Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.11.2010, Az.: 10 LA 254/07

Versagung der Betriebsprämie 2005 wegen grober Fahrlässigkeit des Antragstellers bei der Wahl eines unerfahrenen Vertreters und eines hierdurch entstandenen Irrtums; Anerkennung eines offensichtlichen Fehlers oder Irrtums durch ein Versehen oder einen Sorgfaltspflichtverstoß des Antragstellers; Anwendung der Normen über die Zurechnung von Verschulden bei der Beurteilung der Unrichtigkeit eines Antrags; Vorliegen eines Irrtums in Anknüpfung an eine Schuldform

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.11.2010
Aktenzeichen
10 LA 254/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 26909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1102.10LA254.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 11.10.2007 - AZ: 1 A 59/07

Fundstelle

  • AUR 2011, 89-91

Amtlicher Leitsatz

Überwiegendes spricht dafür, dass ein anzuerkennender Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 zumindest dann ausscheiden kann, wenn die Unrichtigkeit des Antrags auf grober Fahrlässigkeit beruht, und dass bei der Würdigung des Einzelfalls auch die Wertungen zu berücksichtigen sind, die in den§§ 166 Abs. 2 und 278 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommen.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Betriebsprämie 2005. Er betreibt einen kleineren landwirtschaftlichen Betrieb und erlitt im April 2005 einen Bandscheibenvorfall, der im Juli 2005 operativ behandelt werden musste. In dieser Zeit war es ihm nicht möglich, längere Zeit zu sitzen, zu stehen oder zu laufen. Aufgrund der medikamentösen Behandlung konnte er nicht am Straßenverkehr teilnehmen und war insgesamt bis Dezember 2005 arbeitsunfähig (vgl. Bl. 3 der Gerichtsakte - GA -). Er wies seine Ehefrau, mit der er gemeinsam, aber bei getrennten Aufgabenbereichen, den Hof bewirtschaftet, an, die Antragsunterlagen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und für die Auszahlung der Betriebsprämie 2005 auf den Weg zu bringen. Seine Ehefrau wandte sich mit den Antragsunterlagen an das A. Landvolk und ließ sich dort bei deren Ausfüllung unterstützen. In dem Antrag (Anl. 1 - Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis) wurde dabei unter lfd. Nr. 3 als Schlag Nr. 30 der Schlag "Kämpe" mit einer Schlaggröße von 2,61 ha angegeben. Die alphanumerisch gekennzeichnete Fläche wurde in der beigefügten Luftbildaufnahme mit der Schlagzahl gekennzeichnet und rot umrandet. Den durch einen Mitarbeiter des Landvolks ausgefüllten Antrag unterschrieb die Ehefrau des Klägers am 17. Mai 2005 mit dem Vor- und Zunamen ihres Ehemannes und meinte, so das Vertretungsverhältnis offen zu legen. Der Antrag ging am 17. Mai 2005 bei der Landwirtschaftskammer Weser-Ems ein.

2

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte eine Teilauszahlung auf die Betriebsprämie 2005 in Höhe von 6.120,13 EUR. In der Anlage zum Anschreiben des Feldblockabgleichs 2005 führte sie entsprechend den Angaben des Klägers vorgedruckt u.a. die lfd. Nr. 3 aus den Antragsunterlagen, den Schlag Nr. 30 mit der Schlagbezeichnung "Kämpe", auf und wies darauf hin, dass dieser auch von einem weiteren Antragsteller angemeldet worden sei. Unter dem 10. Oktober 2005 kennzeichnete der Kläger (oder nach der Unterschrift mutmaßlich wiederum seine Ehefrau) die Anlage im Feldblockabgleich in dem Kästchen, "Meine Angaben sind ganz oder teilweise nicht korrekt. Bei den betreffenden Schlägen habe ich in der Leerzeile unter den jeweiligen Schlag die korrigierten Werte eingetragen.", und trug unter der Zeile "Schlag Nr. 30" Schlagbezeichnung "Kämpe" als beantragte Schlaggröße statt der dort vorgedruckten 2,61 (ha) "0,00" ein.

