Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.11.2010, Az.: 1 KN 266/07
Rechtswirkungen eines angegriffenen Bebauungsplans bei Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplans; Beachtung von Art. 14 Abs. 1 GG bei Aberkennung einer gegebenen Bebaubarkeit eines Grundstücks durch Bauleitplanung trotz weiter bestehender Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken; Erheblichkeit von Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes für die Bebaubarkeit eines außerhalb eines Überschwemmungsgebiets liegenden Grundstücks; Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Aspekte i.R.e. Bauleitplanung; Erhaltenswürdigkeit einer bestehenden Nutzung aufgrund einer vollzogenen Grünflächenfestsetzung als "Parkanlage"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.11.2010
- Aktenzeichen
- 1 KN 266/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 35503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:1124.1KN266.07.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 21.07.2011 - AZ: BVerwG 4 BN 10/11
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
- § 34 Abs. 1 BauGB
- § 214 Abs. 3 BauGB
- § 9 Abs. 6a S. 2 BauGB a.F.
- § 31b Abs. 6 S. 1 WHG
Fundstellen
- BauR 2011, 634-638
- DVBl 2011, 292-294
- DÖV 2011, 329
- NordÖR 2011, 251
- NuR 2011, 359-363
- Städtetag 2011, 40
- UPR 2011, 200
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 254
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Grundsätzlich sind im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG besondere Anforderungen zu stellen, wenn einem Grundstück durch Bauleitplanung eine bisher gegebene Bebaubarkeit genommen werden soll.
- 2.
Nicht jede in einem Bebauungszusammenhang liegende Grundstücksfläche ist bebaubar. Kann die planende Gemeinde davon ausgehen, dass die fraglichen Flächen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB unbebaubar waren, hat sie bei deren Überplanung größere planerische Freiheiten.
- 3.
Die Nichtüberbaubarkeit von Grundstücksflächen ist ein Normelement des § 34 Abs. 1 BauGB und kann bestimmend für die Zulässigkeit von Vorhaben nach der maßgeblichen "Eigenart der näheren Umgebung" sein. Ein Bebauungszusammenhang kann auch unbebaute Flächen einschließen, sofern sich diese ihrer Art und Zweckbestimmung nach als endgültig darstellen und die Eigenart der Umgebung prägen.
- 4.
Die gesetzliche Begriffsbestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG erfasst alle Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. Bebaute Ortslagen sind von diesem Schicksal nicht ausgenommen. Ihre Einbeziehung in das Überschwemmungsgebiet ist regelmäßig im Sinne der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich.
- 5.
Es verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, in ein Überschwemmungsgebiet solche Grundstücke einzubeziehen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, stellt aber keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar.
- 6.
Der Hochwasserschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. Sie rechtfertigt einschränkende Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das grundsätzliche Bauverbot im Überschwemmungsgebiet ist geeignet und erforderlich, den Zweck der § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 88 Abs. 1 LWG zu erfüllen, die natürlichen Rückhalteflächen zu erhalten und dadurch den schadlosen Abfluss des Hochwassers sicherzustellen.
- 7.
Insbesondere dann, wenn Art und Umfang der im natürlichen Überschwemmungsgebiet genehmigt errichteten Bebauung realistischerweise die Erwartung nicht zulässt, dass das natürliche Überschwemmungsgebiet wiederhergestellt werden kann, darf sich die Gemeinde mit einer Sicherung der verbliebenen unbebauten Flächen begnügen.
- 8.
Denkmäler, Biotope und ähnlich erhaltenswürdige Gegebenheiten verdanken ihre Existenz häufig besonderen individuellen Anstrengungen. Deren Freiwilligkeit hat jedoch nicht zur Folge, dass der Fortbestand solcher "Schöpfungen" ebenfalls ohne weiteres noch zur Disposition ihrer Schöpfer steht. Auch soweit eine besondere Unterschutzstellung nicht bereits kraft Gesetzes besteht (z.B. § 3 NDSchG, § 30 BNatSchG), darf die Gemeinde ihrer Planung real bestehende Gegebenheiten ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund zugrunde legen.
- 9.
Der Begriff der Parkanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist nicht identisch mit dem der Parkanlage im Sinne von § 2 Abs. 3 BundeswaldG, § 1 Abs. 2 LFOG NRW.
Er ist dahin auszulegen, dass eine im Übrigen unbebaute begrünte Fläche lediglich nach gartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder ähnlichen Gesichtspunkten gestaltet sein muss.
In dem Normenkontrollverfahren
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Claus,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Berner-Peschau,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Bremer sowie
die ehrenamtlichen Richter F. und G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag, den vom Rat der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2006 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 254 "Lüneburger Straße" für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 254 "Lüneburger Straße" der Antragsgegnerin, durch den sie vorher nach § 34 BauGB gegebene Möglichkeiten zur Bebauung ihrer Grundstücke eingeschränkt sehen.
Sie sind Eigentümer der Grundstücke H. Straße 46 und 48 (Flurstücke 30/3 und 28/2 sowie 25/7). Ersteres ist mit einem an der Straße stehenden "Gartenhaus" bebaut, das Grundstück 48 mit einem zweigeschossigen Wohngebäude an der Straßenfront sowie einem weiteren dahinter liegenden Wohngebäude (Nr. 48 A), das teilweise auch auf dem Flurstück 30/3 steht.
Das Plangebiet wird im Westen durch die H. Straße und im Osten durch die Ilmenau begrenzt, deren Niederung zum FFH-Gebiet "Ilmenau mit Nebenbächen" gehört. Im Norden reicht das Plangebiet bis vor das Gebäude der Agentur für Arbeit, im Süden bis vor ein Polizeigelände auf dem Eckgrundstück im Winkel von H. Straße und der zunächst nach Osten auf die Ilmenau zulaufende Straße Am Taterhof. Das Plangebiet ist überwiegend in großer Tiefe bebaut, u.a. mit einem I. -Markt (H. Straße 54), dessen Stellplätze bis kurz vor die Ilmenau reichen.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen am südlichen Ende des Plangebiets; sie sind dem Polizeigelände benachbart.
Für sie setzt der streitige Bebauungsplan im vorderen (westlichen) Bereich an der H. Straße Mischgebiet fest, rückwärtig - zur Ilmenau hin - in unterschiedlicher Tiefe Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Parkanlage". Das Mischgebiet ist gegliedert in einen entlang der H. Straße verlaufenden Streifen MI1 mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und mindestens Zwei- und maximal Dreigeschossigkeit und eine östlich anschließende MI2-Fläche, in der maximal zwei Geschosse zulässig sind. Der MI1-Streifen ist überwiegend etwa 20 m breit; auf dem Grundstück H. Straße 46 weitet er sich auf teilweise über 30 m aus und reicht dort unmittelbar bis zu den festgesetzten Grünflächen. Auf dem Grundstück H. Straße 48 ist die MI2-Fläche noch einmal ungefähr 45 m tief.
