaltungsakt handelt und die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers daher von vornherein keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet hat, die mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt werden könnte.

9

Jedenfalls rechtfertigen die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich der Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

10

1.

Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig, soweit er sich auf den im Bescheid vom 2. August 2010 genannten 11.137,29 EUR übersteigenden Betrag richte. Er habe nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 9. April 2010 beantragt, soweit mit Bescheid vom 2. August 2010, geändert durch Bescheid vom 6. August 2010, der Sofortvollzug angeordnet worden sei. Sein Antrag beschränke sich ausdrücklich auf den noch nicht ausgezahlten Betrag, der für die Folgekampagne auszuzahlen gewesen wäre, wäre nicht die aufschiebende Wirkung seiner Klage aufgehoben worden.

11

Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht auf einen 11.137,29 EUR übersteigenden Betrag gerichtet gewesen ist. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 2. August 2010 in Gestalt des Bescheids vom 6. August 2010, gegen die der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist, bezieht sich ausschließlich auf die im Bescheid vom 9. April 2010 enthaltene Erklärung der Verrechnung des Ausschlussbetrags in Höhe von 11.137,29 EUR und nicht - wovon das Verwaltungsgericht offenbar ausgegangen ist - auf den im Bescheid vom 2. August 2010 genannten Verrechnungsbetrag von 11.601,54 EUR. Dies führt indes nicht dazu, dass dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (teilweise) stattzugeben wäre. Denn soweit ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist, kann keine aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller durch die weitergehende Auslegung seines Antragsbegehrens seitens des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Streitwertfestsetzung und Kosten auch keine Nachteile erlitten hat.

12

2.

Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet, soweit sich die Klage gegen die "Verfügung" der Verrechnung des Ausschlussbetrags in Höhe von 11.137,39 EUR richte, rechtfertigen ebenfalls keine Änderung der Entscheidung.

13

a)

Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 2. August 2010 in Gestalt des Bescheids vom 6. August 2010 genüge den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

14

Der Einwand, die Erwägungen, welche die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. September 2010 beim Verwaltungsgericht vorgetragen habe, dürften nicht ergänzend zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden, geht fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat den Schriftsatz vom 10. September 2010 im angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigt.

15

Soweit der Antragsteller meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 2. August 2010 in Gestalt des Bescheids vom 6. August 2010 sei ausschließlich mit fiskalischen Interessen begründet worden, trifft dies - unabhängig davon, dass im Einzelfall auch fiskalische Gründe zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 14.93 -, DokBer B 1993, 315 = [...]; vom 18. September 2001 - BVerwG 1 DB 26.01 -, [...] m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 88 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 99) - nicht zu. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich nur "zusätzlich" auf ein fiskalisches Interesse am Vollzug der Verrechnung, in erster Linie aber auf die unmittelbar geltenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts abgestellt. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich darauf gestützt, dass die Gefahr bestehe, dass durch die Dauer des Gerichtsverfahrens die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Sanktion der Verrechnung des Ausschlussbetrags, die nur binnen einer Frist von drei Jahren zulässig ist, verhindert werde und die Wirksamkeit der Sanktion nicht unterlaufen werden dürfe. Eine Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs mit dem Gebot der wirksamen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts kann insbesondere dann zulässig sein, wenn - wie es bei der Verrechnung des Ausschlussbetrags nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 der Fall ist - der Zweck einer europarechtlichen Maßnahme nur innerhalb einer bestimmten Frist erreicht werden kann (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 88).

16

Der Antragsteller wendet insoweit ein, die Verrechnung sei durch die aufschiebende Wirkung der Klage nicht gefährdet. In Art. 51 Abs. 2 und Art. 93 VO (EG) Nr. 796/2004 heiße es: "Dieser Betrag [der mehrjährigen Sanktion] wird mit Beihilfezahlungen ... verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt." Mit dem Jahr der Feststellung sei das Jahr gemeint, in dem durch rechtskräftiges Urteil der Bescheid vom 9. April 2010 bestätigt werde. Sähe man als Jahr der Feststellung das Jahr an, in dem der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid erstellt worden sei, wäre dies das Jahr 2010. Eine Verrechnung mit Beihilfezahlungen für die Folgejahre wäre daher frühestens mit Ansprüchen für das Jahr 2011 möglich.

