Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.11.2010, Az.: 11 LA 298/10

Rechtmäßigkeit einer Lärmschutzauflage für eine von einem Landesvorsitzenden der NPD angemeldete Versammlung; Lärmschutzauflagen i.R.v. Versammlungsrecht als nur zum Schutz vor Gesundheitsgefahren zulässig; Vereinbarkeit von Lärmschutzauflagen bei Versammlungen aus Gründen des Arbeitsschutzes mit Verfassungsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.11.2010
Aktenzeichen
11 LA 298/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 27983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1110.11LA298.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 31.05.2010 - AZ: 10 A 3461/09

Fundstellen

  • DVBl 2011, 58
  • DÖV 2011, 244
  • NVwZ-RR 2011, 141-142
  • NdsVBl 2011, 78-81
  • NordÖR 2011, 45-48

Amtlicher Leitsatz

Zu den Rechtsgrundlagen und den Voraussetzungen für Lärmschutzauflagen bei Versammlungen

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich inhaltlich gegen eine vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehene Lärmschutzauflage anlässlich einer vom Kläger als Landesvorsitzender der NPD angemeldeten und am 12. Juni 2009 in Hannover durchgeführten Versammlung richtet, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die umstrittene Lärmschutzauflage lautet:

"Ein Lautstärkepegel von 90 dB (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle (Lautsprecher), darf durch zum Einsatz kommende Lautsprecheranlagen nicht überschritten werden. Die Anlage ist entsprechend einzustellen und zu plombieren. Die zu erwartende Musikbeschallung während des Aufzuges darf die Dauer von 7 Minuten nicht überschreiten. Anschließend ist eine jeweils mindestens 5 Minuten dauernde Musikpause einzulegen."

3

1.

Dem Verfahren kommt aus den vom Kläger dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 124a, Rn. 72) sowie jedenfalls näher zu begründen, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschl. v. 20.9.2010 - 11 LA 275/08 -, Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, m.w.N.).

5

Der Kläger formuliert jedoch schon keine Frage, der er eine solche Bedeutung zumisst. Auch sinngemäß lässt sich seinem Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen.

6

Der Kläger geht davon aus, dass Lärmschutzauflagen versammlungsrechtlich nur zum Schutz vor Gesundheitsgefahren zulässig seien. Dies trifft jedoch nicht. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von einer Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein. Wie der Kläger im Ansatz selbst zutreffend ausführt, umfasst nämlich die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutz nach § 15 Abs. 1 VersammlG Auflagen zulässig sind, die Einhaltung der gesamten Rechtsordnung. Dazu zählen - soweit hier erheblich - auch die Bestimmungen desBundesimmissionsschutzgesetzes (insbesondere zu Gunsten von Anrainern einer Versammlung) sowie des Arbeitsschutzrechts, das grundsätzlich auch für niedersächsische Landesbeamte und damit auch für Polizeibeamte im Rahmen des Einsatzes bei Versammlungen gilt, vgl. § 82 NBG. Und diese Normen bieten eben schon Schutz vor erheblichen Lärmbelästigungen, d.h. unterhalb der Schwelle der andernfalls drohenden Gesundheitsgefahr, wie sich im Einzelnen aus den folgenden Ausführungen ergibt.