Nördlich des Flurstücks 25/7 der Antragsteller, das Teil des Grundstücks H. Straße 48 ist, setzt sich die Grünfläche in unterschiedlicher Tiefe entlang der Ilmenau fort, insoweit mit der besonderen Zweckbestimmung Garten/Grünanlage. Im Wesentlichen orientiert sich die Grenzziehung zum Mischgebiet an der Rückseite der vorhandenen Bebauung, wobei zum Vorteil einer "glatten" Grenzziehung kleinere unbebaute Flächen bei den Grundstücken 62 und 66 und größere unbebaute Flächen bei den Grundstücken 58 und 60 dem Mischgebiet zugeschlagen sind. Ausgenommen ist ferner die große Stellplatzanlage des I.-Marktes (H. Straße 54). Ein Gebäude auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks H. Straße 58 unmittelbar vor der Ilmenau ist nicht mit einem Baufenster versehen.
Entlang der Ilmenau ist eine Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, die sich am südlichen Ende des Plangebiets - beginnend auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller - erheblich ausweitet und größere Teile der Grundstücke der Antragsteller in Anspruch nimmt. Auf diesen sind ferner erhaltenswerte Bäume und Sträucher festgesetzt. Das an der Straße stehendes Haus Nr. 46 ist als Einzelanlage festgesetzt, die dem Denkmalschutz unterliegt. Vermerkt ist die Grenze eines natürlichen Überschwemmungsgebiets, die danach etwa in Nord-Süd-Richtung längs durch das Plangebiet verläuft; dieses Überschwemmungsgebiet ist bereits weitgehend überbaut. Das mit Verordnung vom 21. Dezember 2001 (Amtsbl. Lbg Nr. 3 v. 1. Februar 2002, S. 26) festgesetzte "gesetzliche" Überschwemmungsgebiet an der Ilmenau (bis zur Roten Schleuse bei Lüneburg) und an den Unterläufen von Gerdau, Hardau und Stederau endet hier am Ufer der Ilmenau.
Die Antragsteller haben gegen die Planung ausführliche Einwendungen erhoben, weil sie das Grundstück als geeigneten Standort für einen SB-Markt ansahen, der möglichst bis an die Ilmenau herangerückt werden sollte. Im Verfahren 1 LB 96/09 verfolgen sie dieses Vorhaben in veränderter Form weiter.
Am 18. Dezember 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Die Begründung zum Bebauungsplan gibt die Einwendungen der Antragsteller wieder, nimmt umfangreich Stellung und fasst die Planziele in diesem Zusammenhang wie folgt zusammen:
"Die bisherige Mischung aus Wohnen, Dienstleistungen und Einzelhandel soll beibehalten, starke Konzentrationen von ruhendem Verkehr jedoch vermieden werden.
Die weitgehend geschlossene Bauflucht an der H. Straße mit ihren Bauten aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts soll möglichst bewahrt bleiben.
Das Gartenhäuschen als Zeuge der historischen "Bau- und Gartenkultur" Uelzens und der damit verbundene parkartige Garten mit alten Bäumen und Sträuchern soll erhalten bleiben.
Die hinteren zur Ilmenau hin gelegenen Grundstücksteile sollen aus Gründen des Umwelt- und Hochwasserschutzes weniger intensiv genutzt und möglichst naturnah gestaltet werden."
Der Bebauungsplan wurde zunächst am 15. Januar 2007 bekannt gemacht. Nach Behebung eines Ausfertigungsmangels wurde er im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen vom 13. Juni 2008 mit Rückwirkung erneut bekannt gemacht.
Der inzwischen am 4. Oktober 2010 als Satzung beschlossene und sodann in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 4 "Innenbereich Lüneburg Straße" betrifft das gleiche Gebiet. Er nimmt Bedenken des Verwaltungsgerichts aus dem Parallelverfahren um die Bauvoranfrage insoweit auf, als er die Grenze zwischen Mischgebiet und Grünflächen im Bereich der Grundstücke 58 bis 66 stärker an die Rückfront der vorhandenen Bebauung anpasst. Bei den Grundstücken 58 und 60 rückt er diese Grenze bis zur nachrichtlich eingezeichneten Grenze des natürlichen Überschwemmungsgebiets heran. Auf dem Grundstück Nr. 46 der Antragsteller wird die Grünfläche mit der Flächenbindung am Südrand bis zur Straße herangeführt. Das MI1-Gebiet wird dort im Übrigen auf 10 m Tiefe verkleinert; der Rest wird zum MI2-Gebiet und dieses rückwärtig vergrößert bis zur nachrichtlich eingezeichneten Grenze des natürlichen Überschwemmungsgebiets. Grundsätzlich neu sind Teile der textlichen Festsetzungen Nr. 2 und 3. Danach sind in den Mischgebieten abweichend von§ 6 (2) Nr. 3 BauNVO keine Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe zulässig; ausgenommen sind Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen. Für den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb in der H. Straße 52-54, der nach dieser Festsetzung unzulässig wäre (d.h. den I. -Markt), wird gemäß § 1 (10) BauNVO bestimmt, dass Erneuerungen und Änderungen zulässig sind. Für Einzelhandelsbetriebe wird im Übrigen die Zahl der maximal zulässigen Einstellplätze in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche beschränkt. Die zulässige Höchstgrenze beträgt danach einen Einstellplatz je 30 m2 Verkaufsfläche.
Die Antragsteller tragen insbesondere vor:
Abweichend von den umliegenden Grundstücken werde auf ihrem Grundstück eine größere Grünfläche vor der Ilmenau festgesetzt. Dies diene lediglich der Verhinderung des bereits mit ihrer Bauvoranfrage verfolgten Bauvorhabens. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche stelle sich als Etikettenschwindel dar, weil sie nur aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt werde. Sie werde den eigentumsrechtlichen Anforderungen des Art 14 Abs. 1 GG nicht gerecht, weil ihnen damit eine zuvor gegebene Bebauungsmöglichkeit genommen werde.
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht in seinem die Bauvoranfrage betreffenden Urteil Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz geäußert. Die Antragsgegnerin sei ihrem in der Planbegründung selbstformulierten Ansatz nicht gefolgt, nur solche rückwärtige Flächen nicht als Grünflächen zu beplanen, die bereits mit Hauptgebäuden bebaut seien. Es sei darüber hin aus nicht erforderlich gewesen, alle vorhandenen Gebäude planungsrechtlich abzusichern. Wenn der Hochwasserschutz ernst genommen werde, könnten bislang bebaute Flächen jedenfalls so beplant werden, dass Ersatzbauten nicht durchgeführt werden könnten.
Auffällig sei im Übrigen, dass die Antragsgegnerin gerade solche Flächen für eine Bebauung mit Einkaufsmärkten bevorzuge, die sie selbst für diesen Zweck günstig veräußern könne.
