Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.11.2010, Az.: 5 ME 225/10

Bewerbungablehnung eines Anwärters sowie Widerruf des Beamtenverhältnisses durch den Dienstherrn aus Gründen des Nichterreichens des Ausbildungszwecks; Bewerbungsablehnung durch begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung aufgrund einer Prognose auf eine vorzeitige Dienstunfähigkeit in der angestrebten Laufbahn

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.11.2010
Aktenzeichen
5 ME 225/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 28311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1108.5ME225.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 19.08.2010 - AZ: 3 B 920/10

Fundstellen

  • DÖD 2011, 60-64
  • RiA 2011, 29-33
  • ZBR 2011, 266-269

Amtlicher Leitsatz

Der Dienstherr kann die Bewerbung um die Einstellung als Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ablehnen, wenn der Bewerber die zum Erreichen des Ausbildungszwecks oder die für die angestrebte Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung nicht besitzt. Letzteres ist der Fall, wenn aufgrund einer Erkrankung des Bewerbers begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen, die die Prognose rechtfertigen, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit in der angestrebten Laufbahn nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungsgründe

1

Der Antragsteller bewarb sich nach seinem Bachelorstudium im Bereich "Wirtschaftsrecht" an der Fachhochschule B. als Finanzanwärter beim Finanzamt C., bei dem er im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert hatte. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, ihn unter anderem vorbehaltlich der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum 1. August 2010 einstellen zu wollen.

2

Nach einer am 8. Juni 2010 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom 15. Juli 2010 der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller an einer Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis gelitten habe, die nun nervenärztlich behandelt werde, unter Medikation symptomfrei sei und die es ihm ermöglicht habe, sein Studium zu absolvieren. Es sei zu hoffen, dass auch in der beruflichen Entwicklung diesbezüglich keine gesundheitsbedingte Einschränkung bestehe. Er - der Amtsarzt - könne jedoch zurzeit noch nicht mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit eine solche Möglichkeit verneinen. Möglicherweise sei eine ausreichende Beurteilungsgrundlage nach hinreichender Berufsbewährung gegeben; in etwa zwei Jahren schlage er eine erneute Untersuchung vor. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2010 dem Antragsteller mit, ihn mangels gesundheitlicher Eignung nicht als Finanzanwärter einstellen zu können. Aufgrund seiner Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis sei die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Damit seien die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

3

Am 26. Juli 2010 hat der Antragsteller Klage erhoben mit dem Ziel, unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2010 die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn als Finanzanwärter beim Finanzamt C. einzustellen. Über die Klage ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden.

4

Gleichzeitig hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und sich hierbei zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung auf eine Bescheinigung des ihn behandelnden Facharztes Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie -, vom 13. Juli 2010 sowie auf dessen ergänzende Bescheinigung vom 16. August 2010 berufen.

5

Der Antragsteller hat beantragt,

6

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab dem 1. August 2010 vorläufig als Finanzanwärter beim Finanzamt C. einzustellen.

7

Die Antragsgegnerin hat nach einer Bestätigung der Prognose einer mangelnden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers durch den Amtsarzt in dessen Schreiben vom 4. August 2010 unter Bezugnahme hierauf die Ablehnung des Antrags beantragt.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem im Tenor genannten Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einem Anordnungsgrund, weil mit dem Antrag die Hauptsache vorweggenommen werde und ein besonders schwerwiegender Nachteil, der dieses ausnahmsweise rechtfertigen könnte, nicht vorliege, da bei seiner Vorbildung der Antragsteller inhaltlich nicht auf eine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Finanzverwaltung beschränkt sei. Zudem fehle es auch an einem Anordnungsanspruch. Es könne dahinstehen, ob - isoliert betrachtet - die Schreiben des Amtsarztes die Versagung der begehrten Ernennung trügen. Denn jedenfalls in Verbindung mit den Bescheinigungen des Privatarztes könne die gesundheitliche Eignung des Antragstellers nicht festgestellt werden. Aus diesen sei herzuleiten, dass die - behandlungsbedürftige - Entwicklung von Ängsten mit sozial-phobischem Verhalten beim Antragsteller ca. sechs Jahre zurückliege und im Zusammenhang mit der dargestellten Verabreichung des Medikaments Sertralin die Aussage gerechtfertigt sei, dass der Antragsteller seit mindestens sechs Jahren psychisch erkrankt sei. Ausgehend von den Bescheinigungen sei ein Heilungserfolg nicht anzunehmen. Die privatärztliche Bescheinigung vom 13. Juli 2010 gehe lediglich von einer Symptomfreiheit aus. Auch wenn insoweit die weitere Prognose als günstig eingestuft werde, sei festzustellen, dass insgesamt - nur - das psychische Befinden stabilisiert worden sei, weil familiäre Konflikte entaktualisiert worden seien. Gerade diese Darstellung spreche gegen die gesundheitliche Eignung, denn weder eine Reaktualisierung familiärer noch das Auftreten anderer beruflicher oder privater Konfliktsituationen mit entsprechenden destabilisierenden Folgen für das psychische Befinden könnten ausgeschlossen werden. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sich der Antragsteller keiner Verhaltenstherapie unterzogen, sonder lediglich verhaltenstherapeutische Gespräche geführt habe. Unter diesen Umständen habe der Antragsteller seine gesundheitliche Eignung nicht glaubhaft machen können.