17

Grundlage für die im Bescheid vom 9. April 2010 genannte Verrechnung des Ausschlussbetrags sind indes nicht die vom Antragsteller zitierten Vorschriften, sondern Art. 52 Abs. 3 Satz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 in der hier maßgeblichen Fassung, welche die Norm durch die VO (EG) Nr. 2184/2005 erfahren hat. Selbst wenn das Vorbringen auf diese Vorschrift bezogen würde, hätte der Antragsteller keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner bloßen Behauptung aufgezeigt, mit der Formulierung "Kalenderjahr der Feststellung" in dieser Regelung sei entweder das Jahr gemeint, in dem der Verstoß "rechtsbeständig festgestellt" werde oder das Jahr, in dem der Rückforderungs- und Aufhebungsbescheid erlassen werde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Begriff "Feststellung" in Art. 52 Abs. 3 Satz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 auf die in Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 genannte Feststellung der Unregelmäßigkeit bezieht, die dem Erlass des Sanktionsbescheids vorausgeht. Diese Feststellung hat ausweislich der insoweit nicht in Frage gestellten Begründung des Bescheids vom 9. April 2010 im Jahre 2008 stattgefunden, so dass eine Verrechnung des Ausschlussbetrags - wie von der Antragsgegnerin angenommen - nur mit Beihilfezahlungen möglich ist, auf die der Antragsteller in den Jahren 2009 bis 2011 Anspruch hat.

18

b)

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt ferner keine andere Entscheidung bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verrechnung des Ausschlussbetrags und dem privaten Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der Vorrang einzuräumen, weil die auf Art. 52 Abs. 3 Satz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 gestützte "Anordnung" der Verrechnung des Ausschlussbetrags im Bescheid vom 9. April 2010 aller Voraussicht nach rechtmäßig sei und die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde.

19

Art. 52 VO (EG) Nr. 796/2004 i.d.F. der VO (EG) Nr. 2184/2005 regelt Kürzungen bei Unregelmäßigkeiten betreffend die Größe der für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak angemeldeten Flächen. Wird festgestellt, dass die tatsächlich mit Kartoffeln bebaute Fläche um mehr als 10% geringer ist als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Titel IV Kapitel 6 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche, so wird gemäß Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt. Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 wird, falls der Betriebsinhaber die in Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 aufgeführte Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen hat, der gesamte Beihilfebetrag verweigert. In diesem Fall wird gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 2 VO (EG) Nr. 796/2004 der Betriebsinhaber noch einmal in Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 VO (EG) Nr. 796/2004 wird dieser Betrag mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der VO (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat.

20

aa)

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass aller Voraussicht nach eine Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 vorliegt.

21

Es ist der Auffassung, ein Antragsteller sei Kürzungen nach dieser Vorschrift dann ausgesetzt, wenn festgestellt werde, dass die tatsächlich mit "Stärkekartoffeln" bebaute Fläche mehr als 10% geringer sei als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln angemeldete Fläche. Diese Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, wenn der Antragsteller - wie es hier unstreitig der Fall ist - zwar auf der im Sammelantrag angemeldeten Fläche in vollem Umfang Stärkekartoffeln anbaue, jedoch nur einen Teilertrag hiervon, der hinter der vereinbarten Liefermenge zurückbleibe, an die Stärkefabrik liefere und den übrigen Ertrag anderweitig vermarkte. Denn auch dann habe er die Fläche nicht ausschließlich - wie angemeldet und codiert - zur Erzeugung von vertragsgebundenen Stärkekartoffeln genutzt, sondern rückblickend teilweise für den Anbau anderweitig verwendeter Kartoffeln.