Die Antragsteller beantragen,
den vom Rat der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2006 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 254 "Lüneburger Straße" für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt ihre Planung und weist darauf hin, dass der Bebauungsplan wirtschaftlich angemessene Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstücke belasse. Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz für möglich gehalten habe, beruhe dies auf einem Missverständnis der Planungsabsichten. Die Festsetzung von Grünflächen habe von vornherein nur für einen Geländestreifen entlang der Ilmenau in Rede gestanden, nicht für den Rest der Plangebietsfläche. Nur innerhalb dieses Streifens habe man zur Begrenzung auf vorhandene Hauptnutzungen abstellen wollen. Soweit für das I. - Grundstück eine besonders tiefe rückwärtige Stellplatzfläche genehmigt worden sei, bestehe kein Anspruch auf Wiederholung dieses planungsrechtlichen Fehlers.
Der Senat hat die Grundstücke der Antragsteller und ihre nähere Umgebung am 24. November 2010 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift von gleichen Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig. Insoweit braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob der angegriffene Bebauungsplan überhaupt noch Rechtswirkungen hat oder mit dem Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes endgültig außer Kraft getreten ist. Da der alte Bebauungsplan nicht gesondert aufgehoben worden ist, tritt der neue an seine Stelle, wenn und soweit er selbst wirksam ist. Letztere Frage musste aber nicht bereits für die Antragsformulierung geklärt werden. Da die Antragsteller den neuen Plan aus den im Wesentlichen gleichen Gründen für unwirksam halten wie den alten, waren sie nicht gehalten, ihren Antrag auf die Feststellung umzustellen, dass der alte Plan unwirksam war. Ebensowenig mussten sie den neuen Plan in ihren Antrag einbeziehen. Zwar sind das Plangebiet und die meisten Festsetzungen identisch; die Antragsgegnerin legt aber selbst Wert darauf, dass es sich im Hinblick auf den teilweisen Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben um ein eigenständiges Planvorhaben handelt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Es stellt keinen Abwägungsmangel dar, dass die Antragsgegnerin Grundstücksflächen der Antragsteller, die innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liegen, als private Grünflächen ausgewiesen hat. Grundsätzlich sind allerdings im Hinblick aufArt. 14 Abs. 1 GG besondere Anforderungen zu stellen, wenn einem Grundstück durch Bauleitplanung eine bisher gegebene Bebaubarkeit genommen werden soll (vgl. zuletzt VGH Kassel, Urt. v. 17.6.2010 - 4 C 713/09.N -, NJOZ 2010, 2457 = Leitsatz auch in NVwZ-RR 2010, 837; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.5.2010 - 2 A 18.08 -, Leitsatz in BauR 2010, 1809; Senatsurt. v. 13.1.2009 - 1 KN 349/07 -, n.v.). Dass einem Eigentümer die bauliche Nutzung seiner Grundflächen vorenthalten wird, während in der Nachbarschaft gebaut werden darf, muss erst recht gute Gründe für sich haben.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks - wie hier - nicht insgesamt aufgehoben wird, sondern substanzielle Nutzungsmöglichkeiten verbleiben, wie hier von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf ihrer Ansicht nach auskömmliche Nutzungen wie eine Hotelbebauung hervorgehoben wird. Dies kann sich freilich auf die Gewichtung der gegenläufigen Belange auswirken.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen zu großen Teilen innerhalb eines vorhandenen Bebauungszusammenhangs. Zwar ist das angrenzende Polizeigelände Straßenrandbebauung zur Straße Am Taterhof hin; gleichwohl werden auch die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke H. s Straße 46 und 48 in einer Weise von Bebauung eingerahmt, die für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ausreichend ist. Das gilt jedenfalls unmittelbar bis hin zu der Linie, welche durch die Rückwand des Gebäudes 48 A und die westliche Gebäudewand neben dem Polizeiparkplatz gebildet wird; weiter zu berücksichtigen ist aber auch die schräg verlaufende Linie vom Gebäude 48 A bis zu dem Gebäude östlich des Polizeiparkplatzes.
Nicht jede in einem Bebauungszusammenhang liegende Grundstücksfläche ist aber bebaubar. Kann die planende Gemeinde davon ausgehen, dass die fraglichen Flächen auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB unbebaubar waren, hat sie bei deren Überplanung größere planerische Freiheiten. Insoweit kann auch die Situationsgebundenheit des Eigentums eine Rolle spielen; zeichnet die Festsetzung der Grünfläche nur nach, was die Örtlichkeit "hergibt", kann dies nicht nur die Bestätigung einer bisher schon bestehenden Unbebaubarkeit rechtfertigen, sondern auch den Entzug einer zuvor bestehenden Bebaubarkeit. In diesem Sinne hat jüngst das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt (Beschl. v. 16.11.2010 - 10 S 31.10 -, [...]):
"Der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende Bebauungszusammenhang wird nicht allein durch die vorhandene Bebauung bestimmt, durch deren Art und Maß der baulichen Nutzung sowie durch deren Bauweise, sondern auch durch die Grundstücksflächen, die überbaut werden sollen. Denn die Nichtüberbaubarkeit von Grundstücksflächen ist ein Normelement des § 34 Abs. 1 BauGB und kann bestimmend für die Zulässigkeit von Vorhaben nach der maßgeblichen "Eigenart der näheren Umgebung" sein. Ein Bebauungszusammenhang kann auch unbebaute Flächen einschließen, sofern sich diese ihrer Art und Zweckbestimmung nach als endgültig darstellen und die Eigenart der Umgebung prägen, wie es bei öffentlichen oder privaten Grünflächen der Fall ist, die Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sein können und denen eine städtebauliche Funktion innerhalb des Ortsteils zukommt. Eine Bebauung mit Wohngebäuden ist auf solchen Flächen regelmäßig nicht zulässig (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Juni 2010, § 34 RNr. 24 u. 35). Im unbeplanten Innenbereich bedarf es für die Annahme einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche in Form einer privaten Grünfläche jedoch deutlicher Anhaltspunkte für eine entsprechende bauliche Verfestigung der Situation. Diese können in baulichen Arrondierungen der Grünfläche mit abschließendem Charakter sowie weiteren ablesbaren städtebaulichen Bezügen zum Ausdruck kommen."
