Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.11.2010, Az.: 7 KS 143/08
Einbeziehung von Lärmschutzbelangen der Nachbarschaft in die planerische Abwägung bei Straßenbauvorhaben
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.11.2010
- Aktenzeichen
- 7 KS 143/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 27819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1123.7KS143.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 75 Abs. 2 VwVfG
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG
- § 41 Abs. 1 BImSchG
- § 9 Abs. 2 LuftVG
Fundstelle
- DVBl 2011, 122
Amtlicher Leitsatz
Lärmschutzbelange der Nachbarschaft sind grundsätzlich nur dann in die planerische Abwägung einzustellen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 -9 A 5.07-, Buchhabi 442.09 § 18 AEG Nr.66) Das gilt auch bei Straßenbauvorhaben.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Sie ist allerdings zulässig, insbesondere nicht - nach § 92 Abs. 2 VwGO - zurückgenommen worden. Auf die Betreibensaufforderung des Berichterstatters vom 25. Mai 2009 hat der Kläger rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30. Mai 2009 - eingegangen bei Gericht am 3. Juni 2009 - mitgeteilt, dass das Verfahren weitergeführt werden solle. Im Hinblick darauf, dass die Betreibensaufforderung vom 25. Mai 2009 lediglich die an den Kläger gerichtete Aufforderung enthielt, " ....sich zur Fortführung des Verfahrens zu äußern", ist diese Äußerung als ausreichend anzusehen, um den Eintritt der Fiktionswirkung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verhindern.
Die - von der Beklagten geltend gemachten - Zweifel an der Zulässigkeit und Bestimmtheit der vom Kläger formulierten Anträge teilt der Senat in dieser Form nicht (vgl. zur Zulässigkeit der Verfolgung eines Begehrens auf weitergehenden aktiven Schallschutz im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO: BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 345 ff. u. v. 5.3.1997 - 11 A 25.95 -, BVerwGE 104, 123, 134; Urt. v. 20.1.2010 - 9 A 22.08 -, [...]).
II.
Dahinstehen kann, welche Ansprüche sich für den Kläger ergeben würden, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 1977 oder einer der nachfolgenden Planfeststellungsbeschlüsse vom 17. November 1981, 10. Mai 1982 und 13. Dezember 1988 nach § 18 b Abs. 2 FStrG bzw. § 17 Abs. 7 FStrG a.F außer Kraft getreten wäre. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 2009 dargelegt, dass mit der Errichtung des im Planfeststellungsbeschluss von 1977 festgestellten Bauwerkes 689 c im Oktober 1978 und mit der Errichtung des ebenfalls planfestgestellten Bauwerks 686 im Oktober 1979 begonnen worden ist. Das im Planfeststellungsbeschluss vom 17. November 1981 festgestellte Bauwerk 689 a wurde von März 1984 bis März 1986 gebaut. Die durch Planfeststellungsbeschluss vom 10. Mai 1982 planfestgestellte Lärmschutzwand ist von Februar bis November 1987 errichtet worden. Das im Planfeststellungsbeschluss vom 13. Dezember 1988 planfestgestellte Bauwerk 694 wurde von November 1990 bis Juli 1991 hergestellt. Nach diesen, durch Abnahmeniederschriften, Auszahlungsanordnungen, Rechnungslegungsunterlagen sowie die Vorlage des Bautagebuchs nachgewiesenen Daten ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ein Außerkrafttreten eines der genannten Planfeststellungsbeschlüsse nach § 18 b Abs. 2 FStrG bzw. § 17 Abs. 7 FStrG a.F. in keinem Falle erfüllt sind.
III.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf (weiteren) Lärmschutz an der Nordseite der BAB 2 zu Gunsten auch seines Wohngrundstücks sind nicht begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Ausdehnung der von der Beklagten planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen auf die nördliche Seite der BAB 2 nach § 75 Abs. 2 VwVfG (zuvor § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG). Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, so kann der Betroffene nach dieser Vorschrift Vorkehrungen oder die Errichtung oder Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Ihre Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt.
