Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.2010, Az.: 5 LC 164/09

Abhängigkeit der Dienstfähigkeit eines Lehrers von der in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegten Regelstundenzahl; Volle Dienstfähigkeit eines Lehrers mit aufgrund dauerhafter Erkrankung reduzierter Unterrichtsstundenzahl bei einer gesamten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden inklusive Vorbereitungszeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2010
Aktenzeichen
5 LC 164/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 27771
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1109.5LC164.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 22.04.2009 - AZ: VG 3 A 117/07
nachfolgend
BVerwG - 30.08.2012 - AZ: BVerwG 2 C 82.10

Fundstellen

  • DVBl 2011, 56
  • SchuR 2011, 45

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Frage der Dienstfähigkeit eines Lehrers kommt es nicht auf die für niedersächsische Beamte geltende, regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden an, sondern auf die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Regelstundenzahl.

  2. 2.

    Kann ein Lehrer aufgrund einer dauerhaften Erkrankung lediglich eine reduzierte Anzahl von wöchentlichen Unterrichtsstunden erteilen, ist er nur noch begrenzt dienstfähig, auch wenn er wegen seiner Erkrankung für die Unterrichtsstunden zusammen mit der Vor- und Nachbereitungszeit 40 Wochenstunden benötigt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers und die Reduzierung der Unterrichtsstundenzahl auf 19,5 Wochenstunden, die mit einer entsprechenden Kürzung der Höhe der Dienstbezüge verbunden ist, für rechtmäßig erachtet hat.

2

Der am geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1982 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Lehramtes an Berufsbildenden Schulen - Gewerbliche Fachrichtung - eingestellt. Mit Wirkung vom 1984 wurde er als Studienassessor in den niedersächsischen Landesdienst eingestellt. Er ist gegenwärtig als Studienrat an den Berufsbildenden Schulen in {E.} beschäftigt.

3

Im Jahre 2005 wurde bei dem Kläger eine Augenerkrankung festgestellt, die die Sehschärfe des Klägers herabsetzt und das Gesichtsfeld zunehmend einschränkt. Wegen dieser Erkrankung war er in den Jahren 2005 und 2006 für jeweils mehrere Monate dienstunfähig erkrankt.

4

Mit Schreiben vom 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, sich auf Grund seiner längeren Erkrankungen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

5

Die Amtsärztin des Landkreises {F.} stellte in ihrer Stellungnahme vom . September 2006 unter Zugrundelegung einer augenfachärztlichen Zusatzuntersuchung vom . August 2006 fest, dass bei dem Kläger die Augenerkrankung die Dienstfähigkeit einschränke, jedoch keine weitere Dienstunfähigkeit bedinge. Er sei in der Lage, mit reduzierter Stundenzahl seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Dienststundenzahl solle dauerhaft auf wöchentlich 19,5 Stunden reduziert werden.

6

Mit Verfügung vom 2006 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass er nach dem amtsärztlichen Gutachten als begrenzt dienstfähig anzusehen sei. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie beabsichtige, ihn mit nur 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich einzusetzen.

7

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom . Oktober 2006 die Beteiligung des Personalrats. Die Beklagte beteiligte den Schulbezirkspersonalrat mit Schreiben vom 2006. Der Schulbezirkspersonalrat stimmte der Reduzierung der Stundenzahl wegen begrenzter Dienstfähigkeit am 2006 zu.