Gegen die Zulassung einer Bebauung auf den rückwärtigen Grundstücksflächen sprechen hier - in unterschiedlicher Reichweite und mit unterschiedlichem Gewicht, aber sich gegenseitig ergänzend - drei Umstände:
Erstens durfte die Antragsgegnerin Gesichtspunkten des Hochwasserschutzes Bedeutung beimessen, obwohl das Plangebiet insgesamt außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets liegt. Der Plangeber hatte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht nur gemäߧ 9 Abs. 6a S. 2 BauGB a.F. überschwemmungsgefährdete Gebiete im Bebauungsplan zu vermerken, sondern nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes selbst in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl.OVG Lüneburg, Urt. v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, DVBl. 2008, 724; Stüer, UPR 2010, 288). Insoweit kommt es in diesem Zusammenhang zunächst weniger auf die zwischenzeitlich mehrfach geänderte Gesetzeslage an (teilweise noch anwendbar § 32 WHG 2002, dann § 31b und c WHG 2005, jetzt §§ 76 ff WHG 2009), sondern auf die Frage, ob die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets den Schluss darauf zuließ, außerhalb liegende Flächen blieben von Überschwemmungsereignissen verlässlich verschont. Das ist nach den jetzt von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht der Fall. Nach dem Erläuterungsbericht zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an der Ilmenau vom 13. Juli 2000 hat sich der Verordnungsgeber - ausgehend von der hundertjährigen Eintrittswahrscheinlichkeit HQ100 (S. 4) - zwar grundsätzlich am Verlauf des natürlichen Überschwemmungsgebiets orientiert, ist davon aber in wesentlicher Hinsicht abgewichen, soweit Bebauung bereits vorhanden war. Der Erläuterungsbericht beschreibt die zugrunde gelegten Kriterien auf Seite 9 wie folgt:
"Die Grenze des gesetzlichen Überschwemmungsgebietes wird aus dem natürlichen Überschwemmungsgebiet hergeleitet. ... Für die Grenzfindung gelten folgende Kriterien:
Das gesetzliche Überschwemmungsgebiet soll weitestgehend dem natürlichen entsprechen (bezogen auf den zugrunde gelegten Bemessungsabfluß HQ100)
Die Abgrenzung soll sich an im Gelände auffindbaren Linienelementen orientieren, wie Grundstücks- und Flurgrenzen, Gräben, Böschungskanten, Straßen- und Wegeränder
Hochwasserfrei eingedeichte Flächen sowie großflächig hochliegende Bereiche im Überschwemmungsraum werden ausgegrenzt
An Gebäuden im Abflußgebiet verläuft die Grenze entlang der Gebäudekante
Im Zusammenhang bebaute Gebiete und in rechtskräftigen Bebauungsplänen noch zu bebauende Flächen werden ausgegrenzt"
Die in den beiden letzten Absätzen zum Ausdruck kommende Zurückhaltung wäre nicht geboten gewesen; ein Überschwemmungsgebiet kann und muss ggf. auch für Flächen festgesetzt werden, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2004 (- 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283 = NVwZ 2004, 1507) ausgeführt:
"Die gesetzliche Begriffsbestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG erfasst alle Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. Bebaute Ortslagen sind von diesem Schicksal nicht ausgenommen. Ihre Einbeziehung in das Überschwemmungsgebiet ist regelmäßig im Sinne der rahmenrechtlichen Vorgabe in § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich. Sie können noch einen Beitrag dazu leisten, dass die Zwecke eines Überschwemmungsgebiets erreicht werden. Insbesondere wenn bebaute Ortslagen noch Baulücken oder eine erst wenig verdichtete Bebauung aufweisen, fördert es die Zwecke des Hochwasserschutzes, insoweit eine weitere Verdichtung der Bebauung und damit eine Verringerung der Flächen zu verhindern, die für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung benötigt werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass hier die Einbeziehung der bebauten Ortslagen in das Überschwemmungsgebiet in diesem Sinne die Ziele des Hochwasserschutzes fördert, die mit der Rechtsverordnung angestrebt werden. Dem widerspricht nicht die Erwartung des Oberverwaltungsgerichts, für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile könnten regelmäßig Ausnahmen von dem Bauverbot erteilt werden. Die Einbeziehung in das Überschwemmungsgebiet ermöglicht es nämlich, durch Auflagen für den Hochwasserschutz notwendige Maßnahmen und Schutzvorkehrungen, auch einen Ausgleich an anderer Stelle, zu verlangen.
Das bundesrechtliche Bebauungsrecht, namentlich § 34 BauGB, verbietet nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile in ein Überschwemmungsgebiet und das damit einhergehende grundsätzliche Bauverbot einzubeziehen. Nach § 29 Abs. 2 BauGB können durch öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb desBaugesetzbuchs aus anderen als städtebaulichen Gesichtspunkten Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB gestellt werden. Dadurch können Vorhaben, die nach § 34 BauGB bebauungsrechtlich zulässig sind, aus anderen als bebauungsrechtlichen Gründen unzulässig sein, etwa aufgrund des Bauverbots in einem festgestellten Überschwemmungsgebiet.
Es verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, in ein Überschwemmungsgebiet solche Grundstücke einzubeziehen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, stellt aber keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar. Sie ist nicht darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen, sondern beschränkt nur generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Diese Beschränkung genügt dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; sie ist insbesondere dem Eigentümer zumutbar. Es bedarf nicht erst eines finanziellen Ausgleichs, um im Einzelfall diese Zumutbarkeit zu wahren. Dass weder das Wasserhaushaltsgesetz noch das Landeswassergesetz einen finanziellen Ausgleich vorsehen, führt deshalb nicht zur Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage oder der angegriffenen Rechtsverordnung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 <240 f.>).
Der Hochwasserschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. Sie rechtfertigt einschränkende Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das grundsätzliche Bauverbot im Überschwemmungsgebiet ist geeignet und erforderlich, den Zweck der§ 32 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 88 Abs. 1 LWG zu erfüllen, die natürlichen Rückhalteflächen zu erhalten und dadurch den schadlosen Abfluss des Hochwassers sicherzustellen. Das Bauverbot belastet den Eigentümer nicht übermäßig. § 89 Abs. 2 LWG und § 4 Abs. 2 der angegriffenen Rechtsverordnung lassen Ausnahmen von ihm zu. Eine Ausnahme kann freilich nicht genehmigt werden, wenn und soweit durch die Verwirklichung des Vorhabens der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung beeinflusst werden können. Muss das Grundstück aus Gründen des Hochwasserschutzes von der beabsichtigten Nutzung freigehalten und deshalb eine Ausnahme versagt werden, wird damit nur aus Gründen der Gefahrenvorsorge eine Gefahr erhöhende Nutzung unterbunden. Ein Überschwemmungsgebiet kann nur für solche Grundstücke festgesetzt werden, die tatsächlich bei Hochwasser überschwemmt werden. Eine Änderung ihrer Nutzung, insbesondere ihre Bebauung, verringert bisher vorhandene natürliche Rückhalteflächen. Sie erhöht dadurch die Gefahr, dass sich das Hochwasser auf bisher nicht betroffene Bereiche ausweitet. Zugleich setzt sich eine Bebauung des Grundstücks der Gefahr aus, selbst durch Hochwasser beeinträchtigt zu werden. Das Bauverbot knüpft an die natürliche Lage des Grundstücks an einem Gewässer und in dessen natürlichem Überschwemmungsgebiet an. Unabhängig von der rechtlichen Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets legt diese Lage Beschränkungen in der Nutzung des Grundstücks nicht nur vernünftigerweise nahe, sondern gebietet sie auch. Bauliche Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind nur zulässig, wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben (§ 34 Abs. 1 BauGB). Soll ein Bauvorhaben im natürlichen Überschwemmungsgebiet eines Gewässers verwirklicht werden, wird seine Genehmigung auch ohne ein rechtlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet mit Bauverbot regelmäßig an dieser Voraussetzung scheitern. Die förmliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets verschiebt die Verfahrenslast. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich zunächst auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets berufen und steht nicht von vornherein vor der Notwendigkeit nachzuweisen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstücks entgegenstehen. Vielmehr ist es Aufgabe des Eigentümers, darzutun, dass eine Bebauung des Grundstücks mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist."