7

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass nicht nur Gefahren, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (vgl. etwa für Feuerwehrsirenen: Urt. v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 -, BVerwGE 79, 254 ff., sowie für das Glockenschlagen: Urt. v. 30.4.1992 - 7 C 25/11 -, NJW 1992, 2779 ff., m.w.N.), sind diese Bestimmungen auch auf Anlagen i.S.d. BImSchG, zu denen grundsätzlich auch Lautsprecher gehören (vgl. Jarass, BImSchG, 8. Aufl., § 3, Rn. 72; § 22, Rn. 10), anzuwenden, die gerade dazu bestimmt sind, eine möglichst hohe Lautstärke zu erzeugen und damit verbunden Aufmerksamkeit zu erregen. Dieser Verwendungszweck führt nicht zum Ausschluss vom Schutzbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes, sondern ist vielmehr bei der einzelfallbezogenen Bestimmung des zu wahrenden Lärmpegels zu berücksichtigen. Hierfür wiederum können insbesondere die Maximalwerte der TA Lärm als Richtschnur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1992, a.a.O., sowie Beschl. v. 2.9.1996 - 4 B 152/96 -, NVwZ 1997, 390 f. ; Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 3, Rn. 20 h). Ein Grund, von dieser Rechtsprechung allgemein zu Gunsten von Versammlungen abzusehen, besteht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Von diesen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist zutreffend auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat sich für die Begrenzung der Geräusche, die von den auf der Versammlung des Klägers eingesetzten Lautsprechern ausgehen, an dem nach Ziffer 6.3 Satz 2 TA Lärm auch für einzelne, kurzfristige Geräuschspitzen bei seltenen Ereignissen höchstens zulässigen Immissionsrichtwert von 90 dB (A) orientiert.

8

Inwieweit ausgehend von diesen Grundsätzen Lärmschutzauflagen bei Versammlungen überhaupt erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig sind und welchen genauen Inhalt sie dann haben dürfen, lässt sich nur im Einzelfall und nicht fallübergreifend klären.

9

Gleiches gilt, soweit die umstrittene Auflage auch aus Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere nach § 82 NBG, § 3 Abs. 1 Satz 6 sowie § 7 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 9. März 2007 (BGBl. I S. 261), erlassen worden ist, weil danach ebenfalls einzelfallbezogen ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zu bestimmen sind und solche Maßnahmen jedenfalls nicht bereits allein deshalb grundsätzlich ausscheiden, weil der Lärm von einer Versammlung ausgeht.

10

2.

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen aus den vom Kläger dargelegten Gründen auch keine ernstlichen Zweifel i.S.d.§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, soweit es die Klage gegen die umstrittene Lärmschutzauflage (Nr. 5) abgewiesen hat.

11

Die Auflage genügt zunächst den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG auch insoweit, als nach der in Satz 1 getroffenen Regelung "durch zum Einsatz kommende Lautsprecheranlagen ein Lautstärkepegel von 90 dB (A), gemessen in einem Meter Abstand von der Emissionsquelle (Lautsprecher), nicht überschritten werden darf". Es ist offensichtlich, dass diese Auflage dem Lärmschutz dient und der angegebene Maximalwert damit im gesamten Einwirkungsbereich des Lautsprechers nicht überschritten werden darf. Wie in Ziffer 2.3 TA Lärm ausdrücklich vorgegeben wird, ist demnach der Immissionsort im Einwirkungsbereich maßgeblich, an dem eine Überschreitung des Richtwertes am ehesten zu erwarten ist. Hier ist der vorgegebene Wert also (auch) in einem Meter unmittelbar vor dem Lautsprecher ohne dazwischen befindliche Hindernisse oder sonstige störende Einwirkungen zu wahren.

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Soweit der Kläger als (weiteren) Mangel der Bestimmtheit des Bescheides die fehlende Bezeichnung der o. a. oder anderer Rechtsgrundlagen für die Lärmschutzauflage rügt, verkennt er den Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 VwVfG. Hinreichend bestimmt muss danach allein der Regelungsinhalt des Bescheides sein, so dass der Adressat und mit dem Vollzug des Bescheides befasste Personen und Behörden das vom Adressaten verlangte Verhalten erkennen können (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 37, Rn. 5). Ist dies - wie hier aus den zuvor genannten Gründen - der Fall, so kann eine unzureichende Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die getroffene Regelung allenfalls noch einen Begründungsmangel (§ 39 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 VwVfG) darstellen.