22

Der Antragsteller vertritt demgegenüber die Ansicht, die Beihilfe sei nur dann nach Art. 52 VO (EG) Nr. 796/2004 zu kürzen, wenn zwischen den angemeldeten und bebauten Flächen eine Differenz bestehe. Allein hierauf stelle die Vorschrift dem Wortlaut nach ab. Die von ihm im Sammelantrag angegebene Fläche entspreche genau der Fläche, die er mit Stärkekartoffelsaatgut bepflanzt habe und die im Bewilligungsbescheid zugrunde gelegt worden sei. Es sei unschädlich, dass er Teile der erzeugten Kartoffeln nicht als Stärkekartoffeln, sondern anderweitig vermarktet habe. Die Art und Weise der Vermarktung geernteter Kartoffeln gehöre nicht zum Regelungsgegenstand der Vorschriften für die Beihilfegewährung. Wesentlicher Bestandteil des neuen Förderrechts sei der Grundsatz der produktionsunabhängigen Förderung. Die Umstellung auf das neue Förderrecht habe gerade darauf abgezielt, dass keine Überschüsse produziert werden sollten. Es könne nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sein, dafür zu sorgen, dass die Stärkeunternehmen die ihnen zugeteilten Unterkontingente ausschöpften, zumal diese im vorliegenden Fall die Handlungsweise der Landwirte ausdrücklich gebilligt hätten. Für die Einhaltung der zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen Stärkeunternehmen und Landwirt seien die Zivilgerichte zuständig.

23

Diese Auffassung teilt der Senat nicht.

24

(1)

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die "tatsächlich mit Kartoffeln bebaute Fläche" i.S.d. Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 diejenige Fläche sei, die tatsächlich mit "Stärkekartoffeln" bebaut sei, begegnet keinen Bedenken. Nach dem 57. Erwägungsgrund der VO (EG) Nr. 796/2004 sollen die Regelungen über die Kürzungen und Ausschlüsse mit Blick auf die Beihilfevoraussetzungen den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen Rechnung tragen. Nach Art. 93 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird nur Betriebsinhabern, die "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" erzeugen, eine Beihilfe gewährt. Es ist daher - auch unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung von "Kartoffeln" in Art. 1 Buchst. f) VO (EG) Nr. 2236/2003 - davon auszugehen, dass die auf Art. 93 VO (EG) Nr. 1782/2003 bezogene Kürzungsvorschrift des Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 dann eingreift, wenn die tatsächlich mit "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" bebaute Fläche von der für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln angemeldeten Fläche abweicht.

25

(2)

Ferner ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass als "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" nur solche Kartoffeln anzusehen sind, die dem Stärkeunternehmen im Rahmen des Anbauvertrags auch zur Herstellung von Stärke geliefert werden. Denn die Beihilfe wird nach Art. 93 VO (EG) Nr. 1782/2003 nur für solche Betriebsinhaber gewährt, die Kartoffeln gerade zur Herstellung von Stärke, d.h. Kartoffeln mit einer festgelegten industriellen Zweckbestimmung erzeugen. "Erzeuger" ist nach Art. 1 Buchst. d) VO (EG) Nr. 2236/2003 jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung dieser Personen, die selbst oder von ihren Mitgliedern erzeugte Kartoffeln in ihrem Namen und für ihre Rechnung "im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Stärkeunternehmen liefert". Hieraus ergibt sich, dass Kartoffeln, die von vornherein mit einer anderen Zweckbestimmung als der Verwendung zur Stärkeherstellung angebaut werden oder denen diese Zweckbestimmung nachträglich genommen wird, indem der Betriebsinhaber sie nicht der Stärkeproduktion zuführt, sondern anderweitig - etwa als Speisekartoffeln - vermarktet, begrifflich keine "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" sind.

