Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2010, Az.: 8 ME 109/10
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 S. 2 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei fehlender eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit; Einstweilige Anordnung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Vorwegnahme der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.05.2010
- Aktenzeichen
- 8 ME 109/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 15948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0512.8ME109.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG
- § 104a Abs. 1 AufenthG
- § 104a Abs. 5 S. 2 Alt. 1 AufenthG
- § 104a Abs. 6 S. 1 AufenthG
Fundstelle
- InfAuslR 2010, 297-299
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Aus den von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren angeführten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass ihnen ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (1.) oder gar ein Anspruch auf vorläufige Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zusteht (2.).
1.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO nach dessen Maßgaben sicherungsfähigen Anspruch auf Verlängerung der den Antragstellern nach § 104a Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse über den 31. Dezember 2009 hinaus verneint.
Gemäß § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll eine bis zum 31. Dezember 2009 befristet nach § 104a Abs. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war (1. Alternative) oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert (2. Alternative). Bei beiden Alternativen müssen nach § 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt für die Zukunft überwiegend gesichert sein wird. Da eines der Ziele dieser Altfallregelung darin besteht, eine dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden, wird - im Gegensatz zu§ 104a Abs. 1 AufenthG, wonach bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich verzichtet wird - für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 31. Dezember 2009 hinaus mithin gefordert, dass der Lebensunterhalt in dem dargestellten Umfang eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 202).
Dies ist nach § 104a Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 AufenthG der Fall, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war, also entweder im überwiegenden Teil des zu betrachtenden Zeitraums der Lebensunterhalt vollständig ohne öffentliche Leistungen gesichert war oder im gesamten Zeitraum trotz zusätzlichen Bezugs öffentlicher Mittel jedenfalls das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt überwog (vgl. Nr. 104a.5.3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009, GMBl. S. 877). Die Antragsteller erfüllen keine dieser beiden Voraussetzungen. Im fast 24-monatigen Zeitraum vom 10. Januar 2008 (Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG) bis zum 31. Dezember 2009 haben die Antragsteller zu 1. und 2. zwar in den Monaten Oktober 2008 bis Dezember 2009 ein Erwerbseinkommen erzielt. Dies genügte aber in keinem Monat, um den Bedarf der Antragsteller zu decken (vgl. die Bedarfsberechnung des Antragsgegners vom 15.12.2009, Bl. 348 ff. Beiakte A), also deren Lebensunterhalt vollständig zu sichern. Lediglich in den Monaten Mai bis September 2009 war das erzielte Erwerbseinkommen höher als der sozialhilferechtliche Zuschussbedarf. Damit steht zugleich fest, dass die Antragsteller auch die Voraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht erfüllen. Denn dies hätte erfordert, dass die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2009 aus eigener Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten konnten und es sich nicht nur um eine vorübergehende Beschäftigung handelte (vgl. Nr. 104a.5.4. AVwV AufenthG). Im danach maßgeblichen Zeitraum haben die Antragsteller in keinem einzigen Monat ihren Lebensunterhalt vollständig durch eigenes Erwerbseinkommen bestritten, sondern waren zur Bedarfsdeckung stets auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen. Liegen damit schon die Grundvoraussetzungen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht vor, kommt es auf die von § 104a Abs. 5 Satz 3 AufenthG geforderte Prognose nicht mehr an.
Eine Verpflichtung des Antragsgegners, hier nach § 104a Abs. 6 Satz 1 AufenthG von den dargestellten Erfordernissen des § 104a Abs. 5 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht ersichtlich. Allein die behaupteten allgemeinen Schwierigkeiten bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen jedenfalls keinen Härtefall. Zumindest für den Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2009, in dem die Antragsteller Inhaber der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG waren, sind die behaupteten Schwierigkeiten auch in keiner Weise nachzuvollziehen.
Darüber hinaus haben die Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der von den Innenministern und -senatoren der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern am 4. Dezember 2009 getroffenen Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG (vgl. Anlage zum RdErl. des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration v. 11.12.2009 - 42.12.-12230/1-8 (§ 23) -, sog. Bleiberechtsregelung 2009). Hiernach können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, deren Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a Abs. 5 oder 6 AufenthG verlängert werden kann, in drei Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhalten.
Erstens wird Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31. Dezember 2009 mindestens für die letzten sechs Monate zumindest eine Halbtagsbeschäftigung nachweisen oder bis zum 31. Januar 2010 für die kommenden sechs Monate eine Halbtagsbeschäftigung glaubhaft nachweisen können, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum 31. Dezember 2011 erteilt. Die Antragsteller zu 1. und 2. erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie haben in der Zeit von Juli bis Dezember 2009 nicht durchgehend mindestens eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt. Dass zumindest von Januar 2010 bis Juni 2010 jedenfalls eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt werden wird, haben die Antragsteller in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügenden Weise nicht glaubhaft gemacht.