8

Mit Bescheid vom 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt habe. Sie setzte die Dienstverpflichtung des Klägers auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich fest, da der Kläger nach dem amtsärztlichen Gutachten seine Dienstpflichten unter Beibehaltung seines Amtes mit einer reduzierten wöchentlichen Stundenzahl noch erfüllen könne. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

9

Hiergegen hat der Kläger am . September 2007 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er sei vollumfänglich und nicht nur begrenzt dienstfähig, denn er sei trotz seiner Erkrankung in der Lage, an 40 Stunden in der Woche seinen Dienst zu verrichten. Während dieser vollen Arbeitszeit könne ihm nur nicht die volle Unterrichtsverpflichtung aufgebürdet werden, da er krankheitsbedingt für die einzelnen Tätigkeiten, die mit Lesen kleinerer Schrift verbunden seien, längere Zeit benötige. Die mit Bescheid vom 2006 festgelegte Unterrichtsverpflichtung von 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich führe deshalb dazu, dass er im selben zeitlichen Rahmen wie ein anderer vollzeitbeschäftigter Lehrer tätig sei und seine Tätigkeit in einer 40 Stunden-Woche ausübe. Dies entspreche der imNiedersächsischen Beamtengesetz festgelegten Arbeitszeit. Das Niedersächsische Beamtengesetz stehe in der Rangfolge über der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Außerdem sei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Februar 2006 (- 7 A 97/04 -) zu verweisen, das auch hier einschlägig sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.)

    den Bescheid der Beklagten vom 2006 aufzuheben und

  2. 2.)

    die Beklagte zu verpflichten, die von dem Kläger im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Unterrichtsstunden auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festzusetzen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat vorgetragen, der Kläger sei begrenzt dienstfähig. Eine volle Dienstfähigkeit setze bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften die Erteilung der wöchentlichen Regelstundenzahl voraus. Die Arbeitszeit einer Lehrkraft sei nur im Sinne des § 3 ArbZVO-Lehr messbar. Auch jede Ermäßigung der Arbeitszeit müsse sich hierauf beziehen, um vergleichbare Arbeitsbelastungen zu erzielen. Die Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Wochenstunden entspräche der Empfehlung in dem amtsärztlichen Gutachten vom . September 2006.

13

Die Amtsärztin hat in einer ergänzenden, vom Verwaltungsgericht veranlassten Stellungnahme vom . Februar 2009 ausgeführt, es sei eine weitere Verschlechterung der Sehkraft des Klägers eingetreten, so dass tendenziell eine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit von Unterrichtseinheiten vorläge. Der Kläger sei aus amtsärztlicher Sicht lediglich in der Lage, mit reduzierter Stundenzahl seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Bei der derzeit geleisteten wöchentlichen Stundenzahl von 19,5 Stunden sei davon auszugehen, dass infolge der krankheitsbedingten Verlängerung der Vor- und Nachbereitungszeiten für den Unterricht die tatsächlich geleistete Wochenstundenzahl der einer gesunden volltätigen Lehrkraft gleichzusetzen sei. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom . März 2009 hat die Amtsärztin ausgeführt, dass die Stundenreduzierung keine Reduzierung der Gesamtarbeitszeitbelastung sei, sondern ein Ausgleich für die Verlängerung der Vor- und Nachbearbeitungszeiten.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. April 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Maßstab für die Dienstfähigkeit bei Lehrkräften sei nicht die allgemeine beamtenrechtliche wöchentliche Arbeitszeit, sondern nach der ArbZVO-Lehr die Stundenzahl der Unterrichtserteilung. Der Verordnungsgeber habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden messbar und überprüfbar sei. Nach der ArbZVO-Lehr betrage die Regelstundenzahl an Berufsbildenden Schulen in der Laufbahn des höheren Dienstes, in der sich der Kläger als Studienrat befinde, für Lehrkräfte 24,5 Unterrichtsstunden. Der Kläger wäre somit nur dann vollumfänglich dienstfähig, wenn er in der Lage sei, ein Stundendeputat von 24,5 Wochenstunden zu unterrichten. Könne der Kläger nur weniger als 24,5 Regelstunden unterrichten, sei er nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur begrenzt dienstfähig. Dass der Kläger auf Grund der Beeinträchtigung durch seine Krankheit bei reduzierter Stundenzahl unter Berücksichtigung der Vor- und Nacharbeitszeiten im Ergebnis auf die gleiche Wochenstundenzahl wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft komme, sei demgegenüber unerheblich. Brauche der Kläger auf Grund der verlangsamten Lesegeschwindigkeit mehr Vor- und Nachbereitungszeit für seinen Unterricht, habe die Beklagte die Empfehlung der Amtsärztin, dass die Arbeitszeit des Klägers herabzusetzen sei, rechtsfehlerfrei umgesetzt.