26

(3)

Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist entgegen der Annahme des Antragstellers voraussichtlich auch dann anzuwenden, wenn der Betriebsinhaber zwar ursprünglich auf den angemeldeten Flächen - dies sind die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 InVeKosV im Sammelantrag besonders bezeichneten Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrags für Stärkekartoffeln nach Art. 94 VO (EG) Nr. 1782/2003 sind - Kartoffeln mit der Zielsetzung angebaut hat, diese zur Herstellung von Stärke an das Stärkeunternehmen zu liefern, sie jedoch nach der Ernte (teilweise) anderweitig vermarktet.

27

Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist zu entnehmen, dass eine Differenz zwischen der angegebenen und der bei Kontrollen der zuständigen Behörde tatsächlich ermittelten Fläche bereits für sich genommen zur Verhängung einer Sanktion führt. Unabhängig von den Schwierigkeiten, die mit einer Prüfung innerer Absichten verbunden wären, ist es mit Blick auf die Beihilfevoraussetzungen unerheblich, aus welchen Gründen die Angaben im Beihilfeantrag vom Ergebnis der Kontrolle durch die zuständigen Behörden abweichen. Die Beihilfe wird stets auf der Grundlage der im Rahmen des Anbauvertrags an das Stärkeunternehmen tatsächlich gelieferten Kartoffeln bewilligt. Auch im Rahmen von Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 kann es unter Berücksichtigung dessen keinen Unterschied machen, ob ein Betriebsinhaber von Anfang an nicht beabsichtigt, die auf den im Antrag angegebenen Vertragsflächen angebauten Kartoffeln an das Stärkeunternehmen zu liefern oder sich erst später zu einer anderweitigen Vermarktung entschließt. In beiden Fällen entspricht im Ergebnis die gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 2236/2003 im Anbauvertrag als für den Anbau von Kartoffeln zur Herstellung von Stärke identifizierte Anbaufläche, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. l) InVeKoSV im Antrag besonders bezeichnet worden ist, nicht der Fläche, auf der tatsächlich "Kartoffeln zur Herstellung von Stärke" angebaut worden sind.

28

Diese Auslegung steht im Einklang mit den Verpflichtungen, die den Antragsteller nach der VO (EG) Nr. 796/2004 treffen. Zum einen ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. f) VO (EG) Nr. 796/2004 in der hier maßgeblichen Fassung, welche die Vorschrift durch die VO (EG) Nr. 2184/2005 erhalten hat, dass der Sammelantrag eine Erklärung des Betriebsinhabers enthalten muss, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. Es handelt sich bei der Durchführung der gemäß dem integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen. Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem setzt daher voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, Rn. 33 f.; Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, Rn. 45; vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, Slg. 2007, I-07983, Rn. 30). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 37; vom 28. November 2002, a.a.O. -, Rn. 52). Im Rahmen des integrierten Systems obliegt es daher den Betriebsinhabern, Beihilfeanträge nur für Flächen zu stellen, welche die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe erfüllen, und die zuständigen Behörden über jede nach Antragstellung eintretende Änderung der Sachlage zu informieren (EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 52). Zum anderen ergibt sich aus Art. 15 VO (EG) Nr. 796/2004, dass der Sammelantrag nach Ablauf der Einreichungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen und während eines bestimmten Zeitraums geändert werden kann und diese Änderungen nachträglich berücksichtigt werden können.

29

In Anbetracht dessen ist im Rahmen von Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ein Vergleich zwischen den Angaben im Beihilfeantrag und dem Ergebnis der durchgeführten Kontrolle vorzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine etwaige Differenz zwischen den Flächenangaben bereits bestand, als der Antrag gestellt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 48 zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92). Unterlässt der Antragsteller es, die bei der Parzelle, für die er Beihilfen beantragt hat, eingetretenen Änderungen den zuständigen Behörden zu melden, so führt dies zwangsläufig zu einer Abweichung der im Antrag angegebenen Flächen von den bei einer Kontrolle tatsächlich festgestellten Fläche und damit genau zu der Situation, auf die sich Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 bezieht. Das Festhalten am ursprünglichen Beihilfeantrag trotz einer späteren Änderung der Umstände, die sich auf die Gewährung der Beihilfe auswirken können, stellt folglich für sich genommen eine Unregelmäßigkeit im Sinne der genannten Vorschrift dar (EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 51 zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92).

