Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.2010, Az.: 5 LC 451/08

Anspruch eines zum Einsatzdienst und Streifensdienst wechselnden Kriminalkommissars auf Gewährung einer Wechselschichtzulage; Heranziehung der doppelten Länge des maßgeblichen Zeitraums für die Berechnung des Durchschnittswertes zur Feststellung einer Erbringung der geforderten Nachtdienststunden für eine Wechselschichtzulage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2010
Aktenzeichen
5 LC 451/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 27813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1109.5LC451.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 10.09.2008 - AZ: VG 3 A 201/06
nachfolgend
BVerwG - 12.12.2011 - AZ: BVerwG 2 B 9.11

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht seine auf die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 und 4 EZulV gerichtete Klage abgewiesen hat.

2

Der Kläger ist Kriminalkommissar und wechselte am 16. Januar 2006 vom Kriminalermittlungsdienst zum Einsatz- und Streifendienst im Bereich der Beklagten bei dem Polizeikommissariat {E.}. Aufgrund der Einsatzzeiten des Klägers im Wechselschichtdienst ab dem 16. Januar 2006 teilte die Dienststelle des Klägers der Beklagten unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten in einem Schreiben vom 7. April 2006 mit, dass der Kläger jeweils unter Berücksichtigung eines zehnwöchigen Zeitraums für die Gewährung einer Wechselschicht-/Schichtzulage im Monat Januar 2006 18,25 Stunden, im Monat Februar 73,00 Stunden und im Monat März 103,00 Stunden Nachtdienst geleistet habe. Daraufhin stellt die Beklagte mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 13. April 2006 fest, dass er für die Zeit ab dem 16. Januar 2006 eine Zulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b und Abs. 4 EZulV in Höhe von 23,01 EUR sowie für die Zeit ab dem 1. März 2006 gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 EZulV erhalte.

3

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass die während seines Urlaubs in der Zeit vom 15. Februar 2006 bis 8. März 2006 vorgesehenen vier Nachtdienste, also 40 Stunden, nach § 19 EZulV in die Berechnung einzubeziehen seien und er danach jedenfalls im Monat Februar 2006 die Voraussetzungen einer Zulage nach § 20 Abs. 1 und 4 EZulV erfülle.

4

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2006 als unbegründet zurück. Aus § 18 Abs. 1 EZulV gehe hervor, dass der Anspruch auf die Zulage mit der tatsächlichen Aufnahme der zulagenberechtigenden Tätigkeit entstehe und mit deren Beendigung erlösche, wenn in den §§ 19 bis 26 EZulV nichts anderes bestimmt sei. Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit unter anderem aufgrund eines Erholungsurlaubs entfalle die Gewährung der Zulage gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EZulV nicht sofort, sondern der Anspruch bleibe in diesem Falle dem Grunde nach bestehen. Die durch diese Unterbrechung ausgefallenen Nachtdienststunden würden jedoch nicht mitgerechnet. Es könne sich eine Änderung der Höhe des Anspruchs auf eine Zulage ergeben, die in den §§ 20 bis 26 EZulV geregelt sei. Die festsetzende Dienststelle habe bei Vorliegen der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EZulV aufgezählten Unterbrechungen weiterhin monatlich rückwirkend (10 Wochen beziehungsweise 14 Wochen) zu überprüfen, ob die tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden für die Gewährung der Wechselschicht-/Schichtzulage, die an die tatsächlich durch den Beamten zu leistenden Nachtdienststunden gebunden sei, gemäß den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Buchst. a des§ 20 EZulV ausreichten. Für die Wechselschichtzulage müsse der Beamte ständig, also mindestens 10 Wochen, in Wechselschichten eingesetzt sein. Da der Kläger erst seit dem 16. Januar 2006 im Einsatz- und Streifendienst Wechselschicht im Nachtdienst leiste, und zwar im Monat Januar 2006 18,25 Stunden und im Februar 2006 54,75 Stunden, ergäben sich in den maßgeblichen zehnwöchigen Zeiträumen rückblickend für den Monat Januar 18,25 und für den Monat Februar 2006 73 Nachtdienststunden. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 EZulV lägen mithin nicht vor. Die fiktive Einbeziehung von während des Erholungsurlaubs nicht geleisteten Nachtdienststunden scheide aus. Ein Anspruch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und Abs. 4 EZulV bestehe ebenso wenig.