Zweitens wird bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. Dezember 2009 entweder ihre Schul- oder Berufsausbildung mit einem Abschluss erfolgreich beendet haben oder sich derzeit in einer Berufsausbildung befinden und bei denen deshalb erwartet werden kann, dass sie sich in unsere Gesellschaft erfolgreich integrieren und sie zukünftig ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern werden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für zwei Jahre erteilt. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern offensichtlich nicht vor.
Schließlich können drittens Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die am 31. Dezember 2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann, für die Dauer von zwei Jahren eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlangen, sofern sie nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Ob die Antragsteller zu 1. und 2. sich hier um eine eigenständige Unterhaltssicherung hinreichend bemüht haben, kann der Senat dahinstehen lassen, auch wenn hieran angesichts der nur sporadisch erfolgenden Bewerbungen erst ab Mai 2009 erhebliche Zweifel bestehen. Denn jedenfalls ist die vom Antragsgegner verneinte positive Zukunftsprognose für die Antragsteller nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist dabei nach der aktuellen Erlasslage nicht eine negative Zukunftsprognose zu rechtfertigen. Vielmehr fordert die Bestimmung in Buchst. c der Bleiberechtsregelung 2009 Umstände, die entgegen der bisherigen Entwicklung die positive Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers nach Ablauf der für zwei Jahre erteilten (weiteren) Aufenthaltserlaubnis auf Probe eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Dieser Prognoseentscheidung sind auch die schulische und berufliche Qualifikation des Ausländers und sein bisheriger Erfolg bei der wirtschaftlichen Integration zugrunde zu legen (vgl. RdErl. des Nds. Ministeriums für Inneres, Sport und Integration v. 11.12.2009 - 42.12.-12230/1-8 (§ 23) -, S. 4).
Nach diesen Maßgaben hat der Antragsgegner zu Recht auf die mangelnden beruflichen Qualifikationen der Antragsteller zu 1. und 2., die Erkrankung des Antragstellers zu 1. und die bisherige mangelnde wirtschaftliche Integration der Antragsteller zu 1. und 2. hingewiesen. Selbst während des fast zweijährigen Zeitraums, in denen die Antragsteller zu 1. und 2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe waren, ist es ihnen nicht gelungen, ihren Lebensunterhalt zumindest überwiegend durch eigenes Erwerbseinkommen zu sichern. Dass sich hieran nach Erteilung einer weiteren, bis zum 31. Dezember 2011 befristeten Aufenthaltserlaubnis grundlegend etwas ändern wird und die Antragsteller zu 1. und 2. in der Folgezeit in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt voraussichtlich dauerhaft und umfassend eigenständig zu sichern, ist trotz der Teilnahme am Projekt Netzwerk C. seit Mai 2010 gerade aufgrund der mangelnden beruflichen Qualifikation und der Erkrankung des Antragstellers zu 1. nicht erkennbar.
Schließlich bestehen nach dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahre 1999 im Alter von 32 und 29 Jahren in das Bundesgebiet eingereisten Antragsteller zu 1. und 2. einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK haben (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen:Senatsbeschl. v. 28.4.2010 - 8 LA 41/10 - m.w.N.). Die minderjährige Antragstellerin zu 3. teilt grundsätzlich aufenthaltsrechtlich das Schicksal ihrer Eltern (sog. familienbezogene Gesamtbetrachtung, vgl. Senatsbeschl. v. 7.4.2010 - 8 PA 45/10 - m.w.N.).
2.
Soweit die Antragsteller darüber hinaus begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, kann der Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dies eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 13 ff.). Eine derartige Ausnahme kann geboten sein, wenn der Rechtsschutzsuchende eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann oder für ihn ohne eine den geltend gemachten Anspruch vorab befriedigende Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1984 - 1 ER 310.84 -, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.1.2009 - 3 B 8/09 -, [...] Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 M 172/07 -, [...] Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 25.11.2003 - 3 Bs 217/03 -, [...] Rn. 19).
Derartige Umstände fehlen hier. Der nicht näher substantiierte Einwand der Antragsteller, das Abwarten des Ausgangs des Klageverfahrens sei schon deshalb unzumutbar, weil hierdurch die Bedingungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wesentlich erschwert würden, greift nicht durch. Zum einen ist den Antragstellern zu 1. und 2. vom Antragsgegner unter dem 27. Januar 2010 ausdrücklich schriftlich bestätigt worden, dass ihnen bis zur Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist. Zum anderen ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht und auch nicht ersichtlich, dass allein durch eine verzögerte Arbeitsaufnahme der Lebensunterhalt der Antragsteller nicht hinreichend gesichert wäre und diese in existenzielle Not gerieten. Ein schwerer und unzumutbarer Nachteil für die Antragsteller, der eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, wäre aber allenfalls dann gegeben, wenn die Sicherung ihres Lebensunterhalts ohne die vorläufige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne einer wirtschaftlichen Notlage in existenzieller Weise gefährdet wäre (vgl. noch restriktiver VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.2.2006 - 13 S 18/06 -, [...] Rn. 9 m.w.N.).