Die Planfeststellungsbeschlüsse vom 28. Oktober 1977, 17. November 1981, 10. Mai 1982 und 13. Dezember 1988 können als bestandskräftige Verwaltungsakte zwar Ausgangspunkte für den Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sein. Auch kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Lärmpegel auf seinem Grundstück sich seit Inbetriebnahme des planfestgestellten Straßenstücks um mindestens 3 dB(A) erhöht hat - erst eine solche Steigerung wird als erheblich und den Anspruch potentiell auslösend bewertet (NdsOVG, Urt. v. 27.3.2008 - 7 KS 158/04 -, [...] RdNr. 30; vgl. auch § 1 der 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung -). Dem Anspruch steht jedoch entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Senats Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung nachträglichen Lärmschutzes nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - unterhalb der Schwelle der Lärmsanierung - ist, dass der Betroffenen bereits nach der dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Rechtslage objektiv einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte (NdsOVG, Urt. v. 27.3.2008, a.a.O., LS 4). Die bauliche Anlage muss zum Zeitpunkt der Planauslegung bereits vorhanden oder durch Baugenehmigung jedenfalls hinreichend konkretisiert gewesen sein. Den Eigentümern lediglich baureifer Grundstücke kommen die gesetzlichen Lärmschutzregelungen nicht zugute (NdsOVG, Urt. v. 27.3.2008, a.a.O., [...] RdNr. 31). Ein Nachbar, der in Kenntnis der Planung oder des Vorhandenseins einer lärmverursachenden Anlage in der Umgebung sich dafür entscheidet, ein Wohnhaus zu errichten oder seinen Wohnsitz zu nehmen - sich also aus eigener Entscheidung gleichsam in die "immissionsbelastete Situation" hineinbegibt - ist nicht in gleicher Weise schutzwürdig, wie ein bereits ansässiger Anlieger, der sich damit konfrontiert sieht, dass nachträglich ein emitierendes Vorhaben in seiner Nähe verwirklicht wird und der seinen angestammten Wohnsitz mit allen sich daraus ergebenden sozialen Folgen verlegen müsste, um den Immissionen auszuweichen.
Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 in diesem Zusammenhang vorträgt, dass "... das Baugebiet, (in dem er wohne), ... schon vor dem ersten Planfeststellungsverfahren (bestanden habe)", trifft das nach dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterial in dieser Form nicht zu. Im Übrigen ist maßgeblich für den Schutzanspruch des Klägers nicht, wann andere Bewohner zugezogen sind, sondern wann er sein Wohnhaus errichtet hat. Rechte anderer kann er als Individualkläger nicht geltend machen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 1977 über den o.g. Kreis von Betroffenen hinaus weitere Ansprüche hätte begründen wollen. Soweit, wie der Kläger geltend macht, dort Messungen als Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit von Lärmschutzanlagen vorgesehen sind, macht bereits die darin enthaltene Bezugnahme auf die Verpflichtung "... der Träger der Straßenbauverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften" deutlich, dass damit keine Erweiterung der Anspruchsberechtigungen beabsichtigt gewesen ist.
Wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 geltend macht, dass er davon ausgehe, dass " ... die Straßenbauverwaltung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes, die wahrscheinlich im Parallelverfahren neben der Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt ist, keinen Widerspruch ... gem.§ 7 BauGB eingelegt hat (und) somit ... eine Anpassungsverpflichtung (bestanden habe)", mag dahinstehen, inwieweit dies tatsächlich zutrifft. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass sie im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplanes Bedenken erhoben habe. Denn unabhängig davon, inwieweit dieses Vorbringen allein die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes betrifft, kann der Kläger diese Einwendung weder gegenüber dem - bestandskräftigen und hier nicht streitgegenständlichen - Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 1977 geltend machen noch gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 16. Juni 2008, der lediglich Lärmschutzmaßnahmen vorsieht, die Verkehrsfunktion der Straße dagegen nicht verändert.
2.