5

Am 16. Oktober 2006 hat der Kläger Klage mit der Begründung erhoben, er wolle geklärt wissen, ob der Anspruch auf Wechselschicht-/Schichtzulage auch dann erlösche, wenn der Beamte aufgrund von Krankheit oder eines Erholungsurlaubs nicht auf tatsächlich 80 geleistete Nachtdienststunden in den vergangenen zehn oder vierzehn Wochen komme. Dies könne mit § 19 EZulV nicht vereinbar sein, wonach ein Zulagenanspruch in diesen Fällen generell bestehen bleibe, unabhängig davon, ob in den vergangenen zehn oder vierzehn Wochen tatsächlich 80 Nachtdienststunden geleistet worden seien. Durchschnittlich im Sinne von § 20 EZulV bedeute zudem, dass der Anspruch nicht deshalb verloren gehe, weil der Beamte innerhalb eines fünfwöchigen Zeitraums auch einmal weniger als 40 Stunden Nachtdienst leiste.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006 zu verpflichten, ihm für Januar und Februar 2006 eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 und 4 EZulV zu gewähren.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat ihre angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend ausgeführt, dass die Berechnungsweise vom Wortlaut des§ 20 Abs. 1 EZulV gedeckt sei, es auf die tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden ankomme, weil mit den Zulagen nur die tatsächliche Erschwernis durch die Arbeit in Nachschicht abgegolten werden solle, und § 4 EFZG dem nicht entgegen stehe.

9

Das Verwaltungsgericht hat mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. September 2008 ergangenem Urteil, dem Kläger am 8. Oktober 2008 zugestellt, die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 und 4 EZulV lägen nicht vor, da der Kläger nicht in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Stunden Nachtdienst geleistet habe. Als Berechnungsgrundlage sei dabei ein Zeitraum von 10 Wochen - rückblickend vom Ende des letzten Tages des Monats betrachtet - zugrunde zu legen. Insoweit folge es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur annähernd gleichlautenden Vorschrift des § 33a Abs. 1 BAT und den einschlägigen Durchführungshinweisen. Danach setze die Berechnung eines Durchschnitts die Einbeziehung von mindestens zwei Zeiträumen voraus. Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 EZulV ergebe sich zwar nicht zwingend die Berechnung anhand eines 10-Wochen-Zeitraums. Vielmehr seien auch noch andere Berechnungsweisen denkbar. Doch dränge sich eine bestimmte Berechnungsweise nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 20 Abs. 1 EZulV - einen Schwankungsausgleich zulassen zu wollen - nicht auf. Der Verordnungsgeber habe offensichtlich nicht nur die in den betreffenden Monat fallenden Nachtdienststunden berücksichtigen wollen, sonst hätte er nicht die Formulierung "in je fünf Wochen durchschnittlich gewählt". Bei der Berechnung selbst seien nur die tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden einzubeziehen, da die Wechselschichtzulage dem Ausgleich der mit der Arbeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse diene. Dies ergebe sich auch aus dem Regelungszusammenhang von § 20 Abs. 1 EZulV zu dessen Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, 2. Alt. EZulV, in denen eine der Höhe nach abgestufte Gewährung der Zulage in Abhängigkeit der geleisteten Nachtdienststunden vorgesehen sei. § 19 Abs. 1 EZulV stehe dem nicht entgegen. Denn diese Regelung sei im Zusammenhang mit § 18 Abs. 2 EZulV zu betrachten, der lediglich eine anteilige Zahlung der Zulage anordne, wenn die Zulagenberechtigung nicht für den vollen Kalendermonat gegeben sei, während in den Fällen des § 19 Abs. 1 EZulV trotz einer dort genannten Unterbrechung die Zulage bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen für den gesamten Monat gezahlt werde. Zudem sehe die Vorschrift vor, dass die Weitergewährung nur erfolge, soweit die§§ 20 bis 26 EZulV nicht anderes bestimmten. Letzteres sei indes der Fall, weil § 20 Abs. 1 EZulV ausdrücklich auf die tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden abstelle.