9

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese begründet. Er hat eine weitere Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 28. September 2010 vorgelegt, wonach bei ihm - dem Antragsteller - eine anhaltende psychische Erkrankung nicht bestehe. Darüber hinaus verweist er auf einen Brief einer Mitarbeiterin des Finanzamtes C., in dem ihm ein unauffälliges, angenehmes Verhalten attestiert werde.

10

Er beantragt,

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab dem 1. August 2010 vorläufig als Finanzanwärter beim Finanzamt C. einzustellen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung,

12

das Einstellungsbegehren habe sich durch Zeitablauf erledigt, weil der Antragsteller zwischenzeitlich den versäumten Ausbildungsstoff nicht mehr nachholen könne. Im Übrigen bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass der Antragsteller nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweise. Sie legt ihrerseits eine weitere Bescheinigung des Amtsarztes vom 12. Oktober 2010, in der dieser an seiner Einschätzung festhält, sowie drei Stellungnahmen von Mitarbeitern vor, in denen diese sich über Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers während des Praktikums äußern.

13

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

14

Die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Regelungsanordnung nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

15

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist im Falle der Stattgabe seines Begehrens von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen. Aufgrund der abschließenden Aufzählung sowohl der Arten als auch der Beendigungstatbestände eines (Berufs-) Beamtenverhältnisses in den§§ 4 bzw. 21 BeamtStG (vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG mit BeamtStG, Stand: September 2010, § 4 BeamtStG Rn. 2 bzw. § 21 BeamtStG Rn. 2) kann nämlich im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur zu einer Einstellung in den Vorbereitungsdienst verpflichtet werden, die dem ernannten Bewerber keine mindere, sondern dieselbe beamtenrechtliche Rechtsstellung vermittelt, die er erlangen würde, wenn ihn sein Dienstherr erst aufgrund eines Verpflichtungsurteils in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen hätte. Der auf eine "vorläufige Einstellung" gerichtete Antrag des Antragstellers ist deshalb dahingehend zu verstehen, dass begehrt worden ist, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller als Finanzanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. August 2010 einzustellen, wonach dieser - selbstverständlich - bei unveränderter Sachlage vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht wieder gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG zu entlassen gewesen wäre. Dieses Begehren nimmt die Hauptsache jedoch weitgehend vorweg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.10.2009 - 5 ME 169/09 -; Beschl. v. 25.10.2010 - 5 ME 262/10 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 44).

16

Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Regel nicht, sondern nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann, sodass dadurch schlechthin unzumutbare Nachteile für ihn entstehen können, und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -, DVBl. 1999, 487; BayVGH, Beschl. v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 45; Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.1978 - V OVG A 21/78 -, OVGEMüLü 34, 428 <430>).