3

Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 ab und begründete dies damit, dass im Antrag eine Fläche von 13,15 ha angegeben und im Rahmen des Feldblockabgleichs um den Schlag 30 mit 2,61 ha reduziert worden sei. Die danach verbleibende Fläche von 10,54 ha weise damit eine Differenz von mehr als 20% der berücksichtigungsfähigen Fläche auf. Nach Art. 51 der VO (EG) 796/2004 sei deshalb für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2007 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit dem angefochtenen Bescheid übersehe die Beklagte die Möglichkeit, offensichtliche Irrtümer im Sinne des Art. 19 der VO (EG) 796/2004 zu berichtigen. In der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 -, RdL 2003, 329 = AgrarR 2004, 228) sei geklärt, dass ein offensichtlicher Fehler (in der vorgenannten Entscheidung im Sinne des Art. 5 a VO (EWG) Nr. 3887/92) auch angenommen werden könne, wenn er nicht unter die Fallgruppen zu subsumieren sei, die die Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Ref. 2-DE) vorsehe. Der Senat meine in der vorgenannten Entscheidung, wegen der in der VO (EWG) Nr. 3887/92 vorgesehenen Kürzungsvorschriften, die besondere Sanktionen an absichtliche oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemachte falsche Angaben knüpften, könne der Begriff des sanktionslos bleibenden "offensichtlichen Fehlers" nur in den Fällen angenommen werden, in denen das Verhalten des Subventionsbewerbers noch unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liege. Letztere Erwägung sei mit einer Maßgabe auf den Sanktionskatalog der VO (EG) 796/2004 übertragbar. Die dem Kläger unzweifelhaft zuzurechnende Falscherklärung seiner Ehefrau sei als offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 19 der VO (EG) 796/2004 anzusehen. Der Fehler sei in ähnlicher Weise leicht erkennbar gewesen, wie es das Nds. Oberverwaltungsgericht in der vorzitierten Entscheidung für den Fall eines Abgleichs aktenmäßig vorhandener Unterlagen in der Örtlichkeit angenommen habe. Die falsche Angabe sei durch die besondere Situation des Klägers auch zumindest entschuldigt im Sinne der von dem Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Maßstäbe: Der Kläger und seine Ehefrau führten den landwirtschaftlichen Betrieb getrennt, d.h. es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Ehefrau des Klägers mit den bürokratischen Anforderungen des Antrags auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen auseinandergesetzt hätte oder habe auseinandersetzen müssen. Der Kläger selbst habe glaubhaft gemacht, dies in der fraglichen Zeit nicht habe tun zu können, und im Feldblockabgleich sei die mit 2,61 ha fehlerhaft beantragte Schlaggröße entsprechend der Abfrage sofort angegeben worden. Ein dem Kläger zurechenbarer Sorgfaltspflichtverstoß müsse auch die Möglichkeiten seiner Ehefrau berücksichtigen und liege deshalb nach Auffassung des Gerichts unterhalb der Schwelle, die der Annahme eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des Art. 19 der VO (EG) 796/2004 entgegenstehe. Die Einschätzung der insoweit fehlerhaften Beantragung als offensichtlicher Fehler lasse die Richtigstellung in der Anlage zum Anschreiben "Feldblockabgleich 2005" noch als rechtzeitig vollzogen erkennen, sodass die Beklagte gehalten gewesen wäre, dies anzuerkennen und eine Kürzung der Zahlungsansprüche für 2005 auf die Schlaggröße 2,61 ha zu beschränken.

5

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet sich die Beklagte mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie unter anderem auf den Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt.

6

II.

Der Antrag der Beklagten, die Berufung zuzulassen, hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt sind und vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

7

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa-chenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Ände-rung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.2010 - 10 LA 119/08 - und Beschl. v. 17.2.2010 - 5 LA 342/08 -, Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und bei [...]; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 [839]).