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Im Übrigen bedurfte es auch insoweit, d.h. zur Begründung des Bescheides, nicht der vom Kläger für erforderlich erachteten näheren Bezeichnung, ob die Auflage nun dem Schutz der öffentlichen Sicherung oder der öffentlichen Ordnung diene und andernfalls Gesundheitsschäden oder eine Einschüchterung anderer Bürger zu befürchten sei(en). Die Auflage dient vielmehr - wie dargelegt - der Einhaltung insbesondere der Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und ergänzend des Arbeitsschutzrechts jeweils als Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Dies ergab sich jedenfalls aus dem Zusammenhang der Begründung, insbesondere der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Maximalwerte der TA Lärm, sowie aus der vorhergehenden Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den der Bevollmächtigten des Klägers bekannten Beschl. v. 23.2.2007 - 11 ME 96/07 -) zu den Rechtsgrundlagen für eine ähnliche Lärmschutzauflage noch hinreichend.

14

Da es zur Rechtfertigung der Lärmschutzauflage insgesamt, also auch hinsichtlich der darin (Sätze 3 und 4) zusätzlich angeordneten Lärmpause für die Musik, keiner Gesundheitsgefahr, sondern "nur" einer andernfalls eintretenden erheblichen Belästigung bedarf, erübrigen sich die vom Kläger weiterhin vermissten näheren Ausführungen dazu, ab welchem Lärmpegel eine solche Gesundheitsgefahr zu erwarten und wann es in der Vergangenheit zu versammlungsbedingten Gehörschäden bei Anwohnern oder Polizisten gekommen sei. Ebenso wenig kommt es deshalb auf den Nachweis einer lärmbedingten Einschüchterung oder Provokation von Polizisten oder Einwohnern oder den Einwand an, der von der Versammlung des Klägers ausgehende, für die Anlieger in der Regel nur kurzzeitige Lärm erreiche das gesundheitsschädigende Ausmaß bei Weitem nicht.

15

Für den Schutz von Anliegern vor Lärm, der von - neu errichteten oder wesentlich geänderten - Straßen und Schienenwegen ausgeht, gilt die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und nicht die hier ohnehin nur als Orientierung herangezogene TA Lärm. Nach der Verkehrslärmschutzverordnung haben Anwohner von Wohngebieten Anspruch auf Einhaltung eines Grenzwertes von 59 dB (A) bzw. Anwohner von Kerngebieten auf Wahrung eines Grenzwertes von 64 dB (A) jeweils am Tag als sog. Beurteilungspegel. Selbst für den insoweit nicht vergleichbaren Fall des Lärmschutzes von Anwohnern an bereits vorhandenen (Bundes-)Straßen wird ein Überschreiten des Beurteilungspegels von 70 dB (A) am Tage als unzumutbar angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2008 - 3 C 18/07 -, BVerwGE 130, 383 ff.). Da die Entfernung zwischen den zu verwendenden Lautsprechern und den an die Versammlungsroute des Klägers angrenzenden Wohngebäuden teilweise deutlich weniger als 50 Meter betrug und im Verlauf der Versammlung auch Kundgebungen, d.h. jeweils längere Aufenthalte an einem Ort, vorgesehen waren, wären diese Grenzwerte bei der erlaubten Lautstärke von maximal 90 dB (A) in einem Meter Entfernung vom Lautsprecher aber mutmaßlich überschritten worden, ggf. im Einzelfall sogar erheblich. Die Rüge des Klägers, von (s)einer Versammlung ausgehender Lärm dürfe keinen stärkeren Beschränkungen als Verkehrslärm unterliegen, greift also ebenfalls nicht durch.

16

Der Kläger geht weiterhin zu Unrecht davon aus, dass die Lärmschutzauflage wegen unzutreffender Berechnung der zu erwartendenI mmissionswerte ermessensfehlerhaft sei. Die Beklagte hat nicht irrtümlich angenommen, dass sich bei dem festgelegten o. a. Grenzwert von 90 dB (A) an (noch weiter entfernten) Immissionsorten Werte von bis zu 130 dB (A) ergäben. Zwar findet sich in der Begründung des Bescheides tatsächlich der angeführte Wert von 130 dB(A), aber als (fiktiver) E - und nicht als realer Immissionswert. Daraus kann also nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe verkannt, dass Immissionen grundsätzlich mit zunehmender Entfernung von der Emissionsquelle abnehmen. Hiervon ist sie vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2009 ausdrücklich selbst ausgegangen. Daher musste sich das Verwaltungsgericht auch nicht näher mit den vom Kläger vorgetragenen Ergebnissen seiner (späteren) Lärmmessungen aus- einandersetzen, die mit abnehmender Entfernung vom Lautsprecher natürlich regelmäßig auch abnehmende dB (A) -Werte ergeben haben.