17

Gemessen hieran spricht für die Annahme eines Anordnungsgrundes, dass der Antragsteller jedenfalls bis zu einem endgültigen Erlöschen seines Begehrens durch Zeitablauf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wird erreichen können (vgl. auch zu Folgendem Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.1978 - V OVG A 21/78 -, OVGEMüLü 34, 428 <431 f.>). Die Durchführung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann sich bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel über mehrere Jahre hinziehen mit der Folge, dass der Antragsteller erst nach diesem Zeitraum die für den von ihm angestrebten Beruf erforderliche Ausbildung fortsetzen und nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung die von ihm angestrebte Laufbahn beginnen kann. Die damit verbundenen Nachteile könnten in zumutbarer Weise nicht mehr durch ein Obsiegen in der Hauptsache ausgeglichen werden, zumal nicht feststeht, ob der Antragsteller aufgrund seiner bisherigen Ausbildung in der Lage ist, einer anderen Berufsausübung nachzugehen.

18

Ungeachtet der Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes scheitert jedoch das Begehren des Antragstellers an der mangelnden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt allen Deutschen gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Maßgabe ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip (s. auch § 9 BeamtStG) eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 = DVBl. 2002, 1633 = ZBR 2002, 427; BVerwG, Beschl. v. 1.2.2006 - BVerwG 2 PKH 3.05 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 11). Hieraus folgt zugleich für das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dass es nur dann Erfolg haben kann, wenn sich am Maßstab des Leistungsprinzips der Bewerbungsverfahrensanspruch dahingehend "auf Null reduziert", dass sich nur die Einstellung des Antragstellers als ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erweist (vgl. zu diesen Anforderungen auch BayVGH, Beschl. v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 45).

19

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag rückwirkend seine Einstellung als Finanzanwärter zum 1. August 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt hat, mangelt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bereits deshalb, weil eine rückwirkende Ernennung nach§ 8 Abs. 4 BeamtStG nicht in Betracht kommt.

20

Aber auch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsteller mit Wirkung für die Zukunft als Finanzanwärter beim Finanzamt C. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, kommt nicht in Betracht. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch bereits deshalb materiell erloschen ist, weil die Antragsgegnerin grundsätzlich nur zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten Finanzanwärter einstellt, dieser Zeitpunkt schon während des erstinstanzlichen Verfahrens verstrichen war und die Stellen besetzt sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.2.2010 - BVerwG 2 C 22.09 -, IÖD 2010, 134 = ZTR 2010, 437). Denn die Antragsgegnerin hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren auf die Erledigung durch Zeitablauf wegen Verstreichens des Einstellungstermins berufen, sondern im Gegenteil grundsätzlich ihre Bereitschaft gezeigt, im Falle des Erfolgs des Rechtsschutzbegehrens den Antragsteller noch zum Finanzanwärter zu ernennen. Der Senat geht daher davon aus, dass grundsätzlich noch eine freie besetzbare Stelle zur Verfügung steht.

21

Ebenso kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch zwischenzeitlich erloschen ist, weil der Antragsteller den Lernerfolg bis zur ersten Zwischenprüfung nicht mehr wird erreichen können. Denn der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes letztlich nicht glaubhaft gemacht, dass nur seine Einstellung als Finanzanwärter aufgrund seiner Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei ist. Für den Erfolg seines Antragsbegehrens hätte er glaubhaft machen müssen, dass er für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gesundheitlich geeignet ist (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.2009 - 5 ME 169/09 -). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen.

22

Das Leistungskriterium der Eignung umfasst auch die gesundheitliche Eignung des Beamtenbewerbers. Die Entscheidung darüber, ob der Beamtenbewerber die erforderliche Eignung aufweist, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.4.2006 -BVerwG 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 11 m.w.N.).

23

Soweit die Antragsgegnerin die Ablehnung der Einstellung damit begründet, dem Antragsteller fehle die erforderliche gesundheitliche Eignung, weil die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis wegen seiner Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, ist die Begründung im vorliegenden Fall von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt.

24

Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin den Begriff der gesundheitlichen Eignung verkannt hat, sind nicht ersichtlich. Der Senat erachtet es als zulässig, einen Beamtenbewerber, der seine Ernennung zum Beamten auf Widerruf anstrebt, wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abzulehnen, wenn aufgrund seines Gesundheitszustandes entweder schon vor der Ernennung feststeht, dass er den Zweck des Vorbereitungsdienstes - die Ausbildung - auf unabsehbare Zeit nicht wird erreichen können, oder aber begründete Zweifel bestehen, die die Prognose rechtfertigen, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit in der angestrebten Laufbahn nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann (vgl. zur Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung in diesen Konstellationen BVerwG, Beschl. v. 26.1.2010 - BVerwG 2 B 47/09 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 6 m.w.N.; Beschl. v. 3.6.2004 - BVerwG 2 B 52/03 -, Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 6, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 5). Letzteres ist hier der Fall.