8

Die Beklagte hat hiernach das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hinreichend dargelegt. Sie stellt mit schlüssigen Gegenargumenten die das angefochtene Urteil tragende Annahme in Frage, dass ein dem Kläger zurechenbarer Sorgfaltspflichtverstoß auch "die Möglichkeiten seiner Ehefrau berücksichtigen" müsse und deshalb unterhalb der Schwelle liege, die der Annahme eines offensichtlichen Fehlers im Sinne Art. 19 der VO (EG) 796/2004 entgegenstehe. Denn die Beklagte macht geltend, die Unerfahrenheit seiner Ehefrau könne nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Dieser sei in der Wahl seiner Vertretung völlig frei gewesen und hätte etwa auch einen Angehörigen des Landvolks mit der Antragstellung beauftragen können. Die Wahl eines unerfahrenen Vertreters könne nicht dazu führen, dass diesem nunmehr "leichter" oder eher als dem eigentlichen Antragsteller offensichtliche Fehler anerkannt würden. Die Vertreterin habe sich außerdem professioneller Hilfe des Landvolks bedient. Daher scheide auch aus diesen Gründen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums aus.

9

Diese Darlegungen führen zum Vorliegen ernstlicher Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis. Aus dem Wortlaut des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001, die auf Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 übertragen werden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 10 LA 142/08 -), lässt sich Folgendes herleiten: Der Irrtumsbegriff des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des "Irrtümlichen" von einem "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und die Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Der genannten zweiten Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 21) zuzuordnen, das die Annahme eines Irrtums für bestimmte Fallgestaltungen in Anknüpfung an die Schuldform ausschließt. Dieser Ausschluss gilt ohne weiteres für den Vorsatz. Wer also die fehlerhafte Abweichung des "Irrtümlichen" vom "Richtigen" als solche erkennt und will (etwa in Betrugsabsicht) oder wer sie doch zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, der ist nicht gutgläubig und irrt sich nicht. Im Übrigen unterliegt die Frage, ob ein Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat, der Würdigung im Einzelfall. Auch bestimmte Fälle der Fahrlässigkeit dürften allerdings in der Regel von dem Anwendungsbereich des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 auszunehmen sein. Das Zulassungsverfahren ermöglicht zwar keine abschließende Klärung, ob und welche Fallgruppen sich insoweit bilden lassen. Überwiegendes spricht aber dafür, dass ein anzuerkennender Irrtum zumindest dann ausscheiden kann, wenn die Unrichtigkeit des Antrags auf grober Fahrlässigkeit beruht, und dass bei der Würdigung des Einzelfalls auch die Wertungen zu berücksichtigen sind, die in den hier einschlägigen nationalen Normen über die Zurechnung von Verschulden zum Ausdruck kommen. Der Begriff der Fahrlässigkeit ergibt sich auch für das öffentlichen Recht aus der (entsprechenden) Anwendung der Bestimmung des § 276 Abs. 2 BGB (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 276 Rn. 12). Fahrlässig handelt hiernach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Abweichend vom Strafrecht gilt also kein individueller, sondern ein objektiv-abstrakter Fahrlässigkeitsmaßstab (Grüneberg, a.a.O., § 276 Rn. 15 und 17). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Grüneberg, a.a.O., § 277 Rn. 5). Während der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit ein ausschließlich objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit zwar auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen, etwa die Tatsache, dass er ungeübt und Nichtfachmann ist (Grüneberg, a.a.O., § 277 Rn. 5). Neben der Begriffsbestimmung des § 276 Abs. 1 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen, in denen eine dem privaten Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung besteht, aber zudem der Rechtsgedanke des § 278 BGB entsprechend anwendbar (Grüneberg, a.a.O., § 278 Rn. 3 i. V. m § 280 Rn. 10). Deshalb ist hier bedeutsam, dass mit der Einreichung des Antrags auf Auszahlung der Betriebsprämie 2005 eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung, nämlich ein Subventionsverhältnis, begründet wird, aus dem sich bereits bei der Antragstellung (u.a. gemäß den §§ 1 Abs. 1 NSubvG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 SubvG) eine Verpflichtung ergibt, dem Subventionsgeber alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung oder Gewährung der Subvention entgegenstehen (vgl. Ziff. VII Nr. 22 des Formblatts für den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung 2005). Denn dies spricht dafür, die Ehefrau des Klägers in entsprechender Anwendung des § 278 BGB als dessen Erfüllungsgehilfin in Bezug auf eine Verbindlichkeit zu betrachten, in dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Nach § 278 Satz 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Das bedeutet, dass sich auch der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab nach der Stellung des Klägers, als Betriebsinhaber und Schuldner dieser Verpflichtung, und nicht nach der Stellung seiner Ehefrau als seiner Erfüllungsgehilfin richtet (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1991 - V ZR 165/89 -, BGHZ 114, 263 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 23, und Urt. v. 15.12.1959 - VI ZR 222/58 -, BGHZ 31, 358 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 20; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 278 Rn. 27). Gemessen an dem für einen Betriebsinhaber geltenden Sorgfaltsmaßstab dürfte die hier erfolgte Übererklärung in dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweise jedoch auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Denn im vorliegenden Fall ist es nicht lediglich zu einer Vertauschung von Flächen oder einer fehlerhaften Angabe der Flächengröße gekommen. Vielmehr ist eine "fremde" Fläche, an der dem Kläger offenbar kein Nutzungsrecht zustand, angegeben und auf einem deutlichen und klar beschrifteten Luftbild gekennzeichnet worden. Von einem Betriebsinhaber darf aber ohne weiteres erwartet werden, dass er sich - zumal anhand eines solchen Luftbildes - sichere Kenntnis davon zu verschaffen vermag, welche Flächen er bewirtschaftet und in dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis angeben darf. Gelingt dies nicht, spricht Überwiegendes dafür, dass bei der Verschaffung dieser Kenntnis dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