Ein Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten weiteren Schallschutz ergibt sich auch nicht aus § 41 Abs. 1 BImSchG, der im Bereich des Verkehrslärmschutzes grundsätzlich an die Stelle der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG tritt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 27.3.2008, a.a.O., [...] RdNr. 20). Nach dieser Vorschrift ist bei dem Bau und der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die Regelung setzt demnach voraus, dass eine öffentliche Straße gebaut oder wesentlich geändert wird. Die Änderung der Straße iSv § 41 Abs. 1 BImSchG verlangt einen inneren Bezug der beabsichtigten Maßnahme zu der bereits vorhandenen Verkehrsfunktion. Die Änderung muss sich auf deren Leistungsfähigkeit beziehen und zu einer vermehrten Aufnahme des Straßenverkehrs führen (BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 ff = [...] RdNr. 14). Die Errichtung einer Schallschutzwand zur Lärmsanierung einer schon vorhandenen Bundesfernstraße ist - für sich genommen - daher keine "Änderung" im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG (BVerwG, Urt. v. 9.2.1995, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 27.3.2008, a.a.O.). Der Bundesgesetzgeber wollte die "schleichende", nicht durch Maßnahmen des Baulastträgers veranlasste oder ausgelöste Veränderung der Verkehrsfunktion und die damit verbundene Steigerung des Verkehrslärms nicht als Fall des § 41 Abs. 1 BImSchG, sondern nur im Rahmen der Frage einer künftigen Lärmsanierung erfasst sehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1995, a.a.O., [...] RdNr. 15).
Im Übrigen käme ein derartiger Anspruch auch deswegen nicht in Betracht, weil die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, die für - wie hier anzunehmen - Wohngebiete einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) zu tags und 49 dB(A) nachts vorsehen, nicht überschritten sind. Soweit der Kläger der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 entgegenhält, dass "... es absolut absurd (sei), auf theoretische rechnerische Werte abzustellen (statt) ... auf die tatsächliche Lärmbelastung", verkennt er, dass das Abstellen auf die errechneten Lärmpegel nach § 3 der 16. BImSchV rechtlich geboten ist, weil diese Bestimmung die Berechnung (und nicht die Messung) der Schallimmissionen) vorschreibt und daher Messergebnisse nach der Konzeption der Verordnung nicht geeignet sind, zur Beurteilung von Lärmschutzansprüchen herangezogen zu werden (BVerwG, Urt. v. 20.1.2010, a.a.O., [...] RdNr. 36). Ergebnisse von Lärmmessungen können daher allenfalls zur Plausibilitätskontrolle dienen (BVerwG, Urt. v. 20.1.2010, a.a.O.). Diese Vorgehensweise ist im Übrigen auch durch den Verfahrensablauf vorgegeben. Über Lärmschutz ist bereits im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden. Nur dann ist gewährleistet, dass die erforderlichen Schutzvorkehrungen bei Verkehrsübergabe vorhanden und wirksam sind. Soweit für die Errichtung von Schutzanlagen Enteignungen notwendig sind, muss die erforderliche Inanspruchnahme privater Grundstücke bereits im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt und abgewogen sein. Das schließt es regelmäßig aus, erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und aufgrund tatsächlicher Messungen über den Lärmschutz zu entscheiden. Die Erforderlichkeit einer prospektiven Beurteilung macht daher das Abstellen auf rechnerisch ermittelte Werte unabdingbar. Soweit der Beweisantrag des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 bzw. im letzten Hilfsbeweisantrag auf den Nachweis abzielt, dass die tatsächlichen Lärmwerte die rechnerisch ermittelten überschreiten, ist die unter Beweis gestellte Behauptung demnach unerheblich.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht geboten, aus dem von anderen Straßen und der A 2 herrührenden Verkehrslärm einen "Summenpegel" zu berechnen. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 -, DVBl. 2005, 908 ff) für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, selbst wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Daher kann ein Summenpegel auch nicht gebildet werden, wenn die Errichtung oder Änderung mehrerer Verkehrswege unabhängig von ihrer verfahrensrechtlichen Verbindung in einem zeitlichen und funktionalen Zusammenhang steht. Ebenso wenig sieht die 16. BImSchV eine Summationsberechnung vor, wenn eine Straße mit einem Verkehrsvorhaben anderer Art, z.B. einem Schienenweg oder einem Flughafen, zusammentrifft (BVerwG, a.a.O.). Zwar ist einzuräumen, dass es für den Betroffenen keinen Unterschied macht, ob die Lärmimmissionen auf seinem Grundstück von mehreren rechtlich selbständigen Verkehrsvorhaben oder von einem einzelnen Projekt herrühren. Im Bereich des Verkehrslärmschutzes gibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz eine allein auf den Betroffenen abstellende Sichtweise jedoch nicht zwingend vor. Nach§ 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Für den Bau u.a. von öffentlichen Straßen gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz - wie § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG klarstellt - nur "nach Maßgabe der §§ 41 bis 43". Beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Straße ist es daher nicht geboten, vorhandenen Verkehrslärm in die Beurteilung einzubeziehen, obwohl es aus der Sicht des Betroffenen auch insoweit ohne Bedeutung ist, ob die ihn beeinträchtigenden Verkehrswege in einem Verfahren geplant werden oder ob eine neue Straße zu bereits vorhandenen Verkehrswegen hinzutritt (BVerwG, a.a.O., u. Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1ff). Der Verordnungsgeber muss nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) für diesen Fall auch aus Gründen des Grundrechtsschutzes die Berechnung von Gesamtbeurteilungspegeln nicht vorsehen. Das gilt jedenfalls, solange - wie hier - keine Gesamtbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder Eingriffen in die Substanz des Eigentums verbunden ist (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Die Grenzwerte der 16. BImSchV zielen bereits auf den Schutz vor erheblichen Belästigungen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt (BVerwG, a.a.O. m.w.N.). In diesem Bereich kommt dem Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es kann deshalb nicht vorausgesetzt werden, dass der Verordnungsgeber die Grenzwerte in gleicher Höhe festgesetzt hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass bei der mehreren Verkehranlagen Gesamtbeurteilungspegel zu berechnen wären (BVerwG, a.a.O.). "Summenpegel" sind bei dieser Betrachtungsweise daher nur im Rahmen eines Lärmsanierungsanspruchs wegen gesundheitsgefährdender Beeinträchtigungen (Art. 2 Abs. 2 GG) berücksichtigungsfähig.
Ebenso wenig lässt das Vorbringen des Klägers zum " Durchschnittsmenschen " im vorliegenden Fall Gründe dafür erkennen, von der Konzeption der Rechtsprechung zur grundstücksbezogenen Betrachtung der Immissionsempfindlichkeit schutzbedürftiger Nutzungen abzuweichen. Zwar darf nicht übersehen werden, dass es Kranke, Alte und Kinder oder vergleichbar schutzbedürftige Menschen gibt, die in das gewöhnliche Wohnumfeld integriert sind und denen deshalb kein spezielles Schutzregime zuteil wird (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff). Die Planfeststellungsbehörde ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht gezwungen, den von ihr als Zumutbarkeitsschwelle allgemein festgesetzten Pegelwert an den individuellen Bedürfnissen dieses Personenkreises auszurichten. Die immissionsrechtlichen Regelungen stellen darauf ab, welche Maßnahmen zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Das ist auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten zu beurteilen. Die gebotene grundstücksbezogene Betrachtungsweise lässt es nicht zu, die Frage der Erheblichkeit von den - wandelbaren - konkreten Nutzungsverhältnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig zu machen. Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus (BVerwG, a.a.O.; Urt. v. 29.1.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 386). Besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen oder sonstige persönliche Eigenheiten bleiben außer Betracht. Was der Nachbarschaft an Beeinträchtigungen abverlangt werden kann, ist vielmehr anhand eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes zu bestimmen. Von daher begegnet es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, bei der Bewertung von Lärmimmissionen auf die Bedürfnisse der "Normalhörenden" als Referenzgruppe abzustellen (vgl. BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Der Anregung des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2010, ein medizinisches Sachverständigengutachten zu seiner gesundheitlichen Situation einzuholen, ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu folgen.
3.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. Juni 2008 um weitere Lärmschutzmaßnahmen auf der Grundlage des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen aufzuerlegen, die unter anderem zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.