25

Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Einschätzung zunächst auf die Ausführungen des Amtsarztes in dessen Stellungnahme vom 15. Juli 2010 gestützt, wonach der Antragsteller an einer Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis gelitten habe, die nun unter nervenärztlicher Behandlung und Medikation symptomfrei sei und ihm auch ermöglicht habe, sein Studium zu absolvieren. Es sei nach Auffassung des Amtsarztes zu hoffen, dass auch in der beruflichen Entwicklung diesbezüglich keine gesundheitsbedingte Einschränkung bestehe. Er - der Amtsarzt - könne jedoch zurzeit noch nicht mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit eine solche Möglichkeit verneinen. Möglicherweise sei eine ausreichende Beurteilungsgrundlage nach hinreichender Berufsbewährung gegeben; in etwa zwei Jahren schlage er eine erneute Untersuchung vor. In einer weiteren Stellungnahme vom 4. August 2010 hat der Amtsarzt wiederum bestätigt, dass er angesichts der bekannten Befunde bei dem Antragsteller derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit bescheinigen könne, dass bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht mit dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. Schließlich hat der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 ausgeführt, aufgrund der Schilderungen der Antragsgegnerin betreffend die Anforderungen in der modernen Finanzverwaltung und der gewissen Eigentümlichkeiten, die der Antragsteller während seines Praktikums in seinem Verhalten gezeigt habe, sowie aufgrund der empirischen, auch inzwischen in der Öffentlichkeit kommunizierten Situation, "dass die häufigste Ursache für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitslebens mittlerweile durch Erkrankungen des psychischen Formenkreises verursacht" seien, sehe er sich ohne eine tiefer gehende Beurteilungsgrundlage mit ausreichender Berufsbewährung nicht in der Lage, das vorzeitige Eintreten dauernder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Die von dem den Antragsteller behandelnden Arzt in dessen Attest vom 28. September 2010 gemachten zusätzlichen Angaben könnten seine Auffassung diesbezüglich nicht verändern. Derzeit sei von einem "Auslassversuch" des Medikaments auszugehen, dessen weitere Entwicklung noch nicht abzusehen sei. Zu bestätigen sei, dass eine schwerwiegende psychische Erkrankung nicht bestehe, dass jedoch die genannten psychischen Erkrankungen, die häufig zu einer vorzeitigen Beendigung des Erwerbslebens führten, oftmals gerade psychoreaktiver Natur seien und mitnichten ihren Ursprung in schweren psychotischen Veränderungen hätten. Aus diesem Grunde seien auch private Krankenversicherer bei derartigen Vorerkrankungen in der Regel nicht bereit, eine übliche Krankenversicherung abzuschließen.