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Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersammlG ergibt und in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. nur Senatsurt. v. 29.5.2008 - 11 LC 138/06 -, DVBl 2008, 987 ff. = NdsVBl 2008, 283 ff. = NordÖR 2008, 441 ff. [OVG Niedersachsen 29.05.2008 - 11 LC 138/06]), kommt es für die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Auflage grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Versammlungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an. Bei Erlass ihres Bescheides konnte die Beklagte als Versammlungsbehörde aber von der Richtigkeit der in der Anmeldung des Klägers enthaltenen eigenen Angabe ausgehen, dass der Einsatz von zwei Lautsprecherwagen vorgesehen sei; einer sollte im vorderen und der weitere im hinteren Drittel des "Umzuges" mitfahren. Die Beklagte musste sich daher nicht die nunmehr vom Kläger aufgeworfene Frage stellen, in welchem Umfang beim Einsatz nur eines Lautsprecherwagens weiter hiervon entfernt befindliche Teilnehmer und interessierte Bürger noch akustisch erreicht werden würden. Jedenfalls bei dem vorgesehenen Einsatz von zwei Lautsprecherwagen und der angekündigten Teilnahme von 200 - 300 Teilnehmern war nicht zu befürchten, dass bedingt durch die hier umstrittene Begrenzung der Lautsprecherstärke bereits am Rande der Versammlung die Redebeiträge kaum noch zu vernehmen sein würden (vgl. dazu OVG Berlin - Brandenburg, Urt. v. 18.11.2008 - 1 B 2/07 -, NVwZ-RR 2009, 370 f.). Dagegen sprechen auch die Immissionswerte, die der Kläger in einer seiner Ansicht nach vergleichbaren Situation nachträglich schon beim Einsatz nur eines Lautsprecherwagens ermittelt hat. Danach ergaben sich in einer Entfernung von 50 Meter Werte zwischen 62 und 82 dB (A). Diese Werte gehen deutlich über die Lautstärke eines von ihm geltend gemachten "Flüstertons" hinaus und sprechen für die Verständlichkeit der Redebeiträge auch in weiterer Entfernung vom eingesetzten Lautsprecherwagen.

18

Dass (Zwischen-)Rufe von Personen ohne Verwendung eines Lautsprechers über den Grenzwert von 90 dB (A) hinausgehen können, ist hingegen unerheblich. Solche Rufe sind nicht verboten worden und mussten auch nicht untersagt werden, weil sie in dieser Lautstärke nicht über Stunden aufrechterhalten bleiben können, wie dies nur bei Verwendung eines Lautsprechers oder anderer technischer Hilfsmittel möglich ist.

19

Im Ansatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass Versammlungen der NPD - wie die hier von ihm angemeldete - in den letzten Jahren regelmäßig zum Auftritt von Gegendemonstranten mit dem Ziel der Behinderung, ggf. auch Verhinderung seiner Demonstration führten. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger aber in seiner sinngemäßen weiteren Annahme, dass ihm deshalb keine Lärmschutzauflagen gemacht werden dürften. Der Schutz von unbeteiligten Dritten, also Anwohnern und auch den zum Schutz notwendigen Polizeibeamten, vor unzumutbarem Lärm steht nicht zur Disposition von Demonstranten und Gegendemonstranten. Sie gerieten andernfalls in die Versuchung, sich gegenseitig zu übertönen. Die Versammlungsfreiheit dient aber der geistigen, nicht der akustischen (oder gar körperlichen) Auseinandersetzung. Um zu verhindern, dass eine rechtmäßige Versammlung durch Lärm dauerhaft gestört oder gar übertönt wird, besteht vielmehr - wie auch sonst üblich - einen Anspruch auf Einschreiten gegen die jeweiligen Störer im Rahmen des tatsächlich und rechtlich Möglichen. Auch die Beklagte hat bereits entsprechende Verfügungen, d.h. Auflagen gegenüber Gegendemonstranten, erlassen, wie dem Senat bekannt ist (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 6.8.2010 - 11 ME 306/10 -). Es kann daher auch nicht angenommen werden, solche Schutzmaßnahmen seien von vorneherein irreal oder aussichtslos. Ob von dieser Möglichkeit auch im vorliegenden Fall hätte Gebrauch gemacht oder unmittelbar vor Ort gegen die nach dem Vortrag des Klägers mit Trillerpfeifen, einer Stereoanlage und Handmegaphonen ausgestatteten "Gegendemonstranten" hätte eingeschritten werden müssen, kann hier offen bleiben. Aus dem vorgenannten Grund bleibt die im Zulassungsverfahren allein noch streitige Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger verfügten Lärmschutzauflage davon unberührt.