Richtig ist dagegen, dass (zumindest) auf ein "Jahrhunderthochwasser" abzustellen war. Spätestens seit der gesetzlichen Festlegung in § 31b Abs. 2 WHG 2005 war eine davon abweichende fachliche Sicht nicht mehr angängig. Dass hiervon die im Bebauungsplan vermerkte Grenze des natürlichen Überschwemmungsgebiets bezogen auf die gewachsene Geländeoberfläche in nennenswerter Weise abweicht, ist nicht ersichtlich.
Daraus ergibt sich, dass mit Überschwemmungsereignissen hier auch außerhalb des "gesetzlichen" Überschwemmungsgebiets zu rechnen war. Unklar ist allenfalls, ob auf anderen Grundstücken nicht schon im Zuge von Baumaßnahmen Geländeveränderungen vorgenommen worden sind, mit denen das Gelände über das Überschwemmungsniveau angehoben wurde. Zwar hat die Antragsgegnerin - möglicherweise aus einem Missverständnis der Fragestellung heraus - in Abrede genommen, dass Geländeveränderungen stattgefunden haben. Bei der Ortsbesichtigung hat der Senat jedoch festgestellt, dass das benachbarte Polizeigelände deutlich höher liegt als das Grundstück der Antragsteller, also - wann auch immer - offensichtlich aufgeschüttet worden ist. Es ist anzunehmen, dass auf anderen Grundstücken ähnliches geschehen ist, etwa auf der Stellplatzfläche des I. - Marktes. Dies würde aber jedenfalls bei Hochwasser nicht verhindern, dass das Grundstück der Antragsteller selbst überschwemmt wird; eventuelle Maßnahmen auf den Nachbargrundstücken hindern das Wasser nicht am Zufluss auf die Grundstücke der Antragsteller.
Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war die Antragsgegnerin nicht durch das "gesetzliche" Überschwemmungsgebiet an der Planung gehindert, weil das Plangebiet nicht in das Überschwemmungsgebiet hineinreichte. Sie unterlag allerdings nach § 31b Abs. 6 Satz 1 WHG 2005 der Pflicht, Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhaltebecken zu erhalten, soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen standen (vgl. dazu Senatsurteile v. 28.3.2008 - 1 KN 93/07 -, DVBl. 2008, 724, u. v. 23.4.2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 1846). Es spricht einiges dafür, dass sich diese Pflicht auch auf natürliche Überschwemmungsgebiete erstreckte; darauf deuten jedenfalls unterschiedliche Bezugnahmen hin, nämlich in Absatz 6 einerseits ("Überschwemmungsgebiete nach den Absätzen 1, 2 und 5") und in den Absätzen 4 und 5 andererseits ("Überschwemmungsgebieten nach Abs. 2 Satz 3 und 4"). Zugleich sollte sie nach Satz 2 dieser Vorschrift "frühere" Überschwemmungsgebiete, die als Rückhaltebecken geeignet waren, so weit wie möglich wiederherstellen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstanden. § 31c Abs. 2 WHG erlaubte für überschwemmungsgefährdete Gebiete darüber hinaus zusätzliche landesrechtliche Maßnahmen.
Landesrechtlich ging § 92 Abs. 1 NWG in seiner im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung von der gleichen Begriffsbestimmung für Überschwemmungsgebiete aus wie § 31 b Abs. 1 WHG. Die sich daran nach § 93 NWG anknüpfenden Rechtsfolgen sollten aber offenbar nur für festgesetzte oder als festgesetzt geltende Überschwemmungsgebiete gelten; dafür spricht auch die Nachfolgeregelung in den §§ 92 a ff. NWG 2007, die insoweit in § 93 a Sonderregelungen für überschwemmungsgefährdete Gebiete vorsah. Für bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten sah § 93 Abs. 2 NWG im Übrigen vor, dass deren Herstellung oder Änderung nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde zulässig war.
Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Vorschriften liegt nahe, dass in der Bauleitplanung natürliche Überschwemmungsgebiete auch dann zu berücksichtigen waren, wenn ein "gesetzliches" Überschwemmungsgebiet nach den vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dargestellten Maßstäben (s. o.) zu "eng" festgesetzt war und bebaute Bereiche zu Unrecht ausgespart hatte. Damit harmoniert insbesondere die nach§ 31b Abs. 6 WHG bestehende Pflicht, "frühere" Überschwemmungsgebiete wiederherzustellen, d.h. u.a. solche, in denen der Wasserabfluss durch bauliche Anlagen gehemmt wird. § 31b Abs. 1, 6 WHG verpflichtet die planende Gemeinde dabei allerdings nicht gleichsam automatisch zu einer "Wegplanung" vorhandener Baulichkeiten. Die Frage, ob Gründe des Wohls der Allgemeinheit überwiegen, unterliegt der planerischen Abwägung (vgl. Senatsurt. v. 23.4.2008 - 1 KN 113/06 -, BauR 2008, 1846). Insbesondere dann, wenn Art und Umfang der im natürlichen Überschwemmungsgebiet genehmigt errichteten Bebauung realistischerweise die Erwartung nicht zulässt, dass das natürliche Überschwemmungsgebiet wiederhergestellt werden kann, darf sich die Gemeinde mit einer Sicherung der verbliebenen unbebauten Flächen begnügen. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, welche "Lebensdauer" die vorhandene Bebauung voraussichtlich haben wird; unabhängig von der Güte der Bausubstanz kann sich diese auch an gängigen wirtschaftlichen Verhaltensweisen ausrichten. Ein nur nach Nutzeffekten geplantes Gebäude wie der I. -Markt wird regelmäßig eher einem Ersatzbau weichen als ein "gepflegtes" Mehrfamilienhaus; Stellplatzanlagen haben erst recht keinen "Ewigkeitswert".
Eine planerische Erweiterung der Bauflächen in die überschwemmungsgefährdeten Flächen hinein unterliegt solchen beschränkenden Gesichtspunkten dagegen nicht; sie erfordert deshalb immer triftige planerische (Allgemeinwohl-)Gründe, die hier nicht ersichtlich vorliegen. Ein - wenn auch an sich verständlicher - Bauwunsch allein konstituiert noch keine Gründe des Allgemeinwohls.