26

Demgegenüber hat der den Antragsteller behandelnde Arzt in seiner Bescheinigung vom 13. Juli 2010 ausgeführt, dass der Antragsteller seit dem 21. Juli 2004 in dessen ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei. Der Antragsteller habe vor dem Abitur stehend und zu Beginn des Studiums Ängste mit sozial-phobischem Verhalten entwickelt. Durch verhaltenstherapeutisch orientierte Gespräche, flankiert durch eine Behandlung mit Sertralin, habe rasch eine durchgreifende Besserung erreicht werden können. In größeren Abständen, ca. zweimal im Jahr, habe sich der Antragsteller in den letzten Jahren in der Praxis vorgestellt. Er nehme zurzeit in niedriger Dosierung Sertralin. Eine Angstsymptomatik und ein sozial-phobisches Verhalten bestünden seit Jahren nicht mehr; eine gute Selbstsicherheit habe erreicht werden können. Ohne Probleme habe er sein Studium absolviert. Der gesamte Beschwerdeverlauf und die weitere Prognose bezüglich einer Symptomfreiheit seien als sehr günstig einzustufen. Aus einer ergänzenden Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 16. August 2010 ergibt sich konkretisierend, dass der Antragsteller sich damals aufgrund einer Adoleszentenkrise in die Behandlung begeben habe. Aufgrund der Gespräche, der medikamentösen Behandlung und seines Umzuges von der Mutter zum Onkel nach B. habe eine Entaktualisierung familiärer Konflikte mit rascher Stabilisierung des psychischen Befindens erreicht werden können. Es bestehe nach den Aussagen des Arztes daher eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für eine Tätigkeit bei der Antragsgegnerin. Mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit werde nach dieser Bescheinigung er - der Antragsteller - langfristig, bis in das Rentenalter hinein, arbeitsfähig sein. Schließlich hat der behandelnde Arzt in seiner Bescheinigung vom 28. September 2010 die Behandlungstermine in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis zum 25. August 2010 sowie die damaligen Ängste zu Beginn der Behandlung als leichte Ängste mit depressiver Rückzugstendenz, die vor dem Hintergrund eines konflikthaften Verhaltens zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter zu verstehen gewesen seien und psychoreaktiven Charakter gehabt hätten, konkretisiert. Er - der Arzt - habe den Umzug von der Mutter zum Onkel empfohlen. Der Antragsteller habe das Antidepressivum Sertralin in einer niedrigen Dosis eingenommen. Eine schwerwiegende Erkrankung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Mit dem Umzug sei der Antragsteller rasch symptomfrei geworden. Die Notwendigkeit einer engmaschigen Behandlung habe nie bestanden. Im August 2010 habe er dem Patienten empfohlen, das Sertralin abzusetzen. Das Medikament habe keine wesentliche Bedeutung gehabt. Die medikamentöse Behandlung hätte auch schon deutlich vorher beendet werden können.

27

Die vorliegenden privatärztlichen Stellungnahmen reichen entgegen der Auffassung des Antragstellers letztlich nicht für die Glaubhaftmachung seiner gesundheitlichen Eignung aus.

28

Den Feststellungen des Amtsarztes kommt grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu (sog. Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens). Hierfür sind die in der Regel besseren Kenntnisse des Amtsarztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (vgl.:BVerwG, Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8.01 -, DVBl. 2001, 1079; Nds. OVG, Beschl. v. 23.8.2007 - 5 ME 163/07 -). Liegen indes dem amtsärztlichen Gutachten widersprechende, privatärztliche Stellungnahmen vor, kommt der Beurteilung des Amtsarztes dann, wenn seine medizinische Beurteilung hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes abweicht, nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen, die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sind und der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.10.2006 - BVerwG 1 D 2.05 -, zitiert nach [...]; Beschl. v. 8.3.2001 - BVerwG 1 DB 8.01 -, DVBl. 2001, 1079, zitiert nach [...]).

29

Gemessen hieran verbleiben aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme aus Sicht des Senats letzte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers, die einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegen stehen.

30

Die Kritik des Antragstellers an der Vorgehensweise des Amtsarztes, von der Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme unter Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung abzusehen, genügt nicht, um die amtsärztlichen Ausführungen unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sachkunde des Amtsarztes in Zweifel zu ziehen. Der Amtsarzt hat hinsichtlich der Beurteilung des Krankheitsbildes die Angaben des Antragstellers und die Angaben des behandelnden Arztes zugrunde gelegt. Es bedurfte daher der Heranziehung einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme nicht. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, welche von den Erkenntnissen des behandelnden Arztes abweichenden Feststellungen hinsichtlich des Krankheitsbildes eine fachärztliche Untersuchung hätte ergeben können. Es ist nach den übereinstimmenden Äußerungen der Ärzte davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, sondern nach der unwidersprochenen Einschätzung des Amtsarztes an einer Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis gelitten hat. Der den Antragsteller behandelnde Arzt ist dieser Einschätzung nicht dezidiert entgegen getreten, sondern hat ebenfalls die Erkrankung mit den Symptomen "leichte Ängste mit depressiver Rückzugstendenz" beschrieben. Soweit der Antragsteller im Rahmen seines Beschwerdevorbringens rügt, er habe lediglich ein sozial-phobisches Verhalten ohne Krankheitswert gezeigt, lässt sich diese Auffassung aus den Stellungnahmen seines ihn behandelnden Arztes nicht entnehmen. Denn darin wird allein eine schwerwiegende psychische Erkrankung, nicht aber eine Erkrankung überhaupt ausdrücklich ausgeschlossen. Aus den übereinstimmenden Äußerungen lässt sich ebenfalls ableiten, dass der Antragsteller aufgrund der Gespräche, der medikamentösen Behandlung und des damals erfolgten Umzugs rasch symptomfrei geworden ist.