20

Schließlich war auch die weitere, in dem Satz 2 der Auflage enthaltene Regelung rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig, die zur Verwendung vorgesehenen Lautsprecher in ihrer eingeschränkten Lautstärke zu plombieren. Wie der Kläger sinngemäß selbst vorträgt, ist bei einer abweichenden Handhabung eine effektive Kontrolle der Auflage vor Ort bei einem sich fortbewegenden Aufzug praktisch unmöglich und provoziert Auseinandersetzungen über die richtige Art der Messung sowie über die Konsequenzen einer etwaigen Überschreitung des Grenzwertes. Dass im (allgemeinen) Handel so vorbereitete Lautsprecher nicht angeboten werden, mag zutreffen, ist hier aber unerheblich. Denn die Beklagte hat den Kläger bereits in der Verfügung auf "ein Verzeichnis entsprechender Techniker bzw. Gutachter" verwiesen, die die notwendigen Arbeiten übernehmen. Dass sich der Kläger dort erfolglos um eine Plombierung bemüht hätte oder ihm dafür seiner Ansicht nach unzumutbare hohe Kosten in Aussicht gestellt worden seien, ist seinem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Da der Kläger die seiner Ansicht nach für die Plombierung erforderlichen Aufwendungen auch im Übrigen nicht näher beziffert hat, kann auch nicht festgestellt, dass diese Aufwendungen unzumutbar gewesen wären. Dies gilt zusätzlich deshalb, weil der Kläger vorliegend nicht als Privatperson, sondern als Landesvorsitzender einer Partei tätig geworden ist, und zwar für eine Demonstration wenige Wochen vor der Bundestagswahl in der niedersächsischen Landeshauptstadt, d.h. für eine öffentliche Parteiveranstaltung von Gewicht. Dass der Partei ungeachtet dessen Aufwendungen für die Plombierung von Lautsprecheranlagen nicht möglich gewesen seien, trägt der Kläger jedoch nicht vor und drängt sich auch dem Senat nicht auf.

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Schließlich dringt der Kläger mit seinen zuvor bereits angeführten Einwänden auch nicht insoweit durch, als sie sich auch gegen die von der Beklagten in den Sätzen 3 und 4 der Auflage weiterhin verfügten "Lärmpausen" für die Musik richten. Der Senat hat zu einer vergleichbaren Auflage zuletzt mit bereits zuvor zitierten Beschluss vom 6. August 2010 ausgeführt, dass