15

Der Kläger hat am 23. Juni 2009 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. In seinem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18. August 2009 vertritt er die Auffassung, dass immer dann die volle Dienstfähigkeit vorliege, wenn der Beamte gesundheitlich in der Lage sei, die allgemeine Arbeitszeit für niedersächsische Beamte in Höhe von durchschnittlich 40 Wochenstunden zu erbringen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 26. April 2007 (1 Bf 24/06) entschieden, dass der Zeitstundenabzug für schwerbehinderte Lehrkräfte lediglich deren Aufgaben und nicht deren Arbeitszeit verringere. Damit habe es klargestellt, dass durch die Verringerung der Unterrichtstundenzahl für schwerbehinderte Lehrkräfte lediglich eine zeitliche Überbeanspruchung dieser Lehrkräfte verhindert werden solle. Damit sei auch klargestellt, dass für sämtliche Lehrkräfte die allgemein für Beamte festgesetzte Arbeitszeit absolute Geltung finde. Er, der Kläger, sei ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahmen gesundheitlich in der Lage, einen Dienst von 40 Stunden wöchentlich zu erbringen und er erbringe diese Dienstzeiten auch, weil er sich aufgrund seiner Augenerkrankung länger vor- und nachbereiten müsse. Er sei deshalb uneingeschränkt dienstfähig, wobei die von ihm zu erbringende Unterrichtsstundenzahl auf 19,5 Wochenstunden festzusetzen sei. Ferner sei für ihn ein Grad der Behinderung von 50 ab dem . Mai 2009 festgesetzt, so dass § 10 ArbZVO-Lehr zur Anwendung komme.

16

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die ihm im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Unterrichtsstunden auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festzusetzen.

17

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf die Unterrichtsstundenzahl in der ArbZVO-Lehr abgestellt, denn die sonstige Arbeitszeit des Lehrers neben der Unterrichtsverpflichtung lasse sich nur grob pauschalierend schätzen. Durch die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung werde gleichzeitig den Bedürfnissen des Klägers hinsichtlich verlängerter Vor- und Nachbereitungszeiten für den Unterricht Rechnung getragen. Da die Aufgabe einer Lehrkraft nicht nur aus Unterrichtsvor- und nachbereitung bestehe, könne der Kläger den Anforderungen des Amtes einer Vollzeitlehrkraft nicht umfassend gerecht werden, wenn er für Teilaufgaben des Amtes mehr Arbeitszeit aufwenden müsse. Das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg beziehe sich ausschließlich auf die Gewährung von Ermäßigungsstunden wegen einer festgestellten Schwerbehinderung und daraus resultierender Unterrichtsverpflichtung sowie anteilmäßiger Dienstbezüge bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit. Im Übrigen werde dem Kläger durch die Anerkennung als Schwerbehinderter inzwischen eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung von einer Unterrichtsstunde gewährt. Seine tatsächliche Unterrichtsverpflichtung betrage somit noch 18,5 Wochenstunden.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

21

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 2006 rechtmäßig ist, den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO) und dass der Kläger keinen Anspruch hat, die Beklagte zu verpflichten, die von ihm zu erbringenden Unterrichtsstunden auf 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich im Rahmen einer Vollzeittätigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Höhe der Dienstbezüge festzusetzen.

22

1.

Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit des Klägers zutreffend für rechtmäßig erachtet.