30

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, das neue Förderrecht - gemeint ist offenbar die Einführung der Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke durch die VO (EG) Nr. 1868/94 - habe gerade darauf abgezielt, dass keine Überschüsse produziert werden sollten. Zum einen haben die Stärkeunternehmen aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen in der Regel ein besonderes Interesse daran, dass die ihnen zugeteilten Unterkontingente ausgeschöpft werden, um eine möglichst hohe Prämie zu erhalten. Für die allgemeingültige Auslegung von Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 kann insoweit nicht maßgeblich sein, dass im vorliegenden Einzelfall nach dem Vorbringen des Antragstellers die Stärkeunternehmen entgegen ihrem grundsätzlichen Interesse an der Ausschöpfung des Unterkontingents den Landwirten eine anderweitige Vermarktung der Kartoffeln angeraten haben sollen. Darüber hinaus darf nach dem Willen des Verordnungsgebers durch die Kontingentierungsregelung die Stärkeherstellung und die Erzeugung von für die Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln nicht gefährdet werden (vgl. etwa Art. 16 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2236/2003). Dies wäre indes der Fall, wenn Kartoffelerzeuger entgegen den Anbauverträgen die erzeugten Kartoffeln statt zur Herstellung von Stärke sanktionsfrei anderweitig vermarkten könnten. Es steht daher vielmehr mit der Kontingentierungsregelung der Kartoffelstärkeerzeugung in Einklang, den Kartoffelerzeuger gemäß Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 mit einer Sanktion zu belegen, wenn er die gemäß dem Anbauvertrag angebauten Kartoffeln nicht im Rahmen des Anbauvertrags zur Stärkeherstellung an das Stärkeunternehmen liefert, sondern anderweitig vermarktet.

31

(4)

Nach Maßgabe dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach eine Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 52 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 begangen hat. Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Maß der Abweichung hat der Antragsteller keine Einwände erhoben.

32

bb)

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach vorsätzlich i.S.d. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 gehandelt hat.

33

Der Antragsteller macht geltend, hinsichtlich der subjektiven Seite sei von Bedeutung, dass die Stärkeunternehmen, welche in der Vergangenheit für die Auszahlung der Stärkeprämie zuständig gewesen seien, die Landwirte dazu aufgefordert hätten, die Kartoffeln anderweitig zu vermarkten. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass die anderweitige Vermarktung subventionsunschädlich sei. Es sei absurd, ihm Betrugsabsicht zu unterstellen. Denn die öffentliche Hand habe infolge der teilweise anderweitigen Vermarktung der Kartoffeln Subventionen gespart. Wenn die von einem Landwirt bei den weiterverarbeitenden Betrieben abgelieferten Kartoffelmengen den vertraglich vereinbarten Abnahmemengen entsprächen, müsse er nicht davon ausgehen, dass er die Prämie zu Unrecht erhalte. Punkt IV. Ziff. 17 3. Spiegelstrich des Antragsformulars verstoße gegen nationales und gegen Gemeinschaftsrecht.