Die Heranziehung dieser Vorschrift ist im Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 BImSchG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1995, a.a.O., [...] RdNr. 18 ff). Eine Fallgestaltung, in der§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG subsidiär dennoch zur Anwendung kommen könnte, etwa dann, wenn mit der Errichtung der Lärmschutzwand (auch) nachteilige Wirkungen auf Rechte Dritter verbunden sind, durch das bauliche Eingreifen also bereits vorhandener Verkehrslärm "umgelenkt" wird (vgl. BVerwG, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 27.3.2008, a.a.O.), ist hier nicht gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss vom 16. Juni 2008 sieht die Errichtung einer - hochabsorbierenden - Lärmschutzwand an der Südseite der BAB 2 vor, so dass die vom Kläger befürchtete Reflexion von Lärm nicht zu erwarten ist. Hinzu kommt der Einbau sog. offenporigen Asphalts (OPA) in die Fahrbahndecke. Als Ergebnis dieser Maßnahmen verringert sich die Lärmbelastung am Wohnhaus des Klägers nach den Berechnungen der Beklagten auf max. 48 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts gegenüber bisher 51 dB(A) zu tags und 46 dB(A) nachts. Von einer Situation, bei der der Kläger durch die - zu Gunsten anderer Anlieger planfestgestellte - Lärmschutzmaßnahme zusätzlich mit Schallimmissionen belastet wird, kann daher keine Rede sein. Bei dieser Sachlage erübrigen sich auch weitere Überlegungen zur Frage des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes im Rahmen der nachträglichen Anordnung von Maßnahmen zur Lärmsanierung.
4.
Das geltend gemachte Begehren um Lärmschutzmaßnahmen auf der Nordseite der BAB 2 findet eine Stütze auch nicht in dem in§ 17 Satz 2 FStrG bestimmten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung - hier des am 16. Juni 2008 planfestgestellten Vorhabens - zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Lärmsanierung wegen gesundheitsgefährdender Beeinträchtigungen ist nicht erkennbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umbau und zur Änderung von Schienenwegen sind Lärmschutzbelange Betroffener grundsätzlich nur dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben ansteigt (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 5.07 -, DVBl. 2008, 1311 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 15.1.2008 - 9 B 7.07 -, NVwZ 2008, 675 ff.). Nur unter dieser Voraussetzung sieht das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Lärmbelastung, der es rechtfertigt, letztere als ein im Rahmen der Planung bewältigungsbedürftiges Problem zu behandeln. Das gilt unabhängig von der Höhe der Lärmbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist aufgrund der vergleichbaren Sachlage auf die Situation bei Straßenbauvorhaben zu übertragen. Ausgehend von maximalen Lärmpegeln am Haus des Klägers von - gegenwärtig - 51 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts bedeuten künftige maximale Beurteilungspegel von 48 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts jedoch eine deutliche Verringerung der Lärmbelastung, so dass auch ein auf das Abwägungsgebot des § 17 Satz 2 FStrG gestützter Anspruch auf Lärmsanierung ausscheidet.
Ein Lärmsanierungsanspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff würde im Übrigen voraussetzen, dass Lärmwerte von etwa 70 bis 75 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht werden. Das ist hier nicht der Fall. Bei maximalen Lärmpegeln am Haus des Klägers von 51 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts in der Vergangenheit und max. 48 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts künftig, sind Sanierungswerte bei Weitem nicht erreicht (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18.2.2009 - 7 KS 75/06 -, [...] RdNr. 176).
Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner vertieften Diskussion, inwieweit sich aus der neueren Lärmwirkungsforschung Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Reduzierung der insoweit bisher angenommenen Lärmwerte ergeben. Soweit der Kläger unter Hinweis auf die "Frankfurter Belästigungsstudie" (gemeint offenbar: Schreckenberg/Meis, "Belästigung durch Fluglärm im Umfeld des Frankfurter Flughafens", 2006) und nicht näher bezeichnete Untersuchungen von "Greiser" (wohl Greiser E., Janhsen K., Greiser C., "Beeinträchtigungen durch Fluglärm: Arzneimittelverbrauch als Indikator für gesundheitliche Beeinträchtigungen", 2006, sowie Greiser, E., "Im Krankenhaus behandelte Krebserkrankungen als Folge einer Exposition gegenüber nächtlichem Fluglärm. Ergebnisse einer Fall-Kontroll-Studie im Umfeld des Flughafens Köln-Bonn", 2009) diese Auffassung vertritt, mag dahinstehen, inwieweit Untersuchungen zur Lästigkeit und Gesundheitsgefährdung durch Fluglärm auf Straßenverkehrslärm übertragbar sind (während Ruhestörungen bei Fluglärm durch Einzelereignisse (= Überflüge) bestimmt sind, ist der Verkehrslärm bei Autobahnen von einem Grundgeräuschpegel dominiert, aus dem sich einzelne Lärmspitzen nur begrenzt herausheben). Für die planfeststellungsrechtliche Abwägung im Luftverkehrsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Wert von 35 dB(A) innen den Anforderungen des § 9 Abs. 2 LuftVG ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 - 325; bestätigt durch BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Nichtannahmebeschl. v. 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 -, NVwZ 2009, 1494 ff). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster gehört (vgl.BVerwG, Urt. v. 21.9.2006 - 4 C 4.05 -, BVerwGE 126, 340, 345) und der typische Dämmwert eines gekippten Fensters nach inzwischen gefestigter Auffassung 15 dB(A) beträgt (BVerwG, a.a.O. m.w.N.; Urt. v. 9.11.2006 - 4 A 2001.06 - a.a.O.; Urt. v. 16.3.2006, a.a.O.), so dass die Einhaltung eines Dauerschallpegels außen von 50 dB(A) einem Innenpegel von 35 dB(A) entspricht. Selbst ausgehend von dieser - vom Kläger angestellten - "Parallelbetrachtung" wären die gebotenen Werte bei den vorliegend für den Verkehrslärm der BAB 2 für sein Grundstück errechneten Pegeln eingehalten. Die von ihm mit seinem Schriftsatz vom 4. September 2008 vorgelegten Diagramme über den Zusammenhang von Lärmbelastung und gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind für die vorliegende Fallgestaltung nicht aussagekräftig, weil - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die darin zugrunde gelegten Immissionspegel weit über denen liegen, denen der Kläger ausgesetzt ist.
5.
Für die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit, den Planfeststellungsbeschluss entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Morsleben-Urteil vom 21. Mai 1997 (Az: 11 C 1.96; Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 1) nach § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG zu widerrufen, fehlt es nach dem Dargelegten an den tatbestandlichen Voraussetzungen und überdies an dem erforderlichen vorgängigen Antrag an die Verwaltung (arg. e § 75 Satz 1, 2. Alt. VwGO). Einem rechtlichen Anspruch auf eine solche Widerrufsentscheidung, die zudem zunächst im Ermessen der Beklagten stünde, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen.
6.
Soweit der Kläger die Richtigkeit der - oben angeführten - Rechenergebnisse und ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen Lärmwerten auf seinem Grundstück in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen und dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen.
Die Berechnung ist nach dem Programm "SoundPlan" erfolgt, das in der Straßenplanung standardmäßig zur Anwendung gelangt und gegen dessen Verwendung sich bisher in der gerichtlichen Praxis keine Bedenken ergeben haben (vgl. bereits NdsOVG, Urt. v. 20.5.2009 - 7 KS 59/07 -, [...]; OVG NRW, Urt. v. 13.12.2007 -7 D 122/06.NE.-, [...]; OVG SH, Urt. v. 10.10.2006 - 4 KS 12/03 -, [...]). Dieses Rechenprogramm entspricht nach der Bestätigung des Lizenzgebers allen Anforderungen für die Durchführung von Rechenoperationen nach der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 und ist in einem Testverfahren des Bundesverkehrsministeriums und der Straßenbauverwaltung überprüft worden (vgl. OVG SH, Urt. v. 10.10.2006, a.a.O.). Die pauschale und nicht näher substantiierte Behauptung der Unrichtigkeit der errechneten Werte allein gibt dem Senat bei dieser Sachlage keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, zumal der Beklagte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angeboten hat, die Einzelheiten der Berechnung des Programms genauer zu erläutern und in Form von Schaubildern (Powerpoint) zu visualisieren, ohne dass dieser darauf eingegangen wäre und seine Einwände konkretisiert hätte.