Die bislang erörterten überschwemmungsrechtlichen Gesichtspunkte betreffen allerdings nur die Flächen jenseits der nachrichtlich vermerkten Grenzlinie für das natürliche Überschwemmungsgebiet, die allerdings bereits deutlich mehr als die Hälfte der Grundstücksflächen ausmachen. Für die davor gelegenen Grünflächenfestsetzungen kommen jedoch die anderen beiden Gesichtspunkte von allerdings unterschiedlichem Gewicht hinzu:
Zweitens sind nämlich im Rahmen der Bauleitplanung auch denkmalschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Den Gemeinden ist es zwar verwehrt, im Gewande des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben; bauplanerische Festsetzungen, die nur vorgeschoben sind, in Wirklichkeit aber Zwecken des Denkmalschutzes dienen, sind rechtswidrig. Gleichwohl überschreitet ein Bebauungsplan, der auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, danach den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen nicht, wenn er darauf zielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben (BVerwG, Urt. v. 18.5.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = NVwZ 2001, 1043; vgl. zur Überplanung einzelner unbebaut gebliebener Grundstücke innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen aus einer als Teil des Weltkulturerbes denkmalgeschützten historischen Parkanlage auch OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 3.5.2010 - 2 A 18.08 -, Leitsatz in BauR 2010, 1809; ferner OVG Münster, Urt. v. 20.11.1995 - 10a D 102/94.NE -, [...] und OVG Berlin, Urt. v. 26.11.99 - 2 A 6.95 -, BauR 2000, 1295).
Hier durfte die Antragsgegnerin nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalschutz in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass das an der Straße stehende "Gartenhaus" letztes Zeugnis einer früher in diesem Bereich bestehenden Gartenstruktur ist. Es befindet sich zwar in keinem ansprechenden Erhaltungszustand und ist weniger ansehnlich als die in der mündlichen Verhandlung erörterten anderen Gartenhäuser im Bereich von Uelzen, die mehr Schmuckcharakter haben und in gepflegtem Zustand optisch herausgestellt sind. Das nimmt ihm aber nicht seinen Denkmalwert, zumal Defiziten in seiner Pflege und Unterhaltung durch entsprechende denkmalsschutzrechtliche Maßnahmen entgegengewirkt werden kann. Es verkörpert beispielhaft eine weniger elegante, eher bodenständige Gartenhauskultur. Nachvollziehbar ist dabei die Annahme des Vertreters des Landesamtes für Denkmalschutzes, das Gartenhaus sei von den Erbauern bewusst der lebhaften Straße zugewandt worden, damit sie - wie es auch Zweck der H. "Utluchten" war - die mit dem Verkehr verbundenen Abwechselungen genießen konnten.
Denkmalschutzrechtlich besteht hier allerdings das Dilemma, dass die Antragsgegnerin auf der einen Seite zwar das Gartenhaus schützen, auf der anderen Seite den Antragstellern aber nicht jede bauliche Nutzung im Umfeld des Gartenhauses versagen wollte. Die angrenzende Mischgebietsfläche trennt das Gartenhaus von dem eigentlich sinngebenden Garten bzw. Park. Im Einzelgenehmigungsverfahren kann zwar eine Problembewältigung im Zusammenhang mit § 8 NDSchG (Umgebungsschutz) in Angriff genommen werden. Die Mischgebietsfestsetzung wäre hier jedoch fehlerhaft, wenn schon jetzt zu erwarten wäre, dass die Mischgebietsfläche aus landesdenkmalschutzrechtlicher Sicht unbebaut bleiben muss. Dagegen spricht indes, dass der in der mündlichen Verhandlung dazu gehörte Vertreter des Landesamts für Denkmalpflege ohnehin nur eine von Bebauung freie Zone vergleichsweise geringer Tiefe um das Gartenhaus herum für erforderlich gehalten hat, ohne sich letztlich festzulegen. Nachvollziehbar ist auch die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die Anlage von Stellplätzen zumindest eine Sichtverbindung mit der festgesetzten Parkanlage offen lassen würde. Gleichwohl wird der Beitrag des Gartens/ Parks für den Denkmalwert des Gebäudes aus fachlicher Sicht im Ergebnis vergleichsweise gering eingeschätzt. Unter diesem Gesichtspunkt konnte er deshalb in der Abwägung allenfalls unterstützend herangezogen werden.
Drittens und entscheidend kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin mit der Grünflächenfestsetzung als "Parkanlage" eine bestehende Nutzung aufgenommen hat, die bereits für sich genommen erhaltenswürdig ist. Zwar mag der vorgefundene Zustand auf besonderen Anstrengungen der Voreigentümer beruhen, welche offenbar auf ein anspruchsvolles gärtnerisches Umfeld für das rückwärtige Gebäude H. Straße 48 A Wert gelegt haben. Dass sich diese eigenen Anstrengungen nun nachteilig für die gegenwärtigen Eigentümer auswirken, welche mehr an einem günstigen Verkauf des Grundstücks interessiert sind, hindert in der planerischen Abwägung nicht daran, dem Schutz des nun einmal entstandenen Parks den Vorrang vor den Verwertungsinteressen der Eigentümer zu geben. Denkmäler, Biotope und ähnlich erhaltenswürdige Gegebenheiten verdanken ihre Existenz häufig besonderen individuellen Anstrengungen. Deren Freiwilligkeit hat jedoch nicht zur Folge, dass der Fortbestand solcher "Schöpfungen" ebenfalls ohne weiteres noch zur Disposition ihrer Schöpfer steht. Auch soweit eine besondere Unterschutzstellung nicht bereits kraft Gesetzes besteht (z.B. § 3 NDSchG, § 30 BNatSchG), darf die Gemeinde ihrer Planung real bestehende Gegebenheiten ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund zugrunde legen. In Verfolgung ihrer städtebaulichen Aufgabe, eine der örtlichen Situation gerecht werdende, ausgewogene Mischung von Bau- und anderen Flächen herzustellen, durfte die Antragsgegnerin deshalb die einzige im Plangebiet verbliebene "wertvolle" Freifläche von Bebauung freihalten. Flussräume mit ihren Randvegetationszonen eignen sich ohnehin wenig als Standort für bauliche Verdichtungen. Hier wird die konkrete Situation durch die Nachbarschaft der geschützten Ilmenauniederung geprägt, zu welcher sich das Plangebiet absenkt. Der hier noch bestehende Freiraum bietet sich städtebaulich für eine Festsetzung als Grünfläche besonders gut an.
Die Abwägung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt "misslungen", dass die Antragsgegnerin auf den Grundstücken der Antragsteller nicht eine öffentliche, sondern eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt hat. Diese Festsetzung wird durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB erlaubt; Parkanlagen können danach nicht nur als öffentliche, sondern auch als private Grünflächen festgesetzt werden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.5.2010 - 2 A 18.08 -, Leitsatz in BauR 2010, 1809). Der gerügte Etikettenschwindel liegt nicht vor, weil der Plan eine öffentliche Nutzung - etwa durch die Anlage von Spazierwegen - gerade nicht vorsieht, sondern die Fläche in privater Nutzung belassen will. Im Übrigen differenziert das Baugesetzbuch hinsichtlich der Schutzwürdigkeit z.B. in § 1a Abs. 3 durchaus nicht danach, ob das Landschaftsbild von der Allgemeinheit optisch wahrgenommen werden kann (was hier möglicherweise sogar in begrenztem Umfang möglich ist, soweit die Ilmenau durch Wassersportler genutzt wird). Ausgleichsmaßnahmen sind bei einer erheblichen Beeinträchtigung jedenfalls unabhängig davon aufzuerlegen.