10

Zu keinem anderen Ergebnis dürfte zu gelangen sein, wenn man im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Klägers als dessen Vertreterin tätig wurde, in die Würdigung des Einzelfalls auch die gesetzliche Wertung einbezieht, die sich aus § 166 BGB ergibt, der im öffentlichen Recht ebenfalls zu entsprechender Anwendung gelangen kann (vgl. Steffen, in: BGB-RGRK, 12. Aufl. 1982, Bd. I, §§ 1 - 240, § 166 Rn. 20). Denn der Regelung des § 166 Abs. 2 BGB, die hinsichtlich des Merkmals "auf Weisung" weit auszulegen ist (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 166 Rn. 11; BAG, Urt. v. 29.1.1997 - 2 AZR 472/96 -, NJW 1997 -1940 [1941]), liegt es als Gesetzeszweck zugrunde zu verhüten, dass durch die Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird (BGH, Urt. v. 10.10.1962 - VIII ZR 3/62 -, BGHZ 38, 65 [70]). Auch die aus § 166 Abs. 2 BGB herzuleitende gesetzliche Wertung spricht deshalb dafür, dass in den Fällen vertretungsweiser Beantragung der Auszahlung einer Betriebsprämie nicht aufgrund herabgesetzter Sorgfaltsanforderungen die Gutgläubigkeit bejaht und ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 anerkannt werden darf.

11

Die davon abweichenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem hier anzunehmenden geringen Ausmaß des Sorgfaltspflichtverstoßes begegnen nach alledem Bedenken, die nicht von der Hand zu weisen sind.

12

Da die Berufung bereits aus den vorgenannten Gründen zuzulassen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Zulassungsvorbringen der Beklagten.

13

Das Zulassungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen

14

10 LB 168/10

15

als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).