10

Der Kläger hat am 3. November 2008 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Zugrundelegung des zehnwöchigen Zeitraums Bedenken begegne, weil ihm das Leisten von Nachtdienststunden im Rahmen der Wechselschicht in diesem Zeitraum noch nicht möglich gewesen sei. Es sei fraglich, ob in diesen Fällen die durchschnittlichen Nachtdienststunden bei Beginn der Wechselschichttätigkeit ebenso erfüllt sein müssten. Zudem seien die während seines Urlaubs nicht geleisteten, in dem Dienstplan vorgesehenen 4 Nachtdienste in einem Umfang von insgesamt 40 Nachtdienststunden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EZulV bei der Feststellung der Zulagenberechtigung einzubeziehen.

11

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, ihm für Januar und Februar 2006 eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 und 4 EZulV zu gewähren,

12

hilfsweise,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, ihm für Januar und Februar 2006 eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 a und Abs. 4 EZulV zu gewähren.

13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

17

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Bei der Änderung des Klageantrags handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageänderung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO.

18

Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des Monats Februar 2006 im Hauptantrag und hinsichtlich des Monats Januar 2006 im Hilfsantrag erfolgreich. Das erstinstanzliche Urteil ist daher zu ändern. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist - soweit er dem entgegen steht - aufzuheben, weil er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

19

Mit dem Hauptantrag hat der Kläger teilweise Erfolg.

20

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer hälftigen Wechselschichtzulage für Februar 2006, nicht aber für Januar 2006 nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der am 3. Dezember 1998 bekannt gemachten (BGBl. I S. 3497)Erschwerniszulagenverordnung in der hier anwendbaren Fassung des Art. 3 Nr. 9 Buchst. a der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177 - nachfolgend EZulV) zu.

21

Die von dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum begehrte Wechselschichtzulage zählt zu den Dienstbezügen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG (s. BVerwG Urt. v. 26.3.2009 - BVerwG 2 C 12.08 -, Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11 = NVwZ-RR 2009, 608 = ZBR 2009, 306. zitiert nach [...] Langtext, Rn. 12), das hier in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden ist (s. § 86 BBesG).

22

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erhalten Beamte und Soldaten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend lediglich für den Monat Februar 2006 und nicht für den Monat Januar 2006 als erfüllt an.

23

Der Kläger ist zwar im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 16. Januar 2006 im Bereich der Beklagten im Einsatz- und Streifendienst bei dem Polizeikommissariat {E.} "ständig" - also nicht nur vertretungsweise - in Wechselschichten im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV eingesetzt gewesen und hat zugleich die Polizeizulage erhalten, was gemäß § 20 Abs. 4 EZulV zu einer hälftigen Kürzung der ihm zustehenden Zulagen nach § 20 Abs. 1 und 2 EZulV geführt hat. Er hat in dieser Zeit auch seinen Dienst nach Maßgabe eines Dienstplans verrichtet, der die Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erfüllt.

24

Jedoch hat der Kläger nach dem Dienstplan nur im Februar 2006 und nicht im Januar 2006 "dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht" im Sinne von § 20 Abs.1 Satz 1 EZulV geleistet.