Soweit der Hilfsbeweisantrag des Klägers darauf gerichtet ist, tatsächliche Lärmwerte auf seinem Grundstück durch Messungen zu ermitteln, ist er unerheblich und unsubstantiiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nach § 3 der 16. BImSchV rechtlich geboten, auf die nach Anlage 1 der Verordnung errechneten Lärmpegel abstellen, da diese Bestimmung die Berechnung vorschreibt. Messergebnisse über die tatsächlichen Schallimmissionen sind wie bereits oben zu 2.) angesprochen nach der Konzeption der Verordnung daher nicht geeignet, zur Beurteilung von Lärmschutzansprüchen - wie der hier vom Kläger geltend gemachten - herangezogen zu werden (BVerwG, Urt. v. 20.1.2010, a.a.O., [...] RdNr. 36). Tatsächliche Lärmwerte könnten nur für die Frage eines möglichen Sanierungsanspruchs Bedeutung erlangen, dessen Voraussetzungen bisher von der Rechtsprechung bei Lärmwerten bei etwa 70 bis 75 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angesetzt werden. Dass derartige Lärmwerte auf dem Grundstück des Klägers erreicht werden, kann aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Selbst wenn Ungenauigkeiten des Berechnungsverfahrens nicht auszuschließen sein sollten, sind die maximalen Lärmpegeln am Haus des Klägers von 51 dB(A) tags und 46 dB(A) nachts in der Vergangenheit und max. 48 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts künftig so weit von Sanierungswerten entfernt, dass - selbst unter Berücksichtigung möglicher Summationseffekte - ein Lärmsanierungsanspruch sicher außerhalb jeder realistischen Betrachtung liegt. Im Übrigen liegen Anhaltspunkte für im Rechenszenario nicht berücksichtigte besondere Umstände nicht vor. Entgegen der Annahme des Klägers wird die örtliche Topographie bei der Berechnung der Lärmwerte nach "SoundPlan" berücksichtigt, so dass das Fehlen einer abschirmenden Bebauung ebenso wie die Windrichtung (die - zu Gunsten des Lärmbetroffenen - stets als aus der Richtung des Emittenten kommend angenommen wird) in die Rechenoperationen einfließt.
Wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 "... sämtliche von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen, Anknüpfungstatsachen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen (bestreitet), ... sofern sie nicht ausdrücklich ... zugestanden wurden", ist dieses Bestreiten in seiner pauschalen Form unsubstantiiert und unbeachtlich. Es gibt dem Senat keinen Anlass die sachlichen Angaben der Beklagten im vorliegenden Verfahren in Zweifel zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO .
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Insbesondere sieht der Senat die vom Kläger beanstandete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 21. Januar 2004 (Az: 4 B 82.03, NVwZ 2004, 618 ff) ausgeführt, dass ".... nicht voraussehbar im Sinne dieser Vorschrift .... auch Auswirkungen (sind), deren Schädlichkeit oder Gefährlichkeit sich auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und technischen Fortschritts erst nachträglich herausstellen". Schutzzweck der Vorschrift sei, dass der von der Planung nachteilig Betroffene nicht schlechter stehe, als er stünde, wenn die eingetretene nachteilige Wirkung bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung eingetreten oder voraussehbar gewesen wäre. Zu fragen sei daher - so das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) -, ob bei unterstellter Voraussehbarkeit der Wirkungen im Zeitpunkt der Planfeststellung begründeter Anlass bestanden hätte, zu Gunsten der nachteilig Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss Schutzauflagen anzuordnen. Eine Divergenz zu der - oben unter III 1. dargelegten - Auffassung des Senats, dass die bauliche Anlage, zu deren Schutz der Kläger nachträgliche Schutzvorkehrungen begehrt, zum Zeitpunkt der Planauslegung bereits vorhanden oder durch Baugenehmigung hinreichend konkretisiert gewesen sein muss, lässt sich hieraus ebenso wenig ableiten wie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so dass auch dem (2. Hilfs-) Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision nicht zu entsprechen ist.