Die Festsetzung ist auch hinreichend bestimmt. Was unter Parkanlage im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu verstehen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Münster jedenfalls für öffentlichen Parkanlagen mit Urteil vom 23. Oktober 2001 (- 10a D 192/98.NE -, NWVBl 2003, 273) erläutert und dabei nur geringe begriffliche Anforderungen gestellt:
"Demnach dient die Zweckbestimmung "Parkanlage" in erster Linie der Klarstellung, dass nur eine begrünte Fläche und nicht etwa Dauerkleingärten, Sport-, Zelt-, Badeplätze o.ä. angelegt werden sollen. Dies wird durch die Aufzählung der möglichen Zweckbestimmungen öffentlicher Grünflächen in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bestätigt. Darin ist nämlich von den lediglich begrünten Flächen allein die Parkanlage aufgeführt, während die Aufzählung der weiteren nicht allein begrünten Flächen deutlich differenzierter ausfällt. Dies bringt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der Unterscheidung zwischen verschiedenen ausschließlich begrünten Flächen im Allgemeinen bauplanungsrechtlich keine besondere Bedeutung zukommt. Dementsprechend ist ein weites Verständnis des Begriffs der Parkanlage geboten. Der Begriff ist dahin auszulegen, dass eine im Übrigen unbebaute begrünte Fläche lediglich nach gartenbaulichen, ökologischen, landschaftsästhetischen oder ähnlichen Gesichtspunkten gestaltet sein muss. Der Begriff der Parkanlage im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist deshalb nicht identisch mit dem der Parkanlage im Sinne von § 2 Abs. 3 BundeswaldG, § 1 Abs. 2 LFOG NRW, (vgl. OVG NRW, Urteile vom 22.1.1988 - 10 A 1299/87 -, NVwZ 1988, 1048, und vom 6.7.2000 - 7a D 101/97.NE -, BauR 2001, 55), auf die sich die Antragsteller berufen."
Der Senat selbst hatte für öffentliche Grünflächen bereits vorher entschieden, mit der Festsetzung "Parkanlage" könne die Gemeinde keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betreiben, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten (Urt. v. 7.11.1997 - 1 K 3601/96 -, BauR 1998, 291). Das hat das OVG Saarlouis auf private Grünflächen mit der Konkretisierung "Parkanlage" übertragen (Urt. v. 25.6.2009 - 2 C 478/07 -, BauR 2010, 576 = BRS 74 Nr. 24). Dies ist aber auch nicht das Ziel der hier umstrittenen Festsetzung.
Die Festsetzung einer Parkanlage mag weniger selbsterklärend sein als z.B. die Festsetzung von "Hausgärten" (nicht in der PlanzV enthalten, aber zulässig, vgl. z.B. OVG Berlin, Urt. v. 26.11.1999 - 2 A 6.95 -, BauR 2000, 1295; BVerwG, Urt. v. 18.5.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = NVwZ 2001, 1043). Das nimmt ihr aber nicht die erforderliche Bestimmtheit (vgl. dazu Spoerr/Parmentier, BauR 2000, 189), denn zusätzliche textliche Festsetzungen setzt § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zur Gültigkeit einer solchen Festsetzung generell nicht voraus. Außerdem ergibt sich jedenfalls aus der Planbegründung, dass die Festsetzung der Parkanlage nichts "Neues" schaffen soll, sondern an die vorhandenen Gegebenheiten anknüpft. Im Übrigen sind hier auch "flankierende" textliche Festsetzungen (Nrn. 4 und 5) in Bezug auf die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern vorhanden.
Der Senat teilt schließlich nicht die Bedenken, welche das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. September 2008 (- 2 A 439/06 -) hinsichtlich einer Ungleichbehandlung anderen Planbetroffenen gegenüber geäußert hat. Es hat insoweit ausgeführt:
"Ausgehend von diesen Grundsätzen könnte die Abwägung der Beklagten hinsichtlich der auf dem Grundstück der Kläger festgesetzten privaten Grünflächen rechtlich zu beanstanden sein. Zu der Einwendung der Kläger, die Planung der Beklagten laufe auf eine Ungleichbehandlung gegenüber praktisch allen Grundstückseigentümern in der Umgebung hinaus, hat die Beklagte in der Begründung zum Bebauungsplan (...) ausgeführt, die festgesetzten Einschränkungen seien begründet durch substanzielle Wertigkeiten des Denkmal- und Naturschutzes sowie die Lage großer Teilflächen im natürlichen, überschwemmungsgefährdeten Gebiet der Ilmenau. Entsprechende Wertigkeiten auf anderen Grundstücken seien nicht vorhanden, insofern sei der Hinweis auf eine etwaige Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Lage im Überschwemmungsgebiet: Auch im restlichen Plangebiet seien nur solche Flächen nicht als Grünflächen überplant worden, die bereits mit Hauptgebäuden bebaut seien. Insbesondere die letztgenannte Annahme (Überplanung mit Grünflächen nur insoweit, als bereits Hauptgebäude bestehen) trifft nach der Kartenlage und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht zu. Die im Planbereich belegenen Grundstücke H. Straße 58 und 60 weisen lediglich unmittelbar im Straßenrandbereich zwei Hauptgebäude auf, während die restliche Fläche der Grundstücke unbebaut sind. Auch die Begründung zum Bebauungsplan (...) geht davon aus, dass in diesem Bereich keine Bebauung vorhanden ist. Vielmehr ist der überwiegende Teil der Grundstücke H. Straße 58 und 60 im hinteren Grundstücksbereich als Biotoptyp "Hausgarten mit Großbäumen" benannt. Eine entsprechende Darstellung befindet sich auch im hinteren Bereich des Grundstücks H. Straße 66 und 66a. Tatsächlich ist in diesem Bereich aber die Festsetzung einer privaten Grünfläche nicht erfolgt, sondern die Grundstücke sind - bis auf den direkt an der Ilmenau belegenen Bereich - als Mischgebietsflächen (MI 2) überplant worden. Die Annahme der Beklagten, alle nicht von Hauptgebäuden in Anspruch genommenen Grundstücksteile seien als Grünflächen überplant worden, trifft somit nicht zu.