25

Ohne Rechtsfehler sind die Beklagte und das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen die geforderten Nachtdienststunden durchschnittlich erbracht werden müssen, davon ausgegangen, dass die Zugrundelegung eines zehnwöchigen Zeitraums geboten, aber auch ausreichend ist. Denn die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erforderliche Berechnung eines Durchschnittswerts bedingt es, dass mindestens die doppelte Länge des maßgeblichen Zeitraums - hier von fünf Wochen - heranzuziehen ist (so BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 - BVerwG 2 C 36.96 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 19 = ZBR 1998, 284, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 23). Anhaltspunkte dafür, dass gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV oder aus anderen Gründen die Heranziehung eines längeren Zeitraums angezeigt ist, sind nicht ersichtlich.

26

Bei der Wahl des zeitlichen Eckpunktes, von dem ab der zehnwöchige Zeitraum zu bemessen ist, ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Wechselschichtzulage als monatliche Zulage zu zahlen und damit für jeden Monat festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, zum anderen, dass die mit der Arbeit in Wechselschicht verbundenen Erschwernisse möglichst zeitnah vergütet werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1997, a.a.O., Rn. 23). In Anbetracht dessen begegnet die Wahl des letzten Tages des Monats, für den die Zulage gezahlt werden soll, als Eckzeitpunkt für die rückwirkende Zugrundelegung des zehnwöchigen Zeitraums keinen Bedenken, wenn der Beamte innerhalb dieses gesamten Zeitraums Schichtdienst geleistet hat. Anders verhält es sich jedoch hier, da der Kläger ausgehend vom 31. Januar 2006 beziehungsweise 28. Februar 2006 bis zu diesen Zeitpunkten lediglich 16 beziehungsweise 44 Tage im Wechselschichtdienst eingesetzt gewesen ist. Nach der einschlägigen Erlasslage kommt ausschließlich eine rückwirkende Betrachtung des zehnwöchigen Zeitraums in Betracht, wobei allerdings für den Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst ebenfalls am Monatsende "aus den bisher geleisteten Nachtdienststunden ein Durchschnitt für zwei 5-Wochen-Zeiträume zu ermitteln" ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Wechselschichtzulage erfüllt sind (vgl. Ziffer 2.2 der Durchführungshinweise zu den Wechselschicht- und Schichtzulagen nach§ 33a BAT/BAT-O und § 29a MTArb/MTArbV-O, bekannt gemacht durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8.9.1998 - GMBl. S. 726, die aufgrund der Durchführungshinweise zu den Wechselschichtdienst- und Schichtdienstzulagen nach § 20 der Erschwerniszulagenverordnung, bekannt gemacht durch Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 2.12.1998 - Nds. MBl. 1999 S. 51, anzuwenden sind). Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Wechselschichtzulage "aus den bisher geleisteten Nachtdienststunden" zu ermitteln ist, steht die Berechnungsweise der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, den zehnwöchigen Zeitraum einschließlich der Zeit vor der Umsetzung des Klägers in den Einsatz- und Streifendienst und damit vor Beginn seines Wechselschichtdienstes einzubeziehen, in Widerspruch zu der im hier maßgeblichen Zeitpunkt Anfang 2006 geltenden Erlasslage. Die Beklagte war nach Auffassung des Senats gehalten, die während des Monats Januar 2006 an 16 Tagen und die in der Zeit vom 16. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2006 an 44 Tagen jeweils geleisteten Nachtdienststunden auf den Berechnungszeitraum von zehn Wochen, entspricht 70 Tagen, hochzurechnen bei der Prüfung, ob dem Kläger für diese Monate die Wechselschichtzulage zu gewähren ist. Ausgehend hiervon ergibt sich für den Monat Januar 2006, dass der Kläger rückwirkend in 16 Tagen 18,25 Stunden Nachtdienst geleistet hat, dieses auf 70 Tage hochgerechnet 18,25 Nachdienststunden ./. 16 x 70 = 79,84 Nachtdienststunden ergibt und er damit für den Monat Januar 2006 keinen Anspruch auf die Wechselschichtzulage hat, weil er nicht durchschnittlich 40 Nachtdienststunden in einem 5-Wochen Zeitraum geleistet hat. Soweit zwischen den Beteiligten die Einbeziehung der während der Urlaubszeit vom 15. Februar 2006 bis 8. März 2006 nicht geleisteten Nachtdienststunden in die Berechnung umstritten ist, bedarf dieser Streit in Bezug auf den Monat Januar 2006 vorliegend keiner Entscheidung, weil auf der Grundlage der in den einschlägigen Erlassen vorgesehenen Berechnungsweise es für diesen Monat auf die zukünftige Dienstplangestaltung nicht ankommt.