23

Nach § 56 Abs. 1 NBG in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung (NBG a.F.) bzw. § 27 Abs. 1 BeamtStG soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Nach § 56 Abs. 2 NBG a.F. bzw. § 27 Abs. 2 BeamtStG ist die Arbeitszeit des Beamten entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.

24

Der Kläger kann die ihm obliegenden Pflichten eines Studienrats an einer Berufsbildenden Schule nicht mehr uneingeschränkt in der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass hierbei auf die in § 3 Abs. 2 Ziff. 7 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) in der Fassung vom 2. August 2004 (Nds. GVBl. S. 302) festgelegte Regelstundenzahl abzustellen ist. Nach § 3 Abs. 2 Ziff. 7 a ArbZVO-Lehr beträgt die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Berufsbildenden Schulen in der Laufbahn des früheren höheren Dienstes bzw. der Laufbahngruppe 2 (Zweites Einstiegsamt), in der sich der Kläger als Studienrat befindet, 24,5 Unterrichtsstunden. Diese Stundenzahl kann der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr voll erbringen. Denn nach der Stellungnahme der Amtsärztin vom . September 2006 schränkt die Augenerkrankung des Klägers seine Dienstfähigkeit ein und er ist nur noch in der Lage, mit reduzierter Stundenzahl von wöchentlich 19,5 Unterrichtsstunden seinen dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen.

25

Dieser Feststellung stehen nicht die ergänzenden Stellungnahmen der Amtsärztin vom . Februar 2009 und vom . März 2009 entgegen, wonach der Kläger wegen seiner Augenerkrankung verlängerte Vor- und Nachbereitungszeiten für den Unterricht benötige und die Reduzierung der wöchentlichen Stundenzahl auf 19,5 Stunden erforderlich sei, um die Verlängerung der Vor- und Nachbereitungszeiten auszugleichen, so dass die tatsächliche Arbeitsbelastung somit der geleisteten Wochenstundenzahl einer gesunden vollzeittätigen Lehrkraft gleichzustellen sei. Denn der Senat folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit eines Studienrates an Berufsbildenden Schulen nach § 80 Abs. 1 NBG a.F. bzw. § 60 Abs. 1 NBG n.F. bestimme. Danach darf zwar die regelmäßige Arbeitszeit eines Beamten im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Jedoch ist gegenüber diesen allgemein für niedersächsische Beamte geltenden Regelungen für Lehrkräfte die arbeitszeitrechtliche Regelung in der ArbZVO-Lehr als Sonderregelung anzusehen (so auch BAG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 AZR 516/99 -, [...], Rn. 33 des Langtextes zu angestellten Lehrkräften). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.12.1989 - BVerwG 2 NB 2/89 -, [...], m. zahlreichen w.N.) ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. In dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es zu der Pflichtstundenregelung für Lehrer weiter:

"Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrungen des einzelnen Lehrers differiert. Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 40-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Die andere rechtliche Qualifizierung des einzelnen Lehrergruppen bisher übertragenen Aufgabenbereiches gebietet nur dann eine andere Festsetzung des Regelstundenmaßes, wenn sie nunmehr an den Unterricht Anforderungen stellt, denen der Lehrer - bei der gebotenen typisierenden Betrachtung - nur unter Überschreitung des aufgezeigten Rahmens gerecht werden könnte. Maßgebend ist insoweit nicht die rechtliche Einordnung der übertragenen Aufgabe, sondern der sachliche Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß."