"sie dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden Gesundheitsschutz der eingesetzten Polizeibeamten dient. Verbindliche normative Grenzwerte für den dienstbedingt hinnehmbaren Lärm bestehen - soweit ersichtlich - für niedersächsische Polizeibeamte außerhalb der offenen Regelungen des allgemeinen Arbeitsschutzrechts nicht, so dass insoweit eine einzelfallbezogene bewertende Konkretisierung angezeigt ist. Wie den Beteiligten bekannt ist, hat der Senat bereits in seinem o. a. Beschluss vom 11. September 2009" (- 11 ME 447/09 -)"eine vergleichbare, in Teilen noch weitergehende "Lärmpause" bezogen auf Musikdarbietungen innerhalb einer Versammlung für rechtmäßig erachtet. Gründe für eine abweichende Beurteilung werden von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert genannt und sind auch sonst nicht zu erkennen, zumal Musikdarbietungen als Teil einer nach Art. 8 GG geschützten Versammlung ohnehin nur im begrenztem Umgang zu dem vorrangig geschützten Meinungs- und Gedankenaustausch beitragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2001 - 1 BvQ 28 und 30/01 -, NJW 2001, 2459 ff. [BVerfG 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01]). Eine Dezibelbegrenzung kommt der Wirkung der angeordneten "Lärm- bzw. Musikpause" von fünf Minuten nicht gleich und wäre - sollte sie sich auf die gesamte Dauer der Veranstaltung beziehen - auch kaum als milderes Mittel zu bezeichnen."

22

An dieser Bewertung (vgl. ergänzend Senatsbeschl. v. 23.2.2007, a.a.O., sowie v. 30.7.2010 - 11 ME 295/10 - zur Begrenzung von Lautsprecherdurchsagen auf 70 dB (A)) wird festgehalten und nochmals unterstrichen, dass über die Notwendigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtskonformität einer solchen Auflage stets einfallbezogen zu entscheiden ist. Die Länge einer Lärmpause kann also bei der gebotenen und erfolgten Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles nicht - wie vom Kläger angemahnt - fallübergreifend auf die Minute genau bestimmt werden.

23

Hier bestehen einzelfallbezogen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen "Musik"- bzw. "Lärmpause". Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war mit einer erheblichen Dauer der Versammlung des Klägers zu rechnen und damit eine lange, ggf. über Stunden andauernde laute Musikbeschallung insbesondere der den Zug begleitenden Polizeibeamten zu befürchten. Die Polizeibeamten konnten sich der Musik ohne Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Aufgaben weder durch Ausweichen noch durch Verwendung von Hilfsmitteln, etwa Ohrschützern, entziehen (vgl. etwa HAZ v. 28.7.2010) und müssen sich zudem auf die Verwendung von (passivem) Lärmschutz auch arbeitsschutzrechtlich nicht verweisen lassen. Außerdem sollte die Demonstration durch eng bebautes Gebiet mit angrenzenden Wohnhäusern verlaufen, insoweit diente die Auflage also auch dem Immissionsschutz der Anlieger. Schließlich ergab sich aus der Anmeldung kein erkennbarer Bezug der durch die Auflage zeitlich begrenzten Musik zum inhaltlichen Anliegen der Demonstration, so dass die Auflage auch nicht als besonders schwerwiegender Eingriff in die Versammlungs- oder Meinungsfreiheit des Klägers eingestuft werden kann. Denn Redebeiträge sind von der Beklagten nicht zeitlich begrenzt worden.

24

Aus dem Zulassungsvorbringen ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Demonstration des Klägers und die Gegendemonstration des DGB ermessensfehlerhaft ungleich behandelt hat. Dabei kann offen, ob die Beklagte zum Schutz der Anlieger und der Polizeibeamten die streitige Lärmschutzauflage gegenüber dem Kläger ggf. sogar erlassen musste, d.h. ob ihr insoweit überhaupt - wie vom Kläger stillschweigend vorausgesetzt - noch ein Ermessen offen stand. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass ihre Entscheidung, nach Anmeldung der Gegendemonstration auf (vergleichbare) Lärmschutzauflagen zu Lasten der Gegendemonstration zu verzichten, ermessensfehlerhaft war. Wie sich aus dem an den Anmelder der Gegendemonstration gerichteten Bescheid ergibt, hat die Beklagte das ihr insoweit ggf. zustehende Ermessen erkannt, auf entsprechende Auflagen aber bewusst verzichtet. Ausschlaggebend hierfür war, dass die Gegendemonstration durch weniger eng bebautes Gebiet als der Aufzug des Klägers verlief. Das war ein sachlicher Grund. Warum gleichwohl auch für die Gegendemonstration vergleichbare Auflagen erforderlich gewesen wären, legt der Kläger nicht dar und drängt sich auch dem Senat nicht auf.