27

Für den Monat Februar 2006 folgt aus der Berechnung entsprechend der Erlasslage, dass der Kläger rückwirkend in 44 Tagen 73 Nachtdienststunden geleistet hat, dieses auf 70 Tage hochgerechnet 73 Nachtdienststunden ./. 44 x 70 = 116,14 Nachtdienststunden ergibt und er damit in Bezug auf den Monat Februar 2006 die Zulagenvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang während seines Urlaubs nicht geleistete Nachtdienststunden in die Berechnung als fiktiv geleistete Nachtdienststunden einzubeziehen sind.

28

Gegen die Anwendung der Erlasslage bestehen keine rechtlichen Bedenken, da zum einen § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV eine bestimmte Berechnungsweise der durchschnittlich geleisteten Nachtdienststunden im Falle der Neuaufnahme einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst nicht vorgibt und durch die Hochrechnung des Zeitraums jeweils am Monatsende zum anderen eine zeitnahe Vergütung gewährleistet ist.

29

Da nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger die Wechselschichtzulage für den Monat Januar 2006 nicht zusteht, bedarf es insoweit einer Entscheidung über den Hilfsantrag, der sich als begründet erweist.

30

Für den Monat Januar 2006 kann der Kläger anteilig die hälftige Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a. und Abs. 4, § 18 Abs. 2 EZulV beanspruchen. Die im Fall der Neuaufnahme des Wechselschichtdienstes nach den einschlägigen Erlassen vorgesehene Berechnungsweise gilt nach Ziffer 3.2 dieser Erlasse (a.a.O.) auch in denjenigen Fällen, in denen ein Beamter Schichtdienst im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EZulV verrichtet. Nach dieser Vorschrift erhalten Beamte eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 EUR, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben und sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Abs. 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten.

31

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, denn er hat ausgehend von 18,25 Nachtdienststunden in 16 Tagen in zwei 7-Wochen-Zeiträumen, entspricht 98 Tagen, mehr als durchschnittlich 40 Nachtdienststunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet. Hochgerechnet ergeben sich 18,25 Nachtdienststunden ./. 16 x 98 = 111,78 Nachdienststunden in zwei 7-Wochen-Zeiträumen. Der Kläger hat daher für den Monat Januar 2006 einen Anspruch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EZulV, die ihm wegen des Bezugs der Polizeizulage nach § 20 Abs. 4 EZulV nur zur Hälfte zusteht und gemäß § 18 Abs. 2 EZulV um 16/31 zu kürzen ist (zur Anwendung von § 18 Abs. 2 EZulV in den Fällen der Schichtzulage s. Leihkauff, in: Schegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band IV, Stand: Januar 2010, B IV/6.1, Rn. 20 zu § 20 EZulV).

32

Nach alledem steht dem Kläger für Januar 2006 anteilig die hälftige Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a und Abs. 4 EZulV und für Februar 2006 die hälftige Wechselschichtzulage gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EZulV zu. Insoweit hat seine Berufung Erfolg und ist das angefochtene Urteil zu ändern, während im Übrigen die Klage abzuweisen und die weiter gehende Berufung zurückzuweisen ist.