Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.11.2010, Az.: 10 LA 174/08

Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils aufgrund eines Irrtums durch Angaben "ins Blaue hinein" in einem Formularantrag sowie Unbeachtlichkeit des Fahrlässigkeitsvorwurfs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.11.2010
Aktenzeichen
10 LA 174/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 27811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:1109.10LA174.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.02.2008 - AZ: 11 A 4840/07

Fundstellen

  • AUR 2011, 100-101
  • DVBl 2011, 58
  • DÖV 2011, 245

Gründe

1

Die Beklagte hob unter dem 14. September 2007 ihren Festsetzungsbescheid vom 7. April 2006 auf und setzte die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung einer Schlag-Größe des Schlags Nr. 43 von 1,21 ha neu fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe mit seinem Änderungsantrag vom 22. August 2005 beantragt, die bei dem Schlag 43 mit 1,21 ha gemeldete Flächengröße auf 3,93 ha zu erhöhen. Dieser Antrag hätte wegen Verfristung (Fristablauf: 31. 5. 2005) bei der Zuweisung von Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt werden dürfen.

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Der Kläger hatte die genannte Änderung beantragt, weil er in dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis, der seinem Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in 2005 beigefügt war, die Größe des Schlags 43 statt mit 3 (ha) 93 (ar) unrichtig mit 1 (ha) 21 (ar) angegeben hatte. Zu dieser unrichtigen Eintragung war es durch die fälschliche Übernahme der Ziffernfolge des die Nutzung der Fläche bezeichnenden Kulturcodes als Schlag-Größe gekommen. Den Formularantrag hatte eine Mitarbeiterin des Niedersächsischen Landvolks, Kreisverband Grafschaft Diepholz e. V., nach den Angaben des Klägers ausgefüllt.

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Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 14. September 2007 aufgehoben, weil dieser rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Denn die Voraussetzungen des § 10 MOG für eine Rücknahme des Bescheides vom 7. April 2006 lägen nicht vor, da dieser Bescheid rechtmäßig sei. Insbesondere habe der Kläger einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für den Schlag Nr. 43 in der Größe von 3,93 ha. Der Änderungsantrag des Klägers sei entsprechend Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen. Im vorliegenden Einzelfall liege ein offensichtlicher Irrtum vor. Auf die Fahrlässigkeit des Klägers komme es nicht an, da hier keine Sanktion in Rede stehe, die eine Beurteilung des Grades des Verschuldens des Klägers erfordere.

4

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet sich die Beklagte mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung, den sie unter anderem auf den Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt.

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Der Antrag der Beklagten,

die Berufung zuzulassen,

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hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt sind und vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 19.3.2010 - 10 LA 119/08 - und Beschl. v. 17. 2. 2010 - 5 LA 342/08 -, Letzterer veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]; BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]).

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Die Beklagte hat das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hinreichend dargelegt. Ihre Zweifel beziehen sich unter anderem auf den die Entscheidung tragenden Rechtssatz, dass es auf die Fahrlässigkeit des Klägers nicht ankomme, da hier keine Sanktion in Rede stehe, die eine Beurteilung des Grades des Verschuldens des Klägers erfordere. Die Beklagte wendet gegen diesen Rechtssatz ein, auf seiner Grundlage könnten auch vorsätzliche Falschangaben des Antragstellers als offensichtliche Irrtümer korrigiert werden, solange hiervon keine Sanktionen betroffen seien. Im Ergebnis bedeute dies eine zu starke Aufweichung des Begriffs "offensichtlicher Irrtum". Sie vertieft diese Darlegungen dahin, dass es das erstinstanzliche Gericht verabsäumt habe, den vollen Tatbestand des offensichtlichen Irrtums zu prüfen und die jedem Antragsteller nach EU-Recht obliegenden Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Konkretisierung des Irrtumsbegriffs blieben die Fallgruppen aus den Arbeitsunterlagen der Kommission. Diesen Fallgruppen sei gemeinsam, dass sie auf Flüchtigkeitsfehler zurückzuführen seien, die auch einem sonst sorgfältigen Antragsteller unterlaufen könnten. Die Kommission habe Fallgruppen vorgegeben, in denen lediglich eine leichte und aus Sicht der Kommission entschuldbare Fahrlässigkeit vorliege. Ein Irrtum sei daher nur gegeben, wenn dem Antragsteller ein Versehen unterlaufe, welches nicht als deutliche bzw. erhebliche Verletzung der allgemeinen Überprüfungs- und Sorgfaltspflicht einzustufen sei, der die Antragsteller im Zuwendungsrecht unterlägen. Zwar könnten auch Schreibfehler offensichtliche Irrtümer sein. Der Kläger könne sich aber auf einen solchen Fehler nicht berufen. Vorliegend seien die Anträge von vornherein nicht mit der erforderlichen Sorgfalt überprüft worden. Ein Irrtum liege insbesondere dann nicht vor, wenn der Antragsteller, wie hier, "ins Blaue hinein" Angaben gemacht habe, ohne deren Grundlagen zu überprüfen.

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Diese Argumentation führt zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil sie die Richtigkeit eines tragenden Begründungselements der erstinstanzlichen Entscheidung schlüssig in Frage stellt und der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen vermag, dass sich die Entscheidung aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen als richtig darstellt.