26

Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist der nicht messbare Teil der Arbeitserfüllung von Lehrkräften pauschalierend zu betrachten. Denn Lehrkräfte sind gemäß § 2 Satz 2 ArbZVO-Lehr - soweit sie nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben - in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Demnach ist der Verordnungsgeber der ArbZVO-Lehr bei der Festlegung der wöchentlichen Stundenzahl von 24,5 Stunden in § 3 Abs. 2 Nr. 7 a ArbZVO-Lehr davon ausgegangen, dass ein Studienrat an Berufsbildenden Schulen bei einer Unterrichtserteilung von 24,5 Wochenstunden zusammen mit der Arbeitszeit für die Vor- und Nachbereitung und für Verwaltungsaufgaben die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet (vgl. auch BAG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O., [...], Rn. 33 des Langtextes; siehe zum Prüfungsmaßstab für die Feststellung der Dienstfähigkeit auch: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2010, § 42 BBG [alt] Rn. 4). Daraus folgt zum einen, dass eine gesunde Vollzeit-Lehrkraft, die wegen längerer Vor- und Nachbereitungszeiten bei voller Unterrichtsverpflichtung insgesamt mehr als 40 Wochenstunden benötigt, obgleich der Dienstherr keine erhöhten Anforderungen an sie stellt, gleichwohl keine Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsstunden unter Beibehaltung einer Vollzeitbeschäftigung verlangen kann. Zum anderen folgt daraus nach Überzeugung des Senats, dass eine Lehrkraft, die dauerhaft erkrankt ist und deshalb nicht die volle festgelegte Pflichtstundenzahl unterrichten kann, weil sie die dafür von dem Verordnungsgeber vorgesehene Vor- und Nachbereitungszeit nicht einhalten kann, nicht mehr uneingeschränkt dienstfähig ist. Dies gilt auch für den Kläger. Der Dienstherr hat keine erhöhten Anforderungen an den Kläger gestellt. Benötigt der Kläger eine längere Vor- und Nachbereitungszeit für nur noch 19,5 wöchentliche Unterrichtsstunden und erbringt er deswegen eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, erfüllt er gleichwohl nicht die von einem vollzeitbeschäftigten Studienrat an Berufsbildenden Schulen geforderte Arbeitsleistung von 24,5 Unterrichtsstunden.

27

Zu keiner anderen Einschätzung führen die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 26. April 2007 - 1 Bf 24/06 -, [...]) und des Verwaltungsgerichts Braunschweig (Urt. v. 21.02.2006 - 7 A 97/04 -), weil sich in jenen Rechtsstreiten die hier maßgebliche Frage, ob es für die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit eines Berufsschullehrers auf die volle Arbeitszeit der (niedersächsischen) Beamten von 40 Wochenstunden oder auf die Stundenzahl der Unterrichtsverpflichtung des Lehrers gemäß der ArbZVO-Lehr ankommt, nicht gestellt hat.

28

Der Kläger ist nach alledem in seinem funktionellen Amt als Studienrat an Berufsbildenden Schulen nur begrenzt dienstfähig im Sinne von § 56 Abs. 1 NBG a.F. bzw. § 27 Abs. 1 BeamtStG. Die Beklagte hat deshalb zu Recht unter Berücksichtung der amtsärztlichen Stellungnahmen die Unterrichtsstundenverpflichtung des Klägers auf 19,5 wöchentliche Unterrichtsstunden reduziert.

29

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Unterrichtsstundenzahl auf 19,5 Unterrichtsstunden unter Beibehaltung einer Vollzeittätigkeit. Denn eine Unterrichtsstundenermäßigung unter Beibehaltung einer Vollzeittätigkeit sieht die ArbZVO-Lehr für begrenzt dienstfähige Lehrkräfte nicht vor.