31

Soweit der behandelnde Arzt des Antragstellers jedoch aus den Umständen der Erkrankung in Abweichung der amtsärztlichen Einschätzung davon ausgeht, dass der Antragsteller mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit langfristig bis in das Rentenalter hinein arbeitsfähig sein werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Amtsarzt hat seine gegenteilige Einschätzung darauf gestützt, dass der Antragsteller an einer Erkrankung aus dem psychsischen Formenkreis gelitten habe, die häufig zu einer vorzeitigen Beendigung des Erwerbslebens führe, oftmals gerade psychoreaktiver Natur sei und mitnichten ihren Ursprung in schweren psychotischen Veränderungen habe. Aufgrund der Art der Erkrankung hat der Amtsarzt daher angenommen, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit dem erforderlichen Grad hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

32

Diesen amtsärztlichen Feststellungen ist der Antragsteller nicht in einer ihren Vorrang beseitigenden Art und Weise entgegen getreten. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung kommt es im vorliegenden Fall darauf an, wie sich die bei dem Antragsteller festgestellte Erkrankung prognostisch auf die Leistungsfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze auswirken wird. Bei dieser Beurteilung kommt dem Amtsarzt gegenüber dem Privatarzt die größere Sachkunde zu.

33

Dem Vorrang der amtsärztlichen Einschätzung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, es habe sich um eine Adoleszentenkrise gehandelt, die aufgrund seines Alters nunmehr abgeschlossen sei, es sei eine Verhaltenstherapie aufgrund der rasch eingetretenen Verbesserung nicht notwendig gewesen und die medikamentöse Behandlung hätte schon deutlich vorher beendet werden können, weshalb von seiner gesundheitlichen Eignung auszugehen sei. Der Amtsarzt hat an seiner Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Angaben des den Antragsteller behandelnden Arztes in der Stellungnahme vom 28. September 2010 festgehalten. Auch wenn die Ausführungen des Amtsarztes insbesondere in seiner letzten Stellungnahme sehr allgemein gehalten sind, kann ihnen jedoch die Feststellung entnommen werden, dass der Amtsarzt die psychische Erkrankung des Antragstellers für geeignet hält, im Laufe der dienstlichen Tätigkeit zu einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit führen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass der Amtsarzt hierbei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Er hat die rasche Symp- tomfreiheit, die nur vereinzelten geführten Behandlungsgespräche und die bis August 2010 dauernde Medikation seiner Bewertung zugrunde gelegt. Demgegenüber lässt sich den Ausführungen des behandelnden Arztes nicht entnehmen, aus welchen Gründen er in Abweichung zu den amtsärztlichen Feststellungen zu einer für den Antragsteller positiven Einschätzung seiner gesundheitlichen Eignung gelangt. Die Feststellung, dass der Antragsteller rasch symptomfrei geworden ist, steht der amtsärztlichen Annahme, die psychische Erkrankung könne wieder auftreten, nicht entgegen. Auch die Ursache der Erkrankung, die Adoleszentenkrise, hat der behandelnde Arzt nicht zum Anlass genommen, der amtsärztlichen Einschätzung schlüssig und plausibel entgegen zu treten. In den Stellungnahmen des Privatarztes ist nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen, aus welchen Gründen die Art und Weise der psychischen Erkrankung des Antragstellers zukünftig nicht mehr - etwa bei Auftreten von Konflikten am Arbeitsplatz - erneut in Erscheinung wird treten können. Dies gilt insbesondere in Ansehung der Umstände, dass der Antragsteller tatsächlich noch mehrere Jahre ungeachtet der rasch eingetretenen Symp-tomfreiheit von dem Privatarzt durch Gespräche und medikamentös behandelt worden ist.