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Die Darlegungen der Beklagten stellen schlüssig den das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz in Frage, es komme nicht auf die Fahrlässigkeit des Klägers an. Denn aus dem Wortlaut des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/ 2001, die auf Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 übertragen werden kann (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 10. 2010 - 10 LA 36/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit), lässt sich Folgendes herleiten: Der Irrtumsbegriff des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des "Irrtümlichen" von einem "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und die Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Der genannten zweiten Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (RdL 2010, 162 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 21) zuzuordnen, das die Annahme eines Irrtums für bestimmte Fallgestaltungen in Anknüpfung an die Schuldform ausschließt. Dieser Ausschluss gilt ohne weiteres für den Vorsatz. Wer also die fehlerhafte Abweichung des "Irrtümlichen" vom "Richtigen" als solche erkennt und will (etwa in Betrugsabsicht) oder wer sie doch zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, der ist nicht gutgläubig und irrt sich nicht. Im Übrigen unterliegt die Frage, ob ein Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat, zwar der Würdigung im Einzelfall. Auch bestimmte Fälle der Fahrlässigkeit dürften aber in der Regel von dem Anwendungsbereich des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 auszunehmen sein. Wenn auch das Zulassungsverfahren keine abschließende Beantwortung der Frage ermöglicht, ob und welche Fallgruppen sich insoweit bilden lassen, spricht doch viel dafür, dass ein anzuerkennender Irrtum in der Regel ausscheidet, wenn die Unrichtigkeit des Antrags auf einer groben oder mittleren, bewussten Fahrlässigkeit (vgl. zu den Begriffen: Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 276 Rnrn. 13 und 14 sowie § 277 Rn. 5) beruht, die darin besteht, dass der Antragsteller das Antragsformular von einem Dritten ausfüllen ließ und es dann sorgfaltspflichtwidrig ohne hinreichende eigene Lektüre unterzeichnete, weil er hoffte, der Antrag werde keine Fehler enthalten (Nds. OVG, Beschl. v. 27. 10. 2010 - 10 LA 36/08 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dementsprechend begegnet die Annahme der Vorinstanz, es komme vorliegend auf die Fahrlässigkeit des Klägers nicht an, ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Denn eine Beurteilung des Grades des Verschuldens ist erforderlich, um die Frage zu beantworten, ob der Kläger in gutem Glauben gehandelt hat. Zu Recht beanstandet daher die Beklagte, dass das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen für die Annahme eines offensichtlichen Irrtums nicht erschöpfend geprüft habe.

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Der Senat vermag nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen als den ihr beigegebenen Gründen als richtig darstellt. Denn dies hat das Oberverwaltungsgericht nicht schon im Zulassungsverfahren umfassend zu prüfen. Vielmehr kann es nur dann auf solche anderen Gründe abstellen, wenn deren Heranziehung nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (BVerwG, Beschl. v. 10. 3. 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]; Nds. OVG, Beschl. v. 17. 6. 2009 - 5 LA 103/07 -). Anderenfalls ist die Berufung zuzulassen, wenn entscheidungstragende Gründe des Verwaltungsgerichts in ihrer Richtigkeit zweifelhaft sind; dem Berufungsverfahren ist dann die Prüfung vorbehalten, ob das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig erweist. Es mag dahinstehen, ob sich der Grad der Fahrlässigkeit des Klägers hier bereits im Zulassungsverfahren beurteilen ließe und unter Einbeziehung dieser Beurteilung der Einzelfall dahin gewürdigt werden könnte, dass der Kläger in gutem Glauben gehandelt hat. Selbst wenn dies möglich wäre, würde das nicht ausreichen um anzunehmen, die erstinstanzliche Entscheidung stelle sich als richtig dar. Denn der vorliegende Fall wirft ein weiteres Rechtsproblem auf, das im Zulassungsverfahren nicht abschließend geklärt werden kann: Der Senat ist mit Urteil vom 24. April 2008 - 10 LB 197/07 - (RdL 2008, 346 = AUR 2009, 31 [OVG Niedersachsen 24.04.2008 - 10 LB 179/07] - hier zitiert nach [...], Langtext, Rnrn. 33 ff. [43]) und Beschluss vom 3. August 2010 - 10 LA 346/08 - im Ansatz (d.h. ohne abschließende Bindung) den Bewertungsmaßstäben des Arbeitsdokuments AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission gefolgt. In dieser Unterlage wird unter Verweis auf Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 als "Rahmenbedingung" für die Entscheidung, ob ein offensichtlicher Irrtum vorliege, hervorgehoben, dass Zahlungen nicht für eine größere Fläche erfolgen könnten, als beantragt worden sei. Es muss dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben, die Frage zu beantworten, ob dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (Erlass v. 12. 4. 2010 - 301.2-60150/1-23 -, Ziffer 3.1) darin gefolgt werden kann, dass die genannte "Rahmenbedingung" auch dann noch eingehalten sei - also keine unzulässige Erhöhung der beantragten Fläche vorliege - wenn sich an anderer Stelle des Antrags oder aus den beigefügten Unterlagen ergebe, dass der Antrag für eine eindeutig bestimmbare größere Fläche gestellt worden sei, als mit der Eintragung angegeben worden sei, deren Berichtigung erstrebt werde. Im Berufungsverfahren wird dann ggf. auch zu prüfen sein, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Die Beklagte stellt das in Abrede. Dies ergibt sich aus ihren weiteren Darlegungen, mit denen sie u.a. die Offensichtlichkeit des Irrtums in Zweifel zieht, den der Kläger geltend macht.

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Da die Berufung bereits aus den vorgenannten Gründen zuzulassen ist, erübrigt sich jedoch eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Zulassungsvorbringen der Beklagten.

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Das Zulassungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen

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10 LB 172/10

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als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).