34

Entgegen der Annahme des Antragstellers verlangt Art. 52 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 indes weder Betrugsabsicht noch hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller eine solche unterstellt. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die genannte Vorschrift lediglich Vorsatz bezüglich der Unregelmäßigkeit voraussetzt. Maßgebend ist daher, ob der Antragsteller es vorsätzlich unterlassen hat, der zuständigen Behörde Veränderungen zu melden, die zu einem Auseinanderfallen von angemeldeter und tatsächlicher Anbaufläche für Kartoffeln zur Herstellung von Stärke geführt haben. Dies ist aller Voraussicht nach der Fall. Denn der Antragsteller hat unter Ziff. 17 des Antragsformulars bestätigt, dass ihm die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Stärkekartoffeln bekannt seien. Insbesondere hat er die unter Punkt IV. Ziff. 17 3. Spiegelstrich des Antragsformulars genannte Verpflichtung ("Mir / Uns ist bekannt, dass Kartoffeln nur der Verwendung zugeführt werden dürfen, die für den jeweiligen Schlag angegeben ist") als Voraussetzung der Beihilfegewährung durch seine Unterschrift unter den Sammelantrag 2006 anerkannt. Unter Punkt VII. Ziff. 24 hat der Antragsteller ferner erklärt, jede Abweichung von den Antragsangaben (insbesondere hinsichtlich der Größe und der Nutzung von Flächen) und jede Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer unverzüglich mitzuteilen. Gleichwohl hat er vertragsgebundene Kartoffeln teilweise anderweitig vermarktet, ohne dies der Antragsgegnerin mitzuteilen. Soweit der Antragsteller irrtümlich meint, Punkt IV. Ziff. 17 3.

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Spiegelstrich des Antragsformulars verstoße gegen nationales und gegen Gemeinschaftsrecht, steht dies der Annahme vorsätzlichen Unterlassens des Meldens prämienrelevanter Umstände nicht entgegen. Dem Antragsteller sind - wie ausgeführt - die unter Punkt IV. Ziff. 17 im Antragsformular aufgeführten Prämienvoraussetzungen ausweislich seiner Unterschrift unter dem Sammelantrag bekannt gewesen und er ist von diesen Vorgaben durch die anderweitige Vermarktung der angebauten Kartoffeln bewusst und gewollt abgewichen, ohne dies der Antragsgegnerin mitzuteilen. Dies hat unmittelbar dazu geführt, dass die tatsächliche Anbaufläche für Kartoffeln zur Herstellung von Stärke geringer ausfällt als im Antrag angegeben. Auch dass dem Antragsteller von seinem Vertragspartner eine anderweitige Vermarktung der Kartoffeln angeraten worden sein soll, ändert an diesem Umstand nichts.

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cc)

Das Verwaltungsgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass aller Voraussicht nach die Voraussetzungen von Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

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Um den Zweck von Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 zu erreichen, Unregelmäßigkeiten wirksam zu vermeiden und zu ahnden, ist von unrichtigen Angaben nicht nur dann auszugehen, wenn die Angaben im Zeitpunkt des Beihilfeantrags falsch waren, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - aufgrund einer Veränderung der ursprünglichen Situation nicht mehr mit der nach Einreichung des Antrags festgestellten Sachlage übereinstimmen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 50 zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3778/92). Andernfalls könnte ein Antragsteller versucht sein, einen Beihilfeantrag zu stellen, der alle nach dem integrierten System vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, und die Angaben in diesem Antrag nicht zu berichtigen, wenn sie nach der Antragstellung unzutreffend geworden sind, da gegen ihn keine Sanktion verhängt werden könnte (EuGH, Urteil vom 28. November 2002, a.a.O., Rn. 54).

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In Anbetracht der Erklärungen, die der Antragsteller unter Punkt IV. Ziff. 17 und Punkt VII. Ziff. 24 des Antragsformulars abgegeben und nicht eingehalten hat, trifft ihn aller Voraussicht nach auch ein Schuldvorwurf. Auch insoweit kann ihn nicht entlasten, dass er fälschlicherweise meint, das Antragsformular verstoße gegen nationales und gegen Gemeinschaftsrecht. Denn für diese unrichtige Annahme besteht kein Anlass. Aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf die Bezug genommen wird, wird der Antragsteller auch nicht dadurch vom Schuldvorwurf entlastet, dass er die Kartoffeln entgegen der Erklärung unter Punkt IV. Ziff. 17 3. Spiegelstrich des Antragsformulars auf Anraten seines Vertragspartners teilweise anderweitig vermarktet haben soll. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht deshalb - bezogen auf die Unregelmäßigkeit - ohne Schuld gehandelt, weil infolge der geringeren Kartoffellieferung an das Stärkeunternehmen von vornherein eine geringere Beihilfe ausgezahlt worden ist.