Der Abwägungsmangel dürfte auch nicht gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich sein, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Durch das Merkmal der "Offensichtlichkeit" soll die verwaltungsgerichtliche Überprüfungspraxis alle Umstände des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränken, in denen z.B. evident, d.h. erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung in die Abwägung eingeflossen sind. Entsprechend dieser Zielsetzung darf vom Gericht dann ein Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten; es genügt hingegen nicht, wenn - negativ - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet, beispielsweise wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass sich der Plangeber mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat (BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass sich der Rat der Beklagten konkret mit der Frage der Gleichbehandlung im Plangebiet auseinandergesetzt hat und dabei von nicht zutreffenden Gegebenheiten ausgegangen ist.
Um den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, d.h., wenn Anhaltspunkte z.B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33). So liegt es hier. Es erscheint offensichtlich, dass die Beklagte in Kenntnis des Mangels entweder auf den genannten Grundstücken ebenfalls größere private Grünflächen festgesetzt hätte oder aber die Grünflächen auf dem Grundstück der Kläger deutlich reduziert hätte. Hier spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Mangel zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans und nicht nur zur Nichtigkeit der auf dem Grundstück der Kläger festgesetzten Grünflächen führt, denn eine Gesamtnichtigkeit ist dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 m.w.N.). Die Festsetzung der privaten Grünfläche auf dem Grundstück der Kläger stellt nach dem Entstehungsvorgang des Bebauungsplans eine wesentliche Grundlage der planerischen Entscheidung der Beklagten dar, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte den Bebauungsplan ohne diese Festsetzung hätte beschließen wollen.
Die Kammer kann aber im Ergebnis offen lassen, ob der aufgezeigte Mangel tatsächlich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt."
Richtig ist, dass die Grundstücke H. Straße 58 und 60 nur Straßenrandbebauung aufweisen, gleichwohl aber die rückwärtigen Flächen weitgehend als Mischgebiet ausgewiesen worden sind. Auch auf den Grundstücken H. Straße 62 und 66 ist die Grünfläche nicht unmittelbar bis an die rückwärtigen Wände der in zweiter Reihe stehenden Bauten herangeführt worden. Die Antragsgegnerin hat diese Bedenken für den neuen Plan auch aufgenommen und die Trennlinie zwischen Mischgebiet und Grünflächenfestsetzung überarbeitet. Daraus folgt aber nicht bereits unmittelbar, dass die ursprüngliche Planung durch Nichteinhaltung von - wie die Antragsteller meinen - selbst gesetzten Vorgaben gegen den Gleichheitssatz verstieß, zumal die Antragsgegnerin die fraglichen Vorgaben auch anders - nämlich nur auf einen Randstreifen der Ilmenau bezogen - verstanden wissen will:
Für das ganze Plangebiet stellte sich die Frage, wie mit den im natürlichen Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücksteilen umgegangen werden sollte. Wie oben bereits angesprochen, hatte die Antragsgegnerin insoweit eine gewisse Bandbreite von planerischen Möglichkeiten. Allerdings schied ein wie auch immer begründetes planungsrechtliches Abrissgebot für die bereits im natürlichen Überschwemmungsgebiet genehmigten und errichteten Gebäude praktisch aus. Als "Maximallösung" kam allenfalls die Festsetzungen von Grünflächen oder anderen "überschwemmungsgebietsverträglichen" Festsetzungen auch für bereits bebaute Bereiche in Betracht, um zumindest Ersatzbauten im Überschwemmungsgebiet zu verhindern. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber - was ihre planerische Gestaltungsfreiheit nicht überschreitet - für eine planerische Absicherung der vorhandenen Bebauung entschieden. Sie hat aber auch dort, wo es noch möglich gewesen wäre, nicht das gesamte natürliche Überschwemmungsgebiet als Grünfläche festgesetzt, sondern überwiegend nur östlich einer Linie, welche an die Rückfronten des Hauses 50 A und des rückwärtigen Gebäudes auf dem Grundstück H. Straße 64 angelehnt ist. "Ausbuchtungen" noch Osten bestehen mit Rücksicht auf vorhandene Bebauung, allerdings nicht für alle Gebäude; nach Westen verschiebt sich die Grenze nur auf den Grundstücken der Antragsteller.
Dadurch werden auf den Grundstücken 62 und 66 in minderem Maße, auf den Grundstücken 58 und 60 dagegen substantiell Mischgebietsfestsetzungen (auch) auf Flächen getroffen, die im Interesse des Hochwasserschutzes auch als zusätzliche Grünflächen hätten dienen können. Für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Lastengleichheit zu Lasten der Antragsgeller reicht dies jedoch nicht aus. Eine Orientierung allein an den Hauptgebäuden wäre für den Bereich außerhalb des natürlichen Überschwemmungsgebietes keineswegs zwingend gewesen. Auf den Grundstücken 58 und 60 sind nach den in der mündlichen Verhandlung erörterten Lichtbildern Stellplatzanlagen angeordnet, deren "Wegplanung" zugunsten einer Grünfläche ihrerseits in besonderem Maße begründungsbedürftig gewesen wäre. Ausschlaggebend ist jedoch, dass es insoweit schon deshalb an einer Vergleichbarkeit fehlt, weil die Grünflächen eine unterschiedliche Zweckbestimmung haben, die auf die Qualität der vorhandenen Freiflächen Rücksicht nimmt. Zwar ist im Plan "Biotopen Bestand" (Begründung zum Bebauungsplan S. 12) auf den rückwärtigen Flächen praktisch aller Grundstücke östlich der H. Straße - teilweise auch denen der Antragsteller - einheitlich "Hausgarten mit Großbäumen" verzeichnet. Nach diesem Plan sind die "Großbäume" aber keineswegs gleichmäßig verteilt. Weiter im Norden finden sie sich in geringerer Anzahl nur in Bereichen, welche im Bebauungsplan ohnehin als Grünfläche festgesetzt sind, nicht auch in von Bebauung noch freien Mischgebietsflächen. Auf den Grundstücken der Antragsteller - die an der Ilmenau danach auch einen "Hartholzauwald im Überflutungsbereich" aufweisen - sind die Bäume dagegen flächig bis zu den vorderen Gebäuden verteilt. Das wird auch durch die in der mündlichen Verhandlung erörterten Luftbilder bestätigt. Diesen Unterschieden tragen die jeweiligen Zweckbestimmungen der Grünflächenfestsetzung Rechnung. Nur auf den Grundstücken der Antragsteller geht es danach um eine Parkanlage; auf allen anderen Grundstücken ist die Zweckbestimmung mit "Garten/Grünanlage" festgesetzt. Deren Abgrenzung konnte anderen Gesichtspunkten folgen als diejenige der auf den Grundstücken der Antragsteller festgesetzten Parkanlage, welche - wie eine planerische Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22. September 2005 festgehalten hat - einen "Garten von seltener Pracht" erhalten sollte. Diese Unterschiede stehen jedenfalls der "Offensichtlichkeit" des vom Verwaltungsgericht angenommenen Abwägungsmangels im Sinne des§ 214 Abs. 3 BauGB entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils [...] durch Beschwerde angefochten werden.
...
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Dr. Berner-Peschau
Bremer