30

Eine Ausnahmevorschrift enthält § 10 ArbZVO-Lehr nur für schwerbehinderte Lehrkräfte. Diese Vorschrift hat die Beklagte im Falle des Klägers richtig angewandt, nachdem für ihn ab dem . Mai 2009 ein Grad der Behinderung von 50 festgesetzt worden ist. Sie hat die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers berücksichtigt und ihm deswegen zu Recht eine Unterrichtstunde ermäßigt. Nach § 10 Abs. 2 ArbZVO-Lehr erhalten Lehrkräfte bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 eine Ermäßigung von zwei Unterrichtsstunden. Gemäß § 10 Abs. 3 ArbZVO-Lehr wird die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte den schwerbehinderten Lehrkräften gewährt, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, als ihnen Ermäßigungsstunden nach § 10 Abs. 1 oder 2 ArbZVO-Lehr zustehen. § 10 Abs. 3 ArbZVO-Lehr gilt gemäß § 10 Abs. 6 ArbZVO-Lehr entsprechend für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit. Da im Falle des Klägers wegen seiner begrenzten Dienstfähigkeit die Unterrichtsverpflichtung um fünf Unterrichtstunden von 24,5 auf 19,5 herabgesetzt worden ist, hat ihm die Beklagte wegen seiner Schwerbehinderung zu Recht gemäß § 10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 ArbZVO-Lehr eine Ermäßigung von einer Unterrichtsstunde wöchentlich gewährt.

31

Eine weitere Ausnahmevorschrift findet sich in § 11 ArbVO-Lehr, wonach die Unterrichtsverpflichtung bei vorübergehender herabgeminderter Dienstfähigkeit einer Lehrkraft nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens befristet ermäßigt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor.

32

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass in diesen Regelungen zum Ausdruck kommt, dass der Gesetzgeber nur in diesen bestimmten Fällen von der Erfüllung der in § 3 ArbZVO-Lehr festgelegten Regelstundenzahl absieht und trotzdem von einer Vollzeitbeschäftigung bzw. uneingeschränkten Dienstfähigkeit ausgeht. Für eine darüber hinausgehende Unterrichtsermäßigung unter Beibehaltung einer Vollzeittätigkeit für begrenzt dienstfähige Lehrkräfte, die ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können, ist kein Raum. Insbesondere ist keine Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen Lehrkräften mit schwerbehinderten Lehrkräften geboten. Die besondere Regelung für schwerbehinderte Lehrer beruht auf der höheren Schutzbedürftigkeit der schwerbehinderten Beamten. Mit der Erhöhung des Grades der Behinderung steigt typischerweise auch das Maß der für die Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft erforderlichen Fürsorge (vgl. auch zu § 3 Abs. 1 Satz 2 AZVO: BVerwG, Urt. v. 29.07.2010 - BVerwG 2 C 17.09 -, [...]). Ferner erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte gemäß § 10 Abs. 1 ArbZVO-Lehr höchstens eine Ermäßigung von drei Unterrichtsstunden. Nur in besonderen Fällen kann die Beklagte auf Antrag eine weitere Ermäßigung zulassen. Die vom Kläger begehrte Stundenermäßigung von fünf Wochenstunden unter Beibehaltung einer Vollzeittätigkeit kommt wegen seiner rechtsfehlerfrei festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht. In welchem Umfang dem Kläger darüber hinausgehend eine Ermäßigung wegen seiner Schwerbehinderung zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

33

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 2007 (a.a.O.) berufen, wonach der Zeitstundenabzug für schwerbehinderte Lehrkräfte deren Aufgaben und nicht die Arbeitszeit vermindert. Diese Rechtsprechung entspricht der oben zitierten Vorschrift in § 10 ArbVZO-Lehr, die die Beklagte - wie ebenfalls oben dargelegt - auf den Fall des Klägers angewandt hat.

34

Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, seine im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringenden Unterrichtsstunden auf lediglich 19,5 Unterrichtsstunden wöchentlich unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit festzusetzen.

35

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

37

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtsfrage, ob sich die regelmäßige Arbeitszeit von Lehrkräften nach den regelmäßig von Beamten zu leistenden Wochenstunden oder nach den für Lehrkräfte erlassenen Arbeitszeitverordnungen und den darin festgelegten Pflichtunterrichtsstunden bestimmt, ist in den Fällen, in denen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit von Lehrkräften im Streit ist (vgl. auch § 27 BeamtStG), von Bedeutung und bedarf einer grundsätzlichen Klärung.