34

Schließlich wird der Annahme des Amtsarztes, bei der Absetzung des Medikaments handele es sich um einen "Auslassversuch", nicht der Boden durch den Hinweis entzogen, das Medikament hätte schon viel früher abgesetzt werden können. Aus Sicht des Senats bleiben vielmehr begründete Zweifel, weil nach den privatärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen trotz offenbar fehlender medizinischer Indikation - wenn auch nur mit geringfügigen Dosen - der Antragsteller weiter medikamentös behandelt worden ist. Eine plausible Erklärung bleibt der Arzt seinerseits hierfür schuldig. Das Absetzen des Medikaments erst im August 2010 (nach dem begehrten Einstellungszeitpunkt) und die Durchführung von drei Behandlungsgesprächen noch im Februar, Juli und August 2010 lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, die psychische Erkrankung sei nunmehr vollständig ausgeheilt. Letzte berechtigte Zweifel, die von der Antragsgegnerin angeführt worden sind, sieht auch der Senat nicht als ausgeräumt an.

35

Die Rüge des Antragstellers, die amtsärztliche Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 sei nicht objektiv, weil sie auf der Grundlage eines Telefonats mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erstellt worden sei, in dem mit dem Amtsarzt ausführlich die dienstliche Situation erörtert und über drei Stellungnahmen von Mitarbeitern berichtet worden sei, in denen diese sich über Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers während des Praktikums geäußert hätten, greift ebenfalls nicht durch. Es ist dem Amtsarzt unbenommen, sich über die dienstlichen Anforderungen der Beamtenlaufbahn, die der Beamtenbewerber einschlagen möchte, bei der zukünftigen Beschäftigungsbehörde oder der ihr übergeordneten Behörde zu informieren. Hierzu ist er zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrags angehalten, wenn ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen, um die Auswirkungen einer Erkrankung auf die zukünftige Dienstfähigkeit beurteilen zu können. Es sind dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin insoweit unzutreffende Angaben gemacht und dementsprechend der Amtsarzt seine Einschätzung auf einen unrichtigen Sachverhalt gestützt hat. Soweit der Amtsarzt zudem die von der Antragsgegnerin auch in das Beschwerdeverfahren eingeführten Stellungnahmen von Mitarbeitern des Finanzamts C. zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat, kann der Antragsteller diese nicht mit Erfolg dadurch entkräften, dass er auf gegenteilige positive (schriftliche) Reaktionen hinsichtlich seiner Person seitens anderer Mitarbeiter verweist. Denn der Umstand, dass die Mitarbeiter bestimmte Verhaltensweisen des Antragstellers als eigentümlich bezeichnet haben, wird weder hierdurch noch durch die Tatsache entkräftet, dass der Antragsteller während seines Praktikums nach Leistungsgesichtspunkten sich als besonders geeignet erwiesen hat.

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Die amtsärztliche Einschätzung, auf die die Antragsgegnerin sich beruft, wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2010 ausführt, dass er sich ohne eine tiefer gehende Beurteilungsgrundlage mit ausreichender Berufsbewährung nicht in der Lage sehe, das vorzeitige Eintreten dauernder Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Denn damit gibt der Amtsarzt zu erkennen, dass nur mittels einer tiefer gehenden Beurteilungsgrundlage die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausgeräumt werden können. Wenn diese Beurteilung eine ausreichende Berufsbewährung erfordert, diese aber von der Antragsgegnerin im Rahmen der begehrten Einstellung als Finanzanwärter verweigert wird, handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um einen Widerspruch innerhalb des amtsärztlichen Gutachtens. Denn der Amtsarzt hat die Berufsbewährung nicht auf den Vorbereitungsdienst als Finanzanwärter beschränkt. Die Antragsgegnerin konnte aufgrund dieser amtsärztlichen Äußerung davon ausgehen, dass die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung durch die privatärztlichen Atteste nicht gänzlich ausgeräumt sind. Hiervon geht auch der Senat aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert beläuft sich auf denjenigen Betrag, der gemäߧ§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in einem Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre. Eine Halbierung dieses Streitwerts, weil es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Der Streitwert beträgt demnach 6,5 x 950,88 EUR = 6.180,72 EUR.